Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden (ein Ehepaar [der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin] sowie ihre vier Kinder) verliessen nach eigenen Angaben am 12. Oktober 2023 ihren Heimatstaat und reisten am (…) Ok- tober 2023 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 23. Oktober 2023 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdefüh- rers und der Beschwerdeführerin auf. Am 19. Januar 2024 hörte es diese je zu ihren Asylgründen an. A.b Hierbei brachte der Beschwerdeführer vor, er und seine Familie hätten in G._______ gelebt. Während des «Barrierekriegs» (Anm.: Invasion des türkischen Militärs in das kurdische Gebiet Syriens in den Jahren 2015 bis
2016) seien sie jedoch nach H._______ geflohen. Dort habe er mit mehre- ren Geschäftspartnern eine (…) geführt. Aufgrund des kurdisch-patrioti- schen Namens der (…) sei er zur Zielscheibe von nationalistischen Fa- schisten geworden. So seien am 24. September 2023 drei faschistische Türken in die (…) gekommen und hätten – da er mit seinem Geschäfts- partner auf Kurdisch gesprochen habe – einen Streit angezettelt, im Zuge dessen es zu Gewalttätigkeiten gekommen sei. Die Nachbarn hätten die Polizei informiert. Die Polizisten seien jedoch erst eingetroffen, nachdem die Täter bereits das Geschäft verlassen hätten. Sie hätten Fragen zu den Tätern gestellt und erklärt, für die Erstattung einer Anzeige müssten der Beschwerdeführer und sein Geschäftspartner ins Krankenhaus gehen, um einen Arztbericht über ihre Verletzungen erstellen zu lassen. Mangels Ver- letzungen und da im Geschäft keine Sicherheitskameras installiert gewe- sen seien, hätten der Beschwerdeführer und sein Geschäftspartner auf eine Anzeige verzichtet. Einige Tage später sei der Beschwerdeführer abends auf dem Heimweg, als es bereits dunkel gewesen sei, von einem dieser Männer verfolgt wor- den. Der Mann habe seine Jacke offen getragen, so dass eine am Gürtel hängende Pistole sichtbar gewesen sei. Etwa eine Woche später habe der Beschwerdeführer in der (…) einen Drohbrief gefunden. Sein Geschäfts- partner und dessen Vater seien zur Polizei gegangen. Die Polizisten hätten gefragt, ob im Geschäft eine Sicherheitskamera installiert sei, was weiter- hin nicht der Fall gewesen sei. Sie hätten daraufhin deren Personalien auf- genommen und mitgeteilt, eine Anzeige sei mangels Beweisen (z.B. in der Form von Videoaufnahmen oder eines Arztberichts zu Verletzungen) aus- sichtslos. Zu jenem Zeitpunkt sei in derselben Strasse ein weiteres
E-816/2024 Seite 3 Geschäft kurdischer Inhaber von türkischen Faschisten angegriffen wor- den, wobei sieben Personen verletzt worden und zwei dieser Personen in der Folge gestorben seien. Er habe daher befürchtet, ein ähnliches Schick- sal zu erleiden, zumal in seinem Umfeld Verbindungen zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistan [Arbeiterpartei Kurdistans]) und YPG (Yekineyën Pa- rastina Gel [kurdische Volksverteidigungseinheiten]) existierten. Aus die- sem Grund habe er die (…) geschlossen und sei mit seiner Familie etwa sieben bis zehn Tage später aus der Türkei ausgereist. A.c Die Beschwerdeführerin bestätigte in ihrer Anhörung, dass ein Vorfall in der (…) ihres Mannes (des Beschwerdeführers) Grund für ihre Ausreise aus der Türkei gewesen sei. Zur eigenen Lebensgeschichte führte sie aus, sie sei im Dorf I._______ (Provinz Sirnak) geboren worden und aufgewach- sen. Da es im Jahr 2003 zu Problemen zwischen ihrem Vater und den Dorf- schützern gekommen sei, habe dieser seine Kinder nach H._______ ge- schickt. Fünf Jahre später sei sie in ihr Dorf zurückgekehrt. A.d Zum Nachweis ihrer Identität reichten alle Beschwerdeführenden beim SEM ihre Identitätskarten sowie der Beschwerdeführer zudem seinen Füh- rerschein ein. Bezüglich der Asylvorbringen legten sie die nachfolgenden Beweismittel (im Folgenden: BM; alle in Kopie) ins Recht: - den Steuerausweis betreffend die (…) des Beschwerdeführers in H._______ vom 19. Dezember 2018 (BM A); - ein Dokument betreffend die Registrierung bei der Handelskammer in H._______ vom 17. Oktober 2022 (BM B); - zwei Arztberichte aus der Türkei bezüglich des Sohnes C._______ vom (…) Dezember 2022 und (…) November 2023 (BM C); - mehrere Bildschirmfotos von Beiträgen des Beschwerdeführers in den sozialen Medien der Jahre 2015 und 2016 (BM D); - ein Familienfoto, auf dem der Beschwerdeführer mit einem Kleinkind und weiteren Personen abgebildet ist (BM E); - zwei Fotografien der Überreste eines Hauses (BM F); - eine Mitgliedskarte des Beschwerdeführers betreffend den Berufsverband im (…)gewerbe (BM G); - zwei Fotografien eines Drohbriefs (BM H). A.e Am 26. Januar 2024 unterbreitete das SEM den Beschwerdeführen- den einen Entscheidentwurf, zu welchem deren Rechtsvertretung am
29. Januar 2024 Stellung nahm.
E-816/2024 Seite 4 A.f Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.g Ebenfalls am 30. Januar 2024 legte die den Beschwerdeführenden zu- gewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. B. B.a Gegen die Verfügung vom 30. Januar 2024 erhoben die Beschwerde- führenden, nunmehr vertreten durch Ali Tüm der Asylum Rechtsberatung, mit Eingabe vom 7. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht mit den sinngemässen Anträgen, diese sei aufzuheben und es sei
– nach Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts – ihre Flüchtlings- eigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Unter dem Even- tualstandpunkt beantragten sie, es sei ihnen unter Feststellung der Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewäh- ren. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht stellten sie ein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde legten sie – neben einer Anwaltsvollmacht im Original – die angefochtene Verfügung, verschiedene Bildschirmfotos der Facebook- Seite des Beschwerdeführers, mehrere Fotografien eines zerstörten Hau- ses, zwei Fotos eines Toten, zwei Fotos, die einen «Anfall» des Sohnes C._______ zeigen sollen, einen Arztbericht aus der Türkei vom (…) De- zember 2022 sowie einen Arztbericht des Kinderspitals J._______ vom (…) Dezember 2023 (beide betreffend den Sohn C._______), den türkisch- sprachigen Brief eines Verwandten der Beschwerdeführenden aus Frank- reich (ohne Übersetzung) sowie zwei Fotos eines N-Ausweises einer Dritt- person (alles in Kopie) bei. B.b Am 9. Februar 2024 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. B.c Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2024 wies die Instruktions- richterin das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses mit Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und
E-816/2024 Seite 5 forderte diese zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– bis zum
4. März 2024 auf. B.d Der Kostenvorschuss ging am 29. Februar 2024 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem sie auch den einverlangten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet haben (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
E-816/2024 Seite 6 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung kam das SEM zum Schluss, die Vor- bringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant. Der Beschwer- deführer habe in der Anhörung zu den Asylgründen auf die Nachfrage des SEM, ob die geltend gemachte Verfolgung respektive Bedrohung aufgrund seiner Person vorgefallen sei, erklärt, dass alle Kurden unter dem aktuellen Regime zu leiden hätten. Weiter befürchte er zwar, auch zukünftig von tür- kischen Faschisten behelligt zu werden. Gemäss seinen Aussagen habe die Polizei jedoch mehrmals auf seine Notsituation reagiert. Es sei damit davon auszugehen, dass der türkische Staat in seinem Fall der Schutz- pflicht nachgekommen und das Justizsystem für ihn zugänglich gewesen sei.
E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe machten die Beschwerdeführenden gel- tend, ihre Familie habe einen politischen Hintergrund. So habe sich eine Cousine der Beschwerdeführerin der YPG angeschlossen. Ein Cousin des Beschwerdeführers sei im Jahr 2017 von den türkischen Behörden getötet worden. Viele Verwandte mit PKK-Hintergrund seien aus der Türkei nach Europa geflüchtet. Es sei damit von einer Reflexverfolgung auszugehen. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer im Heimatstaat bereits Vorver- folgungsmassnahmen erlitten. Auch liefen gegen ihn verschiedene Straf- verfahren wegen Terrorpropaganda. Er sei mehrere Male von der Polizei an seiner letzten Wohnadresse gesucht worden, dies vermutlich aufgrund seiner Äusserungen in den sozialen Medien. Gemäss Angaben der Nach- barn hätten zudem Anti-Terror-Einheiten kürzlich frühmorgens an der letz- ten Wohnadresse der Beschwerdeführenden eine Razzia durchgeführt. Der Beschwerdeführer befürchte daher, auf unbestimmte Zeit inhaftiert und sogar gefoltert zu werden.
E-816/2024 Seite 7
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer eingehenden Prü- fung der vorinstanzlichen Akten zum Schluss, dass die in der Zwischenver- fügung vom 21. Februar 2024 festgestellte Aussichtslosigkeit der Be- schwerde zu bestätigen ist. Namentlich ergeben sich auch nach einer ver- tieften Prüfung der Beschwerde sowie der Anhörungsprotokolle keine Gründe, von der in der erwähnten Zwischenverfügung dargelegten Würdi- gung abzuweichen. Auf die ausführlichen sowie vollumfänglich zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (siehe vorangehend E. 5.1) ist daher, mit den nachfolgenden Ergänzungen, zu verweisen.
E. 5.4 Die Beschwerdeführenden behaupten in ihrer Rechtsmitteleingabe, ge- gen den Beschwerdeführer liefen mehrere Ermittlungsverfahren infolge der von ihm in den Jahren 2015 und 2016 abgesetzten politischen Beiträge in den sozialen Medien. Entgegen ihrer Ankündigung in der Beschwerde (Ziff. 4.5, letzter Satz auf S. 17) haben sie jedoch keine entsprechenden Unterlagen nachgereicht. Das nachgeschobene Vorbringen erweist sich damit als unglaubhaft. Daran vermag die blosse Behauptung, der Be- schwerdeführer habe von den früheren Nachbarn erfahren, dass er an der letzten Wohnadresse von der Polizei gesucht worden sei, nichts zu ändern. Weiter ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei hängige staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation» für sich allein genommen nicht zur Anerken- nung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Unter diesen Umständen ist in antizipierender Beweiswürdigung davon auszugehen, dass selbst eine allfällige Nachreichung der von den Beschwerdeführenden in Aussicht ge- stellten Unterlagen zu den behaupteten Strafverfahren nichts am Ausgang des vorliegenden Verfahrens ändern würde.
E. 5.5 Darüber hinaus behaupten die Beschwerdeführenden, sie hätten viele Verwandte mit einem PKK-Hintergrund. Der Beschwerdeführer sei in die- sem Zusammenhang bereits Opfer von Reflexverfolgung geworden. Zum angeblichen politischen Hintergrund ihrer Verwandten haben die Be- schwerdeführenden jedoch keine näheren Angaben gemacht. Auch haben sie diesbezüglich, abgesehen von einem nicht übersetzten türkischspra- chigen Schreiben eines in Frankreich lebenden Verwandten, keine Unter- lagen eingereicht. Einen familiären Politmalus vermag sodann auch die eingereichte Fotografie eines Toten nicht zu belegen, zumal weder die Identität der verstorbenen Person nachgewiesen ist, noch (offizielle)
E-816/2024 Seite 8 Angaben zur Todesursache vorliegen. Ebenfalls ist die von den Beschwer- deführenden behauptete «Vorverfolgung» des Beschwerdeführers (Be- schwerde Ziff. 4.4, auf S. 10) aufgrund der vorliegenden Akten nicht nach- vollziehbar. So hat die Instruktionsrichterin in der Zwischenverfügung vom
21. Februar 2024 bezüglich der im Rahmen des «Barrierenkriegs» im Jahr 2016 erlittenen Nachteile bereits festgehalten, dass diese alle Bewohner des Grenzgebiets zu Syrien betrafen und damit keine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführenden darstellten. Daran vermögen die eingereichten Fotos der Überreste eines zertrümmerten Hauses nichts zu ändern, zumal diesbezüglich kein eindeutiger Bezug zu den Beschwerdeführenden er- kennbar ist. Beim geltend gemachten Vorfall des Jahres 2023 in der (…) handelt es sich demgegenüber um einen Übergriff durch Privatpersonen und damit ebenfalls nicht um eine staatliche Verfolgung (vgl. hierzu nach- folgend E. 5.6).
E. 5.6 Bezüglich des geltend gemachten Übergriffs in der (…) durch drei «fa- schistische Türken» (Privatpersonen) gilt aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes, dass die Anerkennung der Flüchtlingsei- genschaft nur dann zu gewähren ist, wenn die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaat- licher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende, der betroffenen Person zugängliche Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7.1 ff.). Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 21. Februar 2024 dargelegt, geht das Bundesverwaltungsgericht von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-19/2024 vom
27. März 2024 E. 6.1 m.w.H.). Das SEM hat in der angefochtenen Verfü- gung zudem zu Recht festgehalten, dass der türkische Staat im vorliegen- den Falle seiner Schutzpflicht nachgekommen ist, indem er dem Be- schwerdeführer ein zugängliches Justizsystem geboten hat. So ist nach dem Vorfall in der (…) des Jahres 2023 die Polizei erschienen, hat eine Befragung des Beschwerdeführers vorgenommen und das Vorgehen im Zusammenhang mit einer allfälligen Anzeigeerstattung erläutert. Auch nach Erhalt des Drohbriefs hat die Polizei den Geschäftspartner des Be- schwerdeführers und dessen Vater angehört, deren Personalien aufge- nommen und diese wiederum bezüglich der Erfolgsaussichten einer An- zeige beraten. Es wäre dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, in beiden Fällen – gegebenenfalls mit Unterstützung eines Rechtsanwalts – aufgrund der vorliegenden Beweismittel (z.B. Zeugenaussagen, Drohbrief im Original) jeweils Anzeige zu erstatten und in der Folge entsprechende
E-816/2024 Seite 9 weitergehende Abklärungen und Massnahmen seitens der Polizei einzu- fordern.
E. 5.7 Im Übrigen hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend erklärt, die schikanöse Verfolgung durch örtliche Kriminelle weise einen spezifischen lokalen Charakter auf, der sich die Beschwerdeführenden durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes entziehen könnten. Dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe be- haupten, es bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative, da der ver- suchte Aufenthalt in H._______ gescheitert sei, überzeugt nicht. Tatsäch- lich sind die Beschwerdeführenden gemäss den Angaben des Beschwer- deführers in dessen Anhörung während des «Barrierekriegs» nach H._______ geflohen. Grund für ihre Ausreise aus der Türkei seien demge- genüber die Nachstellungen seitens faschistischer Türken in der (…) in H._______ gewesen. Da es sich hierbei um zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte handelt, kann aus diesen nicht auf das Fehlen einer (weite- ren) innerstaatlichen Fluchtalternative geschlossen werden, zumal der Be- schwerdeführer in der Anhörung angegeben hat, er könne mit seinem (…)beruf landesweit arbeiten (vgl. SEM-act. 34 ad F. 80).
E. 5.8 Die Beschwerdeführenden machen in der Rechtsmitteleingabe ferner geltend, sie seien als Kurden in der Türkei stets Schikanen und Gewalt ausgesetzt gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass Angehörige der kurdischen Ethnie in der Türkei regelmässig Benach- teiligungen und Schikanen verschiedener Art ausgesetzt sind. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass solche allgemein die kurdische Bevölkerungs- gruppe betreffenden Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen. Auch im vorliegenden Fall ist der Schweregrad für das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich rele- vanten individuellen Verfolgung nicht erfüllt. Praxisgemäss werden zudem hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6). Entsprechend verneint das Bun- desverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Kollektivverfolgung der Kurden in der Türkei, dies auch unter Berücksichti- gung der aktuellen politischen Entwicklungen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-895/2024 vom 27. März 2024 E. 6.5 m.w.H.).
E. 5.9 Insgesamt ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei einer flücht-
E-816/2024 Seite 10 lingsrechtlich relevanten Gefahr ausgesetzt wären. Damit hat das SEM zu Recht deren Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumut- bar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio- nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu ge- währen.
E. 8.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
E-816/2024 Seite 11 verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. So- dann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhalts- punkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihr Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die all- gemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Voll- zug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig.
E. 8.1.1 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine lan- desweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre – auch nicht für Angehörige der kurdischen Eth- nie. An dieser Einschätzung vermögen weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 E. 13.2 m.w.H.).
E. 8.1.2 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, aus den Akten seien keine individuellen Gründe ersichtlich, die den Wegweisungs- vollzug in die Türkei als unzumutbar erscheinen liessen. Die Beschwerde- führenden könnten in der Türkei auf ein taugliches Beziehungsnetz und viele Verwandte zurückgreifen. Zudem habe der Beschwerdeführer in der Anhörung angegeben, er könne als (…) landesweit arbeiten. In Bezug auf die (…)krankheit des Sohnes C._______ führte das SEM aus, die Beschwerdeführenden seien nach ihren Angaben in der Türkei seit 2016 alle drei Monate zur (…) Kontrolle gegangen. In der Schweiz sei die in der Türkei begonnene medikamentöse Behandlung mit «(…)», «(…)» und «(…)» fortgesetzt worden. Gemäss der den Sohn in der Schweiz be- handelnden Oberärztin des Kinderspitals J._______ handle es sich bei dessen (…)krankheit um einen irreparablen Defekt, der die Vermeidung von Infekten und körperlicher Überanstrengung erfordere. In der Türkei hätten die Ärzte behauptet, der Sohn habe (…), aber die Ärzte in der Schweiz hätten nur von (…) gesprochen. Gemäss der Beschwerdeführerin werde der Sohn (…), habe manchmal (…) und (…). Laut Bericht der be- handelnden Oberärztin könne aktuell jedoch nicht auf eine lebensgefähr- dende Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes geschlossen wer- den. Abgesehen von der gewohnten Medikation und besonderen Vor- sichtsmassnahmen werde lediglich eine (…) mit (…), (…) sowie ein (…)
E-816/2024 Seite 12 empfohlen. Damit sei davon auszugehen, dass die benötigte medizinische Behandlung in der Türkei zur Verfügung stehe. Da es den Beschwerdefüh- renden gemäss ihren Angaben möglich gewesen sei, in H._______ ein spezialisiertes Spital für (…)krankheiten zu konsultieren, sei nicht einzuse- hen, warum ihnen der Zugang hierzu künftig verwehrt werden sollte. Auf Nachfrage hin habe die Beschwerdeführerin zwar ausgesagt, sie sei als Kurdin manchmal nicht korrekt behandelt worden. Insgesamt gebe es je- doch keine Hinweise darauf, dass ihr Sohn die nötigen Behandlungen und Medikamente nicht habe erhalten können. Im Übrigen biete das staatliche Versicherungssystem «Sosyal Güvenlik Kurumu» (SGK) der türkischen Bevölkerung mit der obligatorischen Universal Health lnsurance (UHI) eine weitgehend kostenlose allgemeine Gesundheitsversorgung. Bei Angestell- ten des formalen und informalen Sektors fielen einkommensabhängige Versicherungsprämien an, die bei Personen, deren Einkommen unter ei- nem Drittel des Mindestbruttolohns lägen, vom Staat übernommen würden. Die meisten Behandlungen seien im Leistungskatalog der UHI abgedeckt (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III.2 mit verschiedenen Quellenanga- ben). Ferner gebe es zahlreiche öffentliche und private (…) Kliniken in H._______. Damit sei der Wegweisungsvollzug auch in medizinischer Hin- sicht zumutbar. Zudem stehe es den Beschwerdeführenden frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe – zum Beispiel mittels Abgabe von Medikamenten – zu beantragen (Art. 93 AsylG).
E. 8.1.3 In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden gel- tend, die medizinische Behandlung von C._______ stehe einem Wegwei- sungsvollzug entgegen. Sie führen im Wesentlichen aus, in der Türkei wäre eine ununterbrochene Therapie nicht garantiert, womit es für C._______ zu lebensbedrohenden Situationen kommen könnte. Bei den vom SEM ge- nannten Spitälern in H._______ handle es sich um private Institutionen, die Behandlungen nur gegen Bezahlung vornähmen. Das SEM habe keine Ab- klärungen vorgenommen, ob die Kosten der von C._______ benötigten Medikamente durch die Krankenversicherung übernommen würden. Zu- mindest das von C._______ benötigte Medikament müssten sie wohl sel- ber bezahlen. Es sei davon auszugehen, dass sie in der Türkei – sollten sie überhaupt eine Arbeit finden – nur ein tiefes Einkommen hätten, womit die Behandlungskosten ihre wirtschaftlichen Möglichkeiten übersteigen würden. Damit sei fraglich, ob in der Türkei die erforderlichen (…) Untersu- chungen vorgenommen werden könnten. Somit würde für C._______ bei einer Rückkehr in die Türkei ein hohes Risiko einer lebensbedrohenden
E-816/2024 Seite 13 Situation bestehen, womit der Vollzug der Wegweisung für ihn – auch unter dem Blickwinkel des Kindswohls – unzumutbar sei.
E. 8.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine not- wendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchti- gung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung als we- sentlich erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard ent- sprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). Aus den vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass der Sohn C._______ in den Jahren 2016 (und damit kurz nach seiner Geburt) bis zur Ausreise der Beschwerdeführenden aus der Türkei im Jahr 2023 aufgrund seiner ange- borenen (…)krankheit in einem staatlichen Krankenhaus in der Türkei be- handelt wurde (vgl. SEM-act. […]-34 ad F. 103). Die in der Türkei begon- nene medikamentöse Behandlung wurde durch die (…) Fachärzte in der Schweiz unverändert fortgesetzt. Es ist davon auszugehen, dass diese me- dizinische Behandlung in der Türkei – gleich wie die (unveränderte) medi- zinische Behandlung in der Schweiz – leitliniengerecht erfolgte. Diese steht den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei weiterhin zur Verfügung, auch wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Anhörung geltend machte, einige Angestellte des Kinderspitals hätten sie aufgrund ihrer kur- dischen Ethnie unfreundlich behandelt. Mit der in der Beschwerde aufge- worfenen Frage der Kostentragung hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung bereits einlässlich auseinandergesetzt. Insbesondere hat es zu Recht auf die auch in der Türkei bestehende obligatorische Krankenversi- cherung hingewiesen (vgl. hierzu: https://www.researchgate.net/publica- tion/243966115_Universal_health_ coverage_in_Turkey_Enhance- ment_of_equity, zuletzt abgerufen am 19. März 2025). Die Beschwerde- führenden behaupten zwar, bei den von SEM genannten Spitälern handle es sich um private Institutionen, welche eine Behandlung nur gegen Be- zahlung vornähmen. Aufgrund der vorliegenden Akten sind indessen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass C._______ bei einer Rückkehr in die Türkei nicht – wie bereits vor der Ausreise – wieder im staatlichen Kran- kenhaus in H._______ behandelt werden könnte. Im Übrigen sind die in der Beschwerde geltend gemachten Finanzierungsschwierigkeiten bezüg-
E-816/2024 Seite 14 lich der medikamentösen Therapie nicht nachvollziehbar, nachdem die Be- schwerdeführenden einerseits bereits in der Vergangenheit in den Jahren 2016 bis 2023 offensichtlich die Finanzierung der erforderlichen medizini- schen Versorgung des Sohnes C._______ in der Türkei stets sicherstellen konnten und andererseits der Beschwerdeführer in dessen Anhörung er- klärte, er könne mit seinem (…)beruf überall eine Arbeit finden (SEM-act. 34 ad F. 80). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei zu einer medizini- schen Notlage des Sohnes C._______ führen wird. Somit ist im Zusam- menhang mit der Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Türkei we- der eine Gefährdung des Kindeswohls noch eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu erkennen. Insgesamt führt damit auch die (…)krankheit von C._______ nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 8.2.1 Dem Argument der Beschwerdeführenden, der Vollzug der Wegwei- sung in den Heimatort der Beschwerdeführerin in der Provinz Sirnak sei unzumutbar (Beschwerde S. 15), ist schliesslich entgegenzuhalten, dass die Familie zuletzt in H._______ lebte, womit die ursprüngliche Herkunft der Beschwerdeführerin für die Prüfung des Wegweisungsvollzugs nicht ausschlaggebend ist. Sollten die Beschwerdeführenden eine innerstaatli- che Fluchtalternative in Erwägung ziehen, so bestehen – entgegen ihrer Auffassung – keine Anhaltspunkte dafür, dass eine solche lediglich inner- halb der Provinz Sirnak vorstellbar wäre, zumal der Beschwerdeführer an- gegeben hat, er könne mit seinem (…)beruf landesweit arbeiten (vgl. be- reits vorangehend E. 5.7 letzter Satz). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 12.4 die bisherige Praxis der Unzumutbarkeit von Wegweisungen in die Provinz Sirnak aufgegeben hat (E. 13.4.8).
E. 8.2.2 Damit ist vollumfänglich auf die vorangehend dargelegten zutreffen- den sowie nicht zu beanstandenden Ausführungen der Vorinstanz abzu- stellen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
E. 8.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls not- wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Verfahrensausgang sind die auf insgesamt Fr. 750.– festzuset- zenden (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung verwen- det.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-816/2024 Urteil vom 28. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihre Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), alle türkische Staatsangehörige, alle vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden (ein Ehepaar [der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin] sowie ihre vier Kinder) verliessen nach eigenen Angaben am 12. Oktober 2023 ihren Heimatstaat und reisten am (...) Oktober 2023 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 23. Oktober 2023 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin auf. Am 19. Januar 2024 hörte es diese je zu ihren Asylgründen an. A.b Hierbei brachte der Beschwerdeführer vor, er und seine Familie hätten in G._______ gelebt. Während des «Barrierekriegs» (Anm.: Invasion des türkischen Militärs in das kurdische Gebiet Syriens in den Jahren 2015 bis 2016) seien sie jedoch nach H._______ geflohen. Dort habe er mit mehreren Geschäftspartnern eine (...) geführt. Aufgrund des kurdisch-patriotischen Namens der (...) sei er zur Zielscheibe von nationalistischen Faschisten geworden. So seien am 24. September 2023 drei faschistische Türken in die (...) gekommen und hätten - da er mit seinem Geschäftspartner auf Kurdisch gesprochen habe - einen Streit angezettelt, im Zuge dessen es zu Gewalttätigkeiten gekommen sei. Die Nachbarn hätten die Polizei informiert. Die Polizisten seien jedoch erst eingetroffen, nachdem die Täter bereits das Geschäft verlassen hätten. Sie hätten Fragen zu den Tätern gestellt und erklärt, für die Erstattung einer Anzeige müssten der Beschwerdeführer und sein Geschäftspartner ins Krankenhaus gehen, um einen Arztbericht über ihre Verletzungen erstellen zu lassen. Mangels Verletzungen und da im Geschäft keine Sicherheitskameras installiert gewesen seien, hätten der Beschwerdeführer und sein Geschäftspartner auf eine Anzeige verzichtet. Einige Tage später sei der Beschwerdeführer abends auf dem Heimweg, als es bereits dunkel gewesen sei, von einem dieser Männer verfolgt worden. Der Mann habe seine Jacke offen getragen, so dass eine am Gürtel hängende Pistole sichtbar gewesen sei. Etwa eine Woche später habe der Beschwerdeführer in der (...) einen Drohbrief gefunden. Sein Geschäftspartner und dessen Vater seien zur Polizei gegangen. Die Polizisten hätten gefragt, ob im Geschäft eine Sicherheitskamera installiert sei, was weiterhin nicht der Fall gewesen sei. Sie hätten daraufhin deren Personalien aufgenommen und mitgeteilt, eine Anzeige sei mangels Beweisen (z.B. in der Form von Videoaufnahmen oder eines Arztberichts zu Verletzungen) aussichtslos. Zu jenem Zeitpunkt sei in derselben Strasse ein weiteres Geschäft kurdischer Inhaber von türkischen Faschisten angegriffen worden, wobei sieben Personen verletzt worden und zwei dieser Personen in der Folge gestorben seien. Er habe daher befürchtet, ein ähnliches Schicksal zu erleiden, zumal in seinem Umfeld Verbindungen zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistan [Arbeiterpartei Kurdistans]) und YPG (Yekineyën Parastina Gel [kurdische Volksverteidigungseinheiten]) existierten. Aus diesem Grund habe er die (...) geschlossen und sei mit seiner Familie etwa sieben bis zehn Tage später aus der Türkei ausgereist. A.c Die Beschwerdeführerin bestätigte in ihrer Anhörung, dass ein Vorfall in der (...) ihres Mannes (des Beschwerdeführers) Grund für ihre Ausreise aus der Türkei gewesen sei. Zur eigenen Lebensgeschichte führte sie aus, sie sei im Dorf I._______ (Provinz Sirnak) geboren worden und aufgewachsen. Da es im Jahr 2003 zu Problemen zwischen ihrem Vater und den Dorfschützern gekommen sei, habe dieser seine Kinder nach H._______ geschickt. Fünf Jahre später sei sie in ihr Dorf zurückgekehrt. A.d Zum Nachweis ihrer Identität reichten alle Beschwerdeführenden beim SEM ihre Identitätskarten sowie der Beschwerdeführer zudem seinen Führerschein ein. Bezüglich der Asylvorbringen legten sie die nachfolgenden Beweismittel (im Folgenden: BM; alle in Kopie) ins Recht:
- den Steuerausweis betreffend die (...) des Beschwerdeführers in H._______ vom 19. Dezember 2018 (BM A);
- ein Dokument betreffend die Registrierung bei der Handelskammer in H._______ vom 17. Oktober 2022 (BM B);
- zwei Arztberichte aus der Türkei bezüglich des Sohnes C._______ vom (...) Dezember 2022 und (...) November 2023 (BM C);
- mehrere Bildschirmfotos von Beiträgen des Beschwerdeführers in den sozialen Medien der Jahre 2015 und 2016 (BM D);
- ein Familienfoto, auf dem der Beschwerdeführer mit einem Kleinkind und weiteren Personen abgebildet ist (BM E);
- zwei Fotografien der Überreste eines Hauses (BM F);
- eine Mitgliedskarte des Beschwerdeführers betreffend den Berufsverband im (...)gewerbe (BM G);
- zwei Fotografien eines Drohbriefs (BM H). A.e Am 26. Januar 2024 unterbreitete das SEM den Beschwerdeführenden einen Entscheidentwurf, zu welchem deren Rechtsvertretung am 29. Januar 2024 Stellung nahm. A.f Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.g Ebenfalls am 30. Januar 2024 legte die den Beschwerdeführenden zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. B. B.a Gegen die Verfügung vom 30. Januar 2024 erhoben die Beschwerdeführenden, nunmehr vertreten durch Ali Tüm der Asylum Rechtsberatung, mit Eingabe vom 7. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den sinngemässen Anträgen, diese sei aufzuheben und es sei - nach Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts - ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Unter dem Even-tualstandpunkt beantragten sie, es sei ihnen unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht stellten sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde legten sie - neben einer Anwaltsvollmacht im Original - die angefochtene Verfügung, verschiedene Bildschirmfotos der Facebook-Seite des Beschwerdeführers, mehrere Fotografien eines zerstörten Hauses, zwei Fotos eines Toten, zwei Fotos, die einen «Anfall» des Sohnes C._______ zeigen sollen, einen Arztbericht aus der Türkei vom (...) Dezember 2022 sowie einen Arztbericht des Kinderspitals J._______ vom (...) Dezember 2023 (beide betreffend den Sohn C._______), den türkischsprachigen Brief eines Verwandten der Beschwerdeführenden aus Frankreich (ohne Übersetzung) sowie zwei Fotos eines N-Ausweises einer Drittperson (alles in Kopie) bei. B.b Am 9. Februar 2024 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. B.c Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte diese zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- bis zum 4. März 2024 auf. B.d Der Kostenvorschuss ging am 29. Februar 2024 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem sie auch den einverlangten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet haben (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari-scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung kam das SEM zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung zu den Asylgründen auf die Nachfrage des SEM, ob die geltend gemachte Verfolgung respektive Bedrohung aufgrund seiner Person vorgefallen sei, erklärt, dass alle Kurden unter dem aktuellen Regime zu leiden hätten. Weiter befürchte er zwar, auch zukünftig von türkischen Faschisten behelligt zu werden. Gemäss seinen Aussagen habe die Polizei jedoch mehrmals auf seine Notsituation reagiert. Es sei damit davon auszugehen, dass der türkische Staat in seinem Fall der Schutzpflicht nachgekommen und das Justizsystem für ihn zugänglich gewesen sei. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe machten die Beschwerdeführenden geltend, ihre Familie habe einen politischen Hintergrund. So habe sich eine Cousine der Beschwerdeführerin der YPG angeschlossen. Ein Cousin des Beschwerdeführers sei im Jahr 2017 von den türkischen Behörden getötet worden. Viele Verwandte mit PKK-Hintergrund seien aus der Türkei nach Europa geflüchtet. Es sei damit von einer Reflexverfolgung auszugehen. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer im Heimatstaat bereits Vorverfolgungsmassnahmen erlitten. Auch liefen gegen ihn verschiedene Strafverfahren wegen Terrorpropaganda. Er sei mehrere Male von der Polizei an seiner letzten Wohnadresse gesucht worden, dies vermutlich aufgrund seiner Äusserungen in den sozialen Medien. Gemäss Angaben der Nachbarn hätten zudem Anti-Terror-Einheiten kürzlich frühmorgens an der letzten Wohnadresse der Beschwerdeführenden eine Razzia durchgeführt. Der Beschwerdeführer befürchte daher, auf unbestimmte Zeit inhaftiert und sogar gefoltert zu werden. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer eingehenden Prüfung der vorinstanzlichen Akten zum Schluss, dass die in der Zwischenverfügung vom 21. Februar 2024 festgestellte Aussichtslosigkeit der Beschwerde zu bestätigen ist. Namentlich ergeben sich auch nach einer vertieften Prüfung der Beschwerde sowie der Anhörungsprotokolle keine Gründe, von der in der erwähnten Zwischenverfügung dargelegten Würdigung abzuweichen. Auf die ausführlichen sowie vollumfänglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (siehe vorangehend E. 5.1) ist daher, mit den nachfolgenden Ergänzungen, zu verweisen. 5.4 Die Beschwerdeführenden behaupten in ihrer Rechtsmitteleingabe, gegen den Beschwerdeführer liefen mehrere Ermittlungsverfahren infolge der von ihm in den Jahren 2015 und 2016 abgesetzten politischen Beiträge in den sozialen Medien. Entgegen ihrer Ankündigung in der Beschwerde (Ziff. 4.5, letzter Satz auf S. 17) haben sie jedoch keine entsprechenden Unterlagen nachgereicht. Das nachgeschobene Vorbringen erweist sich damit als unglaubhaft. Daran vermag die blosse Behauptung, der Beschwerdeführer habe von den früheren Nachbarn erfahren, dass er an der letzten Wohnadresse von der Polizei gesucht worden sei, nichts zu ändern. Weiter ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei hängige staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation» für sich allein genommen nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Unter diesen Umständen ist in antizipierender Beweiswürdigung davon auszugehen, dass selbst eine allfällige Nachreichung der von den Beschwerdeführenden in Aussicht gestellten Unterlagen zu den behaupteten Strafverfahren nichts am Ausgang des vorliegenden Verfahrens ändern würde. 5.5 Darüber hinaus behaupten die Beschwerdeführenden, sie hätten viele Verwandte mit einem PKK-Hintergrund. Der Beschwerdeführer sei in diesem Zusammenhang bereits Opfer von Reflexverfolgung geworden. Zum angeblichen politischen Hintergrund ihrer Verwandten haben die Beschwerdeführenden jedoch keine näheren Angaben gemacht. Auch haben sie diesbezüglich, abgesehen von einem nicht übersetzten türkischsprachigen Schreiben eines in Frankreich lebenden Verwandten, keine Unterlagen eingereicht. Einen familiären Politmalus vermag sodann auch die eingereichte Fotografie eines Toten nicht zu belegen, zumal weder die Identität der verstorbenen Person nachgewiesen ist, noch (offizielle) Angaben zur Todesursache vorliegen. Ebenfalls ist die von den Beschwerdeführenden behauptete «Vorverfolgung» des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 4.4, auf S. 10) aufgrund der vorliegenden Akten nicht nachvollziehbar. So hat die Instruktionsrichterin in der Zwischenverfügung vom 21. Februar 2024 bezüglich der im Rahmen des «Barrierenkriegs» im Jahr 2016 erlittenen Nachteile bereits festgehalten, dass diese alle Bewohner des Grenzgebiets zu Syrien betrafen und damit keine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführenden darstellten. Daran vermögen die eingereichten Fotos der Überreste eines zertrümmerten Hauses nichts zu ändern, zumal diesbezüglich kein eindeutiger Bezug zu den Beschwerdeführenden erkennbar ist. Beim geltend gemachten Vorfall des Jahres 2023 in der (...) handelt es sich demgegenüber um einen Übergriff durch Privatpersonen und damit ebenfalls nicht um eine staatliche Verfolgung (vgl. hierzu nachfolgend E. 5.6). 5.6 Bezüglich des geltend gemachten Übergriffs in der (...) durch drei «faschistische Türken» (Privatpersonen) gilt aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes, dass die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur dann zu gewähren ist, wenn die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende, der betroffenen Person zugängliche Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7.1 ff.). Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 21. Februar 2024 dargelegt, geht das Bundesverwaltungsgericht von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-19/2024 vom 27. März 2024 E. 6.1 m.w.H.). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zudem zu Recht festgehalten, dass der türkische Staat im vorliegenden Falle seiner Schutzpflicht nachgekommen ist, indem er dem Beschwerdeführer ein zugängliches Justizsystem geboten hat. So ist nach dem Vorfall in der (...) des Jahres 2023 die Polizei erschienen, hat eine Befragung des Beschwerdeführers vorgenommen und das Vorgehen im Zusammenhang mit einer allfälligen Anzeigeerstattung erläutert. Auch nach Erhalt des Drohbriefs hat die Polizei den Geschäftspartner des Beschwerdeführers und dessen Vater angehört, deren Personalien aufgenommen und diese wiederum bezüglich der Erfolgsaussichten einer Anzeige beraten. Es wäre dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, in beiden Fällen - gegebenenfalls mit Unterstützung eines Rechtsanwalts - aufgrund der vorliegenden Beweismittel (z.B. Zeugenaussagen, Drohbrief im Original) jeweils Anzeige zu erstatten und in der Folge entsprechende weitergehende Abklärungen und Massnahmen seitens der Polizei einzufordern. 5.7 Im Übrigen hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend erklärt, die schikanöse Verfolgung durch örtliche Kriminelle weise einen spezifischen lokalen Charakter auf, der sich die Beschwerdeführenden durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes entziehen könnten. Dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe behaupten, es bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative, da der versuchte Aufenthalt in H._______ gescheitert sei, überzeugt nicht. Tatsächlich sind die Beschwerdeführenden gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in dessen Anhörung während des «Barrierekriegs» nach H._______ geflohen. Grund für ihre Ausreise aus der Türkei seien demgegenüber die Nachstellungen seitens faschistischer Türken in der (...) in H._______ gewesen. Da es sich hierbei um zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte handelt, kann aus diesen nicht auf das Fehlen einer (weiteren) innerstaatlichen Fluchtalternative geschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer in der Anhörung angegeben hat, er könne mit seinem (...)beruf landesweit arbeiten (vgl. SEM-act. 34 ad F. 80). 5.8 Die Beschwerdeführenden machen in der Rechtsmitteleingabe ferner geltend, sie seien als Kurden in der Türkei stets Schikanen und Gewalt ausgesetzt gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass Angehörige der kurdischen Ethnie in der Türkei regelmässig Benachteiligungen und Schikanen verschiedener Art ausgesetzt sind. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass solche allgemein die kurdische Bevölkerungsgruppe betreffenden Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen. Auch im vorliegenden Fall ist der Schweregrad für das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten individuellen Verfolgung nicht erfüllt. Praxisgemäss werden zudem hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6). Entsprechend verneint das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Kollektivverfolgung der Kurden in der Türkei, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-895/2024 vom 27. März 2024 E. 6.5 m.w.H.). 5.9 Insgesamt ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr ausgesetzt wären. Damit hat das SEM zu Recht deren Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8. 8.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihr Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig. 8.1.1 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie. An dieser Einschätzung vermögen weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 E. 13.2 m.w.H.). 8.1.2 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, aus den Akten seien keine individuellen Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzumutbar erscheinen liessen. Die Beschwerdeführenden könnten in der Türkei auf ein taugliches Beziehungsnetz und viele Verwandte zurückgreifen. Zudem habe der Beschwerdeführer in der Anhörung angegeben, er könne als (...) landesweit arbeiten. In Bezug auf die (...)krankheit des Sohnes C._______ führte das SEM aus, die Beschwerdeführenden seien nach ihren Angaben in der Türkei seit 2016 alle drei Monate zur (...) Kontrolle gegangen. In der Schweiz sei die in der Türkei begonnene medikamentöse Behandlung mit «(...)», «(...)» und «(...)» fortgesetzt worden. Gemäss der den Sohn in der Schweiz behandelnden Oberärztin des Kinderspitals J._______ handle es sich bei dessen (...)krankheit um einen irreparablen Defekt, der die Vermeidung von Infekten und körperlicher Überanstrengung erfordere. In der Türkei hätten die Ärzte behauptet, der Sohn habe (...), aber die Ärzte in der Schweiz hätten nur von (...) gesprochen. Gemäss der Beschwerdeführerin werde der Sohn (...), habe manchmal (...) und (...). Laut Bericht der behandelnden Oberärztin könne aktuell jedoch nicht auf eine lebensgefährdende Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes geschlossen werden. Abgesehen von der gewohnten Medikation und besonderen Vorsichtsmassnahmen werde lediglich eine (...) mit (...), (...) sowie ein (...) empfohlen. Damit sei davon auszugehen, dass die benötigte medizinische Behandlung in der Türkei zur Verfügung stehe. Da es den Beschwerdeführenden gemäss ihren Angaben möglich gewesen sei, in H._______ ein spezialisiertes Spital für (...)krankheiten zu konsultieren, sei nicht einzusehen, warum ihnen der Zugang hierzu künftig verwehrt werden sollte. Auf Nachfrage hin habe die Beschwerdeführerin zwar ausgesagt, sie sei als Kurdin manchmal nicht korrekt behandelt worden. Insgesamt gebe es jedoch keine Hinweise darauf, dass ihr Sohn die nötigen Behandlungen und Medikamente nicht habe erhalten können. Im Übrigen biete das staatliche Versicherungssystem «Sosyal Güvenlik Kurumu» (SGK) der türkischen Bevölkerung mit der obligatorischen Universal Health lnsurance (UHI) eine weitgehend kostenlose allgemeine Gesundheitsversorgung. Bei Angestellten des formalen und informalen Sektors fielen einkommensabhängige Versicherungsprämien an, die bei Personen, deren Einkommen unter einem Drittel des Mindestbruttolohns lägen, vom Staat übernommen würden. Die meisten Behandlungen seien im Leistungskatalog der UHI abgedeckt (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III.2 mit verschiedenen Quellenangaben). Ferner gebe es zahlreiche öffentliche und private (...) Kliniken in H._______. Damit sei der Wegweisungsvollzug auch in medizinischer Hinsicht zumutbar. Zudem stehe es den Beschwerdeführenden frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe - zum Beispiel mittels Abgabe von Medikamenten - zu beantragen (Art. 93 AsylG). 8.1.3 In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden geltend, die medizinische Behandlung von C._______ stehe einem Wegweisungsvollzug entgegen. Sie führen im Wesentlichen aus, in der Türkei wäre eine ununterbrochene Therapie nicht garantiert, womit es für C._______ zu lebensbedrohenden Situationen kommen könnte. Bei den vom SEM genannten Spitälern in H._______ handle es sich um private Institutionen, die Behandlungen nur gegen Bezahlung vornähmen. Das SEM habe keine Abklärungen vorgenommen, ob die Kosten der von C._______ benötigten Medikamente durch die Krankenversicherung übernommen würden. Zumindest das von C._______ benötigte Medikament müssten sie wohl selber bezahlen. Es sei davon auszugehen, dass sie in der Türkei - sollten sie überhaupt eine Arbeit finden - nur ein tiefes Einkommen hätten, womit die Behandlungskosten ihre wirtschaftlichen Möglichkeiten übersteigen würden. Damit sei fraglich, ob in der Türkei die erforderlichen (...) Untersuchungen vorgenommen werden könnten. Somit würde für C._______ bei einer Rückkehr in die Türkei ein hohes Risiko einer lebensbedrohenden Situation bestehen, womit der Vollzug der Wegweisung für ihn - auch unter dem Blickwinkel des Kindswohls - unzumutbar sei. 8.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung als wesentlich erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). Aus den vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass der Sohn C._______ in den Jahren 2016 (und damit kurz nach seiner Geburt) bis zur Ausreise der Beschwerdeführenden aus der Türkei im Jahr 2023 aufgrund seiner angeborenen (...)krankheit in einem staatlichen Krankenhaus in der Türkei behandelt wurde (vgl. SEM-act. [...]-34 ad F. 103). Die in der Türkei begonnene medikamentöse Behandlung wurde durch die (...) Fachärzte in der Schweiz unverändert fortgesetzt. Es ist davon auszugehen, dass diese medizinische Behandlung in der Türkei - gleich wie die (unveränderte) medizinische Behandlung in der Schweiz - leitliniengerecht erfolgte. Diese steht den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei weiterhin zur Verfügung, auch wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Anhörung geltend machte, einige Angestellte des Kinderspitals hätten sie aufgrund ihrer kurdischen Ethnie unfreundlich behandelt. Mit der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage der Kostentragung hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung bereits einlässlich auseinandergesetzt. Insbesondere hat es zu Recht auf die auch in der Türkei bestehende obligatorische Krankenversicherung hingewiesen (vgl. hierzu: https://www.researchgate.net/publication/243966115_Universal_health_ coverage_in_Turkey_Enhancement_of_equity, zuletzt abgerufen am 19. März 2025). Die Beschwerdeführenden behaupten zwar, bei den von SEM genannten Spitälern handle es sich um private Institutionen, welche eine Behandlung nur gegen Bezahlung vornähmen. Aufgrund der vorliegenden Akten sind indessen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass C._______ bei einer Rückkehr in die Türkei nicht - wie bereits vor der Ausreise - wieder im staatlichen Krankenhaus in H._______ behandelt werden könnte. Im Übrigen sind die in der Beschwerde geltend gemachten Finanzierungsschwierigkeiten bezüglich der medikamentösen Therapie nicht nachvollziehbar, nachdem die Beschwerdeführenden einerseits bereits in der Vergangenheit in den Jahren 2016 bis 2023 offensichtlich die Finanzierung der erforderlichen medizinischen Versorgung des Sohnes C._______ in der Türkei stets sicherstellen konnten und andererseits der Beschwerdeführer in dessen Anhörung erklärte, er könne mit seinem (...)beruf überall eine Arbeit finden (SEM-act. 34 ad F. 80). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei zu einer medizinischen Notlage des Sohnes C._______ führen wird. Somit ist im Zusammenhang mit der Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Türkei weder eine Gefährdung des Kindeswohls noch eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu erkennen. Insgesamt führt damit auch die (...)krankheit von C._______ nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.2.1 Dem Argument der Beschwerdeführenden, der Vollzug der Wegweisung in den Heimatort der Beschwerdeführerin in der Provinz Sirnak sei unzumutbar (Beschwerde S. 15), ist schliesslich entgegenzuhalten, dass die Familie zuletzt in H._______ lebte, womit die ursprüngliche Herkunft der Beschwerdeführerin für die Prüfung des Wegweisungsvollzugs nicht ausschlaggebend ist. Sollten die Beschwerdeführenden eine innerstaatliche Fluchtalternative in Erwägung ziehen, so bestehen - entgegen ihrer Auffassung - keine Anhaltspunkte dafür, dass eine solche lediglich innerhalb der Provinz Sirnak vorstellbar wäre, zumal der Beschwerdeführer angegeben hat, er könne mit seinem (...)beruf landesweit arbeiten (vgl. bereits vorangehend E. 5.7 letzter Satz). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 12.4 die bisherige Praxis der Unzumutbarkeit von Wegweisungen in die Provinz Sirnak aufgegeben hat (E. 13.4.8). 8.2.2 Damit ist vollumfänglich auf die vorangehend dargelegten zutreffenden sowie nicht zu beanstandenden Ausführungen der Vorinstanz abzustellen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 8.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Verfahrensausgang sind die auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzenden (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand: