Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein Kurde aus B._______, Provinz Tunceli, mit letztem Wohnsitz in C._______ – reichte in den Jahren 1991 und 1999 in der Schweiz erstmals Asylgesuche ein, die er jeweils zurückzog, bevor er wieder in die Türkei zurückgekehrte. B. B.a Am 28. Mai 2020 suchte er in der Schweiz erneut um Asyl nach. Am
5. Juni 2020 wurden seine Personendaten aufgenommen (PA). Am
23. Juni 2020 wurden eine Erstbefragung und am 15. Juli 2020 die Anhö- rung zu seinen Asylgründen – beide in Anwesenheit seiner damaligen Rechtsvertretung – durchgeführt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da- mit, er sei Mitglied der sozialistisch-marxistischen Partei TKP/ML TIKKO (Türkische Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee) gewesen. Deshalb sei er im Jahre 1998 unter dem Vorwurf der Hilfeleistung und Beherbergung zu einer fünfmonatigen Gefängnisstrafe verurteilt worden, die er abgeses- sen habe. Wegen dieser Vorstrafe und Registrierung werde er verfolgt und erhalte keine «öffentliche Arbeitsstelle». Seine Kinder würden deswegen in der Schule ausgegrenzt. Zudem werde er aufgrund seiner Herkunft aus Dersim (türkisch: Tunceli [Anmerkung des Gerichts]) als potentieller Terro- rist angesehen. Er sei nach seinen ersten Asylgesuchen in der Schweiz in den Jahren 1990 (recte: 1991) und 1998 (recte: 1999) in die Türkei zurück- gekehrt, weil sich die Lage beruhigt habe. Er habe vor zehn Jahren res- pektive nach dem Jahre 2017 wieder damit begonnen, sich für die TKP/ML TIKKO politisch zu betätigen. Er sei zwecks Gewinnung von Mitgliedern zu Gewerkschaften und Parteien gegangen und für das Besorgen von Le- bensmitteln und Medikamenten zuständig gewesen. Er sei zwar einfaches Mitglied gewesen, habe sich aber innerhalb der Provinz und seines Bezirks intensiv für die Organisation eingesetzt. Er habe auch bei legalen Parteien und Gewerkschaften für die TKP/ML TIKKO geworben. Ab dem Jahr 2015 respektive 2018 sei er dreimal auf den Polizeiposten mitgenommen und dabei gefoltert worden. Er sei nach wenigen Tagen wieder freigelassen worden. Die letzte Festnahme sei nach seiner Teilnahme an einer Gewerk- schaftsversammlung respektive wegen politischen Aktivitäten respektive wegen Kontakten zu Freunden, die festgenommen worden seien, erfolgt. Er sei gefoltert und nach drei Tagen wieder freigelassen worden. Er sei daraufhin von zu Hause weggegangen. Sein Freund sei später erneut
E-1023/2021 Seite 3 festgenommen und inhaftiert worden. Aus Angst vor einer erneuten Fest- nahme habe er sich zur Ausreise entschieden. Nach seiner Ausreise habe sich die Polizei bei seiner Ehefrau nach ihm erkundigt. Zudem seien ihre Telefonate abgehört worden. Ferner machte er zu seiner Gesundheit geltend, an (…) und seit zirka fünf Jahren an (…) – letzteres von den Schlägen der Polizei herrührend – zu leiden. Er habe diese Leiden in der Türkei nicht behandeln lassen können. In der Schweiz sei er deswegen in ärztlicher Behandlung. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B.b Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität eine Identitätskarte und einen Führerausweis und zur Untermauerung seiner Vorbringen ein Gerichtsurteil vom (…) 1998 zu den Akten. Im Weiteren liegen verschiedene medizinische Unterlagen vor (Überwei- sung vom 4. Juni 2020, ärztliche Berichte von Dr. med. D._______ vom
9. Juni 2020, 12. Juni 2020, 16. Juli 2020). C. Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Mit zwei separaten Eingaben vom 8. März 2021 – eine von ihm und eine von seiner Rechtsvertreterin unterzeichnet – erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlings- eigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung respektive die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses und um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtli- che Rechtsbeiständin. Überdies beantragte er die Gewährung einer Frist zur Einreichung eines medizinischen Berichts und zur Abklärung seiner
E-1023/2021 Seite 4 strafrechtlichen Situation (in der Türkei). Ferner ersuchte er um Erstellung eines psychologischen Gutachtens. Gleichzeitig wurden die folgenden Unterlagen als Beweismittel eingereicht: – Anklageschrift gegen E._______ vom (…) 2016 (fremdsprachig), – Urteil betr. E._______, Akte Nr. (…) vom (…) 2017 (fremdsprachig), – Mitteilung von E._______ (fremdsprachig, auf sozialen Medien), – Anklageschrift gegen F._______, Nr. (…), vom (…) 2017 (fremdsprachig), – Schreiben von F._______ vom (…) 2021 (fremdsprachig), – Berichte ANF Dersim vom 15. November 2020 und 25. Dezember 2020, – Verschiedene fremdsprachige Berichte aus dem Internet betreffend die HDP (Demokratische Partei der Völker; Halklarin Demokratik Partisi), – Meldung Kantonspolizei G._______ betreffend Abnahme von Vermögenswerten vom 21. Februar 2021, – Schreiben des Vereins H._______ vom 26. Februar 2021, – Foto des Beschwerdeführers an einer Demonstration (Datum und Ort unbekannt), – die teilweise bereits vorliegenden ärztlichen Unterlagen von Dr. med. D._______ (ambulante Behandlungen für die Zeit vom 9. Juni 2020 bis
7. Juli 2020).
E. Mit Verfügung vom 10. März 2021 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses vom Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung (und unter Vorbehalt der Verän- derung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers) gutgeheissen. Gleichzeitig hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gut und ordnete ihm die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Ferner wurde er zur Einreichung eines medizinischen Berichts und einer Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie der in Aussicht gestellten Abklä- rungen (in der Türkei) respektive Unterlagen aufgefordert. Des Weiteren erhielt er Gelegenheit zu einer Stellungnahme und allfälligen Ergänzungen. F. Mit Eingabe vom 9. April 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, er könne
E-1023/2021 Seite 5 keine Angaben zu einer (allfälligen) strafrechtlichen Verfolgung in der Tür- kei machen. Zudem sei es ihm nicht gelungen, fristgerecht ärztliche Be- richte einzureichen. Gleichzeitig reichte er drei Terminbestätigungen der Psychiatrischen Tagesklinik I._______ und des Kantonsspitals J._______ ein. Ferner führte er aus, er führe in der Schweiz seine politischen Aktivitä- ten fort, wobei er ein Foto anlässlich einer Demonstration einreichte. Er ersuchte um Ansetzung einer weiteren Frist zur Einreichung weiterer Un- terlagen und Ergänzungen. G. Mit Eingabe vom 12. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer einen ärztli- chen Bericht von Dr. med. K._______, Psychiatrische Dienste J._______, vom 12. Mai 2021 zu den Akten. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 1. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 2. Juli 2021 Stel- lung. J. Mit Eingabe vom 29. September 2022 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von lic. phil. L._______, Fachpsychologin für Psychotherapie, vom
8. September 2022 ein. K. Aus organisatorischen Gründen wurde das Verfahren der vorsitzenden Richterin übertragen.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
E-1023/2021 Seite 6 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh- rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei- det.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Vorab ist festzustellen, dass sich entgegen der pauschalen Behauptung des Beschwerdeführers der Sachverhalt in Bezug auf die medizinische Si- tuation als erstellt erwiesen hat und die Vorinstanz gestützt auf die Akten- lage keinen Anlass hatte, weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. SEM- Akten […]-20 F4 und […]-26 F5, F8). Bezüglich der unsubstanziiert geblie- benen Rüge in seiner Replik, wonach seine Verwandten ins Ausland ge- flüchtet seien und Asyl erhalten hätten, weshalb die Vorinstanz aufgrund deren politischen Aktivitäten eine mögliche Reflexverfolgung hätte prüfen müssen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort geltend gemacht hatte, dass er aufgrund der politischen Aktivitäten seiner im Ausland lebenden Verwandten seitens der türkischen Behörden Nachteile erlitten hat oder solche zu befürchten hat. Folglich hatte die Vorinstanz auch diesbezüglich keinerlei Anlass, weitere Abklärungen zu tätigen. Der Umstand, dass er die Beurteilung der Vo- rinstanz nicht teilt, stellt weder eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) noch eine solche der Begründungspflicht (Art. 29
E-1023/2021 Seite 7 VwVG) dar. Ob die materielle Beurteilung des SEM zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen. Der Eventualantrag um Rückweisung der Sache zur Neubeur- teilung ist somit abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1).
E. 4.4 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch- ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure und gleichzeitig fehlender Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Heimatstaa- tes zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfol- gung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ver- wirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher
E-1023/2021 Seite 8 Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
E. 5.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vorerst aus, der Beschwerde- führer habe seine in den Jahren 1991 und 1999 in der Schweiz eingereich- ten Asylgesuche jeweils zurückgezogen und sei in die Türkei zurückge- kehrt. Aus dem eingereichten Urteil vom (…) 1998 gehe hervor, dass er vom (…) 1997 aufgrund des Vorwurfs, Mitglied der TKP/MR-TIKKO gewe- sen zu sein, inhaftiert gewesen sei. Gemäss diesem Urteil seien er und seine Mitangeklagte freigesprochen worden. Es gehe aus diesem im Übri- gen nicht hervor, dass er an keiner öffentlichen Arbeitsstelle arbeiten dürfe. Er habe sein zweites Asylgesuch von 1999 in der Schweiz gestellt, nach- dem der Freispruch bereits rechtskräftig ([…] 1998) geworden sei. Da er auch dieses Gesuch zurückgezogen habe und freiwillig in die Türkei zu- rückgekehrt sei, sei nicht davon auszugehen, dass er zu jenem Zeitpunkt flüchtlingsrechtlich relevant verfolgt worden sei. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid weiter damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seiner politischen Tätigkeiten mehrfach festge- nommen und gefoltert worden zu sein, seien äusserst vage, allgemein und weitgehend substanzarm ausgefallen. Die vorerst drei Worte umfassende Schilderung der angeblichen Folterungen («ich wurde gefoltert») seien trotz Aufforderung, detaillierter davon zu berichten, weiterhin vage geblie- ben und würden nicht die zu erwartenden Realkennzeichen aufweisen. Auch die Mitnahme durch die Polizei habe er – trotz expliziter Aufforderung, detaillierter zu erzählen – äusserst vage geschildert. Des Weiteren habe er seine Vorbringen nicht durch entsprechende Dokumente belegen können. Dass er gefoltert und danach ohne Begründung freigelassen worden sei, ergebe wenig Sinn. Ohnehin verfüge er über ein sehr niederschwelliges Profil, welches das Interesse der Behörden kaum zu wecken vermöge. Wäre er tatsächlich im Fokus der heimatlichen Behörden gestanden, wäre mit der Einleitung eines entsprechenden Verfahrens zu rechnen gewesen, was bei ihm jedoch nicht der Fall gewesen sei. Ferner verweist die Vo- rinstanz hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geäusserten Furcht, auf- grund seiner Gefängnisstrafe Probleme zu bekommen, auf seinen seiner- zeitigen Freispruch. Im Übrigen würden seine Aussagen bezüglich des Zeitpunkts seines neu aufgenommenen Engagements für die TKP/ML TIKKO stark voneinander abweichen. Zudem würden seine Aussagen zum Auftreten seiner (…)schmerzen, die von den Schlägen der türkischen Po- lizei anlässlich der Festnahmen stammen würden, in zeitlicher Hinsicht
E-1023/2021 Seite 9 nicht zu seinen Schilderungen passen. Der Umstand, dass er sich seinen Angaben anlässlich der Anhörung zufolge hinsichtlich der Mitnahmen an die Daten nicht erinnern könne und Kopfschmerzen bekäme, wenn er sich wiederholen müsse, vermöge seine vagen und widersprüchlichen Aussa- gen nicht zu begründen. Weiter argumentiert die Vorinstanz, die vom Beschwerdeführer vorge- brachten Nachteile aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie und seiner Herkunft aus Dersim würden in ihrer Intensität nicht über dieje- nigen hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Diese seien damit nicht als ernst- haft zu qualifizieren und flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er sei in den An- hörungen wegen der erlittenen Folter und Verfolgungen (Ängste, Kopf- schmerzen) in seinem Aussageverhalten beeinträchtigt gewesen. Er habe deshalb seine Asylvorbringen nicht schildern und die ihm zugefügten Schmerzen sowie die Wiederaufnahme seiner politischen Tätigkeit zeitlich nicht einordnen können. Dies gehe auch aus den Fragestellungen der be- fragenden Person und den Verständnisfragen der dolmetschenden Person hervor. Aufgrund seiner geringen Ausbildung habe er Mühe, sich sprachlich verständlich auszudrücken. Den ärztlichen Unterlagen seien schwere kör- perliche Beeinträchtigungen zu entnehmen. Es bestehe im Übrigen kein Widerspruch in seinen Aussagen zur Wiederaufnahme seiner politischen Tätigkeit. Er habe ab 2017 logistische Arbeit für die Guerilla erledigt und seit zirka zehn Jahren wiederum Propagandaarbeit bei legalen Organisati- onen gemacht. Er sei wegen seiner Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Organisation fichiert und immer wieder festgenommen und gefoltert wor- den. Die Partei, für die er seit Jahren politisch aktiv sei, stehe seit 2007 auf der Liste der Terrororganisationen. Nachdem er im Jahre 2018 erneut fest- genommen worden sei, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Zwei sei- ner Freunde, die er aus seiner damaligen Gefängniszeit kenne und mit de- nen er politisch zusammengearbeitet habe, seien verurteilt worden respek- tive es sei ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden. Unterdessen seien Personen, die für die HDP tätig seien, massiven Verfolgungen aus- gesetzt. Als ein aus Dersim stammender Kurde werde er immer wieder des Terrorismus verdächtigt. Er rechne im Falle einer Rückkehr mit einer Ver- haftung. Seine Familie sei wegen der polizeilichen Belästigungen nach M._______ gegangen. Er könne aus finanziellen Gründen keinen Rechts- anwalt in der Türkei engagieren, um abzuklären, ob ein Strafverfahren ge- gen ihn laufe. In der Schweiz sei er ebenfalls politisch aktiv.
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E. 5.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Foltervorwürfe aus dem Jahre 1997 würden keinen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise im März 2020 aufweisen. Er habe sein Asylgesuch von 1999 zurückgezogen und sei freiwillig in die Türkei zurückgekehrt. Aus den auf Beschwerde- ebene eingereichten Dokumenten, welche sich auf zwei seiner Freunde beziehen würden, sei kein Bezug zu ihm ersichtlich. Das als Gefälligkeits- schreiben einzustufende Schreiben seines Freundes sei nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers zu beweisen. Er habe die vorgebrachte Strafverfolgung nicht belegen können und seine Erklärung dafür, dass er diesbezüglich keine Dokumente einrei- chen könne, überzeuge nicht. Hinsichtlich der geltend gemachten exilpoli- tischen Tätigkeiten kommt die Vorinstanz weiter zum Schluss, es würden keine Hinweise darauf vorliegen, dass der Beschwerdeführer als ernsthaf- ter und gefährlicher Regimegegner erscheine und die türkischen Behörden davon erfahren hätten. Der Beschwerdeführer wisse selber nicht, an wel- chen Demonstrationen er teilgenommen habe, was gegen ein ausseror- dentliches Engagement spreche.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik erneut aus, anlässlich der Anhörung sei er aus gesundheitlichen Gründen, namentlich aufgrund der erlittenen Folter, nicht in der Lage gewesen, detaillierten Angaben zu ma- chen. Dabei weist er auf die in der Türkei gegenüber oppositionellen Per- sonen angewendete Folter hin. Die Verhaftungen seiner Freunde würden seine Befürchtungen, in der Türkei selbst verhaftet zu werden, bestätigen. Er könne weiterhin nicht abklären lassen, ob gegen ihn in der Türkei ein Strafverfahren vorliege. Wie bereits erwähnt, verweist er überdies auf seine Verwandten, die ins Ausland geflüchtet seien und Asyl erhalten hätten. Die Vorinstanz hätte aufgrund deren politischen Aktivitäten eine mögliche Re- flexverfolgung prüfen müssen. Im Übrigen nehme er trotz seiner gesund- heitlichen Beschwerden weiterhin an Veranstaltungen und Demonstratio- nen teil.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zutreffend sind. Zur Ver- meidung von Wiederholungen ist somit vorab auf diese zu verweisen. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen.
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E. 6.2 Insbesondere hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass aufgrund der erfolgten freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei nach seinem zweiten Asylgesuch im Jahr 1999 nicht davon auszugehen ist, dass er zu jenem Zeitpunkt flüchtlingsrechtlich relevant verfolgt war. Jedenfalls spricht das zu den Akten gereichte Urteil vom (…) 1998, in dem er vom Vorwurf, Mitglied der TKP/ML TIKKO zu sein, freigesprochen wor- den war, gegen ein damaliges Verfolgungsinteresse seitens der türkischen Behörden. Ausserdem weisen die geltend gemachten Foltervorwürfe aus dem Jahre 1997 in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung keinen Kausalzusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers im März 2020 auf.
E. 6.3 Im Weiteren müssen die Aussagen des Beschwerdeführers zu den ihn persönlich betreffenden Ereignissen seit seiner Rückkehr in die Türkei (nach dem Rückzug seines zweiten Asylgesuches) als äusserst vage und wenig detailliert und damit als unglaubhaft bezeichnet werden. Entgegen seiner Erklärungsversuche, aus gesundheitlichen Gründen (Kopfschmer- zen, […]schmerzen) und wegen seiner geringen Schulbildung nicht in der Lage gewesen zu sein, seine Asylgründe klar verständlich zu formulieren und umfassend zu schildern, können den diesbezüglichen Protokollstellen keine derartigen Hinderungsgründe entnommen werden. Zu Beginn der Anhörung bezeichnete er die Verständigung mit dem Dolmetscher als gut. Zudem gab er an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Er sei wegen Prob- lemen mit dem Magen beim Arzt gewesen. Psychisch habe er im Moment keine Beschwerden (vgl. SEM-Akte […]-26 F1 ff.). Die Antworten auf allge- meine Fragen wie diejenigen zu seiner Familie, seinem letzten Wohnsitz und seinen im Ausland lebenden Verwandten lassen den Schluss zu, dass er der Anhörung folgen konnte. Auffallend ist, dass er sich lediglich bei den Fragen zu seinen Asylgründen auf allgemein gehaltene Antworten be- schränkte. Der Umstand, dass der anlässlich der Anhörung übersetzende Dolmetscher an einer Stelle bemerkte, dass er den Beschwerdeführer nicht verstehe, da er sehr unverständlich spreche (vgl. a.a.O. F25), lässt nicht auf grundsätzliche Verständigungsschwierigkeiten schliessen. Schliesslich wurde dem Wunsch des Beschwerdeführers, zur besseren Kommunikation im selben Raum wie der Dolmetscher zu sein, stattgegeben (vgl. a.a.O. F45 f.). Im Weiteren geht es vorliegend nicht darum, dass der Beschwer- deführer insbesondere Zahlen und Daten nicht hat einordnen können, son- dern dass seine Angaben zu seinen Verfolgungsvorbringen sehr oberfläch- lich ausgefallen sind. Diese oberflächlichen und substanzlosen Angaben zu den zentralen Punkten seiner Asylgründe – insbesondere zu den Mit- nahmen und Folterungen – lassen sich nicht mit
E-1023/2021 Seite 12 Konzentrationsschwierigkeiten oder sprachlichen Schwierigkeiten erklä- ren. Auch sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, aufgrund derer der Schluss gezogen werden müsste, dass er wegen Schmerzen nicht in der Lage gewesen wäre, sich zu konzentrieren. Auch als er vom Befrager mehrmals dazu aufgefordert wurde, seine Verfolgungsvorbringen ausführ- licher darzustellen, wiesen seine Antworten keinerlei Details zu den von ihm erlittenen Folterungen und Mitnahmen durch die Polizei auf; teilweise bezogen sie sich nicht auf die ihm gestellten Fragen (vgl. a.a.O. F25 – F33, F35 – F45). Deshalb wies ihn auch seine Rechtsvertreterin darauf hin, die vom Befrager gestellten Fragen zu beantworten. Überdies weisen seine Angaben kaum Realkennzeichen auf und hinterlassen nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem (vgl. a.a.O. F24-30, F31, F32ff.). Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht Widersprüche in seinen Angaben zur Wiederauf- nahme seiner politischen Tätigkeit festgestellt. So gab der Beschwerdefüh- rer in der ersten Befragung auf die Frage, wann er nach 1998 wieder das erste Mal für die TKP/ML TIKKO Tätigkeiten ausgeführt habe, an, dies sei nach 2017 gewesen. In diesem Zusammenhang erwähnte er auch, dass seine Aufgabe darin bestanden habe, bei legalen Parteien für die Organi- sation zu werben (vgl. SEM-Akte […]-20 F111 ff.). Demgegenüber gab er auf dieselbe Frage anlässlich der Anhörung an, dies sei vor zehn Jahren gewesen (vgl. SEM-Akte […]-26 F22). Indem er auf Beschwerdeebene ein- wendet, das Jahr 2017 beziehe sich auf den Wiederbeginn seiner logisti- schen Tätigkeit und die Zeitangabe von zehn Jahren betreffe seine Propa- ganda-Tätigkeit, vermag dies die bestehenden Ungereimtheiten schon vor dem Hintergrund seiner zuvor erwähnten Ausführungen nicht aufzulösen. So wäre zu erwarten gewesen, dass er bereits in den Befragungen auf diese unterschiedlichen Aufgaben mit einem anderen Beginn hingewiesen hätte. Es entsteht dagegen der Eindruck, er versuche den Sachverhalt nachträglich anzupassen. Insgesamt müssen die vorgebrachten Mitnah- men und Folterungen als unglaubhaft bezeichnet werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die in den eingereichten Berichten vom 12. Mai 2021 und 8. September 2022 festgestellten psychischen Probleme und die Ver- gesslichkeit des Beschwerdeführers die als unglaubhaft qualifizierten Vor- bringen nicht zu beweisen vermögen, zumal auffällt, dass die beiden Be- richte weitgehend auf den Schilderungen des Beschwerdeführers beruhen und ihnen kaum eigene Befunde der behandelnden Ärzte zu entnehmen sind. Deshalb können die beiden Berichte zu keiner anderen Einschätzung führen.
E. 6.4 Aufgrund des hievor Gesagten ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Rückkehr in die Türkei im Jahre
E-1023/2021 Seite 13 1999/2020 in den Fokus der heimatlichen Behörden gerückt ist. Hätte er sich tatsächlich in dem von ihm vorgebrachten Ausmass (logistische Un- terstützung und Propaganda) für die TKP/ML TIKKO politisch engagiert, hätten es die türkischen Behörden bei einem derartigen Verdacht nämlich nicht bei drei kurzen Mitnahmen bewenden lassen. Vielmehr wären ent- sprechende Ermittlungen und ein Strafverfahren eingeleitet worden (vgl. zum Umgang der türkischen Behörden mit echten oder mutmasslichen Mit- gliedern von in der Türkei als staatsgefährdend eingestuften Organisatio- nen wie der TKP/ML TIKKO z.B. Urteil des BVGer D-2673/2012 vom
20. Dezember 2018 E. 5 m.w.H.). Dies scheint bei ihm jedoch nicht der Fall gewesen zu sein. Soweit er sich darauf beruft, er könne aus finanziellen Gründen nicht abklären lassen, ob ein Verfahren gegen ihn eingeleitet wor- den sei, ist festzuhalten, dass er in der Türkei mehrere enge Verwandte (Ehefrau, Vater, mehrere Geschwister) und Freunde hat, über die er sol- ches in Erfahrung erbringen könnte, zumal er offenbar in der Lage war, Unterlagen aus dem Verfahren von zwei Freunden aus den Jahren 2016 und 2017 erhältlich zu machen. Zudem liegt ein Schreiben vom (…) 2021 eines dieser Freunde vor, was darauf schliessen lässt, dass er in der Türkei durchaus über gewisse Kontakte verfügt, über die es ihm möglich wäre, Informationen in eigener Sache zu beschaffen. Den Akten kann nicht ent- nommen werden, inwiefern er von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat.
E. 6.5 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer aus den eingereichten strafrechtlichen Unterlagen betreffend F._______ und E._______, bei de- nen es sich um zwei Freunde handeln soll, die seit Jahren bei der HDP in führender Stellung aktiv (gewesen) seien, nichts zu seinen Gunsten abzu- leiten, zumal darin kein Bezug zu ihm respektive seinen Asylgründen er- sichtlich ist. Ferner muss das Schreiben von F._______ vom (…) 2021, in dem dieser bestätigt, dass er den Beschwerdeführer aus der Gefängniszeit kenne und mit ihm seit Jahren bei der HDP und demokratischen Organisa- tionen politisiert habe, als Gefälligkeitsschreiben bezeichnet werden. Die- sem kommt damit nur ein beschränkter Beweiswert zu. Überdies ist aus dem vom Beschwerdeführer erwähnten Umstand, wonach Personen, die sich für die HDP betätigen, zusehends verfolgt werden, in seinem Fall nicht auf eine Verfolgungsgefahr zu schliessen, da nicht davon auszugehen ist, dass er sich in einem Ausmass politisch betätigt hat, welches ihn in den Fokus der heimatlichen Behörden gerückt hätte.
E. 6.6 Im Übrigen ist hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemach- ten Benachteiligungen, die er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur
E-1023/2021 Seite 14 kurdischen Volksgruppe erfahren hat, festzustellen, dass die Tatsache, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein können, nicht per se zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt. Praxisgemäss wer- den an die Annahme einer Kollektivverfolgung strenge Anforderungen ge- stellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden in der Türkei nicht als erfüllt zu erachten sind, dies auch unter Berücksichti- gung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. hierzu Ur- teil des BVGer E-6998/2023 vom 15. Februar 2024 E.6.2 m.w.H.).
E. 6.7 Der Beschwerdeführer bringt in der Replik erstmals vor, die Vorinstanz habe in Bezug auf seine Verwandten, welche ins Ausland geflüchtet seien und denen Asyl gewährt worden sei, nicht ausreichend geprüft, ob eine Reflexverfolgung vorliege. Dazu ist festzustellen, dass die Vorinstanz kei- nen Anlass hatte, das Vorliegen einer solchen zu prüfen. So hat der Be- schwerdeführer nämlich nicht vorgebracht, aufgrund der politischen Aktivi- täten seiner Verwandten, die nach seinen Angaben schon vor vielen Jah- ren ausgereist seien (vgl. SEM-Akten […]-20 F54 ff., […]-26 F10 f.), be- hördliche Nachteile erlitten zu haben oder solche zu befürchten. Auch auf Beschwerdeebene wird nicht substanziiert, was genau der Grund für eine solche Reflexverfolgung gewesen wäre respektive worin diese bestanden hätte. Damit ist auch auf Beschwerdeebene nicht weiter auf dieses Vor- bringen einzugehen.
E. 6.8.1 Auf Beschwerdeebene werden ferner exilpolitische Tätigkeiten des Beschwerdeführers geltend gemacht, die darin bestehen sollen, dass er Mitglied im Verein H._______ sei. Zudem habe er an einer Demonstration teilgenommen (Beschwerdebeilagen 15 [Foto] und 16 sowie Beilage der Eingabe vom 9. April 2021 [Foto]) und nehme trotz Schmerzen weiterhin an Veranstaltungen teil.
E. 6.8.2 Subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG sind anzu- nehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Aus- reise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesent- lich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenom- men (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
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E. 6.8.3 Der Beschwerdeführer war, wie bereits festgehalten worden ist, in der Türkei lediglich niederschwellig politisch tätig respektive geriet deswegen offensichtlich nicht in den Fokus der heimatlichen Behörden. Mit der Vorinstanz ist ferner festzuhalten, dass sich aus den eingereichten Unter- lagen betreffend sein exilpolitisches Engagement nichts entnehmen lässt, das ihn als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen würde, womit nicht von einem exponierten Profil auszugehen ist. Es beste- hen vorliegend somit keine subjektive Nachfluchtgründe, die die Feststel- lung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen würden.
E. 6.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten (Reflex-)Verfolgung oder einer ent- sprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rück- kehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingsei- genschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-1023/2021 Seite 16
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Selbst unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Ge- walt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-87/2023 vom 29. März 2023 E.8.3.1; E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht er- achtet den Wegweisungsvollzug einzig in die Provinzen Hakkari und Sirnak aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Tunceli und lebte zuletzt in C._______ (Provinz N._______). Diese Provin- zen waren von den Erdbeben im Frühjahr 2023 nicht betroffen. Die Rück- kehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach als gene- rell zumutbar zu erachten.
E. 8.4.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer als (…) und in einem (…) gearbeitet und konnte damit für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Er kann mit seiner Ehefrau und seinen Kindern sowie seinem Vater und mehreren Geschwistern und Tanten auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen (vgl. SEM-Akten […]-20 F38, F40, F46 ff. und […]-26 F12 ff.), auf dessen Unterstützung er bei der Sicherstellung einer wirtschaftlichen Existenz mut- masslich zählen kann. In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzu- halten, dass aufgrund medizinischer Gründe nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwen- dige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchti- gung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dies ist
E-1023/2021 Seite 18 vorliegend nicht der Fall: Gemäss den im vorinstanzlichen Verfahren vor- liegenden ärztlichen Berichten wurden beim Beschwerdeführer verschie- dene gesundheitliche Probleme festgestellt ([…]). Deshalb wurden ihm ver- schiedene Medikamente verordnet und weitere Untersuchungen ([…]) empfohlen (vgl. SEM-Akte […]-16, -17, -27). Im Weiteren wurden auf Be- schwerdeebene ein ärztlicher Bericht von Dr. med. K._______, Psychiatri- sche Dienste J._______, vom 12. Mai 2021, sowie ein Bericht von lic. phil. L._______, Fachpsychologin für Psychotherapie, vom 8. September 2022 eingereicht. Im Bericht von Dr. med. K._______ wird gestützt auf die Aus- führungen des Beschwerdeführers festgehalten, der Beschwerdeführer sei chronisch traumatisiert und weise Symptome einer posttraumatischen Be- lastungsstörung auf. Deshalb sei er nicht in der Lage, seine Asylgründe richtig vorzutragen. Er sei wegen seiner politischen Aktivitäten Nachteilen ausgesetzt respektive habe begründete Furcht, solchen in seiner Heimat ausgesetzt zu werden. Im Bericht von lic. phil. L._______ wird festgestellt, der Beschwerdeführer sei seit dem 4. November 2021 in psychiatrisch- psychotherapeutischer Behandlung. Er klage über innere Unruhe, Angst und Schlafstörungen, leide an Konzentrationsschwäche und Vergesslich- keit, sei traurig, deprimiert, interesse- und lustlos. Wegen der Ungewissheit über seinen Aufenthalt in der Schweiz fühle er sich unsicher, sei ängstlich und deprimiert. Er habe grosse Angst vor einer Rückkehr in die Türkei, wo er sich aus politischen Gründen nicht sicher fühle. Trotz vorhandener Be- handlungsmöglichkeiten in der Türkei sei eine Therapie dort keine Option, da er sich in Gefahr befinde. Seine posttraumatische Belastungsstörung würde unter diesen Umständen einen ungünstigen, schweren Verlauf neh- men. Im Falle einer Rückkehr sei von einer realen Lebensgefahr für ihn auszugehen.
E. 8.4.3 Wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausge- führt, kann der Beschwerdeführer zur Behandlung seiner psychischen Be- schwerden, sollte er auf eine solche angewiesen sein, auf die in der Türkei vorhandenen stationären und ambulanten Behandlungsmöglichkeiten zu- rückgreifen (vgl. das Urteil des BVGer E-4851/2022 vom 5. Januar 2023 E. 8.3, m.H.). Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen und es stehen moderne Psychopharmaka zur Verfügung. Namentlich in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten, Beratungsstellen und Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet (vgl. hierzu Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom
E. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E-1023/2021 Seite 20 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwi- schenverfügung vom 10. März 2021 gutgeheissen wurde und keine An- haltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither nach- haltig verändert hat, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeistän- dung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsver- treterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ihr ist ein amtliches Ho- norar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszu- richten. Nachdem keine Kostennote eingereicht worden ist, ist die Entschä- digung der Rechtsbeiständin vom Gericht aufgrund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Honorar ist unter Berücksichtigung aller rele- vanten Umstände auf insgesamt Fr. 1’500.– (inkl. sämtlicher Auslagen) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
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E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 10. März 2021 gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither nachhaltig verändert hat, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
E. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ihr ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Nachdem keine Kostennote eingereicht worden ist, ist die Entschädigung der Rechtsbeiständin vom Gericht aufgrund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Honorar ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände auf insgesamt Fr. 1'500.- (inkl. sämtlicher Auslagen) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)
E. 12 Juni 2018 E. 7.3.5.3, m.w.H.). Es ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung erhal- ten wird. Die Türkei unterhält ein allgemeines Krankenkassensystem
E-1023/2021 Seite 19 (Genel Sağlık Sigortası), das für Personen, deren Einkommen unter einer bestimmten Schwelle liegt und die daher nicht in der Lage sind, Prämien- zahlungen für ihre eigene Krankenversicherung zu leisten, eine kostenlose Gesundheitsversorgung bietet (vgl. Türkiye - Asylum Information Database | European Council on Refugees and Exiles [asylumineurope.org], S. 91, abgerufen am 22. Februar 2024). An dieser Einschätzung vermögen auch die Einwände auf Beschwerdeebene nichts zu ändern. Zwar ist nicht aus- zuschliessen, dass sich die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei zunächst negativ auf seinen psychischen Zustand auswirken könnte. Eine allfällige Behandlung im Heimatland würde aber durchaus auch positive Aspekte mit sich bringen (beispielsweise vertraute Umgebung, Zusam- menkunft mit der Familie und Kommunikation in der Muttersprache), wes- halb die Erfolgschancen auch bei einer Rückkehr als durchaus intakt zu bezeichnen sind. Einer vorliegend nicht auszuschliessenden vorüberge- henden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ist im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen, indem eine sorgfältige Vorbereitung erfolgt und geeignete medizinische Massnah- men getroffen werden sowie eine adäquate Betreuung sichergestellt wird. Es ist deshalb nicht anzunehmen, seine Rückkehr in die Türkei würde zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesund- heitszustandes führen. Ohne die physischen und psychischen Leiden des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr zu verkennen, ist aufgrund der Ak- tenlage nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als kon- krete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Nesrin Ulu, wird zulasten der Ge- richtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1023/2021 Urteil vom 11. März 2024 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Verein Rechtsbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Kurde aus B._______, Provinz Tunceli, mit letztem Wohnsitz in C._______ - reichte in den Jahren 1991 und 1999 in der Schweiz erstmals Asylgesuche ein, die er jeweils zurückzog, bevor er wieder in die Türkei zurückgekehrte. B. B.a Am 28. Mai 2020 suchte er in der Schweiz erneut um Asyl nach. Am 5. Juni 2020 wurden seine Personendaten aufgenommen (PA). Am 23. Juni 2020 wurden eine Erstbefragung und am 15. Juli 2020 die Anhörung zu seinen Asylgründen - beide in Anwesenheit seiner damaligen Rechtsvertretung - durchgeführt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei Mitglied der sozialistisch-marxistischen Partei TKP/ML TIKKO (Türkische Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee) gewesen. Deshalb sei er im Jahre 1998 unter dem Vorwurf der Hilfeleistung und Beherbergung zu einer fünfmonatigen Gefängnisstrafe verurteilt worden, die er abgesessen habe. Wegen dieser Vorstrafe und Registrierung werde er verfolgt und erhalte keine «öffentliche Arbeitsstelle». Seine Kinder würden deswegen in der Schule ausgegrenzt. Zudem werde er aufgrund seiner Herkunft aus Dersim (türkisch: Tunceli [Anmerkung des Gerichts]) als potentieller Terrorist angesehen. Er sei nach seinen ersten Asylgesuchen in der Schweiz in den Jahren 1990 (recte: 1991) und 1998 (recte: 1999) in die Türkei zurückgekehrt, weil sich die Lage beruhigt habe. Er habe vor zehn Jahren respektive nach dem Jahre 2017 wieder damit begonnen, sich für die TKP/ML TIKKO politisch zu betätigen. Er sei zwecks Gewinnung von Mitgliedern zu Gewerkschaften und Parteien gegangen und für das Besorgen von Lebensmitteln und Medikamenten zuständig gewesen. Er sei zwar einfaches Mitglied gewesen, habe sich aber innerhalb der Provinz und seines Bezirks intensiv für die Organisation eingesetzt. Er habe auch bei legalen Parteien und Gewerkschaften für die TKP/ML TIKKO geworben. Ab dem Jahr 2015 respektive 2018 sei er dreimal auf den Polizeiposten mitgenommen und dabei gefoltert worden. Er sei nach wenigen Tagen wieder freigelassen worden. Die letzte Festnahme sei nach seiner Teilnahme an einer Gewerkschaftsversammlung respektive wegen politischen Aktivitäten respektive wegen Kontakten zu Freunden, die festgenommen worden seien, erfolgt. Er sei gefoltert und nach drei Tagen wieder freigelassen worden. Er sei daraufhin von zu Hause weggegangen. Sein Freund sei später erneut festgenommen und inhaftiert worden. Aus Angst vor einer erneuten Festnahme habe er sich zur Ausreise entschieden. Nach seiner Ausreise habe sich die Polizei bei seiner Ehefrau nach ihm erkundigt. Zudem seien ihre Telefonate abgehört worden. Ferner machte er zu seiner Gesundheit geltend, an (...) und seit zirka fünf Jahren an (...) - letzteres von den Schlägen der Polizei herrührend - zu leiden. Er habe diese Leiden in der Türkei nicht behandeln lassen können. In der Schweiz sei er deswegen in ärztlicher Behandlung. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B.b Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität eine Identitätskarte und einen Führerausweis und zur Untermauerung seiner Vorbringen ein Gerichtsurteil vom (...) 1998 zu den Akten. Im Weiteren liegen verschiedene medizinische Unterlagen vor (Überweisung vom 4. Juni 2020, ärztliche Berichte von Dr. med. D._______ vom 9. Juni 2020, 12. Juni 2020, 16. Juli 2020). C. Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Mit zwei separaten Eingaben vom 8. März 2021 - eine von ihm und eine von seiner Rechtsvertreterin unterzeichnet - erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung respektive die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Überdies beantragte er die Gewährung einer Frist zur Einreichung eines medizinischen Berichts und zur Abklärung seiner strafrechtlichen Situation (in der Türkei). Ferner ersuchte er um Erstellung eines psychologischen Gutachtens. Gleichzeitig wurden die folgenden Unterlagen als Beweismittel eingereicht:
- Anklageschrift gegen E._______ vom (...) 2016 (fremdsprachig),
- Urteil betr. E._______, Akte Nr. (...) vom (...) 2017 (fremdsprachig),
- Mitteilung von E._______ (fremdsprachig, auf sozialen Medien),
- Anklageschrift gegen F._______, Nr. (...), vom (...) 2017 (fremdsprachig),
- Schreiben von F._______ vom (...) 2021 (fremdsprachig),
- Berichte ANF Dersim vom 15. November 2020 und 25. Dezember 2020,
- Verschiedene fremdsprachige Berichte aus dem Internet betreffend die HDP (Demokratische Partei der Völker; Halklarin Demokratik Partisi),
- Meldung Kantonspolizei G._______ betreffend Abnahme von Vermögenswerten vom 21. Februar 2021,
- Schreiben des Vereins H._______ vom 26. Februar 2021,
- Foto des Beschwerdeführers an einer Demonstration (Datum und Ort unbekannt),
- die teilweise bereits vorliegenden ärztlichen Unterlagen von Dr. med. D._______ (ambulante Behandlungen für die Zeit vom 9. Juni 2020 bis 7. Juli 2020). E. Mit Verfügung vom 10. März 2021 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses vom Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung (und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers) gutgeheissen. Gleichzeitig hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gut und ordnete ihm die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Ferner wurde er zur Einreichung eines medizinischen Berichts und einer Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie der in Aussicht gestellten Abklärungen (in der Türkei) respektive Unterlagen aufgefordert. Des Weiteren erhielt er Gelegenheit zu einer Stellungnahme und allfälligen Ergänzungen. F. Mit Eingabe vom 9. April 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, er könne keine Angaben zu einer (allfälligen) strafrechtlichen Verfolgung in der Türkei machen. Zudem sei es ihm nicht gelungen, fristgerecht ärztliche Berichte einzureichen. Gleichzeitig reichte er drei Terminbestätigungen der Psychiatrischen Tagesklinik I._______ und des Kantonsspitals J._______ ein. Ferner führte er aus, er führe in der Schweiz seine politischen Aktivitäten fort, wobei er ein Foto anlässlich einer Demonstration einreichte. Er ersuchte um Ansetzung einer weiteren Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen und Ergänzungen. G. Mit Eingabe vom 12. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht von Dr. med. K._______, Psychiatrische Dienste J._______, vom 12. Mai 2021 zu den Akten. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 1. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 2. Juli 2021 Stellung. J. Mit Eingabe vom 29. September 2022 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von lic. phil. L._______, Fachpsychologin für Psychotherapie, vom 8. September 2022 ein. K. Aus organisatorischen Gründen wurde das Verfahren der vorsitzenden Richterin übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Vorab ist festzustellen, dass sich entgegen der pauschalen Behauptung des Beschwerdeführers der Sachverhalt in Bezug auf die medizinische Situation als erstellt erwiesen hat und die Vorinstanz gestützt auf die Aktenlage keinen Anlass hatte, weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. SEM-Akten [...]-20 F4 und [...]-26 F5, F8). Bezüglich der unsubstanziiert gebliebenen Rüge in seiner Replik, wonach seine Verwandten ins Ausland geflüchtet seien und Asyl erhalten hätten, weshalb die Vorinstanz aufgrund deren politischen Aktivitäten eine mögliche Reflexverfolgung hätte prüfen müssen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort geltend gemacht hatte, dass er aufgrund der politischen Aktivitäten seiner im Ausland lebenden Verwandten seitens der türkischen Behörden Nachteile erlitten hat oder solche zu befürchten hat. Folglich hatte die Vorinstanz auch diesbezüglich keinerlei Anlass, weitere Abklärungen zu tätigen. Der Umstand, dass er die Beurteilung der Vorinstanz nicht teilt, stellt weder eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) noch eine solche der Begründungspflicht (Art. 29 VwVG) dar. Ob die materielle Beurteilung des SEM zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen. Der Eventualantrag um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ist somit abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1). 4.4 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure und gleichzeitig fehlender Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Heimatstaates zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vorerst aus, der Beschwerdeführer habe seine in den Jahren 1991 und 1999 in der Schweiz eingereichten Asylgesuche jeweils zurückgezogen und sei in die Türkei zurückgekehrt. Aus dem eingereichten Urteil vom (...) 1998 gehe hervor, dass er vom (...) 1997 aufgrund des Vorwurfs, Mitglied der TKP/MR-TIKKO gewesen zu sein, inhaftiert gewesen sei. Gemäss diesem Urteil seien er und seine Mitangeklagte freigesprochen worden. Es gehe aus diesem im Übrigen nicht hervor, dass er an keiner öffentlichen Arbeitsstelle arbeiten dürfe. Er habe sein zweites Asylgesuch von 1999 in der Schweiz gestellt, nachdem der Freispruch bereits rechtskräftig ([...] 1998) geworden sei. Da er auch dieses Gesuch zurückgezogen habe und freiwillig in die Türkei zurückgekehrt sei, sei nicht davon auszugehen, dass er zu jenem Zeitpunkt flüchtlingsrechtlich relevant verfolgt worden sei. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid weiter damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seiner politischen Tätigkeiten mehrfach festgenommen und gefoltert worden zu sein, seien äusserst vage, allgemein und weitgehend substanzarm ausgefallen. Die vorerst drei Worte umfassende Schilderung der angeblichen Folterungen («ich wurde gefoltert») seien trotz Aufforderung, detaillierter davon zu berichten, weiterhin vage geblieben und würden nicht die zu erwartenden Realkennzeichen aufweisen. Auch die Mitnahme durch die Polizei habe er - trotz expliziter Aufforderung, detaillierter zu erzählen - äusserst vage geschildert. Des Weiteren habe er seine Vorbringen nicht durch entsprechende Dokumente belegen können. Dass er gefoltert und danach ohne Begründung freigelassen worden sei, ergebe wenig Sinn. Ohnehin verfüge er über ein sehr niederschwelliges Profil, welches das Interesse der Behörden kaum zu wecken vermöge. Wäre er tatsächlich im Fokus der heimatlichen Behörden gestanden, wäre mit der Einleitung eines entsprechenden Verfahrens zu rechnen gewesen, was bei ihm jedoch nicht der Fall gewesen sei. Ferner verweist die Vorinstanz hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geäusserten Furcht, aufgrund seiner Gefängnisstrafe Probleme zu bekommen, auf seinen seinerzeitigen Freispruch. Im Übrigen würden seine Aussagen bezüglich des Zeitpunkts seines neu aufgenommenen Engagements für die TKP/ML TIKKO stark voneinander abweichen. Zudem würden seine Aussagen zum Auftreten seiner (...)schmerzen, die von den Schlägen der türkischen Polizei anlässlich der Festnahmen stammen würden, in zeitlicher Hinsicht nicht zu seinen Schilderungen passen. Der Umstand, dass er sich seinen Angaben anlässlich der Anhörung zufolge hinsichtlich der Mitnahmen an die Daten nicht erinnern könne und Kopfschmerzen bekäme, wenn er sich wiederholen müsse, vermöge seine vagen und widersprüchlichen Aussagen nicht zu begründen. Weiter argumentiert die Vorinstanz, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nachteile aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie und seiner Herkunft aus Dersim würden in ihrer Intensität nicht über diejenigen hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Diese seien damit nicht als ernsthaft zu qualifizieren und flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 5.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er sei in den Anhörungen wegen der erlittenen Folter und Verfolgungen (Ängste, Kopfschmerzen) in seinem Aussageverhalten beeinträchtigt gewesen. Er habe deshalb seine Asylvorbringen nicht schildern und die ihm zugefügten Schmerzen sowie die Wiederaufnahme seiner politischen Tätigkeit zeitlich nicht einordnen können. Dies gehe auch aus den Fragestellungen der befragenden Person und den Verständnisfragen der dolmetschenden Person hervor. Aufgrund seiner geringen Ausbildung habe er Mühe, sich sprachlich verständlich auszudrücken. Den ärztlichen Unterlagen seien schwere körperliche Beeinträchtigungen zu entnehmen. Es bestehe im Übrigen kein Widerspruch in seinen Aussagen zur Wiederaufnahme seiner politischen Tätigkeit. Er habe ab 2017 logistische Arbeit für die Guerilla erledigt und seit zirka zehn Jahren wiederum Propagandaarbeit bei legalen Organisationen gemacht. Er sei wegen seiner Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Organisation fichiert und immer wieder festgenommen und gefoltert worden. Die Partei, für die er seit Jahren politisch aktiv sei, stehe seit 2007 auf der Liste der Terrororganisationen. Nachdem er im Jahre 2018 erneut festgenommen worden sei, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Zwei seiner Freunde, die er aus seiner damaligen Gefängniszeit kenne und mit denen er politisch zusammengearbeitet habe, seien verurteilt worden respektive es sei ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden. Unterdessen seien Personen, die für die HDP tätig seien, massiven Verfolgungen ausgesetzt. Als ein aus Dersim stammender Kurde werde er immer wieder des Terrorismus verdächtigt. Er rechne im Falle einer Rückkehr mit einer Verhaftung. Seine Familie sei wegen der polizeilichen Belästigungen nach M._______ gegangen. Er könne aus finanziellen Gründen keinen Rechtsanwalt in der Türkei engagieren, um abzuklären, ob ein Strafverfahren gegen ihn laufe. In der Schweiz sei er ebenfalls politisch aktiv. 5.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Foltervorwürfe aus dem Jahre 1997 würden keinen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise im März 2020 aufweisen. Er habe sein Asylgesuch von 1999 zurückgezogen und sei freiwillig in die Türkei zurückgekehrt. Aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, welche sich auf zwei seiner Freunde beziehen würden, sei kein Bezug zu ihm ersichtlich. Das als Gefälligkeitsschreiben einzustufende Schreiben seines Freundes sei nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers zu beweisen. Er habe die vorgebrachte Strafverfolgung nicht belegen können und seine Erklärung dafür, dass er diesbezüglich keine Dokumente einreichen könne, überzeuge nicht. Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten kommt die Vorinstanz weiter zum Schluss, es würden keine Hinweise darauf vorliegen, dass der Beschwerdeführer als ernsthafter und gefährlicher Regimegegner erscheine und die türkischen Behörden davon erfahren hätten. Der Beschwerdeführer wisse selber nicht, an welchen Demonstrationen er teilgenommen habe, was gegen ein ausserordentliches Engagement spreche. 5.4 Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik erneut aus, anlässlich der Anhörung sei er aus gesundheitlichen Gründen, namentlich aufgrund der erlittenen Folter, nicht in der Lage gewesen, detaillierten Angaben zu machen. Dabei weist er auf die in der Türkei gegenüber oppositionellen Personen angewendete Folter hin. Die Verhaftungen seiner Freunde würden seine Befürchtungen, in der Türkei selbst verhaftet zu werden, bestätigen. Er könne weiterhin nicht abklären lassen, ob gegen ihn in der Türkei ein Strafverfahren vorliege. Wie bereits erwähnt, verweist er überdies auf seine Verwandten, die ins Ausland geflüchtet seien und Asyl erhalten hätten. Die Vorinstanz hätte aufgrund deren politischen Aktivitäten eine mögliche Reflexverfolgung prüfen müssen. Im Übrigen nehme er trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden weiterhin an Veranstaltungen und Demonstrationen teil. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zutreffend sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist somit vorab auf diese zu verweisen. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. 6.2 Insbesondere hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass aufgrund der erfolgten freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei nach seinem zweiten Asylgesuch im Jahr 1999 nicht davon auszugehen ist, dass er zu jenem Zeitpunkt flüchtlingsrechtlich relevant verfolgt war. Jedenfalls spricht das zu den Akten gereichte Urteil vom (...) 1998, in dem er vom Vorwurf, Mitglied der TKP/ML TIKKO zu sein, freigesprochen worden war, gegen ein damaliges Verfolgungsinteresse seitens der türkischen Behörden. Ausserdem weisen die geltend gemachten Foltervorwürfe aus dem Jahre 1997 in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung keinen Kausalzusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers im März 2020 auf. 6.3 Im Weiteren müssen die Aussagen des Beschwerdeführers zu den ihn persönlich betreffenden Ereignissen seit seiner Rückkehr in die Türkei (nach dem Rückzug seines zweiten Asylgesuches) als äusserst vage und wenig detailliert und damit als unglaubhaft bezeichnet werden. Entgegen seiner Erklärungsversuche, aus gesundheitlichen Gründen (Kopfschmerzen, [...]schmerzen) und wegen seiner geringen Schulbildung nicht in der Lage gewesen zu sein, seine Asylgründe klar verständlich zu formulieren und umfassend zu schildern, können den diesbezüglichen Protokollstellen keine derartigen Hinderungsgründe entnommen werden. Zu Beginn der Anhörung bezeichnete er die Verständigung mit dem Dolmetscher als gut. Zudem gab er an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Er sei wegen Problemen mit dem Magen beim Arzt gewesen. Psychisch habe er im Moment keine Beschwerden (vgl. SEM-Akte [...]-26 F1 ff.). Die Antworten auf allgemeine Fragen wie diejenigen zu seiner Familie, seinem letzten Wohnsitz und seinen im Ausland lebenden Verwandten lassen den Schluss zu, dass er der Anhörung folgen konnte. Auffallend ist, dass er sich lediglich bei den Fragen zu seinen Asylgründen auf allgemein gehaltene Antworten beschränkte. Der Umstand, dass der anlässlich der Anhörung übersetzende Dolmetscher an einer Stelle bemerkte, dass er den Beschwerdeführer nicht verstehe, da er sehr unverständlich spreche (vgl. a.a.O. F25), lässt nicht auf grundsätzliche Verständigungsschwierigkeiten schliessen. Schliesslich wurde dem Wunsch des Beschwerdeführers, zur besseren Kommunikation im selben Raum wie der Dolmetscher zu sein, stattgegeben (vgl. a.a.O. F45 f.). Im Weiteren geht es vorliegend nicht darum, dass der Beschwerdeführer insbesondere Zahlen und Daten nicht hat einordnen können, sondern dass seine Angaben zu seinen Verfolgungsvorbringen sehr oberflächlich ausgefallen sind. Diese oberflächlichen und substanzlosen Angaben zu den zentralen Punkten seiner Asylgründe - insbesondere zu den Mitnahmen und Folterungen - lassen sich nicht mit Konzentrationsschwierigkeiten oder sprachlichen Schwierigkeiten erklären. Auch sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, aufgrund derer der Schluss gezogen werden müsste, dass er wegen Schmerzen nicht in der Lage gewesen wäre, sich zu konzentrieren. Auch als er vom Befrager mehrmals dazu aufgefordert wurde, seine Verfolgungsvorbringen ausführlicher darzustellen, wiesen seine Antworten keinerlei Details zu den von ihm erlittenen Folterungen und Mitnahmen durch die Polizei auf; teilweise bezogen sie sich nicht auf die ihm gestellten Fragen (vgl. a.a.O. F25 - F33, F35 - F45). Deshalb wies ihn auch seine Rechtsvertreterin darauf hin, die vom Befrager gestellten Fragen zu beantworten. Überdies weisen seine Angaben kaum Realkennzeichen auf und hinterlassen nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem (vgl. a.a.O. F24-30, F31, F32ff.). Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht Widersprüche in seinen Angaben zur Wiederaufnahme seiner politischen Tätigkeit festgestellt. So gab der Beschwerdeführer in der ersten Befragung auf die Frage, wann er nach 1998 wieder das erste Mal für die TKP/ML TIKKO Tätigkeiten ausgeführt habe, an, dies sei nach 2017 gewesen. In diesem Zusammenhang erwähnte er auch, dass seine Aufgabe darin bestanden habe, bei legalen Parteien für die Organisation zu werben (vgl. SEM-Akte [...]-20 F111 ff.). Demgegenüber gab er auf dieselbe Frage anlässlich der Anhörung an, dies sei vor zehn Jahren gewesen (vgl. SEM-Akte [...]-26 F22). Indem er auf Beschwerdeebene einwendet, das Jahr 2017 beziehe sich auf den Wiederbeginn seiner logistischen Tätigkeit und die Zeitangabe von zehn Jahren betreffe seine Propaganda-Tätigkeit, vermag dies die bestehenden Ungereimtheiten schon vor dem Hintergrund seiner zuvor erwähnten Ausführungen nicht aufzulösen. So wäre zu erwarten gewesen, dass er bereits in den Befragungen auf diese unterschiedlichen Aufgaben mit einem anderen Beginn hingewiesen hätte. Es entsteht dagegen der Eindruck, er versuche den Sachverhalt nachträglich anzupassen. Insgesamt müssen die vorgebrachten Mitnahmen und Folterungen als unglaubhaft bezeichnet werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die in den eingereichten Berichten vom 12. Mai 2021 und 8. September 2022 festgestellten psychischen Probleme und die Vergesslichkeit des Beschwerdeführers die als unglaubhaft qualifizierten Vorbringen nicht zu beweisen vermögen, zumal auffällt, dass die beiden Berichte weitgehend auf den Schilderungen des Beschwerdeführers beruhen und ihnen kaum eigene Befunde der behandelnden Ärzte zu entnehmen sind. Deshalb können die beiden Berichte zu keiner anderen Einschätzung führen. 6.4 Aufgrund des hievor Gesagten ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Rückkehr in die Türkei im Jahre 1999/2020 in den Fokus der heimatlichen Behörden gerückt ist. Hätte er sich tatsächlich in dem von ihm vorgebrachten Ausmass (logistische Unterstützung und Propaganda) für die TKP/ML TIKKO politisch engagiert, hätten es die türkischen Behörden bei einem derartigen Verdacht nämlich nicht bei drei kurzen Mitnahmen bewenden lassen. Vielmehr wären entsprechende Ermittlungen und ein Strafverfahren eingeleitet worden (vgl. zum Umgang der türkischen Behörden mit echten oder mutmasslichen Mitgliedern von in der Türkei als staatsgefährdend eingestuften Organisationen wie der TKP/ML TIKKO z.B. Urteil des BVGer D-2673/2012 vom 20. Dezember 2018 E. 5 m.w.H.). Dies scheint bei ihm jedoch nicht der Fall gewesen zu sein. Soweit er sich darauf beruft, er könne aus finanziellen Gründen nicht abklären lassen, ob ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, ist festzuhalten, dass er in der Türkei mehrere enge Verwandte (Ehefrau, Vater, mehrere Geschwister) und Freunde hat, über die er solches in Erfahrung erbringen könnte, zumal er offenbar in der Lage war, Unterlagen aus dem Verfahren von zwei Freunden aus den Jahren 2016 und 2017 erhältlich zu machen. Zudem liegt ein Schreiben vom (...) 2021 eines dieser Freunde vor, was darauf schliessen lässt, dass er in der Türkei durchaus über gewisse Kontakte verfügt, über die es ihm möglich wäre, Informationen in eigener Sache zu beschaffen. Den Akten kann nicht entnommen werden, inwiefern er von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. 6.5 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer aus den eingereichten strafrechtlichen Unterlagen betreffend F._______ und E._______, bei denen es sich um zwei Freunde handeln soll, die seit Jahren bei der HDP in führender Stellung aktiv (gewesen) seien, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal darin kein Bezug zu ihm respektive seinen Asylgründen ersichtlich ist. Ferner muss das Schreiben von F._______ vom (...) 2021, in dem dieser bestätigt, dass er den Beschwerdeführer aus der Gefängniszeit kenne und mit ihm seit Jahren bei der HDP und demokratischen Organisationen politisiert habe, als Gefälligkeitsschreiben bezeichnet werden. Diesem kommt damit nur ein beschränkter Beweiswert zu. Überdies ist aus dem vom Beschwerdeführer erwähnten Umstand, wonach Personen, die sich für die HDP betätigen, zusehends verfolgt werden, in seinem Fall nicht auf eine Verfolgungsgefahr zu schliessen, da nicht davon auszugehen ist, dass er sich in einem Ausmass politisch betätigt hat, welches ihn in den Fokus der heimatlichen Behörden gerückt hätte. 6.6 Im Übrigen ist hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen, die er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe erfahren hat, festzustellen, dass die Tatsache, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein können, nicht per se zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt. Praxisgemäss werden an die Annahme einer Kollektivverfolgung strenge Anforderungen gestellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden in der Türkei nicht als erfüllt zu erachten sind, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-6998/2023 vom 15. Februar 2024 E.6.2 m.w.H.). 6.7 Der Beschwerdeführer bringt in der Replik erstmals vor, die Vorinstanz habe in Bezug auf seine Verwandten, welche ins Ausland geflüchtet seien und denen Asyl gewährt worden sei, nicht ausreichend geprüft, ob eine Reflexverfolgung vorliege. Dazu ist festzustellen, dass die Vorinstanz keinen Anlass hatte, das Vorliegen einer solchen zu prüfen. So hat der Beschwerdeführer nämlich nicht vorgebracht, aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Verwandten, die nach seinen Angaben schon vor vielen Jahren ausgereist seien (vgl. SEM-Akten [...]-20 F54 ff., [...]-26 F10 f.), behördliche Nachteile erlitten zu haben oder solche zu befürchten. Auch auf Beschwerdeebene wird nicht substanziiert, was genau der Grund für eine solche Reflexverfolgung gewesen wäre respektive worin diese bestanden hätte. Damit ist auch auf Beschwerdeebene nicht weiter auf dieses Vorbringen einzugehen. 6.8 6.8.1 Auf Beschwerdeebene werden ferner exilpolitische Tätigkeiten des Beschwerdeführers geltend gemacht, die darin bestehen sollen, dass er Mitglied im Verein H._______ sei. Zudem habe er an einer Demonstration teilgenommen (Beschwerdebeilagen 15 [Foto] und 16 sowie Beilage der Eingabe vom 9. April 2021 [Foto]) und nehme trotz Schmerzen weiterhin an Veranstaltungen teil. 6.8.2 Subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.8.3 Der Beschwerdeführer war, wie bereits festgehalten worden ist, in der Türkei lediglich niederschwellig politisch tätig respektive geriet deswegen offensichtlich nicht in den Fokus der heimatlichen Behörden. Mit der Vorinstanz ist ferner festzuhalten, dass sich aus den eingereichten Unterlagen betreffend sein exilpolitisches Engagement nichts entnehmen lässt, das ihn als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen würde, womit nicht von einem exponierten Profil auszugehen ist. Es bestehen vorliegend somit keine subjektive Nachfluchtgründe, die die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen würden. 6.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten (Reflex-)Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Selbst unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-87/2023 vom 29. März 2023 E.8.3.1; E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug einzig in die Provinzen Hakkari und Sirnak aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Tunceli und lebte zuletzt in C._______ (Provinz N._______). Diese Provinzen waren von den Erdbeben im Frühjahr 2023 nicht betroffen. Die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach als generell zumutbar zu erachten. 8.4.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer als (...) und in einem (...) gearbeitet und konnte damit für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Er kann mit seiner Ehefrau und seinen Kindern sowie seinem Vater und mehreren Geschwistern und Tanten auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen (vgl. SEM-Akten [...]-20 F38, F40, F46 ff. und [...]-26 F12 ff.), auf dessen Unterstützung er bei der Sicherstellung einer wirtschaftlichen Existenz mutmasslich zählen kann. In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass aufgrund medizinischer Gründe nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dies ist vorliegend nicht der Fall: Gemäss den im vorinstanzlichen Verfahren vorliegenden ärztlichen Berichten wurden beim Beschwerdeführer verschiedene gesundheitliche Probleme festgestellt ([...]). Deshalb wurden ihm verschiedene Medikamente verordnet und weitere Untersuchungen ([...]) empfohlen (vgl. SEM-Akte [...]-16, -17, -27). Im Weiteren wurden auf Beschwerdeebene ein ärztlicher Bericht von Dr. med. K._______, Psychiatrische Dienste J._______, vom 12. Mai 2021, sowie ein Bericht von lic. phil. L._______, Fachpsychologin für Psychotherapie, vom 8. September 2022 eingereicht. Im Bericht von Dr. med. K._______ wird gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers festgehalten, der Beschwerdeführer sei chronisch traumatisiert und weise Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung auf. Deshalb sei er nicht in der Lage, seine Asylgründe richtig vorzutragen. Er sei wegen seiner politischen Aktivitäten Nachteilen ausgesetzt respektive habe begründete Furcht, solchen in seiner Heimat ausgesetzt zu werden. Im Bericht von lic. phil. L._______ wird festgestellt, der Beschwerdeführer sei seit dem 4. November 2021 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Er klage über innere Unruhe, Angst und Schlafstörungen, leide an Konzentrationsschwäche und Vergesslichkeit, sei traurig, deprimiert, interesse- und lustlos. Wegen der Ungewissheit über seinen Aufenthalt in der Schweiz fühle er sich unsicher, sei ängstlich und deprimiert. Er habe grosse Angst vor einer Rückkehr in die Türkei, wo er sich aus politischen Gründen nicht sicher fühle. Trotz vorhandener Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei sei eine Therapie dort keine Option, da er sich in Gefahr befinde. Seine posttraumatische Belastungsstörung würde unter diesen Umständen einen ungünstigen, schweren Verlauf nehmen. Im Falle einer Rückkehr sei von einer realen Lebensgefahr für ihn auszugehen. 8.4.3 Wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausgeführt, kann der Beschwerdeführer zur Behandlung seiner psychischen Beschwerden, sollte er auf eine solche angewiesen sein, auf die in der Türkei vorhandenen stationären und ambulanten Behandlungsmöglichkeiten zurückgreifen (vgl. das Urteil des BVGer E-4851/2022 vom 5. Januar 2023 E. 8.3, m.H.). Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen und es stehen moderne Psychopharmaka zur Verfügung. Namentlich in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten, Beratungsstellen und Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet (vgl. hierzu Referenzurteil des BVGer E-1948/ 2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3, m.w.H.). Es ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung erhalten wird. Die Türkei unterhält ein allgemeines Krankenkassensystem (Genel Sa lik Sigortasi), das für Personen, deren Einkommen unter einer bestimmten Schwelle liegt und die daher nicht in der Lage sind, Prämienzahlungen für ihre eigene Krankenversicherung zu leisten, eine kostenlose Gesundheitsversorgung bietet (vgl. Türkiye - Asylum Information Database | European Council on Refugees and Exiles [asylumineurope.org], S. 91, abgerufen am 22. Februar 2024). An dieser Einschätzung vermögen auch die Einwände auf Beschwerdeebene nichts zu ändern. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass sich die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei zunächst negativ auf seinen psychischen Zustand auswirken könnte. Eine allfällige Behandlung im Heimatland würde aber durchaus auch positive Aspekte mit sich bringen (beispielsweise vertraute Umgebung, Zusammenkunft mit der Familie und Kommunikation in der Muttersprache), weshalb die Erfolgschancen auch bei einer Rückkehr als durchaus intakt zu bezeichnen sind. Einer vorliegend nicht auszuschliessenden vorübergehenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ist im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen, indem eine sorgfältige Vorbereitung erfolgt und geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden sowie eine adäquate Betreuung sichergestellt wird. Es ist deshalb nicht anzunehmen, seine Rückkehr in die Türkei würde zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen. Ohne die physischen und psychischen Leiden des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 10. März 2021 gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither nachhaltig verändert hat, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ihr ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Nachdem keine Kostennote eingereicht worden ist, ist die Entschädigung der Rechtsbeiständin vom Gericht aufgrund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Honorar ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände auf insgesamt Fr. 1'500.- (inkl. sämtlicher Auslagen) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Nesrin Ulu, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand: