Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Unter den Personalien B._______, geboren (…), Afghanistan, reichte die Beschwerdeführerin am 7. November 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Sie wurde dem Bundesasylzentrum der Region Ostschweiz zugewie- sen. B. Ein erkennungsdienstlicher Abgleich mit der Datenbank CS-VIS/ORBIS ergab, dass die Beschwerdeführerin mit einem türkischen Reisepass unter den Personalien A._______, geboren am (…), als türkische Staatsangehö- rige einen Visumsantrag für Österreich gestellt hatte, der am 12. April 2019 abgelehnt worden war. C. Am 11. Januar 2024 hörte das SEM die Beschwerdeführerin gemäss Art. 29 AsylG vertieft zu ihren Asylgründen an und gewährte ihr dabei das rechtliche Gehör zu ihrer versuchten Identitätstäuschung. Im zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS wurden die Personalien der Be- schwerdeführerin auf A._______, geboren (…), Türkei, alias B._______, geboren (…), Afghanistan, angepasst. D. Am 16. Januar 2024 wurde sie dem erweiterten Verfahren zugeteilt. E. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung im Wesentlichen geltend, sie sei afghanische Staatsangehörige usbekischer Ethnie und muslemi- schen Glaubens. Sie sei im Bezirk C._______ geboren und aufgewachsen. 2005 oder 2006 sei ihre Familie in die Türkei gezogen, weil in Afghanistan Krieg geherrscht und ihr Vater gewollt habe, dass seine Kinder in der Türkei eine Schulbildung erhalten könnten. In der Türkei habe sie jedoch keinen Schul- sondern lediglich einen vierjährigen Fernunterricht absolvieren kön- nen. 2008 sei sie nach D._______ gegangen, wo sie den türkischen Staatsangehörigen E._______ geheiratet habe. Sie hätten zwei gemein- same Kinder. E._______ sei gegen sie gewalttätig geworden. Sie sei meh- rere Male in Frauenhäusern gewesen und habe bei der Polizei mehrere Anzeigen gegen ihren Ehemann eingereicht, worauf in der Folge Rayon- verbote gegen ihn ausgesprochen worden seien. Sie habe sich von ihm getrennt und ab Frühling 2023 mit ihrem Lebenspartner F._______ (N […]) sowie mit einer Freundin von F._______ in einer Wohnung in G._______
E-1988/2025 Seite 3 gelebt. F._______ sei die einzige Person, die sie je unterstützt habe, indes sei er verheiratet und habe Kinder. Im Herbst 2023 sei sie gemeinsam mit F._______ aus der Türkei geflohen. Es habe dafür zwei Gründe gegeben: Erstens sei gegen F._______ aus politischen Gründen ein Haftbefehl er- lassen worden. Zweitens sei sie wegen ihrer Kinder, die an unbekannter Adresse in Österreich beziehungsweise der Schweiz leben würden, aus- gereist. Sie seien nach Serbien geflogen und illegal via die sogenannte Balkanroute in die Schweiz gelangt. F. Am 5. April 2024 reiste ihr Lebenspartner F._______, – gegen den angeb- lich in der Türkei ein Haftbefehl bestehe und aus diesem Grund die Be- schwerdeführerin aus der Türkei ausgereist sein will – freiwillig in die Türkei zurück, worauf das SEM am 15. April 2024 dessen Asylgesuch als gegen- standslos geworden abschrieb. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich zur Rückkehr ihres Ex-Partners und zu den Asylgründen, die sie im Zusammenhang mit ihm geltend gemacht habe, zu äussern. G. In ihrer Stellungnahme vom 1. Mai 2024 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie und F._______ hätten sich vor drei Monaten getrennt und seit- her keinen Kontakt mehr miteinander. F._______ habe sie auch nicht über seine freiwillige Ausreise informiert. Sie wisse nicht, weshalb er sein Asyl- gesuch zurückgezogen habe. Die Beschwerdeführerin sei in der Türkei zwangsverheiratet worden und sie habe die Scheidung einreichen wollen. Es gebe zwar entsprechende Unterlagen, doch habe sie keinen Zugang dazu. Ein Scheidungsverfahren sei in der Türkei nicht hängig. Ihre Kinder lebten zusammen mit ihrem Ehemann E._______ in Österreich. H. Zum Nachweis der Identität und zur Stützung ihrer Asylvorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Tazkira in Kopie, ausgestellt am 4. April 2023 in Afghanistan, Tazkiras mehrerer Familienmitglieder in Kopie, und je zwei Seiten der türkischen Reisepässe ihrer Kinder in Kopie ein. I. Mit Verfügung vom 28. Februar 2025 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführerin (Dispositivziffer 1) und lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffer 3-5). Mit der Verfü- gung erhielt sie Einsicht in die Akten (Dispositivziffer 6).
E-1988/2025 Seite 4 J. Mit Eingabe vom 24. März 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge- währung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ersucht. K. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2025 wies der zuständige Instrukti- onsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher in der Folge fristgerecht geleistet wurde.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-1988/2025 Seite 5
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz stufte in der angefochtenen Verfügung die geltend ge- machten Fluchtgründe der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft ein.
E. 5.1.1 Die Vorinstanz führte im Einzelnen aus, das Asylsuchende nach Art. 8 Abs. 1 AsylG verpflichtet seien, an der Feststellung des Sachverhal- tes mitzuwirken. Dazu gehöre auch die Offenlegung der Identität. Unter den Personalien B._______, geboren (…), Afghanistan, habe die Be- schwerdeführerin in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht und dabei
E-1988/2025 Seite 6 angegeben, Afghanistan am 1. Oktober 2023 verlassen zu haben und am
18. Oktober 2023 in Europa angekommen zu sein. Auf dem selbständig ausgefüllten Personalienblatt seien als Geburtsort C._______, als Wohnort H._______ und als Staatsangehörigkeit Afghanistan aufgeführt. Diese An- gaben habe die Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigt (vgl. A4 Sei- ten 1-2). Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass es sich bei ihrem Reisepartner F._______ um ihren Lebenspartner handle (vgl. A7 Seiten 1). Anlässlich des Gesprächs mit der Rechtsvertretung sei protokolliert wor- den, dass die Beschwerdeführerin, abgesehen von ihrer afghanischen Staatsangehörigkeit, über keine weitere Staatsangehörigkeit verfüge. F._______ sei ihr Ehemann und ihre beiden Kinder würden sich aktuell in Afghanistan aufhalten. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin angege- ben, dass sie Afghanistan verlassen habe, weil sie persönlich verfolgt wor- den sei oder befürchtet habe, persönlich verfolgt zu werden. Sie sei in Af- ghanistan Zeugin von Kriegshandlungen geworden. Bei der Personalien- aufnahme sei ihr Zivilstand als «ledig» erfasst worden (vgl. A14 Punkt 1.14). Diese Angaben bei der Ankunft in der Schweiz (afghanische als einzige Staatsangehörigkeit, ledig, 2023 aus Afghanistan geflohen, Kinder aktuell in Afghanistan) hätten sich als unzutreffend erwiesen. Gemäss dem Treffer in der Datenbank CSVIS/ORBIS habe die Beschwerdeführerin als türki- sche Staatsangehörige mit einem türkischen Reisepass unter den Perso- nalien A._______, geboren am (…), einen Visumsantrag für Österreich ge- stellt. Anlässlich der Anhörung habe sie hierzu erklärt, dass sie bei ihrer Ankunft in der Schweiz falsche Angaben gemacht habe, weil sie in der Tür- kei sehr schlechte Zeiten erlebt habe. Es sei ihr psychisch nicht gut gegan- gen. Deshalb habe sie nur von Afghanistan berichtet und sich nur mit ihrer afghanischen Identität registriert (vgl. A21 F34). Diese Erklärungen über- zeugten nicht. Mit ihren Falschangaben habe die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht grob verletzt.
E. 5.1.2 Zusätzlich hielt die Vorinstanz fest, dass in der Sache selbst die Asyl- vorbringen unsubstantiiert und teils widersprüchlich ausgefallen seien. So habe sie, zu ihrer angeblichen 13-jährigen bis 15-jährigen Sozialisation in Afghanistan befragt, keine substantiierten Angaben zum angeblichen Le- ben in Afghanistan machen können (vgl. A21 F30ff). Sie habe fälschlicher- weise C._______ als Distrikt und die Stadt I._______ als Dorf bezeichnet (vgl. A21 F63-F73). Auf Vorhalt habe sie auch die unstimmigen Angaben
E-1988/2025 Seite 7 zu den unterschiedlichen Familiennamen nicht auflösen können (vgl. A21 F13-F23, F57-F58).
E. 5.1.3 Im Weiteren treffe es nicht zu, dass sie in der Türkei lediglich eine Aufenthaltsbewilligung gehabt habe (vgl. A21 F43). Vielmehr habe sie die türkische Staatsangehörigkeit und habe versucht, diese Tatsache dem SEM zu verheimlichen. Im Weiteren hätten sie und ihr Ex-Partner F._______ widersprüchliche Angaben über die Umstände, wie ihnen ihre Reisepässe auf dem Weg in die Schweiz angeblich abhandengekommen seien, gemacht. Abweichend von der Angabe von F._______, wonach die Schlepper ihnen die Pässe in J._______ weggenommen hätten (vgl. N 834 56, A15 F55-F57), habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, den Pass in einem Rucksack gehabt und diesen in Ungarn verloren zu haben (vgl. A21 F52).
E. 5.1.4 Schliesslich habe die Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer Iden- tität und Sozialisation in Afghanistan Kopien von Tazkiras von sich und Fa- milienmitgliedern eingereicht, deren Beweiswert als gering einzustufen sei.
E. 5.1.5 In einer Gesamtwürdigung sei festzustellen, dass die Beschwerde- führerin ihre Mitwirkungspflicht grob verletzt habe. Es sei davon auszuge- hen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Angaben, wonach sie lediglich über die afghanische Staatsangehörigkeit verfüge, dort sozialisiert worden sei und bis 2023 dort gelebt habe, versucht habe, von den Vorteilen, die das schweizerische Asylsystem afghanischen Staatsangehörigen, insbe- sondere den afghanischen Frauen, zukommen lasse, zu profitieren.
E. 5.1.6 Bei den Vorbringen, dass sie wegen der Kinder beziehungsweise we- gen der angeblichen Zwangsheirat, den angeblichen Gewalttätigkeiten und Drohungen seitens des Ehemannes und der Brüder geflohen sei, handle es sich um blosse Parteienbehauptungen, die durch nichts belegt seien, und aufgrund der herabgesetzten Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht als überwiegend wahrscheinlich einzustufen seien. Im Weiteren könne der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, dass sie in der An- hörung angeblich nicht gewusst habe, wo sich ihre Kinder aufhalten wür- den; ebenso wenig, dass sie nicht wisse, ob diese die österreichische oder schweizerische Staatsangehörigkeit hätten (vgl. A21 F35-F49) und über welchen Aufenthaltstitel ihr Ehemann in Österreich verfüge, obwohl sich dieser schon seit dreissig Jahren dort aufhalte. Die Prüfung der angebli- chen politischen Verfolgung ihres Ex-Partners F._______ erübrige sich, da dieser freiwillig in die Türkei zurückgekehrt sei, ohne die vom SEM
E-1988/2025 Seite 8 eingeforderten Beweismittel, mit denen er seine geltend gemachte Verfol- gung hätte nachweisen müssen, eingereicht zu haben.
E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Prüfung der Akten der Einschätzung der Vorinstanz vollumfänglich an. Zur Vermeidung von Wie- derholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insbesondere ist festzuhal- ten, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den Schweizerischen Behör- den nachweislich Falschangaben hinsichtlich ihrer Herkunft und Identität gemacht hat und im Weiteren verschwiegen hat, die türkische Staatsange- hörigkeit zu besitzen. Aufgrund der Täuschung der Behörden sowie den auch übrigen klaren Unstimmigkeiten ihren Asylvorbringen sind erhebliche Zweifel hieran anzubringen und erscheinen nicht glaubhaft. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Vorbringen selbst bei Wahrunterstellung als nicht asylrelevant einzustufen wären, da das Bundesverwaltungsgericht praxis- gemäss von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Straf- verfolgungs- und Justizbehörden ausgeht (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-19/2024 vom 27. März 2024, E. 6.1. E-150/2024 vom 18. Januar 2024 E. 6.2.1; E-4548/2020 vom 23. Oktober 2023 E. 5.1 m.w.H.; D-4435/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 6.4; E-970/2022 vom 8. März 2022 E. 7) und in casu die türkischen Behörden angeblich tätig geworden sind. Die Entgegnungen in der Beschwerde vom 24. März 2025 stellen lediglich eine Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend ge- machten Vorbringen dar und vermögen daher die Argumentation in der an- gefochtenen Verfügung nicht in Frage zu stellen.
E. 7 Insgesamt ergibt sich aus dem Gesagten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und deren Asylge- such abgewiesen hat.
E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
E-1988/2025 Seite 9 Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).
E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz ei- ner Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her- kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter, un- menschlicher, erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlings- rechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei- genschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma- chen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie- bung in casu keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann er- geben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine kon- krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
E-1988/2025 Seite 10 würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
E. 8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren. Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Namentlich nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzumutbar erschei- nen lassen würde. Im Februar 2023 hätten Erdbeben im Südosten der Tür- kei zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. In der Folge habe der türkische Präsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffe- nen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ausgerufen. Per
E. 8.3.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls not- wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1988/2025 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1988/2025 Urteil vom 24. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführerin, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Unter den Personalien B._______, geboren (...), Afghanistan, reichte die Beschwerdeführerin am 7. November 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Sie wurde dem Bundesasylzentrum der Region Ostschweiz zugewiesen. B. Ein erkennungsdienstlicher Abgleich mit der Datenbank CS-VIS/ORBIS ergab, dass die Beschwerdeführerin mit einem türkischen Reisepass unter den Personalien A._______, geboren am (...), als türkische Staatsangehörige einen Visumsantrag für Österreich gestellt hatte, der am 12. April 2019 abgelehnt worden war. C. Am 11. Januar 2024 hörte das SEM die Beschwerdeführerin gemäss Art. 29 AsylG vertieft zu ihren Asylgründen an und gewährte ihr dabei das rechtliche Gehör zu ihrer versuchten Identitätstäuschung. Im zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS wurden die Personalien der Beschwerdeführerin auf A._______, geboren (...), Türkei, alias B._______, geboren (...), Afghanistan, angepasst. D. Am 16. Januar 2024 wurde sie dem erweiterten Verfahren zugeteilt. E. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung im Wesentlichen geltend, sie sei afghanische Staatsangehörige usbekischer Ethnie und muslemischen Glaubens. Sie sei im Bezirk C._______ geboren und aufgewachsen. 2005 oder 2006 sei ihre Familie in die Türkei gezogen, weil in Afghanistan Krieg geherrscht und ihr Vater gewollt habe, dass seine Kinder in der Türkei eine Schulbildung erhalten könnten. In der Türkei habe sie jedoch keinen Schul- sondern lediglich einen vierjährigen Fernunterricht absolvieren können. 2008 sei sie nach D._______ gegangen, wo sie den türkischen Staatsangehörigen E._______ geheiratet habe. Sie hätten zwei gemeinsame Kinder. E._______ sei gegen sie gewalttätig geworden. Sie sei mehrere Male in Frauenhäusern gewesen und habe bei der Polizei mehrere Anzeigen gegen ihren Ehemann eingereicht, worauf in der Folge Rayonverbote gegen ihn ausgesprochen worden seien. Sie habe sich von ihm getrennt und ab Frühling 2023 mit ihrem Lebenspartner F._______ (N [...]) sowie mit einer Freundin von F._______ in einer Wohnung in G._______ gelebt. F._______ sei die einzige Person, die sie je unterstützt habe, indes sei er verheiratet und habe Kinder. Im Herbst 2023 sei sie gemeinsam mit F._______ aus der Türkei geflohen. Es habe dafür zwei Gründe gegeben: Erstens sei gegen F._______ aus politischen Gründen ein Haftbefehl erlassen worden. Zweitens sei sie wegen ihrer Kinder, die an unbekannter Adresse in Österreich beziehungsweise der Schweiz leben würden, ausgereist. Sie seien nach Serbien geflogen und illegal via die sogenannte Balkanroute in die Schweiz gelangt. F. Am 5. April 2024 reiste ihr Lebenspartner F._______, - gegen den angeblich in der Türkei ein Haftbefehl bestehe und aus diesem Grund die Beschwerdeführerin aus der Türkei ausgereist sein will - freiwillig in die Türkei zurück, worauf das SEM am 15. April 2024 dessen Asylgesuch als gegenstandslos geworden abschrieb. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich zur Rückkehr ihres Ex-Partners und zu den Asylgründen, die sie im Zusammenhang mit ihm geltend gemacht habe, zu äussern. G. In ihrer Stellungnahme vom 1. Mai 2024 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie und F._______ hätten sich vor drei Monaten getrennt und seither keinen Kontakt mehr miteinander. F._______ habe sie auch nicht über seine freiwillige Ausreise informiert. Sie wisse nicht, weshalb er sein Asylgesuch zurückgezogen habe. Die Beschwerdeführerin sei in der Türkei zwangsverheiratet worden und sie habe die Scheidung einreichen wollen. Es gebe zwar entsprechende Unterlagen, doch habe sie keinen Zugang dazu. Ein Scheidungsverfahren sei in der Türkei nicht hängig. Ihre Kinder lebten zusammen mit ihrem Ehemann E._______ in Österreich. H. Zum Nachweis der Identität und zur Stützung ihrer Asylvorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Tazkira in Kopie, ausgestellt am 4. April 2023 in Afghanistan, Tazkiras mehrerer Familienmitglieder in Kopie, und je zwei Seiten der türkischen Reisepässe ihrer Kinder in Kopie ein. I. Mit Verfügung vom 28. Februar 2025 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin (Dispositivziffer 1) und lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffer 3-5). Mit der Verfügung erhielt sie Einsicht in die Akten (Dispositivziffer 6). J. Mit Eingabe vom 24. März 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ersucht. K. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2025 wies der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher in der Folge fristgerecht geleistet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz stufte in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Fluchtgründe der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft ein. 5.1.1 Die Vorinstanz führte im Einzelnen aus, das Asylsuchende nach Art. 8 Abs. 1 AsylG verpflichtet seien, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Dazu gehöre auch die Offenlegung der Identität. Unter den Personalien B._______, geboren (...), Afghanistan, habe die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht und dabei angegeben, Afghanistan am 1. Oktober 2023 verlassen zu haben und am 18. Oktober 2023 in Europa angekommen zu sein. Auf dem selbständig ausgefüllten Personalienblatt seien als Geburtsort C._______, als Wohnort H._______ und als Staatsangehörigkeit Afghanistan aufgeführt. Diese Angaben habe die Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigt (vgl. A4 Seiten 1-2). Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass es sich bei ihrem Reisepartner F._______ um ihren Lebenspartner handle (vgl. A7 Seiten 1). Anlässlich des Gesprächs mit der Rechtsvertretung sei protokolliert worden, dass die Beschwerdeführerin, abgesehen von ihrer afghanischen Staatsangehörigkeit, über keine weitere Staatsangehörigkeit verfüge. F._______ sei ihr Ehemann und ihre beiden Kinder würden sich aktuell in Afghanistan aufhalten. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie Afghanistan verlassen habe, weil sie persönlich verfolgt worden sei oder befürchtet habe, persönlich verfolgt zu werden. Sie sei in Afghanistan Zeugin von Kriegshandlungen geworden. Bei der Personalienaufnahme sei ihr Zivilstand als «ledig» erfasst worden (vgl. A14 Punkt 1.14). Diese Angaben bei der Ankunft in der Schweiz (afghanische als einzige Staatsangehörigkeit, ledig, 2023 aus Afghanistan geflohen, Kinder aktuell in Afghanistan) hätten sich als unzutreffend erwiesen. Gemäss dem Treffer in der Datenbank CSVIS/ORBIS habe die Beschwerdeführerin als türkische Staatsangehörige mit einem türkischen Reisepass unter den Personalien A._______, geboren am (...), einen Visumsantrag für Österreich gestellt. Anlässlich der Anhörung habe sie hierzu erklärt, dass sie bei ihrer Ankunft in der Schweiz falsche Angaben gemacht habe, weil sie in der Türkei sehr schlechte Zeiten erlebt habe. Es sei ihr psychisch nicht gut gegangen. Deshalb habe sie nur von Afghanistan berichtet und sich nur mit ihrer afghanischen Identität registriert (vgl. A21 F34). Diese Erklärungen überzeugten nicht. Mit ihren Falschangaben habe die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht grob verletzt. 5.1.2 Zusätzlich hielt die Vorinstanz fest, dass in der Sache selbst die Asylvorbringen unsubstantiiert und teils widersprüchlich ausgefallen seien. So habe sie, zu ihrer angeblichen 13-jährigen bis 15-jährigen Sozialisation in Afghanistan befragt, keine substantiierten Angaben zum angeblichen Leben in Afghanistan machen können (vgl. A21 F30ff). Sie habe fälschlicherweise C._______ als Distrikt und die Stadt I._______ als Dorf bezeichnet (vgl. A21 F63-F73). Auf Vorhalt habe sie auch die unstimmigen Angaben zu den unterschiedlichen Familiennamen nicht auflösen können (vgl. A21 F13-F23, F57-F58). 5.1.3 Im Weiteren treffe es nicht zu, dass sie in der Türkei lediglich eine Aufenthaltsbewilligung gehabt habe (vgl. A21 F43). Vielmehr habe sie die türkische Staatsangehörigkeit und habe versucht, diese Tatsache dem SEM zu verheimlichen. Im Weiteren hätten sie und ihr Ex-Partner F._______ widersprüchliche Angaben über die Umstände, wie ihnen ihre Reisepässe auf dem Weg in die Schweiz angeblich abhandengekommen seien, gemacht. Abweichend von der Angabe von F._______, wonach die Schlepper ihnen die Pässe in J._______ weggenommen hätten (vgl. N 834 56, A15 F55-F57), habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, den Pass in einem Rucksack gehabt und diesen in Ungarn verloren zu haben (vgl. A21 F52). 5.1.4 Schliesslich habe die Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer Identität und Sozialisation in Afghanistan Kopien von Tazkiras von sich und Familienmitgliedern eingereicht, deren Beweiswert als gering einzustufen sei. 5.1.5 In einer Gesamtwürdigung sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht grob verletzt habe. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Angaben, wonach sie lediglich über die afghanische Staatsangehörigkeit verfüge, dort sozialisiert worden sei und bis 2023 dort gelebt habe, versucht habe, von den Vorteilen, die das schweizerische Asylsystem afghanischen Staatsangehörigen, insbesondere den afghanischen Frauen, zukommen lasse, zu profitieren. 5.1.6 Bei den Vorbringen, dass sie wegen der Kinder beziehungsweise wegen der angeblichen Zwangsheirat, den angeblichen Gewalttätigkeiten und Drohungen seitens des Ehemannes und der Brüder geflohen sei, handle es sich um blosse Parteienbehauptungen, die durch nichts belegt seien, und aufgrund der herabgesetzten Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht als überwiegend wahrscheinlich einzustufen seien. Im Weiteren könne der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, dass sie in der Anhörung angeblich nicht gewusst habe, wo sich ihre Kinder aufhalten würden; ebenso wenig, dass sie nicht wisse, ob diese die österreichische oder schweizerische Staatsangehörigkeit hätten (vgl. A21 F35-F49) und über welchen Aufenthaltstitel ihr Ehemann in Österreich verfüge, obwohl sich dieser schon seit dreissig Jahren dort aufhalte. Die Prüfung der angeblichen politischen Verfolgung ihres Ex-Partners F._______ erübrige sich, da dieser freiwillig in die Türkei zurückgekehrt sei, ohne die vom SEM eingeforderten Beweismittel, mit denen er seine geltend gemachte Verfolgung hätte nachweisen müssen, eingereicht zu haben.
6. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Prüfung der Akten der Einschätzung der Vorinstanz vollumfänglich an. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insbesondere ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den Schweizerischen Behörden nachweislich Falschangaben hinsichtlich ihrer Herkunft und Identität gemacht hat und im Weiteren verschwiegen hat, die türkische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Aufgrund der Täuschung der Behörden sowie den auch übrigen klaren Unstimmigkeiten ihren Asylvorbringen sind erhebliche Zweifel hieran anzubringen und erscheinen nicht glaubhaft. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Vorbringen selbst bei Wahrunterstellung als nicht asylrelevant einzustufen wären, da das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ausgeht (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-19/2024 vom 27. März 2024, E. 6.1. E-150/2024 vom 18. Januar 2024 E. 6.2.1; E-4548/2020 vom 23. Oktober 2023 E. 5.1 m.w.H.; D-4435/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 6.4; E-970/2022 vom 8. März 2022 E. 7) und in casu die türkischen Behörden angeblich tätig geworden sind. Die Entgegnungen in der Beschwerde vom 24. März 2025 stellen lediglich eine Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen dar und vermögen daher die Argumentation in der angefochtenen Verfügung nicht in Frage zu stellen.
7. Insgesamt ergibt sich aus dem Gesagten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und deren Asylgesuch abgewiesen hat. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter, unmenschlicher, erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung in casu keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Namentlich nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzumutbar erscheinen lassen würde. Im Februar 2023 hätten Erdbeben im Südosten der Türkei zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. In der Folge habe der türkische Präsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ausgerufen. Per 9. Mai 2023 sei der für die betroffenen Provinzen ausgerufene Ausnahmezustand vom türkischen Staatspräsidenten indes aufgehoben worden. Die Beschwerdeführerin habe zuletzt in den Provinzen D._______ und G._______ gelebt, die nicht von den Erdbeben betroffen seien. Auch in individueller Hinsicht seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu qualifizieren wäre. Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung seien zwar grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen, aber diese Untersuchungspflicht finde ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Asylsuchenden nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Die Beschwerdeführerin habe die Mitwirkungspflicht verletzt und versucht, das SEM über ihre Identität, ihre (angeblich einzige, afghanische) Staatsangehörigkeit, ihren Zivilstand, den Ausreisezeitpunkt aus Afghanistan oder den aktuellen Aufenthaltsort ihrer Kinder zu täuschen. Es sei nicht Sache des SEM, Nachforschungen über das Bleiberecht oder eine allfällige österreichische Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes oder ihrer Kinder oder über die Aufenthaltstitel ihrer Geschwister in Deutschland oder andernorts anzustellen. Angesichts ihrer herabgesetzten persönlichen Glaubwürdigkeit und der zweifelhaften Glaubhaftigkeit sei davon auszugehen, dass sie über ein Beziehungsnetz in der Türkei, sowie Österreich und Deutschland verfüge. Im Übrigen sei sie jung, gesund und arbeitsfähig. Der Wegweisungsvollzug in die Türkei sei somit zumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesen Einschätzungen an. 8.3.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: