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D-3202/2024

D-3202/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess gemäss eigenen Angaben ihr Heimatland am 3. April 2024 und gelangte mit dem Flugzeug in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 11. April 2024 wurde die Beschwerdeführerin zu den Personendaten befragt und am 29. April 2024 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. C. Zu ihrer Person gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stamme aus der Stadt B._______, wo sie auch aufgewachsen sei. Zwischen 2014 und 2018 habe sie in C._______ ein Bachelorstudium absolviert. Aufgrund der Covid-19- Pandemie sei jedoch der Abschluss eines Masterstudiums nicht möglich gewesen und sie sei wieder zu ihrer Familie, bestehend aus Eltern und sieben Geschwistern, in B._______ gezogen. Sie habe im Callcenter der Turkish Airlines gearbeitet, bei der sie bei Ausreise immer noch unter Ver- trag gestanden habe. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe im Jahre 2021 anlässlich einer Hochzeit die Mutter ihres künftigen Verlobten kennengelernt, der in der Schweiz lebe. Sie habe online ange- fangen, mit ihm zu sprechen und habe ihn so immer näher kennengelernt. Im Juni 2022 hätten sie sich sodann verlobt. Um sich vor der Hochzeit per- sönlich kennenzulernen, habe die Beschwerdeführerin zusammen mit ih- rem Verlobten eine Ferienwoche in Montenegro verbracht. Montenegro hätten sie als Destination deshalb ausgesucht, da sie beide für die Einreise kein Visum benötigt hätten. Der Vater der Beschwerdeführerin habe erst im Nachhinein davon erfahren und sei sehr wütend darüber geworden, dass das unverheiratete Paar eine Woche zusammen in einem Hotel verbracht hätte. Sie sei in diesem Zusammenhang auch von ihrem Vater geschlagen worden. Da sich der Vater später davon überzeugen konnte, dass das Paar tatsächlich heiraten würde, habe sich dieser wieder beruhigt und habe der Beschwerdeführerin auch erlaubt, wieder mit ihrem Verlobten zu telefonie- ren. In der Folge habe das Paar begonnen, Vorbereitungen für die Eheschlies- sung zu treffen. Sie hätten das Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz eingeleitet, eine gemeinsame Wohnung gemietet und das Visum für die

D-3202/2024 Seite 3 Beschwerdeführerin beantragt. Gleichzeitig habe es immer mehr Streite- reien in der Beziehung gegeben, bis der Verlobte der Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, dass er sich von ihr trennen und die Verlobung aufheben wolle. Sie habe versucht, ihn umzustimmen, was ihr jedoch nicht gelungen sei. Auch ihr Vater habe, ohne Erfolg, mit dem Verlobten seiner Tochter Kontakt aufgenommen. Der Vater der Beschwerdeführerin habe die Trennung von einem Mann, mit dem seine Tochter bereits in den Ferien gewesen sei, nicht akzeptieren können. Die Trennung verstosse gegen ihre Tradition und Kultur und damit habe seine Tochter die Ehre der Familie beschmutzt. Er habe die Be- schwerdeführerin bedroht und sie zu Hause in ein Zimmer eingesperrt. Es seien ältere Familienangehörige nach Hause gekommen und alle hätten den Tod der Beschwerdeführerin gewollt. Mit Hilfe ihrer Schwester habe es die Beschwerdeführerin nach einigen Ta- gen geschafft, das Zimmer und das Haus zu verlassen. Sie habe danach bei einer Freundin in D._______ übernachten können. Ihr Vater habe nicht gewusst, wo sie sei, habe ihr aber Drohnachrichten geschickt und ihr mit dem Tod gedroht. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin keinen anderen Weg gesehen, als mit ihrem Visum in die Schweiz einzureisen. Ihr Leben sei in der Türkei nicht sicher und sie befürchte, dass unabhängig davon, wo sie sich auf- halte, die Familie sie finden würde. Sie sei in der Türkei nicht zur Polizei gegangen, da sie dieser nicht vertraut habe. Viele Frauen, die bei öffentli- chen Stellen Schutz suchten, könnten nicht vor ihren Familien geschützt werden und würden ums Leben gebracht. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin Kopien von Bankkarten, des Führerausweises, der Diplome, der Identitätskarte und des Reisepasses sowie die Dokumente des Ehevorbereitungsverfahrens und eine Drohnachricht ihres Vaters zu den Akten. D. Das SEM liess der Beschwerdeführerin am 7. Mai 2024 den Entscheident- wurf zur Stellungnahme zukommen. Gleichentags nahm die Beschwerde- führerin durch ihre Rechtsvertretung zum Entwurf Stellung. E. Mit Verfügung vom 10. Mai 2024 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM

D-3202/2024 Seite 4 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ab und ordnete die Wegweisung und den Vollzug an. F. Am 10. Mai 2024 legte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin das Mandat nieder. G. Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 (Datum Poststempel) erhob die Beschwer- deführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde. Beantragt wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und subeventualiter die Zurückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um unentgeltliche Prozessführung und Absehen von der Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. H. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Der Vorinstanz wurde Frist zur Vernehmlassung angesetzt. I. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juni 2024 hielt die Vorinstanz vollumfäng- lich an ihren Erwägungen fest und machte ergänzende Ausführungen. J. In ihrer Replik vom 1. Juli 2024 hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an den gestellten Anträgen fest und machte ebenfalls ergänzende Ausfüh- rungen.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des

D-3202/2024 Seite 5 Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent- scheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh- rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei- det.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerdeführerin hat im Sinne eines Eventualbegehrens die Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung beantragt. So sei ihre konkrete Verfolgungslage in der Türkei nicht genü- gend abgeklärt worden. Die Vorinstanz habe die Ablehnung auf die An- nahme gestützt, dass die türkischen Behörden schutzfähig und schutzwillig seien. Dieser Annahme würde aber eine unzureichende und pauschale Be- wertung zugrunde liegen. Die Vorinstanz sei nicht genügend auf die indivi- duellen Umstände der Beschwerdeführerin eingegangen.

Diese Rüge ist zurückzuweisen, zumal sich die Vorinstanz mit dem vorlie- genden Einzelfall genügend auseinandergesetzt hat. Der Einwand, die Be- schwerdeführerin stamme aus einem mächtigen Clan, wurde denn auch auf Beschwerdeebene erstmals vorgebracht. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen ist von einem in entscheidrelevanter Hinsicht

D-3202/2024 Seite 6 hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen, weshalb das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausge- setzt zu sein, nur dann flüchtlingsrechtlich relevant seien, wenn der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Eine verfolgte Person müsse Zu- gang zu diesem Schutz haben und die Inanspruchnahme zumutbar sein. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip erfülle eine Person, die in ihrem Her- kunftsland Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden könne, die Voraus- setzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Kein Staat könne die absolute Sicherheit aller Bürger und Bürgerinnen gewähr- leisten. Erforderlich sei vielmehr, dass eine funktionierende und wirksame Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe. So müssten etwa funktionierende polizeiliche Einrichtungen und ein verlässliches Rechts- und Justizsystem vorhanden sein, welches eine effektive Strafverfolgung ermögliche. Für die Türkei sei eine solche funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur grundsätzlich zu bejahen.

D-3202/2024 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in den letzten Jahren mehrfach mit der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der türkischen Behörden in Bezug auf Opfer von häuslicher Gewalt, Zwangsheirat und Ehrenmorden auseinandergesetzt. Es habe dabei festgehalten, dass die Türkei in den letzten Jahren immer wieder Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen unternommen habe. Auch wenn in der Türkei unbestrittenermassen nach wie vor Ehrenmorde und häusliche Gewalt zu registrieren seien, bedeute dies nicht, dass die bedrohten Frauen innerfamiliären Übergriffen völlig schutzlos ausgeliefert seien. Die türkischen Behörden seien entschlossen, effektiv gegen häusliche Gewalt vorzugehen, und grundsätzlich in der Lage, Schutz zu gewähren. Das SEM stellt allerdings fest, dass die Türkei den erwähnten Reformkurs zum Schutz der Frauen seit einiger Zeit nicht mehr in gleichem Masse wei- terverfolge. So sei die Türkei etwa im Jahre 2021 wieder aus der Istanbul- Konvention ausgetreten. Dies sei aber nicht genug, um die gefestigte Pra- xis zur Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der türkischen Behörden grundlegend umzustossen. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass sie sich niemals an die Po- lizei gewandt habe. Dies weil viele gefährdete Frauen, obwohl sie sich an die Polizei gewandt hätten, von ihren Familien umgebracht worden seien. Auch bei einer Hilfsorganisation hätte sie nicht um Hilfe gebeten. Da sie der Polizei nicht vertrauen könne, könne ihr auch eine private Hilfsorgani- sation nicht weiterhelfen. Die Beschwerdeführerin habe somit weder kon- krete Hinweise geliefert, wonach die Polizei tatsächlich keinen Schutz bie- ten würde, noch habe sie aufzeigen können, dass es ihr nicht zuzumuten sei, sich an die Polizei zu wenden. Bei der Beschwerdeführerin sei zudem das Vorhandensein einer inner- staatlichen Fluchtalternative zu bejahen. Es sei ihr zuzumuten, sich in ei- nem anderen Landesteil niederzulassen. So habe sie bereits aufgrund ih- res Studiums ausserhalb von B._______ gelebt und habe eine Ausbildung, so dass sie unabhängig von ihrer Familie leben könne. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der türkische Staat entschlos- sen sei, Ehrverbrechen zu bekämpfen. So würde die Türkei über eine funk- tionierende und effiziente staatliche Infrastruktur verfügen und es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, dass sie Schritte bei diesen Stellen unter- nehmen würde, um Schutz vor den Familienmitgliedern zu suchen. Die Be- schwerdeführerin würde folglich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen.

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E. 5.2 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Rechtsmitteleingabe fest, dass sie wegen frauenspezifischer Gründe einer Verfolgung durch ihre Familie aus- gesetzt worden sei. Ihr Verhalten sei als unehrenhaft betrachtet worden und ihre Familie habe sich gezwungen gesehen, die Ehre der Familie wie- derherzustellen. Vom Vater und vom Rest der Familie seien der Beschwer- deführerin gegenüber realen Drohungen ausgegangen und sie könne vor diesen Drohungen in der Türkei keinen Schutz erwarten. So würden die türkischen Behörden untätig bleiben beziehungsweise könnten polizeiliche Massnahmen und gesetzliche Sanktionen Ehrenmorde in der Türkei nicht verhindern. Verstärkt werde dies dadurch, dass Religion und Tradition immer noch stark verankert seien. Der Austritt aus der Istanbul-Konvention im Jahre 2021 zeige klar die fehlende politische Bereitschaft, Frauen vor geschlech- terspezifischer Gewalt zu schützen. Es bestehe keine Schutzwilligkeit des türkischen Staates und die Beschwerdeführerin befürchte, bei einer Rück- kehr in die Türkei auf sich alleine gestellt zu sein. Die Familie der Beschwerdeführerin sei zudem in der Türkei bekannt und gehöre einem der ältesten Stämme, dem Badikan Stamm, an. Dieser Um- stand hätte es umso schwieriger gemacht, sich an die Polizei oder ein Frauenhaus zu wenden, da man in der Gesellschaft Angst habe, sich ge- gen Mitglieder dieses Stammes zu stellen. Während es in der Theorie zwar gesetzliche Regelungen und Einrichtungen zum Schutz von Frauen vor häuslicher Gewalt gäbe, sei die praktische Umsetzung unzureichend. Die Beschwerdeführerin könne folglich nicht darauf vertrauen, bei einer Rück- kehr in die Türkei, vor weiteren Übergriffen der Familie geschützt zu wer- den. Sie fürchte eine erneute und möglicherweise gar tödliche Verfolgung und erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft. Die Beschwerdeführerin habe schliesslich auch keine realistische Möglich- keit, innerhalb der Türkei einen sicheren Zufluchtsort zu finden. Der Badi- kan Stamm habe grossen Einfluss und sei somit in der Lage, sie überall aufzuspüren. Sie sei daher bei einer Rückkehr einer unmittelbaren Gefahr an Leib und Leben ausgesetzt, so dass eine Rückkehr im Lichte von Art. 3 EMRK als unzulässig wie auch als unzumutbar qualifiziert werden müsse.

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass es sich bei der geltend gemachten Zugehörigkeit zum Badikan Stamm um ein nachge- schobenes Vorbringen handle. Zudem habe die Beschwerdeführerin dar- gelegt, dass sie ihre Familie finanziell unterstützt habe, was gegen die

D-3202/2024 Seite 9 behauptete Machtposition des Stamms spreche. Auch wenn der Stamm einen gewissen Einfluss habe, sei davon auszugehen, dass sich dieser auf B._______ beschränke und dass die Beschwerdeführerin in Istanbul im- mer noch Schutz suchen könne.

E. 5.4 Dem erwiderte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik, dass sich die Macht des Stamms nicht nur auf B._______ beschränke. Zudem sei sie, sobald sie einer Arbeit nachgehe, über ihre Sozialversicherungsnummer überall auffindbar.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den letzten Jahren mehrfach mit der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der türkischen Behörden im Umgang mit häuslicher Gewalt geäussert (vgl. die Urteile des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018, E-3040/2017 vom 28. Juli 2017, D-5700/2014 vom 28. April 2016, D-3305/2015 vom 4. Januar 2016, E-1691/2015 vom 30. April 2015, E-2166/2015 vom 30. April 2015, D-4592/2013 vom 8. Januar 2014) und dabei zusammenfassend Folgen- des festgestellt: Die Türkei hat in den letzten Jahren immer wieder Schritte zur Verbesse- rung der rechtlichen und sozialen Situation von Frauen und insbesondere zu ihrem Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund unter- nommen. Im Jahre 2012 trat das Gesetz Nr. 6284 zum Schutz der Familie und zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen in Kraft. Dieses dient dem Schutz der Opfer und sieht Schutz- und Unterstützungsmassnahmen vor, wobei sämtliche Frauen, so auch unverheiratete, unter diesen Schutz fal- len. Zur Umsetzung des im Jahre 1998 in Kraft getretenen und 2007 er- gänzten Familienschutzgesetzes Nr. 4320 wurden 166 Familiengerichte eingerichtet. Der Zugang zu diesen Gerichten und die Vollstreckung ihrer Urteile sind für die klagende Partei kostenlos. Bei der Revision des türki- schen Strafgesetzbuches im Jahre 2004 wurde der Strafrahmen bei Taten gegen Frauen erhöht und die Strafmilderungsgründe bei Ehrenmord und Vergewaltigung abgeschafft. Bereits im Jahre 1990 wurden in der Türkei Frauenhäuser eröffnet, um Opfern häuslicher Gewalt Hilfe und Schutz zu bieten. Das zuständige Ministerium arbeitet am Ausbau dieser Infrastruk- tur, um sicherzustellen, dass in jeder türkischen Provinz mindestens ein Frauenhaus vorhanden ist. In der Türkei finden unbestrittenermassen nach wie vor Ehrenmorde und häusliche Gewalt statt, was jedoch nicht damit gleichzusetzen ist, dass bedrohte Frauen in der Türkei innerfamiliären Übergriffen schutzlos ausgeliefert sind. Die vorstehenden Ausführungen

D-3202/2024 Seite 10 zeigen vielmehr, dass die türkischen Behörden entschlossen sind, gegen die Gewalt an Frauen effektiv vorzugehen, und dass sie grundsätzlich auch in der Lage sind, diesen Schutz zu gewähren. In mehreren Urteilen und in den darin zitierten Berichten wird allerdings auf den Umstand hingewiesen, dass die Infrastruktur für den Schutz von Frauen in den städtischen Gebieten der Türkei dichter ist als in ruralen Ge- genden.

E. 6.2 Wie in neueren Urteilen bereits ausgeführt (vgl. die Urteile des BVGer D-4762/2023 vom 20. September 2023, E-2355/2024 vom 14. Juni 2024) bestehen Anzeichen dafür, dass die Türkei den oben beschriebenen Re- formkurs seit einiger Zeit nicht mehr gleich kraftvoll verfolgt. Der türkische Staatspräsident Erdogan war in den letzten Jahren wieder- holt mit umstrittenen Äusserungen zur Rolle der Frau in der türkischen Ge- sellschaft in den Medien zitiert worden. Im November 2016 brachte seine Regierungspartei AKP den Entwurf eines Amnestiegesetzes ins Parlament ein, der Sexualtäter in Einzelfällen vor Strafe schützen wollte, wenn sie ihr minderjähriges Opfer heiraten; nach heftigen Protesten der Opposition und des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (Unicef) wurde der Vorstoss zurückgezogen. Seit dem gescheiterten Putsch von Mitte Juli 2016 ist in der Türkei eine Zunahme der Gewalt gegen Frauen zu verzeichnen und es scheint sich in der türkischen Politik zunehmend ein konservativ-religiös geprägtes Frauenbild durchzusetzen (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018). Am 1. Juli 2021 ist die Türkei zudem aus der Istanbul-Konvention ausgetreten.

E. 6.3 Die oben erwähnten Rückschritte bezüglich Schutz der Frauen vor häuslicher Gewalt vermögen jedoch nicht dazu zu führen, dass vorliegend von mangelndem Schutz auszugehen wäre. Vielmehr ist im Lichte obiger Ausführung dem Entscheid der Vorinstanz dahingehend zu folgen, als die türkischen Behörden als schutzfähig und schutzwillig zu qualifizieren sind, zumal es der gut gebildeten und offensichtlich sehr selbständigen Be- schwerdeführerin zuzumuten ist, sich um Schutz zu bemühen beziehungs- weise einer allfälligen Gefahr innerstaatlich auszuweichen. Es ist der Be- schwerdeführerin denn auch negativ anzulasten, dass sie bisher nicht ein- mal den Versuch unternommen hat, bei den Sicherheitskräften Schutz ein- zufordern, zumal die notwendige Schutzinfrastruktur jedenfalls in städti- schen Gebieten grundsätzlich gegeben ist. Der erstmals auf Beschwerde- ebene vorgebrachte Einwand, der Vater habe eine besondere

D-3202/2024 Seite 11 Machtposition in einem einflussreichen Clan, weshalb die Polizei sie nicht schützen würde, muss als nachgeschoben zurückgewiesen werden. Ent- sprechendes hätte die Beschwerdeführerin zweifellos bereits im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, wäre dies der Grund für angeblich fehlen- den Polizeischutz. Aus ihren Aussagen ergeben sich jedoch keinerlei Hin- weise darauf, dass es sich bei ihrem Vater um eine gesellschaftlich mäch- tige Persönlichkeit handeln könnte. Auch die Möglichkeit, die Familie könne sie im gesamten Staatsgebiet ausfindig machen, erachtet das Gericht auf- grund der Aktenlage als nicht realistisch.

E. 6.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die Beschwerde- führerin bei allfälligen von ihren Angehörigen drohenden gewaltsamen Übergriffen an schutzwillige und schutzfähige Behörden wenden kann. Es ist ihr nicht gelungen, eine drohende asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen oder nachzuweisen. Die Vorinstanz hat folglich die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

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E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig.

E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei- ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus- ses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht das

D-3202/2024 Seite 13 Gericht, wie bereits ausgeführt, davon aus, dass durchaus die Möglichkeit besteht, in der Türkei Schutz und einen sicheren Zufluchtsort zu bekom- men. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen.

E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist selbst un- ter Berücksichtigung der Entwicklungen im Nachgang des Putschversuchs im Juli 2016 nicht davon auszugehen, dass in der Türkei eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Auch in den vorwiegend von Kurden besiedelten Provinzen im Osten und Südosten des Landes ist nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegs- ähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 und D-2184/2021 vom 5. September 2022).

E. 8.3.3 Die Beschwerdeführerin ist gesund, hat eine abgeschlossene univer- sitäre Ausbildung und verfügt über breite Arbeitserfahrung. Damit ist nicht davon auszugehen, dass sie – unabhängig von der Unterstützung durch ihre Familie – in eine existenzielle Notlage geraten wird.

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

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E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenver- fügung vom 28. Mai 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin gut. Von einer mass- geblichen Veränderung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin ist vorliegend nicht auszugehen, weshalb von der Erhebung von Verfah- renskosten abzusehen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3202/2024 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Linn Amanda Szemberg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3202/2024 Urteil vom 27. September 2024 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Linn Amanda Szemberg. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess gemäss eigenen Angaben ihr Heimatland am 3. April 2024 und gelangte mit dem Flugzeug in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 11. April 2024 wurde die Beschwerdeführerin zu den Personendaten befragt und am 29. April 2024 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. C. Zu ihrer Person gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stamme aus der Stadt B._______, wo sie auch aufgewachsen sei. Zwischen 2014 und 2018 habe sie in C._______ ein Bachelorstudium absolviert. Aufgrund der Covid-19-Pandemie sei jedoch der Abschluss eines Masterstudiums nicht möglich gewesen und sie sei wieder zu ihrer Familie, bestehend aus Eltern und sieben Geschwistern, in B._______ gezogen. Sie habe im Callcenter der Turkish Airlines gearbeitet, bei der sie bei Ausreise immer noch unter Vertrag gestanden habe. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe im Jahre 2021 anlässlich einer Hochzeit die Mutter ihres künftigen Verlobten kennengelernt, der in der Schweiz lebe. Sie habe online angefangen, mit ihm zu sprechen und habe ihn so immer näher kennengelernt. Im Juni 2022 hätten sie sich sodann verlobt. Um sich vor der Hochzeit persönlich kennenzulernen, habe die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Verlobten eine Ferienwoche in Montenegro verbracht. Montenegro hätten sie als Destination deshalb ausgesucht, da sie beide für die Einreise kein Visum benötigt hätten. Der Vater der Beschwerdeführerin habe erst im Nachhinein davon erfahren und sei sehr wütend darüber geworden, dass das unverheiratete Paar eine Woche zusammen in einem Hotel verbracht hätte. Sie sei in diesem Zusammenhang auch von ihrem Vater geschlagen worden. Da sich der Vater später davon überzeugen konnte, dass das Paar tatsächlich heiraten würde, habe sich dieser wieder beruhigt und habe der Beschwerdeführerin auch erlaubt, wieder mit ihrem Verlobten zu telefonieren. In der Folge habe das Paar begonnen, Vorbereitungen für die Eheschliessung zu treffen. Sie hätten das Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz eingeleitet, eine gemeinsame Wohnung gemietet und das Visum für die Beschwerdeführerin beantragt. Gleichzeitig habe es immer mehr Streitereien in der Beziehung gegeben, bis der Verlobte der Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, dass er sich von ihr trennen und die Verlobung aufheben wolle. Sie habe versucht, ihn umzustimmen, was ihr jedoch nicht gelungen sei. Auch ihr Vater habe, ohne Erfolg, mit dem Verlobten seiner Tochter Kontakt aufgenommen. Der Vater der Beschwerdeführerin habe die Trennung von einem Mann, mit dem seine Tochter bereits in den Ferien gewesen sei, nicht akzeptieren können. Die Trennung verstosse gegen ihre Tradition und Kultur und damit habe seine Tochter die Ehre der Familie beschmutzt. Er habe die Beschwerdeführerin bedroht und sie zu Hause in ein Zimmer eingesperrt. Es seien ältere Familienangehörige nach Hause gekommen und alle hätten den Tod der Beschwerdeführerin gewollt. Mit Hilfe ihrer Schwester habe es die Beschwerdeführerin nach einigen Tagen geschafft, das Zimmer und das Haus zu verlassen. Sie habe danach bei einer Freundin in D._______ übernachten können. Ihr Vater habe nicht gewusst, wo sie sei, habe ihr aber Drohnachrichten geschickt und ihr mit dem Tod gedroht. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin keinen anderen Weg gesehen, als mit ihrem Visum in die Schweiz einzureisen. Ihr Leben sei in der Türkei nicht sicher und sie befürchte, dass unabhängig davon, wo sie sich aufhalte, die Familie sie finden würde. Sie sei in der Türkei nicht zur Polizei gegangen, da sie dieser nicht vertraut habe. Viele Frauen, die bei öffentlichen Stellen Schutz suchten, könnten nicht vor ihren Familien geschützt werden und würden ums Leben gebracht. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin Kopien von Bankkarten, des Führerausweises, der Diplome, der Identitätskarte und des Reisepasses sowie die Dokumente des Ehevorbereitungsverfahrens und eine Drohnachricht ihres Vaters zu den Akten. D. Das SEM liess der Beschwerdeführerin am 7. Mai 2024 den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zukommen. Gleichentags nahm die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung zum Entwurf Stellung. E. Mit Verfügung vom 10. Mai 2024 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ab und ordnete die Wegweisung und den Vollzug an. F. Am 10. Mai 2024 legte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin das Mandat nieder. G. Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Beantragt wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und subeventualiter die Zurückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um unentgeltliche Prozessführung und Absehen von der Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. H. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Der Vorinstanz wurde Frist zur Vernehmlassung angesetzt. I. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juni 2024 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und machte ergänzende Ausführungen. J. In ihrer Replik vom 1. Juli 2024 hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an den gestellten Anträgen fest und machte ebenfalls ergänzende Ausführungen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerdeführerin hat im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung beantragt. So sei ihre konkrete Verfolgungslage in der Türkei nicht genügend abgeklärt worden. Die Vorinstanz habe die Ablehnung auf die Annahme gestützt, dass die türkischen Behörden schutzfähig und schutzwillig seien. Dieser Annahme würde aber eine unzureichende und pauschale Bewertung zugrunde liegen. Die Vorinstanz sei nicht genügend auf die individuellen Umstände der Beschwerdeführerin eingegangen. Diese Rüge ist zurückzuweisen, zumal sich die Vorinstanz mit dem vorliegenden Einzelfall genügend auseinandergesetzt hat. Der Einwand, die Beschwerdeführerin stamme aus einem mächtigen Clan, wurde denn auch auf Beschwerdeebene erstmals vorgebracht. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen ist von einem in entscheidrelevanter Hinsicht hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen, weshalb das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann flüchtlingsrechtlich relevant seien, wenn der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Eine verfolgte Person müsse Zugang zu diesem Schutz haben und die Inanspruchnahme zumutbar sein. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip erfülle eine Person, die in ihrem Herkunftsland Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden könne, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Kein Staat könne die absolute Sicherheit aller Bürger und Bürgerinnen gewährleisten. Erforderlich sei vielmehr, dass eine funktionierende und wirksame Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe. So müssten etwa funktionierende polizeiliche Einrichtungen und ein verlässliches Rechts- und Justizsystem vorhanden sein, welches eine effektive Strafverfolgung ermögliche. Für die Türkei sei eine solche funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur grundsätzlich zu bejahen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in den letzten Jahren mehrfach mit der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der türkischen Behörden in Bezug auf Opfer von häuslicher Gewalt, Zwangsheirat und Ehrenmorden auseinandergesetzt. Es habe dabei festgehalten, dass die Türkei in den letzten Jahren immer wieder Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen unternommen habe. Auch wenn in der Türkei unbestrittenermassen nach wie vor Ehrenmorde und häusliche Gewalt zu registrieren seien, bedeute dies nicht, dass die bedrohten Frauen innerfamiliären Übergriffen völlig schutzlos ausgeliefert seien. Die türkischen Behörden seien entschlossen, effektiv gegen häusliche Gewalt vorzugehen, und grundsätzlich in der Lage, Schutz zu gewähren. Das SEM stellt allerdings fest, dass die Türkei den erwähnten Reformkurs zum Schutz der Frauen seit einiger Zeit nicht mehr in gleichem Masse weiterverfolge. So sei die Türkei etwa im Jahre 2021 wieder aus der Istanbul-Konvention ausgetreten. Dies sei aber nicht genug, um die gefestigte Praxis zur Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der türkischen Behörden grundlegend umzustossen. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass sie sich niemals an die Polizei gewandt habe. Dies weil viele gefährdete Frauen, obwohl sie sich an die Polizei gewandt hätten, von ihren Familien umgebracht worden seien. Auch bei einer Hilfsorganisation hätte sie nicht um Hilfe gebeten. Da sie der Polizei nicht vertrauen könne, könne ihr auch eine private Hilfsorganisation nicht weiterhelfen. Die Beschwerdeführerin habe somit weder konkrete Hinweise geliefert, wonach die Polizei tatsächlich keinen Schutz bieten würde, noch habe sie aufzeigen können, dass es ihr nicht zuzumuten sei, sich an die Polizei zu wenden. Bei der Beschwerdeführerin sei zudem das Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu bejahen. Es sei ihr zuzumuten, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. So habe sie bereits aufgrund ihres Studiums ausserhalb von B._______ gelebt und habe eine Ausbildung, so dass sie unabhängig von ihrer Familie leben könne. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der türkische Staat entschlossen sei, Ehrverbrechen zu bekämpfen. So würde die Türkei über eine funktionierende und effiziente staatliche Infrastruktur verfügen und es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, dass sie Schritte bei diesen Stellen unternehmen würde, um Schutz vor den Familienmitgliedern zu suchen. Die Beschwerdeführerin würde folglich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. 5.2 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Rechtsmitteleingabe fest, dass sie wegen frauenspezifischer Gründe einer Verfolgung durch ihre Familie ausgesetzt worden sei. Ihr Verhalten sei als unehrenhaft betrachtet worden und ihre Familie habe sich gezwungen gesehen, die Ehre der Familie wiederherzustellen. Vom Vater und vom Rest der Familie seien der Beschwerdeführerin gegenüber realen Drohungen ausgegangen und sie könne vor diesen Drohungen in der Türkei keinen Schutz erwarten. So würden die türkischen Behörden untätig bleiben beziehungsweise könnten polizeiliche Massnahmen und gesetzliche Sanktionen Ehrenmorde in der Türkei nicht verhindern. Verstärkt werde dies dadurch, dass Religion und Tradition immer noch stark verankert seien. Der Austritt aus der Istanbul-Konvention im Jahre 2021 zeige klar die fehlende politische Bereitschaft, Frauen vor geschlechterspezifischer Gewalt zu schützen. Es bestehe keine Schutzwilligkeit des türkischen Staates und die Beschwerdeführerin befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei auf sich alleine gestellt zu sein. Die Familie der Beschwerdeführerin sei zudem in der Türkei bekannt und gehöre einem der ältesten Stämme, dem Badikan Stamm, an. Dieser Umstand hätte es umso schwieriger gemacht, sich an die Polizei oder ein Frauenhaus zu wenden, da man in der Gesellschaft Angst habe, sich gegen Mitglieder dieses Stammes zu stellen. Während es in der Theorie zwar gesetzliche Regelungen und Einrichtungen zum Schutz von Frauen vor häuslicher Gewalt gäbe, sei die praktische Umsetzung unzureichend. Die Beschwerdeführerin könne folglich nicht darauf vertrauen, bei einer Rückkehr in die Türkei, vor weiteren Übergriffen der Familie geschützt zu werden. Sie fürchte eine erneute und möglicherweise gar tödliche Verfolgung und erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft. Die Beschwerdeführerin habe schliesslich auch keine realistische Möglichkeit, innerhalb der Türkei einen sicheren Zufluchtsort zu finden. Der Badikan Stamm habe grossen Einfluss und sei somit in der Lage, sie überall aufzuspüren. Sie sei daher bei einer Rückkehr einer unmittelbaren Gefahr an Leib und Leben ausgesetzt, so dass eine Rückkehr im Lichte von Art. 3 EMRK als unzulässig wie auch als unzumutbar qualifiziert werden müsse. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass es sich bei der geltend gemachten Zugehörigkeit zum Badikan Stamm um ein nachgeschobenes Vorbringen handle. Zudem habe die Beschwerdeführerin dargelegt, dass sie ihre Familie finanziell unterstützt habe, was gegen die behauptete Machtposition des Stamms spreche. Auch wenn der Stamm einen gewissen Einfluss habe, sei davon auszugehen, dass sich dieser auf B._______ beschränke und dass die Beschwerdeführerin in Istanbul immer noch Schutz suchen könne. 5.4 Dem erwiderte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik, dass sich die Macht des Stamms nicht nur auf B._______ beschränke. Zudem sei sie, sobald sie einer Arbeit nachgehe, über ihre Sozialversicherungsnummer überall auffindbar. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den letzten Jahren mehrfach mit der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der türkischen Behörden im Umgang mit häuslicher Gewalt geäussert (vgl. die Urteile des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018, E-3040/2017 vom 28. Juli 2017, D-5700/2014 vom 28. April 2016, D-3305/2015 vom 4. Januar 2016, E-1691/2015 vom 30. April 2015, E-2166/2015 vom 30. April 2015, D-4592/2013 vom 8. Januar 2014) und dabei zusammenfassend Folgendes festgestellt: Die Türkei hat in den letzten Jahren immer wieder Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und sozialen Situation von Frauen und insbesondere zu ihrem Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund unternommen. Im Jahre 2012 trat das Gesetz Nr. 6284 zum Schutz der Familie und zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen in Kraft. Dieses dient dem Schutz der Opfer und sieht Schutz- und Unterstützungsmassnahmen vor, wobei sämtliche Frauen, so auch unverheiratete, unter diesen Schutz fallen. Zur Umsetzung des im Jahre 1998 in Kraft getretenen und 2007 ergänzten Familienschutzgesetzes Nr. 4320 wurden 166 Familiengerichte eingerichtet. Der Zugang zu diesen Gerichten und die Vollstreckung ihrer Urteile sind für die klagende Partei kostenlos. Bei der Revision des türkischen Strafgesetzbuches im Jahre 2004 wurde der Strafrahmen bei Taten gegen Frauen erhöht und die Strafmilderungsgründe bei Ehrenmord und Vergewaltigung abgeschafft. Bereits im Jahre 1990 wurden in der Türkei Frauenhäuser eröffnet, um Opfern häuslicher Gewalt Hilfe und Schutz zu bieten. Das zuständige Ministerium arbeitet am Ausbau dieser Infrastruktur, um sicherzustellen, dass in jeder türkischen Provinz mindestens ein Frauenhaus vorhanden ist. In der Türkei finden unbestrittenermassen nach wie vor Ehrenmorde und häusliche Gewalt statt, was jedoch nicht damit gleichzusetzen ist, dass bedrohte Frauen in der Türkei innerfamiliären Übergriffen schutzlos ausgeliefert sind. Die vorstehenden Ausführungen zeigen vielmehr, dass die türkischen Behörden entschlossen sind, gegen die Gewalt an Frauen effektiv vorzugehen, und dass sie grundsätzlich auch in der Lage sind, diesen Schutz zu gewähren. In mehreren Urteilen und in den darin zitierten Berichten wird allerdings auf den Umstand hingewiesen, dass die Infrastruktur für den Schutz von Frauen in den städtischen Gebieten der Türkei dichter ist als in ruralen Gegenden. 6.2 Wie in neueren Urteilen bereits ausgeführt (vgl. die Urteile des BVGer D-4762/2023 vom 20. September 2023, E-2355/2024 vom 14. Juni 2024) bestehen Anzeichen dafür, dass die Türkei den oben beschriebenen Reformkurs seit einiger Zeit nicht mehr gleich kraftvoll verfolgt. Der türkische Staatspräsident Erdogan war in den letzten Jahren wiederholt mit umstrittenen Äusserungen zur Rolle der Frau in der türkischen Gesellschaft in den Medien zitiert worden. Im November 2016 brachte seine Regierungspartei AKP den Entwurf eines Amnestiegesetzes ins Parlament ein, der Sexualtäter in Einzelfällen vor Strafe schützen wollte, wenn sie ihr minderjähriges Opfer heiraten; nach heftigen Protesten der Opposition und des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (Unicef) wurde der Vorstoss zurückgezogen. Seit dem gescheiterten Putsch von Mitte Juli 2016 ist in der Türkei eine Zunahme der Gewalt gegen Frauen zu verzeichnen und es scheint sich in der türkischen Politik zunehmend ein konservativ-religiös geprägtes Frauenbild durchzusetzen (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018). Am 1. Juli 2021 ist die Türkei zudem aus der Istanbul-Konvention ausgetreten. 6.3 Die oben erwähnten Rückschritte bezüglich Schutz der Frauen vor häuslicher Gewalt vermögen jedoch nicht dazu zu führen, dass vorliegend von mangelndem Schutz auszugehen wäre. Vielmehr ist im Lichte obiger Ausführung dem Entscheid der Vorinstanz dahingehend zu folgen, als die türkischen Behörden als schutzfähig und schutzwillig zu qualifizieren sind, zumal es der gut gebildeten und offensichtlich sehr selbständigen Beschwerdeführerin zuzumuten ist, sich um Schutz zu bemühen beziehungsweise einer allfälligen Gefahr innerstaatlich auszuweichen. Es ist der Beschwerdeführerin denn auch negativ anzulasten, dass sie bisher nicht einmal den Versuch unternommen hat, bei den Sicherheitskräften Schutz einzufordern, zumal die notwendige Schutzinfrastruktur jedenfalls in städtischen Gebieten grundsätzlich gegeben ist. Der erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte Einwand, der Vater habe eine besondere Machtposition in einem einflussreichen Clan, weshalb die Polizei sie nicht schützen würde, muss als nachgeschoben zurückgewiesen werden. Entsprechendes hätte die Beschwerdeführerin zweifellos bereits im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, wäre dies der Grund für angeblich fehlenden Polizeischutz. Aus ihren Aussagen ergeben sich jedoch keinerlei Hinweise darauf, dass es sich bei ihrem Vater um eine gesellschaftlich mächtige Persönlichkeit handeln könnte. Auch die Möglichkeit, die Familie könne sie im gesamten Staatsgebiet ausfindig machen, erachtet das Gericht aufgrund der Aktenlage als nicht realistisch. 6.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin bei allfälligen von ihren Angehörigen drohenden gewaltsamen Übergriffen an schutzwillige und schutzfähige Behörden wenden kann. Es ist ihr nicht gelungen, eine drohende asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen oder nachzuweisen. Die Vorinstanz hat folglich die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht das Gericht, wie bereits ausgeführt, davon aus, dass durchaus die Möglichkeit besteht, in der Türkei Schutz und einen sicheren Zufluchtsort zu bekommen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist selbst unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Nachgang des Putschversuchs im Juli 2016 nicht davon auszugehen, dass in der Türkei eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Auch in den vorwiegend von Kurden besiedelten Provinzen im Osten und Südosten des Landes ist nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 und D-2184/2021 vom 5. September 2022). 8.3.3 Die Beschwerdeführerin ist gesund, hat eine abgeschlossene universitäre Ausbildung und verfügt über breite Arbeitserfahrung. Damit ist nicht davon auszugehen, dass sie - unabhängig von der Unterstützung durch ihre Familie - in eine existenzielle Notlage geraten wird. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin gut. Von einer mass-geblichen Veränderung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin ist vorliegend nicht auszugehen, weshalb von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Linn Amanda Szemberg Versand: