Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nassim Safai-Rad Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4157/2024 Urteil vom 11. Juli 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Nassim Safai-Rad. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Clara Ahlgren, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Juni 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 20. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie am 10. Juni 2024 im Beisein ihrer Rechtsvertretung zu ihren Gesuchsgründen angehört wurde, dass sie geltend machte, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus der B._______ und habe nach ihrer Heirat im Alter von (...) Jahren und bis zu ihrer Ausreise im (...) 2024 mehrheitlich in C._______ gelebt, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, sie und ihre Kinder hätten in der Türkei unter ihrem gewalttätigen Mann beziehungsweise Vater psychisch und körperlich gelitten, dass sie bereits als die Kinder noch jünger gewesen seien, versucht habe in B._______ und 2017 in D._______ Zuflucht zu finden, ihr Mann sie dort jedoch jeweils gefunden habe und sie nach C._______ habe zurückkehren müssen, dass sie vier bis fünf Mal Anzeige gegen ihren Mann erstattet habe, zweimal ein einmonatiges Kontaktverbot erlassen worden sei, er wegen häuslicher Gewalt verurteilt worden sei, deswegen jedoch nicht ins Gefängnis habe gehen müssen, dass sie etwa sechs oder sieben Monate vor ihrer Ausreise mit Hilfe einer Anwältin ein Scheidungsverfahren gegen ihren Mann eingeleitet und dieser deswegen gedroht und geplant habe, sie und ihre Kinder zu töten, dass sie infolgedessen im (...) 2024 beschlossen habe ihr Heimatland zusammen mit ihren drei erwachsenen Kindern zu verlassen und in die Schweiz zu flüchten, dass sie befürchte, ihr Mann oder seine Brüder würden sie und ihre Kinder bei einer Rückkehr in die Türkei töten, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren mehrere Dokumente der türkischen Behörden zur geltend gemachten häuslichen Gewalt und zum Scheidungsverfahren zu den Akten reichte, dass am 18. Juni 2024 der Rechtsvertretung der Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitet wurde, die am 19. Juni 2024 bei der Vorinstanz einging, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Juni 2024 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben anordnete, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und ihr die editionspflichtigen Akten aushändigte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Juli 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, dass sie eventualiter beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie subeventualiter beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersuchte, dass sie zudem beantragte, es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vorliegen, und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz ihren Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, dass sie im Besonderen dargelegt hat, die befürchteten Nachteile würden sich auf einen innerfamiliären Konflikt beziehen und nicht als Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG zu werten sein, weswegen diese aus asylrechtlicher Perspektive als nicht relevant beurteilen werden würden, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, solchen künftig ausgesetzt zu sein, nur dann flüchtlingsrechtlich relevant seien, wenn der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei, dass eine verfolgte Person Zugang zu diesem Schutz haben und dessen Inanspruchnahme zumutbar sein müsse, dass die Vorinstanz bezüglich Übergriffe durch Dritte - namentlich auch bei innerfamiliären Übergriffen -, oder Befürchtungen, solchen künftig ausgesetzt zu sein, von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des türkischen Staates ausgehe, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin den Eindruck vermitteln würden, sie sei in der Lage gewesen, sich Unterstützung zu holen und die türkischen Behörden nicht untätig geblieben seien, dass ihr deshalb auch zugemutet werden könne sich bei einer Rückkehr erneut mit Nachdruck an die Behörden zu wenden und allenfalls weitere Kontaktverbote zu erwirken, dass mit Stellungnahme vom 19. Juni 2024 ferner keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden seien, die eine Änderung des dargelegten Standpunktes rechtfertigen könnten, dass insbesondere das Vorbringen, ihr Mann habe sich nicht an das Kontaktverbot gehalten, als nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifizieren sei, dass auch die Angaben bezüglich des Schwiegervaters in der Stellungnahme von jenen im Rahmen der Anhörung abweichen würden, dass keine hinreichenden Hinweise vorliegen würden, ihr würde bei einer Rückkehr eine Verfolgung durch die Verwandtschaft ihres Ehemannes drohen und sie darüber hinaus auch bezüglich einer solchen um den Schutz der Behörden ersuchen könnte, dass es ihr alternativ auch zumutbar sei, sich mit ihren Kindern in einer anderen Region innerhalb ihres Heimatlandes niederzulassen, dass die Vorinstanz den mit der Stellungnahme gestellten Antrag einer zweiten Anhörung, um die fehlende Schutzfähigkeit der Behörden ausführlicher darzulegen, mit Bezug auf die bereits erfolgten und die noch nicht in Anspruch genommenen verschiedenen Schutzmöglichkeiten - wie namentlich die Hilfe durch ein Frauenhaus - ablehnte, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend macht, ihre Vorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsyIG an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft genügen, dass sie ausführt, ihre Situation sei im Kontext ihres Heimatlandes zu berücksichtigen, wobei sie von Stigmatisierung der patriarchalen und frauenfeindlichen geprägten Kultur betroffen sei und weder etwas seitens der Familie - abgesehen von den eigenen Kindern - noch der Behörden gegen die Gewaltvorfälle unternommen worden sei, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, die frauenspezifischen Fluchtgründe zu prüfen und sie unter der Berücksichtigung dieser mit Verweis auf die Istanbul-Konvention und der Rechtsprechung der Europäischen Union als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter ihr zumindest ein subsidiärer Schutzstatus zuzuerkennen sei, dass sie aufgrund des fehlenden Schutzes durch den türkischen Staat gemäss Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) als Flüchtling zu gelten habe, dass ihr eine Rückkehr nicht zugemutet werden könne, da der psychische Druck dermassen unerträglich geworden sei, dass ihre Flucht auch für Aussenstehende nachvollziehbar sei, dass sich die Situation der Frauen in der Türkei seit dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 dramatisch verschlechtert habe, weshalb die Schutzbereitschaft der türkischen Behörden neu zu evaluieren sei, dass entgegen den Ausführungen der Vorinstanz diese sie nicht ausreichend geschützt hätten, insbesondere nach den Todesdrohungen ihres Mannes, dass begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dieser würde die Drohungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen, dass ihr entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen nicht zugemutet werden könne, in einen anderen Landesteil zu ziehen, zumal ihr Mann sie auch dort ausfindig machen würde, dass die Zuflucht in eine geschützte Unterkunft ihr von den Behörden nie angeboten worden sei, dies zudem keine dauerhafte Lösung sei und die blosse Verfügbarkeit einer solchen Einrichtung an der fehlenden Zumutbarkeit nichts ändern würde, dass sie, abgesehen von ihren Kindern - die bei einer Rückkehr ebenfalls untertauchen müssten - über kein soziales Netz in ihrer Heimat verfüge, dass sie zusammenfassend aufgrund der erlebten geschlechtsspezifischen ernsthaften Nachteile und des fehlenden Schutzes der heimatlichen Behörden als Flüchtling anzuerkennen sei und ihr Asyl zu gewähren sei, dass sie, sofern das Gericht wider Erwarten nicht von der Flüchtlingseigenschaft ausgehe, vorläufig aufzunehmen sei, da der Wegweisungsvollzug aufgrund der individuellen Gründe unzumutbar sei, dass subeventualiter die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht zu genügen vermögen, dass sich die Vorinstanz insbesondere auch überzeugend mit allen geltend gemachten relevanten Sachverhaltselementen auseinandersetzte, womit eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht fällt und der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann und es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass bezüglich der nichtstaatlichen Verfolgung der flüchtlingsrechtliche Schutz subsidiär ist und voraussetzt, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erfährt, dass der Schutz als ausreichend gilt, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 m.w.H.), dass gemäss gefestigter Rechtsprechung des Gerichts von der Schutzfähigkeit und dem grundsätzlichen Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Gewalt gegen Frauen ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-2355/2024 vom 14. Juni 2024 E. 6.3 m.w.H. insb. auf das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 ff.), dass auch vor dem Hintergrund des vorgebrachten Austritts der Türkei aus der Istanbul-Konvention derzeit nicht von einem faktischen Wegfall der bisherigen rechtlichen Möglichkeiten zur Schutzinanspruchnahme auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer E-2355/2024 E. 6.3), dass die allgemeinen Behauptungen einer fehlenden oder mangelhaften Schutzgewährung für Frauen vor diesem Hintergrund unbehelflich sind, dass schliesslich auch nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführerin die bestehende Schutzinfrastruktur bei einer Rückkehr nicht erneut zugänglich oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zumutbar wäre, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführerin weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 AsylG [erster Satz]; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, dass allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass die Beschwerdeführerin nicht in einem der vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete gewohnt hat, bei welchen gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine einzelfallweise Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anhand der individuellen Lebenssituation erforderlich wäre (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1), dass die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage gesund sowie im erwerbsfähigen Alter ist, über Arbeitserfahrung verfügt, in ihrer Heimat finanziell von ihren erwachsenen Kindern unterstützt worden ist und intakte Beziehungen zu Familienmitgliedern unterhält (vgl. SEM-eAkten 20/16 F25, F32 und F38 ff.), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass der Beschwerdeführerin demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-gewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nassim Safai-Rad Versand: