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D-6187/2024

D-6187/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 8. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach.

A.b Das SEM führte am 15. August 2023 mit dem Beschwerdeführer die Personalienaufnahme (PA) durch und hörte ihn am 21. Dezember 2023 zu seinen Asylgründen an. Nach der am 3. Januar 2024 erfolgten Zuteilung ins erweiterte Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 8. August 2024 ergänzend angehört.

A.b.a Anlässlich der beiden Anhörungen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus der Provinz B._______. Im Alter von zehn Jahren sei er mit seiner Familie nach C._______ (Provinz D._______) gezogen. Er habe weder die Sekun- darschule noch das Gymnasium (im Fernstudium) abgeschlossen. Statt- dessen habe er ab 2017 in E._______ in der (…), in D._______ in der (…), in F._______ (Provinz G._______) als (…) und schliesslich – zurück in C._______ – wieder an verschiedenen Orten in der (…) gearbeitet. Seine Familie lebe nach wie vor in C.________.

Zur Begründung seines Asylgesuchs legte er dar, am 28. Juli 2023 habe er anlässlich eines Besuchs bei einem Freund in E._______ spontan an einer Kundgebung der sogenannten "Samstagsmütter" teilgenommen. Dabei sei er von der Polizei kontrolliert, aber nicht festgenommen worden. Wenige Tage später, am 1. oder 2. August 2023, sei er auf dem Heimweg von der Arbeit von Polizisten an einen abgelegenen Ort mitgenommen, geschlagen und anschliessend wieder freigelassen worden. Am folgenden Tag sei er in ein Spital gegangen, um die erlittenen Verletzungen dokumentieren zu las- sen; dabei hätten der behandelnde Arzt und der anwesende Polizist es un- terlassen, explizit die Gründe der Verletzungen zu nennen. Nach Abspra- che mit seiner Familie habe er bereits am 6. August 2023 die Türkei ver- lassen und sei mit seinem Pass auf dem Luftweg von E._______ nach Ser- bien und anschliessend in einem Lastwagen unter Umgehung der Grenz- kontrollen bis in die Schweiz gereist. Rund zwei Monate nach seiner Ein- reise in die Schweiz habe ihm sein älterer Bruder telefonisch mitgeteilt, dass sich Polizisten in seinem Elternhaus nach ihm erkundigt hätten. In der Folge habe er seinen Anwalt in der Türkei kontaktiert um zu erfahren, ob gegen ihn etwas vorliegen würde. Tatsächlich seien zahlreiche Verfahren gegen ihn eröffnet worden, weshalb er befürchte, bei einer Rückkehr in

D-6187/2024 Seite 3 seine Heimat in Haft genommen zu werden. Er sei auf den sozialen Medien seit dem Alter von 15 Jahren aktiv. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er sei aufgrund seiner kurdischen Ethnie seit der Kindheit Belästigungen und auch Übergriffen ausgesetzt gewesen. Ausserdem sei er für die DEM Parti (vormals Halkların Eşitlik ve Demokrasi Partisi [HEDEP]) aktiv gewesen und habe an Meetings teilgenommen. Seine Familie habe jedoch mit der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) sympathisiert; einer seiner Brüder sei im Jahr 2015 für zwei oder drei Monate bei der PKK gewesen.

Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, unter (…) zu leiden, welche von den bei der Festnahme in der Türkei erlittenen Schlägen stammten. Auch nehme er (…) ein und (…).

A.b.b Der Beschwerdeführer reichte nebst seiner Identitätskarte im Origi- nal verschiedene in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. 5) einzeln auf- gelistete Beweismittel in Kopie ein. Ausserdem wurden drei in der Schweiz ausgestellte medizinische Berichte zu den Akten gegeben.

B. Mit Verfügung vom 27. August 2024 – eröffnet am 28. August 2024 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Der Kanton H._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Gleichzeitig wurden dem Be- schwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 27. September 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 27. August 2024 sowie die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzuläs- sig, unzumutbar und unmöglich sei beziehungsweise es sei seine Anerken- nung als Flüchtling anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, eventualiter sei die auf- schiebende Wirkung wiederherzustellen. Auch sei ihm ein Replikrecht zu den Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten einzuräumen. Im Rahmen

D-6187/2024 Seite 4 der Beschwerdebegründung wird überdies die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Mit der Beschwerde wurde eine am 17. September 2024 vom (…) ausge- stellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung eingereicht. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 1. Oktober 2024 den Ein- gang der Beschwerde.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Bei dieser Sachlage erübrigt sich das vom Beschwerdeführer beantragte Replikrecht.

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E. 4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Ausführungen zum entsprechenden Eventualbe- gehren erübrigen sich.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesver- waltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vor- bringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 6.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anfor- derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.

E. 6.1.1 Vorab hielt das SEM in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme im Zusammenhang mit einer spontanen Teilnahme an einer Kundgebung der "Samstagsmütter" (einer seit 1995 bestehenden, überwiegend von Frauen organisierten Bewegung, welche mittels Protest- kationen Aufklärung über den Verbleib von in den 1980er- und 1990er-Jah- ren in der Türkei in Polizeihaft und in Gefängnissen verschwundenen Per- sonen verlangt; Anmerkung BVGer) fest, die Schilderungen der angeblich zwei Tage später erfolgten Mitnahme und der anschliessenden Gewaltan- wendung seien knapp und unsubstanziiert ausgefallen und es mangle ihnen – obwohl mehrmals dazu aufgefordert, das Erlebte ausführlich zu schildern – unter anderem an ausgefallenen, mithin nebensächlichen De- tails und an quantitativem Detailreichtum; insbesondere seien den

D-6187/2024 Seite 6 Schilderungen auch keine Komplikationen im Handlungsablauf zu entneh- men. Im Übrigen würden die geltend gemachten Probleme selbst bei Wahr- unterstellung die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwen- dige Intensität nicht entfalten und es sei auch nicht nachvollziehbar, dass dieser Vorfall, selbst in einer Gesamtwürdigung aller geltend gemachten Nachteile, in einem direkten kausalen Zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers am 6. August 2023 stehe, beziehungsweise, dass die- ser sich aufgrund der geschilderten Nachteile nur durch eine Flucht ins Ausland hätte retten können.

E. 6.1.2 Sodann stellte das SEM weiter fest, bei den Schikanen und Benach- teiligungen, welchen der Beschwerdeführer als Angehöriger der kurdi- schen Minderheit in der Türkei angeblich ausgesetzt gewesen sei, handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich diese Bevöl- kerungsgruppe befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wobei diese Einschätzung trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechtern- den Menschenrechtslage weiterhin gelte. Im Übrigen lägen die geltend ge- machten Ereignisse in der Kindheit des Beschwerdeführers Jahre zurück, die geltend gemachten Nachteile seines Vaters gar Jahrzehnte. Auch der geschilderte Angriff durch die rechtsextreme Gruppierung "Ülkücü" ("Graue Wölfe") wegen des Hörens kurdischer Musik im Jahr 2020 stehe nicht in einem direkten kausalen Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwer- deführers.

E. 6.1.3 Im Weiteren äusserte sich das SEM eingehend zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten inzwi- schen gegen ihn verschiedene Ermittlungs- beziehungsweise Gerichtver- fahren eröffnet, weil er seine Meinung gepostet habe und deshalb nun als Terrorist betrachtet werde und befürchten müsse, bei einer Rückkehr in die Türkei im Gefängnis zu landen.

E. 6.1.3.1 Dabei legte es zunächst dar, wieso es zum Schluss gelangte, dass der Beschwerdeführer – trotz vereinzelter Teilnahmen an politischen Ver- sammlungen und getätigter Posts auf Facebook – über kein flüchtlings- rechtlich relevantes politisches Profil verfüge.

E. 6.1.3.2 Ferner hielt es fest, die eingereichten Beweismittel wiesen – abge- sehen von der Nennung des Delikts und von einzelnen Posts in einem

D-6187/2024 Seite 7 Beweismittel (Untersuchungsbericht) – keinen materiellen Inhalt auf, son- dern bestünden aus standardisierten Bausteinen. Sie liessen daher keinen Rückschluss zu auf das Vergehen, das dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen werden könnte. Zudem verfügten diese Dokumente über kei- nerlei verifizierbare Sicherheitsmerkmale und liessen sich daher sehr ein- fach fälschen, weshalb sie lediglich einen geringen Beweiswert hätten, um einen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt belegen zu können. Im Übrigen sei mittlerweile öffentlich bekannt, dass solche Dokumente in der Türkei problemlos via professionelle Fälscher oder korrupte Justizange- stellte gegen Entgelt beschafft werden könnten.

Die Frage, ob es sich bei den eingereichten Unterlagen um echte Verfah- rensdokumente handle, könne indes offenbleiben, da die Beweismittel (höchstens) zeigen würden, dass zwei staatsanwaltschaftliche Ermittlungs- verfahren hängig seien, aber (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet wor- den sei. In der Türkei würden Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, häufig aber auch wieder eingestellt. Vor diesem Hintergrund sei zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in abseh- barer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv füh- ren würden. Hinsichtlich des eingereichten Vorführbefehls sei überdies festzustellen, dass es sich formell nicht um einen Haftbefehl handle, viel- mehr sei es Zweck des Vorführbefehls, die angesprochene Person einzu- vernehmen und danach wieder freizulassen.

E. 6.1.4 Schliesslich befasste sich die Vorinstanz auch mit den Beiträgen des Beschwerdeführers auf Facebook. Dabei wies sie vorab darauf hin, dass die Posts in einem engen Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwer- deführers und seiner Asylgesuchstellung sowie der Einleitung von Ermitt- lungen gegen ihn stünden. Erst am 22. Februar 2023, mithin rund fünfein- halb Monate vor seiner Ausreise habe er erstmals einen politischen Inhalt gepostet, wobei er im Wesentlichen aus anderen Quellen entnommene Vi- deoinhalte und Fotos – höchstens mit kurzen Kommentaren versehen – geteilt habe. Dabei vermittle er weder den Eindruck eines politischen Akti- visten noch wären seine Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen, wel- che Umstände auch der türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgehen würde. Im Übrigen falle auf, dass der Beschwerdeführer über die angeblich gegen ihn hängigen Verfahren – etwa über die ihm vorgeworfenen Straftatbestände, die Anzahl der eröffne- ten Dossiers oder den Stand der Verfahren – erstaunlich wenig wisse. Da- bei sei seine Aussage, in der Türkei könne sich nur ein Anwalt um Sachen

D-6187/2024 Seite 8 wie den Stand des Verfahrens kümmern, und er habe nicht die finanziellen Mittel, um seinen Anwalt zu kontaktieren, als Schutzbehauptung zu werten. Unglaubhaft sei auch seine Angabe, die türkische Polizei habe nach seiner Ausreise zu Hause nach seinem Aufenthaltsort gefragt, zumal auf seinem Facebook-Profil sein aktueller Aufenthaltsort in der Schweiz ersichtlich sei und gemäss dem eingereichten Beweismittel die türkische Polizei wisse, dass er die Türkei verlassen habe.

Die vorstehenden Feststellungen und die gesamte Aktenlage würden dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer die allfällige in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu be- gründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Eine solche Vorgehensweise sei als rechtsmissbräuchlich zu werten. Rechts- missbrauch verdiene gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz keinen Schutz, weshalb in seinem Fall nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden dürfe, wie dies auch das Bun- desverwaltungsgericht in ähnlich gelagerten Fällen bereits festgestellt habe. Schliesslich sei festzustellen, dass er durch seine rechtsmissbräuch- liche Provozierung einer strafrechtlichen Untersuchung offenkundig be- wusst in Kauf nehme, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden. So wenn er wegen eines bestehenden Vorführbefehls vorübergehend zwecks Einvernahme festgenommen werde. In diesem Lichte gehe das SEM zudem davon aus, dass er gegebenenfalls auch in der Lage wäre, allfällige drohende weiter- gehende Nachteile auf geeignetem Wege abzuwenden, wie etwa eine – kaum wahrscheinliche – allfällige Verurteilung zu einer längerdauernden und unbedingten Freiheitsstrafe.

E. 6.1.5 Schliesslich äusserte sich das SEM auch zur allfälligen Rechtmäs- sigkeit der angeblich gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe und befand, bereits zum heutigen Zeitpunkt könnte aus den Akten ge- schlossen werden, dass diese nicht offensichtlich haltlos wären. Die Ein- träge des Beschwerdeführers auf den sozialen Medien könnten zweifels- ohne ehrverletzend sein. So habe er mit seinem Post vom 4. Oktober 2023 insinuiert, dass der türkische Staatspräsident ([…]) gehängt werden solle. Auch wenn es sich beim türkischen Staatspräsidenten Erdogan um eine umstrittene Persönlichkeit der türkischen Politik handeln möge, würden sich die Äusserungen des Beschwerdeführers auf den sozialen Medien nach Auffassung der Vorinstanz kaum innerhalb der Meinungsäusserungs- freiheit bewegen. Deshalb wäre die Einleitung eines Ermittlungs-

D-6187/2024 Seite 9 /Untersuchungsverfahrens als rechtsstaatlich legitim zu erachten, zumal solche potentiell ehrverletzenden Äusserungen auch in der Schweiz ver- folgt werden und zu einer Verurteilung führen könnten. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers entfalteten demnach keine flüchtlings- rechtliche Relevanz.

E. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird lediglich – in sehr rudimentärer Form – auf die vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen geltend ge- machte Verfolgungssituation verwiesen und gerügt, die Vorinstanz habe "pauschal und undifferenziert entschieden". Während der Hausdurchsu- chungen durch Antiterroreinheiten sei der Familie des Beschwerdeführers mitgeteilt worden, dass er unter anderem auch wegen Unterstützung der PKK sowie wegen der Teilnahme an Demonstrationen in der Türkei ge- sucht werde; es sei auch gut möglich, dass er wegen Mitgliedschaft bei der PKK gesucht werde. Er habe Schwierigkeiten mit seinem Anwalt in der Tür- kei gehabt, weshalb er leider keine Akten habe besorgen können. Er werde aber nächste Woche zwecks Abklärung seiner rechtlichen Situation und Einreichung von Akten einen neuen Anwalt beauftragen; zur Einreichung der Akten sei ihm eine Frist anzusetzen.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM in seiner Verfügung zur Recht zur Erkenntnis ge- langt ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in 6.1 des vorliegenden Urteils), zumal in der Beschwerdeeingabe mit wenigen, nachfolgend aufgeführten Aus- nahmen nichts Neues vorgebracht wird.

E. 7.2 In Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers, seiner Familie sei mitgeteilt worden, dass er unter anderem auch wegen Unterstützung der PKK gesucht werde, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens keinerlei Unterstützung für die PKK geltend gemacht hatte. Er erklärte, er habe – im Gegensatz zu seiner Familie, welche für die PKK sympathisiert habe – die DEM unterstützt. Ei- ner seiner Brüder sei für kurze Zeit beziehungsweise für zwei oder drei Monate bei der PKK gewesen, was aber für ihn – den Beschwerdeführer – keinerlei Konsequenzen gehabt habe (vgl. SEM-Akten […]). In diesem Zu- sammenhang fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer nicht (mehr) sa- gen konnte oder wollte, welcher seiner Brüder bei der PKK gewesen sei

D-6187/2024 Seite 10 (vgl. SEM-Akten […] und […]). Ausserdem lebt die Familie des Beschwer- deführers nach wie vor an derselben Adresse in C._______ und wird dort offenbar nicht wegen ihrer Sympathie für die PKK behelligt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde von Antiterroreinheiten unter anderem wegen Unterstützung der PKK gesucht beziehungsweise es sei gut mög- lich, dass er "wegen Mitgliedschaft der PKK" gesucht werde (vgl. Be- schwerde S. 3 f.), findet in den Aussagen des Beschwerdeführers keine Stütze und erscheint nach dem Gesagten nachgeschoben.

Schliesslich ist festzuhalten, dass in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt wird, welche Schritte der Beschwerdeführer zur Mandatierung eines An- waltes in der Türkei unternommen haben will, und es werden auch keine konkreten Angaben zu den einzureichenden Akten und deren Relevanz ge- macht. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung besteht daher keine Veranlassung zur Ansetzung einer entsprechenden Einreichungsfrist.

E. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abge- lehnt hat.

Es bestehen auch keinerlei Hinweise, dass das SEM – wie in der Be- schwerde (vgl. S. 4) gerügt – den rechtserheblichen Sachverhalt unvoll- ständig und falsch festgestellt haben könnte, zumal die entsprechende Be- anstandung in keiner Weise begründet wird. Das Begehren um Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Abklärung des Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung ist daher abzuweisen.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

D-6187/2024 Seite 11 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre (vgl. auch Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom

28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

D-6187/2024 Seite 12

E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszu- gehen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4343/2023 vom 13. September 2023 E. 8.3.1 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12.Juni 2018 E. 7.3.1).

E. 9.3.3 Sodann bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz B._______ und hat vor seiner Ausreise in der Provinz D._______ gelebt. Diese Provinzen waren nicht von den schweren Erdbeben im Februar 2023 betroffen. Der Beschwerde- führer spricht Türkisch, verfügt über eine gute Schulbildung sowie über Ar- beitserfahrung in verschiedenen Branchen an verschiedenen Orten in der Türkei. Ausserdem hat er ein familiäres Beziehungsnetz in der Türkei und auch im Ausland, wobei seine nächsten Angehörigen nach wie vor in C._______ leben. Es sprechen auch keine gesundheitlichen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers. So ist zwar dem zu- letzt bei der Vorinstanz eingereichten Arztbericht des (…) vom 11. April 2024 zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine (…) diagnostiziert wurde, wobei es aber den Fachärzten nicht möglich war, den Ursprung der (…) auf eine Gewalteinwirkung von Aussen zurückzuführen. Auch erachte- ten die unterzeichnenden Ärzte weder eine Operation noch eine Folgebe- handlung auf der Abteilung für (…) als nötig, sondern verwiesen den Be- schwerdeführer für eine (…) ans (…). Wie in der angefochtenen Verfügung

D-6187/2024 Seite 13 zu Recht bemerkt wurde, bestehen zudem keine Unterlagen betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einnahme von (…). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich auch der Auffassung der Vorin- stanz anschliessen, die Türkei verfüge über ein gut ausgebautes Gesund- heits- und Krankenversicherungssystem, wobei der Zugang zu medizini- schen Leistungen auch für Personen gewährleistet sei, die nicht über ge- nügend finanzielle Mittel verfügten, um die Prämien für die 2012 einge- führte obligatorische "Allgemeine Krankenversicherung" zu bezahlen. Mit- hin lassen auch die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten, auf Beschwerdeebene indes nicht mehr erwähnten gesundheitlichen Beschwerden den Vollzug der Wegweisung nicht als un- zumutbar erscheinen.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden.

E. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist – ungeachtet der durch die eingereichte Bestätigung nachgewiesenen Bedürftigkeit – abzuweisen, da die Begehren

– wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

D-6187/2024 Seite 14

(Dispositiv nächste Seite)

D-6187/2024 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6187/2024 Urteil vom 13. November 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. August 2024. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 8. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Das SEM führte am 15. August 2023 mit dem Beschwerdeführer die Personalienaufnahme (PA) durch und hörte ihn am 21. Dezember 2023 zu seinen Asylgründen an. Nach der am 3. Januar 2024 erfolgten Zuteilung ins erweiterte Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 8. August 2024 ergänzend angehört. A.b.a Anlässlich der beiden Anhörungen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus der Provinz B._______. Im Alter von zehn Jahren sei er mit seiner Familie nach C._______ (Provinz D._______) gezogen. Er habe weder die Sekundarschule noch das Gymnasium (im Fernstudium) abgeschlossen. Stattdessen habe er ab 2017 in E._______ in der (...), in D._______ in der (...), in F._______ (Provinz G._______) als (...) und schliesslich - zurück in C._______ - wieder an verschiedenen Orten in der (...) gearbeitet. Seine Familie lebe nach wie vor in C.________. Zur Begründung seines Asylgesuchs legte er dar, am 28. Juli 2023 habe er anlässlich eines Besuchs bei einem Freund in E._______ spontan an einer Kundgebung der sogenannten "Samstagsmütter" teilgenommen. Dabei sei er von der Polizei kontrolliert, aber nicht festgenommen worden. Wenige Tage später, am 1. oder 2. August 2023, sei er auf dem Heimweg von der Arbeit von Polizisten an einen abgelegenen Ort mitgenommen, geschlagen und anschliessend wieder freigelassen worden. Am folgenden Tag sei er in ein Spital gegangen, um die erlittenen Verletzungen dokumentieren zu lassen; dabei hätten der behandelnde Arzt und der anwesende Polizist es unterlassen, explizit die Gründe der Verletzungen zu nennen. Nach Absprache mit seiner Familie habe er bereits am 6. August 2023 die Türkei verlassen und sei mit seinem Pass auf dem Luftweg von E._______ nach Serbien und anschliessend in einem Lastwagen unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist. Rund zwei Monate nach seiner Einreise in die Schweiz habe ihm sein älterer Bruder telefonisch mitgeteilt, dass sich Polizisten in seinem Elternhaus nach ihm erkundigt hätten. In der Folge habe er seinen Anwalt in der Türkei kontaktiert um zu erfahren, ob gegen ihn etwas vorliegen würde. Tatsächlich seien zahlreiche Verfahren gegen ihn eröffnet worden, weshalb er befürchte, bei einer Rückkehr in seine Heimat in Haft genommen zu werden. Er sei auf den sozialen Medien seit dem Alter von 15 Jahren aktiv. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er sei aufgrund seiner kurdischen Ethnie seit der Kindheit Belästigungen und auch Übergriffen ausgesetzt gewesen. Ausserdem sei er für die DEM Parti (vormals Halklarin E itlik ve Demokrasi Partisi [HEDEP]) aktiv gewesen und habe an Meetings teilgenommen. Seine Familie habe jedoch mit der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) sympathisiert; einer seiner Brüder sei im Jahr 2015 für zwei oder drei Monate bei der PKK gewesen. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, unter (...) zu leiden, welche von den bei der Festnahme in der Türkei erlittenen Schlägen stammten. Auch nehme er (...) ein und (...). A.b.b Der Beschwerdeführer reichte nebst seiner Identitätskarte im Original verschiedene in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. 5) einzeln aufgelistete Beweismittel in Kopie ein. Ausserdem wurden drei in der Schweiz ausgestellte medizinische Berichte zu den Akten gegeben. B. Mit Verfügung vom 27. August 2024 - eröffnet am 28. August 2024 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Der Kanton H._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 27. September 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 27. August 2024 sowie die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei beziehungsweise es sei seine Anerkennung als Flüchtling anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Auch sei ihm ein Replikrecht zu den Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten einzuräumen. Im Rahmen der Beschwerdebegründung wird überdies die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Mit der Beschwerde wurde eine am 17. September 2024 vom (...) ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung eingereicht. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 1. Oktober 2024 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Bei dieser Sachlage erübrigt sich das vom Beschwerdeführer beantragte Replikrecht.

4. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Ausführungen zum entsprechenden Eventualbegehren erübrigen sich. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. 6.1.1 Vorab hielt das SEM in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme im Zusammenhang mit einer spontanen Teilnahme an einer Kundgebung der "Samstagsmütter" (einer seit 1995 bestehenden, überwiegend von Frauen organisierten Bewegung, welche mittels Protestkationen Aufklärung über den Verbleib von in den 1980er- und 1990er-Jahren in der Türkei in Polizeihaft und in Gefängnissen verschwundenen Personen verlangt; Anmerkung BVGer) fest, die Schilderungen der angeblich zwei Tage später erfolgten Mitnahme und der anschliessenden Gewaltanwendung seien knapp und unsubstanziiert ausgefallen und es mangle ihnen - obwohl mehrmals dazu aufgefordert, das Erlebte ausführlich zu schildern - unter anderem an ausgefallenen, mithin nebensächlichen Details und an quantitativem Detailreichtum; insbesondere seien den Schilderungen auch keine Komplikationen im Handlungsablauf zu entnehmen. Im Übrigen würden die geltend gemachten Probleme selbst bei Wahrunterstellung die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendige Intensität nicht entfalten und es sei auch nicht nachvollziehbar, dass dieser Vorfall, selbst in einer Gesamtwürdigung aller geltend gemachten Nachteile, in einem direkten kausalen Zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers am 6. August 2023 stehe, beziehungsweise, dass dieser sich aufgrund der geschilderten Nachteile nur durch eine Flucht ins Ausland hätte retten können. 6.1.2 Sodann stellte das SEM weiter fest, bei den Schikanen und Benachteiligungen, welchen der Beschwerdeführer als Angehöriger der kurdischen Minderheit in der Türkei angeblich ausgesetzt gewesen sei, handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich diese Bevölkerungsgruppe befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wobei diese Einschätzung trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage weiterhin gelte. Im Übrigen lägen die geltend gemachten Ereignisse in der Kindheit des Beschwerdeführers Jahre zurück, die geltend gemachten Nachteile seines Vaters gar Jahrzehnte. Auch der geschilderte Angriff durch die rechtsextreme Gruppierung "Ülkücü" ("Graue Wölfe") wegen des Hörens kurdischer Musik im Jahr 2020 stehe nicht in einem direkten kausalen Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers. 6.1.3 Im Weiteren äusserte sich das SEM eingehend zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten inzwischen gegen ihn verschiedene Ermittlungs- beziehungsweise Gerichtverfahren eröffnet, weil er seine Meinung gepostet habe und deshalb nun als Terrorist betrachtet werde und befürchten müsse, bei einer Rückkehr in die Türkei im Gefängnis zu landen. 6.1.3.1 Dabei legte es zunächst dar, wieso es zum Schluss gelangte, dass der Beschwerdeführer - trotz vereinzelter Teilnahmen an politischen Versammlungen und getätigter Posts auf Facebook - über kein flüchtlingsrechtlich relevantes politisches Profil verfüge. 6.1.3.2 Ferner hielt es fest, die eingereichten Beweismittel wiesen - abgesehen von der Nennung des Delikts und von einzelnen Posts in einem Beweismittel (Untersuchungsbericht) - keinen materiellen Inhalt auf, sondern bestünden aus standardisierten Bausteinen. Sie liessen daher keinen Rückschluss zu auf das Vergehen, das dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen werden könnte. Zudem verfügten diese Dokumente über keinerlei verifizierbare Sicherheitsmerkmale und liessen sich daher sehr einfach fälschen, weshalb sie lediglich einen geringen Beweiswert hätten, um einen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt belegen zu können. Im Übrigen sei mittlerweile öffentlich bekannt, dass solche Dokumente in der Türkei problemlos via professionelle Fälscher oder korrupte Justizangestellte gegen Entgelt beschafft werden könnten. Die Frage, ob es sich bei den eingereichten Unterlagen um echte Verfahrensdokumente handle, könne indes offenbleiben, da die Beweismittel (höchstens) zeigen würden, dass zwei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren hängig seien, aber (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. In der Türkei würden Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, häufig aber auch wieder eingestellt. Vor diesem Hintergrund sei zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Hinsichtlich des eingereichten Vorführbefehls sei überdies festzustellen, dass es sich formell nicht um einen Haftbefehl handle, vielmehr sei es Zweck des Vorführbefehls, die angesprochene Person einzuvernehmen und danach wieder freizulassen. 6.1.4 Schliesslich befasste sich die Vorinstanz auch mit den Beiträgen des Beschwerdeführers auf Facebook. Dabei wies sie vorab darauf hin, dass die Posts in einem engen Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Asylgesuchstellung sowie der Einleitung von Ermittlungen gegen ihn stünden. Erst am 22. Februar 2023, mithin rund fünfeinhalb Monate vor seiner Ausreise habe er erstmals einen politischen Inhalt gepostet, wobei er im Wesentlichen aus anderen Quellen entnommene Videoinhalte und Fotos - höchstens mit kurzen Kommentaren versehen - geteilt habe. Dabei vermittle er weder den Eindruck eines politischen Aktivisten noch wären seine Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen, welche Umstände auch der türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgehen würde. Im Übrigen falle auf, dass der Beschwerdeführer über die angeblich gegen ihn hängigen Verfahren - etwa über die ihm vorgeworfenen Straftatbestände, die Anzahl der eröffneten Dossiers oder den Stand der Verfahren - erstaunlich wenig wisse. Dabei sei seine Aussage, in der Türkei könne sich nur ein Anwalt um Sachen wie den Stand des Verfahrens kümmern, und er habe nicht die finanziellen Mittel, um seinen Anwalt zu kontaktieren, als Schutzbehauptung zu werten. Unglaubhaft sei auch seine Angabe, die türkische Polizei habe nach seiner Ausreise zu Hause nach seinem Aufenthaltsort gefragt, zumal auf seinem Facebook-Profil sein aktueller Aufenthaltsort in der Schweiz ersichtlich sei und gemäss dem eingereichten Beweismittel die türkische Polizei wisse, dass er die Türkei verlassen habe. Die vorstehenden Feststellungen und die gesamte Aktenlage würden dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer die allfällige in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Eine solche Vorgehensweise sei als rechtsmissbräuchlich zu werten. Rechtsmissbrauch verdiene gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz keinen Schutz, weshalb in seinem Fall nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden dürfe, wie dies auch das Bundesverwaltungsgericht in ähnlich gelagerten Fällen bereits festgestellt habe. Schliesslich sei festzustellen, dass er durch seine rechtsmissbräuchliche Provozierung einer strafrechtlichen Untersuchung offenkundig bewusst in Kauf nehme, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden. So wenn er wegen eines bestehenden Vorführbefehls vorübergehend zwecks Einvernahme festgenommen werde. In diesem Lichte gehe das SEM zudem davon aus, dass er gegebenenfalls auch in der Lage wäre, allfällige drohende weitergehende Nachteile auf geeignetem Wege abzuwenden, wie etwa eine - kaum wahrscheinliche - allfällige Verurteilung zu einer längerdauernden und unbedingten Freiheitsstrafe. 6.1.5 Schliesslich äusserte sich das SEM auch zur allfälligen Rechtmässigkeit der angeblich gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe und befand, bereits zum heutigen Zeitpunkt könnte aus den Akten geschlossen werden, dass diese nicht offensichtlich haltlos wären. Die Einträge des Beschwerdeführers auf den sozialen Medien könnten zweifelsohne ehrverletzend sein. So habe er mit seinem Post vom 4. Oktober 2023 insinuiert, dass der türkische Staatspräsident ([...]) gehängt werden solle. Auch wenn es sich beim türkischen Staatspräsidenten Erdogan um eine umstrittene Persönlichkeit der türkischen Politik handeln möge, würden sich die Äusserungen des Beschwerdeführers auf den sozialen Medien nach Auffassung der Vorinstanz kaum innerhalb der Meinungsäusserungsfreiheit bewegen. Deshalb wäre die Einleitung eines Ermittlungs-/Untersuchungsverfahrens als rechtsstaatlich legitim zu erachten, zumal solche potentiell ehrverletzenden Äusserungen auch in der Schweiz verfolgt werden und zu einer Verurteilung führen könnten. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers entfalteten demnach keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird lediglich - in sehr rudimentärer Form - auf die vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen geltend gemachte Verfolgungssituation verwiesen und gerügt, die Vorinstanz habe "pauschal und undifferenziert entschieden". Während der Hausdurchsuchungen durch Antiterroreinheiten sei der Familie des Beschwerdeführers mitgeteilt worden, dass er unter anderem auch wegen Unterstützung der PKK sowie wegen der Teilnahme an Demonstrationen in der Türkei gesucht werde; es sei auch gut möglich, dass er wegen Mitgliedschaft bei der PKK gesucht werde. Er habe Schwierigkeiten mit seinem Anwalt in der Türkei gehabt, weshalb er leider keine Akten habe besorgen können. Er werde aber nächste Woche zwecks Abklärung seiner rechtlichen Situation und Einreichung von Akten einen neuen Anwalt beauftragen; zur Einreichung der Akten sei ihm eine Frist anzusetzen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM in seiner Verfügung zur Recht zur Erkenntnis gelangt ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in 6.1 des vorliegenden Urteils), zumal in der Beschwerdeeingabe mit wenigen, nachfolgend aufgeführten Ausnahmen nichts Neues vorgebracht wird. 7.2 In Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers, seiner Familie sei mitgeteilt worden, dass er unter anderem auch wegen Unterstützung der PKK gesucht werde, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens keinerlei Unterstützung für die PKK geltend gemacht hatte. Er erklärte, er habe - im Gegensatz zu seiner Familie, welche für die PKK sympathisiert habe - die DEM unterstützt. Einer seiner Brüder sei für kurze Zeit beziehungsweise für zwei oder drei Monate bei der PKK gewesen, was aber für ihn - den Beschwerdeführer - keinerlei Konsequenzen gehabt habe (vgl. SEM-Akten [...]). In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer nicht (mehr) sagen konnte oder wollte, welcher seiner Brüder bei der PKK gewesen sei (vgl. SEM-Akten [...] und [...]). Ausserdem lebt die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor an derselben Adresse in C._______ und wird dort offenbar nicht wegen ihrer Sympathie für die PKK behelligt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde von Antiterroreinheiten unter anderem wegen Unterstützung der PKK gesucht beziehungsweise es sei gut möglich, dass er "wegen Mitgliedschaft der PKK" gesucht werde (vgl. Beschwerde S. 3 f.), findet in den Aussagen des Beschwerdeführers keine Stütze und erscheint nach dem Gesagten nachgeschoben. Schliesslich ist festzuhalten, dass in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt wird, welche Schritte der Beschwerdeführer zur Mandatierung eines Anwaltes in der Türkei unternommen haben will, und es werden auch keine konkreten Angaben zu den einzureichenden Akten und deren Relevanz gemacht. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung besteht daher keine Veranlassung zur Ansetzung einer entsprechenden Einreichungsfrist. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Es bestehen auch keinerlei Hinweise, dass das SEM - wie in der Beschwerde (vgl. S. 4) gerügt - den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt haben könnte, zumal die entsprechende Beanstandung in keiner Weise begründet wird. Das Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Abklärung des Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung ist daher abzuweisen.

8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. auch Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4343/2023 vom 13. September 2023 E. 8.3.1 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12.Juni 2018 E. 7.3.1). 9.3.3 Sodann bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz B._______ und hat vor seiner Ausreise in der Provinz D._______ gelebt. Diese Provinzen waren nicht von den schweren Erdbeben im Februar 2023 betroffen. Der Beschwerdeführer spricht Türkisch, verfügt über eine gute Schulbildung sowie über Arbeitserfahrung in verschiedenen Branchen an verschiedenen Orten in der Türkei. Ausserdem hat er ein familiäres Beziehungsnetz in der Türkei und auch im Ausland, wobei seine nächsten Angehörigen nach wie vor in C._______ leben. Es sprechen auch keine gesundheitlichen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers. So ist zwar dem zuletzt bei der Vorinstanz eingereichten Arztbericht des (...) vom 11. April 2024 zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine (...) diagnostiziert wurde, wobei es aber den Fachärzten nicht möglich war, den Ursprung der (...) auf eine Gewalteinwirkung von Aussen zurückzuführen. Auch erachteten die unterzeichnenden Ärzte weder eine Operation noch eine Folgebehandlung auf der Abteilung für (...) als nötig, sondern verwiesen den Beschwerdeführer für eine (...) ans (...). Wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkt wurde, bestehen zudem keine Unterlagen betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einnahme von (...). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich auch der Auffassung der Vorin-stanz anschliessen, die Türkei verfüge über ein gut ausgebautes Gesundheits- und Krankenversicherungssystem, wobei der Zugang zu medizinischen Leistungen auch für Personen gewährleistet sei, die nicht über genügend finanzielle Mittel verfügten, um die Prämien für die 2012 eingeführte obligatorische "Allgemeine Krankenversicherung" zu bezahlen. Mithin lassen auch die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten, auf Beschwerdeebene indes nicht mehr erwähnten gesundheitlichen Beschwerden den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist - ungeachtet der durch die eingereichte Bestätigung nachgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: