Asyl und Wegweisung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 6 Februar 2023 und dem Wunsch des Beschwerdeführers, bei seinem Va- ter in der Schweiz zu bleiben, keine Asylrelevanz abgeleitet werden, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die vom Beschwer- deführer vorgebrachte Festnahme und die angeblich in Untersuchungshaft erlittenen Verletzungen ebenfalls der Auffassung des SEM anschliesst, aufgrund der Sympathien des Beschwerdeführers für die HDP könne zwar
– auch wenn es sich bei der HDP um eine legale Partei handle – nicht ganz ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu einer Verhaftung gekom- men sei, dass die einmalige, nur eine Nacht dauernde Inhaftierung jedoch in der Tat nicht genügt, um eine begründete Furcht vor einer zukünftigen, flüchtlings- rechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen, zumal der Vorfall bereits im Januar 2022 stattgefunden haben soll (womit es an einer gewissen Aktua- lität und damit einem Kausalzusammenhang zur Ausreise fehlt) und der Beschwerdeführer nie in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen ist und daher keine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass plötzlich ein Verfahren gegen ihn eingeleitet wird, dass – wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls richtig ausgeführt wurde – das beschriebene Vorgehen des fehlbaren Beamten zwar nicht zu entschuldigen ist, für sich genommen jedoch noch nicht die zur Feststel- lung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Vorverfolgung erforderliche Inten- sität erreicht, wobei willkürliche Gewaltanwendung seitens Behördenmit- glieder auch in der Türkei strafrechtlich geahndet wird, der Beschwerde- führer offenbar aber in Rücksprache mit seinem Anwalt auf eine Anzeige verzichtet hat, dass die Darlegungen in der Beschwerdeschrift (im Wesentlichen Wieder- holungen des anlässlich der Befragungen geschilderten Sachverhalts, all- gemeine, mit Hinweisen auf öffentlich zugängliche Quellen versehene Aus- führungen zur Situation der Kurden und Aleviten in der Türkei sowie die
D-7000/2023 Seite 8 Behauptung, der Beschwerdeführer sei nur darum kein offizielles Mitglied der HDP geworden, weil er immer noch auf eine Anstellung im öffentlichen Dienst gehofft habe [vgl. Beschwerde S. 8 f.]) ebenso wenig geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen, wie das gleich- zeitig in Kopie eingereichte, undatierte Bestätigungsschreiben der – mit der HDP verbundenen – Demokratik Bölgeler Partisi (DBP), dass im Übrigen im besagten Schreiben des DBP-Vorsitzenden des Distrikts Kahta lediglich (nicht besonders exponierende) Aktivitäten des Beschwerdeführers für die HDP beziehungsweise die DBP, nicht aber eine Verfolgungssituation aufgrund dieser Aktivitäten bestätigt werden, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we- nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
D-7000/2023 Seite 9 zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt wurde – nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 gemäss kon- stanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszu- gehen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4343/2023 vom 13. September 2023 E. 8.3.1 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1), dass sich das SEM in seiner angefochtenen Verfügung (vgl. S. 7 f.) einge- hend mit der aktuellen Lage in den von den Erdbeben von Anfang Februar 2023 betroffenen Provinzen auseinandersetzte und festhielt, die Zumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs dorthin sei individuell in jedem Einzelfall zu prüfen, dass es dabei zutreffend darlegte, der Beschwerdeführer stamme zwar aus der von den Erdbeben betroffenen Provinz C._______, sei aber sehr gut ausgebildet, verfüge über einen Bachelor der (…) sowie über mehrjährige
D-7000/2023 Seite 10 Berufserfahrung als (…) mit eigener (…) und habe ein grosses soziales Netz in der Türkei (mit Ausnahme seines Vaters leben alle Verwandten in der Stadt C._______ und Umgebung), dass es angesichts der in der Türkei bestehenden Niederlassungsfreiheit auch auf das Vorhandensein einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb der Provinz C._______ hinwies, dass sodann auch keine gewichtigen gesundheitlichen Probleme gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend bemerkte, der Beschwerde- führer habe einerseits keinerlei seine (…) betreffenden ärztlichen Berichte eingereicht und sei andererseits wegen (…) bereits in den Jahren 2018 und 2021/2022 in der Türkei in psychiatrischer Behandlung gewesen und habe Medikamente dagegen erhalten, dass weder die in keiner Weise substanziierte Bemerkung, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sei in diesem physischen und psy- chischen Zustand nicht zumutbar (vgl. Beschwerde S. 14), noch die mit der Beschwerdeschrift eingereichte, von K._______ von "(…)" am 29. Novem- ber 2023 unterzeichnete – und ebenfalls nicht substanziierte – "(…)" auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Grün- den schliessen lassen, dass der Vollständigkeit festzuhalten ist, dass die vor Vorinstanz vorge- brachte Verlobung nicht geeignet ist, eine andere Beurteilung des Sach- verhalts herbeizuführen, und der Beschwerdeführer diesbezüglich auf Be- schwerdeebene nichts Gegenteiliges behauptet, dass der Beschwerdeführer aus dem Wunsch seines Vaters, ihn in der Nähe zu haben, keinen Anspruch auf Familiennachzug ableiten kann, wo- bei das SEM zutreffend bemerkte, der Beschwerdeführer sei zuvor mehr als (…) Jahre lang von seinem Vater getrennt gewesen und habe es als Minderjähriger abgelehnt, zu ihm in die Schweiz zu ziehen, dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung notwendiger Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Voll- zug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 1 AIG),
D-7000/2023 Seite 11 dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), dass sich insgesamt aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhält und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 22. Januar 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvor- schuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7000/2023 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7000/2023 Urteil vom 5. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. November 2023. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 18. April 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und am 21. April 2023 im Bundesasylzentrum (BAZ) der B._______ zu seiner Person befragt wurde (Befragung zur Person [BzP]), dass er ebenfalls am 21. April 2023 die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im BAZ der B._______ mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren beauftragte, dass der Beschwerdeführer am 26. September 2023 im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung vertieft angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme C._______ (Provinz D._______), wo er nach seinem Bachelorabschluss als (...) an der (...) in E._______ (Provinz F._______) zusammen mit einem Freund eine (...) betrieben habe, dass er als Kurde und wegen seines alevitischen Glaubens seit seiner Schulzeit und insbesondere auch während des Studiums in verschiedenen Bereichen Ausgrenzung und Assimilierungsversuche erfahren habe, dass in seinem Quartier in C._______ die Türen der von Aleviten bewohnten Häuser gekennzeichnet worden seien, und er wegen seines als alevitisch erkennbaren Nachnamens auch nicht in den öffentlichen Dienst aufgenommen und seine Immatrikulation nach einem Semester Masterstudium in G._______ plötzlich gelöscht worden sei, dass er sich nach Abschluss des Bachelorstudiums und bis ins Jahr 2022 in verschiedenen Vereinen als Mitglied sowie für die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) als Sympathisant engagiert habe, dass er deswegen von der Polizei kontrolliert sowie bedroht und im Januar 2022 auch für eine Nacht in Untersuchungshaft genommen worden sei, wobei man ihn derart geschlagen habe, dass es zu einem (...) gekommen sei, dass der Beschwerdeführer erklärte, es existierten keine offiziellen Unterlagen betreffend die Inhaftierung vom Januar 2022 und in der Türkei laufe kein Strafverfahren gegen ihn, im Übrigen habe er wegen dieses Vorfalls selber auch keine Strafanzeige eingereicht, dass er im Weiteren vorbrachte, beim schweren Erdbeben vom 6. Februar 2023 sei seine Mutter ums Leben gekommen, sein Elternhaus komplett zerstört und seine Klinik beschädigt worden, wobei er von den staatlichen Behörden keinerlei Hilfe erhalten habe, dass er die Türkei am 6. März 2023 verlassen und mit von einem Cousin geliehenem Geld in einem Lastwagen versteckt und unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist sei, dass er seither bei seinem Vater, der nach der Scheidung im Jahr 1996 in die Schweiz migriert sei, lebe, und auch weiterhin bei ihm leben wolle, dass er am 15. März 2023 eine im selben Haus wie sein Vater wohnhafte, ursprünglich aus H._______ stammende (...) Staatsangehörige kennengelernt und sich im Juni 2023 mit ihr verlobt habe, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens zahlreiche, in der angefochtenen Verfügung einzeln aufgelistete Dokumente zu den Akten reichte, dass sich seine Identitätskarte bei seinem Vater in I._______ befinden soll, dass er am 3. Oktober 2023 in das erweiterte Verfahren und für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton J._______ zugewiesen wurde, dass die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat am 11. Oktober 2023 niederlegte, dass das SEM mit Verfügung vom 14. November 2023 - eröffnet am 18. November 2023 - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch vom 18. April 2023 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 Beschwerde erhob, mit welcher er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie - als Folge davon - die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersuchte, dass er gleichzeitig - jeweils in Kopie - ein Bestätigungsschreiben der Demokratik Bölgeler Partisi (DBP) und eine "Anordnung psychologische Psychotherapie" zu den Akten reichte, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am 19. Dezember 2023 bestätigte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2024 - für deren ausführliche Begründung auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird - die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses insbesondere wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - aufgefordert wurde, bis zum 23. Januar 2024 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- einzuzahlen, dass gleichzeitig festgehalten wurde, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 22. Januar 2024 bezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 AsylG (SR 142.31) zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts Anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, dass daher auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass in der Beschwerde formelle Rügen angebracht werden, welche vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, dass - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 8. Januar 2024 ausgeführt wurde - das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat und auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die Vorinstanz wäre ihrer Pflicht zur korrekten Erstellung des Sachverhalts, insbesondere in gesundheitlicher Hinsicht, nicht nachgekommen oder hätte den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, dass namentlich die Kritik einer zu kurzen Anhörung (vgl. Beschwerde S. 6 und 14) nicht stichhaltig ist, nachdem die Anhörung vom 26. September 2023 nicht zwei, sondern - nach Abzug der Pausen - über drei Stunden dauerte und auf vierzehn Seiten protokolliert wurde, wobei der Beschwerdeführer auch eingehend zu seiner gesundheitlichen Situation befragt wurde (vgl. SEM-Akten 1247320-20 zu F93 ff.) und abschliessend erklärte, alles Wesentliche gesagt zu haben (vgl. SEM-Akten 1247320-20 zu F102), und auch die anwesende Rechtsvertretung bestätigte, keine weiteren Fragen zu haben (vgl. SEM-Akten 1247320-20 S. 14), dass daher der subeventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 14. November 2023 (vgl. dort S. 3-6) ausgeführt hat, wieso sie zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dass sie vorab zu Recht festgehalten hat, es sei bekannt, dass Angehörige der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten, dass sie indes ebenfalls zu Recht festgestellt hat, bei diesen Schikanen und Ausgrenzungen handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten, und aus diesem Grund die allgemeine Situation, in der sich diese Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe, welche Einschätzung trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei weiterhin gelte, dass auch die vom Beschwerdeführer konkret geltend gemachten Schikanen und Ausgrenzungen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen können, dass die Vorinstanz ebenfalls richtig feststellte, Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingun-gen in einem Staat zurückzuführen seien und nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Gründe zu treffen, stellten keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar, dass sie gestützt darauf zutreffend ausführte, ohne die Tragik des Verlustes der Mutter zu verkennen, könne aus der geltend gemachten fehlenden oder ungenügenden Hilfe im Nachgang des verheerenden Erdbebens vom 6. Februar 2023 und dem Wunsch des Beschwerdeführers, bei seinem Vater in der Schweiz zu bleiben, keine Asylrelevanz abgeleitet werden, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Festnahme und die angeblich in Untersuchungshaft erlittenen Verletzungen ebenfalls der Auffassung des SEM anschliesst, aufgrund der Sympathien des Beschwerdeführers für die HDP könne zwar - auch wenn es sich bei der HDP um eine legale Partei handle - nicht ganz ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu einer Verhaftung gekommen sei, dass die einmalige, nur eine Nacht dauernde Inhaftierung jedoch in der Tat nicht genügt, um eine begründete Furcht vor einer zukünftigen, flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen, zumal der Vorfall bereits im Januar 2022 stattgefunden haben soll (womit es an einer gewissen Aktualität und damit einem Kausalzusammenhang zur Ausreise fehlt) und der Beschwerdeführer nie in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen ist und daher keine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass plötzlich ein Verfahren gegen ihn eingeleitet wird, dass - wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls richtig ausgeführt wurde - das beschriebene Vorgehen des fehlbaren Beamten zwar nicht zu entschuldigen ist, für sich genommen jedoch noch nicht die zur Feststellung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Vorverfolgung erforderliche Intensität erreicht, wobei willkürliche Gewaltanwendung seitens Behördenmitglieder auch in der Türkei strafrechtlich geahndet wird, der Beschwerdeführer offenbar aber in Rücksprache mit seinem Anwalt auf eine Anzeige verzichtet hat, dass die Darlegungen in der Beschwerdeschrift (im Wesentlichen Wiederholungen des anlässlich der Befragungen geschilderten Sachverhalts, allgemeine, mit Hinweisen auf öffentlich zugängliche Quellen versehene Ausführungen zur Situation der Kurden und Aleviten in der Türkei sowie die Behauptung, der Beschwerdeführer sei nur darum kein offizielles Mitglied der HDP geworden, weil er immer noch auf eine Anstellung im öffentlichen Dienst gehofft habe [vgl. Beschwerde S. 8 f.]) ebenso wenig geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen, wie das gleichzeitig in Kopie eingereichte, undatierte Bestätigungsschreiben der - mit der HDP verbundenen - Demokratik Bölgeler Partisi (DBP), dass im Übrigen im besagten Schreiben des DBP-Vorsitzenden des Distrikts Kahta lediglich (nicht besonders exponierende) Aktivitäten des Beschwerdeführers für die HDP beziehungsweise die DBP, nicht aber eine Verfolgungssituation aufgrund dieser Aktivitäten bestätigt werden, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt wurde - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4343/2023 vom 13. September 2023 E. 8.3.1 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1), dass sich das SEM in seiner angefochtenen Verfügung (vgl. S. 7 f.) eingehend mit der aktuellen Lage in den von den Erdbeben von Anfang Februar 2023 betroffenen Provinzen auseinandersetzte und festhielt, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sei individuell in jedem Einzelfall zu prüfen, dass es dabei zutreffend darlegte, der Beschwerdeführer stamme zwar aus der von den Erdbeben betroffenen Provinz C._______, sei aber sehr gut ausgebildet, verfüge über einen Bachelor der (...) sowie über mehrjährige Berufserfahrung als (...) mit eigener (...) und habe ein grosses soziales Netz in der Türkei (mit Ausnahme seines Vaters leben alle Verwandten in der Stadt C._______ und Umgebung), dass es angesichts der in der Türkei bestehenden Niederlassungsfreiheit auch auf das Vorhandensein einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb der Provinz C._______ hinwies, dass sodann auch keine gewichtigen gesundheitlichen Probleme gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend bemerkte, der Beschwerdeführer habe einerseits keinerlei seine (...) betreffenden ärztlichen Berichte eingereicht und sei andererseits wegen (...) bereits in den Jahren 2018 und 2021/2022 in der Türkei in psychiatrischer Behandlung gewesen und habe Medikamente dagegen erhalten, dass weder die in keiner Weise substanziierte Bemerkung, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sei in diesem physischen und psychischen Zustand nicht zumutbar (vgl. Beschwerde S. 14), noch die mit der Beschwerdeschrift eingereichte, von K._______ von "(...)" am 29. November 2023 unterzeichnete - und ebenfalls nicht substanziierte - "(...)" auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen schliessen lassen, dass der Vollständigkeit festzuhalten ist, dass die vor Vorinstanz vorgebrachte Verlobung nicht geeignet ist, eine andere Beurteilung des Sachverhalts herbeizuführen, und der Beschwerdeführer diesbezüglich auf Beschwerdeebene nichts Gegenteiliges behauptet, dass der Beschwerdeführer aus dem Wunsch seines Vaters, ihn in der Nähe zu haben, keinen Anspruch auf Familiennachzug ableiten kann, wobei das SEM zutreffend bemerkte, der Beschwerdeführer sei zuvor mehr als (...) Jahre lang von seinem Vater getrennt gewesen und habe es als Minderjähriger abgelehnt, zu ihm in die Schweiz zu ziehen, dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung notwendiger Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 1 AIG), dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass sich insgesamt aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhält und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 22. Januar 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni