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D-3196/2024

D-3196/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 30. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach.

A.b Am 3. November 2023 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechts- vertretung. A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 27. November 2023 zu sei- nen Fluchtgründen an. A.d Am 4. Dezember 2023 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt. In der Folge erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat für be- endet. Die rubrizierte Rechtsvertreterin zeigte dem SEM am 1. Februar 2024 ihre Mandatsübernahme an. A.e Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 27. März 2024 eine ergänzende Anhörung durch. A.f Anlässlich der beiden Anhörungen brachte er zusammengefasst vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus der Provinz B._______. Er sei in einem politischen Umfeld aufgewachsen und bereits 2010/2012 für die Anliegen der Barış ve Demokrasi Partisi (BDP) und der Demokrat Türkiye Partisi (DTP) auf die Strasse gegangen. Einer seiner Cousins sei im Jahr 2012 im Einsatz für die Partiya Karkerên Kur- distanê (PKK) ums Leben gekommen, ein anderer Cousin habe sich vor sechs Jahren der PKK angeschlossen, um gegen den Islamischen Staat (IS) zu kämpfen. Er selber sei wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit schon in der Schule diskriminiert worden und habe deshalb auch das Gym- nasium abgebrochen. Um dem Rassismus zu entkommen, habe er den Militärdienst absolviert, doch sei er dort noch stärker diskriminiert worden. So habe er beispielsweise sieben statt sechs Monate Dienst leisten und auch härtere Arbeiten als die anderen verrichten müssen; einmal sei er von einem Offizier als Terrorist beschimpft worden, weil er mit seinen Eltern am Telefon Kurdisch gesprochen habe. Vermutlich habe er auch bezüglich ge- sundheitlicher Versorgung Diskriminierung erlebt, als bei einem Unfall ein (…) verletzt und er dann zu spät operiert worden sei. Überdies sei er bei der Beerdigung eines Guerilla-Kämpfers in B._______ mit Plastikmunition angeschossen und am Auge verletzt worden.

D-3196/2024 Seite 3 Im Weiteren erklärte der Beschwerdeführer, er störe sich daran, dass die Türkei Iraker, Perser, Syrer und Afghanen mit nicht zeitgemässen Ansich- ten ins Land lasse. Er fühle sich dadurch bedroht beziehungsweise nicht mehr sicher. Sodann machte er geltend, es sei gegen ihn Anklage wegen Terrorpropa- ganda erhoben worden beziehungsweise es sei aufgrund eines Vorfalls während seiner Dienstzeit auch ein Verfahren bei den Militärbehörden er- öffnet worden. Er habe auf den sozialen Medien gepostet, woraufhin er – ebenfalls über die sozialen Medien – Drohnachrichten mit Angaben zu sei- nem Aufenthaltsort und zu seinem Aussehen erhalten habe. Es habe bei ihm zu Hause immer wieder Durchsuchungen gegeben, so auch am

26. September 2023, während er sich bei einem Freund versteckt gehalten habe. Am 27. Oktober 2023 habe er die Türkei in einem Lastwagen verlas- sen und sei auf dem Landweg durch ihm nicht namentlich bekannte Länder nach Österreich und anschliessend mit dem Zug unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gereist. Nach seiner Ausreise hätten sich die heimatlichen Behörden weiter nach ihm erkundigt. Sein Vater sei daher am 12. November 2023 mit einem An- walt zur Staatsanwaltschaft gegangen, wo er verschiedene Dokumente er- halten habe. Diese, vom Beschwerdeführer dem SEM in Kopie eingereich- ten Beweismittel wurden in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. I 8.) so- wie nachfolgend (E. 5.1.1, 2. Abschnitt) einzeln aufgelistet. B. Mit Verfügung vom 18. April 2024 – eröffnet am 22. April 2024 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Gleichzeitig wurden dem Beschwer- deführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehän- digt. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertrete- rin vom 22. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er be- antragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 18. April 2024 sowie die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die vorläu- fige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit

D-3196/2024 Seite 4 des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklu- sive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtli- che Rechtsverbeiständung in der Person der unterzeichnenden Rechtsver- treterin ersucht. Mit der Beschwerde wurden – jeweils in Kopie – die Vorderseite einer Iden- titätskarte, ein Auszug aus dem Personenstandsregister, eine Grundschul- Anerkennungsurkunde, eine zugunsten eines Anwalts in der Türkei ausge- stellte Vollmacht sowie Unterlagen betreffend einen Notariatstermin in der Schweiz und eine Anfrage für die Ausstellung einer Fürsorgebestätigung eingereicht. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 23. Mai 2024 den Eingang der Beschwerde. E. Am 28. Mai 2024 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine gleichentags vom (…) ausgestellte Bedürftigkeitsbestätigung ein.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

D-3196/2024 Seite 5 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesver- waltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vor- bringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen hielten teils den Anforderungen an die Flüchtlings- eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und teils denjenigen an die Glaubhaf- tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.

E. 5.1.1 Vorab wies das SEM darauf hin, Asylsuchende seien verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wozu insbesondere auch die Offenlegung ihrer Identität gehöre. Der Beschwerdeführer habe indes keine rechtsgenüglichen Dokumente eingereicht, welche seine Identität belegen könnten, wobei dazu festzuhalten sei, dass sich türkische Staats- angehörige im Heimatland jederzeit müssten ausweisen können, weshalb der Besitz rechtsgenüglicher Dokumente (ein Reisepass oder eine Identi- tätskarte/Nüfus oder – mit begrenztem Beweiswert – ein Führerschein, ein Familienbüchlein oder ein Primarschuldiplom) vorausgesetzt werden könne. Auf die fehlenden Identitätspapiere angesprochen, seien die

D-3196/2024 Seite 6 Antworten des Beschwerdeführers widersprüchlich ausgefallen. Insbeson- dere habe er in Bezug auf den Verbleib seiner Identitätskarte und das Vor- handensein einer Kopie dieses Ausweises ganz unterschiedliche Angaben gemacht, wobei er unter anderem erklärt habe, seine Identitätskarte sei in der Türkei geblieben, aber auch, seine neue türkische Identitätskarte zer- stört zu haben, weil diese mit einem GPS-Sender versehen gewesen sei. Angesichts dieser Unstimmigkeiten bestünden Zweifel an der vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Identität. Das SEM hielt sodann fest, der Beschwerdeführer habe als Beweis für sein Vorbringen, er befürchte, wegen seiner Posts in den sozialen Medien durch die Staatsanwaltschaft verhaftet zu werden, verschiedene Dokumente ein- gereicht: einen Beschluss in sonstiger Sache (Değişik İş Karar) des 2. Frie- densstrafrichters B._______ vom 26. September 2023, einen richterlichen Vorführbefehl (Yakalama Emri) des 2. Friedensstrafrichters B._______ vom 26. September 2023, einen Durchsuchungs-, Beschlagnahmungs- und Festnahmebericht (Arama, el Koyma ve Yakalama Tutanaği) des

2. Friedensstrafrichters B._______ vom 27. September 2023 und eine An- klageschrift (Iddianame) der Staatsanwaltschaft B._______ vom 29. Sep- tember 2023. Aufgrund fehlender Identitätspapiere könne eine Identitäts- täuschung nicht ausgeschlossen werden. Er sei mehrmals aufgefordert worden, weitere Dokumente, insbesondere einen aktuellen UYAP-Auszug, aber auch einen Auszug aus dem Ein- und Ausreiseregister und Belege für die geltend gemachten Social Media-Aktivitäten einzureichen. Dieser Auf- forderung sei er indes nicht nachgekommen. Vielmehr habe er wiederholt um Fristerstreckung für die Beibringung ersucht und dabei unter anderem auch angegeben, keine Zugangsdaten zu e-Devlet und UYAP zu haben; ausserdem habe er erklärt, er habe am Tag, an dem er eigentlich zwecks Ausstellung einer Vollmacht für die Mandatierung eines türkischen Anwalts einen Notar habe aufsuchen wollen, an der ergänzenden Anhörung er- scheinen müssen, was als Schutzbehauptung zu werten sei. Der Be- schwerdeführer habe somit nicht glaubhaft machen können, dass sich die von ihm eingereichten Beweismittel tatsächlich auf seine Person beziehen würden, zumal er seine Identität nicht habe belegen können. Dazu komme, dass die eingereichten Beweismittel leicht fälschbar und käuflich erwerbbar seien, weshalb ihnen ein geringer Beweiswert zukomme. Da die Doku- mente dem Beschwerdeführer nicht zugeschrieben werden könnten, könne darauf verzichtet werden, diese auf objektive Fälschungsmerkmale hin zu prüfen.

D-3196/2024 Seite 7 Ferner bemerkte die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe wesentliche, nicht bloss bereits dargelegte Aussagen konkretisierende Vorbringen ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend ge- macht. So habe er erst in der ergänzenden Anhörung angegeben, dass (auch) das Militär gegen ihn ein Verfahren eröffnet und einen Haftbefehl ausgestellt habe, wobei er entsprechende Nachfragen nicht habe beant- worten können beziehungsweise tatsachenwidrig bemerkt habe, schon in der ersten Anhörung ein militärisches Disziplinarverfahren erwähnt zu ha- ben. Auch in Bezug auf allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen habe er sich widersprochen beziehungsweise derartige Probleme ([…], nach- dem er bei einer Guerilla-Beerdigung in B._______ mit Plastikmunition an- geschossen worden sei) erst in der ergänzenden Anhörung geltend ge- macht.

E. 5.1.2 Hinsichtlich der angeblich über die sozialen Medien erhaltenen Dro- hungen befand das SEM vorab, die Aussagen des Beschwerdeführers dazu seien vage und wenig konkret ausgefallen. Unabhängig von der Plau- sibilität der Erklärung des Beschwerdeführers, er habe diesbezüglich keine Beweise, weil der Staat seinen Account beschlagnahmt habe, hätten die geltend gemachten Online-Drohungen in ihrer Intensität aber auch kein Ausmass angenommen, welches ein menschenwürdiges Leben im Hei- matstaat verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätte, so dass er sich dieser Lage nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen kön- nen.

E. 5.1.3 Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten, wegen seiner kurdischen Herkunft erfolgten Schikanen und Benachteiligungen während der Schulzeit und in der Armee handle es sich ebenfalls nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Minderheit in der Türkei befinde, führe gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wo- bei diese Einschätzung trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechterten Menschenrechtslage weiterhin gelte. Auch bei der Behauptung, die Türkei lasse Iraker, Perser, Syrer und Afgha- nen mit nicht zeitgemässen Ansichten ins Land einreisen, handle es sich – ungeachtet der Frage ihrer Plausibilität – nicht um ein flüchtlingsrechtlich relevantes Vorbringen. Schliesslich lägen die angeblichen politischen Aktivitäten (er sei in einer politischen Umgebung aufgewachsen und 2010/2012 für die BDP und DTP

D-3196/2024 Seite 8 auf die Strasse gegangen) mehr als ein Jahrzehnt zurück, womit es ihnen an Aktualität mangle, zumal aus dem Gesagten keine Hinweise auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ersichtlich würden.

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen auf den anlässlich der beiden Anhörungen geschilderten Sachverhalt sowie auf die im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittel verwiesen und am Wahrheitsgehalt der Vorbringen festgehalten. In Bezug auf den Vorwurf der nicht nachgewiesenen Identität wiederholt der Beschwerdeführer, er habe seine neue Identitätskarte zerstört, weil er aufgrund des Chips auf der neuen Karte eine Ortung seines Aufenthaltsorts befürchtet habe, und sei somit aus Angst vor einer Verfolgung durch die türkischen Behörden ohne eigene Identitätsdokumente in die Schweiz ein- gereist. Auch sei er nach Rücksprache mit seinem Vater davon ausgegan- gen, dass keine Kopie seiner Identitätskarte existiere, nun habe seine Fa- milie doch eine solche Kopie sowie weitere Identitätsunterlagen gefunden und ihm schicken können (vgl. Beschwerde S. 7 f.). Wie aus den nunmehr eingereichten Unterlagen betreffend Termin bei einem Notar in der Schweiz hervorgehe, habe er erst nach den Feiertagen über Ostern und den orts- üblichen Ferien seine Vollmacht für einen Anwalt in der Türkei beglaubigen lassen können; er warte nun auf das Referenzschreiben des Anwalts und einen Bericht zum aktuellen Verfahrensstand (vgl. Beschwerde S. 8 f.). Was die angeblichen Widersprüche in seinen Aussagen betreffe, so habe er für seine Asylvorbringen die Anklageschrift wegen Terrorpropaganda als zentral erachtet, und nicht das militärische Disziplinarverfahren; vom mili- tärischen Disziplinarverfahren habe er im Übrigen erst in der Schweiz er- fahren. Zudem seien zwischen den beiden Anhörungen vier Monate ver- gangen, weshalb nicht erwartet werden könne, dass er noch genau wisse, welche Erlebnisse er bereits erzählt habe, zumal er vor der zweiten Anhö- rung selber auch nicht vollständige Einsicht in das Protokoll der ersten An- hörung gehabt habe. Den (…) habe er zuerst als nicht erwähnenswert er- achtet, weil sich sein (…) bereits an den Zustand gewöhnt habe. Sein dies- bezüglich wirrer, aber charakterbasierter Erzählstil dürfe ihm dabei nicht zum Nachteil ausgelegt werden, zumal eine Anhörungssituation grosses Stresspotenzial berge (vgl. Beschwerde S. 9–11). Weiter führt der Beschwerdeführer aus, nachdem seine Identität nun mit- tels der eingereichten Kopie der Identitätskarte belegt sei, seien sowohl die im vorinstanzlichen Verfahren als auch die auf Beschwerdeebene zu den

D-3196/2024 Seite 9 Akten gegebenen Beweismittel einer näheren Überprüfung zu unterziehen und entsprechend zu würdigen (vgl. Beschwerde S. 12). Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe teilweise unrealis- tische Fristen festgelegt, mit denen es ihm nicht möglich gewesen sei, die verlangten Beweismittel aus der Türkei zu beschaffen und einzureichen; seines Erachtens habe er daher auch seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt (vgl. Beschwerde S. 13 f.).

E. 6.1 Vorab ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht anzumerken, dass in Bezug auf einzelne vom SEM angesetzte, als zu kurz monierte Fristen zur Einrei- chung von Dokumenten (vgl. Beschwerde S. 13 f.) kein Anlass für eine Rückweisung besteht. Wie der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene selbst anmerkt, stand ihm während des erstinstanzlichen Verfahrens ins- gesamt genügend Zeit zur Einreichung von Beweismitteln zur Verfügung.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flücht- lingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit stand. Zur Vermei- dung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Zu- sammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 5.1 des vorliegen- den Urteils), da es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen.

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer hat zwar auf Beschwerdeebene die Abbildung einer Identitätskarte (Türkiye Cumhuriyeti Kimlik Kartı), einen Auszug aus dem Personenstandsregister (Nüfus Kayıt Örneği), eine "Anerkennungsur- kunde" (Takdir Belgesi) für das Schuljahr 2007/2008 sowie eine Dienstent- lassungsbestätigung (Terhis Belgesi) zu den Akten gegeben. Bei den ein- gereichten Unterlagen handelt es sich allerdings lediglich um Kopien, wel- chen schon aufgrund ihrer einfachen Manipulierbarkeit und der einfachen Beschaffbarkeit solcher Unterlagen via professionelle Fälscher oder kor- rupte Justizangestellte nur ein geringer Beweiswert zukommt.

Bezüglich der eingereichten Identitätskarte ist sodann festzuhalten, dass einerseits nur eine Kopie der Vorderseite des Dokuments eingereicht wurde und andererseits das Bild auf dem Ausweis nicht eindeutig dem Be- schwerdeführer zugeordnet werden kann, auch wenn nicht ausgeschlos-

D-3196/2024 Seite 10 sen ist, dass es sich um den Beschwerdeführer handelt. Des Weiteren ver- mag weder die Begründung für das Zerstören der erst kurz vor der Ausreise beschafften Identitätskarte, noch diejenigen zum späten Entdecken der eingereichten Kopie zu überzeugen. Die beiden anderen vorstehend er- wähnten Dokumente enthalten gar kein Bild oder sonstige Identifikations- merkmale, weshalb sie sich dem Beschwerdeführer nicht zuordnen lassen, und sind ebenfalls nicht geeignet, die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Identität zu be- seitigen. Dies gilt umso mehr, als – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde – die Angaben des Beschwerdeführers betref- fend Verbleib der Identitätskarte widersprüchlich ausgefallen sind und auch die entsprechenden Darlegungen in der Beschwerdeschrift nicht zu über- zeugen vermögen.

Im Übrigen fällt auf, dass die militärische Bestätigung als Datum der Diens- tentlassung den 2. März 2023 nennt, wohingegen der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 27. November 2023 erklärt hatte, am 25. April 2022 in den sozialen Medien Posts veröffentlicht zu haben; er habe zwei Monate vorher seinen Militärdienst beendet gehabt und sich wegen des dort erlit- tenen Traumas äussern wollen (vgl. SEM-Akten […]). Insgesamt ergibt sich jedenfalls, dass das Aussageverhalten des Be- schwerdeführers und sein Verhalten im Verfahren hinsichtlich seiner Iden- titätsdokumente Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit wecken. Dies selbst unter der Annahme, auf der eingereichten Kopie sei tatsächlich die authentische Identitätskarte des Beschwerdeführers abgebildet.

E. 6.2.2 Die weiteren Zweifel der Vorinstanz an der Glaubhaftigkeit der Aus- sagen des Beschwerdeführers sind ebenfalls berechtigt. Wie in der ange- fochtenen Verfügung festgehalten wurde, sind die Angaben zu den angeb- lichen Social-Media-Aktivitäten unsubstantiiert ausgefallen (vgl. SEM-Ak- ten […]-14 zu F4 ff., F43, F54 f.; […]-38 zu F29), zudem blieben die Veröf- fentlichungen unbelegt. Dies erstaunt umso mehr, als davon ausgegangen werden kann, die – nach Auffassung der türkischen Behörden – strafbaren Handlungen wären angesichts der vorgelegten Anklageschrift im türki- schen Verfahren aktenkundig. Die Angabe des Beschwerdeführers, der Staat habe sein Konto beschlagnahmt, erscheint als Schutzbehauptung.

E. 6.2.3 Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht ergibt sich auch nicht aus dem angeblich laufenden militärischen Disziplinarverfahren. Zum einen fehlen dazu jegliche Belege. Auch lassen sich den Angaben des

D-3196/2024 Seite 11 Beschwerdeführers keine Umstände entnehmen, welche die Durchführung eines militärischen Disziplinarverfahrens mehrere Monate nach Beendi- gung des Militärdienstes nahelegen würden. Zum anderen hat das SEM zutreffend erwogen, der Beschwerdeführer habe das Verfahren in der ers- ten Anhörung nicht erwähnt. Dabei kann zwar nicht ausgeschlossen wer- den, dass der Beschwerdeführer anlässlich der zweiten Anhörung tatsäch- lich meinte, er habe dies bereits an der ersten Anhörung erwähnt. Den Um- stand, dass er es tatsächlich nicht erwähnte, muss er sich aber entgegen- halten lassen.

E. 6.2.4 Was die Bemerkung des Beschwerdeführers betrifft, seinen (…) zu- erst als nicht erwähnenswert erachtet zu haben, weil sich sein (…) an den Zustand bereits gewöhnt habe, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwer- deführer anlässlich der ersten Befragung nicht nur diese gesundheitliche Beeinträchtigung, sondern auch das dieser Beeinträchtigung angeblich zu- grunde liegende Ereignis (die Teilnahme an der Beerdigung eines Guerilla- Kämpfers in B._______, bei der er angeschossen worden sei) noch mit keinem Wort erwähnt hatte, was doch sehr erstaunt.

E. 6.2.5 Schliesslich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel selbst unter der Annahme, es handle sich um echte, den Beschwerdeführer betreffende Dokumente, höchstens zeigen könnten, dass gegen ihn ein staatsanwaltli- ches Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren eingeleitet worden ist. Hinge- gen kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass auch ein Gerichts- verfahren eröffnet worden ist. In der Türkei werden Ermittlungs-/Untersu- chungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, häufig aber wieder ein- gestellt. Vor diesem Hintergrund wäre zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen/Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwer- deführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führten. Dies gilt umso mehr, als keinerlei Hinweise bestehen, dass der Beschwerdeführer bis anhin in seiner Heimat politisch aufgefallen wäre.

E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zur Recht die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch ab- gelehnt hat. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägun- gen der Vorinstanz sowie auf die weiteren Darlegungen in der Beschwer- deschrift einzugehen.

D-3196/2024 Seite 12 Nachdem sich den Akten auch keine Hinweise entnehmen lassen, das SEM habe es unterlassen, die Asylgründe des Beschwerdeführers "rechts- genüglich zu prüfen" beziehungsweise die Vorinstanz angesichts der vor- stehend dargelegten Ungereimtheiten zu Recht darauf verzichtet hat, die eingereichten Beweismittel einer näheren Prüfung zu unterziehen (vgl. Be- schwerde S. 13 f.), besteht keine Veranlassung, die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Subeventualantrag ist daher abzuweisen.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV,

D-3196/2024 Seite 13 Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre (vgl. auch Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom

28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszu-

D-3196/2024 Seite 14 gehen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4343/2023 vom 13. September 2023 E. 8.3.1 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12.Juni 2018 E. 7.3.1).

E. 8.3.3 Sodann bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz B._______, einer nicht von den schweren Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Provinz, wo er nach Ab- bruch des Gymnasiums Arbeit in der (…) eines Onkels sowie als (…) ge- funden hat. Er bezeichnete die finanzielle Situation seiner Familie als gut; alle arbeiteten und sie besässen Eigentumswohnungen (vgl. SEM-Akten […]). Auch sei das Verhältnis zu seiner nach wie vor in B._______ wohn- haften Familie gut; sie stünden in ständigem Kontakt (vgl. SEM-Akten […]). Es sprechen auch keine gesundheitlichen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers. So erwähnte er in der ersten Anhörung zwar den (…), aufgrund dessen er die (…) können, er- klärte aber gleichzeitig, deswegen keine Beschwerden zu haben und keine Medikamente zu benötigen (vgl. SEM-Akten […]). In der ergänzenden An- hörung gab er dann an, es gehe ihm physisch und psychisch nicht so gut. Er habe (…), wobei letztere bereits in der Türkei bestanden hätten, da er an der (…) verletzt und operiert worden sei; auch sei der (…) im Zusam- menhang mit seiner (…) (…) worden. Die psychischen Probleme seien un- ter anderem auf die Umstände im Militärdienst zurückzuführen und hätten schon in der Türkei bestanden; er sei aber nie in psychologischer Behand- lung gewesen (vgl. SEM-Akten […]). Es erstaunt, dass die in der ergän- zenden Anhörung vorgebrachten gesundheitlichen Probleme in der ersten Anhörung unerwähnt geblieben waren, obwohl dem Beschwerdeführer dazu Gelegenheit gewährt worden war. Zudem wurden auch auf Be- schwerdeebene keine entsprechenden medizinischen Unterlagen zu den Akten gegeben. Dessen ungeachtet kann sich das Bundesverwaltungsge- richt der Auffassung der Vorinstanz anschliessen, dass in der Türkei grund- sätzlich jede Krankheit behandelt werden kann und auch die Behandlung psychischer Leiden möglich ist. Im Übrigen wies das SEM in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht auch auf die in der Türkei bestehende Niederlassungsfreiheit und auf das darauf beruhende Vorhandensein einer innerstaatlichen Aufenthaltsalter- native ausserhalb der Provinz B._______ hin

D-3196/2024 Seite 15

E. 8.3.4 Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumut- bar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist.

E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er beantragte indes- sen mit der Beschwerde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dieses bisher nicht behandelte Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren nicht von vornherein aussichtslos waren und seine prozessuale Bedürftigkeit belegt ist. Von einer Kostenerhebung ist deshalb abzusehen.

E. 10.3 Ebenso ist dem Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsver- beiständung in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin stattzugeben (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG), sie ist entsprechend einzusetzen. Gemäss Praxis wird bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE).

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E. 10.4 Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Rechtsbeiständin zu Lasten des Bundesverwal- tungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 1’050.– (inkl. Auslagen) zuzu- sprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3196/2024 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. MLaw Nathalie Schweizer wird als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerde- führers eingesetzt.
  5. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho- norar von Fr. 1'050.— ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3196/2024 Urteil vom 11. Juli 2024 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Giulia Marelli, Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Nathalie Schweizer, HEKS RBS AG - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 30. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 3. November 2023 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 27. November 2023 zu seinen Fluchtgründen an. A.d Am 4. Dezember 2023 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt. In der Folge erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat für beendet. Die rubrizierte Rechtsvertreterin zeigte dem SEM am 1. Februar 2024 ihre Mandatsübernahme an. A.e Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 27. März 2024 eine ergänzende Anhörung durch. A.f Anlässlich der beiden Anhörungen brachte er zusammengefasst vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus der Provinz B._______. Er sei in einem politischen Umfeld aufgewachsen und bereits 2010/2012 für die Anliegen der Bari ve Demokrasi Partisi (BDP) und der Demokrat Türkiye Partisi (DTP) auf die Strasse gegangen. Einer seiner Cousins sei im Jahr 2012 im Einsatz für die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) ums Leben gekommen, ein anderer Cousin habe sich vor sechs Jahren der PKK angeschlossen, um gegen den Islamischen Staat (IS) zu kämpfen. Er selber sei wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit schon in der Schule diskriminiert worden und habe deshalb auch das Gymnasium abgebrochen. Um dem Rassismus zu entkommen, habe er den Militärdienst absolviert, doch sei er dort noch stärker diskriminiert worden. So habe er beispielsweise sieben statt sechs Monate Dienst leisten und auch härtere Arbeiten als die anderen verrichten müssen; einmal sei er von einem Offizier als Terrorist beschimpft worden, weil er mit seinen Eltern am Telefon Kurdisch gesprochen habe. Vermutlich habe er auch bezüglich gesundheitlicher Versorgung Diskriminierung erlebt, als bei einem Unfall ein (...) verletzt und er dann zu spät operiert worden sei. Überdies sei er bei der Beerdigung eines Guerilla-Kämpfers in B._______ mit Plastikmunition angeschossen und am Auge verletzt worden. Im Weiteren erklärte der Beschwerdeführer, er störe sich daran, dass die Türkei Iraker, Perser, Syrer und Afghanen mit nicht zeitgemässen Ansichten ins Land lasse. Er fühle sich dadurch bedroht beziehungsweise nicht mehr sicher. Sodann machte er geltend, es sei gegen ihn Anklage wegen Terrorpropaganda erhoben worden beziehungsweise es sei aufgrund eines Vorfalls während seiner Dienstzeit auch ein Verfahren bei den Militärbehörden eröffnet worden. Er habe auf den sozialen Medien gepostet, woraufhin er - ebenfalls über die sozialen Medien - Drohnachrichten mit Angaben zu seinem Aufenthaltsort und zu seinem Aussehen erhalten habe. Es habe bei ihm zu Hause immer wieder Durchsuchungen gegeben, so auch am 26. September 2023, während er sich bei einem Freund versteckt gehalten habe. Am 27. Oktober 2023 habe er die Türkei in einem Lastwagen verlassen und sei auf dem Landweg durch ihm nicht namentlich bekannte Länder nach Österreich und anschliessend mit dem Zug unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gereist. Nach seiner Ausreise hätten sich die heimatlichen Behörden weiter nach ihm erkundigt. Sein Vater sei daher am 12. November 2023 mit einem Anwalt zur Staatsanwaltschaft gegangen, wo er verschiedene Dokumente erhalten habe. Diese, vom Beschwerdeführer dem SEM in Kopie eingereichten Beweismittel wurden in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. I 8.) sowie nachfolgend (E. 5.1.1, 2. Abschnitt) einzeln aufgelistet. B. Mit Verfügung vom 18. April 2024 - eröffnet am 22. April 2024 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 22. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 18. April 2024 sowie die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin ersucht. Mit der Beschwerde wurden - jeweils in Kopie - die Vorderseite einer Identitätskarte, ein Auszug aus dem Personenstandsregister, eine Grundschul-Anerkennungsurkunde, eine zugunsten eines Anwalts in der Türkei ausgestellte Vollmacht sowie Unterlagen betreffend einen Notariatstermin in der Schweiz und eine Anfrage für die Ausstellung einer Fürsorgebestätigung eingereicht. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 23. Mai 2024 den Eingang der Beschwerde. E. Am 28. Mai 2024 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine gleichentags vom (...) ausgestellte Bedürftigkeitsbestätigung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen hielten teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. 5.1.1 Vorab wies das SEM darauf hin, Asylsuchende seien verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wozu insbesondere auch die Offenlegung ihrer Identität gehöre. Der Beschwerdeführer habe indes keine rechtsgenüglichen Dokumente eingereicht, welche seine Identität belegen könnten, wobei dazu festzuhalten sei, dass sich türkische Staatsangehörige im Heimatland jederzeit müssten ausweisen können, weshalb der Besitz rechtsgenüglicher Dokumente (ein Reisepass oder eine Identitätskarte/Nüfus oder - mit begrenztem Beweiswert - ein Führerschein, ein Familienbüchlein oder ein Primarschuldiplom) vorausgesetzt werden könne. Auf die fehlenden Identitätspapiere angesprochen, seien die Antworten des Beschwerdeführers widersprüchlich ausgefallen. Insbesondere habe er in Bezug auf den Verbleib seiner Identitätskarte und das Vorhandensein einer Kopie dieses Ausweises ganz unterschiedliche Angaben gemacht, wobei er unter anderem erklärt habe, seine Identitätskarte sei in der Türkei geblieben, aber auch, seine neue türkische Identitätskarte zerstört zu haben, weil diese mit einem GPS-Sender versehen gewesen sei. Angesichts dieser Unstimmigkeiten bestünden Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Identität. Das SEM hielt sodann fest, der Beschwerdeführer habe als Beweis für sein Vorbringen, er befürchte, wegen seiner Posts in den sozialen Medien durch die Staatsanwaltschaft verhaftet zu werden, verschiedene Dokumente eingereicht: einen Beschluss in sonstiger Sache (De i ik Karar) des 2. Friedensstrafrichters B._______ vom 26. September 2023, einen richterlichen Vorführbefehl (Yakalama Emri) des 2. Friedensstrafrichters B._______ vom 26. September 2023, einen Durchsuchungs-, Beschlagnahmungs- und Festnahmebericht (Arama, el Koyma ve Yakalama Tutana i) des 2. Friedensstrafrichters B._______ vom 27. September 2023 und eine Anklageschrift (Iddianame) der Staatsanwaltschaft B._______ vom 29. September 2023. Aufgrund fehlender Identitätspapiere könne eine Identitätstäuschung nicht ausgeschlossen werden. Er sei mehrmals aufgefordert worden, weitere Dokumente, insbesondere einen aktuellen UYAP-Auszug, aber auch einen Auszug aus dem Ein- und Ausreiseregister und Belege für die geltend gemachten Social Media-Aktivitäten einzureichen. Dieser Aufforderung sei er indes nicht nachgekommen. Vielmehr habe er wiederholt um Fristerstreckung für die Beibringung ersucht und dabei unter anderem auch angegeben, keine Zugangsdaten zu e-Devlet und UYAP zu haben; ausserdem habe er erklärt, er habe am Tag, an dem er eigentlich zwecks Ausstellung einer Vollmacht für die Mandatierung eines türkischen Anwalts einen Notar habe aufsuchen wollen, an der ergänzenden Anhörung erscheinen müssen, was als Schutzbehauptung zu werten sei. Der Beschwerdeführer habe somit nicht glaubhaft machen können, dass sich die von ihm eingereichten Beweismittel tatsächlich auf seine Person beziehen würden, zumal er seine Identität nicht habe belegen können. Dazu komme, dass die eingereichten Beweismittel leicht fälschbar und käuflich erwerbbar seien, weshalb ihnen ein geringer Beweiswert zukomme. Da die Dokumente dem Beschwerdeführer nicht zugeschrieben werden könnten, könne darauf verzichtet werden, diese auf objektive Fälschungsmerkmale hin zu prüfen. Ferner bemerkte die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe wesentliche, nicht bloss bereits dargelegte Aussagen konkretisierende Vorbringen ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht. So habe er erst in der ergänzenden Anhörung angegeben, dass (auch) das Militär gegen ihn ein Verfahren eröffnet und einen Haftbefehl ausgestellt habe, wobei er entsprechende Nachfragen nicht habe beantworten können beziehungsweise tatsachenwidrig bemerkt habe, schon in der ersten Anhörung ein militärisches Disziplinarverfahren erwähnt zu haben. Auch in Bezug auf allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen habe er sich widersprochen beziehungsweise derartige Probleme ([...], nachdem er bei einer Guerilla-Beerdigung in B._______ mit Plastikmunition angeschossen worden sei) erst in der ergänzenden Anhörung geltend gemacht. 5.1.2 Hinsichtlich der angeblich über die sozialen Medien erhaltenen Drohungen befand das SEM vorab, die Aussagen des Beschwerdeführers dazu seien vage und wenig konkret ausgefallen. Unabhängig von der Plausibilität der Erklärung des Beschwerdeführers, er habe diesbezüglich keine Beweise, weil der Staat seinen Account beschlagnahmt habe, hätten die geltend gemachten Online-Drohungen in ihrer Intensität aber auch kein Ausmass angenommen, welches ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätte, so dass er sich dieser Lage nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können. 5.1.3 Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten, wegen seiner kurdischen Herkunft erfolgten Schikanen und Benachteiligungen während der Schulzeit und in der Armee handle es sich ebenfalls nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Minderheit in der Türkei befinde, führe gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wobei diese Einschätzung trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechterten Menschenrechtslage weiterhin gelte. Auch bei der Behauptung, die Türkei lasse Iraker, Perser, Syrer und Afghanen mit nicht zeitgemässen Ansichten ins Land einreisen, handle es sich - ungeachtet der Frage ihrer Plausibilität - nicht um ein flüchtlingsrechtlich relevantes Vorbringen. Schliesslich lägen die angeblichen politischen Aktivitäten (er sei in einer politischen Umgebung aufgewachsen und 2010/2012 für die BDP und DTP auf die Strasse gegangen) mehr als ein Jahrzehnt zurück, womit es ihnen an Aktualität mangle, zumal aus dem Gesagten keine Hinweise auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ersichtlich würden. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen auf den anlässlich der beiden Anhörungen geschilderten Sachverhalt sowie auf die im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittel verwiesen und am Wahrheitsgehalt der Vorbringen festgehalten. In Bezug auf den Vorwurf der nicht nachgewiesenen Identität wiederholt der Beschwerdeführer, er habe seine neue Identitätskarte zerstört, weil er aufgrund des Chips auf der neuen Karte eine Ortung seines Aufenthaltsorts befürchtet habe, und sei somit aus Angst vor einer Verfolgung durch die türkischen Behörden ohne eigene Identitätsdokumente in die Schweiz eingereist. Auch sei er nach Rücksprache mit seinem Vater davon ausgegangen, dass keine Kopie seiner Identitätskarte existiere, nun habe seine Familie doch eine solche Kopie sowie weitere Identitätsunterlagen gefunden und ihm schicken können (vgl. Beschwerde S. 7 f.). Wie aus den nunmehr eingereichten Unterlagen betreffend Termin bei einem Notar in der Schweiz hervorgehe, habe er erst nach den Feiertagen über Ostern und den ortsüblichen Ferien seine Vollmacht für einen Anwalt in der Türkei beglaubigen lassen können; er warte nun auf das Referenzschreiben des Anwalts und einen Bericht zum aktuellen Verfahrensstand (vgl. Beschwerde S. 8 f.). Was die angeblichen Widersprüche in seinen Aussagen betreffe, so habe er für seine Asylvorbringen die Anklageschrift wegen Terrorpropaganda als zentral erachtet, und nicht das militärische Disziplinarverfahren; vom militärischen Disziplinarverfahren habe er im Übrigen erst in der Schweiz erfahren. Zudem seien zwischen den beiden Anhörungen vier Monate vergangen, weshalb nicht erwartet werden könne, dass er noch genau wisse, welche Erlebnisse er bereits erzählt habe, zumal er vor der zweiten Anhörung selber auch nicht vollständige Einsicht in das Protokoll der ersten Anhörung gehabt habe. Den (...) habe er zuerst als nicht erwähnenswert erachtet, weil sich sein (...) bereits an den Zustand gewöhnt habe. Sein diesbezüglich wirrer, aber charakterbasierter Erzählstil dürfe ihm dabei nicht zum Nachteil ausgelegt werden, zumal eine Anhörungssituation grosses Stresspotenzial berge (vgl. Beschwerde S. 9-11). Weiter führt der Beschwerdeführer aus, nachdem seine Identität nun mittels der eingereichten Kopie der Identitätskarte belegt sei, seien sowohl die im vorinstanzlichen Verfahren als auch die auf Beschwerdeebene zu den Akten gegebenen Beweismittel einer näheren Überprüfung zu unterziehen und entsprechend zu würdigen (vgl. Beschwerde S. 12). Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe teilweise unrealistische Fristen festgelegt, mit denen es ihm nicht möglich gewesen sei, die verlangten Beweismittel aus der Türkei zu beschaffen und einzureichen; seines Erachtens habe er daher auch seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt (vgl. Beschwerde S. 13 f.). 6. 6.1 Vorab ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht anzumerken, dass in Bezug auf einzelne vom SEM angesetzte, als zu kurz monierte Fristen zur Einreichung von Dokumenten (vgl. Beschwerde S. 13 f.) kein Anlass für eine Rückweisung besteht. Wie der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene selbst anmerkt, stand ihm während des erstinstanzlichen Verfahrens insgesamt genügend Zeit zur Einreichung von Beweismitteln zur Verfügung. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 5.1 des vorliegenden Urteils), da es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen. 6.2.1 Der Beschwerdeführer hat zwar auf Beschwerdeebene die Abbildung einer Identitätskarte (Türkiye Cumhuriyeti Kimlik Karti), einen Auszug aus dem Personenstandsregister (Nüfus Kayit Örne i), eine "Anerkennungsurkunde" (Takdir Belgesi) für das Schuljahr 2007/2008 sowie eine Dienstentlassungsbestätigung (Terhis Belgesi) zu den Akten gegeben. Bei den eingereichten Unterlagen handelt es sich allerdings lediglich um Kopien, welchen schon aufgrund ihrer einfachen Manipulierbarkeit und der einfachen Beschaffbarkeit solcher Unterlagen via professionelle Fälscher oder korrupte Justizangestellte nur ein geringer Beweiswert zukommt. Bezüglich der eingereichten Identitätskarte ist sodann festzuhalten, dass einerseits nur eine Kopie der Vorderseite des Dokuments eingereicht wurde und andererseits das Bild auf dem Ausweis nicht eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden kann, auch wenn nicht ausgeschlos-sen ist, dass es sich um den Beschwerdeführer handelt. Des Weiteren vermag weder die Begründung für das Zerstören der erst kurz vor der Ausreise beschafften Identitätskarte, noch diejenigen zum späten Entdecken der eingereichten Kopie zu überzeugen. Die beiden anderen vorstehend erwähnten Dokumente enthalten gar kein Bild oder sonstige Identifikationsmerkmale, weshalb sie sich dem Beschwerdeführer nicht zuordnen lassen, und sind ebenfalls nicht geeignet, die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Identität zu beseitigen. Dies gilt umso mehr, als - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde - die Angaben des Beschwerdeführers betreffend Verbleib der Identitätskarte widersprüchlich ausgefallen sind und auch die entsprechenden Darlegungen in der Beschwerdeschrift nicht zu überzeugen vermögen. Im Übrigen fällt auf, dass die militärische Bestätigung als Datum der Dienstentlassung den 2. März 2023 nennt, wohingegen der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 27. November 2023 erklärt hatte, am 25. April 2022 in den sozialen Medien Posts veröffentlicht zu haben; er habe zwei Monate vorher seinen Militärdienst beendet gehabt und sich wegen des dort erlittenen Traumas äussern wollen (vgl. SEM-Akten [...]). Insgesamt ergibt sich jedenfalls, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers und sein Verhalten im Verfahren hinsichtlich seiner Identitätsdokumente Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit wecken. Dies selbst unter der Annahme, auf der eingereichten Kopie sei tatsächlich die authentische Identitätskarte des Beschwerdeführers abgebildet. 6.2.2 Die weiteren Zweifel der Vorinstanz an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sind ebenfalls berechtigt. Wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten wurde, sind die Angaben zu den angeblichen Social-Media-Aktivitäten unsubstantiiert ausgefallen (vgl. SEM-Akten [...]-14 zu F4 ff., F43, F54 f.; [...]-38 zu F29), zudem blieben die Veröffentlichungen unbelegt. Dies erstaunt umso mehr, als davon ausgegangen werden kann, die - nach Auffassung der türkischen Behörden - strafbaren Handlungen wären angesichts der vorgelegten Anklageschrift im türkischen Verfahren aktenkundig. Die Angabe des Beschwerdeführers, der Staat habe sein Konto beschlagnahmt, erscheint als Schutzbehauptung. 6.2.3 Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht ergibt sich auch nicht aus dem angeblich laufenden militärischen Disziplinarverfahren. Zum einen fehlen dazu jegliche Belege. Auch lassen sich den Angaben des Beschwerdeführers keine Umstände entnehmen, welche die Durchführung eines militärischen Disziplinarverfahrens mehrere Monate nach Beendigung des Militärdienstes nahelegen würden. Zum anderen hat das SEM zutreffend erwogen, der Beschwerdeführer habe das Verfahren in der ersten Anhörung nicht erwähnt. Dabei kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich der zweiten Anhörung tatsächlich meinte, er habe dies bereits an der ersten Anhörung erwähnt. Den Umstand, dass er es tatsächlich nicht erwähnte, muss er sich aber entgegenhalten lassen. 6.2.4 Was die Bemerkung des Beschwerdeführers betrifft, seinen (...) zuerst als nicht erwähnenswert erachtet zu haben, weil sich sein (...) an den Zustand bereits gewöhnt habe, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Befragung nicht nur diese gesundheitliche Beeinträchtigung, sondern auch das dieser Beeinträchtigung angeblich zugrunde liegende Ereignis (die Teilnahme an der Beerdigung eines Guerilla-Kämpfers in B._______, bei der er angeschossen worden sei) noch mit keinem Wort erwähnt hatte, was doch sehr erstaunt. 6.2.5 Schliesslich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel selbst unter der Annahme, es handle sich um echte, den Beschwerdeführer betreffende Dokumente, höchstens zeigen könnten, dass gegen ihn ein staatsanwaltliches Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren eingeleitet worden ist. Hingegen kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass auch ein Gerichtsverfahren eröffnet worden ist. In der Türkei werden Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, häufig aber wieder eingestellt. Vor diesem Hintergrund wäre zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen/Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führten. Dies gilt umso mehr, als keinerlei Hinweise bestehen, dass der Beschwerdeführer bis anhin in seiner Heimat politisch aufgefallen wäre. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zur Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift einzugehen. Nachdem sich den Akten auch keine Hinweise entnehmen lassen, das SEM habe es unterlassen, die Asylgründe des Beschwerdeführers "rechtsgenüglich zu prüfen" beziehungsweise die Vorinstanz angesichts der vorstehend dargelegten Ungereimtheiten zu Recht darauf verzichtet hat, die eingereichten Beweismittel einer näheren Prüfung zu unterziehen (vgl. Beschwerde S. 13 f.), besteht keine Veranlassung, die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Subeventualantrag ist daher abzuweisen.

7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. auch Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4343/2023 vom 13. September 2023 E. 8.3.1 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12.Juni 2018 E. 7.3.1). 8.3.3 Sodann bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz B._______, einer nicht von den schweren Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Provinz, wo er nach Abbruch des Gymnasiums Arbeit in der (...) eines Onkels sowie als (...) gefunden hat. Er bezeichnete die finanzielle Situation seiner Familie als gut; alle arbeiteten und sie besässen Eigentumswohnungen (vgl. SEM-Akten [...]). Auch sei das Verhältnis zu seiner nach wie vor in B._______ wohnhaften Familie gut; sie stünden in ständigem Kontakt (vgl. SEM-Akten [...]). Es sprechen auch keine gesundheitlichen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers. So erwähnte er in der ersten Anhörung zwar den (...), aufgrund dessen er die (...) können, erklärte aber gleichzeitig, deswegen keine Beschwerden zu haben und keine Medikamente zu benötigen (vgl. SEM-Akten [...]). In der ergänzenden Anhörung gab er dann an, es gehe ihm physisch und psychisch nicht so gut. Er habe (...), wobei letztere bereits in der Türkei bestanden hätten, da er an der (...) verletzt und operiert worden sei; auch sei der (...) im Zusammenhang mit seiner (...) (...) worden. Die psychischen Probleme seien unter anderem auf die Umstände im Militärdienst zurückzuführen und hätten schon in der Türkei bestanden; er sei aber nie in psychologischer Behandlung gewesen (vgl. SEM-Akten [...]). Es erstaunt, dass die in der ergänzenden Anhörung vorgebrachten gesundheitlichen Probleme in der ersten Anhörung unerwähnt geblieben waren, obwohl dem Beschwerdeführer dazu Gelegenheit gewährt worden war. Zudem wurden auch auf Beschwerdeebene keine entsprechenden medizinischen Unterlagen zu den Akten gegeben. Dessen ungeachtet kann sich das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung der Vorinstanz anschliessen, dass in der Türkei grundsätzlich jede Krankheit behandelt werden kann und auch die Behandlung psychischer Leiden möglich ist. Im Übrigen wies das SEM in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht auch auf die in der Türkei bestehende Niederlassungsfreiheit und auf das darauf beruhende Vorhandensein einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb der Provinz B._______ hin 8.3.4 Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er beantragte indessen mit der Beschwerde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dieses bisher nicht behandelte Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren nicht von vornherein aussichtslos waren und seine prozessuale Bedürftigkeit belegt ist. Von einer Kostenerhebung ist deshalb abzusehen. 10.3 Ebenso ist dem Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin stattzugeben (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG), sie ist entsprechend einzusetzen. Gemäss Praxis wird bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). 10.4 Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsbeiständin zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 1'050.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. MLaw Nathalie Schweizer wird als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerde-führers eingesetzt.

5. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'050.- ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni