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D-8094/2024

D-8094/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der beschwerdeführenden Person auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die beschwerdeführende Person, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8094/2024 Urteil vom 21. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...) beschwerdeführende Person, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. November 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ - die beschwerdeführende Person (...) - am 27. Februar 2024 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass sie an dieser Stelle angab, sie sei eine Transgenderperson, dass A._______ nach der Personalienaufnahme vom 29. Februar 2024 die im BAZ B._______ zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte, dass sie über diese am 7., 14., 22. und 27. März 2024 medizinische Berichte betreffend ihre laufende Behandlung im BAZ B._______ sowie verschiedene Unterlagen aus der Heimat zu ihrer Person und zur Frage ihrer Transgenderidentität zu den Akten reichen liess, dass A._______ am 21. März 2024 und 24. April 2024 im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertreterin umfassend zu ihrer Person befragt und ihren Gesuchsgründen angehört wurde, dass sie in diesem Rahmen über ihren persönlichen Hintergrund als eines von vier Kindern einer alleinerziehenden Mutter, ihr Aufwachsen zunächst in C._______ und dann in D._______, ihren schulischen und beruflichen Werdegang und namentlich über ihre Entwicklung als Person mit einer Transgenderidentität berichtete, woraus ihr zunächst Konflikte im innerfamiliären Bereich erwachsen seien, wobei sie auch psychische und physische Gewalt erlebt habe, woraus ihr aber insbesondere auch in nahezu allen Bereichen des täglichen Lebens Probleme erwachsen seien, dass sie nämlich aufgrund ihrer Transgenderidentität immer wieder aufs Neue Ablehnung, Spott, Einschränkungen und auch gewisse Behelligungen erfahren habe, woraus ihr auch ernsthafte psychische Probleme erwachsen seien, dass für die diesbezüglichen Schilderungen im Einzelnen - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten zu verweisen ist, dass A._______ am 25. April 2024 durch ihre damalige Rechtsvertreterin weitere Unterlagen aus der Heimat zu ihrer Person, ihrer Transgenderidentität und zu den von ihr vorgebrachten, in der Heimat erlebten Behelligungen zu den Akten reichen liess, dass in der Eingabe zusätzlich auf verschiedene Presseberichte betreffend die Behandlung respektive Entrechtung von Transgenderpersonen in der Türkei und gegen sie gerichtete Gewalt verwiesen wurde, dass das Asylgesuch vom SEM am 29. April 2024 zur weiteren Behandlung dem erweiterten Verfahren zugewiesen wurde, dass die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM noch am gleichen Tag zur Kenntnis brachte, dass sie A._______ auch im erweiterten Verfahren vertrete, und sie dem SEM in der Folge weitere Behandlungsberichte sowie ein Bestätigungs- und Unterstützungsschreiben einer Hilfsorganisation für Transgenderpersonen zukommen liess (vgl. dazu die Akten), dass sie gleichzeitig einen ausführlichen ärztlichen Bericht in Aussicht stellen liess, worauf vom SEM diesbezüglich Frist angesetzt wurde, dass von der damaligen Rechtsvertreterin schliesslich - nach mehrfach erstreckter Frist - der ausführliche Bericht einer Fachperson für Psychologie vom 9. August 2024 zu den Akten gereicht wurde, worauf soweit wesentlich nachfolgend eingegangen wird, dass das SEM mit Verfügung vom 20. November 2024 (eröffnet am gleichen Tag) feststellte, dass A._______ die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, das Asylgesuch vom 27. Februar 2024 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass für die vorinstanzliche Entscheidbegründung - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen werden kann, dass die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM in der Folge mit Erklärung vom 27. November 2024 zur Kenntnis brachte, dass ihr Mandatsverhältnis beendet sei, dass A._______ gegen den Asyl- und Wegweisungsentscheid am 20. Dezember 2024 - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat, dass in der Beschwerde zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl beantragt wird, eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege respektive Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wird, dass auf die Beschwerdebegründung - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten, dass A._______ zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf diese einzutreten ist, dass die Beschwerde indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss auch ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass von A._______ im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen beantragt wird, indes aufgrund der Aktenlage von einem in entscheidrelevanter Hinsicht hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen ist, womit das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss gelangt, von A._______ sei zwar nachvollziehbar über ihre innere Bewusstwerdung ihrer Transidentität, ihren angeschlagenen psychischen Gemütszustand und über die von ihr erlebten Probleme und Beschränkungen wegen ihrer Geschlechtsidentität berichtet worden, es würden sich jedoch gestützt auf ihre Angaben und Ausführungen zu den vorgebrachten Sachverhaltsmomenten keine objektiven Hinweise darauf ergeben, dass sie wegen ihrer Transgenderidentität jemals schwerwiegende Nachteile von Seiten der Behörden oder privaten Dritten erlebt oder sie solche im Falle einer Rückkehr für die Zukunft zu befürchten hätte, dass sich daher ihre Furcht, wegen ihrer Transidentität flüchtlingsrechtliche Nachteile zu erleiden, als objektiv unbegründet erweise, dass das SEM dabei nach einer umfassenden Auseinandersetzung mit sämtlichen Elementen des Sachverhaltsvortrags von A._______ - auf welche anstelle einer Wiederholung verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG) - insbesondere auch zum Schluss gelangt, es lasse sich aufgrund der Schilderungen von A._______ insgesamt auch nicht schliessen, dass sie sich in der Türkei aufgrund ihrer Transidentität mit einer Drucksituation konfrontiert sehen würde, die ihr im Sinne eines unerträglichen psychischen Drucks ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglichen würde, dass diese Feststellungen und Schlüsse aufgrund der Aktenlage vom Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich zu bestätigen sind, zumal auch im Rahmen der Beschwerdeeingabe nichts eingebracht wird, was diese erschüttern könnte, dass in der Beschwerdeeingabe zwar nicht nur die bereits bekannten Schilderungen von A._______ bekräftigt werden, sondern zusätzlich unter Verweis auf drei Länderberichte geltend gemacht wird, als Transgenderperson sehe sich A._______ systematischer Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt, dass zwar in der Türkei eine Transidentität auch weder strafbar noch illegal sei, es A._______ aufgrund der transphoben Haltung der Polizei aber an effektiven Schutz mangeln werde, dass allerdings auch mit diesem Vorbringen nichts ersichtlich gemacht ist, was dafür sprechen würde, dass A._______ sich aufgrund ihrer Transidentität in ihrer Heimat jemals Nachstellungen und Übergriffen ausgesetzt gesehen hätte, welche von rechtserheblicher Intensität gewesen wären, oder ihr ernsthaft in Zukunft solche drohen könnten, dass zwar die Erfahrung von immer wieder neuer Missbilligung und Ablehnung durch Teile der türkischen Gesellschaft für A._______ erkennbar stark belastend sind, sie aber auch dort Schutz erlangen kann und auch dort Zugang zu Hilfs- und Unterstützungsangeboten findet, wie insbesondere auch zu der von ihr benötigen psychologischen Unterstützung (vgl. dazu auch nachfolgend), dass A._______ im Rahmen der Anhörungen denn auch bestätigt hat, in der Heimat nicht nur Ablehnung, sondern zumindest in Teilen auch ein ihr wohlwollendes Umfeld angetroffen zu haben, dass daher insgesamt keine Situation ersichtlich gemacht ist, aufgrund welcher zu schliessen wäre, dass ihr im Falle einer Rückkehr in die Heimat aufgrund ihrer Transgenderidentität eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und Wiederaufnahme ihrer Arbeitstätigkeit nicht möglich wäre, dass daran auch die erkanntermassen diskriminierende gesetzliche Bestimmung, wonach eine Änderung im Personenstandregister erst nach Sterilisation möglich ist, nichts zu ändern vermag, zumal die entsprechenden Konsequenzen keine ernsthaften Nachteile nach sich ziehen, dass nach dem Gesagten von A._______ weder konkrete Ereignisse noch individuelle Sachverhaltsumstände ersichtlich gemacht sind, die für das Vorliegen einer ernsthaften und konkreten Verfolgungssituation von flüchtlingsrechtlicher Relevanz sprechen würde, dass das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da A._______ insbesondere auch weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen nach ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass es sich bei A._______ um eine junge Person handelt, die zunächst in C._______ und dann in D._______ aufgewachsen ist, die in D._______ das Gymnasium besucht und abgeschlossen hat und die vor ihrer Ausreise auch schon verschiedenste Arbeitserfahrungen gesammelt hat, dass sie zwar von ihrer Mutter und ihren (...[Geschwistern]) abgelehnt werde, sie aber insbesondere zu einer Tante und mittlerweile auch zu ihrem Vater eine gute Beziehung pflege, auch wenn sie beide nicht in D._______ leben, dass sie zudem in D._______ auch noch über weitere persönliche Anknüpfungspunkte verfügen dürfte, weshalb davon ausgegangen werden darf, es sei ihr eine Reintegration in der Heimat durchaus möglich, dass gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch nicht der Umstand spricht, dass A._______ während ihres Aufenthalts im BAZ Bern wegen psychischer Beschwerden behandelt wurde und laut dem fachpsychologischen Bericht weiterer Behandlungsbedarf besteht, namentlich Bedarf an einer Gesprächstherapie, da eine solche Behandlung auch in der Heimat erfolgen kann, dass die medizinische Versorgung auch in dieser Hinsicht in der Türkei hinreichend gesichert ist, namentlich auch am Herkunftsort, und A._______ das SEM zusätzlich um Ausrichtung medizinischer Rückkehrhilfe (gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2; SR 142.312]) ersuchen kann, damit sie nach ihrer Rückkehr ohne Unterbruch Zugang zu einer Anschlusstherapie finden kann, dass in diesem Zusammenhang auch festzuhalten bleibt, dass A._______ laut dem Bericht vom 9. August 2024 derzeit nicht auf Psychopharmaka angewiesen ist, sondern ausschliesslich an der laufenden psychotherapeutischen Gesprächstherapie teilnimmt, und A._______ parallel dazu die nach Aktenlage die schon lange laufende Hormon-Therapie fortsetzt, dass vor diesem Hintergrund namentlich davon ausgegangen werden darf, der anstehende Wegweisungsvollzug könne im derzeitigen Behandlungssetting gebührend vorbereitet werden, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal A._______ auch über die dafür notwendigen Reisedokumente verfügt, welche bei den Akten liegen, dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege respektive Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass demnach A._______ die Kosten des Verfahrens, welche auf Fr. 750.- zu bestimmen sind, aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der beschwerdeführenden Person auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die beschwerdeführende Person, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: