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E-8816/2025

E-8816/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-03-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ivorischer Staatsangehöriger, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) April 2020. Anschliessend hielt er sich drei Jahre in B._______ auf, ehe er am 8. Juli 2023 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Am 14. Juli 2023 nahm das SEM mittels Direkterfassung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) die Personalien des Beschwerdeführers auf. Am 25. Juli 2023 führte es ein Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 mit ihm durch. Nach Ablauf der Überstellungsfrist beendete das SEM das eingeleitete Dublin-Verfahren und eröffnete am 1. Mai 2024 das nationale Asylverfahren. B. B.a Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 26. Juni 2024 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen an. Am 16. Oktober 2024 fand eine ergänzende Anhörung statt, nachdem die Behandlung des Asylgesuchs am 28. Juni 2024 dem erweiterten Verfahren zugeteilt worden war. Anlässlich dieser beiden Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Er sei ethnischer (...), christlichen Glaubens und in C._______ geboren. Nach der sechsten Klasse sei er zur Familie seines Onkels nach D._______ in E._______ gezogen. Er habe die Matura gemacht und anschliessend (...) studiert. Das Studium habe er im Jahr 2010 abgebrochen und anschliessend als (...) sowie als (...) gearbeitet. Zu seinen Asylgründen machte er geltend, während seines Studiums im Jahr 2005 Mitglied der Studentenorganisation FESCI (Fédération Estudiantine et Scolaire de Côte d'Ivoire) gewesen zu sein. Er habe Studierende für Streiks mobilisiert und sei zum Sekretär der Sektion D._______ ernannt worden. Im Zuge seines Studiums habe er Probleme mit muslimischen Organisationen gehabt. Im Jahr 2011 seien FESCI-Mitglieder an der Universität von den FRCI (Forces Républicaines de Côte d'Ivoire) aus dem Norden angegriffen worden, weshalb er aus E._______ zurück in sein Heimatdorf geflüchtet sei. Im Jahr 2010 sei seine Partnerin, eine Muslima und Tochter eines Imams und Marabouts, der Beziehung zu den Machtträgern habe, von ihm schwanger geworden. Aufgrund seines christlichen Glaubens habe der Vater der Partnerin die Beziehung sowie die Schwangerschaft abgelehnt und ihm deshalb mit dem Tod gedroht. Im Weiteren sei es auch zu religiösen Streitgesprächen mit den Brüdern seiner Partnerin gekommen, welche ihn als islamophob bezeichnet hätten. Der Vater seiner Partnerin habe die FRCI und die Dozo auf ihn angesetzt, die ihn in seinem Heimatdorf aufgesucht hätten. Er habe sich daraufhin bei seinem Grossvater versteckt. Dieser sei von den FRCI-Mitgliedern angegriffen worden und eine Woche später verstorben. Nach diesen Ereignissen sei er nach F._______ geflüchtet, wo er als (...) sowie (...) tätig gewesen sei. Im Jahr 2017 sei er erneut mit seiner Partnerin zusammengekommen, die daraufhin ihren Glauben zum Christentum gewechselt habe. Als ihr Vater davon Kenntnis erhalten habe, sei er Ende 2019 erkrankt und im Januar 2020 verstorben. Die Familie seiner Partnerin habe ihn für den Tod des Vaters verantwortlich gemacht und Geldzahlungen für den Brautpreis und den Tod des Vaters verlangt. In diesem Zusammenhang sei er von den Behörden angezeigt worden und habe mehrere Vorladungen erhalten, woraufhin er seinen Heimatstaat verlassen habe. Nach seiner Ankunft in der Schweiz seien seine Partnerin und die Kinder im Heimatdorf von zwei Personen aufgesucht worden, welche sich bei den Nachbarn nach ihnen erkundigt hätten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Verlustmeldebestätigung einer Vorladung (in Kopie) zu den Akten. C. Mit am 17. Oktober 2025 eröffneter Verfügung vom 10. Oktober 2025 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte dessen Asylgesuch vom 8. Juli 2023 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Laieneingabe vom 17. November 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. E. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- bis zum 17. Dezember 2025. F. Der Kostenvorschuss wurde am 16. Dezember 2025 überwiesen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2025 eingeforderte Kostenvorschuss rechtzeitig überwiesen wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. statt vieler BVGer D-4218/2025 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 m.H.a. BVGE 2013/34 E. 4.2). Konkret rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig gewürdigt, da es das Motiv der Verfolgung gegen ihn als nicht flüchtlingsrelevant beurteilt hat.

E. 4.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat. Sodann hat sie ihren Standpunkt in der angefochtenen Verfügung ausführlich begründet und sich mit den wesentlichen Asylvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die in der Beschwerde erhobene Kritik an der Würdigung des Sachverhalts beschlägt ferner eine materielle Frage, auf die nachfolgend einzugehen sein wird.

E. 4.3 Vor diesem Hintergrund erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Rückweisungsbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründet die ablehnende Asylverfügung damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Im Einzelnen hält sie fest, die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die FESCI und die dadurch erlittenen Nachteile, wie die Verfolgung und Angriffe durch die FRCI, seien Ereignisse, die bereits über zehn Jahre zurücklägen, und daher keinen kausalen Zusammenhang zu seiner Ausreise aufweisen würden. Hinsichtlich der von ihm vorgebrachten schwierigen Sicherheitslage in der Côte d'Ivoire hält die Vorinstanz sodann fest, diese habe sich nach den Präsidentschaftswahlen 2010, trotz schwerer und massiver Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts, erheblich verbessert. Verfolgungsmassnahmen in diesem Zusammenhang seien somit nicht mehr auf die aktuelle Lage übertragbar und würden daher keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung begründen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung aufgrund seiner FESCI-Mitgliedschaft würde daher objektiv nicht mehr andauern, zumal er diesbezüglich kurz vor seiner Ausreise keine Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht habe. Die Vorinstanz hielt weiter fest, dass der Konflikt mit der Familie seiner Partnerin zwar eine religiöse Ebene aufweise und damit Elemente eines Motivs nach Art. 3 AsylG enthalte. Sie stellte jedoch gleichzeitig klar, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund seiner Religion ins Visier der Familie geraten sei, sondern wegen der Missachtung lokaler religiöser und kultureller Gepflogenheiten im Rahmen der Familiengründung sowie aufgrund eines Verhaltens, das von der Familie als islamophob aufgefasst worden sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen und erlittenen Nachteile seitens der Familie der Partnerin seien auf persönliche Interessen beziehungsweise familiäre Streitigkeiten zurückzuführen, weshalb sie aus flüchtlingsrechtlicher Perspektive als nicht relevant zu beurteilen seien. Die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seien somit mangels eines der in Art. 3 AsylG genannten Motive nicht als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu werten. Unabhängig von der Motivfrage würde auch keine objektiv begründete Furcht vor künftiger flüchtlingsrelevanter Verfolgung vorliegen, denn die Streitigkeiten mit der Familie der Partnerin und die Verfolgung durch den Vater könnten mit dessen Tod als abgeschlossen angesehen werden. Die Streitigkeiten mit der Familie und die diesbezügliche Anzeige seien finanzieller Natur und könnten auf rechtstaatlichem Weg gelösten werden. Die fehlende begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung werde zudem dadurch gestützt, dass seine Partnerin und seine Kinder in den letzten Jahren unbehelligt in C._______ hätten leben können. Im Weiteren sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer bei der geltend gemachten Bedrohungssituation nicht zumindest versucht habe, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden, zumal es sich bei seinen Einschätzungen bezüglich des Einflusses des Vaters der Partnerin auf die ivorischen Behörden lediglich um Mutmassungen gehandelt habe. Selbst wenn der Vater tatsächlich Einfluss gehabt hätte, hätte der Beschwerdeführer überdies nicht von einer landesweiten Schutzverweigerung ausgehen müssen. Ohnehin sei der Vater der Partnerin zwischenzeitlich verstorben, weshalb ihm (Beschwerdeführer) bei zukünftigen Bedrohungssituationen durchaus zugemutet werden könne, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden. Ferner sei es ihm zuzumuten, bei künftigen Problemen Zuflucht in einem anderen Teil seines Heimatstaates zu finden. So habe er sich mit der Niederlassung in F._______ bereits einmal den Problemen mit der Familie der Partnerin entziehen können. Was die geltend gemachte Vorladung durch di Polizei anbelange, vermöge diese alleine noch keinen Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer wendete in seiner Rechtsmitteleingabe dagegen ein, er könne nicht in sein Heimatland zurückkehren, da er als Christ diskriminiert werde, die Familie seiner Partnerin ihn verfolge und ihm mit dem Tod gedroht habe. Aufgrund seiner Aktivitäten für die Studentenorganisation FESCI und seines christlichen Glaubens sei er durch die muslimische Studentenorganisation angegriffen worden und habe in sein Heimatdorf fliehen müssen. Der Ansicht der Vorinstanz, er werde nicht aufgrund seiner christlichen Religion, sondern aufgrund von Missachtung der lokalen religiösen und kulturellen Gepflogenheiten von der Familie seiner Partnerin verfolgt, könne nicht gefolgt werden. Der Konflikt mit der Familie sei entstanden, weil er als Christ nicht als Partner einer muslimischen Frau akzeptiert werde. Er sei deshalb vom Vater seiner Partnerin terrorisiert worden, welcher auch die FRCI und Dozo damit beauftragt habe, ihn zu töten. Die Familienmitglieder seiner Partnerin hätten ihn sodann für den Tod ihres Vaters verantwortlich gemacht und von ihm ein Grundstück und (...) Mio. CFA gefordert. Weil er diesen Betrag nicht bezahlt habe, sei er angezeigt worden und habe mehrere Vorladungen erhalten. Die Tatsache, dass die eigentlich fluchtauslösende Verfolgung erst nach der Konversion seiner Partnerin begonnen habe, sei zudem ein weiterer Beweis dafür, dass die Familie ihn aus religiösen Gründen verfolge. Der Beschwerdeführer wies in seiner Beschwerdeschrift auch daraufhin, dass er sich nicht an die Behörden habe wenden können, weil der Vater seiner Partnerin sehr einflussreich gewesen sei. Weiter machte er in seiner Beschwerde geltend, dass seine Partnerin sich in C._______ verstecken müsse und den ältesten Sohn, den sie zu dessen Schutz als ihren jüngeren Bruder ausgegeben habe, wegen der Verfolgung durch die Familie habe wegschicken müssen, da dieser für die Familie ebenfalls ein Feindbild darstelle.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag. Diesbezüglich kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen diesen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.

E. 7.2 In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die FESCI sowie die daraus resultierenden Nachteile, insbesondere die Verfolgung und Angriffe durch die FRCI, bereits über zehn Jahre zurückliegen und daher keinen kausalen Zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatstaat aufweisen. Weiter hat die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend erwogen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung aufgrund seiner FESCI-Angehörigkeit objektiv nicht mehr bestehe, zumal er unmittelbar vor seiner Ausreise diesbezüglich keine Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht habe. Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung durch die Familie seiner Partnerin anbelangt, gelangt das Gericht sodann zum Schluss, dass die diesbezüglichen Vorbringen die Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht zu erfüllen vermögen. Unabhängig von der Frage eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs liegt keine objektiv begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung vor, da die geltend gemachte Verfolgung durch den Vater der Partnerin mit dessen Tod als abgeschlossen angesehen werden kann. Die weitere Auseinandersetzung mit der Familie der Partnerin, einschliesslich der angeblich gegen den Beschwerdeführer eingereichten Anzeigen, ist zudem finanzieller Natur und stellt keine asylrelevante Bedrohung dar. Gegen eine asylbeachtliche Verfolgung spricht auch, dass gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren davon auszugehen ist, dass seine Partnerin und die Kinder in den letzten Jahren unbehelligt in C._______ leben konnten. Dass sich die Partnerin - wie auf Beschwerdeebene nunmehr behauptet - in C._______ habe verstecken müssen, bedroht worden sei und deshalb auch den ältesten Sohn habe wegschicken müssen, ist als nachgeschoben zu betrachten. Im Weiteren konnte der Beschwerdeführer auch nicht ausreichend erklären, weshalb er nicht zumindest versucht hat, bei den heimatlichen Behörden Schutz zu erhalten, zumal er nicht von einer landesweiten Verfolgung ausgehen musste, selbst wenn der Vater seiner Partnerin tatsächlich Einfluss auf die heimatlichen Behörden gehabt hätte. Das Gericht kommt somit zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bislang keine hinreichenden Bemühungen unternommen hat, den Schutz der heimatlichen Behörden in Anspruch zu nehmen und es ihm - angesichts der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und -fähigkeit der ivorischen Behörden (vgl. Urteile des BVGer E-6442/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 6.4 und D-6491/2024 vom 19. Dezember 2024 S. 7) - zuzumuten ist, sich bei künftiger Bedrohung durch Private an die heimatlichen Behörden zu wenden. Ihm steht bei einer allfälligen fortgesetzten Behelligung durch die Familie seiner Partnerin zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Bereits im Jahr 2011 gelang es ihm, sich durch seine Niederlassung in F._______ den Problemen mit der Familie seiner Partnerin zu entziehen und eine neue Existenz aufzubauen. Zudem steht ihm in E._______, wo er während seines Studiums gelebt hat, eine weitere innerstaatliche Fluchtalternative offen. Vor diesem Hintergrund ist es ihm bei erneuten Schwierigkeiten mit der Familie seiner Partnerin auch inskünftig zuzumuten, in einem anderen Teil seines Heimatstaates Zuflucht zu suchen.

E. 7.3 Folglich gelangt das Gericht zur Erkenntnis, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihm bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 In der Côte d'Ivoire herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht als generell unzumutbar zu erachten (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3 sowie das Urteil des BVGer D-6703/2023 vom 8. Mai 2025 E. 6.3.1 mit Hinweis auf Urteil des BVGer E-5881/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 8.3.1).

E. 9.3.2 Vorliegend sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, wobei diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen des SEM verwiesen werden kann. Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer bereits an unterschiedlichen Orten in seinem Heimatstaat, unter anderem in der Region G._______ und in E._______, gelebt hat und über umfangreiche Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen ([...]) verfügt. Der Wegweisungsvollzug in die Region G._______ und nach E._______ ist gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig und zumutbar (vgl. Referenzurteil, a.a.O. E. 7.3.6; BVGE 2009/41 E. 7.11 e contrario; Urteil des BVGer D-5961/2024 vom 30. September 2024 S. 9). Angesichts dessen sowie des bestehenden Beziehungsnetzes, namentlich zur Familie seines Onkels und zu seiner Ehefrau, ist davon auszugehen, dass ihm die wirtschaftliche und soziale Reintegration in Côte d'Ivoire innert nützlicher Frist gelingen wird. Schliesslich bestehen auch keine medizinischen Gründe, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden, zumal der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht hat. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 16. Dezember 2025 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8816/2025 Urteil vom 6. März 2026 Besetzung Richterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ivorischer Staatsangehöriger, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) April 2020. Anschliessend hielt er sich drei Jahre in B._______ auf, ehe er am 8. Juli 2023 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Am 14. Juli 2023 nahm das SEM mittels Direkterfassung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) die Personalien des Beschwerdeführers auf. Am 25. Juli 2023 führte es ein Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 mit ihm durch. Nach Ablauf der Überstellungsfrist beendete das SEM das eingeleitete Dublin-Verfahren und eröffnete am 1. Mai 2024 das nationale Asylverfahren. B. B.a Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 26. Juni 2024 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen an. Am 16. Oktober 2024 fand eine ergänzende Anhörung statt, nachdem die Behandlung des Asylgesuchs am 28. Juni 2024 dem erweiterten Verfahren zugeteilt worden war. Anlässlich dieser beiden Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Er sei ethnischer (...), christlichen Glaubens und in C._______ geboren. Nach der sechsten Klasse sei er zur Familie seines Onkels nach D._______ in E._______ gezogen. Er habe die Matura gemacht und anschliessend (...) studiert. Das Studium habe er im Jahr 2010 abgebrochen und anschliessend als (...) sowie als (...) gearbeitet. Zu seinen Asylgründen machte er geltend, während seines Studiums im Jahr 2005 Mitglied der Studentenorganisation FESCI (Fédération Estudiantine et Scolaire de Côte d'Ivoire) gewesen zu sein. Er habe Studierende für Streiks mobilisiert und sei zum Sekretär der Sektion D._______ ernannt worden. Im Zuge seines Studiums habe er Probleme mit muslimischen Organisationen gehabt. Im Jahr 2011 seien FESCI-Mitglieder an der Universität von den FRCI (Forces Républicaines de Côte d'Ivoire) aus dem Norden angegriffen worden, weshalb er aus E._______ zurück in sein Heimatdorf geflüchtet sei. Im Jahr 2010 sei seine Partnerin, eine Muslima und Tochter eines Imams und Marabouts, der Beziehung zu den Machtträgern habe, von ihm schwanger geworden. Aufgrund seines christlichen Glaubens habe der Vater der Partnerin die Beziehung sowie die Schwangerschaft abgelehnt und ihm deshalb mit dem Tod gedroht. Im Weiteren sei es auch zu religiösen Streitgesprächen mit den Brüdern seiner Partnerin gekommen, welche ihn als islamophob bezeichnet hätten. Der Vater seiner Partnerin habe die FRCI und die Dozo auf ihn angesetzt, die ihn in seinem Heimatdorf aufgesucht hätten. Er habe sich daraufhin bei seinem Grossvater versteckt. Dieser sei von den FRCI-Mitgliedern angegriffen worden und eine Woche später verstorben. Nach diesen Ereignissen sei er nach F._______ geflüchtet, wo er als (...) sowie (...) tätig gewesen sei. Im Jahr 2017 sei er erneut mit seiner Partnerin zusammengekommen, die daraufhin ihren Glauben zum Christentum gewechselt habe. Als ihr Vater davon Kenntnis erhalten habe, sei er Ende 2019 erkrankt und im Januar 2020 verstorben. Die Familie seiner Partnerin habe ihn für den Tod des Vaters verantwortlich gemacht und Geldzahlungen für den Brautpreis und den Tod des Vaters verlangt. In diesem Zusammenhang sei er von den Behörden angezeigt worden und habe mehrere Vorladungen erhalten, woraufhin er seinen Heimatstaat verlassen habe. Nach seiner Ankunft in der Schweiz seien seine Partnerin und die Kinder im Heimatdorf von zwei Personen aufgesucht worden, welche sich bei den Nachbarn nach ihnen erkundigt hätten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Verlustmeldebestätigung einer Vorladung (in Kopie) zu den Akten. C. Mit am 17. Oktober 2025 eröffneter Verfügung vom 10. Oktober 2025 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte dessen Asylgesuch vom 8. Juli 2023 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Laieneingabe vom 17. November 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. E. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- bis zum 17. Dezember 2025. F. Der Kostenvorschuss wurde am 16. Dezember 2025 überwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2025 eingeforderte Kostenvorschuss rechtzeitig überwiesen wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. statt vieler BVGer D-4218/2025 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 m.H.a. BVGE 2013/34 E. 4.2). Konkret rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig gewürdigt, da es das Motiv der Verfolgung gegen ihn als nicht flüchtlingsrelevant beurteilt hat. 4.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat. Sodann hat sie ihren Standpunkt in der angefochtenen Verfügung ausführlich begründet und sich mit den wesentlichen Asylvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die in der Beschwerde erhobene Kritik an der Würdigung des Sachverhalts beschlägt ferner eine materielle Frage, auf die nachfolgend einzugehen sein wird. 4.3 Vor diesem Hintergrund erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Rückweisungsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet die ablehnende Asylverfügung damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Im Einzelnen hält sie fest, die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die FESCI und die dadurch erlittenen Nachteile, wie die Verfolgung und Angriffe durch die FRCI, seien Ereignisse, die bereits über zehn Jahre zurücklägen, und daher keinen kausalen Zusammenhang zu seiner Ausreise aufweisen würden. Hinsichtlich der von ihm vorgebrachten schwierigen Sicherheitslage in der Côte d'Ivoire hält die Vorinstanz sodann fest, diese habe sich nach den Präsidentschaftswahlen 2010, trotz schwerer und massiver Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts, erheblich verbessert. Verfolgungsmassnahmen in diesem Zusammenhang seien somit nicht mehr auf die aktuelle Lage übertragbar und würden daher keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung begründen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung aufgrund seiner FESCI-Mitgliedschaft würde daher objektiv nicht mehr andauern, zumal er diesbezüglich kurz vor seiner Ausreise keine Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht habe. Die Vorinstanz hielt weiter fest, dass der Konflikt mit der Familie seiner Partnerin zwar eine religiöse Ebene aufweise und damit Elemente eines Motivs nach Art. 3 AsylG enthalte. Sie stellte jedoch gleichzeitig klar, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund seiner Religion ins Visier der Familie geraten sei, sondern wegen der Missachtung lokaler religiöser und kultureller Gepflogenheiten im Rahmen der Familiengründung sowie aufgrund eines Verhaltens, das von der Familie als islamophob aufgefasst worden sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen und erlittenen Nachteile seitens der Familie der Partnerin seien auf persönliche Interessen beziehungsweise familiäre Streitigkeiten zurückzuführen, weshalb sie aus flüchtlingsrechtlicher Perspektive als nicht relevant zu beurteilen seien. Die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seien somit mangels eines der in Art. 3 AsylG genannten Motive nicht als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu werten. Unabhängig von der Motivfrage würde auch keine objektiv begründete Furcht vor künftiger flüchtlingsrelevanter Verfolgung vorliegen, denn die Streitigkeiten mit der Familie der Partnerin und die Verfolgung durch den Vater könnten mit dessen Tod als abgeschlossen angesehen werden. Die Streitigkeiten mit der Familie und die diesbezügliche Anzeige seien finanzieller Natur und könnten auf rechtstaatlichem Weg gelösten werden. Die fehlende begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung werde zudem dadurch gestützt, dass seine Partnerin und seine Kinder in den letzten Jahren unbehelligt in C._______ hätten leben können. Im Weiteren sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer bei der geltend gemachten Bedrohungssituation nicht zumindest versucht habe, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden, zumal es sich bei seinen Einschätzungen bezüglich des Einflusses des Vaters der Partnerin auf die ivorischen Behörden lediglich um Mutmassungen gehandelt habe. Selbst wenn der Vater tatsächlich Einfluss gehabt hätte, hätte der Beschwerdeführer überdies nicht von einer landesweiten Schutzverweigerung ausgehen müssen. Ohnehin sei der Vater der Partnerin zwischenzeitlich verstorben, weshalb ihm (Beschwerdeführer) bei zukünftigen Bedrohungssituationen durchaus zugemutet werden könne, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden. Ferner sei es ihm zuzumuten, bei künftigen Problemen Zuflucht in einem anderen Teil seines Heimatstaates zu finden. So habe er sich mit der Niederlassung in F._______ bereits einmal den Problemen mit der Familie der Partnerin entziehen können. Was die geltend gemachte Vorladung durch di Polizei anbelange, vermöge diese alleine noch keinen Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. 6.2 Der Beschwerdeführer wendete in seiner Rechtsmitteleingabe dagegen ein, er könne nicht in sein Heimatland zurückkehren, da er als Christ diskriminiert werde, die Familie seiner Partnerin ihn verfolge und ihm mit dem Tod gedroht habe. Aufgrund seiner Aktivitäten für die Studentenorganisation FESCI und seines christlichen Glaubens sei er durch die muslimische Studentenorganisation angegriffen worden und habe in sein Heimatdorf fliehen müssen. Der Ansicht der Vorinstanz, er werde nicht aufgrund seiner christlichen Religion, sondern aufgrund von Missachtung der lokalen religiösen und kulturellen Gepflogenheiten von der Familie seiner Partnerin verfolgt, könne nicht gefolgt werden. Der Konflikt mit der Familie sei entstanden, weil er als Christ nicht als Partner einer muslimischen Frau akzeptiert werde. Er sei deshalb vom Vater seiner Partnerin terrorisiert worden, welcher auch die FRCI und Dozo damit beauftragt habe, ihn zu töten. Die Familienmitglieder seiner Partnerin hätten ihn sodann für den Tod ihres Vaters verantwortlich gemacht und von ihm ein Grundstück und (...) Mio. CFA gefordert. Weil er diesen Betrag nicht bezahlt habe, sei er angezeigt worden und habe mehrere Vorladungen erhalten. Die Tatsache, dass die eigentlich fluchtauslösende Verfolgung erst nach der Konversion seiner Partnerin begonnen habe, sei zudem ein weiterer Beweis dafür, dass die Familie ihn aus religiösen Gründen verfolge. Der Beschwerdeführer wies in seiner Beschwerdeschrift auch daraufhin, dass er sich nicht an die Behörden habe wenden können, weil der Vater seiner Partnerin sehr einflussreich gewesen sei. Weiter machte er in seiner Beschwerde geltend, dass seine Partnerin sich in C._______ verstecken müsse und den ältesten Sohn, den sie zu dessen Schutz als ihren jüngeren Bruder ausgegeben habe, wegen der Verfolgung durch die Familie habe wegschicken müssen, da dieser für die Familie ebenfalls ein Feindbild darstelle. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag. Diesbezüglich kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen diesen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. 7.2 In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die FESCI sowie die daraus resultierenden Nachteile, insbesondere die Verfolgung und Angriffe durch die FRCI, bereits über zehn Jahre zurückliegen und daher keinen kausalen Zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatstaat aufweisen. Weiter hat die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend erwogen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung aufgrund seiner FESCI-Angehörigkeit objektiv nicht mehr bestehe, zumal er unmittelbar vor seiner Ausreise diesbezüglich keine Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht habe. Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung durch die Familie seiner Partnerin anbelangt, gelangt das Gericht sodann zum Schluss, dass die diesbezüglichen Vorbringen die Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht zu erfüllen vermögen. Unabhängig von der Frage eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs liegt keine objektiv begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung vor, da die geltend gemachte Verfolgung durch den Vater der Partnerin mit dessen Tod als abgeschlossen angesehen werden kann. Die weitere Auseinandersetzung mit der Familie der Partnerin, einschliesslich der angeblich gegen den Beschwerdeführer eingereichten Anzeigen, ist zudem finanzieller Natur und stellt keine asylrelevante Bedrohung dar. Gegen eine asylbeachtliche Verfolgung spricht auch, dass gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren davon auszugehen ist, dass seine Partnerin und die Kinder in den letzten Jahren unbehelligt in C._______ leben konnten. Dass sich die Partnerin - wie auf Beschwerdeebene nunmehr behauptet - in C._______ habe verstecken müssen, bedroht worden sei und deshalb auch den ältesten Sohn habe wegschicken müssen, ist als nachgeschoben zu betrachten. Im Weiteren konnte der Beschwerdeführer auch nicht ausreichend erklären, weshalb er nicht zumindest versucht hat, bei den heimatlichen Behörden Schutz zu erhalten, zumal er nicht von einer landesweiten Verfolgung ausgehen musste, selbst wenn der Vater seiner Partnerin tatsächlich Einfluss auf die heimatlichen Behörden gehabt hätte. Das Gericht kommt somit zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bislang keine hinreichenden Bemühungen unternommen hat, den Schutz der heimatlichen Behörden in Anspruch zu nehmen und es ihm - angesichts der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und -fähigkeit der ivorischen Behörden (vgl. Urteile des BVGer E-6442/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 6.4 und D-6491/2024 vom 19. Dezember 2024 S. 7) - zuzumuten ist, sich bei künftiger Bedrohung durch Private an die heimatlichen Behörden zu wenden. Ihm steht bei einer allfälligen fortgesetzten Behelligung durch die Familie seiner Partnerin zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Bereits im Jahr 2011 gelang es ihm, sich durch seine Niederlassung in F._______ den Problemen mit der Familie seiner Partnerin zu entziehen und eine neue Existenz aufzubauen. Zudem steht ihm in E._______, wo er während seines Studiums gelebt hat, eine weitere innerstaatliche Fluchtalternative offen. Vor diesem Hintergrund ist es ihm bei erneuten Schwierigkeiten mit der Familie seiner Partnerin auch inskünftig zuzumuten, in einem anderen Teil seines Heimatstaates Zuflucht zu suchen. 7.3 Folglich gelangt das Gericht zur Erkenntnis, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihm bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 In der Côte d'Ivoire herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht als generell unzumutbar zu erachten (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3 sowie das Urteil des BVGer D-6703/2023 vom 8. Mai 2025 E. 6.3.1 mit Hinweis auf Urteil des BVGer E-5881/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 8.3.1). 9.3.2 Vorliegend sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, wobei diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen des SEM verwiesen werden kann. Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer bereits an unterschiedlichen Orten in seinem Heimatstaat, unter anderem in der Region G._______ und in E._______, gelebt hat und über umfangreiche Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen ([...]) verfügt. Der Wegweisungsvollzug in die Region G._______ und nach E._______ ist gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig und zumutbar (vgl. Referenzurteil, a.a.O. E. 7.3.6; BVGE 2009/41 E. 7.11 e contrario; Urteil des BVGer D-5961/2024 vom 30. September 2024 S. 9). Angesichts dessen sowie des bestehenden Beziehungsnetzes, namentlich zur Familie seines Onkels und zu seiner Ehefrau, ist davon auszugehen, dass ihm die wirtschaftliche und soziale Reintegration in Côte d'Ivoire innert nützlicher Frist gelingen wird. Schliesslich bestehen auch keine medizinischen Gründe, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden, zumal der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht hat. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 16. Dezember 2025 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand: