Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Dezember 2023 - zusammen mit seiner Partnerin B._______ (N [...]) - in der Schweiz um Asyl nach. B. Am (...) kam ihr gemeinsamer Sohn zur Welt. Er wurde in das Asylverfahren der Kindsmutter einbezogen. C. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin am 14. September 2023 in C._______ aufgegriffen worden waren und dort am 20. September 2023 beziehungsweise 12. Oktober 2023 ein Asylgesuch gestellt hatten. D. Mit Schreiben vom 22. April 2024 teilte das SEM dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin mit, dass es das Dublin-Verfahren beendet habe und die Asylgesuche deshalb in der Schweiz geprüft würden. E. Am 21. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er geltend, er sei ivorischer Staatsangehöriger christ-katholischen Glaubens und gehöre der Ethnie der Guere an. Er sei in einem Dorf im Departement D._______, Region E._______, geboren. In seiner Kindheit sei er nach F._______ gezogen, wo er zunächst bei seinem Onkel und danach allein gelebt habe. Nach Erlangen des (...)-Abschlusses habe er als (...), in einem (...), als (...) und schliesslich als (...) gearbeitet. 2010/2011 sei es zur Krise gekommen. Die Rebellen hätten die Stadt und das Departement D._______ eingenommen, wobei er einer Mitnahme - zwecks Ausbildung als Kindersoldat - entkommen sei. Der Grundbesitz beziehungsweise das Land im Dorf G._______ und H._______ (phon.), welches er geerbt habe, sei in der Abwesenheit seiner Familie während der Krise durch einige Cousins mit der Komplizenschaft der Rebellen und einiger Mitglieder der lokalen Behörden an «I._______» verkauft worden. Als seine Eltern ins Heimatdorf zurückgekehrt seien, sei wegen des Grundbesitzes ein Streit ausgebrochen und zwei seiner Brüder seien umgebracht worden. Sein dritter Bruder sei verschwunden und später tot aufgefunden worden. Nachdem er selbst im Jahr (...) in sein Dorf zurückgekehrt sei, hätten seine Cousins und die «I._______» ihn fast zu Tode geschlagen. Er sei aber entkommen und zurück nach F._______ gegangen. In seiner Abwesenheit sei seinen Eltern mit dem Tod gedroht worden, falls er nicht in sein Dorf zurückkehren sollte. Seine Eltern hätten daraufhin in J._______ Zuflucht gefunden. Er habe seit (...) nie wieder etwas von ihnen gehört. Von Bewohnern seines Heimatdorfes seien ihm immer wieder Drohungen übermittelt worden, welche die «I._______» und seine Cousins in seiner Abwesenheit ihm gegenüber ausgesprochen hätten. Um ihn töten zu lassen, hätten seine Verfolger ihm in F._______ im Jahr (...) sogenannte «Mikroben-Kinder» - junge bewaffnete Vagabunden - aufgehetzt. Mit der Hilfe einer seiner Nachbarn hätten die «Mikroben» verjagt werden können. Er habe sich daraufhin entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Am (...) sei er mit seinem Pass auf dem Luftweg nach K._______ ausgereist, wo er im Jahr (...) seine Partnerin kennengelernt habe. Sie hätten (...) traditionell geheiratet und seien anschliessend über C._______ in die Schweiz gelangt. Als er noch in K._______ gewesen sei, sei sein Halbbruder von den gleichen Leuten vergiftet worden. Seine Schwester lebe versteckt in F._______, auch in Angst, wegen der Ländereien umgebracht zu werden. Bei einer Rückkehr befürchte er, von seinen Cousins, deren Komplizen und den Landbesitzern getötet zu werden. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen Reisepass in Kopie ein. Als Beweismittel gab er eine Kopie seines (...)-Abschlusses und einen USB-Stick mit einem Video, welches das niedergebrannte Dorf zeigen soll, zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 27. November 2025 - eröffnet am 2. Dezember 2025 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleiches wurde mit separater Verfügung des SEM vom 27. November 2025 bezüglich der Partnerin und des Sohnes des Beschwerdeführers verfügt. G. Der Beschwerdeführer - und mit separater Eingabe desselben Datums ebenso seine Partnerin samt dem gemeinsamen Kind - erhob gegen die Verfügung des SEM mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um eine Aufenthaltsbewilligung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Bestellung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand und um Ausrichtung einer Parteientschädigung. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Vollmacht vom 18. Dezember 2025 bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2026 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, und das vorliegende Beschwerdeverfahren werde mit demjenigen seiner Partnerin und seines Sohnes (D-10099/2025) in zeitlicher Hinsicht soweit möglich koordiniert und durch den gleichen Spruchkörper behandelt. Ausserdem wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 2. Februar 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu leisten. I. Der Kostenvorschuss wurde am 2. Februar 2026 einbezahlt. J. Auf die Beschwerde der Partnerin und des gemeinsamen Kindes trat das Bundesverwaltungsgericht infolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses mit Entscheid D-10099/2025 vom 10. Februar 2026 nicht ein.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers sind vorab zu prüfen. Er macht diesbezüglich geltend, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt beziehungsweise den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem es die Umstände, welche gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, nicht berücksichtigt habe. Ausserdem sei der Entscheid nicht schlüssig begründet worden.
E. 4.2 Wie eine Durchsicht des Protokolls zeigt, konnte sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung ausführlich zu seinen Asylgründen äussern. So erklärte er am Ende der Anhörung denn auch, er denke, alles gesagt zu haben, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte (vgl. SEM-act. 42, F114). Vor diesem Hintergrund ist die vom SEM vorgenommene Sachverhaltsermittlung nicht zu beanstanden. Das SEM erachtete den Vollzug der Wegweisung als zulässig, weil es gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft verneinte und zudem in den Akten keine Anhaltspunkte dafür sah, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer diese Auffassung nicht teilt, stellt keinen Verfahrensmangel dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung. Im Übrigen ist auch eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen, da es dem Beschwerdeführer offenbar möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheids zu machen und diesen - wie die Beschwerde zeigt - sachgerecht anzufechten. Es besteht demnach kein Anlass zur Kassation der angefochtenen Verfügung, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.
E. 5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, den Aussagen des Beschwerdeführers seien keine Hinweise zu entnehmen, dass die in seinem Heimatland erlittenen Nachteile aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv entstanden seien. Er habe diesbezüglich selbst angegeben, die Côte d'Ivoire aufgrund von familiären Problemen, welche mit dem Grundbesitz zusammenhängen würden, verlassen zu haben. Somit sei davon auszugehen, dass seine Cousins, deren Komplizen sowie die «I._______» aus einem wirtschaftlichen Motiv heraus gehandelt hätten, womit deren Handlungen als kriminell einzustufen seien und nicht unter einen der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgezählten Gründe fallen und keine Asylrelevanz entfalten würden. Bei den erwähnten Problemen handle es sich um Handlungen durch Dritte, welche nur flüchtlingsrechtlich relevant seien, wenn der Staat unfähig oder nicht willens sei, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person, könne dabei nicht verlangt werden. So könne es keinem Staat gelingen, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürger und Bürgerinnen zu gewährleisten. Hingegen müsse der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen, wie etwa funktionierende polizeiliche Einrichtungen und ein verlässliches Rechts- und Justizsystem. Zudem müsse der Zugang zum Schutzsystem der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen sei. Seine Vermutung, bei den Komplizen seiner Cousins handle es sich um die Polizei oder andere Behörden, stütze der Beschwerdeführer unter anderem auf einen Vorfall im Jahr (...), als er mit dem Ziel in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei, das Grundstückproblem zu regeln. Er habe sich an die traditionellen Behörden gewendet, allerdings keine Gelegenheit gehabt, seine Sichtweise darzulegen oder eine Anzeige zu erstatten, da man direkt auf ihn eingeschlagen habe. Da die Behörden seiner Region in die Sache verwickelt seien, hätten sich seine Probleme bis auf die staatliche Ebene ausgeweitet. Allein aufgrund dieses Vorfalls könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Komplizen seiner Cousins tatsächlich um einige Mitglieder der Behörden handle. Somit bleibe dies eine Vermutung seinerseits, welche durch seine Aussagen nicht weiter bestätigt worden sei. Ausserdem könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die offiziellen Behörden genau gleich reagieren würden und das Ersuchen um staatlichen Schutz ein nutzloses Unterfangen sei und die heimatlichen Behörden ihrer Schutzpflicht nicht nachkommen würden. Zudem hätte der Beschwerdeführer sich den erlittenen Nachteilen durch den Wegzug in einen anderen Teil der Côte d'Ivoire - namentlich nach F._______ - entziehen können. Er habe in den sechs Jahren in F._______, nachdem die Probleme aufgrund des Grundbesitzes angefangen hätten, weder eine direkte Drohung von seinen Verfolgern aus dem Heimatdorf erhalten, noch hätten diese ihn aufgesucht. Dass die «Mikroben» durch die Cousins auf ihn gehetzt worden seien, bleibe eine Vermutung. Auch abgesehen davon sei festzuhalten, dass es ihm möglich gewesen wäre, den Angriff der «Mikroben» als kriminelle Handlung durch Drittpersonen - egal in wessen Auftrag - in F._______ zur Anzeige zu bringen. Zwar erkläre er, dass die Drohungen ihm gegenüber nach wie vor bestünden und dass sein Halbbruder vergiftet worden sei und seine Schwester versteckt leben müsse wegen der Vermutung seiner Verfolger, die beiden könnten erbberechtigt sein. Diese Angaben würden jedoch ebenfalls auf nicht begründeten Vermutungen beruhen, zumal er selbst erkläre, der Halbbruder habe sich nicht um den Grundbesitz geschert, und erwähne, Frauen seien gemäss der afrikanischen Tradition eigentlich gar nicht erbberechtigt. Auch ungeachtet seiner Vermutungen zu den Umständen des Halbbruders und der Schwester wäre es ihm zuzumuten, sich bei allfällig künftigen Problemen zwecks Schutz an die örtlichen Behörden zu wenden. Seine Furcht erweise sich somit als objektiv unbegründet und vermöge keine Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten. Daran könnten auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern. So sei auf dem Video entgegen seinen Angaben kein niedergebranntes Dorf zu erkennen, sondern es seien zwei miteinander sprechende Personen zu sehen.
E. 6.2 In der Beschwerde wurde entgegnet, der Beschwerdeführer habe es mit einer Verschwörung zu tun, an der seine Cousins, Mitglieder von der ivorischen Regierung nahestehenden Miliz, hoch angesehene «I._______» und lokale Behörden beteiligt seien. Seine Verfolger seien eine kleine Gruppe einflussreicher Personen im ganzen Land, und er könne angesichts dieser Situation keinen staatlichen Schutz erwarten. Er sei in dieser Angelegenheit nicht nur nerviger Zeuge, sondern gelte bei seinen Verfolgern auch als ein zu beseitigender Mann, weil er Erbe der von ihnen unrechtmässig erworbenen und verkauften Ländereien sei. Er sei sogar im Beisein der Behörden angegriffen und geschlagen worden. Seine Eltern seien nach der Ermordung zweier seiner Brüder verfolgt worden, und die Verfolger hätten seine Anwesenheit verlangt. Er habe soeben erfahren, dass die Eltern, welche nach J._______ geflohen seien, um diesen Verfolgungen zu entkommen, getötet worden seien. Auch seine kleine Schwester sei angegriffen worden, es sei ihr aber gelungen, nach L._______ zu fliehen. Bei einer Rückkehr ins Heimatland müsse er Verfolgungsmassnahmen befürchten. Nach der Ermordung seiner Eltern und Brüder sowie der Jagd auf seine Schwester habe dieses mafiöse Netzwerk ein Interesse daran, ihn aus dem Weg zu räumen. So hätten diese Leute sogar die «Mikroben» benutzt, um den Fall als gewöhnliches Verbrechen zu tarnen. Die vom SEM zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne angesichts der Sachlage und der Gegebenheiten im Heimatland des Beschwerdeführers keine Anwendung finden. So habe Côte d'Ivoire nach wie vor erhebliche Probleme beim Zugang zur Justiz. Ausserdem würden Landkonflikte durch Korruption und Rechtsstreitigkeiten angeheizt. Im Fall des Beschwerdeführers, an dem Polizeibeamte und Behörden beteiligt seien, bestehe Anlass zur Sorge um sein Leben, weshalb selbst die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Schutzalternative nicht in Betracht gezogen werden könne. In einer solchen Situation hätte die Erstattung einer Anzeige - wie die allgemeine Erfahrung zeige - den Beschwerdeführer in zusätzliche Gefahr gebracht. Zwischen (...) und (...) sei er nicht verfolgt worden, weil sich der Konflikt erst im Jahr (...) verschärft habe, als seine Eltern und Brüder zurück ins Dorf gegangen seien, um ihre Rechte einzufordern. Die Flucht aus dem Land sei für ihn unvermeidlich gewesen und eine interne Zuflucht nicht in Betracht gekommen. Das eingereichte Video, in dem zu sehen sei, wie das Dorf und die Felder seiner Angehörigen in Flammen stünden, untermauere seine begründete Furcht vor Verfolgung.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbringen keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG entfalten. Die vor-instanzlichen Erwägungen geben zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II und die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 6.1 des vorliegenden Urteils) verwiesen werden. Die Beschwerdevorbringen vermögen dem nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
E. 7.2.1 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2).
E. 7.2.2 Bei den dargelegten Nachteilen, welche der Beschwerdeführer aufgrund des Familienproblems im Zusammenhang mit Landbesitz (vgl. SEM-act. 42, F82) erlitten hat, handelt es sich um Handlungen durch Drittpersonen, denen keines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgeführten Motive zugrunde liegt. Entgegen anderslautender Einschätzung geht das Bundesverwaltungsgericht von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der ivorischen Behörden aus (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4652/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 6.1; D-5499/2024 vom 5. Mai 2025 E. 7.3.4). Es ist dem Beschwerdeführer demnach möglich und auch zumutbar, sich mit seinem Schutzanliegen an die ivorischen Behörden zu wenden. Bei seinem Einwand, er sei nicht zur Polizei gegangen, weil es sich bei den Komplizen um die Polizei oder andere Behörden gehandelt habe (vgl. SEM-act. 42, F98), handelt es sich um eine blosse Vermutung. Es ist ihm - wie das SEM zu Recht festgestellt hat - zuzumuten, die nächsthöhere Instanz zu kontaktieren, sollte er bei der örtlichen Polizei beziehungsweise den Behörden nicht den gewünschten Schutz erhalten, zumal er bei der Anhörung angab, er sei nie politisch aktiv gewesen und habe mit dem Staat keine Probleme (vgl. SEM-act. 42, F108/F109), was ihm die Schutzsuche erleichtern dürfte. Auch aus dem Einwand, er habe es mit einer Verschwörung zu tun, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal auch dies eine reine Mutmassung darstellt. Hinzu kommt, dass es sich bei der geltend gemachten Bedrohung um ein lokal begrenztes Problem handelt, welchem sich der Beschwerdeführer - trotz gegenteiliger Auffassung - auch durch ein innerstaatliches Ausweichen entziehen kann. Sein Argument, es handle sich bei seinen Verfolgern um Leute mit Einfluss im ganzen Land, erweist sich als unbe-helfliche Schutzbehauptung, zumal hierfür in den Akten keine konkreten Hinweise ersichtlich sind. Auch das eingereichte Video ist nicht geeignet, an der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen etwas zu ändern. Da die Asylrelevanz zu verneinen ist, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen ist.
E. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante erlebte Verfolgung oder Verfolgungsgefahr beziehungsweise eine begründete Furcht, künftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung hier keine Anwendung finden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht. Sollte er (erneut) von Drittpersonen oder einer Bande von «Mikroben» bedroht werden, ist es ihm zumutbar, sich an die heimatlichen Sicherheitsbehörden zu wenden, die ihn im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen können. Auch die allgemeine Menschenrechts-situation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 In der Côte d'Ivoire herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht als generell unzumutbar zu erachten (vgl. dazu Referenzurteil des BVGerE-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3; Urteile des BVGerD-6703/2023 vom 8. Mai 2025 E. 6.3.1 und E-8816/2025 vom 6. März 2026 E. 9.3.1).
E. 9.3.3 Vorliegend sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, wobei diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer sich seit Beendigung der Kindheit bis zur Ausreise im (...) in F._______ aufgehalten hat, über einen (...)-Abschluss verfügt und umfangreiche Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen ([...], [...], [...], [...]) aufweist (vgl. SEM-act. 42, F19, F33, F37/F38, F61). Der Wegweisungsvollzug nach F._______ ist gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig und zumutbar (vgl. Referenzurteil, a.a.O. E. 7.3.6; BVGE 2009/41 E. 7.11 e contrario; Urteile des BVGer D-5961/2024 vom 30. September 2024 S. 9; E-8816/2025 E. 9.3.2). Mit seiner Schulbildung und Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen darf erwartet werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Côte d'Ivoire in der Lage sein wird, ein Auskommen zu finden. Er gab denn auch an, er habe nicht viel verdient, aber trotzdem etwas sparen und mit dem Ersparten ausreisen können (vgl. SEM-act. 42, F64, F82 S. 11). Vor diesem Hintergrund darf davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer wird gelingen können, sich beruflich wieder zu integrieren und eine wirtschaftliche Zukunft für sich und seine Partnerin mit Kind - welche die Schweiz ebenfalls zu verlassen haben - aufzubauen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass sich seine Schwester mittlerweile in L._______ aufhalten soll; es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer jedenfalls über ein gewisses soziales Beziehungsnetz verfügt, zumal er wiederholt darauf hingewiesen hat, dass er sein Leben nur dank einem Nachbarn retten konnte (vgl. SEM. Act. 42 F82, 84). Auch sein Gesundheitszustand steht einem Wegweisungsvollzug nach Côte d'Ivoire nicht entgegen, zumal er massgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen verneinte (vgl. SEM-act. 42, F4/F5).
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 2. Februar 2026 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
E. 11.2 Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-10098/2025 Urteil vom 13. April 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. November 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Dezember 2023 - zusammen mit seiner Partnerin B._______ (N [...]) - in der Schweiz um Asyl nach. B. Am (...) kam ihr gemeinsamer Sohn zur Welt. Er wurde in das Asylverfahren der Kindsmutter einbezogen. C. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin am 14. September 2023 in C._______ aufgegriffen worden waren und dort am 20. September 2023 beziehungsweise 12. Oktober 2023 ein Asylgesuch gestellt hatten. D. Mit Schreiben vom 22. April 2024 teilte das SEM dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin mit, dass es das Dublin-Verfahren beendet habe und die Asylgesuche deshalb in der Schweiz geprüft würden. E. Am 21. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er geltend, er sei ivorischer Staatsangehöriger christ-katholischen Glaubens und gehöre der Ethnie der Guere an. Er sei in einem Dorf im Departement D._______, Region E._______, geboren. In seiner Kindheit sei er nach F._______ gezogen, wo er zunächst bei seinem Onkel und danach allein gelebt habe. Nach Erlangen des (...)-Abschlusses habe er als (...), in einem (...), als (...) und schliesslich als (...) gearbeitet. 2010/2011 sei es zur Krise gekommen. Die Rebellen hätten die Stadt und das Departement D._______ eingenommen, wobei er einer Mitnahme - zwecks Ausbildung als Kindersoldat - entkommen sei. Der Grundbesitz beziehungsweise das Land im Dorf G._______ und H._______ (phon.), welches er geerbt habe, sei in der Abwesenheit seiner Familie während der Krise durch einige Cousins mit der Komplizenschaft der Rebellen und einiger Mitglieder der lokalen Behörden an «I._______» verkauft worden. Als seine Eltern ins Heimatdorf zurückgekehrt seien, sei wegen des Grundbesitzes ein Streit ausgebrochen und zwei seiner Brüder seien umgebracht worden. Sein dritter Bruder sei verschwunden und später tot aufgefunden worden. Nachdem er selbst im Jahr (...) in sein Dorf zurückgekehrt sei, hätten seine Cousins und die «I._______» ihn fast zu Tode geschlagen. Er sei aber entkommen und zurück nach F._______ gegangen. In seiner Abwesenheit sei seinen Eltern mit dem Tod gedroht worden, falls er nicht in sein Dorf zurückkehren sollte. Seine Eltern hätten daraufhin in J._______ Zuflucht gefunden. Er habe seit (...) nie wieder etwas von ihnen gehört. Von Bewohnern seines Heimatdorfes seien ihm immer wieder Drohungen übermittelt worden, welche die «I._______» und seine Cousins in seiner Abwesenheit ihm gegenüber ausgesprochen hätten. Um ihn töten zu lassen, hätten seine Verfolger ihm in F._______ im Jahr (...) sogenannte «Mikroben-Kinder» - junge bewaffnete Vagabunden - aufgehetzt. Mit der Hilfe einer seiner Nachbarn hätten die «Mikroben» verjagt werden können. Er habe sich daraufhin entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Am (...) sei er mit seinem Pass auf dem Luftweg nach K._______ ausgereist, wo er im Jahr (...) seine Partnerin kennengelernt habe. Sie hätten (...) traditionell geheiratet und seien anschliessend über C._______ in die Schweiz gelangt. Als er noch in K._______ gewesen sei, sei sein Halbbruder von den gleichen Leuten vergiftet worden. Seine Schwester lebe versteckt in F._______, auch in Angst, wegen der Ländereien umgebracht zu werden. Bei einer Rückkehr befürchte er, von seinen Cousins, deren Komplizen und den Landbesitzern getötet zu werden. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen Reisepass in Kopie ein. Als Beweismittel gab er eine Kopie seines (...)-Abschlusses und einen USB-Stick mit einem Video, welches das niedergebrannte Dorf zeigen soll, zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 27. November 2025 - eröffnet am 2. Dezember 2025 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleiches wurde mit separater Verfügung des SEM vom 27. November 2025 bezüglich der Partnerin und des Sohnes des Beschwerdeführers verfügt. G. Der Beschwerdeführer - und mit separater Eingabe desselben Datums ebenso seine Partnerin samt dem gemeinsamen Kind - erhob gegen die Verfügung des SEM mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um eine Aufenthaltsbewilligung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Bestellung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand und um Ausrichtung einer Parteientschädigung. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Vollmacht vom 18. Dezember 2025 bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2026 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, und das vorliegende Beschwerdeverfahren werde mit demjenigen seiner Partnerin und seines Sohnes (D-10099/2025) in zeitlicher Hinsicht soweit möglich koordiniert und durch den gleichen Spruchkörper behandelt. Ausserdem wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 2. Februar 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu leisten. I. Der Kostenvorschuss wurde am 2. Februar 2026 einbezahlt. J. Auf die Beschwerde der Partnerin und des gemeinsamen Kindes trat das Bundesverwaltungsgericht infolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses mit Entscheid D-10099/2025 vom 10. Februar 2026 nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers sind vorab zu prüfen. Er macht diesbezüglich geltend, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt beziehungsweise den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem es die Umstände, welche gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, nicht berücksichtigt habe. Ausserdem sei der Entscheid nicht schlüssig begründet worden. 4.2 Wie eine Durchsicht des Protokolls zeigt, konnte sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung ausführlich zu seinen Asylgründen äussern. So erklärte er am Ende der Anhörung denn auch, er denke, alles gesagt zu haben, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte (vgl. SEM-act. 42, F114). Vor diesem Hintergrund ist die vom SEM vorgenommene Sachverhaltsermittlung nicht zu beanstanden. Das SEM erachtete den Vollzug der Wegweisung als zulässig, weil es gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft verneinte und zudem in den Akten keine Anhaltspunkte dafür sah, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer diese Auffassung nicht teilt, stellt keinen Verfahrensmangel dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung. Im Übrigen ist auch eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen, da es dem Beschwerdeführer offenbar möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheids zu machen und diesen - wie die Beschwerde zeigt - sachgerecht anzufechten. Es besteht demnach kein Anlass zur Kassation der angefochtenen Verfügung, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist. 5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, den Aussagen des Beschwerdeführers seien keine Hinweise zu entnehmen, dass die in seinem Heimatland erlittenen Nachteile aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv entstanden seien. Er habe diesbezüglich selbst angegeben, die Côte d'Ivoire aufgrund von familiären Problemen, welche mit dem Grundbesitz zusammenhängen würden, verlassen zu haben. Somit sei davon auszugehen, dass seine Cousins, deren Komplizen sowie die «I._______» aus einem wirtschaftlichen Motiv heraus gehandelt hätten, womit deren Handlungen als kriminell einzustufen seien und nicht unter einen der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgezählten Gründe fallen und keine Asylrelevanz entfalten würden. Bei den erwähnten Problemen handle es sich um Handlungen durch Dritte, welche nur flüchtlingsrechtlich relevant seien, wenn der Staat unfähig oder nicht willens sei, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person, könne dabei nicht verlangt werden. So könne es keinem Staat gelingen, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürger und Bürgerinnen zu gewährleisten. Hingegen müsse der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen, wie etwa funktionierende polizeiliche Einrichtungen und ein verlässliches Rechts- und Justizsystem. Zudem müsse der Zugang zum Schutzsystem der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen sei. Seine Vermutung, bei den Komplizen seiner Cousins handle es sich um die Polizei oder andere Behörden, stütze der Beschwerdeführer unter anderem auf einen Vorfall im Jahr (...), als er mit dem Ziel in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei, das Grundstückproblem zu regeln. Er habe sich an die traditionellen Behörden gewendet, allerdings keine Gelegenheit gehabt, seine Sichtweise darzulegen oder eine Anzeige zu erstatten, da man direkt auf ihn eingeschlagen habe. Da die Behörden seiner Region in die Sache verwickelt seien, hätten sich seine Probleme bis auf die staatliche Ebene ausgeweitet. Allein aufgrund dieses Vorfalls könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Komplizen seiner Cousins tatsächlich um einige Mitglieder der Behörden handle. Somit bleibe dies eine Vermutung seinerseits, welche durch seine Aussagen nicht weiter bestätigt worden sei. Ausserdem könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die offiziellen Behörden genau gleich reagieren würden und das Ersuchen um staatlichen Schutz ein nutzloses Unterfangen sei und die heimatlichen Behörden ihrer Schutzpflicht nicht nachkommen würden. Zudem hätte der Beschwerdeführer sich den erlittenen Nachteilen durch den Wegzug in einen anderen Teil der Côte d'Ivoire - namentlich nach F._______ - entziehen können. Er habe in den sechs Jahren in F._______, nachdem die Probleme aufgrund des Grundbesitzes angefangen hätten, weder eine direkte Drohung von seinen Verfolgern aus dem Heimatdorf erhalten, noch hätten diese ihn aufgesucht. Dass die «Mikroben» durch die Cousins auf ihn gehetzt worden seien, bleibe eine Vermutung. Auch abgesehen davon sei festzuhalten, dass es ihm möglich gewesen wäre, den Angriff der «Mikroben» als kriminelle Handlung durch Drittpersonen - egal in wessen Auftrag - in F._______ zur Anzeige zu bringen. Zwar erkläre er, dass die Drohungen ihm gegenüber nach wie vor bestünden und dass sein Halbbruder vergiftet worden sei und seine Schwester versteckt leben müsse wegen der Vermutung seiner Verfolger, die beiden könnten erbberechtigt sein. Diese Angaben würden jedoch ebenfalls auf nicht begründeten Vermutungen beruhen, zumal er selbst erkläre, der Halbbruder habe sich nicht um den Grundbesitz geschert, und erwähne, Frauen seien gemäss der afrikanischen Tradition eigentlich gar nicht erbberechtigt. Auch ungeachtet seiner Vermutungen zu den Umständen des Halbbruders und der Schwester wäre es ihm zuzumuten, sich bei allfällig künftigen Problemen zwecks Schutz an die örtlichen Behörden zu wenden. Seine Furcht erweise sich somit als objektiv unbegründet und vermöge keine Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten. Daran könnten auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern. So sei auf dem Video entgegen seinen Angaben kein niedergebranntes Dorf zu erkennen, sondern es seien zwei miteinander sprechende Personen zu sehen. 6.2 In der Beschwerde wurde entgegnet, der Beschwerdeführer habe es mit einer Verschwörung zu tun, an der seine Cousins, Mitglieder von der ivorischen Regierung nahestehenden Miliz, hoch angesehene «I._______» und lokale Behörden beteiligt seien. Seine Verfolger seien eine kleine Gruppe einflussreicher Personen im ganzen Land, und er könne angesichts dieser Situation keinen staatlichen Schutz erwarten. Er sei in dieser Angelegenheit nicht nur nerviger Zeuge, sondern gelte bei seinen Verfolgern auch als ein zu beseitigender Mann, weil er Erbe der von ihnen unrechtmässig erworbenen und verkauften Ländereien sei. Er sei sogar im Beisein der Behörden angegriffen und geschlagen worden. Seine Eltern seien nach der Ermordung zweier seiner Brüder verfolgt worden, und die Verfolger hätten seine Anwesenheit verlangt. Er habe soeben erfahren, dass die Eltern, welche nach J._______ geflohen seien, um diesen Verfolgungen zu entkommen, getötet worden seien. Auch seine kleine Schwester sei angegriffen worden, es sei ihr aber gelungen, nach L._______ zu fliehen. Bei einer Rückkehr ins Heimatland müsse er Verfolgungsmassnahmen befürchten. Nach der Ermordung seiner Eltern und Brüder sowie der Jagd auf seine Schwester habe dieses mafiöse Netzwerk ein Interesse daran, ihn aus dem Weg zu räumen. So hätten diese Leute sogar die «Mikroben» benutzt, um den Fall als gewöhnliches Verbrechen zu tarnen. Die vom SEM zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne angesichts der Sachlage und der Gegebenheiten im Heimatland des Beschwerdeführers keine Anwendung finden. So habe Côte d'Ivoire nach wie vor erhebliche Probleme beim Zugang zur Justiz. Ausserdem würden Landkonflikte durch Korruption und Rechtsstreitigkeiten angeheizt. Im Fall des Beschwerdeführers, an dem Polizeibeamte und Behörden beteiligt seien, bestehe Anlass zur Sorge um sein Leben, weshalb selbst die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Schutzalternative nicht in Betracht gezogen werden könne. In einer solchen Situation hätte die Erstattung einer Anzeige - wie die allgemeine Erfahrung zeige - den Beschwerdeführer in zusätzliche Gefahr gebracht. Zwischen (...) und (...) sei er nicht verfolgt worden, weil sich der Konflikt erst im Jahr (...) verschärft habe, als seine Eltern und Brüder zurück ins Dorf gegangen seien, um ihre Rechte einzufordern. Die Flucht aus dem Land sei für ihn unvermeidlich gewesen und eine interne Zuflucht nicht in Betracht gekommen. Das eingereichte Video, in dem zu sehen sei, wie das Dorf und die Felder seiner Angehörigen in Flammen stünden, untermauere seine begründete Furcht vor Verfolgung. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbringen keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG entfalten. Die vor-instanzlichen Erwägungen geben zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II und die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 6.1 des vorliegenden Urteils) verwiesen werden. Die Beschwerdevorbringen vermögen dem nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. 7.2 7.2.1 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). 7.2.2 Bei den dargelegten Nachteilen, welche der Beschwerdeführer aufgrund des Familienproblems im Zusammenhang mit Landbesitz (vgl. SEM-act. 42, F82) erlitten hat, handelt es sich um Handlungen durch Drittpersonen, denen keines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgeführten Motive zugrunde liegt. Entgegen anderslautender Einschätzung geht das Bundesverwaltungsgericht von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der ivorischen Behörden aus (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4652/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 6.1; D-5499/2024 vom 5. Mai 2025 E. 7.3.4). Es ist dem Beschwerdeführer demnach möglich und auch zumutbar, sich mit seinem Schutzanliegen an die ivorischen Behörden zu wenden. Bei seinem Einwand, er sei nicht zur Polizei gegangen, weil es sich bei den Komplizen um die Polizei oder andere Behörden gehandelt habe (vgl. SEM-act. 42, F98), handelt es sich um eine blosse Vermutung. Es ist ihm - wie das SEM zu Recht festgestellt hat - zuzumuten, die nächsthöhere Instanz zu kontaktieren, sollte er bei der örtlichen Polizei beziehungsweise den Behörden nicht den gewünschten Schutz erhalten, zumal er bei der Anhörung angab, er sei nie politisch aktiv gewesen und habe mit dem Staat keine Probleme (vgl. SEM-act. 42, F108/F109), was ihm die Schutzsuche erleichtern dürfte. Auch aus dem Einwand, er habe es mit einer Verschwörung zu tun, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal auch dies eine reine Mutmassung darstellt. Hinzu kommt, dass es sich bei der geltend gemachten Bedrohung um ein lokal begrenztes Problem handelt, welchem sich der Beschwerdeführer - trotz gegenteiliger Auffassung - auch durch ein innerstaatliches Ausweichen entziehen kann. Sein Argument, es handle sich bei seinen Verfolgern um Leute mit Einfluss im ganzen Land, erweist sich als unbe-helfliche Schutzbehauptung, zumal hierfür in den Akten keine konkreten Hinweise ersichtlich sind. Auch das eingereichte Video ist nicht geeignet, an der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen etwas zu ändern. Da die Asylrelevanz zu verneinen ist, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen ist. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante erlebte Verfolgung oder Verfolgungsgefahr beziehungsweise eine begründete Furcht, künftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung hier keine Anwendung finden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht. Sollte er (erneut) von Drittpersonen oder einer Bande von «Mikroben» bedroht werden, ist es ihm zumutbar, sich an die heimatlichen Sicherheitsbehörden zu wenden, die ihn im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen können. Auch die allgemeine Menschenrechts-situation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In der Côte d'Ivoire herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht als generell unzumutbar zu erachten (vgl. dazu Referenzurteil des BVGerE-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3; Urteile des BVGerD-6703/2023 vom 8. Mai 2025 E. 6.3.1 und E-8816/2025 vom 6. März 2026 E. 9.3.1). 9.3.3 Vorliegend sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, wobei diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer sich seit Beendigung der Kindheit bis zur Ausreise im (...) in F._______ aufgehalten hat, über einen (...)-Abschluss verfügt und umfangreiche Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen ([...], [...], [...], [...]) aufweist (vgl. SEM-act. 42, F19, F33, F37/F38, F61). Der Wegweisungsvollzug nach F._______ ist gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig und zumutbar (vgl. Referenzurteil, a.a.O. E. 7.3.6; BVGE 2009/41 E. 7.11 e contrario; Urteile des BVGer D-5961/2024 vom 30. September 2024 S. 9; E-8816/2025 E. 9.3.2). Mit seiner Schulbildung und Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen darf erwartet werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Côte d'Ivoire in der Lage sein wird, ein Auskommen zu finden. Er gab denn auch an, er habe nicht viel verdient, aber trotzdem etwas sparen und mit dem Ersparten ausreisen können (vgl. SEM-act. 42, F64, F82 S. 11). Vor diesem Hintergrund darf davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer wird gelingen können, sich beruflich wieder zu integrieren und eine wirtschaftliche Zukunft für sich und seine Partnerin mit Kind - welche die Schweiz ebenfalls zu verlassen haben - aufzubauen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass sich seine Schwester mittlerweile in L._______ aufhalten soll; es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer jedenfalls über ein gewisses soziales Beziehungsnetz verfügt, zumal er wiederholt darauf hingewiesen hat, dass er sein Leben nur dank einem Nachbarn retten konnte (vgl. SEM. Act. 42 F82, 84). Auch sein Gesundheitszustand steht einem Wegweisungsvollzug nach Côte d'Ivoire nicht entgegen, zumal er massgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen verneinte (vgl. SEM-act. 42, F4/F5). 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 2. Februar 2026 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 11.2 Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand: