Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-5961/2024 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5961/2024 Urteil vom 30. September 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. September 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Jahr 2022 verliess und am 18. Oktober 2023 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das SEM am 8. November 2023 eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durchführte, und gleichentags das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks auf den (...) 2005 anpasste, dass das SEM mit Verfügung vom 27. November 2023 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Italien anordnete und feststellte, sein Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (...) 2005 (mit Bestreitungsvermerk), dass die Verfügung des SEM vom 27. November 2023 unangefochten geblieben und inzwischen in Rechtskraft erwachsen ist, dass das SEM mit Verfügung vom 28. Mai 2024 das Asylverfahren des Beschwerdeführers wiederaufnahm und ihn dem Kanton B._______ zuwies, dass das SEM den Beschwerdeführer am 3. September 2024 zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA vom 8. November 2023 und der Anhörung vom 3. September 2024 erklärte, er sei in Daloa geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern gelebt habe, dass seine Mutter auf dem Markt Obst verkauft und er ihr jeweils dabei geholfen habe, dass sein Vater im Jahr 2010 beziehungsweise 2011 verstorben sei, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, die Familie seines Vaters habe seine Mutter für den Tod seines Vaters verantwortlich gemacht und diese beschuldigt, ihn mit Hexerei getötet zu haben, dass die Familie seines Vaters - insbesondere dessen Bruder C._______ - seine Mutter und auch ihn sowie seine Geschwister wiederholt bedroht und angegriffen habe, dass im Jahr 2021 - etwa ein Jahr vor seiner Ausreise - sein Bruder im Wald von der Familie seines Vaters angegriffen worden sei, dass die Familie seines Vaters seiner Mutter den Marktplatz weggenommen habe, dass die Familie seines Vaters Leute beauftragt habe, nach ihm - dem Beschwerdeführer - zu suchen, und er einmal auf dem Weg zum Markt von solchen Leuten bedroht und angegriffen worden sei, er aber habe fliehen können, dass die Familie seines Vaters ab dem Jahr 2021 versucht habe, ihn und seine Familie mit Voodoo zu töten, und die Regierung gegen Voodoo nichts unternehmen könne, dass er aufgrund der anhaltenden Drohungen gemeinsam mit seinen Brüdern zum lokalen Polizeiposten gegangen sei, um Anzeige gegen die Familie seines Vaters zu erstatten, dass einer seiner Brüder ihm mitgeteilt habe, dass die Anzeige nicht entgegengenommen worden sei, ihre Situation schlimm sei und es besser sei, wenn sie gemeinsam das Land verlassen würden, dass die Behörden nichts zu ihrem Schutz unternommen hätten, weil die Familie seines Vaters finanziell bessergestellt sei und einige der Mitglieder für die Regierung arbeiteten, dass er - der Beschwerdeführer - daraufhin gemeinsam mit seinen Brüdern D._______ und E._______ seinen Heimatstaat verlassen habe, das Boot auf der Überfahrt nach Italien jedoch gekentert sei und er nicht wisse, ob seine Brüder unter den Toten gewesen seien, er sie jedoch nie mehr wiedergesehen habe, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat befürchten würde, von der Familie seines Vaters getötet zu werden, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen eine Kopie einer Geburtsurkunde und Unterlagen betreffend seine Aktivitäten als Fussballspieler in der Schweiz einreichte, dass das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 13. September 2024 seinen Entscheidentwurf zur Stellungnahme übermittelte, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 16. September 2024 dem SEM ihre Stellungnahme zum Entscheidentwurf unterbreitete, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. September 2024 - gleichentags eröffnet - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. September 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses und der amtlichen Rechtsverbeiständung ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23. September 2024 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und ihm gleichentags die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG und dem VGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer seine Anträge mittels einer vorgedruckten Formularbeschwerde formulierte, wobei er offensichtlich versehentlich eine Formularbeschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid - statt gegen einen materiellen Asylentscheid - des SEM verwendete, dass vorliegend auf eine Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann und zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er sinngemäss beantragt, es sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit begründete, seine Vorbringen im Zusammenhang mit der Bedrohung durch die Familie seines Vaters, den Angaben betreffend seine Verfolger und der geltend gemachten Anzeigeerstattung bei der Polizei könnten nicht geglaubt werden, dass es zudem unplausibel erscheine, dass die Drohungen ab dem Jahr 2021 angefangen hätten, obwohl sein Vater bereits im Jahr 2010 beziehungsweise 2011 gestorben sei, und die vorgebrachten Geschehnisse vor dem Jahr 2021 vage und unsubstantiiert geblieben seien, dass es ihm darüber hinaus auch nicht gelungen sei, sein Vorbringen, die Angehörigen der Familie seines Vaters seien finanziell bessergestellt und arbeiteten für die Regierung, glaubhaft zu machen, dass insgesamt der Eindruck entstanden sei, der Beschwerdeführer stelle allfällige Schwierigkeiten mit der Familie seines Vaters überhöht dar, dass zudem gewisse Ungereimtheiten seine Wohnsituation betreffend bestehen würden, zumal er angegeben habe, sein ganzes Leben in Daloa verbracht zu haben, auf der eingereichten Geburtsurkunde jedoch die Stadt F._______ im Norden von Abidjan als Wohnsitz eingetragen sei, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, zumal davon auszugehen sei, dass er gezielt Informationen verschleiert und auf bestimmte Fragen ausweichend geantwortet habe, dass es ihm ausserdem möglich gewesen sei, sich den geltend gemachten Drohungen und Angriffen zu entziehen, und davon auszugehen sei, er habe seine Bemühungen um Inanspruchnahme staatlichen Schutzes vor Verfolgung durch private Dritte nicht ausgeschöpft, dass es ihm deshalb offenstehe, sich an die entsprechenden heimatlichen Behörden zu wenden, dass des Weiteren davon auszugehen sei, dass die Schwierigkeiten mit der Familie seines Vaters regional beschränkt seien, weshalb es ihm freistehe, sich an einem anderen Ort innerhalb der Elfenbeinküste niederzulassen, mithin eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative bestehe, dass schliesslich auch die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorgebrachten Einwände seiner Rechtsvertretung nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermöchten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde anführte, er habe seinen Heimatstaat aufgrund eines familiär-ethnischen Konflikts verlassen, weshalb sein Leben dort in Gefahr sei, dass er wiederholt bedroht worden sei und er von den Sicherheitsbehörden keinen Schutz erhalten habe, dass seine Verfolger schwarze Magie praktizieren würden, gegen welche auch die Behörden nichts unternehmen könnten, dass seine Verfolger für die Regierung arbeiteten, und eine Rückkehr nach Côte d'Ivoire einem Suizid gleichkommen würde, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Verfahrensakten feststellt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Vorbringen betreffend seine Verfolgung, seine Verfolger und seine Schutzbemühungen glaubhaft darzustellen, dass der Beschwerdeführer - selbst bei Wahrunterstellung - vor seiner Ausreise keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen ist, dass auch eine Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure voraussetzt, dass der geltend gemachten Verfolgung eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgelistetes Motiv zugrunde liegt, dass ein solches vorliegend nicht ersichtlich ist, mithin es sich um eine familiäre Streitigkeit handelt, dass selbst unter Annahme der Schutzunwilligkeit des ivorischen Staates nicht davon auszugehen wäre, dass der fehlende Schutzwille im Zusammenhang mit einem in Art. 3 AsylG verankerten Motiv stehen würde, weshalb sich auch aus der Schutztheorie im vorliegenden Fall kein (hypothetisches) Verfolgungsmotiv mit Blick auf vorgebrachte staatliche Untätigkeit ableiten liesse, dass zusammen mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass der Einflussbereich der Familie des Beschwerdeführers lokal oder regional beschränkt ist, weshalb vom Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative auszugehen ist und es ihm freisteht, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, dass nach dem Gesagten die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung objektiv nicht besteht, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass der Beschwerdeführer geltend machte, sein ganzes Leben in Daloa verbracht zu haben, wobei auf seiner Geburtsurkunde als Wohnsitz seiner Mutter die Stadt F._______ im Norden des Distrikts Abidjans vermerkt ist, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in den Distrikt Abidjan als auch nach Daloa in der Region Haut-Sassandra grundsätzlich zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3.6 sowie BVGE 2009/41 E. 7.11 e contrario), dass der Beschwerdeführer geltend macht, er leide an einer Sinusitis und tränenden Augen aufgrund der Kälte, dass die geltend gemachten Beschwerden keine medizinische Notlage darstellen, und auch sonst keine Hinweise auf das Bestehen einer solchen vorhanden sind, dass es sich beim Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - um einen grundsätzlich gesunden jungen Mann mit zumindest gewisser Arbeitserfahrung und einem sozialen Netz - bestehend aus seiner Mutter und einem jüngeren Bruder (vgl. [...]-33/15 F35) - handelt, dass eine Rückkehr in die Elfenbeinküste zwar mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, nach dem Gesagten aber davon auszugehen ist, dass eine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung möglich erscheint, dass auch sein Engagement als Fussballspieler in der Schweiz den Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar erscheinen lassen, dass demnach auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass angesichts des direkten Entscheids in der Sache die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da sich die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: