Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben ge- mäss am 27. Mai 2023 und flog von Abidjan nach Paris. Am 3. Mai 2024 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass dem Beschwerdeführer von Frankreich ein vom 22. Mai bis
21. Juni 2023 gültiges Schengen-Visum erteilt worden war. A.c Am 17. Mai 2024 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer ein per- sönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle- gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist, durch. Dabei gab er zu Protokoll, er sei am 31. Mai 2023 von Frankreich in die Schweiz eingereist. Er habe danach in B._____ auf der Strasse gelebt und nichts gemacht, da er kein Geld habe. Er habe erstmals in der Schweiz um Asyl nachgesucht und von keinem anderen Staat einen Aufenthaltstitel erhalten. Nach gesundheitlichen Problemen gefragt, gab er ausserdem an, er habe Probleme mit den Händen gehabt, nun ginge es jedoch besser. Er habe psychische Probleme, weil seine Tochter in seiner Anwesenheit vergewaltigt worden sei. Am gleichen Tag reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Kopie einer Seite seines Reisepasses zu den Akten. A.d Die Rechtsvertretung liess dem SEM am 22. Mai 2024 die Kopie eines den Beschwerdeführer betreffenden Pflegeberichts vom 7. Mai 2024 zu- kommen. A.e Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 5. Juni 2024 eine Be- fragung zu seinen Asylgründen durch. Er erklärte dabei, er habe zuletzt in C._______ gelebt und dort vom Jahr 2000 bis im Mai 2023 als (…) gear- beitet. Er sei Mitglied der «Alternance Citoyenne lvoirienne» (ACI) gewe- sen, deren Verantwortliche (Frau Pulchérie Gbalet) von der ivorischen Re- gierung 2020 zweimal in Gewahrsam genommen worden sei. Sie habe zu Ungehorsam der Zivilbevölkerung aufgerufen, um sich gegen die dritte Le- gislaturperiode der aktuellen Regierung zu stellen. Sie hätten Demonstra- tionen durchgeführt, die mit Gewalt niedergemacht worden seien. Es habe
D-5499/2024 Seite 3 mehrere Todesopfer gegeben. Nach den gewaltsamen Auseinander-set- zungen habe er die «Witwen dieser Aktionen» registriert, damit er sie habe unterstützen können. Er habe dazu die Organisation «(…)» gegründet. Die Regierung habe dies nicht gern gesehen, weil die Anzahl der von ihm re- gistrierten Namen höher gewesen sei als diejenige, welche die Regierung kommuniziert habe. Er habe sich auch für die Rechte der «LGBT-Commu- nity» eingesetzt, weil er selbst zu einem bestimmten Zeitpunkt in diesem Milieu aktiv gewesen sei. Er sei auch deshalb angefeindet worden. Beim Verlassen einer LGBT-Veranstaltung seien seine Tochter und er angegrif- fen worden. Sie seien von bewaffneten Unbekannten in Gewahrsam ge- nommen und in einem «unfertigen» Haus festgehalten worden. Seine Tochter sei in seiner Anwesenheit vergewaltigt worden. Er habe sich des- wegen Vorwürfe gemacht. Diese Vorkommnisse hätten ihn traumatisiert und er habe manchmal schlaflose Nächte. Zusammen mit seiner Tochter – so der Beschwerdeführer weiter – habe er auch versucht, Haustiere zu retten. Sie hätten die Menschen sensibilisiert und den Behörden Restaurants gemeldet, die (auf ihren Speisekarten; An- merkung des Gerichts) Hunde und Katzen angeboten hätten. Die letzte Ak- tion, die er durchgeführt habe, habe die Albinos betroffen. Diese würden aufgrund ihrer Hautfarbe abgelehnt und ausgegrenzt. Seine Aktionen seien von der Öffentlichkeit nicht gewünscht und die Themen würden durch die Behörden vernachlässigt. Im Jahr 2021 sei er von drei bewaffneten Men- schen angegriffen und bedroht worden. Er habe sich das Nummernschild von deren Fahrzeug gemerkt und Anzeige erstattet. Die Behörden hätten den Fall nicht verfolgt. Beim zweiten Angriff, bei dem seine Tochter verge- waltigt worden sei, habe man ihm mit dem Tod gedroht, falls er Anzeige erstatte. Er habe seine Familie ins Dorf begleitet und sei zurück zur Arbeit gegangen. Da er sich bedroht gefühlt habe, habe er sich zur Ausreise ent- schlossen. Die Regierung platziere in den Stadtvierteln Menschen, die «Mikroben» genannt würden. Sie verübten abscheuliche Taten. All dies habe ihm Angst gemacht. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer mehrere Be- weismittel ab (Kopie der Identitätskarte seiner Partnerin, Geburtsurkunden seiner Kinder, «Garantie» eines Optikers vom 19. Dezember 2022, Radio- graphie eines seiner Mittelfinger vom 3. März 2023, ärztliche/psychiatri- sche Berichte über die erlittene sexuelle Gewalt seiner Tochter vom
28. Februar und 4. April 2023, Titelseite eines vom Beschwerdeführer ver- öffentlichten Buchs, Kopie einer Banküberweisung, Foto des Beschwerde-
D-5499/2024 Seite 4 führers im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten für die Belange der LGTB). A.f Am 7. August 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei von Nachbarn angerufen worden, die gesagt hätten, er sei einen Monat nach seiner Ausreise aus der Heimat zuhause von «Leuten» gesucht worden. Im Jahr 2017 habe er begonnen, Menschen humanitäre Hilfe zu leisten. Wegen den illegalen Präsidentschaftswahlen von 2020 habe die Sozialar- beiterin Pulchérie Gbalet zum zivilen Ungehorsam aufgerufen. Am 13. Au- gust 2020 habe eine Demonstration stattgefunden, bei der sie ausge- peitscht worden seien. Eine weitere Demonstration sei von den Behörden verhindert worden. Sie seien bedroht und Frau Gbalet sei festgenommen worden. Die Wahlen seien durchgeführt worden, aber es habe viele Tote
– unter ihnen einer seiner Cousins – gegeben. Er habe eine NGO gegrün- det, um Frauen zu helfen, die ihre Männer bei jener Demonstration verloren hätten. Er habe eine Liste mit Opfern erstellt, die nicht mit derjenigen der Regierung übereingestimmt habe, und sei deshalb bedroht worden. Im sel- ben Jahr habe er eine LGBT-Bewegung, eine Tierschutzbewegung und auch eine, um die Albinos zu verteidigen, gegründet. Weil er die «LGBT- Leute» verteidigt habe, sei seine Tochter attackiert und vergewaltigt wor- den. Sein grösstes Problem habe sich am 9. April 2021 zugetragen. Er sei am späteren Abend attackiert und zusammengeschlagen worden, als er sein Auto abgestellt und sich etwas zum Essen habe holen wollen. Drei Leute seien aus einem Auto gestiegen, das hinter seinem Wagen parkiert worden sei. Er sei angesprochen, angegriffen und zu Boden geschlagen worden. Die Angreifer hätten ihn weitergeschlagen und gesagt, sie würden ihn im Auge behalten. Danach sei er zum Polizeirevier gefahren und habe Anzeige erstattet. Am 12. April 2021 habe er einem Leutnant erklärt, was vorgefallen sei, und ihm die Autonummer der Angreifer genannt. Dieser habe gesagt, er werde Nachforschungen anstellen, und habe Geld von ihm verlangt. Man sei seiner Anzeige aber nicht nachgegangen. Er sei dreimal zum Polizeirevier gegangen, um nachzufragen wie der Stand der Dinge sei. Beim letzten Mal sei ihm gesagt worden, man werde ihn kontaktieren, falls sich etwas ergeben werde. Beim zweiten Angriff hätten ihm bewaffnete Aggressoren gesagt, wer ihn beim ersten attackiert habe. Man habe ihm Böses angedroht, falls er nochmals Anzeige erstatte. Er habe verstanden, dass die beiden Angriffe einen Zusammenhang hätten und man ihm nach dem Leben trachte. Seine Nachforschungen hätten ergeben, dass die An- greifer («Microbes») aus dem Regierungslager gekommen seien und von der Regierung beschützt würden. Sein Leben sei bedroht gewesen.
D-5499/2024 Seite 5 Nach weiteren Vorfällen gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, er sei am 17./18. August 2020 angegriffen worden, als er sein Auto parkiert habe. Um den 20. Dezember 2020 herum habe er zusammen mit einem homo- sexuellen Freund einen grossen Markt besucht. Sie seien von jungen Leu- ten beschimpft, körperlich angegriffen und ausgeraubt worden. Als sie ein- mal in ein Dorf im Landesinnern gefahren seien, seien sie von Bewaffneten überfallen und ausgeraubt worden. Als er im Dorf angekommen sei, habe man ihm gesagt, dass sich Leute nach ihm erkundigt hätten. Trotz diesen Vorfällen habe er seine Aktivitäten fortgesetzt. Er sei telefo- nisch bedroht worden, indem man ihm gesagt habe, man wisse, was er tue. Von 2000 bis 2006 habe er eine Beziehung zu einer Person aus der LGBT-Gruppe gepflegt und deswegen bis zu seiner Ausreise Probleme ge- habt. Es genüge, dass man an einem öffentlichen Ort mit «solchen Leuten» zusammen sei, um verspottet, beschimpft und angegriffen zu werden. Im Februar 2023 habe er ein Treffen mit der LGBT-Gruppe gehabt, zu dem er mit meiner Tochter gegangen sei. Als er nach der Versammlung sein Auto habe holen wollen, seien sie von drei Personen angehalten worden. Sie seien in ein Fahrzeug «gesteckt» und in ein nicht fertig gebautes Haus ge- bracht worden, wo er heftig geschlagen und bedroht worden sei. Dabei sei ihm ein Finger gebrochen worden. Die Entführer hätten ihn an die erste Aggression erinnert und seine Tochter vergewaltigt. Man habe ihm gesagt, er dürfe keine Anzeige erstatten, sonst werde er umgebracht. Man habe sie freigelassen und er habe seine Tochter zum Spital gebracht, wo kein Gynäkologe anwesend gewesen sei. Sie seien am folgenden Tag erneut zum Spital gegangen und seine Tochter sei mindestens zwei Tage lang hospitalisiert worden. Er habe sie zu seinem jüngeren Bruder nach D._______ gebracht, wo sie von einem Psychologen betreut worden sei. Nachdem er seine Familie in Sicherheit gebracht habe, habe er selbst auch einen neuen Schutzort finden müssen. A.g Das SEM händigte der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am
20. August 2024 einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Diese übergab dem SEM am folgenden Tag ihre Stellungnahme. B. Mit Verfügung vom 22. August 2024 – eröffnet am gleichen Tag – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 3. Mai 2024 ab, verfügte die Wegwei- sung aus der Schweiz und stellte fest, er habe das Staatsgebiet der Schweiz und den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft
D-5499/2024 Seite 6 der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimat- bezie- hungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich aus- serhalb des Schengen-Raums befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht in- nert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen wer- den. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichti- gen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. September 2024 liess der Be- schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs anzuordnen. Ferner wurde in verfahrensrechtlicher Hinsicht bean- tragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzich- ten. D. Mit Verfügung vom 12. September 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ver- zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig räumte er dem SEM die Gelegenheit ein, innert Frist zur Beschwerde eine Ver- nehmlassung einzureichen. E. Das SEM äusserte sich in seiner Vernehmlassung vom 25. September 2024 zur Beschwerde. F. Der Instruktionsrichter stellte dem Beschwerdeführer am 30. September 2024 eine Kopie der Vernehmlassung zu und setzte ihm zur Einreichung einer Replik Frist bis zum 15. Oktober 2024, mit dem Hinweis, bei unge- nutzter Frist werde Verzicht angenommen. In der Folge ging beim Bundes- verwaltungsgericht keine Replik ein.
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Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, aufgrund des Vorfalls am 25. Februar 2023 und der miterlebten Vergewaltigung seiner Tochter sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich vor künftiger Verfolgung durch die Täter fürchte. Zu prüfen sei, ob sich diese Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen objektiv begründen lasse. Er stütze diese Furcht massgeblich auf die zwei Angriffe vom 9. April 2021 und vom
25. Februar 2023 ab. Aus Sicht des SEM ergäben sich keine konkreten Hinweise darauf, dass die Angreifer im Auftrag der Regierung gehandelt hätten. Er sei von Unbekannten attackiert worden, über die er keine nähe- ren Angaben habe machen können. Beim ersten Vorfall sei er nach seinem Namen gefragt worden, bevor er attackiert worden sei. Man habe ihm ge- sagt, man folge ihm, woraus sich eine gewisse Zielgerichtetheit, aber kein konkretes Verfolgungsmotiv ableiten lasse. Bezüglich des zweiten Vorfalls gebe es gar keinen Hinweis darauf, dass es sich um einen gezielten Angriff auf ihn gehandelt habe. Er sei während der Autofahrt zwar mit dem Tod bedroht worden, man habe ihm aber nicht gesagt, weshalb er mitgenom- men werde. Bei beiden Vorfällen sei sein politisches und soziales Engage- ment nicht zur Sprache gekommen. Falls die ivorische Regierung jeman- den beauftragt hätte, ihn wegen seines Engagements einzuschüchtern, wäre zu erwarten gewesen, dass die Angreifer sich diesbezüglich geäus- sert hätten. Aufgrund seines sozialen und politischen Engagements könnten die hei- matlichen Behörden ein niederschwelliges Interesse am Beschwerdeführer gehabt haben. Er selbst habe nie konkrete Probleme mit offiziellen Behör- denvertretern gehabt, sei nie in Straf- oder Gerichtsverfahren verwickelt gewesen und habe sich nicht parteipolitisch betätigt. Seine Familie halte sich seit dem Angriff am 25. Februar 2023 im Heimatdorf auf und habe mit den Behörden keine Probleme. Dies lasse nicht auf ein relevantes Verfol- gungsinteresse der Behörden an ihm schliessen und sei ein weiterer Hin- weis darauf, dass die beiden Attacken gegen ihn nicht von den Behörden in Auftrag gegeben worden seien. Bei diesen handle es sich nach Ansicht des SEM um Übergriffe Dritter. Bezüglich des zweiten Vorfalls erscheine ein kriminelles Motiv – die beabsichtigte Vergewaltigung seiner Tochter – und nicht sein soziales und politisches Engagement im Vordergrund zu ste- hen. Ähnlich verhalte es sich mit dem geltend gemachten Angriff im August 2020 anlässlich der Proteste um die Präsidentschaftswahlen, dem Raub- überfall während seiner Arbeit für die NGO, den sonstigen Beschimpfun- gen, Beleidigungen und physischen Angriffen sowie den Drohanrufen und dem Besuch von unbekannten Personen bei ihm zuhause im Juni 2024.
D-5499/2024 Seite 9 Bei allen Vorfällen sei nicht ersichtlich, inwiefern die Behörden darin verwi- ckelt sein sollten. Es sei zwar möglich, dass die Behörden ihren Sympathisanten bei den Prä- sidentschaftswahlen 2020 Anweisung gegeben hätten, gegen Demonst- ranten vorzugehen. Ob der geltend gemachte Angriff auf den Beschwerde- führer in Auftrag gegeben worden sei, bleibe unklar. Bezüglich des Raub- überfalls vermute er, dass dieser mit seinen Aktivitäten in Zusammenhang stehe. Aus Sicht des SEM sei wahrscheinlicher, dass bei diesem Überfall ein kriminelles Motiv im Vordergrund gestanden sei, zumal er ausgeraubt worden sei. Die sonstigen Beschimpfungen, Beleidigungen und physi- schen Angriffe seien durch ihm unbekannte Personen verübt worden und bei den Drohanrufen sei ihm jeweils gesagt worden, man wisse, was er tue. Unbekannte hätten sich darüber beklagt, dass er Personen aus der «LGBT-Community» bei der Miete von Immobilien geholfen habe. Es gebe keine konkreten Hinweise auf eine Verwicklung der Behörden. Gegen das Vorliegen einer begründeten Furcht – so das SEM weiter – spreche auch, dass zwischen seiner Einreise in die Schweiz und dem Ein- reichen des Asylgesuchs rund ein Jahr vergangen sei. Bezüglich der Über- griffe durch Dritte sei nicht ersichtlich, inwiefern diese ein anhaltendes Ver- folgungsinteresse haben sollten. Die Elfenbeinküste verfüge über Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfol- gungshandlungen und der Beschwerdeführer habe grundsätzlich Zugang zu diesem Schutz. Es sei ihm zuzumuten, bei einer zukünftigen Gefähr- dungssituation bei den heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen. Die nach dem Vorfall vom 9. April 2021 eingereichte Anzeige sei zwar nicht weiterbearbeitet worden, aufgrund dieses isolierten Vorfalls vor mehreren Jahren könne aber nicht von einem grundsätzlich fehlenden Schutzwillen der ivorischen Behörden ausgegangen werden. Abschliessend sei festzuhalten, dass die geschilderten Schwierigkeiten als lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen zu definieren seien, denen sich der Beschwerdeführer beispielsweise durch einen Um- zug in sein Heimatdorf hätte entziehen können. Dafür spreche der Um- stand, dass seine Familie seit knapp eineinhalb Jahren ohne Probleme dort lebe. Die Vorfälle im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit des Beschwerdefüh- rers zur «LGBT-Community» erreichten die hohe Schwelle der flüchtlings- rechtlichen Intensität nicht. Die geltend gemachten Angriffe von Unbekann-
D-5499/2024 Seite 10 ten seien als isolierte Ereignisse zu qualifizieren. Die Lage seit April 2021 bis zum Vorfall vom 25. Februar 2023 sei ruhig gewesen und er habe keine Anzeigen eingereicht. Er habe seit 1994/1995 in C._______ gelebt und stehe seit 2017 in einer Beziehung mit seiner Freundin. All dies weise nicht auf eine intensive Gefährdungssituation beziehungsweise auf einen unzu- mutbaren psychischen Druck hin, die sein Leben im Heimatstaat verun- möglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätten.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe das Profil des Beschwerdeführers falsch eingeschätzt. Die Präsidentin der ACI sei wegen Zusammenarbeit mit «ausländischen Kräften» verhaftet worden. Er kenne sich mit dem politischen Geschehen in der Elfenbeinküste sehr gut aus und sei eine politisch engagierte Person. Er habe Menschen unterstützt, die der Regierung missfallen hätten, und eine Organisation gegründet, die sich für die Rechte von Menschen «ohne Stimme» engagiert habe. Er habe Fami- lienangehörige der Opfer der Regierungskrise in der Elfenbeinküste in den Jahren 2010/2011 betreut. Sein Aktivismus sei den Behörden nicht ge- nehm gewesen und es erscheine plausibel, dass er gezielt eingeschüchtert worden sei. Die Vergewaltigung seiner Tochter habe ihn endgültig gebro- chen. Er habe seine Geschichte sehr ausführlich, glaubhaft und detailreich geschildert. Während der Anhörung sei er sehr emotional geworden, was für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spreche. Er sei mindestens zwei- mal brutal angegriffen und mehrmals beschimpft worden und habe oft Drohanrufe erhalten. Er denke, dass hinter den Angriffen die «Microbes» stünden, die im Auftrag der Behörden Menschen angreifen, schlagen oder töten würden. Den ersten Vorfall habe er mehrmals bei der Polizei gemel- det, die ihm nicht geholfen habe. Es sei verständlich, dass er den zweiten Vorfall nicht gemeldet habe, weil die Täter ihm mit dem Tod gedroht hätten. Er habe begründete Furcht vor weiteren Angriffen.
E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, dem zweiten Angriff und der Frage nach dem Zusammenhang der beiden Vorfälle sei in der Anhö- rung vertieft nachgegangen worden. Aus den Aussagen des Beschwerde- führers gehe klar hervor, dass er lediglich vermute, die beiden Vorfälle wür- den in einem direkten Zusammenhang stehen. Er habe selber ausgesagt, er habe keine Beweise dafür, dass es sich um dieselben Täter gehandelt habe. Er setze die beiden Vorfälle in Zusammenhang, weil er nach dem ersten Vorfall Anzeige erstattet habe und ihm die Täter beim zweiten Vorfall gesagt hätten, er dürfe keine Anzeige erstatten. Der in der Beschwerde festgehaltenen Darstellung, die beiden Vorfälle stünden zweifelsfrei in di- rektem Zusammenhang, sei zu widersprechen. Bezüglich seines
D-5499/2024 Seite 11 politischen Profils sei erneut festzuhalten, dass er angegeben habe, er habe im Heimatland keine Probleme mit den Behörden gehabt, sei nie in Straf- oder Gerichtsverfahren involviert und nicht parteipolitisch tätig gewe- sen. Sein politisches Profil sei daher als niederschwellig einzuschätzen.
E. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch- ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge- fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, diese hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich
– aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer machte in den Anhörungen geltend, er sei Mit- glied der ACI gewesen und habe an Demonstrationen teilgenommen, die gewaltsam aufgelöst worden seien. Die Verantwortliche der Organisation sei von den ivorischen Behörden im Jahr 2020 zweimal in Gewahrsam ge- nommen worden (vgl. SEM-act. …….-17/12 F52). Es trifft zu, dass die be- kannte Aktivistin Pulchérie Gbalet wegen ihrer regierungskritischen Hal- tung mehrmals inhaftiert wurde (vgl. «Le Monde Afrique – Côte d’Ivoire» «Pulchérie Gbalet, militante de tous les combats en Côte d’Ivoire», er- schienen am 21. März 2024). Aufgrund der Angaben des Beschwerdefüh- rers ist nicht davon auszugehen, dass er in engem Austausch mit Frau Gbalet stand und in der ACI eine exponierte Stellung einnahm. Er wurde von den Behörden seines Heimatlands nicht ermahnt, sich bei der Teil- nahme an regierungskritischen Aktionen zurückzuhalten oder davon Ab- stand zu nehmen, und er wurde nie festgenommen. Die Einschätzung des SEM, er habe nur ein niederschwelliges politisches Profil gehabt, erscheint zutreffend.
E. 5.3 In der Beschwerde wird auf das soziale Engagement des Beschwerde- führers hingewiesen und ausgeführt, es sei plausibel, dass er einge- schüchtert worden sei, weil sein Aktivismus den Behörden nicht genehm gewesen sei. Es ist tatsächlich nicht auszuschliessen, dass sein soziales
D-5499/2024 Seite 12 Engagement von den heimatlichen Behörden in gewissen Teilen als Kritik an den sozialen und politischen Verhältnissen hätte gedeutet werden kön- nen. Die Schlussfolgerung des SEM, es gebe keine konkreten Hinweise dafür, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe auf ihn und seine Tochter von den ivorischen Behörden «angeordnet» wurden, er- scheint indessen zutreffend. Einerseits hätten die Behörden ihn direkt auf- fordern können, ihnen nicht genehme «Aktionen» zu unterlassen, ander- seits hätten sie die Personen, die den Beschwerdeführer und seine Tochter angriffen, dahingehend instruieren können, ihm eine entsprechende Auf- forderung beziehungsweise Warnung zu übermitteln.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer äusserte in den Anhörungen die Vermutung, hinter den Übergriffen auf ihn stünden die «Microbes» (vgl. SEM-act. …….- 17/12 F53 und …….-20/23 F21, F23, F35, F45, F47, F126–F128, F136). Bei den von der ivorischen Bevölkerung «Microbes» genannten Kindern und Jugendlichen handelt sich um Mitglieder von kriminellen Banden, die extrem gewaltbereit und in Gruppen unterwegs sind, um Menschen oder Geschäfte auszurauben, und die auch vor Morden nicht zurückschrecken. Aussagen von Zeugen zufolge werden diese Banden auch für politische Zwecke genutzt, beispielsweise um politische Gegner einzuschüchtern (vgl. aktivgegenkinderarbeit, «Elfenbeinküste: Wie Armut und politische Unruhe Kinder in die Kriminalität drängen», vom 28. Oktober 2022; www.aktiv-gegen-kinderarbeit.de/2022/10/elfenbeinkueste-wie-armut- und-politische-unruhe-kinder-in-die-kriminalitaet-draengt/, aufgerufen am
26. März 2025). Angesichts der Schilderungen des Beschwerdeführers er- achtet es das Bundesverwaltungsgericht als durchaus möglich, dass einige der vom Beschwerdeführer erwähnten Übergriffe auf ihn von Gruppen von «Microbes» verübt wurden. Da ihm indessen keine konkreten «Botschaf- ten» übermittelt wurden, erscheint es auch dem Gericht unwahrscheinlich, dass die Angreifer von den Behörden instrumentalisiert wurden.
E. 5.5 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass das Zuwarten des Beschwerdeführers mit der Stellung eines Asylgesuchs – er reiste eigenen Angaben gemäss am 31. Mai 2023 in die Schweiz ein (vgl. SEM-act. …….-3/2) und stellte erst am 3. Mai 2024 ein Asylgesuch – da- rauf hindeutet, dass er kein dringendes Schutzbedürfnis hatte. Der Erklä- rungsversuch in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, er habe erst ein Jahr nach Ankunft in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, weil er bei der Ankunft nicht gewusst habe, dass dies möglich sei (vgl. SEM-act. …….- 22/3 S. 2), vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung und war in seinem Heimatland im sozialen
D-5499/2024 Seite 13 Bereich tätig, weshalb davon auszugehen ist, dass er Kenntnis von der Migration von Staatsangehörigen afrikanischer Staaten nach Europa hatte, die durch Stellung eines Asylgesuchs versuchen, Schutz vor Verfolgung zu erhalten oder zu einer Aufenthaltsberechtigung zu gelangen.
E. 5.6 Im Weiteren ist anstelle von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der vorinstanzlichen Vernehmlassung zu verweisen, denen in der Beschwerde nichts Stichhal- tiges entgegengehalten wird.
E. 5.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei- teren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern ver- mögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer- deführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da- bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
D-5499/2024 Seite 14 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3.3 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Côte d'Ivoire ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.3.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer- deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Côte d'Ivoire dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flücht- lingseigenschaft nicht. Sollte er von Drittpersonen oder einer Bande von «Microbes» bedroht oder beraubt werden, ist es ihm zumutbar, sich an die heimatlichen Sicherheitsbehörden zu wenden, die ihm im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Seite stehen können. In diesem Zusammenhang ist fest- zuhalten, dass es keinem Staat gelingt, alle seine Bürger jederzeit vor von Drittpersonen ausgehenden Straftaten zu schützen. Auch die allgemeine
D-5499/2024 Seite 15 Menschenrechtssituation in der Côte d'Ivoire lässt den Wegweisungsvoll- zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.3.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
E. 7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass in der Côte d'Ivoire keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. dazu das Referenzurteil E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3; sowie u.a. Urteil des BVGer E-5881/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 8.3.1 m.w.H.). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, das an dieser Einschätzung etwas ändern könnte. Der Vollzug der Wegweisung in die Côte d'Ivoire ist daher als generell zumutbar zu erachten.
E. 7.4.3 In individueller Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. SEM-act. …….-17/12 F24–F36). Es ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr zumindest anfänglich auf die Unterstützung seiner Ver- wandten zählen und eine Unterkunft finden kann. Er hat die Schule bis zur Matura besucht und erwarb sich während seiner langjährigen Tätigkeit in der (…) reichlich Berufserfahrung. Dies wird es ihm ermöglichen, erneut eine Arbeit zu finden und für sich und seine Familie eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Die vom Beschwerdeführer in der Befragung vom
5. Juni 2024 genannten gesundheitlichen Probleme (……. [vgl. SEM-act. …….-17/12 F45–F47]) stehen einer Rückkehr in die Côte d’Ivoire nicht ent- gegen, da sie auch dort behandelt werden können. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat aufgrund einer wirtschaftlichen oder medizinischen Notlage existenziell ge- fährdet wäre.
E. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.
D-5499/2024 Seite 16
E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Vollzug der Weg- weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom
E. 12 September 2024 gutgeheissen wurde und sich an den Voraussetzun- gen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
D-5499/2024 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5499/2024 law/bah Urteil vom 5. Mai 2025 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, vertreten durch Marek Wieruszewski, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. August 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 27. Mai 2023 und flog von Abidjan nach Paris. Am 3. Mai 2024 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass dem Beschwerdeführer von Frankreich ein vom 22. Mai bis 21. Juni 2023 gültiges Schengen-Visum erteilt worden war. A.c Am 17. Mai 2024 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, durch. Dabei gab er zu Protokoll, er sei am 31. Mai 2023 von Frankreich in die Schweiz eingereist. Er habe danach in B._____ auf der Strasse gelebt und nichts gemacht, da er kein Geld habe. Er habe erstmals in der Schweiz um Asyl nachgesucht und von keinem anderen Staat einen Aufenthaltstitel erhalten. Nach gesundheitlichen Problemen gefragt, gab er ausserdem an, er habe Probleme mit den Händen gehabt, nun ginge es jedoch besser. Er habe psychische Probleme, weil seine Tochter in seiner Anwesenheit vergewaltigt worden sei. Am gleichen Tag reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Kopie einer Seite seines Reisepasses zu den Akten. A.d Die Rechtsvertretung liess dem SEM am 22. Mai 2024 die Kopie eines den Beschwerdeführer betreffenden Pflegeberichts vom 7. Mai 2024 zukommen. A.e Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 5. Juni 2024 eine Befragung zu seinen Asylgründen durch. Er erklärte dabei, er habe zuletzt in C._______ gelebt und dort vom Jahr 2000 bis im Mai 2023 als (...) gearbeitet. Er sei Mitglied der «Alternance Citoyenne lvoirienne» (ACI) gewesen, deren Verantwortliche (Frau Pulchérie Gbalet) von der ivorischen Regierung 2020 zweimal in Gewahrsam genommen worden sei. Sie habe zu Ungehorsam der Zivilbevölkerung aufgerufen, um sich gegen die dritte Legislaturperiode der aktuellen Regierung zu stellen. Sie hätten Demonstrationen durchgeführt, die mit Gewalt niedergemacht worden seien. Es habe mehrere Todesopfer gegeben. Nach den gewaltsamen Auseinander-setzungen habe er die «Witwen dieser Aktionen» registriert, damit er sie habe unterstützen können. Er habe dazu die Organisation «(...)» gegründet. Die Regierung habe dies nicht gern gesehen, weil die Anzahl der von ihm registrierten Namen höher gewesen sei als diejenige, welche die Regierung kommuniziert habe. Er habe sich auch für die Rechte der «LGBT-Community» eingesetzt, weil er selbst zu einem bestimmten Zeitpunkt in diesem Milieu aktiv gewesen sei. Er sei auch deshalb angefeindet worden. Beim Verlassen einer LGBT-Veranstaltung seien seine Tochter und er angegriffen worden. Sie seien von bewaffneten Unbekannten in Gewahrsam genommen und in einem «unfertigen» Haus festgehalten worden. Seine Tochter sei in seiner Anwesenheit vergewaltigt worden. Er habe sich deswegen Vorwürfe gemacht. Diese Vorkommnisse hätten ihn traumatisiert und er habe manchmal schlaflose Nächte. Zusammen mit seiner Tochter - so der Beschwerdeführer weiter - habe er auch versucht, Haustiere zu retten. Sie hätten die Menschen sensibilisiert und den Behörden Restaurants gemeldet, die (auf ihren Speisekarten; Anmerkung des Gerichts) Hunde und Katzen angeboten hätten. Die letzte Aktion, die er durchgeführt habe, habe die Albinos betroffen. Diese würden aufgrund ihrer Hautfarbe abgelehnt und ausgegrenzt. Seine Aktionen seien von der Öffentlichkeit nicht gewünscht und die Themen würden durch die Behörden vernachlässigt. Im Jahr 2021 sei er von drei bewaffneten Menschen angegriffen und bedroht worden. Er habe sich das Nummernschild von deren Fahrzeug gemerkt und Anzeige erstattet. Die Behörden hätten den Fall nicht verfolgt. Beim zweiten Angriff, bei dem seine Tochter vergewaltigt worden sei, habe man ihm mit dem Tod gedroht, falls er Anzeige erstatte. Er habe seine Familie ins Dorf begleitet und sei zurück zur Arbeit gegangen. Da er sich bedroht gefühlt habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Die Regierung platziere in den Stadtvierteln Menschen, die «Mikroben» genannt würden. Sie verübten abscheuliche Taten. All dies habe ihm Angst gemacht. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel ab (Kopie der Identitätskarte seiner Partnerin, Geburtsurkunden seiner Kinder, «Garantie» eines Optikers vom 19. Dezember 2022, Radiographie eines seiner Mittelfinger vom 3. März 2023, ärztliche/psychiatrische Berichte über die erlittene sexuelle Gewalt seiner Tochter vom 28. Februar und 4. April 2023, Titelseite eines vom Beschwerdeführer veröffentlichten Buchs, Kopie einer Banküberweisung, Foto des Beschwerde-führers im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten für die Belange der LGTB). A.f Am 7. August 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei von Nachbarn angerufen worden, die gesagt hätten, er sei einen Monat nach seiner Ausreise aus der Heimat zuhause von «Leuten» gesucht worden. Im Jahr 2017 habe er begonnen, Menschen humanitäre Hilfe zu leisten. Wegen den illegalen Präsidentschaftswahlen von 2020 habe die Sozialarbeiterin Pulchérie Gbalet zum zivilen Ungehorsam aufgerufen. Am 13. August 2020 habe eine Demonstration stattgefunden, bei der sie ausgepeitscht worden seien. Eine weitere Demonstration sei von den Behörden verhindert worden. Sie seien bedroht und Frau Gbalet sei festgenommen worden. Die Wahlen seien durchgeführt worden, aber es habe viele Tote - unter ihnen einer seiner Cousins - gegeben. Er habe eine NGO gegründet, um Frauen zu helfen, die ihre Männer bei jener Demonstration verloren hätten. Er habe eine Liste mit Opfern erstellt, die nicht mit derjenigen der Regierung übereingestimmt habe, und sei deshalb bedroht worden. Im selben Jahr habe er eine LGBT-Bewegung, eine Tierschutzbewegung und auch eine, um die Albinos zu verteidigen, gegründet. Weil er die «LGBT-Leute» verteidigt habe, sei seine Tochter attackiert und vergewaltigt worden. Sein grösstes Problem habe sich am 9. April 2021 zugetragen. Er sei am späteren Abend attackiert und zusammengeschlagen worden, als er sein Auto abgestellt und sich etwas zum Essen habe holen wollen. Drei Leute seien aus einem Auto gestiegen, das hinter seinem Wagen parkiert worden sei. Er sei angesprochen, angegriffen und zu Boden geschlagen worden. Die Angreifer hätten ihn weitergeschlagen und gesagt, sie würden ihn im Auge behalten. Danach sei er zum Polizeirevier gefahren und habe Anzeige erstattet. Am 12. April 2021 habe er einem Leutnant erklärt, was vorgefallen sei, und ihm die Autonummer der Angreifer genannt. Dieser habe gesagt, er werde Nachforschungen anstellen, und habe Geld von ihm verlangt. Man sei seiner Anzeige aber nicht nachgegangen. Er sei dreimal zum Polizeirevier gegangen, um nachzufragen wie der Stand der Dinge sei. Beim letzten Mal sei ihm gesagt worden, man werde ihn kontaktieren, falls sich etwas ergeben werde. Beim zweiten Angriff hätten ihm bewaffnete Aggressoren gesagt, wer ihn beim ersten attackiert habe. Man habe ihm Böses angedroht, falls er nochmals Anzeige erstatte. Er habe verstanden, dass die beiden Angriffe einen Zusammenhang hätten und man ihm nach dem Leben trachte. Seine Nachforschungen hätten ergeben, dass die Angreifer («Microbes») aus dem Regierungslager gekommen seien und von der Regierung beschützt würden. Sein Leben sei bedroht gewesen. Nach weiteren Vorfällen gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, er sei am 17./18. August 2020 angegriffen worden, als er sein Auto parkiert habe. Um den 20. Dezember 2020 herum habe er zusammen mit einem homosexuellen Freund einen grossen Markt besucht. Sie seien von jungen Leuten beschimpft, körperlich angegriffen und ausgeraubt worden. Als sie einmal in ein Dorf im Landesinnern gefahren seien, seien sie von Bewaffneten überfallen und ausgeraubt worden. Als er im Dorf angekommen sei, habe man ihm gesagt, dass sich Leute nach ihm erkundigt hätten. Trotz diesen Vorfällen habe er seine Aktivitäten fortgesetzt. Er sei telefonisch bedroht worden, indem man ihm gesagt habe, man wisse, was er tue. Von 2000 bis 2006 habe er eine Beziehung zu einer Person aus der LGBT-Gruppe gepflegt und deswegen bis zu seiner Ausreise Probleme gehabt. Es genüge, dass man an einem öffentlichen Ort mit «solchen Leuten» zusammen sei, um verspottet, beschimpft und angegriffen zu werden. Im Februar 2023 habe er ein Treffen mit der LGBT-Gruppe gehabt, zu dem er mit meiner Tochter gegangen sei. Als er nach der Versammlung sein Auto habe holen wollen, seien sie von drei Personen angehalten worden. Sie seien in ein Fahrzeug «gesteckt» und in ein nicht fertig gebautes Haus gebracht worden, wo er heftig geschlagen und bedroht worden sei. Dabei sei ihm ein Finger gebrochen worden. Die Entführer hätten ihn an die erste Aggression erinnert und seine Tochter vergewaltigt. Man habe ihm gesagt, er dürfe keine Anzeige erstatten, sonst werde er umgebracht. Man habe sie freigelassen und er habe seine Tochter zum Spital gebracht, wo kein Gynäkologe anwesend gewesen sei. Sie seien am folgenden Tag erneut zum Spital gegangen und seine Tochter sei mindestens zwei Tage lang hospitalisiert worden. Er habe sie zu seinem jüngeren Bruder nach D._______ gebracht, wo sie von einem Psychologen betreut worden sei. Nachdem er seine Familie in Sicherheit gebracht habe, habe er selbst auch einen neuen Schutzort finden müssen. A.g Das SEM händigte der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 20. August 2024 einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Diese übergab dem SEM am folgenden Tag ihre Stellungnahme. B. Mit Verfügung vom 22. August 2024 - eröffnet am gleichen Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 3. Mai 2024 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, er habe das Staatsgebiet der Schweiz und den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. September 2024 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Ferner wurde in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Mit Verfügung vom 12. September 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig räumte er dem SEM die Gelegenheit ein, innert Frist zur Beschwerde eine Vernehmlassung einzureichen. E. Das SEM äusserte sich in seiner Vernehmlassung vom 25. September 2024 zur Beschwerde. F. Der Instruktionsrichter stellte dem Beschwerdeführer am 30. September 2024 eine Kopie der Vernehmlassung zu und setzte ihm zur Einreichung einer Replik Frist bis zum 15. Oktober 2024, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde Verzicht angenommen. In der Folge ging beim Bundesverwaltungsgericht keine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, aufgrund des Vorfalls am 25. Februar 2023 und der miterlebten Vergewaltigung seiner Tochter sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich vor künftiger Verfolgung durch die Täter fürchte. Zu prüfen sei, ob sich diese Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen objektiv begründen lasse. Er stütze diese Furcht massgeblich auf die zwei Angriffe vom 9. April 2021 und vom 25. Februar 2023 ab. Aus Sicht des SEM ergäben sich keine konkreten Hinweise darauf, dass die Angreifer im Auftrag der Regierung gehandelt hätten. Er sei von Unbekannten attackiert worden, über die er keine näheren Angaben habe machen können. Beim ersten Vorfall sei er nach seinem Namen gefragt worden, bevor er attackiert worden sei. Man habe ihm gesagt, man folge ihm, woraus sich eine gewisse Zielgerichtetheit, aber kein konkretes Verfolgungsmotiv ableiten lasse. Bezüglich des zweiten Vorfalls gebe es gar keinen Hinweis darauf, dass es sich um einen gezielten Angriff auf ihn gehandelt habe. Er sei während der Autofahrt zwar mit dem Tod bedroht worden, man habe ihm aber nicht gesagt, weshalb er mitgenommen werde. Bei beiden Vorfällen sei sein politisches und soziales Engagement nicht zur Sprache gekommen. Falls die ivorische Regierung jemanden beauftragt hätte, ihn wegen seines Engagements einzuschüchtern, wäre zu erwarten gewesen, dass die Angreifer sich diesbezüglich geäussert hätten. Aufgrund seines sozialen und politischen Engagements könnten die heimatlichen Behörden ein niederschwelliges Interesse am Beschwerdeführer gehabt haben. Er selbst habe nie konkrete Probleme mit offiziellen Behördenvertretern gehabt, sei nie in Straf- oder Gerichtsverfahren verwickelt gewesen und habe sich nicht parteipolitisch betätigt. Seine Familie halte sich seit dem Angriff am 25. Februar 2023 im Heimatdorf auf und habe mit den Behörden keine Probleme. Dies lasse nicht auf ein relevantes Verfolgungsinteresse der Behörden an ihm schliessen und sei ein weiterer Hinweis darauf, dass die beiden Attacken gegen ihn nicht von den Behörden in Auftrag gegeben worden seien. Bei diesen handle es sich nach Ansicht des SEM um Übergriffe Dritter. Bezüglich des zweiten Vorfalls erscheine ein kriminelles Motiv - die beabsichtigte Vergewaltigung seiner Tochter - und nicht sein soziales und politisches Engagement im Vordergrund zu stehen. Ähnlich verhalte es sich mit dem geltend gemachten Angriff im August 2020 anlässlich der Proteste um die Präsidentschaftswahlen, dem Raubüberfall während seiner Arbeit für die NGO, den sonstigen Beschimpfungen, Beleidigungen und physischen Angriffen sowie den Drohanrufen und dem Besuch von unbekannten Personen bei ihm zuhause im Juni 2024. Bei allen Vorfällen sei nicht ersichtlich, inwiefern die Behörden darin verwickelt sein sollten. Es sei zwar möglich, dass die Behörden ihren Sympathisanten bei den Präsidentschaftswahlen 2020 Anweisung gegeben hätten, gegen Demonstranten vorzugehen. Ob der geltend gemachte Angriff auf den Beschwerdeführer in Auftrag gegeben worden sei, bleibe unklar. Bezüglich des Raub-überfalls vermute er, dass dieser mit seinen Aktivitäten in Zusammenhang stehe. Aus Sicht des SEM sei wahrscheinlicher, dass bei diesem Überfall ein kriminelles Motiv im Vordergrund gestanden sei, zumal er ausgeraubt worden sei. Die sonstigen Beschimpfungen, Beleidigungen und physischen Angriffe seien durch ihm unbekannte Personen verübt worden und bei den Drohanrufen sei ihm jeweils gesagt worden, man wisse, was er tue. Unbekannte hätten sich darüber beklagt, dass er Personen aus der «LGBT-Community» bei der Miete von Immobilien geholfen habe. Es gebe keine konkreten Hinweise auf eine Verwicklung der Behörden. Gegen das Vorliegen einer begründeten Furcht - so das SEM weiter -spreche auch, dass zwischen seiner Einreise in die Schweiz und dem Einreichen des Asylgesuchs rund ein Jahr vergangen sei. Bezüglich der Übergriffe durch Dritte sei nicht ersichtlich, inwiefern diese ein anhaltendes Verfolgungsinteresse haben sollten. Die Elfenbeinküste verfüge über Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen und der Beschwerdeführer habe grundsätzlich Zugang zu diesem Schutz. Es sei ihm zuzumuten, bei einer zukünftigen Gefährdungssituation bei den heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen. Die nach dem Vorfall vom 9. April 2021 eingereichte Anzeige sei zwar nicht weiterbearbeitet worden, aufgrund dieses isolierten Vorfalls vor mehreren Jahren könne aber nicht von einem grundsätzlich fehlenden Schutzwillen der ivorischen Behörden ausgegangen werden. Abschliessend sei festzuhalten, dass die geschilderten Schwierigkeiten als lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen zu definieren seien, denen sich der Beschwerdeführer beispielsweise durch einen Umzug in sein Heimatdorf hätte entziehen können. Dafür spreche der Umstand, dass seine Familie seit knapp eineinhalb Jahren ohne Probleme dort lebe. Die Vorfälle im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur «LGBT-Community» erreichten die hohe Schwelle der flüchtlingsrechtlichen Intensität nicht. Die geltend gemachten Angriffe von Unbekann-ten seien als isolierte Ereignisse zu qualifizieren. Die Lage seit April 2021 bis zum Vorfall vom 25. Februar 2023 sei ruhig gewesen und er habe keine Anzeigen eingereicht. Er habe seit 1994/1995 in C._______ gelebt und stehe seit 2017 in einer Beziehung mit seiner Freundin. All dies weise nicht auf eine intensive Gefährdungssituation beziehungsweise auf einen unzumutbaren psychischen Druck hin, die sein Leben im Heimatstaat verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätten. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe das Profil des Beschwerdeführers falsch eingeschätzt. Die Präsidentin der ACI sei wegen Zusammenarbeit mit «ausländischen Kräften» verhaftet worden. Er kenne sich mit dem politischen Geschehen in der Elfenbeinküste sehr gut aus und sei eine politisch engagierte Person. Er habe Menschen unterstützt, die der Regierung missfallen hätten, und eine Organisation gegründet, die sich für die Rechte von Menschen «ohne Stimme» engagiert habe. Er habe Familienangehörige der Opfer der Regierungskrise in der Elfenbeinküste in den Jahren 2010/2011 betreut. Sein Aktivismus sei den Behörden nicht genehm gewesen und es erscheine plausibel, dass er gezielt eingeschüchtert worden sei. Die Vergewaltigung seiner Tochter habe ihn endgültig gebrochen. Er habe seine Geschichte sehr ausführlich, glaubhaft und detailreich geschildert. Während der Anhörung sei er sehr emotional geworden, was für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spreche. Er sei mindestens zweimal brutal angegriffen und mehrmals beschimpft worden und habe oft Drohanrufe erhalten. Er denke, dass hinter den Angriffen die «Microbes» stünden, die im Auftrag der Behörden Menschen angreifen, schlagen oder töten würden. Den ersten Vorfall habe er mehrmals bei der Polizei gemeldet, die ihm nicht geholfen habe. Es sei verständlich, dass er den zweiten Vorfall nicht gemeldet habe, weil die Täter ihm mit dem Tod gedroht hätten. Er habe begründete Furcht vor weiteren Angriffen. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, dem zweiten Angriff und der Frage nach dem Zusammenhang der beiden Vorfälle sei in der Anhörung vertieft nachgegangen worden. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe klar hervor, dass er lediglich vermute, die beiden Vorfälle würden in einem direkten Zusammenhang stehen. Er habe selber ausgesagt, er habe keine Beweise dafür, dass es sich um dieselben Täter gehandelt habe. Er setze die beiden Vorfälle in Zusammenhang, weil er nach dem ersten Vorfall Anzeige erstattet habe und ihm die Täter beim zweiten Vorfall gesagt hätten, er dürfe keine Anzeige erstatten. Der in der Beschwerde festgehaltenen Darstellung, die beiden Vorfälle stünden zweifelsfrei in direktem Zusammenhang, sei zu widersprechen. Bezüglich seines politischen Profils sei erneut festzuhalten, dass er angegeben habe, er habe im Heimatland keine Probleme mit den Behörden gehabt, sei nie in Straf- oder Gerichtsverfahren involviert und nicht parteipolitisch tätig gewesen. Sein politisches Profil sei daher als niederschwellig einzuschätzen. 5. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, diese hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 5.2 Der Beschwerdeführer machte in den Anhörungen geltend, er sei Mitglied der ACI gewesen und habe an Demonstrationen teilgenommen, die gewaltsam aufgelöst worden seien. Die Verantwortliche der Organisation sei von den ivorischen Behörden im Jahr 2020 zweimal in Gewahrsam genommen worden (vgl. SEM-act. .......-17/12 F52). Es trifft zu, dass die bekannte Aktivistin Pulchérie Gbalet wegen ihrer regierungskritischen Haltung mehrmals inhaftiert wurde (vgl. «Le Monde Afrique - Côte d'Ivoire» «Pulchérie Gbalet, militante de tous les combats en Côte d'Ivoire», erschienen am 21. März 2024). Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass er in engem Austausch mit Frau Gbalet stand und in der ACI eine exponierte Stellung einnahm. Er wurde von den Behörden seines Heimatlands nicht ermahnt, sich bei der Teilnahme an regierungskritischen Aktionen zurückzuhalten oder davon Abstand zu nehmen, und er wurde nie festgenommen. Die Einschätzung des SEM, er habe nur ein niederschwelliges politisches Profil gehabt, erscheint zutreffend. 5.3 In der Beschwerde wird auf das soziale Engagement des Beschwerdeführers hingewiesen und ausgeführt, es sei plausibel, dass er eingeschüchtert worden sei, weil sein Aktivismus den Behörden nicht genehm gewesen sei. Es ist tatsächlich nicht auszuschliessen, dass sein soziales Engagement von den heimatlichen Behörden in gewissen Teilen als Kritik an den sozialen und politischen Verhältnissen hätte gedeutet werden können. Die Schlussfolgerung des SEM, es gebe keine konkreten Hinweise dafür, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe auf ihn und seine Tochter von den ivorischen Behörden «angeordnet» wurden, erscheint indessen zutreffend. Einerseits hätten die Behörden ihn direkt auffordern können, ihnen nicht genehme «Aktionen» zu unterlassen, anderseits hätten sie die Personen, die den Beschwerdeführer und seine Tochter angriffen, dahingehend instruieren können, ihm eine entsprechende Aufforderung beziehungsweise Warnung zu übermitteln. 5.4 Der Beschwerdeführer äusserte in den Anhörungen die Vermutung, hinter den Übergriffen auf ihn stünden die «Microbes» (vgl. SEM-act. .......-17/12 F53 und .......-20/23 F21, F23, F35, F45, F47, F126-F128, F136). Bei den von der ivorischen Bevölkerung «Microbes» genannten Kindern und Jugendlichen handelt sich um Mitglieder von kriminellen Banden, die extrem gewaltbereit und in Gruppen unterwegs sind, um Menschen oder Geschäfte auszurauben, und die auch vor Morden nicht zurückschrecken. Aussagen von Zeugen zufolge werden diese Banden auch für politische Zwecke genutzt, beispielsweise um politische Gegner einzuschüchtern (vgl. aktivgegenkinderarbeit, «Elfenbeinküste: Wie Armut und politische Unruhe Kinder in die Kriminalität drängen», vom 28. Oktober 2022; www.aktiv-gegen-kinderarbeit.de/2022/10/elfenbeinkueste-wie-armut-und-politische-unruhe-kinder-in-die-kriminalitaet-draengt/, aufgerufen am 26. März 2025). Angesichts der Schilderungen des Beschwerdeführers erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als durchaus möglich, dass einige der vom Beschwerdeführer erwähnten Übergriffe auf ihn von Gruppen von «Microbes» verübt wurden. Da ihm indessen keine konkreten «Botschaften» übermittelt wurden, erscheint es auch dem Gericht unwahrscheinlich, dass die Angreifer von den Behörden instrumentalisiert wurden. 5.5 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass das Zuwarten des Beschwerdeführers mit der Stellung eines Asylgesuchs - er reiste eigenen Angaben gemäss am 31. Mai 2023 in die Schweiz ein (vgl. SEM-act. .......-3/2) und stellte erst am 3. Mai 2024 ein Asylgesuch - darauf hindeutet, dass er kein dringendes Schutzbedürfnis hatte. Der Erklärungsversuch in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, er habe erst ein Jahr nach Ankunft in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, weil er bei der Ankunft nicht gewusst habe, dass dies möglich sei (vgl. SEM-act. .......-22/3 S. 2), vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung und war in seinem Heimatland im sozialen Bereich tätig, weshalb davon auszugehen ist, dass er Kenntnis von der Migration von Staatsangehörigen afrikanischer Staaten nach Europa hatte, die durch Stellung eines Asylgesuchs versuchen, Schutz vor Verfolgung zu erhalten oder zu einer Aufenthaltsberechtigung zu gelangen. 5.6 Im Weiteren ist anstelle von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der vorinstanzlichen Vernehmlassung zu verweisen, denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird. 5.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3.3 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Côte d'Ivoire ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.3.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Côte d'Ivoire dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht. Sollte er von Drittpersonen oder einer Bande von «Microbes» bedroht oder beraubt werden, ist es ihm zumutbar, sich an die heimatlichen Sicherheitsbehörden zu wenden, die ihm im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Seite stehen können. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es keinem Staat gelingt, alle seine Bürger jederzeit vor von Drittpersonen ausgehenden Straftaten zu schützen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Côte d'Ivoire lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.3.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass in der Côte d'Ivoire keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. dazu das Referenzurteil E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3; sowie u.a. Urteil des BVGer E-5881/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 8.3.1 m.w.H.). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, das an dieser Einschätzung etwas ändern könnte. Der Vollzug der Wegweisung in die Côte d'Ivoire ist daher als generell zumutbar zu erachten. 7.4.3 In individueller Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. SEM-act. .......-17/12 F24-F36). Es ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr zumindest anfänglich auf die Unterstützung seiner Verwandten zählen und eine Unterkunft finden kann. Er hat die Schule bis zur Matura besucht und erwarb sich während seiner langjährigen Tätigkeit in der (...) reichlich Berufserfahrung. Dies wird es ihm ermöglichen, erneut eine Arbeit zu finden und für sich und seine Familie eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Die vom Beschwerdeführer in der Befragung vom 5. Juni 2024 genannten gesundheitlichen Probleme (....... [vgl. SEM-act. .......-17/12 F45-F47]) stehen einer Rückkehr in die Côte d'Ivoire nicht entgegen, da sie auch dort behandelt werden können. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat aufgrund einer wirtschaftlichen oder medizinischen Notlage existenziell gefährdet wäre. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 12. September 2024 gutgeheissen wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: