Asyl und Wegweisung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
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D-6730/2025 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Beglei- chung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Nikola Nastovski Versand: D-6730/2025 Seite 11 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführenden (Einschreiben) – das SEM, zu den Akten (…) (in Kopie) – das Migrationsamt des Kantons Solothurn, Ref. Nr. (…) (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6730/2025 Urteil vom 19. November 2025 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiber Nikola Nastovski. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Côte d'Ivoire, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. August 2025. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 11. November 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass am 20. November 2023 ihre Personalienaufnahmen in Anwesenheit ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung im Bundesasylzentrum (BAZ) Region E._______ stattfanden, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank EURODAC ergab, dass sie am 17. Juli 2023 (Beschwerdeführerin B._______) beziehungsweise am 10. August 2023 (Beschwerdeführer A._______) in Italien aufgegriffen wurden, das am 11. Januar 2024 einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden zustimmte (vgl. SEM-Akten 10/2 und 27/1), dass das SEM die Beschwerdeführenden am 22. Februar 2024 über die Beendigung des Dublin-Verfahrens und die Fortsetzung der Asylgesuch im nationalen Verfahren informierte (vgl. SEM-Akte 28/1), dass sie am 15. März 2024 vertieft zu ihren Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört wurden, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, nach der Geburt ihrer Tochter C._______ im Jahr 2022 habe die Familie der Beschwerdeführerin erklärt, das Kind müsse beschnitten werden, und ihnen für den Fall des Widerstands mit Ausschluss aus der Familie sowie mit einer zwangsweisen Durchführung der Beschneidung gedroht, dass sie - nachdem sowohl der Dorfchef als auch die Gendarmerie in F._______ trotz Ersuchens keinen Schutz gewährt hätten - das Haus der Familie der Beschwerdeführerin verlassen und einige Zeit bei Bekannten hätten unterkommen müssen, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, die Schwiegerfamilie habe mehrfach telefonisch und persönlich Druck ausgeübt, ihre Weigerung nicht akzeptiert und offen Zwang angedroht, weshalb die Familie schliesslich beschlossen habe, aus Angst um das Leben der Tochter die Elfenbeinküste zu verlassen, dass die Beschwerdeführerin ergänzend schilderte, in ihrer Herkunftsfamilie (Stamm der [...]) sei die Beschneidung traditionell verankert, sie selbst sei nur aufgrund des Widerstands ihrer Mutter unbeschnitten geblieben und habe deshalb bereits als Kind familiäre Konflikte und den Zerfall der elterlichen Ehe erlebt, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden am 22. März 2024 dem erweiterten Verfahren zuteilte und sie am 25. März 2024 dem Kanton G._______ zuwies, dass die Beschwerdeführenden dem SEM am 16. April 2024 die Mandatsübernahme durch die zugelassene Rechtsberatungsstelle im Kanton anzeigen liessen und um Akteneinsicht ersuchten, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. August 2025 - eröffnet am darauffolgenden Tag - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihre Asylgesuche ablehnte, ihre Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug der Wegweisung durch den zuständigen Kanton verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. September 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und sie seien infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit vorläufig in der Schweiz aufzunehmen; subeventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ihrer Wahl ersuchten, dass mit Zwischenverfügung vom 23. September 2025 ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen und sie aufgefordert wurden, bis zum 8. Oktober 2025 einen Kostenvorschuss einzuzahlen, dass der verlangte Kostenvorschuss am 30. September 2025 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Beschwerdeführenden mit Subeventualantrag um Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ersuchen, dass jedoch weder der Beschwerdeschrift eine diesbezügliche Begründung entnommen werden kann, noch in den Akten Gründe für eine Rückweisung ersichtlich sind, zumal die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar sowie hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt hat, dass sich die erhobene formelle Rüge somit als unbegründet erweist, weshalb der Subeventualantrag auf Rückweisung abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Vorinstanz ihre ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit begründete, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand (vgl. Verfügung des SEM, S. 5 ff.), dass ihre subjektive Furcht vor einer Genitalverstümmelung ihrer Tochter objektiv nicht nachvollziehbar sei, da die Genitalverstümmelung in der Elfenbeinküste eine strafbare Handlung darstelle und von den Behörden grundsätzlich geahndet werde, dass sie sich einzig an den Dorfchef beziehungsweise einen Pikettpolizisten im Dorf F._______ gewandt hätten, wo diese ihnen erklärt hätten, es handle sich um einen traditionellen Brauch, gegen den man nichts tun könne, jedoch weder in H._______ - wo sich der Lebensmittelpunkt der Familie befinde - noch bei einer NGO um Schutz ersucht hätten, dass die Beschwerdeführenden nicht sämtliche zumutbaren Schutzbemühungen ausgeschöpft hätten und ihre Vorbringen damit bereits aus diesem Grund keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten könnten, dass das SEM darüber hinaus erhebliche Zweifel an den Schilderungen der Beschwerdeführenden äusserte, welche widersprüchlich, substanzarm und wenig nachvollziehbar ausgefallen seien, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde im Wesentlichen ausführten, die geltend gemachte Gefahr sei von der Familie im Dorf ausgegangen und sie hätten dort mehrfach behördlichen Schutz gesucht; eine Kontaktaufnahme mit Behörden in H._______ sei hingegen nicht erforderlich gewesen, zumal Angehörige der bedrohenden Familie auch dort leben würden und der Schutz im gesamten Herkunftsland ineffektiv sei, dass die gesetzlichen Verbote der Genitalverstümmelung in der Praxis kaum durchgesetzt würden und ihre Tochter sich im typischen Beschneidungsalter befinde, weshalb die Gefahr weiterhin konkret sei, dass sie schliesslich an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen festhielten, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten feststellt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind und auch die diesbezüglichen Entgegnungen in der Beschwerde daran nichts zu ändern vermögen, dass die weibliche Genitalverstümmelung in der Elfenbeinküste gemäss internationalen Quellen zwar durchaus - zumindest in ländlichen Gebieten - noch praktiziert zu werden scheint (vgl. Urteil des BVGer E-2468/2020 vom 9. Mai 2023 E. 4.3.3; CEDOCA Country of Origin Information [COI] Focus: Côte d'Ivoire - Les mutilations génitales féminines [MGF] vom 5. Februar 2024, S. 10 ff.), dass die Umstände im vorliegenden Fall jedoch nicht den Schluss zulassen, es bestünde eine unmittelbare, objektiv begründete Gefahr, dass die Tochter der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland das Opfer einer Genitalverstümmelung würde, dass die Beschwerdeführenden ihren Lebensmittelpunkt seit mehreren Jahren in H._______ haben - und nicht im etwa 250 Kilometer entfernten Dorf F._______, wo die geltend gemachte Beschneidung vollzogen würde - und weder ersichtlich ist, noch dargelegt wurde, inwiefern eine Zwangslage vorliegt, die Tochter in dieses Dorf bringen zu müssen (vgl. SEM-Akten 32/13 F 9 und 34/8 F 8), dass die Beschwerdeführenden zwar vorbrachten, Familienangehörige könnten die Tochter in H._______ entführen und in das Dorf F._______ bringen, dass aber abgesehen von dieser pauschalen Behauptung keine konkrete Gefahr für das Mädchen dargelegt wurde und die geltend gemachte Entführungsabsicht ohnehin in einem gewissen Widerspruch zum Vorbringen steht, die Schwiegerfamilie habe die Beschwerdeführenden aus dem Haus verwiesen (vgl. SEM-Akte 34/8 F 36), dass in der betroffenen Familie mehrere Frauen (unter anderem die Mutter sowie deren Mutter und Schwester) unbeschnitten seien, ohne dass daraus je vergleichbare Konflikte entstanden seien, was die Zweifel an der geltend gemachten Zwangslage zusätzlich verstärkt, dass die Beschwerdeführenden gemäss ihren eigenen Angaben keine Hilfe der Behörden an ihrem Wohn- und Lebensmittelpunkt (H._______) oder einer Nichtregierungsorganisation in Anspruch genommen haben, obwohl ihnen diese Möglichkeiten durchaus bewusst gewesen seien (vgl. SEM-Akten 32/13 F 48 ff. und F 63 sowie 34/8 F 36 und F 42), dass selbst bei einer tatsächlich bestehenden Bedrohung die ivorischen Behörden - wie das SEM diesbezüglich zu Recht festgestellt hat - grundsätzlich schutzwillig sowie schutzfähig sind, sich die Beschwerdeführenden bei künftigen Bedrohungen an die Beamten in H._______ wenden können und ihnen dies angesichts ihres Profils auch zuzumuten ist (vgl. Urteil des BVGer E-4500/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 7.2 m.w.H.), dass im Übrigen auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass die Vorinstanz bei dieser Aktenlage zu Recht die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft verweigert und die Asylgesuche abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass die Vorinstanz vorliegend auch den Vollzug der Wegweisung zu Recht anordnete und im Wesentlichen auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Verfügung des SEM, S. 7 ff.), dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführenden gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen auf die weiterhin bestehende ernsthafte Gefahr einer Genitalverstümmelung der Tochter und auf das Fehlen eines tragfähigen familiären Netzwerks stützen, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen - einschliesslich jenen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) - zulässig ist und bezüglich der in der Beschwerde geltend gemachten Gefährdung auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt zu verweisen ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Vorinstanz sodann zu Recht auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen ist (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in der Côte d'Ivoire auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-5499/2024 vom 5. Mai 2025 E. 7.4.2), dass auch in individueller Hinsicht keine Hinweise ersichtlich sind, wonach die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnten, zumal sie jung und gesund sind und sich der angebliche Kontaktabbruch auf die Familie der Beschwerdeführerin beschränkt und die junge Familie nicht nur Kontakt zur Familie des Beschwerdeführers, sondern auch zu anderen Freunden in H._______ pflegt, von welchen sie bei der Reintegration unterstützt werden können (vgl. SEM-Akten 32/13 F 56 und 34/8 F 32), dass dem Wegweisungsvollzug auch der in Art. 3 KRK verankerte Schutz des Kindeswohls nicht entgegensteht, da die zwei Kinder noch sehr jung sind ([...]- respektive [...]jährig), keine vollzugsrelevante Verwurzelung in der Schweiz stattgefunden hat und die Beschwerdeführenden nach wie vor die Hauptbezugspersonen der Kinder sind, wobei auch die Kinder auf ein Beziehungsnetz in Form ihrer Familie väterlicherseits im Heimatland treffen dürften, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Nikola Nastovski Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das SEM, zu den Akten (...) (in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons Solothurn, Ref. Nr. (...) (in Kopie)