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E-4500/2024

E-4500/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 23. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. A.b Nachdem ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Daten- bank (Eurodac) ergeben hatte, dass die Beschwerdeführerin am 28. März 2023 in den Dublin-Staat Italien eingereist war und die italienischen Behör- den einem vom SEM am 12. September 2023 gestellten Gesuch um Über- nahme der Beschwerdeführerin zustimmten, erliess das SEM mit Verfü- gung vom 15. November 2023 einen entsprechenden Nichteintretensent- scheid. A.c Aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist nahm das SEM das Asyl- verfahren der Beschwerdeführerin am 28. Mai 2024 wieder auf und hörte sie am 25. Juni 2024 eingehend zu ihren Asylgründen an. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, Staatsangehörige der Republik Côte d’Ivoire, christ- lichen Glaubens und der Ethnie der Gouro zugehörend zu sein und aus C._______ zu stammen. Sie habe die Schule für zwei Jahre besucht und eine Ausbildung zur (…) sowie Alphabetisierungskurse absolviert. Sie habe im Jahre 2018 eine Beziehung mit einem Mann begonnen, der ihr gegen- über physische und verbale Gewalt angewandt habe. Ende 2018 habe sie aufgrund der durch ihn erlittenen physischen Gewalt ihr Kind, mit welchem sie im zweiten Monat schwanger gewesen sei, verloren und habe sich in einer Klinik behandeln lassen. Ihr Freund habe sich daraufhin entschuldigt und sie heiraten wollen, was sie aber abgelehnt habe. Da sie ihn habe ver- lassen wollen, habe er ihr gedroht, sie verschwinden zu lassen. Sie habe durch die Drohung Angst bekommen und sei im April 2019 nach Tunesien ausgereist, wo sie sich bis im März 2023 aufgehalten habe. An die heimat- lichen Behörden habe sie sich nicht gewandt, da ihre Tante dasselbe erlebt und ihr die ivorische Polizei gesagt habe, sie müsse ihre Beziehungsprob- leme selbständig lösen. Nach ihrer Ausreise habe die Beschwerdeführerin ihre Telefonnummer geändert und nie mehr Kontakt mit ihrem Ex-Freund gehabt. B. Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung der Be-

E-4500/2024 Seite 3 schwerdeführerin am 2. Juli 2024 den Entwurf des ablehnenden Asylent- scheids zur Stellungnahme. C. Die Beschwerdeführerin liess mit Schreiben vom 3. Juli 2024 Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärte sich mit diesem nicht einverstan- den. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 5. Juli 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs- vollzug an. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin legte das Mandat am 5. Juli 2024 nieder. F. Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und bean- tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigen- schaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Sub- eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit sei zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte sie, es sei auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung sei zu ge- währen. G. Der Eingang der Beschwerde wurde am 17. Juli 2024 bestätigt. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls am 17. Juli 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

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Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Für die beantragte – aber nicht näher begründete – Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen besteht keine Veranlassung, da der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist und in den Akten auch keine Verfahrensfehler erkennbar sind. Das entspre- chende Subeventualbegehren ist abzuweisen.

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E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, dass Verfol- gung durch Dritte, wie dies im vorliegenden Fall vorgebracht werde, für die Asylgewährung nur dann relevant sei, wenn der Heimatstaat keinen ange- messenen Schutz biete (Grundsatz der Subsidiarität), wobei der nationale Schutz gemäss Rechtsprechung als angemessen gelte, wenn die be- troffene Person konkreten Zugang zu wirksamen Schutzstrukturen habe und es ihr zuzumuten sei, dieses interne Schutzsystem in Anspruch zu nehmen. Die Elfenbeinküste habe verschiedene internationale und natio- nale Normen implementiert, welche die Rechte der Frau schützen würden; ausserdem sei seit knapp drei Jahren ein Gesetz gegen häusliche Gewalt in Kraft, womit grundsätzlich ein Schutzwille seitens der ivorischen Behör- den zu bejahen sei. Des Weiteren bestünde Unterstützung durch nicht- staatliche Akteure und Organisationen. Die Beschwerdeführerin habe sich ihren Aussagen zufolge weder an die heimatlichen Behörden noch an nicht-staatliche Organisationen gewandt. Ihre Begründung, ihre Tante

E-4500/2024 Seite 6 habe in dieser Hinsicht schlechte Erfahrungen gemacht, vermöge ihr Ver- halten nicht ausreichend zu erklären. Es wäre für sie zumutbar und möglich gewesen, sich an verschiedene Stellen in ihrer Heimat zu wenden, zumal keinerlei Hinweise vorliegen würden, dass der ivorische Staat Hilfe verwei- gert hätte. Ebenso hätte sie in Betracht ziehen können, ihren Aufenthaltsort innerhalb ihres Heimatstaats zu ändern. Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren befürchte, bei einer Rückkehr wieder auf ihren Ex-Freund zu tref- fen, sei festzuhalten, dass sie eigenen Angaben zufolge seit ihrer Ausreise im April 2019 keinerlei Kontakt mehr mit ihm gehabt habe. Ausserdem seien zwischen der Drohung Ende 2018 und ihrer Ausreise keine Zwi- schenfälle zu verzeichnen, womit keine konkreten Hinweise dafür vorliegen würden, dass ihr Ex-Freund sie effektiv gesucht oder behelligt hätte. Eine zukünftige Verfolgung sei mithin nicht anzunehmen.

E. 6.2 Dem wurde in der Beschwerde entgegnet, dass die Beschwerdeführe- rin in ihrer Beziehung sowohl physische als auch psychische Gewalt erlebt habe, weswegen sie sich von ihm getrennt habe. Ihr Ex-Freund habe ihr sodann gedroht, sie zu töten. Durch ihre Tante wisse sie, dass ihr Heimat- staat weder schutzfähig noch schutzwillig sei und sie statt tatsächlichem Schutz eher eine Opfer-Täter-Umkehr zu befürchten hätte. Eine alternative Aufenthaltsmöglichkeit in ihrem Heimatstaat gebe es nicht, da sie nicht wisse, wo sich ihr Ex-Freund aufhalte und sie immer Gefahr laufen würde, ihn zu treffen. Mit Verweis auf den aktuellsten Jahresbericht des Aussen- ministeriums der Vereinigten Staaten sei festzuhalten, dass Gewalt gegen Frauen in der Elfenbeinküste weit verbreitet sei und Betroffene keinen staatlichen Schutz erhalten würden.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholun- gen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des SEM (an- gefochtene Verfügung S. 3 ff. und E. 5.1 vorstehend) verwiesen werden.

E. 7.2 Soweit die Beschwerdeführerin durch ihren Ex-Freund erlittene häusli- che Gewalt vorbringt, ist festzuhalten, dass die Zufügung körperlicher Ge- walt durch Dritte im häuslichen Kontext nur dann asylrechtliche Relevanz entfaltet, wenn der betroffenen Person im Heimatstaat adäquater Schutz, insbesondere wegen ihres Geschlechts, verweigert wird (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 ff. m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-5356/2020 vom 28. November 2022 E. 7.2 m.w.H.). Nachteilen, die

E-4500/2024 Seite 7 Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt dann ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde, wenn diese Nachteile in dis- kriminierender Weise an das Merkmal des weiblichen Geschlechts anknüp- fen. Das für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft relevante Verfol- gungsmotiv ist gegeben, wenn das (mutmassliche) Ausbleiben adäquaten staatlichen Schutzes vor ihren Verfolgern in einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts begründet liegt. Wie vom SEM ausgeführt (s. angefochtene Verfügung S. 4 f. m.w.H.), kann angesichts der in den letzten Jahren zunehmend auch rechtlichen Veran- kerung der Frauenrechte in der Republik Côte d’Ivoire nicht davon gespro- chen werden, es werde seitens der ivorischen Behörden ein adäquater Schutz wegen des weiblichen Geschlechts verweigert. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass in der praktischen Umsetzung der neuen Rechtsgrundla- gen Schwierigkeiten bestehen; es ist aber festzuhalten, dass die ivorische Regierung die Problematik von Gewalt an Frauen angeht und sich bei- spielsweise verpflichtet hat, in allen Polizeistationen Beauftragte für ge- schlechtsspezifische Gewalt einzusetzen. In diesem Zusammenhang initi- ierte das Ministerium für Frauen, Familie und Kinder im Laufe des Jahres 2023 in Kooperation mit 42 lokalen NGOs eine Sensibilisierungskampagne zum Thema geschlechtsspezifische Gewalt (vgl. United States Department of State, 2023 Country Report on Human Rights Practices: Côte d'Ivoire, Section 6, Rape and Domestic Violence, <https://www.ecoi.net/en/ document/2107653.html>, abgerufen am 21. Oktober 2024). Zusätzlich sind insbesondere in D._______ Nicht-Regierungsorganisationen angesie- delt, die sich gegen (häusliche) Gewalt gegen Frauen einsetzen und Opfer unterstützen. Bei der geltend gemachten häuslichen Gewalt handelt es sich um eine durch eine Drittperson erfolgte Tat, welche zur Anzeige hätte gebracht wer- den können. Die Beschwerdeführerin hat weder den Schutz der Behörden noch einer Hilfsorganisation zu erlangen versucht. Die diesbezügliche Er- klärung, ihre Tante habe bereits schlechte Erfahrungen mit der ivorischen Polizei gemacht, als sie selbst um Schutz ersuchte, kann nicht als valide Begründung herangezogen werden. Der Beschwerdeführerin wäre es denn auch möglich und zuzumuten gewesen, sich an die betreffenden staatlichen oder privaten Stellen zu wenden. Den ivorischen Behörden kann mithin nicht vorgeworfen werden, sie hätten ihr gegenüber den Schutz verweigert oder seien nicht in der Lage, solchen zu gewährleisten. Die diesbezüglichen Darlegungen auf Beschwerdeebene, wonach Gewalt gegen Frauen in der Elfenbeinküste ein tief in den patriarchalischen Struk-

E-4500/2024 Seite 8 turen des Landes verankertes Problem sei, erweisen sich angesichts des Gesagten als nicht stichhaltig. Schliesslich liegt die erlittene Gewalt beziehungsweise die mündliche Dro- hung des Ex-Freundes mittlerweile fünf Jahre zurück. Nach der Trennung hat die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge weitere vier Monate an ihrem Heimatort verbracht, ohne von ihm behelligt worden zu sein. Da sie seither keinen Kontakt mehr mit ihm hatte, ist nicht davon auszugehen, dass dieser noch ein Interesse an ihr hat und eine Bedrohung für sie dar- stellt. Eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung bei ihrer Rück- kehr ist mithin zu verneinen. Hinsichtlich der Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative kann ebenso auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden (s. angefochtene Verfügung S. 5 f.). Die Ausführungen auf Beschwerde- ebene vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

E. 7.3 Zusammenfassend ist das Bestehen einer asylbeachtlichen Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr zu verneinen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG nicht erfüllt und ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,

E-4500/2024 Seite 9 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig.

E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei- ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.

E-4500/2024 Seite 10 Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführun- gen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass in der Republik Côte d’Ivoire keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. dazu das Referenzurteil E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3; sowie u.a. Urteil E-5881/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 8.3.1 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin bringt in ihren Eingaben nichts Gegentei- liges vor. Der Vollzug der Wegweisung in die Republik Côte d’Ivoire ist da- her als generell zumutbar zu erachten.

E. 9.3.3 In individueller Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die letzten acht Jahre vor der Ausreise in D._______ gelebt hat (vgl. SEM- Akten (…)-31/14 [nachfolgend act. A31/14] F8). In D._______ ist es grund- sätzlich namentlich auch für alleinstehende Frauen möglich, sich niederzu- lassen, ohne dass sie um ihre Sicherheit fürchten müssen oder mit ge- schlechtsspezifischen rechtlichen Hindernissen konfrontiert wären (vgl. Referenzurteil des BVGer E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3.6). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, in der Elfenbeinküste über kein soziales Netzwerk zu verfügen, ist zu entgegnen, dass ihre sieben Ge- schwister sowie ihre zwei Onkel und eine Tante im Heimatstaat leben und sie zumindest mit einer Schwester in Kontakt steht (act. A31/14 F35 ff.). Hinsichtlich der geltend gemachten physischen und psychischen Probleme (u.a. […]), kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (s. angefochtene Verfügung S. 9), denen in der Beschwerdeschrift nichts Stichhaltiges entgegengebracht wird. Ausserdem ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin während ihres

E-4500/2024 Seite 11 mittlerweile einjährigen Aufenthalts in der Schweiz keinerlei psychologi- sche Unterstützung in Anspruch genommen hat und mithin ein dringender Behandlungsbedarf nicht anzunehmen ist. Aufgrund ihrer bisherigen Ar- beitserfahrung in verschiedenen Branchen wird es der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat auch möglich sein, erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich problemlos in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht wiedereinzugliedern.

E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen der Aussichtslo- sigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist.

E. 11.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.

E-4500/2024 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4500/2024 Urteil vom 28. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 23. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. A.b Nachdem ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergeben hatte, dass die Beschwerdeführerin am 28. März 2023 in den Dublin-Staat Italien eingereist war und die italienischen Behörden einem vom SEM am 12. September 2023 gestellten Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführerin zustimmten, erliess das SEM mit Verfügung vom 15. November 2023 einen entsprechenden Nichteintretensentscheid. A.c Aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist nahm das SEM das Asylverfahren der Beschwerdeführerin am 28. Mai 2024 wieder auf und hörte sie am 25. Juni 2024 eingehend zu ihren Asylgründen an. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, Staatsangehörige der Republik Côte d'Ivoire, christlichen Glaubens und der Ethnie der Gouro zugehörend zu sein und aus C._______ zu stammen. Sie habe die Schule für zwei Jahre besucht und eine Ausbildung zur (...) sowie Alphabetisierungskurse absolviert. Sie habe im Jahre 2018 eine Beziehung mit einem Mann begonnen, der ihr gegenüber physische und verbale Gewalt angewandt habe. Ende 2018 habe sie aufgrund der durch ihn erlittenen physischen Gewalt ihr Kind, mit welchem sie im zweiten Monat schwanger gewesen sei, verloren und habe sich in einer Klinik behandeln lassen. Ihr Freund habe sich daraufhin entschuldigt und sie heiraten wollen, was sie aber abgelehnt habe. Da sie ihn habe verlassen wollen, habe er ihr gedroht, sie verschwinden zu lassen. Sie habe durch die Drohung Angst bekommen und sei im April 2019 nach Tunesien ausgereist, wo sie sich bis im März 2023 aufgehalten habe. An die heimatlichen Behörden habe sie sich nicht gewandt, da ihre Tante dasselbe erlebt und ihr die ivorische Polizei gesagt habe, sie müsse ihre Beziehungsprobleme selbständig lösen. Nach ihrer Ausreise habe die Beschwerdeführerin ihre Telefonnummer geändert und nie mehr Kontakt mit ihrem Ex-Freund gehabt. B. Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2024 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. C. Die Beschwerdeführerin liess mit Schreiben vom 3. Juli 2024 Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärte sich mit diesem nicht einverstanden. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 5. Juli 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin legte das Mandat am 5. Juli 2024 nieder. F. Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit sei zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte sie, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren. G. Der Eingang der Beschwerde wurde am 17. Juli 2024 bestätigt. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls am 17. Juli 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Für die beantragte - aber nicht näher begründete - Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen besteht keine Veranlassung, da der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist und in den Akten auch keine Verfahrensfehler erkennbar sind. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, dass Verfolgung durch Dritte, wie dies im vorliegenden Fall vorgebracht werde, für die Asylgewährung nur dann relevant sei, wenn der Heimatstaat keinen angemessenen Schutz biete (Grundsatz der Subsidiarität), wobei der nationale Schutz gemäss Rechtsprechung als angemessen gelte, wenn die betroffene Person konkreten Zugang zu wirksamen Schutzstrukturen habe und es ihr zuzumuten sei, dieses interne Schutzsystem in Anspruch zu nehmen. Die Elfenbeinküste habe verschiedene internationale und nationale Normen implementiert, welche die Rechte der Frau schützen würden; ausserdem sei seit knapp drei Jahren ein Gesetz gegen häusliche Gewalt in Kraft, womit grundsätzlich ein Schutzwille seitens der ivorischen Behörden zu bejahen sei. Des Weiteren bestünde Unterstützung durch nichtstaatliche Akteure und Organisationen. Die Beschwerdeführerin habe sich ihren Aussagen zufolge weder an die heimatlichen Behörden noch an nicht-staatliche Organisationen gewandt. Ihre Begründung, ihre Tante habe in dieser Hinsicht schlechte Erfahrungen gemacht, vermöge ihr Verhalten nicht ausreichend zu erklären. Es wäre für sie zumutbar und möglich gewesen, sich an verschiedene Stellen in ihrer Heimat zu wenden, zumal keinerlei Hinweise vorliegen würden, dass der ivorische Staat Hilfe verweigert hätte. Ebenso hätte sie in Betracht ziehen können, ihren Aufenthaltsort innerhalb ihres Heimatstaats zu ändern. Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren befürchte, bei einer Rückkehr wieder auf ihren Ex-Freund zu treffen, sei festzuhalten, dass sie eigenen Angaben zufolge seit ihrer Ausreise im April 2019 keinerlei Kontakt mehr mit ihm gehabt habe. Ausserdem seien zwischen der Drohung Ende 2018 und ihrer Ausreise keine Zwischenfälle zu verzeichnen, womit keine konkreten Hinweise dafür vorliegen würden, dass ihr Ex-Freund sie effektiv gesucht oder behelligt hätte. Eine zukünftige Verfolgung sei mithin nicht anzunehmen. 6.2 Dem wurde in der Beschwerde entgegnet, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beziehung sowohl physische als auch psychische Gewalt erlebt habe, weswegen sie sich von ihm getrennt habe. Ihr Ex-Freund habe ihr sodann gedroht, sie zu töten. Durch ihre Tante wisse sie, dass ihr Heimatstaat weder schutzfähig noch schutzwillig sei und sie statt tatsächlichem Schutz eher eine Opfer-Täter-Umkehr zu befürchten hätte. Eine alternative Aufenthaltsmöglichkeit in ihrem Heimatstaat gebe es nicht, da sie nicht wisse, wo sich ihr Ex-Freund aufhalte und sie immer Gefahr laufen würde, ihn zu treffen. Mit Verweis auf den aktuellsten Jahresbericht des Aussenministeriums der Vereinigten Staaten sei festzuhalten, dass Gewalt gegen Frauen in der Elfenbeinküste weit verbreitet sei und Betroffene keinen staatlichen Schutz erhalten würden. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des SEM (angefochtene Verfügung S. 3 ff. und E. 5.1 vorstehend) verwiesen werden. 7.2 Soweit die Beschwerdeführerin durch ihren Ex-Freund erlittene häusliche Gewalt vorbringt, ist festzuhalten, dass die Zufügung körperlicher Gewalt durch Dritte im häuslichen Kontext nur dann asylrechtliche Relevanz entfaltet, wenn der betroffenen Person im Heimatstaat adäquater Schutz, insbesondere wegen ihres Geschlechts, verweigert wird (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 ff. m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-5356/2020 vom 28. November 2022 E. 7.2 m.w.H.). Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt dann ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des weiblichen Geschlechts anknüpfen. Das für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgungsmotiv ist gegeben, wenn das (mutmassliche) Ausbleiben adäquaten staatlichen Schutzes vor ihren Verfolgern in einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts begründet liegt. Wie vom SEM ausgeführt (s. angefochtene Verfügung S. 4 f. m.w.H.), kann angesichts der in den letzten Jahren zunehmend auch rechtlichen Verankerung der Frauenrechte in der Republik Côte d'Ivoire nicht davon gesprochen werden, es werde seitens der ivorischen Behörden ein adäquater Schutz wegen des weiblichen Geschlechts verweigert. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass in der praktischen Umsetzung der neuen Rechtsgrundlagen Schwierigkeiten bestehen; es ist aber festzuhalten, dass die ivorische Regierung die Problematik von Gewalt an Frauen angeht und sich beispielsweise verpflichtet hat, in allen Polizeistationen Beauftragte für geschlechtsspezifische Gewalt einzusetzen. In diesem Zusammenhang initiierte das Ministerium für Frauen, Familie und Kinder im Laufe des Jahres 2023 in Kooperation mit 42 lokalen NGOs eine Sensibilisierungskampagne zum Thema geschlechtsspezifische Gewalt (vgl. United States Department of State, 2023 Country Report on Human Rights Practices: Côte d'Ivoire, Section 6, Rape and Domestic Violence, https://www.ecoi.net/en/ document/2107653.html , abgerufen am 21. Oktober 2024). Zusätzlich sind insbesondere in D._______ Nicht-Regierungsorganisationen angesiedelt, die sich gegen (häusliche) Gewalt gegen Frauen einsetzen und Opfer unterstützen. Bei der geltend gemachten häuslichen Gewalt handelt es sich um eine durch eine Drittperson erfolgte Tat, welche zur Anzeige hätte gebracht werden können. Die Beschwerdeführerin hat weder den Schutz der Behörden noch einer Hilfsorganisation zu erlangen versucht. Die diesbezügliche Erklärung, ihre Tante habe bereits schlechte Erfahrungen mit der ivorischen Polizei gemacht, als sie selbst um Schutz ersuchte, kann nicht als valide Begründung herangezogen werden. Der Beschwerdeführerin wäre es denn auch möglich und zuzumuten gewesen, sich an die betreffenden staatlichen oder privaten Stellen zu wenden. Den ivorischen Behörden kann mithin nicht vorgeworfen werden, sie hätten ihr gegenüber den Schutz verweigert oder seien nicht in der Lage, solchen zu gewährleisten. Die diesbezüglichen Darlegungen auf Beschwerdeebene, wonach Gewalt gegen Frauen in der Elfenbeinküste ein tief in den patriarchalischen Strukturen des Landes verankertes Problem sei, erweisen sich angesichts des Gesagten als nicht stichhaltig. Schliesslich liegt die erlittene Gewalt beziehungsweise die mündliche Drohung des Ex-Freundes mittlerweile fünf Jahre zurück. Nach der Trennung hat die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge weitere vier Monate an ihrem Heimatort verbracht, ohne von ihm behelligt worden zu sein. Da sie seither keinen Kontakt mehr mit ihm hatte, ist nicht davon auszugehen, dass dieser noch ein Interesse an ihr hat und eine Bedrohung für sie darstellt. Eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung bei ihrer Rückkehr ist mithin zu verneinen. Hinsichtlich der Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative kann ebenso auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden (s. angefochtene Verfügung S. 5 f.). Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 7.3 Zusammenfassend ist das Bestehen einer asylbeachtlichen Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr zu verneinen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG nicht erfüllt und ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass in der Republik Côte d'Ivoire keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. dazu das Referenzurteil E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3; sowie u.a. Urteil E-5881/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 8.3.1 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin bringt in ihren Eingaben nichts Gegenteiliges vor. Der Vollzug der Wegweisung in die Republik Côte d'Ivoire ist daher als generell zumutbar zu erachten. 9.3.3 In individueller Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die letzten acht Jahre vor der Ausreise in D._______ gelebt hat (vgl. SEM-Akten (...)-31/14 [nachfolgend act. A31/14] F8). In D._______ ist es grundsätzlich namentlich auch für alleinstehende Frauen möglich, sich niederzulassen, ohne dass sie um ihre Sicherheit fürchten müssen oder mit geschlechtsspezifischen rechtlichen Hindernissen konfrontiert wären (vgl. Referenzurteil des BVGer E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3.6). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, in der Elfenbeinküste über kein soziales Netzwerk zu verfügen, ist zu entgegnen, dass ihre sieben Geschwister sowie ihre zwei Onkel und eine Tante im Heimatstaat leben und sie zumindest mit einer Schwester in Kontakt steht (act. A31/14 F35 ff.). Hinsichtlich der geltend gemachten physischen und psychischen Probleme (u.a. [...]), kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (s. angefochtene Verfügung S. 9), denen in der Beschwerdeschrift nichts Stichhaltiges entgegengebracht wird. Ausserdem ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin während ihres mittlerweile einjährigen Aufenthalts in der Schweiz keinerlei psychologische Unterstützung in Anspruch genommen hat und mithin ein dringender Behandlungsbedarf nicht anzunehmen ist. Aufgrund ihrer bisherigen Arbeitserfahrung in verschiedenen Branchen wird es der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat auch möglich sein, erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich problemlos in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht wiedereinzugliedern. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist. 11.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Natassia Gili Versand: