Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 11 August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) Rechnung getragen wird, dass aus den besonderen Rechten im Asylverfahren keine Ansprüche für das Beschwerdeverfahren abgeleitet werden können, dass sich insbesondere aus Art. 6 AsylV 1 für die betroffene vulnerable Personengruppe kein Anspruch auf eine weitere Behandlung des Asyler- fahrens von gleichgeschlechtlichen Personen über die Anhörung zu den Asylgründen hinaus ergibt, respektive ableiten lässt und bereits der Asyl- entscheid von einer Person anderen Geschlechts verfügt werden kann, dass die rechtliche Beurteilung von Asylgründen und mithin die Sichtung von Beweismaterial nach der erfolgten Anhörung im Sinne von Art. 6 AsylV 1 somit nicht nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden darf, dass die zufällige und EDV-basierte Geschäftszuteilung sowie die Bildung des Spruchkörpers im vorliegenden Verfahren rechtmässig sind (vgl. Art. 24 VGG i.V.m. Art. 31 ff. des Geschäftsreglements für das Bundesver- waltungsgericht vom 17. April 2008 [VGR, SR 173.320.1]; Art. 111 Bst. e AsylG; BVGE 2022 I/2 E. 4.3 ff.), dass die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt, da das SEM das rechtliche Gehör verletzt habe, sei- ner umfassenden Pflicht zur Prüfung aller Sachverhaltselemente und zur Vornahme medizinischer Abklärungen nicht nachgekommen sei und so den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe,
E-6641/2025 Seite 6 dass das SEM in der ersten Anhörung kein reines Frauenteam eingesetzt habe, obwohl die Beschwerdeführerin geschlechtsspezifische Verfolgung geltend gemacht habe, dass aufgrund der geschlechtsspezifischen Fluchtgründe gemäss Anhö- rungsprotokoll nur der erste Teil der Anhörung durchgeführt und diese zu Beginn der Befragung zu den Asylgründen abgebrochen wurde, dass daraufhin eine ergänzende Anhörung mit einem gleichgeschlechtli- chen Befragungsteam angesetzt und durchgeführt wurde, dass den geschlechtsspezifischen Vorbringen somit genügend Rechnung getragen worden und die Sachverhaltserstellung nicht zu bemängeln ist, dass sich aus dem Protokoll der ergänzenden Anhörung zudem kein unan- gemessenes Klima ergibt, dass die Vorinstanz auch nicht dazu verpflichtet gewesen ist, alle medizi- nischen Abklärungen abzuwarten und die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Asylverfahrens ausreichend berück- sichtigt wurden, dass der Rückweisungsantrag unbegründet ist, da sich das SEM mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin gesamthaft auseinandergesetzt und deren individuelle Situation unter Bezugnahme auf die vorhandenen Akten und die Schilderungen der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat, dass sich auch sonst aus den Akten keine Rückweisungsgründe ergeben, weshalb der Antrag abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die drohende Verfolgung
E-6641/2025 Seite 7 durch ihren Ehemann und mangelnde Unterstützung durch ihre Familie hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, dass nicht davon auszugehen sei, dass sie zu ihrem Mann zurückkehren müsse, da dieser gemäss ihren eigenen Aussagen mittlerweile wieder in Libyen lebe, dass zudem darauf hinzuweisen sei, dass Zwangsehe in Côte d'Ivoire ein Straftatbestand sei und es ihr offenstehe, die Ehe einseitig aufzulösen, dass es für Opfer von Zwangsehen zugängliche Rechtsberatungsstellen gebe und von ihr verlangt werden könne, jegliche staatliche Schutzmass- nahmen in ihrem Herkunftsstaat zu ergreifen, dass ihre bereits erlittene Beschneidung nicht flüchtlingsrechtlich relevant sei, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Opposition gegen eine drohende Beschneidung ihrer Töchter den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, dass sich die Beschwerdeführerin widerspreche, da sie einerseits vorge- tragen habe, alles tun zu wollen um ihre Töchter zu schützen, und ande- rerseits keine der durch die NGO in der Schweiz aufgezeigten Schutzmög- lichkeiten wahrnehmen wolle, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe in materieller Hinsicht zusammenfassend geltend macht, ihre Vorbringen seien als glaubhaft einzuschätzen und sie im Wesentlichen, unter Hinweis auf ihre Langzeittraumatisierung, die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfah- ren wiederholt, dass vorliegend eine geschlechtsspezifische Verfolgung durch weibliche Genitalverstümmlung zu bejahen sei, dass die Zwangsheirat flüchtlingsrechtlich relevant sei, ebenso wie die häusliche und sexualisierte Gewalt in der Ehe und kein staatlicher Schutz vorhanden, respektive zugänglich sei, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkennt- nis gelangt ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforde- rungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen,
E-6641/2025 Seite 8 dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Rückkehr in die Zwangsheirat zu Recht auf die Strafbarkeit einer Zwangsehe in Côte d'Ivoire und den ver- fügbaren staatlichen Schutz betreffend eine Verfolgung durch Dritte hin- wies (vgl. Urteil des BVGer E-6442/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 6.2.2 m.w.H.), dass es der Beschwerdeführerin möglich sein dürfte, die Ehe einseitig auf- zulösen und sie sich an Rechtsberatungsstellen für Opfer von Zwangshei- rat wenden kann, dass es sich sowohl betreffend Zwangsehe und häusliche Gewalt als auch bei ihrer geltend gemachten Furcht vor Massnahmen seitens ihrer Familie, aufgrund ihrer Opposition gegen die drohende Beschneidung ihrer Töchter, um eine Verfolgung von Dritten handelt, dass das SEM richtig darauf hingewiesen haben dürfte, dass von der Be- schwerdeführerin zu erwarten sei, jegliche erdenkliche Massnahme zu er- greifen, um staatlichen Schutz zu erhalten, dass bei einer Verfolgung durch Dritte der flüchtlingsrechtliche Schutz sub- sidiär ist und voraussetzt, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfol- gung erfährt, dass der Schutz als ausreichend gilt, wenn eine funktionierende Schutzinf- rastruktur zur Verfügung steht und diese der Betroffenen zugänglich ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 m.w.H.), dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der in den letzten Jahren zu- nehmenden rechtlichen Verankerung von Frauenrechten nicht von einer fehlenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des ivorischen Staates ge- genüber Frauen, gerade auch in Bezug auf häusliche Gewalt und Zwangs- ehe ausgeht (vgl. Urteile des BVGer E-6442/2025 E. 6.2.2; E-4500/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 7.2), dass die umfangreichen Ausführungen der Rechtsmitteleingabe vom
E. 12 November 2025 zum fehlenden staatlichen Schutz an dieser Einschät- zung nichts zu ändern vermögen und davon auszugehen ist, dass die
E-6641/2025 Seite 9 Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situa- tion den Schutz der staatlichen Behörden in Anspruch nehmen könnte, dass es sich erübrigt, auf die Ausführungen der Beschwerdeschrift zur Glaubhaftigkeit und Langzeittraumatisierung einzugehen, da es sich selbst bei Wahrunterstellung dieser Vorbringen um eine Verfolgung durch Dritte handelt und diesbezüglich auf die vorherigen Erwägungen verwiesen wer- den kann, dass die umfassenden Recherchen des «Netzwerk gegen Mädchenbe- schneidung Schweiz» sodann auch aufzeigen, dass es mehrere Möglich- keiten gibt, wie die Beschwerdeführerin ihre Töchter mit Hilfe der ivorischen Behörden schützen könnte, dass die vorgebrachte Beschneidung der Beschwerdeführerin nicht rele- vant ist, da der Begriff der Flüchtlingseigenschaft gemäss Rechtsprechung einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusam- menhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetzt (vgl. Urteil des BVGer E-2631/2018 vom 14. Juli 2021 E. 6.2), dass die weibliche Beschneidung zwar einen massiven Eingriff in die In- tegrität der Frau darstellt, die Tat jedoch viele Jahre zurückliegt und die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht hat, diesbezüglich zukünftig er- neut körperlichen Übergriffen ausgesetzt zu sein, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwer- deführerin insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.), dass sich Erwägungen zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen er- übrigen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit der ange- fochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat,
E-6641/2025 Seite 10 dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführerin demnach die Kosten des Verfahrens – wel- che praxisgemäss auf Fr. 1’000.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6641/2025 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Beglei- chung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6641/2025 Urteil vom 25. November 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, vertreten durch MLaw Michèle Angst, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Juli 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 7. August 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das eingeleitete Dublin-Verfahren am 16. April 2024 beendet und das Asylgesuch fortan im nationalen Verfahren weiterbehandelt wurde, dass die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen am 28. Juni 2024 stattfand und die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2024 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde, dass am 4. März 2025 eine ergänzende Anhörung durchgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie sei Staatsangehörige von Côte d'Ivoire, stamme aus B._______ und habe Côte d'Ivoire im Alter von 14 Jahren in Richtung Libyen verlassen, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen die drohende Verfolgung durch ihren Ehemann und ihre Familie sowie die drohende Beschneidung ihrer Töchter geltend machte, dass sie im Alter von 13 Jahren mit ihrem Cousin (väterlicherseits) zwangsverheiratet und ein Jahr später zu diesem nach Libyen verbracht worden sei, wo sie mit ihm drei gemeinsame Kinder bekommen habe, dass sie während der Ehe in Libyen massive häusliche Gewalt erfahren habe und es in Libyen keine Möglichkeit gegeben habe, Schutz zu erhalten, dass ihr Mann sie Anfang 2023 heimlich mit den Kindern verlassen und sie erst nach sechs Monaten erfahren habe, dass ihre Kinder zurück in Côte d'Ivoire seien und bei ihrer Mutter, respektive Schwiegermutter leben würden, dass sie nicht zurück nach Côte d'Ivoire könne, da sie befürchte, zu ihrem Ehemann zurück zu müssen und zudem grosse Sorge um ihre Töchter habe, da ihnen die Beschneidung drohe, dass sie gegen die Beschneidung sei und ihr deshalb eine Verfolgung durch Familienmitglieder drohe, dass sie selbst aufgrund ihrer erlittenen Beschneidung nach wie vor gynäkologische Beschwerden habe und ausserdem an Endometriose, Diabetes Mellitus, Herzproblemen und einer Posttraumatischen Belastungsstörung leiden würde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. April 2025 unter anderem weitere Ausführungen zu den Abklärungen durch das «Netzwerk gegen Mädchenbeschneidung Schweiz» machte, dass die Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren diverse Beweismittel einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 30. Juli 2025 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, ihr Asylgesuch abwies, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und eine vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. September 2025 gegen die erwähnte Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass in dieser beantragt wird, es seien die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 1. September 2025 aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, dass eventualiter beantragt wird, die Sache sei zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf einen Kostenvorschuss sei zu verzichten und ihr sei die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen, dass sie ausserdem die Bildung und Einsetzung eines weiblichen Spruchkörpers beantragt, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Hinweis auf die Aussichtlosigkeit der Rechtsbegehren abwies, der Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses Frist ansetzte und das Gesuch um weibliche Zusammensetzung des Spruchkörpers ebenfalls abwies, dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. November 2025 darum ersuchte, die summarische Prüfung der Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2025 zu überdenken, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde gegen die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung richtet (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs) und der Wegweisungsvollzug nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass hinsichtlich des erneuten Ersuchens um weibliche Zusammensetzung des Spruchkörpers in der Eingabe vom 12. November 2025 auf die Erwägungen der Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2025 zu verweisen ist, wonach sich vorliegend weder aus der nationalen Gesetzgebung noch aus völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz ein Anspruch auf Einsetzung eines gleichgeschlechtlichen Spruchkörpers ergibt, dass die pauschalen und nicht näher begründeten Ausführungen der Beschwerdeführerin zu verfassungs- und völkerrechtlichen Rechtsgrundlagen keinen solchen Anspruch erkennen lassen (vgl. hierzu etwa BGE 148 IV 234 E. 3.1, E. 3.7.1; 137 I 305 E. 3.2; Urteile des BVGer F-6606/2025 vom 23. Oktober 2025 E. 4.4.2; E-7766/2024 vom 14. Januar 2025 E. 7.2.6; je m.w.H.), dass der besonderen Vulnerabilität von asylsuchenden Personen, die geschlechtsspezifische Verfolgung geltend machen, spezialgesetzlich mit Art. 17 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) Rechnung getragen wird, dass aus den besonderen Rechten im Asylverfahren keine Ansprüche für das Beschwerdeverfahren abgeleitet werden können, dass sich insbesondere aus Art. 6 AsylV 1 für die betroffene vulnerable Personengruppe kein Anspruch auf eine weitere Behandlung des Asylerfahrens von gleichgeschlechtlichen Personen über die Anhörung zu den Asylgründen hinaus ergibt, respektive ableiten lässt und bereits der Asylentscheid von einer Person anderen Geschlechts verfügt werden kann, dass die rechtliche Beurteilung von Asylgründen und mithin die Sichtung von Beweismaterial nach der erfolgten Anhörung im Sinne von Art. 6 AsylV 1 somit nicht nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden darf, dass die zufällige und EDV-basierte Geschäftszuteilung sowie die Bildung des Spruchkörpers im vorliegenden Verfahren rechtmässig sind (vgl. Art. 24 VGG i.V.m. Art. 31 ff. des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 [VGR, SR 173.320.1]; Art. 111 Bst. e AsylG; BVGE 2022 I/2 E. 4.3 ff.), dass die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt, da das SEM das rechtliche Gehör verletzt habe, seiner umfassenden Pflicht zur Prüfung aller Sachverhaltselemente und zur Vornahme medizinischer Abklärungen nicht nachgekommen sei und so den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, dass das SEM in der ersten Anhörung kein reines Frauenteam eingesetzt habe, obwohl die Beschwerdeführerin geschlechtsspezifische Verfolgung geltend gemacht habe, dass aufgrund der geschlechtsspezifischen Fluchtgründe gemäss Anhörungsprotokoll nur der erste Teil der Anhörung durchgeführt und diese zu Beginn der Befragung zu den Asylgründen abgebrochen wurde, dass daraufhin eine ergänzende Anhörung mit einem gleichgeschlechtlichen Befragungsteam angesetzt und durchgeführt wurde, dass den geschlechtsspezifischen Vorbringen somit genügend Rechnung getragen worden und die Sachverhaltserstellung nicht zu bemängeln ist, dass sich aus dem Protokoll der ergänzenden Anhörung zudem kein unangemessenes Klima ergibt, dass die Vorinstanz auch nicht dazu verpflichtet gewesen ist, alle medizinischen Abklärungen abzuwarten und die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Asylverfahrens ausreichend berücksichtigt wurden, dass der Rückweisungsantrag unbegründet ist, da sich das SEM mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin gesamthaft auseinandergesetzt und deren individuelle Situation unter Bezugnahme auf die vorhandenen Akten und die Schilderungen der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat, dass sich auch sonst aus den Akten keine Rückweisungsgründe ergeben, weshalb der Antrag abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die drohende Verfolgung durch ihren Ehemann und mangelnde Unterstützung durch ihre Familie hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, dass nicht davon auszugehen sei, dass sie zu ihrem Mann zurückkehren müsse, da dieser gemäss ihren eigenen Aussagen mittlerweile wieder in Libyen lebe, dass zudem darauf hinzuweisen sei, dass Zwangsehe in Côte d'Ivoire ein Straftatbestand sei und es ihr offenstehe, die Ehe einseitig aufzulösen, dass es für Opfer von Zwangsehen zugängliche Rechtsberatungsstellen gebe und von ihr verlangt werden könne, jegliche staatliche Schutzmassnahmen in ihrem Herkunftsstaat zu ergreifen, dass ihre bereits erlittene Beschneidung nicht flüchtlingsrechtlich relevant sei, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Opposition gegen eine drohende Beschneidung ihrer Töchter den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, dass sich die Beschwerdeführerin widerspreche, da sie einerseits vorgetragen habe, alles tun zu wollen um ihre Töchter zu schützen, und andererseits keine der durch die NGO in der Schweiz aufgezeigten Schutzmöglichkeiten wahrnehmen wolle, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe in materieller Hinsicht zusammenfassend geltend macht, ihre Vorbringen seien als glaubhaft einzuschätzen und sie im Wesentlichen, unter Hinweis auf ihre Langzeittraumatisierung, die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt, dass vorliegend eine geschlechtsspezifische Verfolgung durch weibliche Genitalverstümmlung zu bejahen sei, dass die Zwangsheirat flüchtlingsrechtlich relevant sei, ebenso wie die häusliche und sexualisierte Gewalt in der Ehe und kein staatlicher Schutz vorhanden, respektive zugänglich sei, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Rückkehr in die Zwangsheirat zu Recht auf die Strafbarkeit einer Zwangsehe in Côte d'Ivoire und den verfügbaren staatlichen Schutz betreffend eine Verfolgung durch Dritte hinwies (vgl. Urteil des BVGer E-6442/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 6.2.2 m.w.H.), dass es der Beschwerdeführerin möglich sein dürfte, die Ehe einseitig aufzulösen und sie sich an Rechtsberatungsstellen für Opfer von Zwangsheirat wenden kann, dass es sich sowohl betreffend Zwangsehe und häusliche Gewalt als auch bei ihrer geltend gemachten Furcht vor Massnahmen seitens ihrer Familie, aufgrund ihrer Opposition gegen die drohende Beschneidung ihrer Töchter, um eine Verfolgung von Dritten handelt, dass das SEM richtig darauf hingewiesen haben dürfte, dass von der Beschwerdeführerin zu erwarten sei, jegliche erdenkliche Massnahme zu ergreifen, um staatlichen Schutz zu erhalten, dass bei einer Verfolgung durch Dritte der flüchtlingsrechtliche Schutz subsidiär ist und voraussetzt, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erfährt, dass der Schutz als ausreichend gilt, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese der Betroffenen zugänglich ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 m.w.H.), dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der in den letzten Jahren zunehmenden rechtlichen Verankerung von Frauenrechten nicht von einer fehlenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des ivorischen Staates gegenüber Frauen, gerade auch in Bezug auf häusliche Gewalt und Zwangsehe ausgeht (vgl. Urteile des BVGer E-6442/2025 E. 6.2.2; E-4500/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 7.2), dass die umfangreichen Ausführungen der Rechtsmitteleingabe vom 12. November 2025 zum fehlenden staatlichen Schutz an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen und davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation den Schutz der staatlichen Behörden in Anspruch nehmen könnte, dass es sich erübrigt, auf die Ausführungen der Beschwerdeschrift zur Glaubhaftigkeit und Langzeittraumatisierung einzugehen, da es sich selbst bei Wahrunterstellung dieser Vorbringen um eine Verfolgung durch Dritte handelt und diesbezüglich auf die vorherigen Erwägungen verwiesen werden kann, dass die umfassenden Recherchen des «Netzwerk gegen Mädchenbeschneidung Schweiz» sodann auch aufzeigen, dass es mehrere Möglichkeiten gibt, wie die Beschwerdeführerin ihre Töchter mit Hilfe der ivorischen Behörden schützen könnte, dass die vorgebrachte Beschneidung der Beschwerdeführerin nicht relevant ist, da der Begriff der Flüchtlingseigenschaft gemäss Rechtsprechung einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetzt (vgl. Urteil des BVGer E-2631/2018 vom 14. Juli 2021 E. 6.2), dass die weibliche Beschneidung zwar einen massiven Eingriff in die Integrität der Frau darstellt, die Tat jedoch viele Jahre zurückliegt und die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht hat, diesbezüglich zukünftig erneut körperlichen Übergriffen ausgesetzt zu sein, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführerin insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.), dass sich Erwägungen zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen erübrigen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführerin demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 1'000.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand: