Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 26. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2023 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte. Den von ihr eingereichten Unterlagen war überdies zu entnehmen, dass sie in diesem Staat als Flüchtling aner- kannt worden ist. C. C.a Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 6. August 2024 ge- stützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Ver- fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt- staatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom
28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Re- gierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Be- schwerdeführerin. C.b Griechenland stimmte diesem Ersuchen am 7. August 2024 zu. Im Antwortschreiben wurde zudem bestätigt, dass die Beschwerdeführerin am
22. Mai 2024 als Flüchtling anerkannt worden und die ihr ausgestellte Auf- enthaltsbewilligung vorerst bis zum (…) 2027 gültig sei. D. Am 20. November 2024 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen eines persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nicht- eintretensentscheid und zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat ge- mäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsyIG (SR 142.31) gewährt. Die Beschwerdeführerin gab dabei zu Protokoll, sie habe Griechenland verlassen, weil einer ihrer Brüder sich dort aufhalte und nach ihr suche. Er habe sie wegen ihrer Homosexualität mit dem Tod bedroht. Ferner habe sie im Camp in B._______ einen Übergriff durch zwei Mitbewohnerinnen erlebt und sei einmal durch einen Mann auf der Strasse bedroht worden. Sie habe jedoch in Griechenland keinen Schutz erhalten. Im Übrigen sei sie auf ihrer Flucht von einem Schlepper mehrmals vergewaltigt worden. Sie sei in der Schweiz wegen Depressionen in psychiatrischer Behandlung.
E-7766/2024 Seite 3 E. E.a Am 2. Dezember 2024 unterbreitete die Vorinstanz der Rechtsvertre- tung der Beschwerdeführerin ihren Entscheidentwurf zur Stellungnahme. E.b Die Beschwerdeführerin liess am 3. Dezember 2024 ihre Stellung- nahme einreichen, in welcher sie sich mit dem Entscheidentwurf nicht ein- verstanden erklärte. Es bestehe ein hohes Risiko, dass sie bei einer Rück- überstellung nach Griechenland aufgrund des überlasteten Asylsystems und der mangelnden staatlichen Unterstützung in ihren durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt und in eine existenzielle Notlage geraten würde. Als alleinstehende iranische Frau ohne griechische Sprachkennt- nisse sowie wegen ihrer Homosexualität und ihren psychischen Beschwer- den sei sie als "offensichtlich vulnerabel" zu qualifizieren. Überdies wäre sie bei einer Rückkehr nach Griechenland aufgrund der Bedrohung durch ihren Bruder einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt. F. Im Verlauf des Verfahrens gelangten folgende Dokumente zu den Akten des SEM: ‒ Durch die griechischen Behörden ausgestelltes Reisedokument und griechische Aufenthaltsbewilligung; ‒ Mitgliedschaftsbestätigung vom 10. November 2023 und Unterstüt- zungsschreiben von Lesbos LGBTIQ+ Refugee Solidarity vom 14. Mai 2024; ‒ Steueranmeldungsformular; ‒ Bestätigungen betreffend Freiwilligenarbeit der Beschwerdeführerin in Griechenland; ‒ Medizinische Unterlagen aus Griechenland; ‒ Unterlagen betreffend das Asylverfahren in Griechenland. G. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 – eröffnet am gleichen Tag – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie bean- tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei
E-7766/2024 Seite 4 anzuweisen, wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen; even- tualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei das SEM anzuweisen, konkrete, individuelle Zusicherungen der griechischen Behörden betreffend adäquate Unterkunft, Ernährung sowie den Zugang zur medizinischen Grundversorgung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin darum, es sei ihr die unentgelt- liche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu verzichten. I. Am 12. Dezember 2024 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang ihres Rechtsmittels bestätigt. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesver- waltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls (und bei im Asylverfahren angeordneter Weg- weisung) – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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E. 2 Die vorliegende Eingabe richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz verfügten Vollzug der Wegweisung (respektive sei die ange- fochtene Verfügung eventualiter in diesem Punkt zu kassieren). Somit ist die Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2024, soweit den Asylpunkt be- treffend (Nichteintreten auf ein Asylgesuch; Ziff. 1 des Dispositivs der Ver- fügung), in Rechtskraft erwachsen; auch die Anordnung der Wegweisung als solche (Dispositivziff. 2) ist damit grundsätzlich nicht mehr zu überprü- fen (vgl. BVGE 2009/50 m.w.H.). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen (respektive die Verfügung in diesem Punkt zu kassieren) ist.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin vermöge die in Art. 6a Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 5 AIG (SR 142.20) verankerte Regelvermutung nicht umzu- stossen, wonach EU-Mitgliedstaaten und damit auch Griechenland, als si- chere Drittstaaten gelten würden und der Wegweisungsvollzug dorthin in der Regel zumutbar sei. Das Bundesverwaltungsgericht gehe praxisge- mäss davon aus, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenaland sei für anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich zulässig und zumutbar. Die Legalvermutung gelte grundsätzlich auch für vulnerable Personen und Per- sonen mit gesundheitlichen Problemen. Bei der von der Beschwerdeführe- rin geschilderten Bedrohung durch ihren Bruder und einen unbekannten Mann handle es sich um eine subjektive Angst. Sie habe die geschilderten
E-7766/2024 Seite 6 Vorfälle nicht belegen können und nur substanzarm geschildert. Zudem sei schwer vorstellbar, dass die Institutionen, an die sie sich deswegen gewen- det habe, angeblich nicht reagiert hätten. Griechenland verfüge über funk- tionierende Strafverfolgungsbehörden, bei denen die Beschwerdeführerin bei Bedarf eine Anzeige einreichen könne. Sie habe keine Bemühungen unternommen, sich in Griechenland eine Existenz aufzubauen, und habe offenkundig nicht beabsichtigt, dort zu bleiben. Es würden dort Hilfsprojekte und -organisationen existieren, die Flüchtlingen Unterstützung beim Finden von Unterkunft und Arbeit böten. Die geschilderte geschlechtsspe- zifische Gewalt habe sie bei Hilfsorganisationen und Ärzten vorbringen können; der Zugang zum griechischen Gesundheitssystem sei gewährleis- tet gewesen. Diesbezüglich gebe es in Griechenland auch weitere Unter- stützungsangebote. Die dokumentierten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin seien medikamentös behandelbar und nicht derart gravierend, dass sie einer Wegweisung nach Griechenland entgegenstün- den. Sie habe Zugang zum griechischen Gesundheitssystem gehabt, und es sei ihr zuzumuten, sich dort erneut um eine medizinische Behandlung zu bemühen. Es sei ihr zuzumuten, eine sogenannte AMKA-Nummer zu beantragen, die Voraussetzung für den Zugang zur griechischen Gesund- heitsversorgung sei. Im Übrigen vermöchten gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst schwerere gesundheitliche Probleme die Annahme der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit einer Überstellung nach Griechenland nicht zu rechtfertigen. Gemäss dem ein- gereichten Bericht der Ärzte ohne Grenzen fühle sie sich als homosexuelle Frau auch in Griechenland in Sicherheit und sie habe sich dort mit einer LGBTIQ+-Flüchtlingsorganisation vernetzen können.
E. 5.2 Zur Begründung ihres Rechtsmittels führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, in ihrem Verfahren seien die Verpflichtungen der Schweiz zu beachten, die sich aus der UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW, SR 0.108) und aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Ge- walt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) ergäben. Da sie Griechenland verlassen habe, sei ihre Versicherung deaktiviert wor- den, und sie habe daher dort keinen Zugang zu medizinischer Behandlung. Die Istanbul-Konvention werde in Griechenland mangelhaft umgesetzt, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass sie dort keine ausrei- chende psychologische Behandlung, namentlich keine psychologische und frauenspezifische Betreuung, erhalten werde. Als Opfer sexualisierter Ge- walt sei sie besonders schutzbedürftig. Sie sei durch ihre Traumafolgestö- rung schwer krank. Wegen der zu erwartenden mangelhaften medizini-
E-7766/2024 Seite 7 schen Behandlung in Griechenland drohe ihr eine Chronifizierung ihrer Be- schwerden und damit eine schwerwiegende, rasche und unumkehrbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustands. In diesem Lichte stelle die Wegweisung eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dar. Der Zugang zu Wohnraum sei ihr aufgrund der Benachteiligung von weiblichen Schutzstatusinhaberinnen besonders erschwert. Gemäss vor- liegenden Berichten hätten Schutzstatus-Inhabende Schwierigkeiten, ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Der Zugang zu Sozialleistungen sei für sie nicht gewährleistet. Sie sei aufgrund ihrer Gewalterfahrungen im Hei- matstaat sowie auf der Flucht besonders vulnerabel. Ihre Wegweisung stelle einen Fall unverhältnismässiger Härte im Sinne von Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) dar. Im Weiteren habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz und die Be- gründungspflicht verletzt, indem sie sich nicht mit der tatsächlichen Lage in Griechenland auseinandergesetzt und das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von Art. 6 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie nicht geprüft habe. Fer- ner habe das SEM es unterlassen, den medizinischen Sachverhalt, insbe- sondere ihre psychischen Probleme, näher abzuklären und zu würdigen.
E. 6.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichts- punkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzufüh- ren, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER / RAMONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6).
E. 6.2 Die Vorinstanz hat sich mit der persönlichen Situation der Beschwer- deführerin, namentlich mit ihren gesundheitlichen Problemen, sowie der allgemeinen Lage Schutzberechtigter in Griechenland in erforderlichem
E-7766/2024 Seite 8 Umfang sowie mit genügender Differenziertheit auseinandergesetzt und mit nachvollziehbarer Begründung dargelegt, weshalb gemäss ihrer Auf- fassung eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland als zulässig und zumutbar zu erachten sei. Sie sah damit implizit auch keine Veranlassung, vorliegend einen Härtefall anzunehmen beziehungsweise sie aus humanitären Gründen vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war der Beschwerdeführerin zudem – wie auch die umfangreiche Beschwerdeschrift dokumentiert – offenkundig ohne Weiteres möglich. Der Umstand, dass sie mit den Schlussfolgerungen des SEM nicht einverstanden ist, stellt per se weder eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungs- pflicht (respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör) dar, sondern be- schlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung.
E. 6.3 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich nach dem Gesagten als unberechtigt. Es besteht somit keine Veranlassung, die vor- instanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Even- tualantrag auf Rückweisung der Sache ist daher abzuweisen.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E-7766/2024 Seite 9
E. 7.2.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Griechenland ist ein sicherer Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsge- richt an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es ist davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ist für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, somit grundsätzlich zulässig (vgl. Re- ferenzurteil BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2 und 11.4). An dieser Einschätzung vermögen die Vorbringen der Beschwer- deführerin und die Verweise in der Rechtsmitteleingabe auf Berichte ver- schiedener Organisationen betreffend punktuelle Schwachstellen im grie- chischen Aufnahmesystem nichts zu ändern. Der Beschwerdeführerin wurde in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt. Sie kann sich so- mit auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], medizinischer Versorgung [Art. 30] und Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaf- ten lassen muss. Es obliegt ihr, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der ansässigen Hilfsorgani- sationen.
E. 7.2.2 Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführerin nach der Schutzgewährung entsprechende Unterstüt- zungsleistungen verweigert worden wären und sie sich dagegen vergeblich zur Wehr gesetzt hätte. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht ab- sehbarer Zeit in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zu einem "real risk" nicht zu erreichen.
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E. 7.2.3 Das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei in Griechenland Opfer von Übergriffen geworden und werde durch ihren Bruder bedroht, steht dem Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht entgegen, da Griechenland ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde ist, von dessen Schutzwillen und -fähigkeit bezüglich Übergriffe von Seiten Dritter auszu- gehen ist. Die Beschwerdeführerin hat nicht substanziiert dargetan, dass sie sich um solchen Schutz bemüht hätte und er ihr nicht gewährt worden wäre.
E. 7.2.4 Es liegen demnach keine konkreten Hinweise vor, dass die Be- schwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland einer un- menschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
E. 7.2.5 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung abge- wiesene Asylsuchender mit gesundheitlichen Problemen nur unter ganz aussergewöhnlichen Umstände einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar- stellen (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183). Beim aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist nicht von einem derart gravierenden Krank- heitsbild auszugehen, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Voll- zugs im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung rechtfertigen würde.
E. 7.2.6 Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Bestimmungen der CEDAW ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Guns- ten ableiten kann. Die Normen des Übereinkommens sind zwar für die völ- kerrechtskonforme Auslegeng des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2), richten sich jedoch in erster Linie an die Legis- lative, die Politik und die Gesellschaft (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E- 4202/2024 vom 18. Juli 2024 E. 8.2.4 m.w.H.). Auch die Istanbul-Konven- tion begründet keine subjektiven Rechte (BGE 148 IV 234 E. 3.1 und E. 3.7.1).
E. 7.2.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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E. 7.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 a.a.O. E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt be- züglich Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge- gangen werden kann. Als äusserst vulnerabel gelten Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zu- stehenden Rechte vor Ort einzufordern. Darunter fallen beispielsweise un- begleitete Minderjährige oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist (vgl. a.a.O. E. 11.5.1 und E. 11.5.3).
E. 7.3.2 Die Beschwerdeführerin dürfte zwar bei einer Rückkehr nach Grie- chenland mit Hindernissen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zu- mutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Angesichts ihres (nach wie vor gültigen) Schutzstatus und ihrer gültigen Aufenthaltsbewilli- gung hat sie grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung; es obliegt ihr, ihre Rechte vor Ort bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Das Gericht verkennt – wie erwähnt – nicht, dass das griechische Asylsystem Schwachstellen aufweist; alleine mit dieser Feststellung ist die Legalvermutung der Zumutbarkeit aber nicht umgestossen. Auch ist festzuhalten, dass die Nichtregierungsorganisati- onen in Griechenland von verschiedenen Akteuren (wie etwa der Europäi- schen Union) gerade finanziert werden, um staatliche Angebote zu ergän- zen (vgl. a.a.O. E. 9). Angesichts ihrer pauschalen und unsubstanziierten Vorbringen ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe bei ihrem vorherigen Aufenthalt in Griechenland alles ihr Zumutbare unternom- men, um die benötigte Unterstützung zu erhalten.
E. 7.3.3 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist vorab auf die ent- sprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, die nicht zu beanstanden sind. Die vorgebrachten und mit ärztlichen
E-7766/2024 Seite 12 Unterlagen dokumentierten physischen und psychischen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (gynäkologische Beschwerden, depres- sive Episode, Posttraumatische Belastungsstörung, Schlaflosigkeit) sind nicht zu verharmlosen. Sie sind allerdings nicht von einer derartigen Schwere, dass davon auszugehen wäre, es handle sich bei der Beschwer- deführerin um eine äusserst vulnerable Person, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie in Griechenland keinen Zugang zu einer adäquaten Gesundheitsversorgung – beispielsweise zu einer allfälligen psychologischen Behandlung – erhalten sollte. Den Gesundheitsbeschwerden der Beschwerdeführerin wird im Übrigen durch die mit dem Vollzug beauftragte Behörde mit der Wahl geeigneter Vollzugs- modalitäten Rechnung zu tragen sein.
E. 7.3.4 Auch der Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine homosexuelle Frau handelt, vermag keine besondere Vulnerabilität zu be- gründen, zumal dokumentiert ist, dass sie in Griechenland Kontakt zu einer Hilfsorganisation für homosexuelle Flüchtlinge hatte.
E. 7.3.5 Ohne die persönlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage zusammenfassend nicht davon aus- zugehen, sie gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer oder wirtschaftlicher Art zwangsläufig in eine existenzielle Notlage. Ihre Vorbringen gegen den Wegweisungsvoll- zug erweisen sich auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit als unbegrün- det. Eine Aufenthaltsberechtigung im Sinne von Art. 6 Abs. 4 der Rückfüh- rungsrichtlinie drängt sich damit – entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung – nicht auf. Es besteht mithin auch kein Anlass, das SEM anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zu nahtloser fachärztlicher Behandlung einzuholen. Dieser (Sub-)Eventual- antrag ist ebenfalls abzuweisen.
E. 7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Be- schwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben.
E-7766/2024 Seite 13
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.
E. 9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuwei- sen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Er- wägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7766/2024 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7766/2024 Urteil vom 14. Januar 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch MLaw Anja Kläusli, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (nach Nichteintreten auf ein Asylgesuch); Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 26. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2023 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte. Den von ihr eingereichten Unterlagen war überdies zu entnehmen, dass sie in diesem Staat als Flüchtling anerkannt worden ist. C. C.a Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 6. August 2024 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. C.b Griechenland stimmte diesem Ersuchen am 7. August 2024 zu. Im Antwortschreiben wurde zudem bestätigt, dass die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2024 als Flüchtling anerkannt worden und die ihr ausgestellte Aufenthaltsbewilligung vorerst bis zum (...) 2027 gültig sei. D. Am 20. November 2024 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen eines persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsyIG (SR 142.31) gewährt. Die Beschwerdeführerin gab dabei zu Protokoll, sie habe Griechenland verlassen, weil einer ihrer Brüder sich dort aufhalte und nach ihr suche. Er habe sie wegen ihrer Homosexualität mit dem Tod bedroht. Ferner habe sie im Camp in B._______ einen Übergriff durch zwei Mitbewohnerinnen erlebt und sei einmal durch einen Mann auf der Strasse bedroht worden. Sie habe jedoch in Griechenland keinen Schutz erhalten. Im Übrigen sei sie auf ihrer Flucht von einem Schlepper mehrmals vergewaltigt worden. Sie sei in der Schweiz wegen Depressionen in psychiatrischer Behandlung. E. E.a Am 2. Dezember 2024 unterbreitete die Vorinstanz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ihren Entscheidentwurf zur Stellungnahme. E.b Die Beschwerdeführerin liess am 3. Dezember 2024 ihre Stellungnahme einreichen, in welcher sie sich mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden erklärte. Es bestehe ein hohes Risiko, dass sie bei einer Rücküberstellung nach Griechenland aufgrund des überlasteten Asylsystems und der mangelnden staatlichen Unterstützung in ihren durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt und in eine existenzielle Notlage geraten würde. Als alleinstehende iranische Frau ohne griechische Sprachkenntnisse sowie wegen ihrer Homosexualität und ihren psychischen Beschwerden sei sie als "offensichtlich vulnerabel" zu qualifizieren. Überdies wäre sie bei einer Rückkehr nach Griechenland aufgrund der Bedrohung durch ihren Bruder einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt. F. Im Verlauf des Verfahrens gelangten folgende Dokumente zu den Akten des SEM: Durch die griechischen Behörden ausgestelltes Reisedokument und griechische Aufenthaltsbewilligung; Mitgliedschaftsbestätigung vom 10. November 2023 und Unterstüt-zungsschreiben von Lesbos LGBTIQ+ Refugee Solidarity vom 14. Mai 2024; Steueranmeldungsformular; Bestätigungen betreffend Freiwilligenarbeit der Beschwerdeführerin in Griechenland; Medizinische Unterlagen aus Griechenland; Unterlagen betreffend das Asylverfahren in Griechenland. G. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 - eröffnet am gleichen Tag - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei das SEM anzuweisen, konkrete, individuelle Zusicherungen der griechischen Behörden betreffend adäquate Unterkunft, Ernährung sowie den Zugang zur medizinischen Grundversorgung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin darum, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Am 12. Dezember 2024 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang ihres Rechtsmittels bestätigt. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls (und bei im Asylverfahren angeordneter Wegweisung) - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die vorliegende Eingabe richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz verfügten Vollzug der Wegweisung (respektive sei die angefochtene Verfügung eventualiter in diesem Punkt zu kassieren). Somit ist die Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2024, soweit den Asylpunkt betreffend (Nichteintreten auf ein Asylgesuch; Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung), in Rechtskraft erwachsen; auch die Anordnung der Wegweisung als solche (Dispositivziff. 2) ist damit grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (vgl. BVGE 2009/50 m.w.H.). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen (respektive die Verfügung in diesem Punkt zu kassieren) ist.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin vermöge die in Art. 6a Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 5 AIG (SR 142.20) verankerte Regelvermutung nicht umzustossen, wonach EU-Mitgliedstaaten und damit auch Griechenland, als sichere Drittstaaten gelten würden und der Wegweisungsvollzug dorthin in der Regel zumutbar sei. Das Bundesverwaltungsgericht gehe praxisgemäss davon aus, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenaland sei für anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich zulässig und zumutbar. Die Legalvermutung gelte grundsätzlich auch für vulnerable Personen und Personen mit gesundheitlichen Problemen. Bei der von der Beschwerdeführerin geschilderten Bedrohung durch ihren Bruder und einen unbekannten Mann handle es sich um eine subjektive Angst. Sie habe die geschilderten Vorfälle nicht belegen können und nur substanzarm geschildert. Zudem sei schwer vorstellbar, dass die Institutionen, an die sie sich deswegen gewendet habe, angeblich nicht reagiert hätten. Griechenland verfüge über funktionierende Strafverfolgungsbehörden, bei denen die Beschwerdeführerin bei Bedarf eine Anzeige einreichen könne. Sie habe keine Bemühungen unternommen, sich in Griechenland eine Existenz aufzubauen, und habe offenkundig nicht beabsichtigt, dort zu bleiben. Es würden dort Hilfsprojekte und -organisationen existieren, die Flüchtlingen Unterstützung beim Finden von Unterkunft und Arbeit böten. Die geschilderte geschlechtsspezifische Gewalt habe sie bei Hilfsorganisationen und Ärzten vorbringen können; der Zugang zum griechischen Gesundheitssystem sei gewährleistet gewesen. Diesbezüglich gebe es in Griechenland auch weitere Unterstützungsangebote. Die dokumentierten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin seien medikamentös behandelbar und nicht derart gravierend, dass sie einer Wegweisung nach Griechenland entgegenstünden. Sie habe Zugang zum griechischen Gesundheitssystem gehabt, und es sei ihr zuzumuten, sich dort erneut um eine medizinische Behandlung zu bemühen. Es sei ihr zuzumuten, eine sogenannte AMKA-Nummer zu beantragen, die Voraussetzung für den Zugang zur griechischen Gesundheitsversorgung sei. Im Übrigen vermöchten gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst schwerere gesundheitliche Probleme die Annahme der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit einer Überstellung nach Griechenland nicht zu rechtfertigen. Gemäss dem eingereichten Bericht der Ärzte ohne Grenzen fühle sie sich als homosexuelle Frau auch in Griechenland in Sicherheit und sie habe sich dort mit einer LGBTIQ+-Flüchtlingsorganisation vernetzen können. 5.2 Zur Begründung ihres Rechtsmittels führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, in ihrem Verfahren seien die Verpflichtungen der Schweiz zu beachten, die sich aus der UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW, SR 0.108) und aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) ergäben. Da sie Griechenland verlassen habe, sei ihre Versicherung deaktiviert worden, und sie habe daher dort keinen Zugang zu medizinischer Behandlung. Die Istanbul-Konvention werde in Griechenland mangelhaft umgesetzt, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass sie dort keine ausreichende psychologische Behandlung, namentlich keine psychologische und frauenspezifische Betreuung, erhalten werde. Als Opfer sexualisierter Gewalt sei sie besonders schutzbedürftig. Sie sei durch ihre Traumafolgestörung schwer krank. Wegen der zu erwartenden mangelhaften medizini-schen Behandlung in Griechenland drohe ihr eine Chronifizierung ihrer Beschwerden und damit eine schwerwiegende, rasche und unumkehrbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustands. In diesem Lichte stelle die Wegweisung eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dar. Der Zugang zu Wohnraum sei ihr aufgrund der Benachteiligung von weiblichen Schutzstatusinhaberinnen besonders erschwert. Gemäss vorliegenden Berichten hätten Schutzstatus-Inhabende Schwierigkeiten, ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Der Zugang zu Sozialleistungen sei für sie nicht gewährleistet. Sie sei aufgrund ihrer Gewalterfahrungen im Heimatstaat sowie auf der Flucht besonders vulnerabel. Ihre Wegweisung stelle einen Fall unverhältnismässiger Härte im Sinne von Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) dar. Im Weiteren habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt, indem sie sich nicht mit der tatsächlichen Lage in Griechenland auseinandergesetzt und das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von Art. 6 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie nicht geprüft habe. Ferner habe das SEM es unterlassen, den medizinischen Sachverhalt, insbesondere ihre psychischen Probleme, näher abzuklären und zu würdigen. 6. 6.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte (vgl. Lorenz Kneubühler / Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6). 6.2 Die Vorinstanz hat sich mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin, namentlich mit ihren gesundheitlichen Problemen, sowie der allgemeinen Lage Schutzberechtigter in Griechenland in erforderlichem Umfang sowie mit genügender Differenziertheit auseinandergesetzt und mit nachvollziehbarer Begründung dargelegt, weshalb gemäss ihrer Auffassung eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland als zulässig und zumutbar zu erachten sei. Sie sah damit implizit auch keine Veranlassung, vorliegend einen Härtefall anzunehmen beziehungsweise sie aus humanitären Gründen vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war der Beschwerdeführerin zudem - wie auch die umfangreiche Beschwerdeschrift dokumentiert - offenkundig ohne Weiteres möglich. Der Umstand, dass sie mit den Schlussfolgerungen des SEM nicht einverstanden ist, stellt per se weder eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht (respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör) dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung. 6.3 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich nach dem Gesagten als unberechtigt. Es besteht somit keine Veranlassung, die vor-instanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Even-tualantrag auf Rückweisung der Sache ist daher abzuweisen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Griechenland ist ein sicherer Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es ist davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ist für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, somit grundsätzlich zulässig (vgl. Referenzurteil BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2 und 11.4). An dieser Einschätzung vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin und die Verweise in der Rechtsmitteleingabe auf Berichte verschiedener Organisationen betreffend punktuelle Schwachstellen im griechischen Aufnahmesystem nichts zu ändern. Der Beschwerdeführerin wurde in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt. Sie kann sich somit auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], medizinischer Versorgung [Art. 30] und Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Es obliegt ihr, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der ansässigen Hilfsorganisationen. 7.2.2 Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin nach der Schutzgewährung entsprechende Unterstützungsleistungen verweigert worden wären und sie sich dagegen vergeblich zur Wehr gesetzt hätte. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zu einem "real risk" nicht zu erreichen. 7.2.3 Das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei in Griechenland Opfer von Übergriffen geworden und werde durch ihren Bruder bedroht, steht dem Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht entgegen, da Griechenland ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde ist, von dessen Schutzwillen und -fähigkeit bezüglich Übergriffe von Seiten Dritter auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin hat nicht substanziiert dargetan, dass sie sich um solchen Schutz bemüht hätte und er ihr nicht gewährt worden wäre. 7.2.4 Es liegen demnach keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. 7.2.5 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung abgewiesene Asylsuchender mit gesundheitlichen Problemen nur unter ganz aussergewöhnlichen Umstände einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183). Beim aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild auszugehen, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung rechtfertigen würde. 7.2.6 Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Bestimmungen der CEDAW ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Die Normen des Übereinkommens sind zwar für die völkerrechtskonforme Auslegeng des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2), richten sich jedoch in erster Linie an die Legislative, die Politik und die Gesellschaft (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4202/2024 vom 18. Juli 2024 E. 8.2.4 m.w.H.). Auch die Istanbul-Konvention begründet keine subjektiven Rechte (BGE 148 IV 234 E. 3.1 und E. 3.7.1). 7.2.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 a.a.O. E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann. Als äusserst vulnerabel gelten Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Darunter fallen beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist (vgl. a.a.O. E. 11.5.1 und E. 11.5.3). 7.3.2 Die Beschwerdeführerin dürfte zwar bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Angesichts ihres (nach wie vor gültigen) Schutzstatus und ihrer gültigen Aufenthaltsbewilligung hat sie grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung; es obliegt ihr, ihre Rechte vor Ort bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Das Gericht verkennt - wie erwähnt - nicht, dass das griechische Asylsystem Schwachstellen aufweist; alleine mit dieser Feststellung ist die Legalvermutung der Zumutbarkeit aber nicht umgestossen. Auch ist festzuhalten, dass die Nichtregierungsorganisati-onen in Griechenland von verschiedenen Akteuren (wie etwa der Europäischen Union) gerade finanziert werden, um staatliche Angebote zu ergänzen (vgl. a.a.O. E. 9). Angesichts ihrer pauschalen und unsubstanziierten Vorbringen ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe bei ihrem vorherigen Aufenthalt in Griechenland alles ihr Zumutbare unternommen, um die benötigte Unterstützung zu erhalten. 7.3.3 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist vorab auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, die nicht zu beanstanden sind. Die vorgebrachten und mit ärztlichen Unterlagen dokumentierten physischen und psychischen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (gynäkologische Beschwerden, depressive Episode, Posttraumatische Belastungsstörung, Schlaflosigkeit) sind nicht zu verharmlosen. Sie sind allerdings nicht von einer derartigen Schwere, dass davon auszugehen wäre, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine äusserst vulnerable Person, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie in Griechenland keinen Zugang zu einer adäquaten Gesundheitsversorgung - beispielsweise zu einer allfälligen psychologischen Behandlung - erhalten sollte. Den Gesundheitsbeschwerden der Beschwerdeführerin wird im Übrigen durch die mit dem Vollzug beauftragte Behörde mit der Wahl geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen sein. 7.3.4 Auch der Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine homosexuelle Frau handelt, vermag keine besondere Vulnerabilität zu begründen, zumal dokumentiert ist, dass sie in Griechenland Kontakt zu einer Hilfsorganisation für homosexuelle Flüchtlinge hatte. 7.3.5 Ohne die persönlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage zusammenfassend nicht davon auszugehen, sie gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer oder wirtschaftlicher Art zwangsläufig in eine existenzielle Notlage. Ihre Vorbringen gegen den Wegweisungsvollzug erweisen sich auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit als unbegründet. Eine Aufenthaltsberechtigung im Sinne von Art. 6 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie drängt sich damit - entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung - nicht auf. Es besteht mithin auch kein Anlass, das SEM anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zu nahtloser fachärztlicher Behandlung einzuholen. Dieser (Sub-)Eventual-antrag ist ebenfalls abzuweisen. 7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain