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E-2631/2018

E-2631/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2021-07-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin - eine malische Staatsangehörige, muslimischen Glaubens und ethnische Bambara, aus Bamako - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 29. Februar 2016 und reiste unter einer falschen Identität über Italien am 2. März 2016 in die Schweiz und suchte am 6. Juni 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ um Asyl nach. Per Zufallsprinzip wurde sie dem Testbetrieb im Verfahrens-zentrum (VZ) C._______ zugewiesen. Es wurde ihr im Rahmen des Testverfahrens eine Rechtsvertretung beigeordnet. B. Am 10. Juni 2016 wurde sie im Beisein ihrer Rechtsvertretung im EVZ des VZ Zürich zu ihren Personalien befragt (MIDES Personalienaufnahme). Am 15. Juni 2016 folgte - ebenfalls im Beisein ihrer Rechtsvertreterin - ein beratendes Vorgespräch (Zuständigkeit Dublin-Staat und medizinischer Sachverhalt). Im Anschluss an dieses Gespräch merkte die damalige Rechtsvertreterin an, es gebe klare Hinweise, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden sei. C. Mit Schreiben vom 17. Juni 2016 führte die Rechtsvertreterin aus, es gebe Hinweise auf Menschenhandel, weshalb diesbezügliche Abklärungen erforderlich seien. Vorliegend habe ein Mann namens D._______ der Beschwerdeführerin gegen Bezahlung die Reise nach Europa organisiert, ihr einen falschen Pass besorgt und sie von Bamako nach E._______ begleitet, wo er sie seiner angeblichen Schwester übergeben habe. Dort habe sie den Haushalt führen und die Kinder hüten müssen. D._______ habe ihr erklärt, dass sie illegal hier sei und im Haus bleiben solle, sonst werde sie verhaftet oder ausgeschafft. Davon habe man ihr in ihrer Heimat nichts gesagt. Es sei nicht abgemacht gewesen, dass sie für ihn arbeiten müsse. Sie habe auch nicht von der Möglichkeit gewusst, Asyl beantragen zu können. Ihre Bewegungsfreiheit sei eingeschränkt worden. Sie habe keine geregelten Arbeitszeiten oder Freizeit gehabt. Zudem sei sie nicht entlöhnt und damit ihre Arbeitskraft ausgebeutet worden. Sie sei, angeblich um die Haare einer Freundin der Familie in E._______ zu frisieren, nach F._______ geschickt worden. Vermutlich sei dies ein Vorwand gewesen, um sie an einem anderen Ort arbeiten zu lassen. Die Familie in E._______ habe sie, nachdem sie von der Polizei aufgegriffen worden sei, nicht mehr zurücknehmen wollen, was darauf hindeute, dass die Familie kein reines Gewissen habe. Aus diesen Gründen werde das SEM aufgefordert, Massnahmen zur Identifizierung der Opfereigenschaft einzuleiten. D. Am 24. August 2016 folgte eine Anhörung nach Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) im Beisein ihrer Rechtsvertreterin. E. Das SEM gelangte in der Folge an das Fedpol und teilte mit, dass die Beschwerdeführerin keine Zustimmung zur Weiterleitung ihres Falls an Fedpol erteilt habe. Dies könnte sich bei einer Strafverfolgung als schwierig erweisen, zumal die aktive Teilnahme der Beschwerdeführerin erforderlich sei. Trotzdem wurde um eine Einschätzung ihres Falls ersucht. Die diesbezügliche Einschätzung des Fedpol ging beim SEM am 20. September 2016 ein. Darin wurde festgestellt, dass gestützt auf den Sachverhalt sowie verschiedene Überprüfungen (Gesuch für Besuchervisum von 2012, Zugkontrolle am 8. Mai 2016) keine klaren Aussagen bezüglich des Vorliegens von Menschenhandel gemacht werden könnten. F. Am 8. September 2016 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugewiesen. G. Am 6. Dezember 2017 führte das SEM bei der Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertreterin eine Zweitanhörung (ergänzende Anhörung) durch. H. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, sie sei unehelich geboren worden. Ihre Mutter sei aus G._______. Ihren Vater kenne sie nicht. Sie habe seit ihrer Kindheit bis 2005 in Bamako bei einer Cousine ihrer Mutter gelebt und dort die Schule besucht. In dieser Zeit sei sie beschnitten worden, da die Cousine damit habe verhindern wollen, dass sie so werde wie ihre Mutter. Diese Aussage machte die Beschwerdeführerin, nachdem auf ihre Bitte anlässlich der Anhörung vom 6. Dezember 2017 zwei anwesende Personen (Hilfswerksvertretung und protokollführende Person) den Raum für kurze Zeit verlassen hatten. Nach Abschluss der 5. Klasse sei sie mit ihrer Mutter nach H._______ gezogen, wo sie 2010 das Gymnasium abgeschlossen habe. Sie sei nach Bamako zurückgekehrt, um an der Universität zu studieren. Sie habe im Studentenheim gewohnt und wegen der damaligen Unruhen den Unterricht nur sporadisch besucht. Sie habe ein Stipendium erhalten und auch als (...) gearbeitet. Im Jahre 2012 sei sie kurzfristig nach H._______ zurückgekehrt und habe vergeblich nach ihrer Mutter gesucht. Ab 2015 sei ihr der Besuch der Universität verboten worden, da sie zu unregelmässig am Unterricht teilgenommen habe und zu viele Fächer hätte wiederholen müssen. Weil sie für sich in Mali keine Perspektive mehr gesehen habe und sie das Gerede über ihre uneheliche Herkunft nicht mehr habe hören wollen, habe sie sich entschlossen, Mali zu verlassen. Im Januar 2015 habe sie von einem Mann Geld für das Studium erhalten; als Gegenleistung habe sie ihm versprochen, seine Zweitfrau zu werden, obwohl sie dies nicht beabsichtigt habe. Sie habe das Geld angenommen und sich damit ihre Ausreise finanziert. Für die Organisation der Ausreise habe sie sich an einen Mann - D._______ - gewendet, der sie gegen Bezahlung nach Europa gebracht habe. Da sie niemanden in der Schweiz gekannt habe, habe ihr D._______ vorgeschlagen, vorerst bei seiner Schwester in E._______ zu wohnen. D._______ habe ausser den Ausreisekosten, die sie ihm bezahlt habe, keine weiteren Geldforderungen an sie gestellt. In E._______ habe sie bei seiner Schwester wohnen und essen können. Als Gegenleistung habe sie die Kinder gehütet und im Haushalt gearbeitet. Man habe ihr erklärt, dass sie nicht nach draussen gehen solle - ausser zum Begleiten der Kinder zum Spielen in den Park. Als sie eines Tages mit dem Zug zu einer Bekannten der Familie im Kanton I._______ gefahren sei, sei sie von der Polizei angehalten und - weil sie sich nicht habe ausweisen können - wegen illegalen Aufenthalts während einer Nacht festgehalten worden. Nach ihrer Freilassung habe ihr die Schwester von D._______ verboten, zu ihr zurückzukehren. Sie habe eine ältere Frau kennengelernt, die sie [nach] J._______ begleitet habe, wo sie ein Asylgesuch eingereicht habe. Die Beschwerdeführerin wurde zudem zu ihrem Aufenthalt bei der Schwester von D._______ (Dauer, Umstände, Lohnzahlung, Kontaktdaten, Namen, etc.) befragt. Dabei wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass sie zur Klärung der Frage, ob sie Opfer von Menschenhandel geworden sei, ihr Einverständnis geben müsse, um ihre Unterlagen an die polizeilichen Behörden übermitteln zu können. Dieses verweigerte sie jedoch mit der Begründung, der Frau und der Familie keine Probleme bereiten zu wollen. Weiter wurde ihr das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt, dass bei der Schweizer Vertretung in K._______ mit ihren Personalien ein Gesuch um Erteilung eines Schengenvisums gestellt worden war, das am (...) 2012 verweigert worden war. Sie verneinte jedoch, je einen Visumsantrag gestellt zu haben und die im Kanton I._______ wohnhafte einladende Person L._______ zu kennen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. I. Am 20. Dezember 2017 führte eine sachverständige Person der Fachstelle LINGUA im Auftrag der Vorinstanz ein Telefoninterview mit der Beschwerdeführerin zu ihren landeskundlich-kulturellen und ihren Sprachkenntnissen durch. Im entsprechenden Bericht vom 18. Januar 2018 gelangte die sachverständige Person zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin eindeutig in Mali sozialisiert worden sei. Eine etwas stärkere Verbindung als von ihr angegeben mit der M._______-Region N._______ sei möglich, aber nicht belegt. Die Sprachform hingegen entspreche weitgehend dem Bambara von Bamako. Der Beschwerdeführerin wurde dazu am 26. Januar 2018 das rechtliche Gehör gewährt. J. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2018 fest, sie habe keine Verbindung zur Region N._______ und spreche den Bambara-Dialekt der Region Bamako. K. Mit Verfügung vom 3. April 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. L. Mit Eingabe vom 7. Mai 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht durch ihre Rechtsvertreterin dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Einsicht in die Akten A28 und A45 und um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig reichte sie einen Arztbericht von Dr. O._______ vom 26. April 2018 und eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Mali: Alleinstehende Frauen und geschlechtsspezifische Gewalt", 2. Mai 2018, als Beweismittel ein. M. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die unterzeichnende Rechtsvertreterin Raffaella Massara als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. N. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde und nahm dazu und zum Akteneinsichtsgesuch Stellung. O. Die Beschwerdeführerin reichte am 26. Juni 2018 eine Replik ein. P. Mit Eingabe vom 29. November 2019 beantragte die Rechtsbeiständin die Entlassung aus ihrem Mandat und die Einsetzung von Daniela Candinas als amtliche Rechtsbeiständin. Q. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 entliess die Instruktionsrichterin Raffaella Massara aus ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin und setzte neu Daniela Candinas als amtliche Rechtsbeiständin ein.

Erwägungen (45 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht verwendet nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung.

E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 In der Beschwerdeschrift werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin rügt, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da ihr nicht vollständig Akteneinsicht gewährt worden sei. Zudem habe die Vorinstanz den Sachverhalt nur unvollständig festgestellt.

E. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung ihres Anspruchs auf Akteneinsicht geltend, weil das SEM die Einsicht in die Akten A28 und A45 verweigert habe. Das SEM habe dies in ihrem Schreiben vom 25. April 2018 damit begründet, diese Akten würden keinem Einsichtsrecht unterliegen. Es habe nach der Anhörung vom 6. Dezember 2017 Abklärungen getroffen, um zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden sei. Diese Abklärungen seien aus mehreren Gründen entscheidrelevant. Die Beschwerdeführerin sei deshalb dem erweiterten Verfahren zugewiesen worden. Die Vorinstanz gehe offenbar davon aus, dass die Umstände ihrer Reise in die Schweiz und die Versprechungen, die man ihr gemacht habe, irrelevant seien. Es sei jedoch davon auszugehen, dass der Schlepper und die Frau in E._______ die Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin bei ihrer Ankunft in der Schweiz ausgenutzt hätten, indem sie sie gratis für sich hätten arbeiten lassen. Sie habe sich in einem fremden Land ohne Aufenthaltsbewilligung in einer sehr schwierigen Situation befunden. Der Vorwurf der Vorinstanz, dass sie sich früher aus diesem Abhängigkeitsverhältnis hätte lösen und ein Asylgesuch stellen sollen, sei falsch. Es sei weiter zu berücksichtigen, dass die Frau, für die sie gearbeitet habe, die Schwester des Schleppers gewesen sei, welcher die Reise für sie organisiert und sie begleitet habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie bei einer Rückkehr nach Mali mit D._______ beziehungsweise seinem Vermittlungsbüro Probleme bekommen könnte. Für D._______ wäre ein Strafverfahren wegen Menschenschmuggel/-handel existenzbedrohend. Daher seien die Akten A28 und A45 von Relevanz.

E. 3.3 Was die verweigerte Offenlegung der Akte A28 betrifft, hat die Vorinstanz dieses Dokument in ihrer Vernehmlassung zu Recht als interne Akte bezeichnet, handelt es sich dabei doch um eine interne Zuteilung des Verfahrens, welche für eine interne Entscheidfindung, nicht jedoch für die Beurteilung des Asylgesuchs massgebend war. Mit der Verweigerung der Edition wurde das rechtliche Gehör daher nicht verletzt, weshalb das diesbezügliche Akteneinsichtsgesuch von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen worden ist. Hinsichtlich der Akte A45, bei der es sich um einen Austausch zwischen dem SEM und dem Fedpol betreffend allfälligen Menschenhandel handelt, hat die Vorinstanz diese Akte auf Vernehmlassungsstufe in anonymisierter Form ediert. Die Beschwerdeführerin erhielt in ihrer Replik Gelegenheit, sich dazu zu äussern, wovon sie Gebrauch gemacht hat. Dabei stellte sie die in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz erwähnten Aussagen zu D._______ nicht in Abrede und verzichtete diesbezüglich auf eine nähere Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz. Es handelt sich bei der unterlassenen Offenlegung dieser Akte um eine allenfalls geringfügige Verletzung des Akteneinsichtsrechts, welche mit der Edition auf Vernehmlassungsstufe und der Möglichkeit zur Stellungnahme durch die Beschwerdeführerin als geheilt betrachtet werden kann.

E. 3.4 Weiter wird auf Beschwerdeebene moniert, die Vorinstanz habe die frauenspezifischen Fluchtgründe - den Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Kind beschnitten worden sei und vor ihrer Ausreise Geld eines Mannes angenommen habe, dessen Zweitfrau sie gezwungenermassen hätte werden sollen - nicht berücksichtigt. Zur im Kindesalter durchgeführten Beschneidung der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass die Vorinstanz diese, welche anlässlich der Anhörung vorgetragen wurde (Akte A37 F64 ff.), im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung tatsächlich nicht aufgenommen und gewürdigt hat. Indes kam sie im Rahmen der Vernehmlassung zum Schluss, dass dieser massive Eingriff bereits viele Jahre zurückgelegen habe und damit kein Kausalzusammenhang zu der erst viel später erfolgten Ausreise ersichtlich sei. Da die Beschwerdeführerin nicht angab, aus diesem Grund ausgereist zu sein oder, dass dies ein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen würde, hatte sich das SEM mit diesem Sachverhalt nicht weiter auseinanderzusetzen, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Ferner lässt sich aus dem Umstand, dass das SEM nicht erwähnt hat, dass die Beschwerdeführerin geltend gemacht hatte, sie befürchte, von ihrer Cousine gegen ihren Willen verheiratet zu werden, und habe Geld vom Mann, der sie zur Zweitfrau habe nehmen wollen, angenommen, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ableiten. So hat es in seiner Vernehmlassung zu Recht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin auf mehrfache Nachfrage, weshalb sie Mali verlassen habe und was sie bei einer Rückkehr nach Mali befürchte, die Angst vor einer Zwangsheirat - und im Übrigen auch nicht vor etwaigen Behelligungen durch diesen Mann wegen ihrer Schuld ihm gegenüber - nicht erwähnt habe. Es war daher auch nicht erforderlich, dass sich die Vorinstanz damit auseinandersetzt. Nichtsdestotrotz hat die Vorinstanz auf Vernehmlassungsstufe dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der Befürchtung vor einer Zwangsheirat widersprüchliche Angaben gemacht habe. Ausserdem zeigt die vorliegende Beschwerde und die Replik, dass eine sachgerechte Anfechtung problemlos möglich war. Die diesbezügliche Rüge ist somit unbegründet.

E. 3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anträge der Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aus formellen Gründen aufzuheben, abzuweisen sind.

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Beschwerdeführerin habe weder mit den malischen Behörden je Probleme noch mit Drittpersonen - bis auf das Gerede über ihre uneheliche Herkunft - je gravierende Probleme gehabt. Auch auf Nachfrage hin habe sie keine weiteren asylrelevanten Fakten genannt, die zu ihrer Ausreise geführt hätten. Schliesslich habe sie sich vor ihrer Ausreise über lange Zeit in Bamako aufgehalten, ohne dass ihr seitens Dritter etwas zugestossen wäre. Weiter weise auch ihr Verhalten, indem sie erst nach mehrmonatigem Aufenthalt in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe - nachdem sie von der Polizei aufgegriffen und infolge illegalen Aufenthaltes zur Ausreise aufgefordert worden sei - darauf hin, dass sie keinen Schutz vor asylrelevanter Verfolgung benötigt habe. Im Weiteren bezeichnete die Vorinstanz die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren familiären Bezugspersonen als unsubstanziiert und hielt dazu fest, es dürfe vermutet werden, dass sie wesentliche Tatsachen verschweigen würden und über mehr Bezugspersonen, als einzig eine ungeliebte entfernte Verwandte und eine verschollene Mutter verfüge. Es sei erstaunlich, dass sie nicht wisse, wo sich das Spital in H._______, wo sie ihre Mutter gesucht haben wolle, befinde. Andererseits verfüge sie über kulturelle Kenntnisse, die auf einen näheren Bezug zur Herkunftsregion ihres Vaters hindeuten würden. Aufgrund ihres weit überdurchschnittlichen Bildungsstandards dürfe vermutet werden, dass ihre Familie über Ressourcen verfüge, die sich nur schwer mit denjenigen einer alleinerziehenden, eingewanderten Frau ohne familiäres Beziehungsnetz, in Einklang bringen liessen.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Rechtsmitteleingabe aus, weil sie im Kindesalter einer Beschneidung unterzogen worden sei und die Cousine ihrer Mutter immer wieder schlecht über sie und ihre Mutter gesprochen habe, sei sie im Jahre 2005 mit ihrer Mutter nach H._______ umgezogen. Die Beschneidung, die die Cousine ihrer Mutter organisiert habe, habe bei ihr physische und psychische Spuren hinterlassen. Es bestünden entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen keine Zweifel an den zerrütteten familiären Verhältnissen mit der Cousine der Mutter beziehungsweise am Tod ihrer Mutter. Sie verfüge in Bamako über kein intaktes, tragfähiges familiäres Netz; insbesondere habe sie keinen Schutz durch einen männlichen Vormund. Ausserdem habe sich die Sicherheitslage in Mali verschlechtert. Die Vorinstanz habe in einer Medienmitteilung vom 23. August 2016 darüber informiert, dass der Vollzug der Wegweisung von Personen aus Nord- und Zentralmali unzumutbar sei, sofern keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Süden des Landes bestehe. Gemäss einer Recherche des SFH vom 2. Mai 2018 zur Situation alleinstehender Frauen und geschlechtsspezifischer Gewalt in Mali seien Frauen ohne Schutz eines männlichen Vormundes in ihren Rechten stark eingeschränkt. Unverheiratete, arbeitslose Frauen seien von Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen, Genitalverstümmelung sei stark verbreitet. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin als besonders verletzliche Person im Falle einer Rückkehr nach Mali in eine existenzielle Notlage geraten würde. Weiter wird auf Beschwerdeebene moniert, die Vorinstanz habe dem Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin gegenüber D._______ und dessen Schwester, für die sie gratis habe arbeiten müssen, keine Bedeutung beigemessen und ihr damit zu Unrecht vorgeworfen, erst nach mehrmonatigem Aufenthalt in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Es sei zudem relevant, ob die Frau aus E._______ oder allenfalls D._______ strafrechtlich belangt worden seien, da die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Mali damit rechnen müsse, mit D._______ beziehungsweise dessen Vermittlerbüro Probleme zu bekommen, zumal ein Strafverfahren wegen Menschenhandel für diese existenzbedrohend wäre. Zudem sei der Umstand, dass sie den Mann, den sie nicht geehelicht habe, nachdem sie von ihm Geld erhalten habe, relevant.

E. 4.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest. Insbesondere führt sie aus, bezüglich der im Kindesalter erfolgten Beschneidung der Beschwerdeführerin fehle es an einem Kausalzusammenhang zur Ausreise. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zwangsheirat widersprüchlich geäussert. Einerseits habe sie angegeben, von einem Mann Geld erhalten zu haben. Dieser habe ihr gesagt, dass sie ihn heiraten müsse, weil die Cousine dies vorgeschlagen habe. Andererseits habe sie vorgebracht, diesen Mann nie persönlich getroffen zu haben. Weiter habe sie auf mehrfache Nachfrage hin weder die Angst vor einer Zwangsheirat noch andere Schwierigkeiten mit einer Privatperson erwähnt. Überdies weise ihr Verhalten darauf hin, dass sie den Spielraum und die Möglichkeit gehabt habe, selbständig Entscheidungen über ihr Leben (Wohnort nach Rückkehr nach Bamako) zu treffen. Wie die Cousine, bei der sie letztmals im Jahre 2005 gelebt habe, ihre Zwangsverheiratung hätte durchsetzen sollen, bleibe offen. Im Übrigen habe sie nach Ablehnung des Antrags des Mannes noch über ein Jahr in Bamako gelebt, ohne je vom angeblich Heiratswilligen behelligt worden zu sein. Für diesen wäre es einfach gewesen, mit ihr in Kontakt zu treten. Im Weiteren liege aufgrund der Unkenntnis der Beschwerdeführerin über die Lage des Spitals in H._______ und ihrer unsubstanziierten Angaben zu ihrer angeblichen Suche nach ihrer Mutter in H._______ der Schluss nahe, dass eine solche Suche nicht stattgefunden habe und die Beschwerdeführerin in Mali weiterhin über diese Bezugsperson verfüge. Dass sie ihren wahren familiären Hintergrund verschleiere, werde auch dadurch deutlich, dass sie widersprüchliche und nicht schlüssige Angaben zur Dauer des Zusammenlebens mit Mutter und zu deren Herkunft, zu ihren familiären Beziehungen und zum Zusammenleben mit der Cousine gemacht habe. Zudem sei offen, wie ihre Mutter - eine eingewanderte, alleinstehende Frau ohne Beziehungsnetz - in H._______, wo eine solche Konstellation gemäss dem Bericht der SFH vom Mai 2018 kaum möglich sei, es geschafft haben soll, ihre Tochter über Jahre den Besuch einer weiterführenden Schule zu ermöglichen. Dieser Umstand würde für ein normales Leben auf solidem Niveau auch ohne männliche Bezugsperson im patriarchal geprägten H._______ sprechen. Weiter habe die Beschwerdeführerin erstaunlich wenige Angaben zu ihrer eigenen Staatsangehörigkeit und derjenigen ihrer Mutter machen können.

E. 4.4 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Replik demgegenüber aus, es sei der im Kindesalter erfolgten Beschneidung als frauenspezifischer Grund respektive als geschlechtsspezifische Gewalt Rechnung zu tragen, wobei sie auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1425/2014 vom 6. August 2014 hinweist. Dort sei festgestellt worden, dass in Somalia intern vertriebene Frauen, die alleinstehend seien und einem Minderheitenclan angehören würden, einem ungleich höheren und konkreten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien, als der Rest der Bevölkerung. (Auch) in Mali seien Frauen neben der Genitalverstümmelung besonders vielen Risikoaspekten ausgesetzt. Zumindest müssten diese bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt werden. Weiter habe die Beschwerdeführerin gegenüber der Rechtsvertreterin ausgesagt, dass sie vor Beginn ihres Studiums für kurze Zeit bei der Cousine ihrer Mutter gelebt habe. Dort sei sie dem Mann, den sie hätte heiraten sollen, persönlich begegnet. Sie habe dann den Kontakt zur Cousine abgebrochen. Später, als es ihr nach erfolgloser Suche nach ihrer Mutter schlecht gegangen sei und sie ihr Studium nicht mehr habe absolvieren können, habe sie diesen Mann kontaktiert, da sie Geld für die private Universität benötigt habe. In Wirklichkeit habe sie das Geld zur Finanzierung ihrer Ausreise gebraucht. Als Gegenleistung habe sie seinem Wunsch, seine Zweitfrau zu werden, zugestimmt. Sie hätten sich damals persönlich getroffen. Der Mann habe bereits vor der Heirat eine romantische Beziehung gewollt. Nachdem sie das Geld erhalten habe, habe sie den Kontakt zu ihm jedoch abgebrochen. Sie schulde diesem Mann nun Geld und würde im Falle einer Rückkehr nach Mali Probleme mit ihm bekommen. Zudem würde sie in eine existenzielle Notlage geraten und wäre frauenspezifischer Verfolgung ausgesetzt. Ferner weist sie erneut auf das zwischen ihr und dem Schlepper beziehungsweise dessen Schwester bestehende Abhängigkeitsverhältnis hin.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Zudem hat sie in ihrer Vernehmlassung zu Recht teilweise deren Glaubhaftigkeit abgesprochen. Auf die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung sowie der Vernehmlassung und auf deren Wiedergabe unter E. 7.1 und E. 7.3 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.

E. 6.2 Insbesondere ist zur vorgebrachten Beschneidung der Beschwerdeführerin im Kindesalter festzuhalten, dass gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetzt. Wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend festgestellt worden ist, stellt die weibliche Beschneidung zwar einen massiven Eingriff in die Integrität der Frau dar. Indessen liegt diese Tat vorliegend viele Jahre zurück, weshalb kein Kausalzusammenhang zwischen dieser Tat sowie der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Mali hergestellt werden kann. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht geltend gemacht, dass sie befürchtet, in diesem Zusammenhang in Zukunft erneuten körperlichen Übergriffen ausgesetzt zu werden.

E. 6.3 Weiter hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung die Angaben der Beschwerdeführerin zur geltend gemachten Zwangsheirat zu Recht als widersprüchlich und damit unglaubhaft bezeichnet. So machte sie anlässlich der Anhörung vom 6. Dezember 2017 geltend, ein Mann habe ihr Geld für die Universität gegeben und ihr gesagt, dass sie ihn heiraten müsse, weil die Cousine dies so vorgeschlagen habe (vgl. A37 F 34). Später machte sie indes geltend, sie habe mit diesem Mann, den die Cousine kenne, keinen Kontakt gehabt. Auf eine entsprechende Frage antwortete sie, sie habe den Mann nie persönlich getroffen (vgl. A37 F 79). Schliesslich führte sie in der Replik dazu aus, sie habe im Gespräch mit der Rechtsvertreterin ausgesagt, zu Beginn ihres Studiums bei der Cousine ihrer Mutter gelebt zu haben. In dieser Zeit sei sie dem Mann persönlich begegnet. Die Cousine habe ihr erklärt, dass sie ihn heiraten müsse. Später, als sie im Studentenheim gelebt habe und dem Studium nicht weiter habe folgen können, habe sie den Mann kontaktiert und ihn - unter dem Vorwand, weiter studieren zu können - um Geld gebeten, obwohl sie beabsichtigt habe, damit ihre Ausreise zu finanzieren. Als Gegenleistung habe sie eingewilligt, ihn als seine Zweitfrau zu heiraten. Die erstmals auf Beschwerdeebene gemachte Darstellung widerspricht in mehrfacher Hinsicht den zuvor bei den Anhörungen gemachten Aussagen. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 24. August 2016 auf die Frage, wann sie zuletzt bei der Cousine gelebt habe, an, dies sei bis zur fünften Klasse gewesen. Sie habe in Bamako im Internat gelebt (A27 F 82 ff.). Ihre Aussage in der Rechtsmitteleingabe, wonach sie trotzdem "freiwillig" eine Zeitlang bei ihr gewohnt habe, bevor sie ins Studentenheim gezogen sei, widerspricht damit ihren früheren Aussagen. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb sie anlässlich der Anhörungen trotz mehrfacher Möglichkeiten und Nachfragen nie geltend gemacht hat, den Mann sogar von sich aus kontaktiert und um Geld gebeten zu haben. Aufgrund dieses Nachschiebens auf Beschwerdeebene kann nicht geglaubt werden, dass sie unter den genannten Umständen Geld von diesem Mann erhalten und als Gegenleistung gegen ihren Willen einer Heirat zugestimmt habe. Dies widerspricht auch ihren Angaben anlässlich der Anhörung vom 24. August 2016, gemäss denen sie das Heiratsangebot nicht akzeptiert habe (A27 F101 f). Überdies will sie das Geld von diesem Mann bereits im Januar 2015 erhalten haben. Hätte sie danach tatsächlich den Kontakt mit dem Mann abgebrochen, wäre zu erwarten gewesen, dass sich dieser bei ihr meldet, zumal sie danach bis zu ihrer Ausreise Ende Februar 2016 und damit noch ein Jahr lang im Studentenheim gewohnt haben will. Im Weiteren hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schilderungen zu ihren Lebensumständen in Bamako offenbar die Möglichkeit gehabt hat, ihr Leben selber zu bestimmen und eigene Entscheidungen zu treffen. Aufgrund der erwähnten Ungereimtheiten kann nicht geglaubt werden, dass sie zu einer Heirat gezwungen worden war oder befürchten muss, im Falle einer Rückkehr nach Mali zwangsverheiratet zu werden respektive Probleme mit dem Mann zu bekommen, der ihr angeblich Geld als Gegenleistung für die Heirat gegeben habe. Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Vergleich zu in Somalia vertriebenen alleinstehenden Frauen und dem Risiko, einem im Vergleich zur übrigen Bevölkerung grösseren Verfolgungsrisiko ausgesetzt zu sein, geht fehl, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin im Gegensatz zu der im Urteil E-1425/2014 erwähnten Konstellation, um eine selbständige, gut gebildete Frau handelt, die bereits seit mehreren Jahren in Bamako studiert und ihr Leben eigenständig organisiert hat.

E. 6.4 Im Weiteren ist die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge bereits am 2. März 2016 in die Schweiz eingereist. Indes hat sie ihr Asylgesuch erst, nachdem sie von der Polizei angehalten worden war, am 6. Juni 2016, eingereicht. Ein solches Verhalten entspricht nicht demjenigen einer Person, die ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hat. Auch hat sich nach Abklärungen des SEM der Verdacht des betreffend Menschenhandels vorliegend nicht erhärtet. Überdies hat die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang kein Einverständnis für eine Strafverfolgung (gegen die betroffenen Personen) erteilt.

E. 6.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat ihr Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.5 Liegen Hinweise für das Vorliegen von Menschenhandel vor, sind diese im Rahmen der Wegweisungsvollzugshindernisse nach Art. 83 Abs. 3 AuG (im Sinne eines Unzulässigkeitskriteriums nach Art. 3 oder 4 EMRK) zu prüfen.

E. 8.2.5.1 Im vorinstanzlichen Verfahren wurde von der damaligen Rechtsvertreterin auf das Vorliegen eines möglichen Menschenhandels hingewiesen, worauf das SEM diesbezügliche Abklärungen vornehmen liess. Aus diesen haben sich gemäss der Vorinstanz keine klaren Aussagen ergeben. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob aus den Akten Hinweise dafür entnommen werden können, die Beschwerdeführerin sei Opfer von Menschenhandel geworden.

E. 8.2.5.2 Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 16. Mai 2005 (SR 0.311.543; nachfolgend: Europarats-Übereinkommen) ergibt sich für die Schweizer Behörden die Pflicht, Opfer von Menschenhandel zu identifizieren. Das Verfahren zur Identifizierung beginnt ab dem Moment, in dem konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Person ein Opfer von Menschenhandel sein könnte (Art. 10 Abs. 2 Europarats-Übereinkommen).

E. 8.2.5.3 Im Zusammenhang mit der Problematik des Menschenhandels ist auf das Urteil BVGE 2016/27 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2016 hinzuweisen. Darin werden die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Asylbehörden bei Verdacht auf Menschenhandel im nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahren dargelegt, welche das SEM zu berücksichtigen hat (vgl. BVGE 2016/27 E. 5 ff.). So hat sich die Schweiz als Vertragspartei des Europarats-Übereinkommen dazu verpflichtet, Massnahmen zur Identifizierung von Opfern von Menschenhandel zu ergreifen und sicherzustellen, dass eine Person nicht aus ihrem Hoheitsgebiet entfernt wird, wenn die zuständigen Behörden konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass sie Opfer von Menschenhandel ist, bis die Massnahmen zur Identifizierung der Person als Opfer einer Straftat abgeschlossen sind (Art.10 Abs. 2 Europarats-Übereinkommen). Die Asylbehörden sind verpflichtet, Hinweisen nachzugehen, die darauf hindeuten, Personen könnten Opfer von Menschenhandel sein, selbst wenn diese nicht ausdrücklich vorbringen, Opfer zu sein oder wenn ihre Vorbringen in einigen Punkten unglaubhaft wirken. Beschleunigte Verfahren und Dublin-Verfahren erschweren die Erkennung und Identifizierung von Menschenhandelsopfern. Auch im Asylverfahren machen nur wenige Betroffene von sich aus auf ihre Situation aufmerksam oder geben sich gar als Opfer von Menschenhandel zu erkennen (vgl. Nula Frei, Menschenhandel und Asyl, Die Umsetzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen zum Opferschutz im schweizerischen Asylverfahren, Baden-Baden 2018, S. 157 f., 353 f.).

E. 8.2.5.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Schlepper - D._______ - und dessen Schwester in E._______, hätten ihre Hilflosigkeit ausgenutzt, indem sie sie gratis hätten arbeiten lassen. Es habe ein Abhängigkeitsverhältnis bestanden. Ferner sei nicht auszuschliessen, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Mali mit D._______ Probleme haben würde, sollte er oder seine Schwester wegen Beihilfe zum illegalen Grenzübertritt in die Schweiz strafrechtlich belangt werden, zumal ein Strafverfahren wegen Menschenschmuggel oder Menschenhandel für D._______ existenzbedrohend wäre. Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung in diesem Zusammenhang darauf hin, die Beschwerdeführerin habe in den Anhörungen nie erwähnt, sich in irgendeiner Weise vor D._______ oder dessen angeblichen Schwester gefürchtet zu haben. Vielmehr habe sie explizit vorgebracht, dass D._______ seinen Auftrag mit ihrer Überführung in die Schweiz als beendet betrachtet und von ihr keine weitere Leistung erwartet habe. Ferner sei sie im Hinblick auf Abklärungen bezüglich Menschenhandel zu keinen weitergehenden Angaben bereit gewesen und habe bisher offensichtlich keine Strafanzeige in dieser Sache eingereicht. In ihrer Replik stellt die Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz erwähnten Aussagen zu D._______ nicht in Abrede und weist auf das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen ihr und dem Schlepper sowie dessen Schwester hin.

E. 8.2.5.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass vorliegend nicht der Schluss gezogen werden kann, die Beschwerdeführerin wäre Opfer von Menschenhandel geworden. Die Vor-instanz hat die Beschwerdeführerin gestützt auf die Ausführungen ihrer damaligen Rechtsvertreterin in der Eingabe vom 17. Juni 2016 betreffend Menschenhandel (vgl. Sachverhalt Bst. C) ins erweiterte Verfahren aufgenommen. Anlässlich ihrer Anhörung vom 24. August 2016 wurde sie unter anderem zum Tatbestand des Menschenhandels angehört und dazu aufgefordert, nähere Angaben zu den Vorgängen seit ihrer Einreise in die Schweiz zu machen (vgl. A27 F186 ff.). Sie wurde zudem um ihr Einverständnis zu näheren Abklärungen betreffend allfälligem Menschenhandel gebeten, da diese für allfällige strafrechtliche Schritte von Bedeutung seien. Dieses verweigerte sie jedoch mit der Begründung, sie wolle nicht, dass die Schwester von D._______ und deren Familie in Schwierigkeiten geraten würden. Ein solches Einverständnis hat sie auch bis heute nicht erteilt, obwohl sie von ihrer damaligen Rechtsvertreterin bis zur Beschwerdeerhebung und Replik vertreten war (A24 F193 ff.). Ferner wurde im Laufe des Beschwerdeverfahrens nie geltend gemacht, dass diesbezüglich beispielsweise eine Opferidentifikation durch die Fachstelle für Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) und allenfalls ein Gesprächstermin bei der FIZ eingeleitet worden wären. Zwar kann den Aussagen der Beschwerdeführerin entnommen werden, dass der Schlepper D._______ für ihre Ausreise eine grössere Summe Geld von ihr verlangt, gefälschte Ausweispapiere organisiert und sie auf der Reise begleitet hat. Dies entspricht dem klassischen Vorgehen von Schleppern, welche ihre Arbeit mit der Einreise im Zufluchtsland als erledigt ansehen. Sie machte denn auch geltend, in Mali aktiv eine Person gesucht zu haben, die sie gegen Entgelt nach Europa bringen würde. Dafür habe sie vorgängig gespart, ohne Empfehlung und Druck von aussen (A24 F156 ff.). Entsprechend lautete auch ihre Aussage, wonach ihr D._______ erklärt habe, dass seine Arbeit mit der Einreise in die Schweiz zu Ende sei (vgl. Akte A27 F162). Sie machte weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene geltend, nach der Einreise in die Schweiz in seiner Schuld gestanden zu haben, respektive dass sie ihm gegenüber weitere Leistungen hätte erbringen müssen. Deshalb kann nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis ihm gegenüber ausgegangen werden. Ein solches kann auch gegenüber der Schwester von D._______, welche ihr - nachdem ihr D._______ mangels Alternative der Beschwerdeführerin vorgeschlagen habe, bei dieser zu wohnen (vgl. Akte A27 F142) - vorübergehend Kost und Logis gegen Arbeit angeboten hat, ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin hat denn auch nie nach einem Lohn gefragt oder dies thematisiert. Wenn auch die Schwester von D._______ ihre Situation als illegal Anwesende ausgenutzt haben dürfte und sie unentgeltlich für sich arbeiten liess, kann den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht entnommen werden, dass sie gegen ihren Willen hat arbeiten müssen. Auch der Umstand, dass sie in ihrer Heimat nicht darüber informiert worden sei, dass sie in der Schweiz illegal sein werde und ein Asylgesuch stellen könne, lässt nicht den Schluss zu, dass sie sich in einer derartigen Situation befunden hätte, die einer Ausbeutung ihrer Arbeitskraft gleichkäme. Weiter kann ihren Aussagen nicht entnommen werden, dass sie in ihrer Freiheit massiv eingeschränkt oder überwacht worden wäre. D._______ und dessen Schwester sollen ihr wegen ihrer illegalen Anwesenheit lediglich geraten haben, zu Hause zu bleiben, was sie - ausser wenn sie mit den Kindern zum Spielen in den Park gegangen sei - befolgt habe. Sie hat in dieser Zeit offenbar nicht versucht, sich an jemanden sonst zu wenden. Ihre guten französischen Sprachkenntnisse hätten ihr dies (in E._______) immerhin ermöglicht. Ferner reiste sie alleine nach F._______, ohne dass sie von ihren "Arbeitgebern" überwacht worden wäre. Der Grund, weshalb sie nach der polizeilichen Festhaltung nicht mehr zurück nach E._______ gehen durfte, stand offenbar im Zusammenhang mit der Befürchtung der Schwester von D._______, sich wegen "Schwarzarbeit" verantworten zu müssen. Die Beschwerdeführerin verweigerte diesbezüglich ihr Einverständnis zu strafrechtlichen Abklärungen. Im Weiteren machte sie keine gesundheitlichen Probleme geltend, die auf einen derart grossen Druck hinweisen würden. An dieser Stelle ist im Übrigen festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geäusserte Furcht, bei einer Rückkehr nach Mali seitens D._______ in Schwierigkeiten zu geraten, weil dieser (wegen Schleppertätigkeit) und dessen Schwester (wegen Schwarzarbeit) in Strafverfahren verwickelt werden könnten, auf keiner Grundlage basiert, wurden diese doch, nachdem sie (die Beschwerdeführerin) diesbezüglich ihr Einverständnis für weitere Abklärungen einer Strafverfolgung verweigert hatte, offenbar nicht zur Rechenschaft gezogen.

E. 8.2.6 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt - wie nachstehend darzulegen ist - den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 8.3.2 Vorliegend kann in Mali - mit Ausnahme der nördlichen und zentralen Provinzen - auch unter Berücksichtigung des Militärputschs vom August 2020, in deren Folge der Präsident Ibrahim Boubacar Keita zum Rücktritt gezwungen worden ist, nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, die zu einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Mali führen würde (vgl. Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [GIZ] - Das Länderinformationsportal [LIPortal] - Mali: Geschichte & Staat; Friedrich-Ebert-Stiftung [FES], After the Coup d'état - Hopes and Challenges in Mali, Oktober 2020). An dieser Beurteilung vermögen die Hinweise in der Beschwerdeschrift auf eine Medienmitteilung des SEM vom 23. August 2016 nichts zu ändern, zumal sich die dort erwähnten sporadischen Zusammenstösse und Unruhen auf die nördlichen und zentralen Provinzen beschränken. Ein Vollzug dorthin werde nur dann als unzumutbar erachtet, wenn keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Süden des Landes bestehe. Die Sicherheitslage in der Hauptstadt Bamako, welches im Süden Malis liegt, ist - abgesehen von den in den vergangenen Jahren vorwiegend von Islamisten begangenen Anschläge auf Einrichtungen in oder in der Nähe von Bamako - vergleichsweise ruhig (https://reliefweb.int/report/mali/situation-mali-report-secretary-general-s2021299, abgerufen am 30. Juni 2021).

E. 8.3.3 Was die Situation für Frauen in Mali und insbesondere diejenige in Bamako betrifft, kann dem von der Beschwerdeführerin zitierten Bericht der SFH zur Situation alleinstehender Frauen entnommen werden, dass das tägliche Leben malischer Frauen sowohl in der Stadt als auch auf dem Land von patriarchalischen Strukturen und von Armut geprägt ist. In der malischen Gesellschaft existiert ein System der gemeinsamen familiären Unterstützung. Für Frauen ohne familiäres Netzwerk ist es nicht einfach, eine Unterkunft oder Arbeitsstelle zu finden und unabhängig zu leben. Generell werden Frauen vom Vater, Bruder oder von weiteren Familienangehörigen unterstützt. Insbesondere Frauen, die keinen Schutz eines männlichen Vormundes geniessen, sind in gewissen Rechten stark eingeschränkt. Gemäss dem Institute for Security Studies (ISS) ist Gewalt gegen Frauen in Mali weit verbreitet, wobei sich die in dieser Studie genannten Daten meist auf konfliktbezogene Gebiete in zentralen und nördlichen Gebieten Malis beziehen. Sie kommt aber auch ausserhalb der Konfliktgebiete vor und findet meist innerhalb der Familie statt. Zudem betrifft sie die gesamte Gesellschaft und wird wegen tiefsitzenden sozialen und religiösen Normen oft verschwiegen (https://issafrica.org/iss-today/time-to-tackle-violence-against-women-in-mali, abgerufen am 30. Juni 2021). Von der Arbeitslosigkeit sind Frauen überdurchschnittlich betroffen. Sie verrichten vor allem Haushaltsarbeiten und andere nicht entlohnte Arbeiten (vgl. https://afrobarometer.org/fr/publications/ad414-au-mali-le-chomage-est-un-phenomene-urbain-visage-jeune-et-eduque, abgerufen am 30. Juni 2021). Die meisten wirtschaftlich aktiven Frauen sind im informellen Sektor tätig (https://www.ifc.org/wps/wcm/connect/news_ext_content/ifc_external_corporate_site/news+and+events/news/mali-beef, abgerufen am 30. Juni 2021). Die knapp (...)jährige und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunde Beschwerdeführerin stammt aus Bamako, welches wie hiervor erwähnt, vergleichsweise ruhig ist (https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/mali, abgerufen am 30. Juni 2021). Es bestehen vorliegend auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr einer Gefährdungssituation ausgesetzt wäre oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Diesbezüglich ist vorab auf die zu bestätigenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen für malische Verhältnisse überdurchschnittlichen Bildungsstand (Maturität und ein angefangenes Studium) sowie Berufserfahrungen als (...) bei verschiedenen (...). Selbst wenn sie - ausser einer ungeliebten Verwandten - tatsächlich über kein familiäres Beziehungsnetz verfügen sollte, ist davon auszugehen, dass sie in Bamako, wo sie von Geburt bis 2004 und ab 2010 bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2016 gelebt hat - nebst ihrer Freundin, bei der sie ihre Papiere zurückgelassen habe (Vgl. Akten A27 F12 ff. und A37 F3, F39, F44, F86) - über ein soziales Netz verfügt, auf das sie im Falle einer Rückkehr nach Mali beim Aufbau einer neuen Existenzgrundlagebei bei Bedarf zurückgreifen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist ergänzend festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Andernfalls ist dem temporären Hindernis im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Soweit derzeit feststellbar, handelt es sich bei der Coronavirus-Pandemie allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Mai 2018 gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und der Beschwerdeführerin Raffaella Massara von der Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not als amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Mit Schreiben vom 29. November 2019 ersuchte diese um Entlassung aus dem amtlichen Mandat sowie um Einsetzung von Daniela Candinas von der Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not als neue Rechtsbeiständin und übertrug ihren Honoraranspruch an die Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not. Die damalige Rechtsvertreterin wies in ihrer Honorarnote vom 26. Juni 2018 einen Aufwand von 18.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- sowie Auslagen von Fr. 310.- (Rechnung SFH und Spesenpauschale) aus. Dieser Betrag ist indes nicht vollumfänglich angemessen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Praxis in Vergleichsfällen sind der zu entschädigende zeitliche Aufwand auf acht Stunden zu reduzieren. Die aktuell mandatierte Rechtsbeiständin wurde im vorliegenden Verfahren nicht aktiv, weshalb unter Berücksichtigung der Zwischenverfügung vom 16. Mai 2018 vorliegend von einem Stundenansatz von Fr. 220.- auszugehen ist. Weiter ist auf Auslagen keine Mehrwertsteuer geschuldet. Der Rechtsbeiständin ist demnach durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 2'206.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'206.- zulasten der Gerichtskasse entrichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2631/2018 Urteil vom 14. Juli 2021 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Mali, vertreten durch Daniela Candinas, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine malische Staatsangehörige, muslimischen Glaubens und ethnische Bambara, aus Bamako - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 29. Februar 2016 und reiste unter einer falschen Identität über Italien am 2. März 2016 in die Schweiz und suchte am 6. Juni 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ um Asyl nach. Per Zufallsprinzip wurde sie dem Testbetrieb im Verfahrens-zentrum (VZ) C._______ zugewiesen. Es wurde ihr im Rahmen des Testverfahrens eine Rechtsvertretung beigeordnet. B. Am 10. Juni 2016 wurde sie im Beisein ihrer Rechtsvertretung im EVZ des VZ Zürich zu ihren Personalien befragt (MIDES Personalienaufnahme). Am 15. Juni 2016 folgte - ebenfalls im Beisein ihrer Rechtsvertreterin - ein beratendes Vorgespräch (Zuständigkeit Dublin-Staat und medizinischer Sachverhalt). Im Anschluss an dieses Gespräch merkte die damalige Rechtsvertreterin an, es gebe klare Hinweise, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden sei. C. Mit Schreiben vom 17. Juni 2016 führte die Rechtsvertreterin aus, es gebe Hinweise auf Menschenhandel, weshalb diesbezügliche Abklärungen erforderlich seien. Vorliegend habe ein Mann namens D._______ der Beschwerdeführerin gegen Bezahlung die Reise nach Europa organisiert, ihr einen falschen Pass besorgt und sie von Bamako nach E._______ begleitet, wo er sie seiner angeblichen Schwester übergeben habe. Dort habe sie den Haushalt führen und die Kinder hüten müssen. D._______ habe ihr erklärt, dass sie illegal hier sei und im Haus bleiben solle, sonst werde sie verhaftet oder ausgeschafft. Davon habe man ihr in ihrer Heimat nichts gesagt. Es sei nicht abgemacht gewesen, dass sie für ihn arbeiten müsse. Sie habe auch nicht von der Möglichkeit gewusst, Asyl beantragen zu können. Ihre Bewegungsfreiheit sei eingeschränkt worden. Sie habe keine geregelten Arbeitszeiten oder Freizeit gehabt. Zudem sei sie nicht entlöhnt und damit ihre Arbeitskraft ausgebeutet worden. Sie sei, angeblich um die Haare einer Freundin der Familie in E._______ zu frisieren, nach F._______ geschickt worden. Vermutlich sei dies ein Vorwand gewesen, um sie an einem anderen Ort arbeiten zu lassen. Die Familie in E._______ habe sie, nachdem sie von der Polizei aufgegriffen worden sei, nicht mehr zurücknehmen wollen, was darauf hindeute, dass die Familie kein reines Gewissen habe. Aus diesen Gründen werde das SEM aufgefordert, Massnahmen zur Identifizierung der Opfereigenschaft einzuleiten. D. Am 24. August 2016 folgte eine Anhörung nach Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) im Beisein ihrer Rechtsvertreterin. E. Das SEM gelangte in der Folge an das Fedpol und teilte mit, dass die Beschwerdeführerin keine Zustimmung zur Weiterleitung ihres Falls an Fedpol erteilt habe. Dies könnte sich bei einer Strafverfolgung als schwierig erweisen, zumal die aktive Teilnahme der Beschwerdeführerin erforderlich sei. Trotzdem wurde um eine Einschätzung ihres Falls ersucht. Die diesbezügliche Einschätzung des Fedpol ging beim SEM am 20. September 2016 ein. Darin wurde festgestellt, dass gestützt auf den Sachverhalt sowie verschiedene Überprüfungen (Gesuch für Besuchervisum von 2012, Zugkontrolle am 8. Mai 2016) keine klaren Aussagen bezüglich des Vorliegens von Menschenhandel gemacht werden könnten. F. Am 8. September 2016 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugewiesen. G. Am 6. Dezember 2017 führte das SEM bei der Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertreterin eine Zweitanhörung (ergänzende Anhörung) durch. H. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, sie sei unehelich geboren worden. Ihre Mutter sei aus G._______. Ihren Vater kenne sie nicht. Sie habe seit ihrer Kindheit bis 2005 in Bamako bei einer Cousine ihrer Mutter gelebt und dort die Schule besucht. In dieser Zeit sei sie beschnitten worden, da die Cousine damit habe verhindern wollen, dass sie so werde wie ihre Mutter. Diese Aussage machte die Beschwerdeführerin, nachdem auf ihre Bitte anlässlich der Anhörung vom 6. Dezember 2017 zwei anwesende Personen (Hilfswerksvertretung und protokollführende Person) den Raum für kurze Zeit verlassen hatten. Nach Abschluss der 5. Klasse sei sie mit ihrer Mutter nach H._______ gezogen, wo sie 2010 das Gymnasium abgeschlossen habe. Sie sei nach Bamako zurückgekehrt, um an der Universität zu studieren. Sie habe im Studentenheim gewohnt und wegen der damaligen Unruhen den Unterricht nur sporadisch besucht. Sie habe ein Stipendium erhalten und auch als (...) gearbeitet. Im Jahre 2012 sei sie kurzfristig nach H._______ zurückgekehrt und habe vergeblich nach ihrer Mutter gesucht. Ab 2015 sei ihr der Besuch der Universität verboten worden, da sie zu unregelmässig am Unterricht teilgenommen habe und zu viele Fächer hätte wiederholen müssen. Weil sie für sich in Mali keine Perspektive mehr gesehen habe und sie das Gerede über ihre uneheliche Herkunft nicht mehr habe hören wollen, habe sie sich entschlossen, Mali zu verlassen. Im Januar 2015 habe sie von einem Mann Geld für das Studium erhalten; als Gegenleistung habe sie ihm versprochen, seine Zweitfrau zu werden, obwohl sie dies nicht beabsichtigt habe. Sie habe das Geld angenommen und sich damit ihre Ausreise finanziert. Für die Organisation der Ausreise habe sie sich an einen Mann - D._______ - gewendet, der sie gegen Bezahlung nach Europa gebracht habe. Da sie niemanden in der Schweiz gekannt habe, habe ihr D._______ vorgeschlagen, vorerst bei seiner Schwester in E._______ zu wohnen. D._______ habe ausser den Ausreisekosten, die sie ihm bezahlt habe, keine weiteren Geldforderungen an sie gestellt. In E._______ habe sie bei seiner Schwester wohnen und essen können. Als Gegenleistung habe sie die Kinder gehütet und im Haushalt gearbeitet. Man habe ihr erklärt, dass sie nicht nach draussen gehen solle - ausser zum Begleiten der Kinder zum Spielen in den Park. Als sie eines Tages mit dem Zug zu einer Bekannten der Familie im Kanton I._______ gefahren sei, sei sie von der Polizei angehalten und - weil sie sich nicht habe ausweisen können - wegen illegalen Aufenthalts während einer Nacht festgehalten worden. Nach ihrer Freilassung habe ihr die Schwester von D._______ verboten, zu ihr zurückzukehren. Sie habe eine ältere Frau kennengelernt, die sie [nach] J._______ begleitet habe, wo sie ein Asylgesuch eingereicht habe. Die Beschwerdeführerin wurde zudem zu ihrem Aufenthalt bei der Schwester von D._______ (Dauer, Umstände, Lohnzahlung, Kontaktdaten, Namen, etc.) befragt. Dabei wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass sie zur Klärung der Frage, ob sie Opfer von Menschenhandel geworden sei, ihr Einverständnis geben müsse, um ihre Unterlagen an die polizeilichen Behörden übermitteln zu können. Dieses verweigerte sie jedoch mit der Begründung, der Frau und der Familie keine Probleme bereiten zu wollen. Weiter wurde ihr das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt, dass bei der Schweizer Vertretung in K._______ mit ihren Personalien ein Gesuch um Erteilung eines Schengenvisums gestellt worden war, das am (...) 2012 verweigert worden war. Sie verneinte jedoch, je einen Visumsantrag gestellt zu haben und die im Kanton I._______ wohnhafte einladende Person L._______ zu kennen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. I. Am 20. Dezember 2017 führte eine sachverständige Person der Fachstelle LINGUA im Auftrag der Vorinstanz ein Telefoninterview mit der Beschwerdeführerin zu ihren landeskundlich-kulturellen und ihren Sprachkenntnissen durch. Im entsprechenden Bericht vom 18. Januar 2018 gelangte die sachverständige Person zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin eindeutig in Mali sozialisiert worden sei. Eine etwas stärkere Verbindung als von ihr angegeben mit der M._______-Region N._______ sei möglich, aber nicht belegt. Die Sprachform hingegen entspreche weitgehend dem Bambara von Bamako. Der Beschwerdeführerin wurde dazu am 26. Januar 2018 das rechtliche Gehör gewährt. J. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2018 fest, sie habe keine Verbindung zur Region N._______ und spreche den Bambara-Dialekt der Region Bamako. K. Mit Verfügung vom 3. April 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. L. Mit Eingabe vom 7. Mai 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht durch ihre Rechtsvertreterin dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Einsicht in die Akten A28 und A45 und um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig reichte sie einen Arztbericht von Dr. O._______ vom 26. April 2018 und eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Mali: Alleinstehende Frauen und geschlechtsspezifische Gewalt", 2. Mai 2018, als Beweismittel ein. M. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die unterzeichnende Rechtsvertreterin Raffaella Massara als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. N. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde und nahm dazu und zum Akteneinsichtsgesuch Stellung. O. Die Beschwerdeführerin reichte am 26. Juni 2018 eine Replik ein. P. Mit Eingabe vom 29. November 2019 beantragte die Rechtsbeiständin die Entlassung aus ihrem Mandat und die Einsetzung von Daniela Candinas als amtliche Rechtsbeiständin. Q. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 entliess die Instruktionsrichterin Raffaella Massara aus ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin und setzte neu Daniela Candinas als amtliche Rechtsbeiständin ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht verwendet nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. In der Beschwerdeschrift werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin rügt, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da ihr nicht vollständig Akteneinsicht gewährt worden sei. Zudem habe die Vorinstanz den Sachverhalt nur unvollständig festgestellt. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung ihres Anspruchs auf Akteneinsicht geltend, weil das SEM die Einsicht in die Akten A28 und A45 verweigert habe. Das SEM habe dies in ihrem Schreiben vom 25. April 2018 damit begründet, diese Akten würden keinem Einsichtsrecht unterliegen. Es habe nach der Anhörung vom 6. Dezember 2017 Abklärungen getroffen, um zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden sei. Diese Abklärungen seien aus mehreren Gründen entscheidrelevant. Die Beschwerdeführerin sei deshalb dem erweiterten Verfahren zugewiesen worden. Die Vorinstanz gehe offenbar davon aus, dass die Umstände ihrer Reise in die Schweiz und die Versprechungen, die man ihr gemacht habe, irrelevant seien. Es sei jedoch davon auszugehen, dass der Schlepper und die Frau in E._______ die Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin bei ihrer Ankunft in der Schweiz ausgenutzt hätten, indem sie sie gratis für sich hätten arbeiten lassen. Sie habe sich in einem fremden Land ohne Aufenthaltsbewilligung in einer sehr schwierigen Situation befunden. Der Vorwurf der Vorinstanz, dass sie sich früher aus diesem Abhängigkeitsverhältnis hätte lösen und ein Asylgesuch stellen sollen, sei falsch. Es sei weiter zu berücksichtigen, dass die Frau, für die sie gearbeitet habe, die Schwester des Schleppers gewesen sei, welcher die Reise für sie organisiert und sie begleitet habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie bei einer Rückkehr nach Mali mit D._______ beziehungsweise seinem Vermittlungsbüro Probleme bekommen könnte. Für D._______ wäre ein Strafverfahren wegen Menschenschmuggel/-handel existenzbedrohend. Daher seien die Akten A28 und A45 von Relevanz. 3.3 Was die verweigerte Offenlegung der Akte A28 betrifft, hat die Vorinstanz dieses Dokument in ihrer Vernehmlassung zu Recht als interne Akte bezeichnet, handelt es sich dabei doch um eine interne Zuteilung des Verfahrens, welche für eine interne Entscheidfindung, nicht jedoch für die Beurteilung des Asylgesuchs massgebend war. Mit der Verweigerung der Edition wurde das rechtliche Gehör daher nicht verletzt, weshalb das diesbezügliche Akteneinsichtsgesuch von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen worden ist. Hinsichtlich der Akte A45, bei der es sich um einen Austausch zwischen dem SEM und dem Fedpol betreffend allfälligen Menschenhandel handelt, hat die Vorinstanz diese Akte auf Vernehmlassungsstufe in anonymisierter Form ediert. Die Beschwerdeführerin erhielt in ihrer Replik Gelegenheit, sich dazu zu äussern, wovon sie Gebrauch gemacht hat. Dabei stellte sie die in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz erwähnten Aussagen zu D._______ nicht in Abrede und verzichtete diesbezüglich auf eine nähere Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz. Es handelt sich bei der unterlassenen Offenlegung dieser Akte um eine allenfalls geringfügige Verletzung des Akteneinsichtsrechts, welche mit der Edition auf Vernehmlassungsstufe und der Möglichkeit zur Stellungnahme durch die Beschwerdeführerin als geheilt betrachtet werden kann. 3.4 Weiter wird auf Beschwerdeebene moniert, die Vorinstanz habe die frauenspezifischen Fluchtgründe - den Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Kind beschnitten worden sei und vor ihrer Ausreise Geld eines Mannes angenommen habe, dessen Zweitfrau sie gezwungenermassen hätte werden sollen - nicht berücksichtigt. Zur im Kindesalter durchgeführten Beschneidung der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass die Vorinstanz diese, welche anlässlich der Anhörung vorgetragen wurde (Akte A37 F64 ff.), im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung tatsächlich nicht aufgenommen und gewürdigt hat. Indes kam sie im Rahmen der Vernehmlassung zum Schluss, dass dieser massive Eingriff bereits viele Jahre zurückgelegen habe und damit kein Kausalzusammenhang zu der erst viel später erfolgten Ausreise ersichtlich sei. Da die Beschwerdeführerin nicht angab, aus diesem Grund ausgereist zu sein oder, dass dies ein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen würde, hatte sich das SEM mit diesem Sachverhalt nicht weiter auseinanderzusetzen, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Ferner lässt sich aus dem Umstand, dass das SEM nicht erwähnt hat, dass die Beschwerdeführerin geltend gemacht hatte, sie befürchte, von ihrer Cousine gegen ihren Willen verheiratet zu werden, und habe Geld vom Mann, der sie zur Zweitfrau habe nehmen wollen, angenommen, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ableiten. So hat es in seiner Vernehmlassung zu Recht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin auf mehrfache Nachfrage, weshalb sie Mali verlassen habe und was sie bei einer Rückkehr nach Mali befürchte, die Angst vor einer Zwangsheirat - und im Übrigen auch nicht vor etwaigen Behelligungen durch diesen Mann wegen ihrer Schuld ihm gegenüber - nicht erwähnt habe. Es war daher auch nicht erforderlich, dass sich die Vorinstanz damit auseinandersetzt. Nichtsdestotrotz hat die Vorinstanz auf Vernehmlassungsstufe dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der Befürchtung vor einer Zwangsheirat widersprüchliche Angaben gemacht habe. Ausserdem zeigt die vorliegende Beschwerde und die Replik, dass eine sachgerechte Anfechtung problemlos möglich war. Die diesbezügliche Rüge ist somit unbegründet. 3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anträge der Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aus formellen Gründen aufzuheben, abzuweisen sind. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Beschwerdeführerin habe weder mit den malischen Behörden je Probleme noch mit Drittpersonen - bis auf das Gerede über ihre uneheliche Herkunft - je gravierende Probleme gehabt. Auch auf Nachfrage hin habe sie keine weiteren asylrelevanten Fakten genannt, die zu ihrer Ausreise geführt hätten. Schliesslich habe sie sich vor ihrer Ausreise über lange Zeit in Bamako aufgehalten, ohne dass ihr seitens Dritter etwas zugestossen wäre. Weiter weise auch ihr Verhalten, indem sie erst nach mehrmonatigem Aufenthalt in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe - nachdem sie von der Polizei aufgegriffen und infolge illegalen Aufenthaltes zur Ausreise aufgefordert worden sei - darauf hin, dass sie keinen Schutz vor asylrelevanter Verfolgung benötigt habe. Im Weiteren bezeichnete die Vorinstanz die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren familiären Bezugspersonen als unsubstanziiert und hielt dazu fest, es dürfe vermutet werden, dass sie wesentliche Tatsachen verschweigen würden und über mehr Bezugspersonen, als einzig eine ungeliebte entfernte Verwandte und eine verschollene Mutter verfüge. Es sei erstaunlich, dass sie nicht wisse, wo sich das Spital in H._______, wo sie ihre Mutter gesucht haben wolle, befinde. Andererseits verfüge sie über kulturelle Kenntnisse, die auf einen näheren Bezug zur Herkunftsregion ihres Vaters hindeuten würden. Aufgrund ihres weit überdurchschnittlichen Bildungsstandards dürfe vermutet werden, dass ihre Familie über Ressourcen verfüge, die sich nur schwer mit denjenigen einer alleinerziehenden, eingewanderten Frau ohne familiäres Beziehungsnetz, in Einklang bringen liessen. 4.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Rechtsmitteleingabe aus, weil sie im Kindesalter einer Beschneidung unterzogen worden sei und die Cousine ihrer Mutter immer wieder schlecht über sie und ihre Mutter gesprochen habe, sei sie im Jahre 2005 mit ihrer Mutter nach H._______ umgezogen. Die Beschneidung, die die Cousine ihrer Mutter organisiert habe, habe bei ihr physische und psychische Spuren hinterlassen. Es bestünden entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen keine Zweifel an den zerrütteten familiären Verhältnissen mit der Cousine der Mutter beziehungsweise am Tod ihrer Mutter. Sie verfüge in Bamako über kein intaktes, tragfähiges familiäres Netz; insbesondere habe sie keinen Schutz durch einen männlichen Vormund. Ausserdem habe sich die Sicherheitslage in Mali verschlechtert. Die Vorinstanz habe in einer Medienmitteilung vom 23. August 2016 darüber informiert, dass der Vollzug der Wegweisung von Personen aus Nord- und Zentralmali unzumutbar sei, sofern keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Süden des Landes bestehe. Gemäss einer Recherche des SFH vom 2. Mai 2018 zur Situation alleinstehender Frauen und geschlechtsspezifischer Gewalt in Mali seien Frauen ohne Schutz eines männlichen Vormundes in ihren Rechten stark eingeschränkt. Unverheiratete, arbeitslose Frauen seien von Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen, Genitalverstümmelung sei stark verbreitet. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin als besonders verletzliche Person im Falle einer Rückkehr nach Mali in eine existenzielle Notlage geraten würde. Weiter wird auf Beschwerdeebene moniert, die Vorinstanz habe dem Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin gegenüber D._______ und dessen Schwester, für die sie gratis habe arbeiten müssen, keine Bedeutung beigemessen und ihr damit zu Unrecht vorgeworfen, erst nach mehrmonatigem Aufenthalt in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Es sei zudem relevant, ob die Frau aus E._______ oder allenfalls D._______ strafrechtlich belangt worden seien, da die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Mali damit rechnen müsse, mit D._______ beziehungsweise dessen Vermittlerbüro Probleme zu bekommen, zumal ein Strafverfahren wegen Menschenhandel für diese existenzbedrohend wäre. Zudem sei der Umstand, dass sie den Mann, den sie nicht geehelicht habe, nachdem sie von ihm Geld erhalten habe, relevant. 4.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest. Insbesondere führt sie aus, bezüglich der im Kindesalter erfolgten Beschneidung der Beschwerdeführerin fehle es an einem Kausalzusammenhang zur Ausreise. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zwangsheirat widersprüchlich geäussert. Einerseits habe sie angegeben, von einem Mann Geld erhalten zu haben. Dieser habe ihr gesagt, dass sie ihn heiraten müsse, weil die Cousine dies vorgeschlagen habe. Andererseits habe sie vorgebracht, diesen Mann nie persönlich getroffen zu haben. Weiter habe sie auf mehrfache Nachfrage hin weder die Angst vor einer Zwangsheirat noch andere Schwierigkeiten mit einer Privatperson erwähnt. Überdies weise ihr Verhalten darauf hin, dass sie den Spielraum und die Möglichkeit gehabt habe, selbständig Entscheidungen über ihr Leben (Wohnort nach Rückkehr nach Bamako) zu treffen. Wie die Cousine, bei der sie letztmals im Jahre 2005 gelebt habe, ihre Zwangsverheiratung hätte durchsetzen sollen, bleibe offen. Im Übrigen habe sie nach Ablehnung des Antrags des Mannes noch über ein Jahr in Bamako gelebt, ohne je vom angeblich Heiratswilligen behelligt worden zu sein. Für diesen wäre es einfach gewesen, mit ihr in Kontakt zu treten. Im Weiteren liege aufgrund der Unkenntnis der Beschwerdeführerin über die Lage des Spitals in H._______ und ihrer unsubstanziierten Angaben zu ihrer angeblichen Suche nach ihrer Mutter in H._______ der Schluss nahe, dass eine solche Suche nicht stattgefunden habe und die Beschwerdeführerin in Mali weiterhin über diese Bezugsperson verfüge. Dass sie ihren wahren familiären Hintergrund verschleiere, werde auch dadurch deutlich, dass sie widersprüchliche und nicht schlüssige Angaben zur Dauer des Zusammenlebens mit Mutter und zu deren Herkunft, zu ihren familiären Beziehungen und zum Zusammenleben mit der Cousine gemacht habe. Zudem sei offen, wie ihre Mutter - eine eingewanderte, alleinstehende Frau ohne Beziehungsnetz - in H._______, wo eine solche Konstellation gemäss dem Bericht der SFH vom Mai 2018 kaum möglich sei, es geschafft haben soll, ihre Tochter über Jahre den Besuch einer weiterführenden Schule zu ermöglichen. Dieser Umstand würde für ein normales Leben auf solidem Niveau auch ohne männliche Bezugsperson im patriarchal geprägten H._______ sprechen. Weiter habe die Beschwerdeführerin erstaunlich wenige Angaben zu ihrer eigenen Staatsangehörigkeit und derjenigen ihrer Mutter machen können. 4.4 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Replik demgegenüber aus, es sei der im Kindesalter erfolgten Beschneidung als frauenspezifischer Grund respektive als geschlechtsspezifische Gewalt Rechnung zu tragen, wobei sie auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1425/2014 vom 6. August 2014 hinweist. Dort sei festgestellt worden, dass in Somalia intern vertriebene Frauen, die alleinstehend seien und einem Minderheitenclan angehören würden, einem ungleich höheren und konkreten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien, als der Rest der Bevölkerung. (Auch) in Mali seien Frauen neben der Genitalverstümmelung besonders vielen Risikoaspekten ausgesetzt. Zumindest müssten diese bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt werden. Weiter habe die Beschwerdeführerin gegenüber der Rechtsvertreterin ausgesagt, dass sie vor Beginn ihres Studiums für kurze Zeit bei der Cousine ihrer Mutter gelebt habe. Dort sei sie dem Mann, den sie hätte heiraten sollen, persönlich begegnet. Sie habe dann den Kontakt zur Cousine abgebrochen. Später, als es ihr nach erfolgloser Suche nach ihrer Mutter schlecht gegangen sei und sie ihr Studium nicht mehr habe absolvieren können, habe sie diesen Mann kontaktiert, da sie Geld für die private Universität benötigt habe. In Wirklichkeit habe sie das Geld zur Finanzierung ihrer Ausreise gebraucht. Als Gegenleistung habe sie seinem Wunsch, seine Zweitfrau zu werden, zugestimmt. Sie hätten sich damals persönlich getroffen. Der Mann habe bereits vor der Heirat eine romantische Beziehung gewollt. Nachdem sie das Geld erhalten habe, habe sie den Kontakt zu ihm jedoch abgebrochen. Sie schulde diesem Mann nun Geld und würde im Falle einer Rückkehr nach Mali Probleme mit ihm bekommen. Zudem würde sie in eine existenzielle Notlage geraten und wäre frauenspezifischer Verfolgung ausgesetzt. Ferner weist sie erneut auf das zwischen ihr und dem Schlepper beziehungsweise dessen Schwester bestehende Abhängigkeitsverhältnis hin. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Zudem hat sie in ihrer Vernehmlassung zu Recht teilweise deren Glaubhaftigkeit abgesprochen. Auf die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung sowie der Vernehmlassung und auf deren Wiedergabe unter E. 7.1 und E. 7.3 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. 6.2 Insbesondere ist zur vorgebrachten Beschneidung der Beschwerdeführerin im Kindesalter festzuhalten, dass gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetzt. Wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend festgestellt worden ist, stellt die weibliche Beschneidung zwar einen massiven Eingriff in die Integrität der Frau dar. Indessen liegt diese Tat vorliegend viele Jahre zurück, weshalb kein Kausalzusammenhang zwischen dieser Tat sowie der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Mali hergestellt werden kann. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht geltend gemacht, dass sie befürchtet, in diesem Zusammenhang in Zukunft erneuten körperlichen Übergriffen ausgesetzt zu werden. 6.3 Weiter hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung die Angaben der Beschwerdeführerin zur geltend gemachten Zwangsheirat zu Recht als widersprüchlich und damit unglaubhaft bezeichnet. So machte sie anlässlich der Anhörung vom 6. Dezember 2017 geltend, ein Mann habe ihr Geld für die Universität gegeben und ihr gesagt, dass sie ihn heiraten müsse, weil die Cousine dies so vorgeschlagen habe (vgl. A37 F 34). Später machte sie indes geltend, sie habe mit diesem Mann, den die Cousine kenne, keinen Kontakt gehabt. Auf eine entsprechende Frage antwortete sie, sie habe den Mann nie persönlich getroffen (vgl. A37 F 79). Schliesslich führte sie in der Replik dazu aus, sie habe im Gespräch mit der Rechtsvertreterin ausgesagt, zu Beginn ihres Studiums bei der Cousine ihrer Mutter gelebt zu haben. In dieser Zeit sei sie dem Mann persönlich begegnet. Die Cousine habe ihr erklärt, dass sie ihn heiraten müsse. Später, als sie im Studentenheim gelebt habe und dem Studium nicht weiter habe folgen können, habe sie den Mann kontaktiert und ihn - unter dem Vorwand, weiter studieren zu können - um Geld gebeten, obwohl sie beabsichtigt habe, damit ihre Ausreise zu finanzieren. Als Gegenleistung habe sie eingewilligt, ihn als seine Zweitfrau zu heiraten. Die erstmals auf Beschwerdeebene gemachte Darstellung widerspricht in mehrfacher Hinsicht den zuvor bei den Anhörungen gemachten Aussagen. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 24. August 2016 auf die Frage, wann sie zuletzt bei der Cousine gelebt habe, an, dies sei bis zur fünften Klasse gewesen. Sie habe in Bamako im Internat gelebt (A27 F 82 ff.). Ihre Aussage in der Rechtsmitteleingabe, wonach sie trotzdem "freiwillig" eine Zeitlang bei ihr gewohnt habe, bevor sie ins Studentenheim gezogen sei, widerspricht damit ihren früheren Aussagen. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb sie anlässlich der Anhörungen trotz mehrfacher Möglichkeiten und Nachfragen nie geltend gemacht hat, den Mann sogar von sich aus kontaktiert und um Geld gebeten zu haben. Aufgrund dieses Nachschiebens auf Beschwerdeebene kann nicht geglaubt werden, dass sie unter den genannten Umständen Geld von diesem Mann erhalten und als Gegenleistung gegen ihren Willen einer Heirat zugestimmt habe. Dies widerspricht auch ihren Angaben anlässlich der Anhörung vom 24. August 2016, gemäss denen sie das Heiratsangebot nicht akzeptiert habe (A27 F101 f). Überdies will sie das Geld von diesem Mann bereits im Januar 2015 erhalten haben. Hätte sie danach tatsächlich den Kontakt mit dem Mann abgebrochen, wäre zu erwarten gewesen, dass sich dieser bei ihr meldet, zumal sie danach bis zu ihrer Ausreise Ende Februar 2016 und damit noch ein Jahr lang im Studentenheim gewohnt haben will. Im Weiteren hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schilderungen zu ihren Lebensumständen in Bamako offenbar die Möglichkeit gehabt hat, ihr Leben selber zu bestimmen und eigene Entscheidungen zu treffen. Aufgrund der erwähnten Ungereimtheiten kann nicht geglaubt werden, dass sie zu einer Heirat gezwungen worden war oder befürchten muss, im Falle einer Rückkehr nach Mali zwangsverheiratet zu werden respektive Probleme mit dem Mann zu bekommen, der ihr angeblich Geld als Gegenleistung für die Heirat gegeben habe. Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Vergleich zu in Somalia vertriebenen alleinstehenden Frauen und dem Risiko, einem im Vergleich zur übrigen Bevölkerung grösseren Verfolgungsrisiko ausgesetzt zu sein, geht fehl, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin im Gegensatz zu der im Urteil E-1425/2014 erwähnten Konstellation, um eine selbständige, gut gebildete Frau handelt, die bereits seit mehreren Jahren in Bamako studiert und ihr Leben eigenständig organisiert hat. 6.4 Im Weiteren ist die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge bereits am 2. März 2016 in die Schweiz eingereist. Indes hat sie ihr Asylgesuch erst, nachdem sie von der Polizei angehalten worden war, am 6. Juni 2016, eingereicht. Ein solches Verhalten entspricht nicht demjenigen einer Person, die ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hat. Auch hat sich nach Abklärungen des SEM der Verdacht des betreffend Menschenhandels vorliegend nicht erhärtet. Überdies hat die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang kein Einverständnis für eine Strafverfolgung (gegen die betroffenen Personen) erteilt. 6.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat ihr Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Liegen Hinweise für das Vorliegen von Menschenhandel vor, sind diese im Rahmen der Wegweisungsvollzugshindernisse nach Art. 83 Abs. 3 AuG (im Sinne eines Unzulässigkeitskriteriums nach Art. 3 oder 4 EMRK) zu prüfen. 8.2.5.1 Im vorinstanzlichen Verfahren wurde von der damaligen Rechtsvertreterin auf das Vorliegen eines möglichen Menschenhandels hingewiesen, worauf das SEM diesbezügliche Abklärungen vornehmen liess. Aus diesen haben sich gemäss der Vorinstanz keine klaren Aussagen ergeben. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob aus den Akten Hinweise dafür entnommen werden können, die Beschwerdeführerin sei Opfer von Menschenhandel geworden. 8.2.5.2 Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 16. Mai 2005 (SR 0.311.543; nachfolgend: Europarats-Übereinkommen) ergibt sich für die Schweizer Behörden die Pflicht, Opfer von Menschenhandel zu identifizieren. Das Verfahren zur Identifizierung beginnt ab dem Moment, in dem konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Person ein Opfer von Menschenhandel sein könnte (Art. 10 Abs. 2 Europarats-Übereinkommen). 8.2.5.3 Im Zusammenhang mit der Problematik des Menschenhandels ist auf das Urteil BVGE 2016/27 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2016 hinzuweisen. Darin werden die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Asylbehörden bei Verdacht auf Menschenhandel im nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahren dargelegt, welche das SEM zu berücksichtigen hat (vgl. BVGE 2016/27 E. 5 ff.). So hat sich die Schweiz als Vertragspartei des Europarats-Übereinkommen dazu verpflichtet, Massnahmen zur Identifizierung von Opfern von Menschenhandel zu ergreifen und sicherzustellen, dass eine Person nicht aus ihrem Hoheitsgebiet entfernt wird, wenn die zuständigen Behörden konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass sie Opfer von Menschenhandel ist, bis die Massnahmen zur Identifizierung der Person als Opfer einer Straftat abgeschlossen sind (Art.10 Abs. 2 Europarats-Übereinkommen). Die Asylbehörden sind verpflichtet, Hinweisen nachzugehen, die darauf hindeuten, Personen könnten Opfer von Menschenhandel sein, selbst wenn diese nicht ausdrücklich vorbringen, Opfer zu sein oder wenn ihre Vorbringen in einigen Punkten unglaubhaft wirken. Beschleunigte Verfahren und Dublin-Verfahren erschweren die Erkennung und Identifizierung von Menschenhandelsopfern. Auch im Asylverfahren machen nur wenige Betroffene von sich aus auf ihre Situation aufmerksam oder geben sich gar als Opfer von Menschenhandel zu erkennen (vgl. Nula Frei, Menschenhandel und Asyl, Die Umsetzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen zum Opferschutz im schweizerischen Asylverfahren, Baden-Baden 2018, S. 157 f., 353 f.). 8.2.5.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Schlepper - D._______ - und dessen Schwester in E._______, hätten ihre Hilflosigkeit ausgenutzt, indem sie sie gratis hätten arbeiten lassen. Es habe ein Abhängigkeitsverhältnis bestanden. Ferner sei nicht auszuschliessen, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Mali mit D._______ Probleme haben würde, sollte er oder seine Schwester wegen Beihilfe zum illegalen Grenzübertritt in die Schweiz strafrechtlich belangt werden, zumal ein Strafverfahren wegen Menschenschmuggel oder Menschenhandel für D._______ existenzbedrohend wäre. Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung in diesem Zusammenhang darauf hin, die Beschwerdeführerin habe in den Anhörungen nie erwähnt, sich in irgendeiner Weise vor D._______ oder dessen angeblichen Schwester gefürchtet zu haben. Vielmehr habe sie explizit vorgebracht, dass D._______ seinen Auftrag mit ihrer Überführung in die Schweiz als beendet betrachtet und von ihr keine weitere Leistung erwartet habe. Ferner sei sie im Hinblick auf Abklärungen bezüglich Menschenhandel zu keinen weitergehenden Angaben bereit gewesen und habe bisher offensichtlich keine Strafanzeige in dieser Sache eingereicht. In ihrer Replik stellt die Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz erwähnten Aussagen zu D._______ nicht in Abrede und weist auf das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen ihr und dem Schlepper sowie dessen Schwester hin. 8.2.5.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass vorliegend nicht der Schluss gezogen werden kann, die Beschwerdeführerin wäre Opfer von Menschenhandel geworden. Die Vor-instanz hat die Beschwerdeführerin gestützt auf die Ausführungen ihrer damaligen Rechtsvertreterin in der Eingabe vom 17. Juni 2016 betreffend Menschenhandel (vgl. Sachverhalt Bst. C) ins erweiterte Verfahren aufgenommen. Anlässlich ihrer Anhörung vom 24. August 2016 wurde sie unter anderem zum Tatbestand des Menschenhandels angehört und dazu aufgefordert, nähere Angaben zu den Vorgängen seit ihrer Einreise in die Schweiz zu machen (vgl. A27 F186 ff.). Sie wurde zudem um ihr Einverständnis zu näheren Abklärungen betreffend allfälligem Menschenhandel gebeten, da diese für allfällige strafrechtliche Schritte von Bedeutung seien. Dieses verweigerte sie jedoch mit der Begründung, sie wolle nicht, dass die Schwester von D._______ und deren Familie in Schwierigkeiten geraten würden. Ein solches Einverständnis hat sie auch bis heute nicht erteilt, obwohl sie von ihrer damaligen Rechtsvertreterin bis zur Beschwerdeerhebung und Replik vertreten war (A24 F193 ff.). Ferner wurde im Laufe des Beschwerdeverfahrens nie geltend gemacht, dass diesbezüglich beispielsweise eine Opferidentifikation durch die Fachstelle für Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) und allenfalls ein Gesprächstermin bei der FIZ eingeleitet worden wären. Zwar kann den Aussagen der Beschwerdeführerin entnommen werden, dass der Schlepper D._______ für ihre Ausreise eine grössere Summe Geld von ihr verlangt, gefälschte Ausweispapiere organisiert und sie auf der Reise begleitet hat. Dies entspricht dem klassischen Vorgehen von Schleppern, welche ihre Arbeit mit der Einreise im Zufluchtsland als erledigt ansehen. Sie machte denn auch geltend, in Mali aktiv eine Person gesucht zu haben, die sie gegen Entgelt nach Europa bringen würde. Dafür habe sie vorgängig gespart, ohne Empfehlung und Druck von aussen (A24 F156 ff.). Entsprechend lautete auch ihre Aussage, wonach ihr D._______ erklärt habe, dass seine Arbeit mit der Einreise in die Schweiz zu Ende sei (vgl. Akte A27 F162). Sie machte weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene geltend, nach der Einreise in die Schweiz in seiner Schuld gestanden zu haben, respektive dass sie ihm gegenüber weitere Leistungen hätte erbringen müssen. Deshalb kann nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis ihm gegenüber ausgegangen werden. Ein solches kann auch gegenüber der Schwester von D._______, welche ihr - nachdem ihr D._______ mangels Alternative der Beschwerdeführerin vorgeschlagen habe, bei dieser zu wohnen (vgl. Akte A27 F142) - vorübergehend Kost und Logis gegen Arbeit angeboten hat, ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin hat denn auch nie nach einem Lohn gefragt oder dies thematisiert. Wenn auch die Schwester von D._______ ihre Situation als illegal Anwesende ausgenutzt haben dürfte und sie unentgeltlich für sich arbeiten liess, kann den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht entnommen werden, dass sie gegen ihren Willen hat arbeiten müssen. Auch der Umstand, dass sie in ihrer Heimat nicht darüber informiert worden sei, dass sie in der Schweiz illegal sein werde und ein Asylgesuch stellen könne, lässt nicht den Schluss zu, dass sie sich in einer derartigen Situation befunden hätte, die einer Ausbeutung ihrer Arbeitskraft gleichkäme. Weiter kann ihren Aussagen nicht entnommen werden, dass sie in ihrer Freiheit massiv eingeschränkt oder überwacht worden wäre. D._______ und dessen Schwester sollen ihr wegen ihrer illegalen Anwesenheit lediglich geraten haben, zu Hause zu bleiben, was sie - ausser wenn sie mit den Kindern zum Spielen in den Park gegangen sei - befolgt habe. Sie hat in dieser Zeit offenbar nicht versucht, sich an jemanden sonst zu wenden. Ihre guten französischen Sprachkenntnisse hätten ihr dies (in E._______) immerhin ermöglicht. Ferner reiste sie alleine nach F._______, ohne dass sie von ihren "Arbeitgebern" überwacht worden wäre. Der Grund, weshalb sie nach der polizeilichen Festhaltung nicht mehr zurück nach E._______ gehen durfte, stand offenbar im Zusammenhang mit der Befürchtung der Schwester von D._______, sich wegen "Schwarzarbeit" verantworten zu müssen. Die Beschwerdeführerin verweigerte diesbezüglich ihr Einverständnis zu strafrechtlichen Abklärungen. Im Weiteren machte sie keine gesundheitlichen Probleme geltend, die auf einen derart grossen Druck hinweisen würden. An dieser Stelle ist im Übrigen festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geäusserte Furcht, bei einer Rückkehr nach Mali seitens D._______ in Schwierigkeiten zu geraten, weil dieser (wegen Schleppertätigkeit) und dessen Schwester (wegen Schwarzarbeit) in Strafverfahren verwickelt werden könnten, auf keiner Grundlage basiert, wurden diese doch, nachdem sie (die Beschwerdeführerin) diesbezüglich ihr Einverständnis für weitere Abklärungen einer Strafverfolgung verweigert hatte, offenbar nicht zur Rechenschaft gezogen. 8.2.6 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt - wie nachstehend darzulegen ist - den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.3.2 Vorliegend kann in Mali - mit Ausnahme der nördlichen und zentralen Provinzen - auch unter Berücksichtigung des Militärputschs vom August 2020, in deren Folge der Präsident Ibrahim Boubacar Keita zum Rücktritt gezwungen worden ist, nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, die zu einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Mali führen würde (vgl. Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [GIZ] - Das Länderinformationsportal [LIPortal] - Mali: Geschichte & Staat; Friedrich-Ebert-Stiftung [FES], After the Coup d'état - Hopes and Challenges in Mali, Oktober 2020). An dieser Beurteilung vermögen die Hinweise in der Beschwerdeschrift auf eine Medienmitteilung des SEM vom 23. August 2016 nichts zu ändern, zumal sich die dort erwähnten sporadischen Zusammenstösse und Unruhen auf die nördlichen und zentralen Provinzen beschränken. Ein Vollzug dorthin werde nur dann als unzumutbar erachtet, wenn keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Süden des Landes bestehe. Die Sicherheitslage in der Hauptstadt Bamako, welches im Süden Malis liegt, ist - abgesehen von den in den vergangenen Jahren vorwiegend von Islamisten begangenen Anschläge auf Einrichtungen in oder in der Nähe von Bamako - vergleichsweise ruhig (https://reliefweb.int/report/mali/situation-mali-report-secretary-general-s2021299, abgerufen am 30. Juni 2021). 8.3.3 Was die Situation für Frauen in Mali und insbesondere diejenige in Bamako betrifft, kann dem von der Beschwerdeführerin zitierten Bericht der SFH zur Situation alleinstehender Frauen entnommen werden, dass das tägliche Leben malischer Frauen sowohl in der Stadt als auch auf dem Land von patriarchalischen Strukturen und von Armut geprägt ist. In der malischen Gesellschaft existiert ein System der gemeinsamen familiären Unterstützung. Für Frauen ohne familiäres Netzwerk ist es nicht einfach, eine Unterkunft oder Arbeitsstelle zu finden und unabhängig zu leben. Generell werden Frauen vom Vater, Bruder oder von weiteren Familienangehörigen unterstützt. Insbesondere Frauen, die keinen Schutz eines männlichen Vormundes geniessen, sind in gewissen Rechten stark eingeschränkt. Gemäss dem Institute for Security Studies (ISS) ist Gewalt gegen Frauen in Mali weit verbreitet, wobei sich die in dieser Studie genannten Daten meist auf konfliktbezogene Gebiete in zentralen und nördlichen Gebieten Malis beziehen. Sie kommt aber auch ausserhalb der Konfliktgebiete vor und findet meist innerhalb der Familie statt. Zudem betrifft sie die gesamte Gesellschaft und wird wegen tiefsitzenden sozialen und religiösen Normen oft verschwiegen (https://issafrica.org/iss-today/time-to-tackle-violence-against-women-in-mali, abgerufen am 30. Juni 2021). Von der Arbeitslosigkeit sind Frauen überdurchschnittlich betroffen. Sie verrichten vor allem Haushaltsarbeiten und andere nicht entlohnte Arbeiten (vgl. https://afrobarometer.org/fr/publications/ad414-au-mali-le-chomage-est-un-phenomene-urbain-visage-jeune-et-eduque, abgerufen am 30. Juni 2021). Die meisten wirtschaftlich aktiven Frauen sind im informellen Sektor tätig (https://www.ifc.org/wps/wcm/connect/news_ext_content/ifc_external_corporate_site/news+and+events/news/mali-beef, abgerufen am 30. Juni 2021). Die knapp (...)jährige und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunde Beschwerdeführerin stammt aus Bamako, welches wie hiervor erwähnt, vergleichsweise ruhig ist (https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/mali, abgerufen am 30. Juni 2021). Es bestehen vorliegend auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr einer Gefährdungssituation ausgesetzt wäre oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Diesbezüglich ist vorab auf die zu bestätigenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen für malische Verhältnisse überdurchschnittlichen Bildungsstand (Maturität und ein angefangenes Studium) sowie Berufserfahrungen als (...) bei verschiedenen (...). Selbst wenn sie - ausser einer ungeliebten Verwandten - tatsächlich über kein familiäres Beziehungsnetz verfügen sollte, ist davon auszugehen, dass sie in Bamako, wo sie von Geburt bis 2004 und ab 2010 bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2016 gelebt hat - nebst ihrer Freundin, bei der sie ihre Papiere zurückgelassen habe (Vgl. Akten A27 F12 ff. und A37 F3, F39, F44, F86) - über ein soziales Netz verfügt, auf das sie im Falle einer Rückkehr nach Mali beim Aufbau einer neuen Existenzgrundlagebei bei Bedarf zurückgreifen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist ergänzend festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Andernfalls ist dem temporären Hindernis im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Soweit derzeit feststellbar, handelt es sich bei der Coronavirus-Pandemie allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Mai 2018 gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und der Beschwerdeführerin Raffaella Massara von der Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not als amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Mit Schreiben vom 29. November 2019 ersuchte diese um Entlassung aus dem amtlichen Mandat sowie um Einsetzung von Daniela Candinas von der Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not als neue Rechtsbeiständin und übertrug ihren Honoraranspruch an die Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not. Die damalige Rechtsvertreterin wies in ihrer Honorarnote vom 26. Juni 2018 einen Aufwand von 18.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- sowie Auslagen von Fr. 310.- (Rechnung SFH und Spesenpauschale) aus. Dieser Betrag ist indes nicht vollumfänglich angemessen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Praxis in Vergleichsfällen sind der zu entschädigende zeitliche Aufwand auf acht Stunden zu reduzieren. Die aktuell mandatierte Rechtsbeiständin wurde im vorliegenden Verfahren nicht aktiv, weshalb unter Berücksichtigung der Zwischenverfügung vom 16. Mai 2018 vorliegend von einem Stundenansatz von Fr. 220.- auszugehen ist. Weiter ist auf Auslagen keine Mehrwertsteuer geschuldet. Der Rechtsbeiständin ist demnach durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 2'206.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'206.- zulasten der Gerichtskasse entrichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: