Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin mit letztem Wohnsitz in der Metropolregion Abi- djan verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge letztmals im Juni
2021. Am 27. Mai 2023 sei sie in die Schweiz eingereist, wo sie gleichen- tags um Asyl nachsuchte. B. B.a Die Beschwerdeführerin wurde am 28. Juni 2024 im Beisein ihrer zu- gewiesenen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Ihre Kindheit sei schwierig gewesen, zumal sie und ihre Schwestern regelmässig von ihrer Stiefmutter schikaniert worden seien. Ihre Mutter sei gezwungen worden, sich von ihrem Vater zu trennen, nachdem sie drei Mädchen und keine Knaben zur Welt gebracht habe. Im Februar 2002 habe sie (Beschwerdeführerin) eines Abends eine Feier in der Nachbar- schaft besucht. Ihre Stiefmutter habe ihr an diesem Abend den Zutritt zum Haus verwehrt, weshalb sie bei einer Freundin aus der Nachbarschaft übernachtet habe. Der Bruder dieser Freundin habe sie in dieser Nacht aufgeweckt, sie mit einem Messer bedroht und sie gezwungen, mit ihm das Haus zu verlassen. Vor dem Haus sei sie anschliessend von sieben Per- sonen vergewaltigt worden. Sie habe diesen Vorfall aus Angst vor negati- ven Konsequenzen und Ausgrenzung geheim gehalten. Allerdings sei sie wegen dieser Vergewaltigung schwanger geworden. Sie habe sich zu einer Ausschabung entschieden. Diese Prozedur sei nicht gut verlaufen und sie habe aufgrund von Verletzungen am Darm notfallmässig operiert und einen Monat lang hospitalisiert werden müssen. Jahre später habe sie einen Mann kennengelernt. Die Beziehung sei gut gewesen, bis er im Jahr 2019 eines Tages angefangen habe, sie zu schlagen und zu bedrohen. Sie habe daraufhin Anzeige gegen ihn erstattet. Die Polizei habe ihn vorgeladen, er sei aber nicht zu diesem Termin erschienen. Aufgrund der Vorfälle in der Vergangenheit habe sie nicht zurück in das Quartier ihres Vaters ziehen können, weshalb sie ihre Cousine in Tunesien um Hilfe gebeten habe. Diese habe ihr einen Monat später ein Ticket nach Tunesien organisiert, wo sie sich bis ins Jahr 2023 aufgehalten habe. Als der tunesische Präsi- dent ein härteres Vorgehen gegenüber Migrantinnen und Migranten ange- kündigt habe, habe sie sich zur Ausreise entschieden. Im Juni 2021 sei sie einmal für einen Monat nach Abidjan zurückgekehrt.
E-5881/2024 Seite 3 C. Am 2. Juli 2024 wurde die Behandlung des Asylgesuchs dem erweiterten Verfahren zugeteilt, woraufhin die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Man- dat niederlegte. D. Mit Verfügung vom 16. August 2024 – eröffnet am 20. August 2024 – ver- neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsge- richt vom 18. September 2024 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Ver- fügung erheben. Darin beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung ihrer Flüchtlingsei- genschaft; eventualiter sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. F. Der Eingang ihres Rechtsmittels wurde der Beschwerdeführerin am
19. September 2024 bestätigt.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-5881/2024 Seite 4
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im We- sentlichen mit der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Obwohl die erlittene Vergewaltigung für sie be-
E-5881/2024 Seite 5 stimmt mit vielen Schwierigkeiten verbunden gewesen sei, liege diese be- reits weit in der Vergangenheit. Sie habe sich zwischen 2002 und ihrer ers- ten Ausreise nach Tunesien im Jahr 2019 unbehelligt in ihrem Heimatstaat aufgehalten, ohne dass es diesbezüglich zu weiteren Vorkommnissen, An- näherungen oder Drohungen gekommen sei. Dieses Vorbringen weise demnach weder einen zeitlichen Zusammenhang zu ihren Ausreisen in den Jahren 2019 und 2021 auf, noch bestehe deswegen eine begründete Furcht vor zukünftigen Nachteilen. Hinsichtlich des Vorfalls häuslicher Ge- walt sei festzustellen, dass diese Art der Gewalt zwar nicht ausdrücklich im ivorischen Gesetz erwähnt werde, die Elfenbeinküste aber mehrere völker- rechtliche Instrumente zum Schutz der Rechte der Frauen ratifiziert habe, darunter beispielsweise das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau. Ausserdem sei der Grundsatz der Gleichheit der Geschlechter ausdrücklich in der ivorischen Verfassung verankert und das Strafgesetzbuch stelle physische Gewalt unter Strafe. Obwohl ihr Ex- Partner der polizeilichen Vorladung nicht nachgekommen sei, sei es ihr möglich gewesen, Anzeige gegen ihn zu erstatten, und die Polizei sei in dieser Sache auch tätig geworden. Es gebe zwar keine Hinweise dafür, dass ihr seitens ihres Ex-Partners erneut Nachteile drohen könnten, die staatlichen Sicherheitsbehörden hätten sich in ihrem Fall aber letztlich oh- nehin als schutzwillig und schutzfähig erwiesen.
E. 5.2 Zur Begründung ihres Rechtsmittels führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, bereits viel Leid erfahren zu haben und insbesondere Opfer von häuslicher Gewalt geworden zu sein. Obwohl sie ihren Ex-Part- ner angezeigt habe, habe dies für ihn keine juristischen Konsequenzen ge- habt. Die Polizei habe ihn zwar vorgeladen, nachdem er diesem Termin ferngeblieben sei, hätten die Behörden aber keine weiteren Massnahmen ergriffen. Die heimatlichen Behörden seien demnach nicht in der Lage ge- wesen, sie in ihrer verletzlichen Position vor weiteren Übergriffen zu schüt- zen. Im Fall einer Rückkehr drohe sie angesichts dieser Schutzlosigkeit erneut (geschlechtsspezifischer) Gewalt ausgesetzt zu werden. Die Argu- mentation des SEM minimisiere sodann die Tragweite der Vergewaltigung, die sie im Jahr 2002 habe erleben müssen. Obwohl der Vorfall im Zeitpunkt ihrer Ausreise bereits mehrere Jahre zurückgelegen habe, sei sie davon anhaltend traumatisiert und sie leide nach wie vor unter diesem Vorfall und der Tatsache, dass sie den Tätern danach immer wieder in der Nachbar- schaft begegnet sei. Ohnehin sei ihr Heimatstaat weder gewillt noch fähig, Frauen wirksam vor geschlechtsspezifischer Gewalt zu schützen oder rechtlich gegen die Täter vorzugehen.
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E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausfüh- rungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffen- den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
E. 6.2 Die Zufügung körperlicher und sexueller Gewalt durch Dritte im häusli- chen Kontext entfaltet nur dann asylrechtliche Relevanz, wenn der betroffe- nen Person im Heimatstaat adäquater Schutz, insbesondere wegen ihres Geschlechts, verweigert wird (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 ff. m.w.H.; Urteil BVGer D-5356/2020 vom 28. November 2022 m.w.H.). Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt dann ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde, wenn diese Nachteile in dis- kriminierender Weise an das Merkmal des weiblichen Geschlechts anknüp- fen. Das für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft relevante Verfol- gungsmotiv ist gegeben, wenn das (mutmassliche) Ausbleiben adäquaten staatlichen Schutzes vor ihren Verfolgern in einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts begründet liegt.
E. 6.3 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die geltend gemachten Ver- gewaltigungen im Jahr 2002 keinen zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise der Beschwerdeführerin 17 Jahre später aufweist. Es ist äusserst bedauerlich, dass die Beschwerdeführerin Opfer sexueller Gewalt gewor- den ist und sie deswegen anschliessend auch noch mit ernsthaften ge- sundheitlichen Problemen zu kämpfen hatte. Angesichts der Tatsache, dass der Vorfall im Zeitpunkt ihrer Ausreise bereits 17 Jahre zurücklag und sie sich während dieser Zeit unbehelligt in ihrem Heimatland aufgehalten und dort ein weitgehend autonomes Leben geführt hat, mangelt es diesem Vorbringen aber letztlich offensichtlich an asylrechtlicher Relevanz.
E. 6.4 Gleiches gilt auch für den Vorfall häuslicher Gewalt im Rahmen einer späteren Beziehung im Jahr 2019. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin angesichts ihrer Erlebnisse in der Vergangenheit die Rolle der Frau in der ivorischen Gesellschaft und den Umgang mit Betroffe- nen sexueller Gewalt kritisch sieht, allerdings vermag sie letztlich auch da- raus keine asylrechtlich relevante Verfolgung oder begründete Furcht vor solcher in der Zukunft abzuleiten. In diesem Zusammenhang wesentlich erscheint die Tatsache, dass es der Beschwerdeführerin möglich war, sich
E-5881/2024 Seite 7 an die Polizei zu wenden, wo ihre Anzeige entgegengenommen und die Sache weiterverfolgt worden ist. Vor diesem Hintergrund vermögen ihre Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach die Behörden weder willig noch fähig seien, sie vor weiterer (geschlechtsspezifischer) Gewalt zu schützen, nicht zu überzeugen.
E. 6.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt namentlich weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-5881/2024 Seite 8 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be- schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihr nach den vorstehenden Ausführungen nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.4.1 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin lässt sich mit Bezug auf die Zulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs Folgendes festhalten:
E. 8.2.4.2 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz ausser- gewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Bel- gien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183, bestätigt durch das Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/2015).
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E. 8.2.4.3 Den Akten zufolge befindet sich die Beschwerdeführerin aktuell in frauenärztlicher Behandlung. In ihrem Rechtsmittel führte sie aus, aufgrund des Verdachts auf Brustkrebs ständen mehrere Verlaufs- und Kontrollun- tersuchungen an. Ausserdem sei sie aufgrund ihrer Erlebnisse in der Ver- gangenheit schwer traumatisiert. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch ausstehend waren gemäss Akten ein psychiatrisches Erstgespräch am 8. Oktober 2024, eine Sprechstunde und Kontrolle zur ambulanten Dysplasie am 2. Oktober 2024, eine frauenärztliche Jahreskontrolle am
14. Oktober 2024 und eine ambulante Brust-Sprechstunde am 19. März
2025. Dringender medizinischer Handlungsbedarf ist den Akten weder hin- sichtlich der physischen noch der psychischen Gesundheit zu entnehmen.
E. 8.2.4.4 Bei der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten offensichtlich nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild auszugehen, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. Folglich droht auch in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 3 EMRK.
E. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass in der Côte d'Ivoire keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. dazu das Referenzurteil E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3; sowie Urteil E-2010/2024 vom 20. August 2024 E. 9.3.2 m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung in die Côte d'Ivoire ist daher grundsätzlich zumutbar.
E. 8.3.2 In individueller Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mehrere Jahre in Abidjan gelebt, dort eine Berufsausbildung absolviert und später einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Handelsbereich nachge- gangen ist. In dieser Stadt ist es grundsätzlich namentlich auch für allein- stehende Frauen möglich, sich niederzulassen, ohne dass sie um ihre Si- cherheit fürchten müssen oder mit geschlechtsspezifischen rechtlichen Hindernissen konfrontiert wären (vgl. Referenzurteil BVGer E-2349/2016
E-5881/2024 Seite 10 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3.6). Aus den Akten entsteht insgesamt nicht der Eindruck, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der genannten Vorfälle psychisch in einer Weise belastet gewesen, die sich auf ihre Existenz aus- gewirkt hätte. Die Beschwerdeführerin verfügt im Grossraum Abidjan aus- serdem über ein ausgedehntes Beziehungsnetz, zumal dort nebst ihrem Vater auch ihre beiden Schwestern und ihre beiden volljährigen Kinder le- ben. Auch in medizinischer Hinsicht steht dem Wegweisungsvollzug den Akten zufolge nichts entgegen (vgl. obenstehende E. 7.2.4.3). Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich bei ihrer Rück- kehr sowohl in wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht wird reintegrie- ren und eine Existenz aufbauen können.
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihre Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren und sie aufgrund der Aktenlage als bedürftig zu qualifizieren ist, ist ihr antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
E-5881/2024 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5881/2024 Urteil vom 14. Oktober 2024 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, vertreten durch Guillaume Kasongo, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. August 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin mit letztem Wohnsitz in der Metropolregion Abi-djan verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge letztmals im Juni 2021. Am 27. Mai 2023 sei sie in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Die Beschwerdeführerin wurde am 28. Juni 2024 im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Ihre Kindheit sei schwierig gewesen, zumal sie und ihre Schwestern regelmässig von ihrer Stiefmutter schikaniert worden seien. Ihre Mutter sei gezwungen worden, sich von ihrem Vater zu trennen, nachdem sie drei Mädchen und keine Knaben zur Welt gebracht habe. Im Februar 2002 habe sie (Beschwerdeführerin) eines Abends eine Feier in der Nachbarschaft besucht. Ihre Stiefmutter habe ihr an diesem Abend den Zutritt zum Haus verwehrt, weshalb sie bei einer Freundin aus der Nachbarschaft übernachtet habe. Der Bruder dieser Freundin habe sie in dieser Nacht aufgeweckt, sie mit einem Messer bedroht und sie gezwungen, mit ihm das Haus zu verlassen. Vor dem Haus sei sie anschliessend von sieben Personen vergewaltigt worden. Sie habe diesen Vorfall aus Angst vor negativen Konsequenzen und Ausgrenzung geheim gehalten. Allerdings sei sie wegen dieser Vergewaltigung schwanger geworden. Sie habe sich zu einer Ausschabung entschieden. Diese Prozedur sei nicht gut verlaufen und sie habe aufgrund von Verletzungen am Darm notfallmässig operiert und einen Monat lang hospitalisiert werden müssen. Jahre später habe sie einen Mann kennengelernt. Die Beziehung sei gut gewesen, bis er im Jahr 2019 eines Tages angefangen habe, sie zu schlagen und zu bedrohen. Sie habe daraufhin Anzeige gegen ihn erstattet. Die Polizei habe ihn vorgeladen, er sei aber nicht zu diesem Termin erschienen. Aufgrund der Vorfälle in der Vergangenheit habe sie nicht zurück in das Quartier ihres Vaters ziehen können, weshalb sie ihre Cousine in Tunesien um Hilfe gebeten habe. Diese habe ihr einen Monat später ein Ticket nach Tunesien organisiert, wo sie sich bis ins Jahr 2023 aufgehalten habe. Als der tunesische Präsident ein härteres Vorgehen gegenüber Migrantinnen und Migranten angekündigt habe, habe sie sich zur Ausreise entschieden. Im Juni 2021 sei sie einmal für einen Monat nach Abidjan zurückgekehrt. C. Am 2. Juli 2024 wurde die Behandlung des Asylgesuchs dem erweiterten Verfahren zugeteilt, woraufhin die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat niederlegte. D. Mit Verfügung vom 16. August 2024 - eröffnet am 20. August 2024 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. September 2024 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Der Eingang ihres Rechtsmittels wurde der Beschwerdeführerin am 19. September 2024 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Obwohl die erlittene Vergewaltigung für sie be-stimmt mit vielen Schwierigkeiten verbunden gewesen sei, liege diese bereits weit in der Vergangenheit. Sie habe sich zwischen 2002 und ihrer ersten Ausreise nach Tunesien im Jahr 2019 unbehelligt in ihrem Heimatstaat aufgehalten, ohne dass es diesbezüglich zu weiteren Vorkommnissen, Annäherungen oder Drohungen gekommen sei. Dieses Vorbringen weise demnach weder einen zeitlichen Zusammenhang zu ihren Ausreisen in den Jahren 2019 und 2021 auf, noch bestehe deswegen eine begründete Furcht vor zukünftigen Nachteilen. Hinsichtlich des Vorfalls häuslicher Gewalt sei festzustellen, dass diese Art der Gewalt zwar nicht ausdrücklich im ivorischen Gesetz erwähnt werde, die Elfenbeinküste aber mehrere völkerrechtliche Instrumente zum Schutz der Rechte der Frauen ratifiziert habe, darunter beispielsweise das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau. Ausserdem sei der Grundsatz der Gleichheit der Geschlechter ausdrücklich in der ivorischen Verfassung verankert und das Strafgesetzbuch stelle physische Gewalt unter Strafe. Obwohl ihr Ex-Partner der polizeilichen Vorladung nicht nachgekommen sei, sei es ihr möglich gewesen, Anzeige gegen ihn zu erstatten, und die Polizei sei in dieser Sache auch tätig geworden. Es gebe zwar keine Hinweise dafür, dass ihr seitens ihres Ex-Partners erneut Nachteile drohen könnten, die staatlichen Sicherheitsbehörden hätten sich in ihrem Fall aber letztlich ohnehin als schutzwillig und schutzfähig erwiesen. 5.2 Zur Begründung ihres Rechtsmittels führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, bereits viel Leid erfahren zu haben und insbesondere Opfer von häuslicher Gewalt geworden zu sein. Obwohl sie ihren Ex-Partner angezeigt habe, habe dies für ihn keine juristischen Konsequenzen gehabt. Die Polizei habe ihn zwar vorgeladen, nachdem er diesem Termin ferngeblieben sei, hätten die Behörden aber keine weiteren Massnahmen ergriffen. Die heimatlichen Behörden seien demnach nicht in der Lage gewesen, sie in ihrer verletzlichen Position vor weiteren Übergriffen zu schützen. Im Fall einer Rückkehr drohe sie angesichts dieser Schutzlosigkeit erneut (geschlechtsspezifischer) Gewalt ausgesetzt zu werden. Die Argumentation des SEM minimisiere sodann die Tragweite der Vergewaltigung, die sie im Jahr 2002 habe erleben müssen. Obwohl der Vorfall im Zeitpunkt ihrer Ausreise bereits mehrere Jahre zurückgelegen habe, sei sie davon anhaltend traumatisiert und sie leide nach wie vor unter diesem Vorfall und der Tatsache, dass sie den Tätern danach immer wieder in der Nachbarschaft begegnet sei. Ohnehin sei ihr Heimatstaat weder gewillt noch fähig, Frauen wirksam vor geschlechtsspezifischer Gewalt zu schützen oder rechtlich gegen die Täter vorzugehen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 6.2 Die Zufügung körperlicher und sexueller Gewalt durch Dritte im häuslichen Kontext entfaltet nur dann asylrechtliche Relevanz, wenn der betroffenen Person im Heimatstaat adäquater Schutz, insbesondere wegen ihres Geschlechts, verweigert wird (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 ff. m.w.H.; Urteil BVGer D-5356/2020 vom 28. November 2022 m.w.H.). Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt dann ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des weiblichen Geschlechts anknüpfen. Das für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgungsmotiv ist gegeben, wenn das (mutmassliche) Ausbleiben adäquaten staatlichen Schutzes vor ihren Verfolgern in einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts begründet liegt. 6.3 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die geltend gemachten Vergewaltigungen im Jahr 2002 keinen zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise der Beschwerdeführerin 17 Jahre später aufweist. Es ist äusserst bedauerlich, dass die Beschwerdeführerin Opfer sexueller Gewalt geworden ist und sie deswegen anschliessend auch noch mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen zu kämpfen hatte. Angesichts der Tatsache, dass der Vorfall im Zeitpunkt ihrer Ausreise bereits 17 Jahre zurücklag und sie sich während dieser Zeit unbehelligt in ihrem Heimatland aufgehalten und dort ein weitgehend autonomes Leben geführt hat, mangelt es diesem Vorbringen aber letztlich offensichtlich an asylrechtlicher Relevanz. 6.4 Gleiches gilt auch für den Vorfall häuslicher Gewalt im Rahmen einer späteren Beziehung im Jahr 2019. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin angesichts ihrer Erlebnisse in der Vergangenheit die Rolle der Frau in der ivorischen Gesellschaft und den Umgang mit Betroffenen sexueller Gewalt kritisch sieht, allerdings vermag sie letztlich auch daraus keine asylrechtlich relevante Verfolgung oder begründete Furcht vor solcher in der Zukunft abzuleiten. In diesem Zusammenhang wesentlich erscheint die Tatsache, dass es der Beschwerdeführerin möglich war, sich an die Polizei zu wenden, wo ihre Anzeige entgegengenommen und die Sache weiterverfolgt worden ist. Vor diesem Hintergrund vermögen ihre Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach die Behörden weder willig noch fähig seien, sie vor weiterer (geschlechtsspezifischer) Gewalt zu schützen, nicht zu überzeugen. 6.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt namentlich weder über eine ausländer-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihr nach den vorstehenden Ausführungen nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 8.2.4.1 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin lässt sich mit Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Folgendes festhalten: 8.2.4.2 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183, bestätigt durch das Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/2015). 8.2.4.3 Den Akten zufolge befindet sich die Beschwerdeführerin aktuell in frauenärztlicher Behandlung. In ihrem Rechtsmittel führte sie aus, aufgrund des Verdachts auf Brustkrebs ständen mehrere Verlaufs- und Kontrolluntersuchungen an. Ausserdem sei sie aufgrund ihrer Erlebnisse in der Vergangenheit schwer traumatisiert. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch ausstehend waren gemäss Akten ein psychiatrisches Erstgespräch am 8. Oktober 2024, eine Sprechstunde und Kontrolle zur ambulanten Dysplasie am 2. Oktober 2024, eine frauenärztliche Jahreskontrolle am 14. Oktober 2024 und eine ambulante Brust-Sprechstunde am 19. März 2025. Dringender medizinischer Handlungsbedarf ist den Akten weder hinsichtlich der physischen noch der psychischen Gesundheit zu entnehmen. 8.2.4.4 Bei der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten offensichtlich nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild auszugehen, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. Folglich droht auch in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 3 EMRK. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass in der Côte d'Ivoire keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. dazu das Referenzurteil E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3; sowie Urteil E-2010/2024 vom 20. August 2024 E. 9.3.2 m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung in die Côte d'Ivoire ist daher grundsätzlich zumutbar. 8.3.2 In individueller Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mehrere Jahre in Abidjan gelebt, dort eine Berufsausbildung absolviert und später einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Handelsbereich nachgegangen ist. In dieser Stadt ist es grundsätzlich namentlich auch für alleinstehende Frauen möglich, sich niederzulassen, ohne dass sie um ihre Sicherheit fürchten müssen oder mit geschlechtsspezifischen rechtlichen Hindernissen konfrontiert wären (vgl. Referenzurteil BVGer E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3.6). Aus den Akten entsteht insgesamt nicht der Eindruck, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der genannten Vorfälle psychisch in einer Weise belastet gewesen, die sich auf ihre Existenz ausgewirkt hätte. Die Beschwerdeführerin verfügt im Grossraum Abidjan ausserdem über ein ausgedehntes Beziehungsnetz, zumal dort nebst ihrem Vater auch ihre beiden Schwestern und ihre beiden volljährigen Kinder leben. Auch in medizinischer Hinsicht steht dem Wegweisungsvollzug den Akten zufolge nichts entgegen (vgl. obenstehende E. 7.2.4.3). Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich bei ihrer Rückkehr sowohl in wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht wird reintegrieren und eine Existenz aufbauen können. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihre Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren und sie aufgrund der Aktenlage als bedürftig zu qualifizieren ist, ist ihr antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: