Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 13. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 13. Oktober 2023 wurden die Beschwerdeführenden summarisch zu ihren Personen (Personalienaufnahme; PA) und am 9. November 2023 im persönlichen Dublin-Gespräch je separat befragt. Am 12. April 2024 wur- den sie vom SEM separat zu ihren Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört. Zu ihrem persönlichen Hintergrund gaben die Beschwerdeführenden an, ivorische Staatsbürger christlichen Glaubens zu sein. Im Jahr 2005 hätten sie geheiratet und im Jahr 2006 sei ihre erste Tochter auf die Welt gekom- men. Im Jahr 2015 und 2022 hätten sie weitere Kinder bekommen und die Beschwerdeführerin sei momentan mit dem vierten Kind schwanger. Zur Begründung ihrer Asylgesuche gaben die Beschwerdeführenden an, sie könnten nicht bei der Mutter des Ehemannes leben, da diese die Be- schwerdeführenden nicht bei sich aufnehmen wolle, solange die weibli- chen Familienmitglieder nicht beschnitten seien. Sie habe ausserdem ge- droht, dass sie die älteste Tochter im Alter von drei oder vier Jahren weg- nehmen und zwangsbeschneiden würde. Bei der Mutter der Ehefrau könne die Familie auch nicht einziehen, da diese dies aus Gründen der Tradition ablehnen würde. Der Beschwerdeführer 1 habe teilweise alleine und teil- weise in Begleitung seiner Familie in Liberia sowie später in Tunesien ge- lebt und gearbeitet. Im Jahr 2020 habe er seine Frau zu sich nach Tunesien geholt und die Kinder bei einem Freund in Liberia belassen, um diese vor einer Beschneidung zu schützen. Im Jahr 2022 sei ihr drittes Kind geboren worden, mit welchem die Beschwerdeführenden im Oktober 2023 in die Schweiz eingereist seien. C. Mit Schreiben vom 17. April 2024 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 – eröffnet am 5. Dezember 2024 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden,
D-46/2025 Seite 3 wies ihre Asylgesuche vom 13. Oktober 2023 ab und ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 3. Januar 2025 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragten dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Be- schwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub- eventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. F. Mit Schreiben vom 6. Januar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2025 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Be- schwerde ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher am 29. Januar 2025 bezahlt wurde.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Einreichung der
D-46/2025 Seite 4 Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.
E. 4 In der Beschwerde wurden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vor- instanzlichen Verfügung zu bewirken. Vorliegend beanstanden die Be- schwerdeführenden, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Mutter des Beschwerdeführers 1 nicht nur die Beschneidung der Be- schwerdeführerin 2 fordere, sondern auch die der Töchter. Diese formelle Rüge erweist sich jedoch als klar unbegründet, hat doch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgehalten und berücksich- tigt, dass die Mutter des Beschwerdeführers 1 die Beschneidung der weib- lichen Familienmitglieder, und demnach nicht nur die der Beschwerdefüh- rerin 2, fordere. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass die Mutter des Beschwerdeführers 1 gedroht habe, sie würde die älteste Tochter der Beschwerdeführenden wegnehmen und beschneiden lassen, sobald diese drei oder vier Jahre alt sei. Die Beschwerdeführenden verkennen, dass ihre älteste Tochter nicht Partei des vorliegenden Verfahrens ist, weshalb die Vorinstanz dieses Vorbringen zu Recht nicht berücksichtigt hat. Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen damit als unbegründet. Eine Rückwei- sung der Sache zur Neubeurteilung erweist sich nicht als angezeigt und das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.
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E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG erkennen liessen. Dass sie aufgrund der fehlenden Beschneidung der weiblichen Familienmitglieder nicht bei den Eltern des Beschwerdeführers 1 und aufgrund der Tradition, dass die Kindsfamilie bei den Eltern des Ehemannes zu wohnen hätte, nicht bei den Eltern der Be- schwerdeführerin 2 leben könnten, sei dem familiären Druck aufgrund lo- kaler Traditionen respektive den sozialen Lebensbedingungen zuzuschrei- ben. Nachteile, welche auf die sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden indessen keine flüchtlingsrechtliche Rele- vanz entfalten.
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden halten dem in der Beschwerde entgegen, dass es für die Familie ein zu grosses Risiko sei, sich in Côte d’Ivoire auf- zuhalten, da es der Schwiegermutter zuzutrauen sei, dass sie die Kinder gewaltsam holen und beschneiden lassen würde. Bei den Behörden hätten sie zwar nicht um Schutz ersucht, es komme aber selten zu Verurteilungen aufgrund von weiblicher Genitalbeschneidung und die Behörden würden insbesondere im Norden und Westen von Côte d’Ivoire auf Widerstand stossen und deshalb auf aussergerichtliche Schiedsverfahren und Kom- promisse mit den Dorfvorstehern ausweichen. Sie hätten bereits ein sol- ches Schlichtungsverfahren mit der Mutter und der Delegation des Dorf- vorstehers durchgeführt, es habe aber keine Einigung erzielt werden kön- nen.
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E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderun- gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen.
E. 7.2 Die geschilderten Nachteile, insbesondere die vorgebrachte fehlende Möglichkeit, bei der Familie des Ehemannes oder bei der Familie der Ehe- frau wohnen zu können, weisen nicht die erforderliche Intensität auf, um als asylrelevant eingestuft zu werden respektive als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu gelten. Es ist aus den Vorbringen ebenfalls nicht ersichtlich, die Beschwerdeführenden hätten eine objektiv begrün- dete Furcht, dass sie in absehbarer Zukunft und mit hoher Wahrscheinlich- keit mit Nachteilen zu rechnen hätten, die aufgrund ihrer Intensität als asyl- rechtlich erheblich zu bezeichnen wären. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführenden im Falle einer drohenden Zwangsbe- schneidung durch die Mutter des Beschwerdeführers 1 an die ivorischen Behörden wenden können. Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass diese nicht schutzwillig oder schutzfähig wären. Dies insbesondere in Anbe- tracht, dass die weibliche Genitalbeschneidung in Côte d’Ivoire gesetzlich verboten ist. Etwas anderes legen die Beschwerdeführenden mit ihren Ein- wänden auch nicht substantiiert dar.
E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zusammenfassend zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und die Vorinstanz die Asylgesuche damit zu Recht abgelehnt hat.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere in der Schweiz we- der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
D-46/2025 Seite 7 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Be- weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.
E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Euro- päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
D-46/2025 Seite 8 Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschen- rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti- gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass in der Republik Côte d'Ivoire keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. dazu das Referenzurteil E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3; sowie u.a. Urteil E-5881/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 8.3.1 m.w.H.). Die Beschwerdeführenden bringen in ihren Eingaben nichts Ge- genteiliges vor. Der Vollzug der Wegweisung in die Republik Côte d'Ivoire ist daher als generell zumutbar zu erachten.
E. 9.3.3 In individueller Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführen- den in ihrer Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen. Da die Beschwerdeführerin 2 während des Krieges und währenddessen ihr Ehe- mann landesabwesend war mit ihren Kindern bei ihrer Mutter gelebt hat, ist davon auszugehen, dass diese die Familie in einer Notlage wieder un- terstützen wird. Der Beschwerdeführer hat zwar keine Schulbildung, er ver- fügt aber über Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen. Es ist davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, erneut eine Arbeit zu finden und für sich und seine Familie eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Zu den geltend gemachten Rückenschmerzen des Beschwerdeführers 1 ist dem Arztbericht kein Handlungsbedarf zu entnehmen. Die Beschwerde- führerin 2 hat im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft sodann keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht. Im Übrigen ist ihrem
D-46/2025 Seite 9 Gesundheitszustand bei der Prüfung der Reisefähigkeit im Rahmen der konkreten Ausgestaltung der Ausreisemodalitäten Rechnung zu tragen. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerde- führenden bei einer Rückkehr aufgrund einer wirtschaftlichen oder medi- zinischen Notlage existenziell gefährdet wären.
E. 9.3.4 Aus dem Kindeswohl ist gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ebenso kein Vollzugshindernis abzuleiten. Aufgrund des Alters des Kindes ist da- von auszugehen, dass die Eltern die Hauptbezugspersonen sind und das Kind sich nicht an die schweizerische Kultur und Lebensweise derart an- gepasst hätte, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz eine Entwurzelung darstellen würde.
E. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvor- schuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-46/2025 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-46/2025 Urteil vom 10. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, alle vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Swiss Immigration Law Office (SILO), (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 13. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 13. Oktober 2023 wurden die Beschwerdeführenden summarisch zu ihren Personen (Personalienaufnahme; PA) und am 9. November 2023 im persönlichen Dublin-Gespräch je separat befragt. Am 12. April 2024 wurden sie vom SEM separat zu ihren Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört. Zu ihrem persönlichen Hintergrund gaben die Beschwerdeführenden an, ivorische Staatsbürger christlichen Glaubens zu sein. Im Jahr 2005 hätten sie geheiratet und im Jahr 2006 sei ihre erste Tochter auf die Welt gekommen. Im Jahr 2015 und 2022 hätten sie weitere Kinder bekommen und die Beschwerdeführerin sei momentan mit dem vierten Kind schwanger. Zur Begründung ihrer Asylgesuche gaben die Beschwerdeführenden an, sie könnten nicht bei der Mutter des Ehemannes leben, da diese die Beschwerdeführenden nicht bei sich aufnehmen wolle, solange die weiblichen Familienmitglieder nicht beschnitten seien. Sie habe ausserdem gedroht, dass sie die älteste Tochter im Alter von drei oder vier Jahren wegnehmen und zwangsbeschneiden würde. Bei der Mutter der Ehefrau könne die Familie auch nicht einziehen, da diese dies aus Gründen der Tradition ablehnen würde. Der Beschwerdeführer 1 habe teilweise alleine und teilweise in Begleitung seiner Familie in Liberia sowie später in Tunesien gelebt und gearbeitet. Im Jahr 2020 habe er seine Frau zu sich nach Tunesien geholt und die Kinder bei einem Freund in Liberia belassen, um diese vor einer Beschneidung zu schützen. Im Jahr 2022 sei ihr drittes Kind geboren worden, mit welchem die Beschwerdeführenden im Oktober 2023 in die Schweiz eingereist seien. C. Mit Schreiben vom 17. April 2024 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 - eröffnet am 5. Dezember 2024 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihre Asylgesuche vom 13. Oktober 2023 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 3. Januar 2025 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. F. Mit Schreiben vom 6. Januar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2025 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher am 29. Januar 2025 bezahlt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. In der Beschwerde wurden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Vorliegend beanstanden die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Mutter des Beschwerdeführers 1 nicht nur die Beschneidung der Beschwerdeführerin 2 fordere, sondern auch die der Töchter. Diese formelle Rüge erweist sich jedoch als klar unbegründet, hat doch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgehalten und berücksichtigt, dass die Mutter des Beschwerdeführers 1 die Beschneidung der weiblichen Familienmitglieder, und demnach nicht nur die der Beschwerdeführerin 2, fordere. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass die Mutter des Beschwerdeführers 1 gedroht habe, sie würde die älteste Tochter der Beschwerdeführenden wegnehmen und beschneiden lassen, sobald diese drei oder vier Jahre alt sei. Die Beschwerdeführenden verkennen, dass ihre älteste Tochter nicht Partei des vorliegenden Verfahrens ist, weshalb die Vorinstanz dieses Vorbringen zu Recht nicht berücksichtigt hat. Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen damit als unbegründet. Eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung erweist sich nicht als angezeigt und das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG erkennen liessen. Dass sie aufgrund der fehlenden Beschneidung der weiblichen Familienmitglieder nicht bei den Eltern des Beschwerdeführers 1 und aufgrund der Tradition, dass die Kindsfamilie bei den Eltern des Ehemannes zu wohnen hätte, nicht bei den Eltern der Beschwerdeführerin 2 leben könnten, sei dem familiären Druck aufgrund lokaler Traditionen respektive den sozialen Lebensbedingungen zuzuschreiben. Nachteile, welche auf die sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden indessen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten. 6.2 Die Beschwerdeführenden halten dem in der Beschwerde entgegen, dass es für die Familie ein zu grosses Risiko sei, sich in Côte d'Ivoire aufzuhalten, da es der Schwiegermutter zuzutrauen sei, dass sie die Kinder gewaltsam holen und beschneiden lassen würde. Bei den Behörden hätten sie zwar nicht um Schutz ersucht, es komme aber selten zu Verurteilungen aufgrund von weiblicher Genitalbeschneidung und die Behörden würden insbesondere im Norden und Westen von Côte d'Ivoire auf Widerstand stossen und deshalb auf aussergerichtliche Schiedsverfahren und Kompromisse mit den Dorfvorstehern ausweichen. Sie hätten bereits ein solches Schlichtungsverfahren mit der Mutter und der Delegation des Dorfvorstehers durchgeführt, es habe aber keine Einigung erzielt werden können. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. 7.2 Die geschilderten Nachteile, insbesondere die vorgebrachte fehlende Möglichkeit, bei der Familie des Ehemannes oder bei der Familie der Ehefrau wohnen zu können, weisen nicht die erforderliche Intensität auf, um als asylrelevant eingestuft zu werden respektive als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu gelten. Es ist aus den Vorbringen ebenfalls nicht ersichtlich, die Beschwerdeführenden hätten eine objektiv begründete Furcht, dass sie in absehbarer Zukunft und mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Nachteilen zu rechnen hätten, die aufgrund ihrer Intensität als asylrechtlich erheblich zu bezeichnen wären. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführenden im Falle einer drohenden Zwangsbeschneidung durch die Mutter des Beschwerdeführers 1 an die ivorischen Behörden wenden können. Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass diese nicht schutzwillig oder schutzfähig wären. Dies insbesondere in Anbetracht, dass die weibliche Genitalbeschneidung in Côte d'Ivoire gesetzlich verboten ist. Etwas anderes legen die Beschwerdeführenden mit ihren Einwänden auch nicht substantiiert dar. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zusammenfassend zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und die Vorinstanz die Asylgesuche damit zu Recht abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass in der Republik Côte d'Ivoire keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. dazu das Referenzurteil E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3; sowie u.a. Urteil E-5881/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 8.3.1 m.w.H.). Die Beschwerdeführenden bringen in ihren Eingaben nichts Gegenteiliges vor. Der Vollzug der Wegweisung in die Republik Côte d'Ivoire ist daher als generell zumutbar zu erachten. 9.3.3 In individueller Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen. Da die Beschwerdeführerin 2 während des Krieges und währenddessen ihr Ehemann landesabwesend war mit ihren Kindern bei ihrer Mutter gelebt hat, ist davon auszugehen, dass diese die Familie in einer Notlage wieder unterstützen wird. Der Beschwerdeführer hat zwar keine Schulbildung, er verfügt aber über Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen. Es ist davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, erneut eine Arbeit zu finden und für sich und seine Familie eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Zu den geltend gemachten Rückenschmerzen des Beschwerdeführers 1 ist dem Arztbericht kein Handlungsbedarf zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin 2 hat im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft sodann keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht. Im Übrigen ist ihrem Gesundheitszustand bei der Prüfung der Reisefähigkeit im Rahmen der konkreten Ausgestaltung der Ausreisemodalitäten Rechnung zu tragen. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr aufgrund einer wirtschaftlichen oder medizinischen Notlage existenziell gefährdet wären. 9.3.4 Aus dem Kindeswohl ist gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ebenso kein Vollzugshindernis abzuleiten. Aufgrund des Alters des Kindes ist davon auszugehen, dass die Eltern die Hauptbezugspersonen sind und das Kind sich nicht an die schweizerische Kultur und Lebensweise derart angepasst hätte, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz eine Entwurzelung darstellen würde. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand: