Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess die Côte d’Ivoire eigenen Angaben zufolge Anfang 2021 und gelangte über Mali, Algerien, Tunesien und Italien am
8. Juni 2023 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Auf dem Personalienblatt gab er an, am (…) 2006 geboren und somit noch minderjährig zu sein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäi- schen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 24. April 2023 in Lampedusa, Italien, aufgegriffen und am 27. April 2023 daktylosko- piert worden war. B. Am 20. Juni 2023 mandatierte der Beschwerdeführer die zugewiesene Rechtsvertretung. Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 18. Au- gust 2023 eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch und hörte ihn gleichentags zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er sei ivorischer Staatsan- gehöriger, der Ethnie der Dioula zugehörig und in B._______ geboren. Seine Eltern hätten sich getrennt, als er noch ein kleines Kind gewesen sei: Er habe hauptsächlich in B._______ bei der Familie seines Vaters gelebt aber sei regelmässig, etwa in den Schulferien, bei seiner Mutter in Abidjan gewesen. Er habe bis zu seiner Ausreise die Schule besucht und am Bus- bahnhof gejobbt, um sich etwas dazuzuverdienen. In der Familie des Va- ters habe er einen schweren Stand gehabt. Er sei immer wieder von seinen Halbgeschwistern gepiesackt und geschlagen worden. Der Vater habe drei Frauen geheiratet und auch diese hätten ihn nicht gut behandelt und ihn nicht gleichermassen wie ihre eigenen Kinder akzeptiert. Er habe etwa im Haushalt immer mehr Aufgaben übernehmen müssen als seine Halbge- schwister. Anfang 2021 sei die Situation eskaliert: Im Streit mit seiner Halb- schwester habe er diese geschlagen und sei dann, aus Angst vor den Kon- sequenzen, zu einem Freund in C._______ gegangen. Dort habe er zwei alte Freunde getroffen, die zufälligerweise auf dem Weg ins Ausland gewe- sen seien und er habe sich spontan entschieden, sich ihnen anzuschlies- sen. C. Mit Verfügung vom 1. November 2023 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D-6703/2023 Seite 3 D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Dezember 2023 (Poststempel; ergänzt am darauffolgenden Tag) gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die an- gefochtene Verfügung sei in Bezug auf den Wegweisungsvollzug aufzuhe- ben, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm sei die vorläufige Auf- nahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien ihm unter Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Pro- zessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2023 stellte die Instruktions- richterin das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers für die Dauer des Verfahrens fest. Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft hiess sie
– unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und unter Vor- behalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gut und bestellte dem Beschwerdeführer den rubri- zierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand. F. Mit Vernehmlassung vom 3. Januar 2024 verwies das SEM auf seine Er- wägungen, an denen es vollumfänglich festhielt. G. Der Beschwerdeführer replizierte am 23. Januar 2024. H. Der Beschwerdeführer reichte am 14. Oktober 2024 ein Gesuch um Ur- teilsfällung vor Eintritt der Volljährigkeit ein. I. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer einen Kurzbericht der zuständigen Berufsbeiständin MNA vom 25. Oktober 2024 zu den Akten.
D-6703/2023 Seite 4
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Die Beschwerde richtet sich auch bezüglich Rückweisungsantrag le- diglich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). Demnach ist die vorinstanzliche Ver- fügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls, der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung an sich betrifft. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur noch die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuord- nen ist.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend han- delt es sich im Urteilszeitpunkt um ein solches Rechtsmittel, nachdem der Beschwerdeführer im Laufe des Beschwerdeverfahrens volljährig gewor- den ist (vgl. Urteil des BVGer E-171/2018 vom 15. August 2018 E. 3.2).
D-6703/2023 Seite 5
E. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung bezüglich Wegweisungsvollzug damit, dass das Rückschiebungsverbot gemäss Asylgesetz aufgrund der fehlenden Flüchtlingseigenschaft nicht zur Anwendung gelange und auch keine Anhaltspunkte dahingehend bestünden, dass bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Der Vollzug der Wegweisung sei auch unter Berücksichtigung des Übereinkom- mens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) zulässig. Des Weiteren herrsche in Côte d’Ivoire keine Situation von Krieg, Bürger- krieg, allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Voll- zug der Wegweisung unzumutbar mache. Auch in individueller Hinsicht und unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers seien keine Gründe ersichtlich, wonach eine Rückkehr in den Heimatstaat unzu- mutbar sei, da der Beschwerdeführer ein gesunder, beinahe volljähriger Mann ohne familiäre Verpflichtungen sei und über Schulbildung sowie Ar- beitserfahrung im In- und Ausland verfüge. Ausserdem verfüge er über in- takte Familienverhältnisse und könne auf die alltägliche und finanzielle Un- terstützung der Familie zählen. Durch die eigenständig geplante und um- gesetzte Reise nach Europa sei ausserdem von einer hohen persönlichen Reife des Beschwerdeführers auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügte unter anderem, das SEM habe zur Beant- wortung der Frage, in welcher konkreten Situation sich der Beschwerde- führer bei einer Rückkehr in sein Heimatland wiederfinden würde, keine eigenen Abklärungen getroffen und somit die Ansprüche des Beschwerde- führers gemäss KRK verletzt. Der Beschwerdeführer verfüge weder über einen formellen Schulabschluss noch über eine Berufsausbildung, welche ihm im Fall einer Rückkehr eine Existenzsicherung gewährleisten könne. In der Familienstruktur väterlicherseits sei er der Gewalt seiner Geschwis- ter schutzlos ausgesetzt und sein Vater habe kein Interesse an einer adä- quaten fürsorglichen Rolle. Es sei zu berücksichtigen, dass seine Mutter aufgrund ihrer persönlichen Situation mindestens auf finanzielle Hilfe an- gewiesen sei. Sie lebe in D._______, ein Vorort in der Agglomeration von Abidjan, die als unsichere Gegend gelte. Sie sei in der Vergangenheit we- der fähig noch willig gewesen, kindgerechte Fürsorge für den Beschwer- deführer zu übernehmen.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, es sei festzuhalten, dass der gut 17-jährige Beschwerdeführer seine heimatliche familiäre Um-
D-6703/2023 Seite 6 gebung ohne das Wissen und offensichtlich gegen den Willen seiner Eltern verlassen habe.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer machte in der Replik geltend, er habe sich vor seiner Ausreise in einer familiär äusserst verzwickten Lage befunden, die besonders für einen Minderjährigen ausweglos gewirkt habe. Der Vater habe sich erst nach der Ankunft des Beschwerdeführers in Europa bei ihm gemeldet, was den Eindruck erwecke, er sei froh gewesen, dass der Be- schwerdeführer aufgebrochen und sein Haus endgültig verlassen habe. Seine Eltern hätten keinen Aufwand betrieben, ihn an seiner Ausreise zu hindern respektive ihn zurückzuholen.
E. 5.1 Die formelle Rüge, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der An- ordnung des Wegweisungsvollzugs den Sachverhalt unvollständig festge- stellt und dadurch ihre Begründungspflicht verletzt, erweist sich zum heu- tigen Zeitpunkt als unbegründet. Es ist dem Beschwerdeführer insofern beizupflichten, als die Vorinstanz bei der Anordnung des Wegweisungsvoll- zugs des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung verpflichtet gewesen wäre, vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung seine Unterbringung sowie Versorgung ab- zuklären und sicher zu stellen, dass er in Côte d’Ivoire einem Familienmit- glied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, die seinen Schutz gewährleisten.
E. 5.2 Vorliegend ist indessen festzustellen, dass der Beschwerdeführer in- zwischen volljährig geworden ist, weshalb sich im Urteilszeitpunkt spezifi- sche Abklärungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Kindeswohls erübrigen.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan- dard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-6703/2023 Seite 7
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her- kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 6.2.1 Da rechtskräftig feststeht, dass der Beschwerdeführer die Flücht- lingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin- den. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Côte d’Ivoire dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 6.3.1 In Côte d’Ivoire herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht als generell un- zumutbar zu erachten (vgl. dazu Urteil des BVGer E-5881/2024 vom
14. Oktober 2024 E. 8.3.1).
E. 6.3.2 Es sind vorliegend auch keine individuellen Vollzugshindernisse er- sichtlich. Insbesondere ist der inzwischen erwachsene Beschwerdeführer gestützt auf die bestehende Aktenlage jung und gesund. Ausserdem ver- fügt er über ein tragfähiges Familiennetz und Berufserfahrung. Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass davon auszugehen sei, er könne sich in seiner Heimat sozial und beruflich wieder integrieren.
D-6703/2023 Seite 8
E. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen war die Beschwerde im Zeitpunkt der Einreichung nicht aussichtslos, weshalb in der Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde. Somit werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Mit derselben Zwischenverfügung wurde der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist folglich ein amtliches Honorar zu entrichten. Der Rechtsvertreter machte in der Beschwerde vom 4. Dezember 2023 einen Zeitaufwand von 7 Stunden geltend. Gleichzeitig wies die Rechtsvertretung in der Beschwerde einen vereinbarten Stundenansatz von Fr. 180.- aus, und machte zudem eine einmalige Pauschale von Fr. 50.- für Spesen geltend. Der damit geltend gemachte Aufwand ist in zeitlicher Hinsicht als angemessen zu erkennen und aufgrund des Schriftenwechsels und der weiteren beiden Eingaben auf acht Stunden zu erhöhen. Der in der Beschwerde zur Anwendung gebrachte Stundenansatz ist hingegen im Rahmen des amtlichen Honorars zu kürzen, nachdem die Rechtsvertretung mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2023 darauf hingewiesen worden ist, dass bei amtlicher Rechtsvertretung praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen wird. Die geltend gemachten Spesen erscheinen angemessen. Da der Rechtsvertreter nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, umfasst das amtliche Honorar keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. Nach dem Gesagten ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1250.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen war die Beschwer- de im Zeitpunkt der Einreichung nicht aussichtslos, weshalb in der Zwi- schenverfügung vom 19. Dezember 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde. Somit wer- den keine Verfahrenskosten auferlegt. Mit derselben Zwischenverfügung wurde der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist folglich ein amtliches Hono- rar zu entrichten. Der Rechtsvertreter machte in der Beschwerde vom
4. Dezember 2023 einen Zeitaufwand von 7 Stunden geltend. Gleichzeitig wies die Rechtsvertretung in der Beschwerde einen vereinbarten Stunden- ansatz von Fr. 180.– aus, und machte zudem eine einmalige Pauschale von Fr. 50.– für Spesen geltend. Der damit geltend gemachte Aufwand ist in zeitlicher Hinsicht als angemessen zu erkennen und aufgrund des Schrif- tenwechsels und der weiteren beiden Eingaben auf acht Stunden zu erhö- hen. Der in der Beschwerde zur Anwendung gebrachte Stundenansatz ist hingegen im Rahmen des amtlichen Honorars zu kürzen, nachdem die Rechtsvertretung mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2023 darauf hingewiesen worden ist, dass bei amtlicher Rechtsvertretung praxisge- mäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-an- waltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen wird. Die geltend ge- machten Spesen erscheinen angemessen. Da der Rechtsvertreter nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, umfasst das amtliche Honorar keinen Mehr- wertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. Nach dem Gesagten ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1250.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
D-6703/2023 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, Fabrice Gemma, wird zulasten der Ge- richtskasse ein Honorar von Fr. 1250.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6703/2023 Urteil vom 8. Mai 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, vertreten durch MLaw Fabrice Gamma, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. November 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess die Côte d'Ivoire eigenen Angaben zufolge Anfang 2021 und gelangte über Mali, Algerien, Tunesien und Italien am 8. Juni 2023 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Auf dem Personalienblatt gab er an, am (...) 2006 geboren und somit noch minderjährig zu sein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 24. April 2023 in Lampedusa, Italien, aufgegriffen und am 27. April 2023 daktyloskopiert worden war. B. Am 20. Juni 2023 mandatierte der Beschwerdeführer die zugewiesene Rechtsvertretung. Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 18. August 2023 eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch und hörte ihn gleichentags zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er sei ivorischer Staatsangehöriger, der Ethnie der Dioula zugehörig und in B._______ geboren. Seine Eltern hätten sich getrennt, als er noch ein kleines Kind gewesen sei: Er habe hauptsächlich in B._______ bei der Familie seines Vaters gelebt aber sei regelmässig, etwa in den Schulferien, bei seiner Mutter in Abidjan gewesen. Er habe bis zu seiner Ausreise die Schule besucht und am Busbahnhof gejobbt, um sich etwas dazuzuverdienen. In der Familie des Vaters habe er einen schweren Stand gehabt. Er sei immer wieder von seinen Halbgeschwistern gepiesackt und geschlagen worden. Der Vater habe drei Frauen geheiratet und auch diese hätten ihn nicht gut behandelt und ihn nicht gleichermassen wie ihre eigenen Kinder akzeptiert. Er habe etwa im Haushalt immer mehr Aufgaben übernehmen müssen als seine Halbgeschwister. Anfang 2021 sei die Situation eskaliert: Im Streit mit seiner Halbschwester habe er diese geschlagen und sei dann, aus Angst vor den Konsequenzen, zu einem Freund in C._______ gegangen. Dort habe er zwei alte Freunde getroffen, die zufälligerweise auf dem Weg ins Ausland gewesen seien und er habe sich spontan entschieden, sich ihnen anzuschliessen. C. Mit Verfügung vom 1. November 2023 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Dezember 2023 (Poststempel; ergänzt am darauffolgenden Tag) gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei in Bezug auf den Wegweisungsvollzug aufzuheben, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien ihm unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2023 stellte die Instruktionsrichterin das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers für die Dauer des Verfahrens fest. Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft hiess sie - unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut und bestellte dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand. F. Mit Vernehmlassung vom 3. Januar 2024 verwies das SEM auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhielt. G. Der Beschwerdeführer replizierte am 23. Januar 2024. H. Der Beschwerdeführer reichte am 14. Oktober 2024 ein Gesuch um Urteilsfällung vor Eintritt der Volljährigkeit ein. I. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer einen Kurzbericht der zuständigen Berufsbeiständin MNA vom 25. Oktober 2024 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Beschwerde richtet sich auch bezüglich Rückweisungsantrag lediglich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls, der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung an sich betrifft. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur noch die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich im Urteilszeitpunkt um ein solches Rechtsmittel, nachdem der Beschwerdeführer im Laufe des Beschwerdeverfahrens volljährig geworden ist (vgl. Urteil des BVGer E-171/2018 vom 15. August 2018 E. 3.2). 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung bezüglich Wegweisungsvollzug damit, dass das Rückschiebungsverbot gemäss Asylgesetz aufgrund der fehlenden Flüchtlingseigenschaft nicht zur Anwendung gelange und auch keine Anhaltspunkte dahingehend bestünden, dass bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Der Vollzug der Wegweisung sei auch unter Berücksichtigung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) zulässig. Des Weiteren herrsche in Côte d'Ivoire keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Vollzug der Wegweisung unzumutbar mache. Auch in individueller Hinsicht und unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers seien keine Gründe ersichtlich, wonach eine Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar sei, da der Beschwerdeführer ein gesunder, beinahe volljähriger Mann ohne familiäre Verpflichtungen sei und über Schulbildung sowie Arbeitserfahrung im In- und Ausland verfüge. Ausserdem verfüge er über intakte Familienverhältnisse und könne auf die alltägliche und finanzielle Unterstützung der Familie zählen. Durch die eigenständig geplante und umgesetzte Reise nach Europa sei ausserdem von einer hohen persönlichen Reife des Beschwerdeführers auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 Der Beschwerdeführer rügte unter anderem, das SEM habe zur Beantwortung der Frage, in welcher konkreten Situation sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland wiederfinden würde, keine eigenen Abklärungen getroffen und somit die Ansprüche des Beschwerdeführers gemäss KRK verletzt. Der Beschwerdeführer verfüge weder über einen formellen Schulabschluss noch über eine Berufsausbildung, welche ihm im Fall einer Rückkehr eine Existenzsicherung gewährleisten könne. In der Familienstruktur väterlicherseits sei er der Gewalt seiner Geschwister schutzlos ausgesetzt und sein Vater habe kein Interesse an einer adäquaten fürsorglichen Rolle. Es sei zu berücksichtigen, dass seine Mutter aufgrund ihrer persönlichen Situation mindestens auf finanzielle Hilfe angewiesen sei. Sie lebe in D._______, ein Vorort in der Agglomeration von Abidjan, die als unsichere Gegend gelte. Sie sei in der Vergangenheit weder fähig noch willig gewesen, kindgerechte Fürsorge für den Beschwerdeführer zu übernehmen. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, es sei festzuhalten, dass der gut 17-jährige Beschwerdeführer seine heimatliche familiäre Umgebung ohne das Wissen und offensichtlich gegen den Willen seiner Eltern verlassen habe. 4.4 Der Beschwerdeführer machte in der Replik geltend, er habe sich vor seiner Ausreise in einer familiär äusserst verzwickten Lage befunden, die besonders für einen Minderjährigen ausweglos gewirkt habe. Der Vater habe sich erst nach der Ankunft des Beschwerdeführers in Europa bei ihm gemeldet, was den Eindruck erwecke, er sei froh gewesen, dass der Beschwerdeführer aufgebrochen und sein Haus endgültig verlassen habe. Seine Eltern hätten keinen Aufwand betrieben, ihn an seiner Ausreise zu hindern respektive ihn zurückzuholen. 5. 5.1 Die formelle Rüge, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs den Sachverhalt unvollständig festgestellt und dadurch ihre Begründungspflicht verletzt, erweist sich zum heutigen Zeitpunkt als unbegründet. Es ist dem Beschwerdeführer insofern beizupflichten, als die Vorinstanz bei der Anordnung des Wegweisungsvollzugs des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung verpflichtet gewesen wäre, vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung seine Unterbringung sowie Versorgung abzuklären und sicher zu stellen, dass er in Côte d'Ivoire einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, die seinen Schutz gewährleisten. 5.2 Vorliegend ist indessen festzustellen, dass der Beschwerdeführer inzwischen volljährig geworden ist, weshalb sich im Urteilszeitpunkt spezifische Abklärungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Kindeswohls erübrigen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.1 Da rechtskräftig feststeht, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Côte d'Ivoire dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.3.1 In Côte d'Ivoire herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht als generell unzumutbar zu erachten (vgl. dazu Urteil des BVGer E-5881/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 8.3.1). 6.3.2 Es sind vorliegend auch keine individuellen Vollzugshindernisse ersichtlich. Insbesondere ist der inzwischen erwachsene Beschwerdeführer gestützt auf die bestehende Aktenlage jung und gesund. Ausserdem verfügt er über ein tragfähiges Familiennetz und Berufserfahrung. Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass davon auszugehen sei, er könne sich in seiner Heimat sozial und beruflich wieder integrieren. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-staat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen war die Beschwerde im Zeitpunkt der Einreichung nicht aussichtslos, weshalb in der Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde. Somit werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Mit derselben Zwischenverfügung wurde der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist folglich ein amtliches Honorar zu entrichten. Der Rechtsvertreter machte in der Beschwerde vom 4. Dezember 2023 einen Zeitaufwand von 7 Stunden geltend. Gleichzeitig wies die Rechtsvertretung in der Beschwerde einen vereinbarten Stundenansatz von Fr. 180.- aus, und machte zudem eine einmalige Pauschale von Fr. 50.- für Spesen geltend. Der damit geltend gemachte Aufwand ist in zeitlicher Hinsicht als angemessen zu erkennen und aufgrund des Schriftenwechsels und der weiteren beiden Eingaben auf acht Stunden zu erhöhen. Der in der Beschwerde zur Anwendung gebrachte Stundenansatz ist hingegen im Rahmen des amtlichen Honorars zu kürzen, nachdem die Rechtsvertretung mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2023 darauf hingewiesen worden ist, dass bei amtlicher Rechtsvertretung praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen wird. Die geltend gemachten Spesen erscheinen angemessen. Da der Rechtsvertreter nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, umfasst das amtliche Honorar keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. Nach dem Gesagten ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1250.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Fabrice Gemma, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1250.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: