Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am (…) September 2023 in die Schweiz ein, wo er am Folgetag ein Asylgesuch stellte. Am 19. September 2023 nahm das SEM seine Personalien auf. A.b Am 25. September 2023 führte das SEM mit ihm ein persönliches Ge- spräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verord- nung). Mit Nichteintretensentscheid vom 4. Dezember 2023 stellte es fest, dass Italien für das weitere Verfahren zuständig sei, und trat auf das Asyl- gesuch nicht ein. Mit Verfügung vom 21. Mai 2024 hob es diesen Nichtein- tretensentscheid jedoch infolge Ablaufs der Überstellungsfrist wieder auf und verfügte die Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens. Gleich- zeitig wies es den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zu. A.c Am 18. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Hierbei brachte er vor, er sei Staatsangehöriger der Côte d'Ivoire, in C._______ geboren und in D._______ aufgewachsen. Seine Eltern hätten sich getrennt, als er noch klein gewesen sei, woraufhin er bei seiner Mutter gelebt habe, zusammen mit den Geschwistern und mehreren Cousins (in einer grossen Familie). Er sei nie zur Schule gegan- gen, habe aber Abendkurse besucht und sei von seinen Geschwistern un- terrichtet worden. Er habe keinen Beruf erlernt, sondern immer Fussball gespielt. Seine Eltern hätten seinen Lebensunterhalt finanziert. Er sei in einer festen Beziehung mit einer Frau, die heute in E._______ lebe. Sie hätten einen gemeinsamen Sohn. Als er in F._______ gewesen sei, habe er mit einer anderen Frau ein weiteres Kind gezeugt. Die beiden würden seines Wissens heute in G._______ leben. Er sei kein politischer Flüchtling. 2010 oder 2011 habe er geholfen, Plakate für die Kampagne des ehemaligen Präsidenten Laurent Gbagbo aufzuhän- gen. Dieser habe der Ethnie «Bété» angehört. Daher habe es Repressalien gegen die Bété gegeben. Er selber gehöre auch zur Bété-Ethnie. Der Bru- der seines Vaters sei einer der Minister von Gbagbo gewesen. Deshalb und aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Bété-Ethnie sei sein Vater von der Gruppe der Dioula nach den Wahlen fast zu Tode geschlagen worden. Auch seine Mutter, die damals bei der Verwaltung der (…) gearbeitet habe, habe Probleme bekommen. Eines Tages, als er am Strand gewesen sei, habe es eine Schiesserei ge- geben und er sei nach Hause geflohen. Es habe geheissen, der Islamische
E-5446/2024 Seite 3 Staat (IS) sei für diese verantwortlich gewesen. Tatsächlich habe er aber eine an der Schiesserei beteiligte Person als einen in der Stadt bekannten (nicht dem IS zugehörigen) Banditen identifizieren können. Dies habe er seinem Cousin und einem Jungen aus dem Quartier gesagt. Aufgrund des- sen sei er später von Unbekannten zu Hause gesucht worden. Hierbei sei seine Mutter bedroht und grob behandelt worden. Er sei daher für einige Monate nach H._______, das Heimatdorf seiner Mutter, gezogen. Nach seiner Rückkehr hätten die Leute jedoch wieder nach ihm gesucht und sei- nem Bruder damit gedroht, sie würden allen etwas antun, wenn dieser nicht seinen Aufenthaltsort verrate. Angesichts dieser Drohungen sei er zur Fa- milie eines Freundes nach I._______ gezogen, wo er über ein Jahr lang geblieben sei. Als die Familie des Freundes jedoch in eine andere Stadt habe umziehen müssen und sich zudem über seine Anwesenheit beklagt habe, sei er nach Hause zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr, einen knappen Monat vor seiner Ausreise, hätten die Besuche und die Drohun- gen erneut begonnen. Während der Festtage 2019 habe seine Familie da- her beschlossen, er müsse das Heimatland verlassen. Er sei daher noch während der Festtage nach F._______ ausgereist. Seine Mutter sei eben- falls von D._______ weggezogen. Er befürchte, bei einer Rückkehr in die Côte d'Ivoire das Leben zu verlieren. A.d Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer beim SEM seinen Pass im Original ein. A.e Am 18. Juli 2024 legte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. A.f Mit Verfügung vom 19. Juli 2024 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. A.g Mit Asylentscheid vom 30. Juli 2024 (zugestellt am 8. August 2024) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B. B.a Hiergegen erhob der Beschwerdeführer (in eigenem Namen, ohne rechtliche Vertretung) mit französischsprachiger Eingabe vom 30. August 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei ihm unter Fest-
E-5446/2024 Seite 4 stellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Weg- weisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so- wie die amtliche Verbeiständung. B.b Am 3. September 2024 bestätigte die im vorliegenden Beschwerde- verfahren eingesetzte Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. B.c Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2024 wies die Instruktions- richterin die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess- führung und amtliche Verbeiständung mit Hinweis auf die Aussichtslosig- keit der Beschwerde ab und forderte diesen zur Zahlung eines Kostenvor- schusses von Fr. 750.– bis zum 23. September 2024 auf. B.d Der beim Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss ging am
23. September 2024 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsge- richts ein. B.e Mit Schreiben vom 4. Oktober 2024 wandte sich Dr. iur. Daniela Jabor- nigg an das Gericht. Sie teilte mit, Herr Urs Thomas Mäder habe sie zur Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren bevollmächtigt, und ersuchte um Akteneinsicht. Dem Schreiben legte sie zwei Vollmachten bei: eine Vollmacht des Beschwerdeführers an Urs Thomas Mäder vom 21. Sep- tember 2024 sowie eine Vollmacht von Urs Thomas Mäder, ebenfalls vom
21. September 2024, an sie selbst. B.f Mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 verweigerte die Instruktionsrich- terin die von Dr. iur. Daniela Jabornigg beantragte Akteneinsicht mit der Begründung, aus der Urs Thomas Mäder erteilten Vollmacht gehe kein Substitutionsrecht hervor. B.g Mit «Kontaktanfrage» (das heisst auf der Webseite des Gerichts aus- gefülltem Kontaktformular) vom 13. Mai 2025 erklärte Urs Thomas Mäder, er prüfe, der bisherigen Anwältin «das Mandat zu entziehen», da diese seit mehreren Wochen nicht auf seine Kontaktaufnahmen reagiere. Auch sei ihm nicht klar, ob nach der Erhebung des Kostenvorschusses bereits ein weiterer Verfahrensschritt ergangen sei.
E-5446/2024 Seite 5 B.h Mit Schreiben vom 14. Mai 2025 erklärte die Instruktionsrichterin Urs Thomas Mäder, dass Frau Dr. iur. Jabornigg mangels gehöriger Vollmacht respektive eines durch den Beschwerdeführer eingeräumten Substitutions- rechts nicht als Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers berücksichtigt worden sei. Betreffend Verfahrensstand hielt sie fest, dass der beim Be- schwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt worden sei und seither keine weiteren Verfahrensschritte ergangen seien. B.i Mit neuerlicher «Kontaktanfrage» vom 1. Juni 2025 gab Urs Thomas Mäder an, er wolle sicherstellen, dass die erforderliche Vollmacht korrekt hinterlegt werde, damit eine ordnungsgemässe Vertretung gewährleistet sei, und erkundigte sich um Auskunft zum genauen Vorgehen zur Einrei- chung der neuen beziehungsweise aktualisierten Vollmacht. B.j Mit Schreiben vom 3. Juni 2025 teilte die Instruktionsrichterin Urs Thomas Mäder mit, dass in den Akten bereits eine ihn betreffende, rechts- gültige Vollmacht vorliege. Da er in seinen Kontaktanfragen sinngemäss erkläre, den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren künftig rechtlich zu vertreten, nehme sie Kenntnis von diesem Vertretungs- verhältnis. Weiter wies sie darauf hin, dass es sich bei Anfragen mittels Kontaktformular via Webseite des Gerichts um keine rechtsgültigen ge- richtlichen Eingaben handle und sie daher solche «Kontaktanfragen» künf- tig nicht beantworten, sondern lediglich zu den Akten legen werde.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriften- wechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 In der angefochtenen Verfügung kam das SEM zum Schluss, die Vor- bringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Asylre- levanz nicht standhalten.
E-5446/2024 Seite 7 Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung zwar von Repressalien gegen Angehörige seiner Bété-Ethnie gesprochen sowie erklärt, sein Vater sei fast zu Tode geschlagen worden und seine Mutter habe bei ihrer Arbeit Probleme bekommen. Er habe jedoch kein Beispiel einer gezielt gegen ihn selbst gerichteten Unterdrückung oder Verfolgung angegeben. Zudem wür- den seine Eltern trotz der genannten Repressalien weiterhin im Heimatland leben. Damit sei keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung gegen den Beschwerdeführer als Angehörigen der Bété-Ethnie ersichtlich. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung durch Leute, deren Bruder er bei einer Schiesserei gesehen haben wolle, bestehe sodann kein in Art. 3 AsylG genanntes Motiv. Vielmehr hätten diese Leute sich beziehungsweise ihrem Bruder einen Vorteil verschaffen wollen. Dass er 2010 oder 2011 aktiv an einer Wahlkampagne mitgeholfen habe, vermöge der geltend gemachten Verfolgung ebenfalls kein flücht- lingsrechtlich relevantes Motiv zu verleihen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, das SEM habe den Sachverhalt zwar korrekt zusammengefasst, jedoch die falschen Schlussfolgerungen daraus gezogen. Es habe verkannt, dass er eine politische Familie habe, da sein Onkel väterlicherseits der Minister des ehemaligen Präsidenten gewesen sei. Die Repressalien hätten die ge- samte Familie betroffen. Seine Eltern würden zwar weiterhin in der Côte d'Ivoire leben, seine Mutter habe jedoch in Frühpension gehen müssen aufgrund der Probleme, die entstanden seien, weil der besagte Onkel stän- dig zu ihnen nach Hause gekommen sei. Zudem habe er einen Angriff beobachtet und sei Zeuge eines Mordes ge- worden. Dies könne im Internet nachgelesen werden. Im Fernsehen sei zwar gesagt worden, dass der IS für den Anschlag verantwortlich gewesen sei. Das habe jedoch nicht der Wahrheit entsprochen, was er auch gesagt habe. Sein Leben sei daher in Gefahr. Er habe die verantwortliche Person erkannt und sei anschliessend ständig bedroht worden. Auch heute noch werde sein Bruder regelmässig bedroht, dies sogar, wenn er in der Stadt spazieren gehe. Da die Situation zu gefährlich geworden sei, habe seine Mutter beschlossen, dass er das Land verlassen müsse. Er habe nicht zur Polizei gehen können, da seine Familie sehr politisch sei und gemäss offi- zieller Version der IS für den Angriff verantwortlich gewesen sei.
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E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer eingehenden Prü- fung der vorinstanzlichen Akten (insbesondere des Anhörungsprotokolls) sowie nach einer vertieften Prüfung der Beschwerdevorbringen zum Schluss, dass die in der Zwischenverfügung vom 6. September 2024 – auf- grund einer summarischen Prüfung der Instruktionsrichterin – vorgenom- mene Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde zu bestätigen ist. Die vom SEM in der angefochtenen Verfügung (Ziff. II; vgl. E. 6.1 hiervor) vorgenommene Beurteilung ist aus den nachfolgend darzulegenden Grün- den zu schützen.
E. 7.2 In der angefochtenen Verfügung hat das SEM zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer habe keine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung auf- grund seiner Bété-Ethnie vorgebracht. Tatsächlich handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer beschriebenen Repressalien gegen die Angehöri- gen der Bété-Ethnie (und damit gegen alle Angehörigen dieser Ethnie gleichermassen) nicht um eine gegen eine individuelle Person gerichtete und somit gezielte Verfolgung. Weiter hat das SEM zutreffend hervorgeho- ben, dass die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angeführ- ten Beispiele von Problemen lediglich seine Eltern – und nicht ihn selber – betroffen hätten. Das SEM hat damit zu Recht die Asylrelevanz der ent- sprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers verneint.
E. 7.3 Bezüglich der vom Beschwerdeführer weiter geltend gemachten Ver- folgung durch Leute, die Angst gehabt hätten, er würde ihren «Bruder», den er bei einer Schiesserei erkannt habe, «verpfeifen», hat das SEM zu Recht auf das Fehlen eines asylrechtlichen Motivs hingewiesen. Zudem handelt sich dabei um eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte. Eine solche ist aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn die betroffene Person in ih- rem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann. Vorliegend hat der Beschwerdeführer in der Anhörung angegeben, er sei nie zur Polizei gegangen, da er Angst gehabt habe angesichts der Atmo- sphäre, die damals im Land geherrscht habe, der (falschen) Informationen, die im Fernsehen präsentiert worden seien (wonach der IS Urheber der Schiesserei gewesen sei), sowie auch auf Grund der Probleme seiner Mut- ter. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann in- dessen vom Schutzwillen des ivorischen Staates ausgegangen werden (Urteil des BVGer D-4652/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 6.1). Es wäre dem Beschwerdeführer damit zuzumuten gewesen, bei den staatlichen Behör-
E-5446/2024 Seite 9 den Schutz vor den privaten Verfolgern zu suchen. Die vom Beschwerde- führer angegebenen Gründe reichen nicht aus zur Annahme, dass die hei- matlichen Behörden ihm in seinem konkreten Fall den Schutz verweigert hätten. Vielmehr hat das SEM in der angefochtenen Verfügung (Ziff. III) zu Recht in Erwägung gezogen, dass die zuständigen Behörden nicht von vornherein als schutzunwillig oder -unfähig angesehen werden können, ohne dass der Beschwerdeführer wenigstens einen Versuch unternommen hätte, um Schutz zu ersuchen.
E. 7.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe neu gel- tend, er habe eine «politische Familie» und werde daher im Heimatland verfolgt. Diese eindeutig nachgeschobene Behauptung steht in Wider- spruch zu seiner Angabe in der Anhörung, wonach er kein politischer Flüchtling sei (SEM-act. […]-34 ad F. 54). Zudem hat der Beschwerdefüh- rer diese Behauptung lediglich damit begründet, dass sein Onkel väterli- cherseits Minister des ehemaligen Präsidenten gewesen sei. Diese frühere berufliche Tätigkeit des Onkels führt jedoch nicht ohne Weiteres zur An- nahme, die gesamte Familie des Beschwerdeführers sei politisch aktiv ge- wesen. Namentlich verfügt der Beschwerdeführer gemäss den Akten nicht über ein politisches Profil. So hat er in der Anhörung, abgesehen von der Mithilfe bei den Wahlvorbereitungen im Jahr 2010 oder 2011 (Aufhängen von Plakaten für die Kampagne des ehemaligen Präsidenten Gbagbo), bei der es sich um eine zeitlich begrenzte sowie niederschwellige politische Aktivität handelt, nicht behauptet, in seinem Heimatland politisch aktiv ge- wesen zu sein. Auch macht er keine exilpolitischen Tätigkeiten geltend. Der Beschwerdeführer vermag somit aus dem erwähnten neuen Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 7.5 Weiter behauptet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe, der Angriff, den er miterlebt habe, könne im Internet nachgelesen werden. Er hat jedoch keine entsprechenden Berichte eingereicht. Angesichts sei- ner in der Beschwerde erneuerten Behauptung, gemäss offizieller Version habe es sich dabei um einen IS-Anschlag gehandelt, ist nicht ersichtlich, inwiefern diesbezügliche Medienberichterstattungen seine eigene Version der Geschichte, wonach er eine an der Schiesserei beteiligte Person als einen stadtbekannten (nicht dem IS zugehörigen) Banditen identifiziert habe, stützen sollten.
E. 7.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer in seiner Rechtsmit- teleingabe nicht gelungen, die überzeugende Begründung des SEM in der angefochtenen Verfügung in Zweifel zu ziehen. Auch aus den Akten erge-
E-5446/2024 Seite 10 ben sich keine Anhaltspunkte, wonach ihm bei einer Rückkehr in die Côte d'Ivoire eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefahr drohen würde. Das SEM hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylge- such abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dem Be- schwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr in die Côte d'Ivoire mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver- botenen Strafe oder Behandlung drohen. Auch die allgemeine Menschen-
E-5446/2024 Seite 11 rechtssituation im Heimatland lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti- gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 In der Côte d’Ivoire herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht als gene- rell unzumutbar zu erachten (vgl. dazu Urteil des BVGer D-6703/2023 vom
8. Mai 2025 E. 6.3.1 mit Hinweis auf Urteil des BVGer E-5881/2024 vom
E. 9.3.2 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM in individueller Hin- sicht aus, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen physisch und psychisch gesunden Mann. Eine Verletzung aus F._______ am (…) sei in der Schweiz behandelt worden. Aktuell trage er wegen eines (…) eine (…). Er verfüge im Heimatland über ein ausgedehntes Familiennetz und habe auch Freunde im Ausland, zum Beispiel in I._______. Zudem habe er sich während fast vier Jahren in F._______ selbst versorgen können, wo er sich wohl mehrheitlich illegal aufgehalten habe. Dies zeige, dass er leistungs- fähig genug sei, sich auch in seinem Heimatland ein Auskommen zu ver- dienen. Eine akut verletzte Extremität vermöge daran nichts zu ändern.
E. 9.4 Diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer in der Rechtsmit- teleingabe nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Auch seine Mitglied- schaft beim dritte Liga-Verein J._______, der ihn unter Vertrag nehmen könne, erweist sich als unbehelflich. Das Rechtsinstitut der vorläufigen Auf- nahme bezweckt nicht den Zugang zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Umgehung der einschlägigen ausländerrechtlichen Vorschriften (Art. 18 ff. AIG). Die Erteilung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs setzt eine konkrete Gefährdung der betroffenen Person voraus, die in der allgemeinen Situation im Heimat- oder Herkunfts- staat begründet liegt und/oder sich aus individuellen Gründen wirtschaftli- cher, sozialer oder gesundheitlicher Natur ergibt (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.5 f.). Integrationsbestrebungen in der Schweiz sind im Rahmen der Prüfung der vorläufigen Aufnahme in der Regel ohne Relevanz. Sie
E-5446/2024 Seite 12 fliessen praxisgemäss nur ausnahmsweise in die Zumutbarkeitsprüfung ein, insbesondere im Falle von Kindern und Jugendlichen, die prägende Jahre in der Schweiz verbracht haben und eine derart fortgeschrittene In- tegration aufweisen, dass der Vollzug der Wegweisung unter dem Aspekt des Kindeswohls als unzumutbar erscheint (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.4). Der Beschwerdeführer ist im Erwachsenenalter in die Schweiz gekommen und hält sich hier erst seit einer verhältnismässig kurzen Zeit (seit etwa 1 ¾ Jahren) auf. Die meiste Zeit seines Lebens hat er nach eigenen Angaben in der Côte d'Ivoire verbracht, wo er über ein grosses familiäres Netz ver- fügt, das ihn bei seiner Wiedereingliederung unterstützen kann. Wie er in seiner Anhörung zu den Asylgründen angegeben hat, wurde sein Lebens- unterhalt vor seiner Ausreise aus dem Heimatland vollumfänglich durch seine Eltern finanziert (SEM-act. 34 ad F. 39). Nachdem die Eltern weiter- hin im Heimatland leben, ist davon auszugehen, dass er auch in Zukunft auf deren finanzielle Unterstützung zurückgreifen können wird. Zudem hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, sich – vor seiner Einreise in die Schweiz – während rund vier Jahren selbständig in F._______ durchzuschlagen (vgl. SEM-act. 34 ad F. 40), was seine Leis- tungsfähigkeit zeige, sich auch in seinem Heimatland ein Auskommen zu verdienen. Es ist dem SEM beizupflichten, dass unter diesen Umständen darauf zu schliessen ist, der Beschwerdeführer werde auch in seinem Hei- matland in der Lage sein, (bei Bedarf auch ohne Unterstützung durch seine Familienmitglieder) seine Lebenshaltungskosten mittels einer geeigneten Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Die in der angefochtenen Verfügung thema- tisierten (…)- und (…)verletzungen scheinen sodann mittlerweile ausge- heilt zu sein, nachdem der Beschwerdeführer seit spätestens August 2024 (Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung) aktiv in einem Fussballverein spielt. Damit liegen auch in gesundheitlicher Hinsicht keine Gründe vor, die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die allenfalls für eine Rückkehr notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-5446/2024 Seite 13
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Verfahrensausgang sind die auf insgesamt Fr. 750.– festzuset- zenden (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
E-5446/2024 Seite 14
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Verfahrensausgang sind die auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzenden (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
E. 14 Oktober 2024 E. 8.3.1).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5446/2024 Urteil vom 20. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, vertreten durch Urs Thomas Mäder, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am (...) September 2023 in die Schweiz ein, wo er am Folgetag ein Asylgesuch stellte. Am 19. September 2023 nahm das SEM seine Personalien auf. A.b Am 25. September 2023 führte das SEM mit ihm ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung). Mit Nichteintretensentscheid vom 4. Dezember 2023 stellte es fest, dass Italien für das weitere Verfahren zuständig sei, und trat auf das Asylgesuch nicht ein. Mit Verfügung vom 21. Mai 2024 hob es diesen Nichteintretensentscheid jedoch infolge Ablaufs der Überstellungsfrist wieder auf und verfügte die Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens. Gleichzeitig wies es den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zu. A.c Am 18. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Hierbei brachte er vor, er sei Staatsangehöriger der Côte d'Ivoire, in C._______ geboren und in D._______ aufgewachsen. Seine Eltern hätten sich getrennt, als er noch klein gewesen sei, woraufhin er bei seiner Mutter gelebt habe, zusammen mit den Geschwistern und mehreren Cousins (in einer grossen Familie). Er sei nie zur Schule gegangen, habe aber Abendkurse besucht und sei von seinen Geschwistern unterrichtet worden. Er habe keinen Beruf erlernt, sondern immer Fussball gespielt. Seine Eltern hätten seinen Lebensunterhalt finanziert. Er sei in einer festen Beziehung mit einer Frau, die heute in E._______ lebe. Sie hätten einen gemeinsamen Sohn. Als er in F._______ gewesen sei, habe er mit einer anderen Frau ein weiteres Kind gezeugt. Die beiden würden seines Wissens heute in G._______ leben. Er sei kein politischer Flüchtling. 2010 oder 2011 habe er geholfen, Plakate für die Kampagne des ehemaligen Präsidenten Laurent Gbagbo aufzuhängen. Dieser habe der Ethnie «Bété» angehört. Daher habe es Repressalien gegen die Bété gegeben. Er selber gehöre auch zur Bété-Ethnie. Der Bruder seines Vaters sei einer der Minister von Gbagbo gewesen. Deshalb und aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Bété-Ethnie sei sein Vater von der Gruppe der Dioula nach den Wahlen fast zu Tode geschlagen worden. Auch seine Mutter, die damals bei der Verwaltung der (...) gearbeitet habe, habe Probleme bekommen. Eines Tages, als er am Strand gewesen sei, habe es eine Schiesserei gegeben und er sei nach Hause geflohen. Es habe geheissen, der Islamische Staat (IS) sei für diese verantwortlich gewesen. Tatsächlich habe er aber eine an der Schiesserei beteiligte Person als einen in der Stadt bekannten (nicht dem IS zugehörigen) Banditen identifizieren können. Dies habe er seinem Cousin und einem Jungen aus dem Quartier gesagt. Aufgrund dessen sei er später von Unbekannten zu Hause gesucht worden. Hierbei sei seine Mutter bedroht und grob behandelt worden. Er sei daher für einige Monate nach H._______, das Heimatdorf seiner Mutter, gezogen. Nach seiner Rückkehr hätten die Leute jedoch wieder nach ihm gesucht und seinem Bruder damit gedroht, sie würden allen etwas antun, wenn dieser nicht seinen Aufenthaltsort verrate. Angesichts dieser Drohungen sei er zur Familie eines Freundes nach I._______ gezogen, wo er über ein Jahr lang geblieben sei. Als die Familie des Freundes jedoch in eine andere Stadt habe umziehen müssen und sich zudem über seine Anwesenheit beklagt habe, sei er nach Hause zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr, einen knappen Monat vor seiner Ausreise, hätten die Besuche und die Drohungen erneut begonnen. Während der Festtage 2019 habe seine Familie daher beschlossen, er müsse das Heimatland verlassen. Er sei daher noch während der Festtage nach F._______ ausgereist. Seine Mutter sei ebenfalls von D._______ weggezogen. Er befürchte, bei einer Rückkehr in die Côte d'Ivoire das Leben zu verlieren. A.d Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer beim SEM seinen Pass im Original ein. A.e Am 18. Juli 2024 legte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. A.f Mit Verfügung vom 19. Juli 2024 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. A.g Mit Asylentscheid vom 30. Juli 2024 (zugestellt am 8. August 2024) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B. B.a Hiergegen erhob der Beschwerdeführer (in eigenem Namen, ohne rechtliche Vertretung) mit französischsprachiger Eingabe vom 30. August 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei ihm unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Verbeiständung. B.b Am 3. September 2024 bestätigte die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingesetzte Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. B.c Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2024 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung mit Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte diesen zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- bis zum 23. September 2024 auf. B.d Der beim Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss ging am 23. September 2024 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein. B.e Mit Schreiben vom 4. Oktober 2024 wandte sich Dr. iur. Daniela Jabornigg an das Gericht. Sie teilte mit, Herr Urs Thomas Mäder habe sie zur Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren bevollmächtigt, und ersuchte um Akteneinsicht. Dem Schreiben legte sie zwei Vollmachten bei: eine Vollmacht des Beschwerdeführers an Urs Thomas Mäder vom 21. September 2024 sowie eine Vollmacht von Urs Thomas Mäder, ebenfalls vom 21. September 2024, an sie selbst. B.f Mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 verweigerte die Instruktionsrichterin die von Dr. iur. Daniela Jabornigg beantragte Akteneinsicht mit der Begründung, aus der Urs Thomas Mäder erteilten Vollmacht gehe kein Substitutionsrecht hervor. B.g Mit «Kontaktanfrage» (das heisst auf der Webseite des Gerichts ausgefülltem Kontaktformular) vom 13. Mai 2025 erklärte Urs Thomas Mäder, er prüfe, der bisherigen Anwältin «das Mandat zu entziehen», da diese seit mehreren Wochen nicht auf seine Kontaktaufnahmen reagiere. Auch sei ihm nicht klar, ob nach der Erhebung des Kostenvorschusses bereits ein weiterer Verfahrensschritt ergangen sei. B.h Mit Schreiben vom 14. Mai 2025 erklärte die Instruktionsrichterin Urs Thomas Mäder, dass Frau Dr. iur. Jabornigg mangels gehöriger Vollmacht respektive eines durch den Beschwerdeführer eingeräumten Substitutionsrechts nicht als Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers berücksichtigt worden sei. Betreffend Verfahrensstand hielt sie fest, dass der beim Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt worden sei und seither keine weiteren Verfahrensschritte ergangen seien. B.i Mit neuerlicher «Kontaktanfrage» vom 1. Juni 2025 gab Urs Thomas Mäder an, er wolle sicherstellen, dass die erforderliche Vollmacht korrekt hinterlegt werde, damit eine ordnungsgemässe Vertretung gewährleistet sei, und erkundigte sich um Auskunft zum genauen Vorgehen zur Einreichung der neuen beziehungsweise aktualisierten Vollmacht. B.j Mit Schreiben vom 3. Juni 2025 teilte die Instruktionsrichterin Urs Thomas Mäder mit, dass in den Akten bereits eine ihn betreffende, rechtsgültige Vollmacht vorliege. Da er in seinen Kontaktanfragen sinngemäss erkläre, den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren künftig rechtlich zu vertreten, nehme sie Kenntnis von diesem Vertretungsverhältnis. Weiter wies sie darauf hin, dass es sich bei Anfragen mittels Kontaktformular via Webseite des Gerichts um keine rechtsgültigen gerichtlichen Eingaben handle und sie daher solche «Kontaktanfragen» künftig nicht beantworten, sondern lediglich zu den Akten legen werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung kam das SEM zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht standhalten. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung zwar von Repressalien gegen Angehörige seiner Bété-Ethnie gesprochen sowie erklärt, sein Vater sei fast zu Tode geschlagen worden und seine Mutter habe bei ihrer Arbeit Probleme bekommen. Er habe jedoch kein Beispiel einer gezielt gegen ihn selbst gerichteten Unterdrückung oder Verfolgung angegeben. Zudem würden seine Eltern trotz der genannten Repressalien weiterhin im Heimatland leben. Damit sei keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung gegen den Beschwerdeführer als Angehörigen der Bété-Ethnie ersichtlich. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung durch Leute, deren Bruder er bei einer Schiesserei gesehen haben wolle, bestehe sodann kein in Art. 3 AsylG genanntes Motiv. Vielmehr hätten diese Leute sich beziehungsweise ihrem Bruder einen Vorteil verschaffen wollen. Dass er 2010 oder 2011 aktiv an einer Wahlkampagne mitgeholfen habe, vermöge der geltend gemachten Verfolgung ebenfalls kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zu verleihen. 6.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, das SEM habe den Sachverhalt zwar korrekt zusammengefasst, jedoch die falschen Schlussfolgerungen daraus gezogen. Es habe verkannt, dass er eine politische Familie habe, da sein Onkel väterlicherseits der Minister des ehemaligen Präsidenten gewesen sei. Die Repressalien hätten die gesamte Familie betroffen. Seine Eltern würden zwar weiterhin in der Côte d'Ivoire leben, seine Mutter habe jedoch in Frühpension gehen müssen aufgrund der Probleme, die entstanden seien, weil der besagte Onkel ständig zu ihnen nach Hause gekommen sei. Zudem habe er einen Angriff beobachtet und sei Zeuge eines Mordes geworden. Dies könne im Internet nachgelesen werden. Im Fernsehen sei zwar gesagt worden, dass der IS für den Anschlag verantwortlich gewesen sei. Das habe jedoch nicht der Wahrheit entsprochen, was er auch gesagt habe. Sein Leben sei daher in Gefahr. Er habe die verantwortliche Person erkannt und sei anschliessend ständig bedroht worden. Auch heute noch werde sein Bruder regelmässig bedroht, dies sogar, wenn er in der Stadt spazieren gehe. Da die Situation zu gefährlich geworden sei, habe seine Mutter beschlossen, dass er das Land verlassen müsse. Er habe nicht zur Polizei gehen können, da seine Familie sehr politisch sei und gemäss offizieller Version der IS für den Angriff verantwortlich gewesen sei. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer eingehenden Prüfung der vorinstanzlichen Akten (insbesondere des Anhörungsprotokolls) sowie nach einer vertieften Prüfung der Beschwerdevorbringen zum Schluss, dass die in der Zwischenverfügung vom 6. September 2024 - aufgrund einer summarischen Prüfung der Instruktionsrichterin - vorgenommene Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde zu bestätigen ist. Die vom SEM in der angefochtenen Verfügung (Ziff. II; vgl. E. 6.1 hiervor) vorgenommene Beurteilung ist aus den nachfolgend darzulegenden Gründen zu schützen. 7.2 In der angefochtenen Verfügung hat das SEM zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer habe keine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung aufgrund seiner Bété-Ethnie vorgebracht. Tatsächlich handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer beschriebenen Repressalien gegen die Angehörigen der Bété-Ethnie (und damit gegen alle Angehörigen dieser Ethnie gleichermassen) nicht um eine gegen eine individuelle Person gerichtete und somit gezielte Verfolgung. Weiter hat das SEM zutreffend hervorgehoben, dass die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angeführten Beispiele von Problemen lediglich seine Eltern - und nicht ihn selber - betroffen hätten. Das SEM hat damit zu Recht die Asylrelevanz der entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers verneint. 7.3 Bezüglich der vom Beschwerdeführer weiter geltend gemachten Verfolgung durch Leute, die Angst gehabt hätten, er würde ihren «Bruder», den er bei einer Schiesserei erkannt habe, «verpfeifen», hat das SEM zu Recht auf das Fehlen eines asylrechtlichen Motivs hingewiesen. Zudem handelt sich dabei um eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte. Eine solche ist aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann. Vorliegend hat der Beschwerdeführer in der Anhörung angegeben, er sei nie zur Polizei gegangen, da er Angst gehabt habe angesichts der Atmosphäre, die damals im Land geherrscht habe, der (falschen) Informationen, die im Fernsehen präsentiert worden seien (wonach der IS Urheber der Schiesserei gewesen sei), sowie auch auf Grund der Probleme seiner Mutter. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann indessen vom Schutzwillen des ivorischen Staates ausgegangen werden (Urteil des BVGer D-4652/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 6.1). Es wäre dem Beschwerdeführer damit zuzumuten gewesen, bei den staatlichen Behörden Schutz vor den privaten Verfolgern zu suchen. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe reichen nicht aus zur Annahme, dass die heimatlichen Behörden ihm in seinem konkreten Fall den Schutz verweigert hätten. Vielmehr hat das SEM in der angefochtenen Verfügung (Ziff. III) zu Recht in Erwägung gezogen, dass die zuständigen Behörden nicht von vornherein als schutzunwillig oder -unfähig angesehen werden können, ohne dass der Beschwerdeführer wenigstens einen Versuch unternommen hätte, um Schutz zu ersuchen. 7.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe neu geltend, er habe eine «politische Familie» und werde daher im Heimatland verfolgt. Diese eindeutig nachgeschobene Behauptung steht in Widerspruch zu seiner Angabe in der Anhörung, wonach er kein politischer Flüchtling sei (SEM-act. [...]-34 ad F. 54). Zudem hat der Beschwerdeführer diese Behauptung lediglich damit begründet, dass sein Onkel väterlicherseits Minister des ehemaligen Präsidenten gewesen sei. Diese frühere berufliche Tätigkeit des Onkels führt jedoch nicht ohne Weiteres zur Annahme, die gesamte Familie des Beschwerdeführers sei politisch aktiv gewesen. Namentlich verfügt der Beschwerdeführer gemäss den Akten nicht über ein politisches Profil. So hat er in der Anhörung, abgesehen von der Mithilfe bei den Wahlvorbereitungen im Jahr 2010 oder 2011 (Aufhängen von Plakaten für die Kampagne des ehemaligen Präsidenten Gbagbo), bei der es sich um eine zeitlich begrenzte sowie niederschwellige politische Aktivität handelt, nicht behauptet, in seinem Heimatland politisch aktiv gewesen zu sein. Auch macht er keine exilpolitischen Tätigkeiten geltend. Der Beschwerdeführer vermag somit aus dem erwähnten neuen Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7.5 Weiter behauptet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe, der Angriff, den er miterlebt habe, könne im Internet nachgelesen werden. Er hat jedoch keine entsprechenden Berichte eingereicht. Angesichts seiner in der Beschwerde erneuerten Behauptung, gemäss offizieller Version habe es sich dabei um einen IS-Anschlag gehandelt, ist nicht ersichtlich, inwiefern diesbezügliche Medienberichterstattungen seine eigene Version der Geschichte, wonach er eine an der Schiesserei beteiligte Person als einen stadtbekannten (nicht dem IS zugehörigen) Banditen identifiziert habe, stützen sollten. 7.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht gelungen, die überzeugende Begründung des SEM in der angefochtenen Verfügung in Zweifel zu ziehen. Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach ihm bei einer Rückkehr in die Côte d'Ivoire eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefahr drohen würde. Das SEM hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dem Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr in die Côte d'Ivoire mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatland lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 In der Côte d'Ivoire herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht als generell unzumutbar zu erachten (vgl. dazu Urteil des BVGer D-6703/2023 vom 8. Mai 2025 E. 6.3.1 mit Hinweis auf Urteil des BVGer E-5881/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 8.3.1). 9.3.2 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM in individueller Hinsicht aus, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen physisch und psychisch gesunden Mann. Eine Verletzung aus F._______ am (...) sei in der Schweiz behandelt worden. Aktuell trage er wegen eines (...) eine (...). Er verfüge im Heimatland über ein ausgedehntes Familiennetz und habe auch Freunde im Ausland, zum Beispiel in I._______. Zudem habe er sich während fast vier Jahren in F._______ selbst versorgen können, wo er sich wohl mehrheitlich illegal aufgehalten habe. Dies zeige, dass er leistungsfähig genug sei, sich auch in seinem Heimatland ein Auskommen zu verdienen. Eine akut verletzte Extremität vermöge daran nichts zu ändern. 9.4 Diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Auch seine Mitgliedschaft beim dritte Liga-Verein J._______, der ihn unter Vertrag nehmen könne, erweist sich als unbehelflich. Das Rechtsinstitut der vorläufigen Aufnahme bezweckt nicht den Zugang zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Umgehung der einschlägigen ausländerrechtlichen Vorschriften (Art. 18 ff. AIG). Die Erteilung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs setzt eine konkrete Gefährdung der betroffenen Person voraus, die in der allgemeinen Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat begründet liegt und/oder sich aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur ergibt (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.5 f.). Integrationsbestrebungen in der Schweiz sind im Rahmen der Prüfung der vorläufigen Aufnahme in der Regel ohne Relevanz. Sie fliessen praxisgemäss nur ausnahmsweise in die Zumutbarkeitsprüfung ein, insbesondere im Falle von Kindern und Jugendlichen, die prägende Jahre in der Schweiz verbracht haben und eine derart fortgeschrittene Integration aufweisen, dass der Vollzug der Wegweisung unter dem Aspekt des Kindeswohls als unzumutbar erscheint (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.4). Der Beschwerdeführer ist im Erwachsenenalter in die Schweiz gekommen und hält sich hier erst seit einer verhältnismässig kurzen Zeit (seit etwa 1 ¾ Jahren) auf. Die meiste Zeit seines Lebens hat er nach eigenen Angaben in der Côte d'Ivoire verbracht, wo er über ein grosses familiäres Netz verfügt, das ihn bei seiner Wiedereingliederung unterstützen kann. Wie er in seiner Anhörung zu den Asylgründen angegeben hat, wurde sein Lebensunterhalt vor seiner Ausreise aus dem Heimatland vollumfänglich durch seine Eltern finanziert (SEM-act. 34 ad F. 39). Nachdem die Eltern weiterhin im Heimatland leben, ist davon auszugehen, dass er auch in Zukunft auf deren finanzielle Unterstützung zurückgreifen können wird. Zudem hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, sich - vor seiner Einreise in die Schweiz - während rund vier Jahren selbständig in F._______ durchzuschlagen (vgl. SEM-act. 34 ad F. 40), was seine Leistungsfähigkeit zeige, sich auch in seinem Heimatland ein Auskommen zu verdienen. Es ist dem SEM beizupflichten, dass unter diesen Umständen darauf zu schliessen ist, der Beschwerdeführer werde auch in seinem Heimatland in der Lage sein, (bei Bedarf auch ohne Unterstützung durch seine Familienmitglieder) seine Lebenshaltungskosten mittels einer geeigneten Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Die in der angefochtenen Verfügung thematisierten (...)- und (...)verletzungen scheinen sodann mittlerweile ausgeheilt zu sein, nachdem der Beschwerdeführer seit spätestens August 2024 (Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung) aktiv in einem Fussballverein spielt. Damit liegen auch in gesundheitlicher Hinsicht keine Gründe vor, die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die allenfalls für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Verfahrensausgang sind die auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzenden (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand: