Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5036/2025 Urteil vom 4. August 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kind C._______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Juni 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die volljährigen Beschwerdeführenden am 20. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie am 9. April 2024 zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden, dass die minderjährige Beschwerdeführerin am (...) in der Schweiz geboren wurde, dass die volljährigen Beschwerdeführenden am 18. März 2025 respektive 8. Mai 2025 ergänzend zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden, dass sie geltend machten, sie seien Staatsangehörige der Côte d'Ivoire und hätten vor ihrer Ausreise in D._______ gelebt, dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, der Onkel der Beschwerdeführerin habe sie einer Beschneidung unterziehen und zwangsverheiraten wollen, zudem habe er den Beschwerdeführer, der dies als ihr Ehemann abgelehnt habe, mit dem Tod bedroht, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. Juli 2025 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlings-eigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, dass sie eventualiter vorläufig aufzunehmen seien, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Kostenvorschussverzicht und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ersuchten, dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2025 abwies und die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss innert Frist leisteten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Ver-fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - nach Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz zutreffend feststellte, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, dass die Vorbringen in der Beschwerde offensichtlich nicht geeignet sind, die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung umzustossen, zumal es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, aus den Erklärungsversuchen betreffend die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen etwas zu ihren Gunsten abzuleiten, dass die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz nicht zu beanstanden und mit dem SEM festzustellen ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt nicht nachvollziehbar sowie in vielerlei Hinsicht widersprüchlich und unlogisch sind, dass bereits ihr Hauptvorbringen, ein Onkel der volljährigen Beschwerdeführerin habe sie zwangsverheiraten und beschneiden lassen wollen, konstruiert erscheint, nachdem die Beschwerdeführenden ihren eigenen Angaben nach zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als einem Jahr offiziell verheiratet waren und als Ehepaar zusammenlebten (vgl. A25/2, A47/17 F15 und A48/11 F11, F39, F53), dass die Vorbringen zudem massive Widersprüche aufweisen, gaben die Beschwerdeführenden doch an, der Onkel der volljährigen Beschwerdeführerin habe sie beschneiden und zwangsverheiraten wollen, da sie den Platz ihrer verstorbenen Schwester habe einnehmen sollen, welche bei einer durch den Onkel initiierten Beschneidung im Jahr 2018 zu Tode gekommen sei, zu diesem Zeitpunkt sei der Vater der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester, das Familienoberhaupt, der diese Praktik abgelehnt habe, jedoch noch am Leben gewesen (vgl. A47/17 F36, F38 und F72), dass auch die weiteren Schilderungen, wonach der Onkel der volljährigen Beschwerdeführerin den Beschwerdeführer habe töten wollen, ausweichend, inkonsistent und insgesamt unglaubhaft ausfielen (vgl. A47/17 F69 ff.; A48/11 F53 ff. und A72/21 F104 ff.), dass sich die widersprüchlichen und vagen Aussagen der Beschwerde-führenden entgegen der Beschwerdeschrift auch nicht mit einer allfälligen psychischen Belastung, ihrer Bildung oder ihrem kulturellen Hintergrund erklären lassen, dass an der Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführenden denn ohnehin generelle Zweifel bestehen, nachdem sie gegenüber dem SEM angaben, ihr im Jahr (...) geborener Sohn sei bei/nach der Geburt verstorben, sich aus den sich bei den Akten befindenden Beweismitteln jedoch ergibt, ebendieses Kind lebe in Afrika (vgl. A25/2; A47/17 F51 und A48/11 F40), dass denn auch ihre Angaben zu ihrer Identität, Herkunft sowie Lebens-situation vor der Ausreise äusserst fraglich erscheinen und nicht nachvollziehbar sind, nachdem sie keinerlei Identitätspapiere einreichten und keine konkreten Angaben zur Umgebung ihrer angeblichen Herkunftsregion machen konnten (vgl. A47/17 F22, F34; A48/11 F14, 18 und A72/21 F69 ff.), dass die Vorinstanz die Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerde-führenden folglich zu Recht nicht prüfte und sich die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift als irrelevant erweisen, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlings-eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführenden insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nach Côte d'Ivoire nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist (vgl. dazu Urteil des BVGer E-5446/2024 vom 20. Juni 2025 E. 9.3.1 m.w.H.), dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A80/14 S. 11), denen die Beschwerdeführenden nichts Substantielles entgegensetzten, dass auch das Kindeswohl dem Vollzug der Wegweisung offensichtlich nicht entgegensteht, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es den Beschwerdeführenden obliegt, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne