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D-7099/2025

D-7099/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-01-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein ivorischer Staatsangehöriger, ersuchte am

20. Februar 2023 um Asyl in der Schweiz. In den Akten befindet sich die Identitätskarte, ein provisorischer Identitäts- ausweis und der Führerausweis des Beschwerdeführers sowie Kopien ei- nes Zeitungsausschnitts von «le débat ivorien» und eines als Mitglied- schaftskarte bezeichneten Dokuments. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Da- tenbank vom 22. Februar 2023 ergab, dass gemäss dem zentralen Visa- Informationssystem (CS-VIS) die französischen Behörden dem Beschwer- deführer jeweils am 13. Februar 2020 und am 14. Februar 2022 ein Schen- genvisum erteilt hatten. C. Mit Vollmacht vom 23. Februar 2023 zeigte die dem Beschwerdeführer zu- gewiesene B._______ an. D. Am 28. Februar 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. E. E.a Am 7. März 2023 wurde das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim- mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), durchgeführt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Frankreich sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. E.b Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich mit gültigem Schengenvisum zuerst drei Monate in der Schweiz aufgehalten habe. Da- nach habe eine Frau ihn zu sich nach Hause mitgenommen und seinen Reisepass beschlagnahmt. Die Wohnung dieser Frau sei für die Prostitu- tion eines Netzwerkes benutzt worden. Er habe jedoch von dort flüchten

D-7099/2025 Seite 3 können und sei nach Frankreich gereist, wo er vier Monate geblieben und danach erneut in die Schweiz gekommen sei. F. F.a Am 23. Mai 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt.

F.b Der Beschwerdeführer führte aus, dass er ledig sei und drei Kinder so- wie eine Partnerin habe, welche in C._______ lebten. Er habe zuletzt als (...) gearbeitet. Zu seinen Asylgründen legte er zusammenfasend dar, dass er 2019 der politischen Partei Générations et Peuples Solidaires (GPS), gegründet von Guillaume Soro, beigetreten sei. Am 5. sowie am 6. Februar 2022 habe er in D.________ ungefähr 60 junge Leute zum Beitritt in die GPS bewegen können. Dieser Erfolg sei in einer Bar neben dem Haus von Guillaume Soro gefeiert worden. Am 26. Februar 2022 habe er im Radio gehört, dass die ivorischen Behörden in D._______ im Haus von Guillaume Soro ein Waffenarsenal gefunden hätten. Ein Freund, der Kontakte zur Po- lizei habe, habe dies telefonisch bestätigt und ihm (dem Beschwerdefüh- rer) erzählt, dass sein Name im Zusammenhang mit dem Fund dieser Waf- fen gefallen sei, da er einige Wochen zuvor beim Haus von Guillaume Soro gesehen worden sei. Zwei oder drei Wochen später habe er vom Militär, der gegnerischen Partei und von Unbekannten Drohanrufe und später SMS mit Drohungen erhalten. Ein anderes Parteimitglied habe ihm zudem von dessen Erlebnissen im Gefängnis erzählt; diese Schilderungen hätten in ihm zusätzliche Angst ausgelöst. Deshalb sei er am 31. März 2022 mit einem gültigen Schengenvisum ausgereist. Nach der Ausreise habe seine Partnerin per Post Polizeirapporte erhalten. Diese würden belegen, dass er behördlich gesucht werde.

G. G.a Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. G.b Gleichentags legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. G.c Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton E._______ zugewiesen. H. Am 22. Juni 2023 zeigte die Rechtsvertretung der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende E._______ ihr Mandat an, ersuchte um Akteneinsicht und legitimierte sich mittels Vollmacht vom 22. Juni 2023.

D-7099/2025 Seite 4 I. Mit Eingabe vom 26. Juli 2023 teilte die Rechtsvertretung dem SEM mit, dass der in Aussicht gestellte Polizeibericht nicht erhältlich gemacht wer- den könne. J. Mit Verfügung vom 13. August 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, das Staats- gebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton E._______ wurde mit dem Voll- zug der Wegweisung beauftragt. K. Der Beschwerdeführer erhob – handelnd durch seinen am 12. September 2025 neu mandatierten Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 15. September 2025 gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 13. August 2025 beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen und zur Neu- entscheidung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertre- ters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde wurde nebst der Vollmacht und einer Kopie des angefoch- tenen Entscheids die bereits in den Akten vorhandenen Kopien eines Zei- tungsausschnitts und eines als Mitgliedschaftskarte bezeichneten Doku- ments eingereicht (vgl. Bst. A hiervor). L. Am 26. September 2025 reichte der Beschwerdeführer medizinische Un- terlagen ein. M. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2025 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen

D-7099/2025 Seite 5 Rechtsverbeiständung abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufge- fordert, innert der ihm gesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. N. Am 4. November 2025 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht zugunsten der Gerichtskasse eingezahlt.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der ver- langte Kostenvorschuss am 4. November 2025 fristgerecht bei der Ge- richtskasse einging, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragte subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufgrund unvollständigen Sachverhaltsfest- stellung respektive Verletzung der Begründungspflicht. Formelle Rügen sind vorab zu behandeln, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kas- sation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unvollständig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI/BUNDI Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043).

E. 4.3 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Ent- scheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sach- gerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmitte- linstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforder- lich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 4.4 Der Beschwerdeführer rügte, dass die Vorinstanz den eingereichten Zeitungsausschnitt der Zeitung «le débat ivorien» unberücksichtigt gelas- sen habe, obwohl das Beweisstück relevant sei und die Glaubhaftigkeit

D-7099/2025 Seite 7 seiner Fluchtgründe belege. Indem die Vorinstanz den Zeitungsauschnitt weder berücksichtigt noch dessen Irrelevanz begründet habe, seien so- wohl der Untersuchungsgrundsatz als auch die Begründungspflicht ver- letzt. Das Gericht sieht sich vorliegend nicht veranlasst, die Vorgehens- weise der Vorinstanz zu beanstanden; der in Kopie vorliegende Zeitungs- auschnitt wurde in der vorinstanzlichen Verfügung aufgeführt. Deren Inhalt entspricht den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgrün- den, welche von der Vorinstanz jedoch als nicht asylbeachtlich respektive nicht als hinreichend intensive Nachteile im Sinne des Asylgesetzes erach- tet wurden. Die im Interview dargelegten Ausführungen weisen daher keine neuen Elemente auf, die zusätzlich berücksichtigt und in die Entscheidfin- dung hätten einfliessen oder deren Echtheit hätte geprüft werden müssen. Überdies sind wesentliche Zweifel an der Echtheit anzubringen, zumal be- reits aus der eingereichten Kopie ersichtlich ist, dass das Foto des Be- schwerdeführers manipuliert worden sein dürfte.

E. 4.5 Der medizinische Sachverhalt ist ebenfalls hinreichend erstellt. Den einzig zur Verfügung stehenden Unterlagen der Medic-Help vom Februar und März 2023 zufolge leidet der Beschwerdeführer unter (...) und wurde wegen einer (...) behandelt (vgl. SEM-Akten A13/3 und A16/3). Aus den Akten geht indes nicht hervor, dass er aufgrund weiterer physischer oder psychischer Erkrankungen in Therapie wäre. Ausgehend von der Akten- lage konnte die Vorinstanz demnach berechtigterweise davon ausgehen, dass keine weiteren Erkrankungen vorliegen oder benötigte Therapien an- stehen. Somit ist der medizinische Sachverhalt hinreichend erstellt. Seine Vorbringen, wonach er ernsthaft erkrankt und auf medizinische Geräte an- gewiesen sei sowie, dass eine (...)operation aufgrund seiner (...) bevor- stehe, wurden erst in der Beschwerde erwähnt und sind bis zum aktuellen Zeitpunkt – trotz in Aussichtstellen entsprechender Arztberichte – nicht be- legt.

E. 4.6 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass der Sach- verhalt ausreichend erstellt wurde und auch keine Verletzung der Begrün- dungspflicht vorliegt.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder

D-7099/2025 Seite 8 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlit- ten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, gezielt und aufgrund be- stimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden Nachteilen ausgesetzt gewe- sen zu sein oder eine solche Verfolgung begründeterweise zu befürchten (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit hypothetischen Vorkommnissen oder Umständen zu begründen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be- drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Diese objektivierte Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungs- massnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mittei- lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a; 2005 Nr. 21 E. 7.1).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli- chen damit, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme, auf- grund welcher er aus seinem Heimatland geflüchtet sei, nicht die in Art. 3 AsylG geforderte Intensität an die flüchtlingsrechtliche Relevanz aufwie- sen. Er habe lediglich während eines knappen Monats einen Drohanruf und zwölf SMS erhalten, ansonsten sei nichts Weiteres vorgefallen. Diese Be- helligungen erreichten nicht eine solche Intensität, die ihm einen Verbleib in seinem Heimatland verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise er- schweren würden. Obwohl er seit 2019 Mitglied der GPS gewesen sei,

D-7099/2025 Seite 9 habe er zuvor deswegen keine Schwierigkeiten erlebt. Er sei politisch nicht wesentlich aktiv gewesen, sondern habe lediglich ab und zu junge Leute akquiriert, weshalb sein politisches Profil als niederschwellig zu betrachten sei. Ferner habe er angegeben, Guillaume Soro nicht persönlich zu ken- nen, sondern sei nur aufgrund dessen Ideologie, welche ihm zugesagt habe, der Partei beigetreten. Daher sei es unklar, weshalb ausgerechnet er mit dem Waffenfund im Haus des Parteigründers Guillaume Soro in Ver- bindung gebracht werde. Ebenso unklar sei, um welche Personen es sich bei den Verfolgern handle. Gegen eine asylbeachtliche Verfolgung spreche zudem, dass es seit der postalischen Zustellung der Polizeirapporte an seine Partnerin zu keinen weiteren Vorkommnissen gekommen sei sowie die Tatsache, dass er habe legal ausreisen können.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerde, dass er auf- grund seiner politischen Aktivitäten für die Oppositionspartei GPS von Guillaume Soro von den ivorischen Behörden und von Unbekannten ge- sucht werde, dies nachdem er eine Kundgebung neben dessen Haus or- ganisiert habe und dort ein Waffenarsenal gefunden worden sei. Er habe mittels der eingereichten Mitgliedschaftskarte seine Mitgliedschaft in dieser Partei sowie seine Verfolgung glaubhaft mittels des eingereichten Zei- tungsauschnittes belegt. Die Verfolgungshandlungen entsprächen einer kollektiven Verfolgung im Zusammenhang mit bestimmten Merkmalen der- jenigen Personen, die politische Aktivitäten für den Oppositionsführer Guillaume Soro durchführen würden. Daher könne die Tatsache, dass seine geltend gemachten Nachteile nicht hinreichend intensiv seien, nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Zentral bei seiner Verfolgung sei, dass er eine politisch motivierte Veranstaltung durchgeführt habe und dadurch zu Unrecht verfolgt werde. Da einige seiner Parteikollegen verfolgt würden, müsse er ebenfalls mit einer Verfolgung rechnen. Die erlebten Drohungen und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seitens der ivorischen Behörden stellten erhebliche Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. Durch die Versammlung von rund sechzig Personen habe er die Aufmerk- samkeit der Behörden auf sich gezogen. In Staaten wie der Elfenbeinküste herrsche keine Meinungsfreiheit, daher würden politische Gegner wie er mittels des regulären Strafrechts verfolgt, obwohl das eigentliche Ziel da- hinter sei, seine politischen Aktivitäten zu verhindern. Er werde durch den heimatlichen Staat in individueller Weise flüchtlingsrechtlich relevant ver- folgt, seine Furcht vor Verfolgung sei sowohl aus subjektiver als auch ob- jektiver Sicht vorhanden und eine innerstaatliche Fluchtalternative biete sich nicht an, da seine Verfolger auf dem gesamten Staatsgebiet der Elfen- beinküste präsent seien.

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E. 7.1 Das Gericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die geltend gemachten Fluchtmotive des Beschwerdefüh- rers den Anforderungen an Art. 3 AsylG an die asylbeachtliche Intensität nicht genügen. Hierzu ist vollumfänglich auf die überzeugenden Argumente in der vorinstanzlichen Verfügung zu verwiesen (vgl. SEM-Akte A34/8 S. 4- 5). Insbesondere ist festzuhalten, dass die zwölf erhaltenen Droh-SMS und ein Drohanruf sich als nicht hinreichend intensiv erweisen, um eine flücht- lingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Zudem gelang es ihm nicht, glaubhaft darzulegen, um welche Personen es sich beim Absender der Nachrichten gehandelt hat (vgl. SEM-Akte A20/15 F121-133). Bei sei- nem Vorbringen, er werde behördlich mittels Polizeirapporten gesucht, handelt es sich lediglich um Vermutungen und seine Erklärung, wonach seine Partnerin, welcher diese Dokumente abgegeben worden sein sollen, die Dokumente verloren habe, ist als reine Schutzbehauptung zu werten (vgl. SEM-Akte A31/1). Sodann hat er ausser den erwähnten, keine weite- ren Probleme – auch nicht aufgrund seiner politischen Aktivitäten – erlebt (vgl. SEM-Akte A20/15 F135-142). Vor diesem Hintergrund und angesichts seiner als niederschwellig zu betrachtenden politischen Aktivitäten ist da- her weder von einer aktuellen noch von einer zukünftigen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen.

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

D-7099/2025 Seite 11 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 9.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die El- fenbeinküste ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Elfenbeinküste dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts-

D-7099/2025 Seite 12 hofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm jedoch nicht gelungen.

E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass in der Elfenbeinküste keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. dazu das Referenzurteil E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3., bestätigt etwa im Urteil D-5036/2025 vom 4. August 2025 S. 5 m.w.H.). Auch Repressionen von staatlicher Seite oder gar eine strafrechtliche Ver- folgung von Rückkehrenden in die Côte d'Ivoire können ausgeschlossen werden (vgl. Länderreport 7, Côte_d'Ivoire, Stand 3 2019 Kapitel 12 <https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informations- zentrum/Laenderreporte/2019/laenderreport-07-cote-d-ivore.pdf?__blob= publicationFile&v=5>, zuletzt abgerufen am 16. Dezember 2025). Der Voll- zug der Wegweisung in die Elfenbeinküste ist daher grundsätzlich zumut- bar.

E. 9.4.3 Sodann weist das Profil des Beschwerdeführers keine individuellen Gründe auf, die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Er lebte bis zu seiner Ausreise zusammen mit seiner Partnerin und der ge- meinsamen Tochter in C._______. Zwei weitere Kinder leben ebenfalls in derselben Stadt bei deren Mutter. Auch wenn er sein Studium in (...) und der (...) nicht beenden konnte, konnte er wertvolle Berufserfahrung als (...) erwerben. Seine finanzielle Situation beschrieb er als gut respektive «per- fekt» (vgl. SEM-Akte A20/15 F22, F24-31, F42-53). Vor diesem Hinter- grund wird ihm eine berufliche Reintegration gelingen. Ausserdem wird er erneut bei seiner Partnerin und der gemeinsamen Tochter einziehen kön- nen.

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E. 9.4.4 Aus medizinischer Sicht spricht ebenfalls nichts gegen einen Vollzug der Wegweisung. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter einer chronischen (...) leidet und (...) Medikamente einnimmt (vgl. SEM- Akten A13/3 und A16/3). Die in der Beschwerde geltend gemachten schwerwiegenden (...), einhergehend mit einer täglich benötigten Medika- menteneinnahme und Hilfsmitteln sowie eine allfällig bevorstehende (...)operation wurden nicht belegt, obwohl ärztliche Berichte nach einer Arztkonsultation vom 24. September 2024 in Aussicht gestellt wurden. Bei den erwähnten gesundheitlichen Beschwerden und der möglicherweise vorgesehenen Operation handelt es sich ohnehin nicht um lebensbedroh- liche Krankheiten oder eine absolut notwendige, lebenserhaltende Opera- tion im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3), die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Daher kann auf das Einholen weiterer Arztberichte verzichtet wer- den. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Bei Bedarf besteht die Möglichkeit, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.

E. 9.4.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich allenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom

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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am

4. November 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

D-7099/2025 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: D-7099/2025 Seite 16 Zustellung erfolgt an: – den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) – das SEM, zu den Akten N (…) (in Kopie) – das Migrationsamt des Kantons Aargau, (ad: AG ELAR) (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7099/2025 Urteil vom 12. Januar 2026 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. August 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ivorischer Staatsangehöriger, ersuchte am 20. Februar 2023 um Asyl in der Schweiz. In den Akten befindet sich die Identitätskarte, ein provisorischer Identitätsausweis und der Führerausweis des Beschwerdeführers sowie Kopien eines Zeitungsausschnitts von «le débat ivorien» und eines als Mitgliedschaftskarte bezeichneten Dokuments. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank vom 22. Februar 2023 ergab, dass gemäss dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) die französischen Behörden dem Beschwerdeführer jeweils am 13. Februar 2020 und am 14. Februar 2022 ein Schengenvisum erteilt hatten. C. Mit Vollmacht vom 23. Februar 2023 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene B._______ an. D. Am 28. Februar 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. E. E.a Am 7. März 2023 wurde das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), durchgeführt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Frankreich sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. E.b Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich mit gültigem Schengenvisum zuerst drei Monate in der Schweiz aufgehalten habe. Danach habe eine Frau ihn zu sich nach Hause mitgenommen und seinen Reisepass beschlagnahmt. Die Wohnung dieser Frau sei für die Prostitution eines Netzwerkes benutzt worden. Er habe jedoch von dort flüchten können und sei nach Frankreich gereist, wo er vier Monate geblieben und danach erneut in die Schweiz gekommen sei. F. F.a Am 23. Mai 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. F.b Der Beschwerdeführer führte aus, dass er ledig sei und drei Kinder sowie eine Partnerin habe, welche in C._______ lebten. Er habe zuletzt als (...) gearbeitet. Zu seinen Asylgründen legte er zusammenfasend dar, dass er 2019 der politischen Partei Générations et Peuples Solidaires (GPS), gegründet von Guillaume Soro, beigetreten sei. Am 5. sowie am 6. Februar 2022 habe er in D.________ ungefähr 60 junge Leute zum Beitritt in die GPS bewegen können. Dieser Erfolg sei in einer Bar neben dem Haus von Guillaume Soro gefeiert worden. Am 26. Februar 2022 habe er im Radio gehört, dass die ivorischen Behörden in D._______ im Haus von Guillaume Soro ein Waffenarsenal gefunden hätten. Ein Freund, der Kontakte zur Polizei habe, habe dies telefonisch bestätigt und ihm (dem Beschwerdeführer) erzählt, dass sein Name im Zusammenhang mit dem Fund dieser Waffen gefallen sei, da er einige Wochen zuvor beim Haus von Guillaume Soro gesehen worden sei. Zwei oder drei Wochen später habe er vom Militär, der gegnerischen Partei und von Unbekannten Drohanrufe und später SMS mit Drohungen erhalten. Ein anderes Parteimitglied habe ihm zudem von dessen Erlebnissen im Gefängnis erzählt; diese Schilderungen hätten in ihm zusätzliche Angst ausgelöst. Deshalb sei er am 31. März 2022 mit einem gültigen Schengenvisum ausgereist. Nach der Ausreise habe seine Partnerin per Post Polizeirapporte erhalten. Diese würden belegen, dass er behördlich gesucht werde. G. G.a Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. G.b Gleichentags legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. G.c Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton E._______ zugewiesen. H. Am 22. Juni 2023 zeigte die Rechtsvertretung der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende E._______ ihr Mandat an, ersuchte um Akteneinsicht und legitimierte sich mittels Vollmacht vom 22. Juni 2023. I. Mit Eingabe vom 26. Juli 2023 teilte die Rechtsvertretung dem SEM mit, dass der in Aussicht gestellte Polizeibericht nicht erhältlich gemacht werden könne. J. Mit Verfügung vom 13. August 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton E._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. K. Der Beschwerdeführer erhob - handelnd durch seinen am 12. September 2025 neu mandatierten Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 15. September 2025 gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 13. August 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen und zur Neuentscheidung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde wurde nebst der Vollmacht und einer Kopie des angefochtenen Entscheids die bereits in den Akten vorhandenen Kopien eines Zeitungsausschnitts und eines als Mitgliedschaftskarte bezeichneten Dokuments eingereicht (vgl. Bst. A hiervor). L. Am 26. September 2025 reichte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen ein. M. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2025 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert der ihm gesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. N. Am 4. November 2025 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht zugunsten der Gerichtskasse eingezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der verlangte Kostenvorschuss am 4. November 2025 fristgerecht bei der Gerichtskasse einging, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragte subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufgrund unvollständigen Sachverhaltsfeststellung respektive Verletzung der Begründungspflicht. Formelle Rügen sind vorab zu behandeln, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unvollständig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/ Häner/Bertschi/Bundi Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043). 4.3 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.4 Der Beschwerdeführer rügte, dass die Vorinstanz den eingereichten Zeitungsausschnitt der Zeitung «le débat ivorien» unberücksichtigt gelassen habe, obwohl das Beweisstück relevant sei und die Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgründe belege. Indem die Vorinstanz den Zeitungsauschnitt weder berücksichtigt noch dessen Irrelevanz begründet habe, seien sowohl der Untersuchungsgrundsatz als auch die Begründungspflicht verletzt. Das Gericht sieht sich vorliegend nicht veranlasst, die Vorgehensweise der Vorinstanz zu beanstanden; der in Kopie vorliegende Zeitungsauschnitt wurde in der vorinstanzlichen Verfügung aufgeführt. Deren Inhalt entspricht den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, welche von der Vorinstanz jedoch als nicht asylbeachtlich respektive nicht als hinreichend intensive Nachteile im Sinne des Asylgesetzes erachtet wurden. Die im Interview dargelegten Ausführungen weisen daher keine neuen Elemente auf, die zusätzlich berücksichtigt und in die Entscheidfindung hätten einfliessen oder deren Echtheit hätte geprüft werden müssen. Überdies sind wesentliche Zweifel an der Echtheit anzubringen, zumal bereits aus der eingereichten Kopie ersichtlich ist, dass das Foto des Beschwerdeführers manipuliert worden sein dürfte. 4.5 Der medizinische Sachverhalt ist ebenfalls hinreichend erstellt. Den einzig zur Verfügung stehenden Unterlagen der Medic-Help vom Februar und März 2023 zufolge leidet der Beschwerdeführer unter (...) und wurde wegen einer (...) behandelt (vgl. SEM-Akten A13/3 und A16/3). Aus den Akten geht indes nicht hervor, dass er aufgrund weiterer physischer oder psychischer Erkrankungen in Therapie wäre. Ausgehend von der Aktenlage konnte die Vorinstanz demnach berechtigterweise davon ausgehen, dass keine weiteren Erkrankungen vorliegen oder benötigte Therapien anstehen. Somit ist der medizinische Sachverhalt hinreichend erstellt. Seine Vorbringen, wonach er ernsthaft erkrankt und auf medizinische Geräte angewiesen sei sowie, dass eine (...)operation aufgrund seiner (...) bevorstehe, wurden erst in der Beschwerde erwähnt und sind bis zum aktuellen Zeitpunkt - trotz in Aussichtstellen entsprechender Arztberichte - nicht belegt. 4.6 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass der Sachverhalt ausreichend erstellt wurde und auch keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein oder eine solche Verfolgung begründeterweise zu befürchten (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit hypothetischen Vorkommnissen oder Umständen zu begründen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Diese objektivierte Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a; 2005 Nr. 21 E. 7.1). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme, aufgrund welcher er aus seinem Heimatland geflüchtet sei, nicht die in Art. 3 AsylG geforderte Intensität an die flüchtlingsrechtliche Relevanz aufwiesen. Er habe lediglich während eines knappen Monats einen Drohanruf und zwölf SMS erhalten, ansonsten sei nichts Weiteres vorgefallen. Diese Behelligungen erreichten nicht eine solche Intensität, die ihm einen Verbleib in seinem Heimatland verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden. Obwohl er seit 2019 Mitglied der GPS gewesen sei, habe er zuvor deswegen keine Schwierigkeiten erlebt. Er sei politisch nicht wesentlich aktiv gewesen, sondern habe lediglich ab und zu junge Leute akquiriert, weshalb sein politisches Profil als niederschwellig zu betrachten sei. Ferner habe er angegeben, Guillaume Soro nicht persönlich zu kennen, sondern sei nur aufgrund dessen Ideologie, welche ihm zugesagt habe, der Partei beigetreten. Daher sei es unklar, weshalb ausgerechnet er mit dem Waffenfund im Haus des Parteigründers Guillaume Soro in Verbindung gebracht werde. Ebenso unklar sei, um welche Personen es sich bei den Verfolgern handle. Gegen eine asylbeachtliche Verfolgung spreche zudem, dass es seit der postalischen Zustellung der Polizeirapporte an seine Partnerin zu keinen weiteren Vorkommnissen gekommen sei sowie die Tatsache, dass er habe legal ausreisen können. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerde, dass er aufgrund seiner politischen Aktivitäten für die Oppositionspartei GPS von Guillaume Soro von den ivorischen Behörden und von Unbekannten gesucht werde, dies nachdem er eine Kundgebung neben dessen Haus organisiert habe und dort ein Waffenarsenal gefunden worden sei. Er habe mittels der eingereichten Mitgliedschaftskarte seine Mitgliedschaft in dieser Partei sowie seine Verfolgung glaubhaft mittels des eingereichten Zeitungsauschnittes belegt. Die Verfolgungshandlungen entsprächen einer kollektiven Verfolgung im Zusammenhang mit bestimmten Merkmalen derjenigen Personen, die politische Aktivitäten für den Oppositionsführer Guillaume Soro durchführen würden. Daher könne die Tatsache, dass seine geltend gemachten Nachteile nicht hinreichend intensiv seien, nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Zentral bei seiner Verfolgung sei, dass er eine politisch motivierte Veranstaltung durchgeführt habe und dadurch zu Unrecht verfolgt werde. Da einige seiner Parteikollegen verfolgt würden, müsse er ebenfalls mit einer Verfolgung rechnen. Die erlebten Drohungen und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seitens der ivorischen Behörden stellten erhebliche Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. Durch die Versammlung von rund sechzig Personen habe er die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen. In Staaten wie der Elfenbeinküste herrsche keine Meinungsfreiheit, daher würden politische Gegner wie er mittels des regulären Strafrechts verfolgt, obwohl das eigentliche Ziel dahinter sei, seine politischen Aktivitäten zu verhindern. Er werde durch den heimatlichen Staat in individueller Weise flüchtlingsrechtlich relevant verfolgt, seine Furcht vor Verfolgung sei sowohl aus subjektiver als auch objektiver Sicht vorhanden und eine innerstaatliche Fluchtalternative biete sich nicht an, da seine Verfolger auf dem gesamten Staatsgebiet der Elfenbeinküste präsent seien. 7. 7.1 Das Gericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die geltend gemachten Fluchtmotive des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 AsylG an die asylbeachtliche Intensität nicht genügen. Hierzu ist vollumfänglich auf die überzeugenden Argumente in der vorinstanzlichen Verfügung zu verwiesen (vgl. SEM-Akte A34/8 S. 4-5). Insbesondere ist festzuhalten, dass die zwölf erhaltenen Droh-SMS und ein Drohanruf sich als nicht hinreichend intensiv erweisen, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Zudem gelang es ihm nicht, glaubhaft darzulegen, um welche Personen es sich beim Absender der Nachrichten gehandelt hat (vgl. SEM-Akte A20/15 F121-133). Bei seinem Vorbringen, er werde behördlich mittels Polizeirapporten gesucht, handelt es sich lediglich um Vermutungen und seine Erklärung, wonach seine Partnerin, welcher diese Dokumente abgegeben worden sein sollen, die Dokumente verloren habe, ist als reine Schutzbehauptung zu werten (vgl. SEM-Akte A31/1). Sodann hat er ausser den erwähnten, keine weiteren Probleme - auch nicht aufgrund seiner politischen Aktivitäten - erlebt (vgl. SEM-Akte A20/15 F135-142). Vor diesem Hintergrund und angesichts seiner als niederschwellig zu betrachtenden politischen Aktivitäten ist daher weder von einer aktuellen noch von einer zukünftigen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Elfenbeinküste ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Elfenbeinküste dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts-hofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass in der Elfenbeinküste keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. dazu das Referenzurteil E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3., bestätigt etwa im Urteil D-5036/2025 vom 4. August 2025 S. 5 m.w.H.). Auch Repressionen von staatlicher Seite oder gar eine strafrechtliche Verfolgung von Rückkehrenden in die Côte d'Ivoire können ausgeschlossen werden (vgl. Länderreport 7, Côte_d'Ivoire, Stand 3 2019 Kapitel 12 , zuletzt abgerufen am 16. Dezember 2025). Der Vollzug der Wegweisung in die Elfenbeinküste ist daher grundsätzlich zumutbar. 9.4.3 Sodann weist das Profil des Beschwerdeführers keine individuellen Gründe auf, die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Er lebte bis zu seiner Ausreise zusammen mit seiner Partnerin und der gemeinsamen Tochter in C._______. Zwei weitere Kinder leben ebenfalls in derselben Stadt bei deren Mutter. Auch wenn er sein Studium in (...) und der (...) nicht beenden konnte, konnte er wertvolle Berufserfahrung als (...) erwerben. Seine finanzielle Situation beschrieb er als gut respektive «perfekt» (vgl. SEM-Akte A20/15 F22, F24-31, F42-53). Vor diesem Hintergrund wird ihm eine berufliche Reintegration gelingen. Ausserdem wird er erneut bei seiner Partnerin und der gemeinsamen Tochter einziehen können. 9.4.4 Aus medizinischer Sicht spricht ebenfalls nichts gegen einen Vollzug der Wegweisung. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter einer chronischen (...) leidet und (...) Medikamente einnimmt (vgl. SEM- Akten A13/3 und A16/3). Die in der Beschwerde geltend gemachten schwerwiegenden (...), einhergehend mit einer täglich benötigten Medikamenteneinnahme und Hilfsmitteln sowie eine allfällig bevorstehende (...)operation wurden nicht belegt, obwohl ärztliche Berichte nach einer Arztkonsultation vom 24. September 2024 in Aussicht gestellt wurden. Bei den erwähnten gesundheitlichen Beschwerden und der möglicherweise vorgesehenen Operation handelt es sich ohnehin nicht um lebensbedrohliche Krankheiten oder eine absolut notwendige, lebenserhaltende Operation im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3), die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Daher kann auf das Einholen weiterer Arztberichte verzichtet werden. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Bei Bedarf besteht die Möglichkeit, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. 9.4.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich allenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 4. November 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)

- das SEM, zu den Akten N (...) (in Kopie)

- das Migrationsamt des Kantons Aargau, (ad: AG ELAR) (in Kopie)