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D-4652/2024

D-4652/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein ivorischer Staatsangehöriger, reiste am

16. September 2023 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. In den Akten befindet sich das Original des ivorischen Führerscheins des Beschwerdeführers. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Da- tenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 20. September 2023 ergab, dass der Beschwerdeführer am 24. März 2023 in B._______ (Italien) aufgegrif- fen sowie daktyloskopisch erfasst wurde und am 25. Mai 2023 in C._______ (Italien) ein Asylgesuch gestellt hat. Dem zentralen Visa-Infor- mationssystem (CS-VIS) zufolge hatte er ein Visum beantragt, welches am

11. März 2020 durch die zuständigen schweizerischen Behörden abge- lehnt worden war. C. Am 21. September 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. D. Mit Vollmacht vom 21. September 2023 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Re- gion D._______ ihr Mandat an. E. Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei- nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte das SEM am 25. September 2023 die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. F. F.a Am 26. September 2023 wurde das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Dublin-III-VO durchgeführt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt.

D-4652/2024 Seite 3 F.b Der Beschwerdeführer führte darin zusammenfassend aus, im August 2021 sein Heimatland verlassen zu haben und über Mali, Algerien und Tu- nesien im März 2023 in Italien angekommen zu sein. Er wolle nicht nach Italien zurückkehren, weil er trotz des Wunsches, sich in die italienische Gesellschaft zu integrieren und eine Berufsausbildung zu beginnen, keine diesbezügliche Unterstützung erhalten habe. Für die Kosten einer Sprach- ausbildung hätte er selbständig aufkommen müssen und habe auch keine andere Hilfe erhalten. Als Vater von (…) Kindern sei der Wunsch entstan- den, in die Schweiz zu reisen und einer Arbeit nachzugehen. Zum medizi- nischen Sachverhalt gab er an, ausser an (…) (nach einem Unfall in Tune- sien) an keinen gesundheitlichen Beschwerden zu leiden.

G. Mit Verfügung vom 1. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton E._______ zugewiesen. H. Am 19. April 2024 beendete das SEM das Dublin-Verfahren. I. I.a Am 11. Juni 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. I.b Der Beschwerdeführer führte bezüglich seiner Biographie zusammen- fassend aus, ungefähr drei Jahre die Grundschule besucht und 2010, nach dem Tod seiner Mutter, diese abgebrochen zu haben. Danach sei er nach F._______ gezogen, wo er zuerst bei einem Freund und später bei seinem Vorgesetzten gewohnt, eine Ausbildung als (…) absolviert und später einen Führerschein erworben habe. Insgesamt habe er ungefähr sieben bis acht Jahre als (…) gearbeitet. 2020 sei sein Vater verstorben. Ungefähr im Jahr 2011 habe er seine Ehefrau nach Brauch geheiratet und mit ihr sowie den (…) Kindern in einer Mietwohnung in F._______ gelebt. I.c Zu seinen Asylgründen legte der Beschwerdeführer, der Ethnie der Agni angehörend, im Wesentlichen dar, dass er seit dem gewaltsamen Tod sei- nes Freundes G._______ (nachfolgend: K.) von dessen Familienangehöri- gen verfolgt und mit dem Tod bedroht worden sei. Er habe K. seit ungefähr eineinhalb Jahren gekannt, als dieser im Sommer 2021 von Unbekannten zusammengeschlagen und an den Folgen verstorben sei. Die Eltern von K. hätten ihn daraufhin zweimal zu einem Gespräch vorgeladen und ihm unterstellt, am Tod von K. mitschuldig zu sein respektive die Täter zu ken- nen. Er habe erfolglos versucht, seine Unschuld zu beteuern und habe

D-4652/2024 Seite 4 erklärt, nichts über die konkreten Umstände des Todes seines Freundes zu wissen. Die Familie von K. habe ihm jedoch nicht geglaubt und habe neben versuchter Selbstjustiz auch eine Anzeige gegen ihn erstattet. In der Folge sei er von der Polizei befragt worden. Einer der Polizisten habe ihm gera- ten, sich zu verstecken und zu flüchten. Nach dem zweiten Gespräch mit der Familie von K. sei er von einem Familienangehörigen gewarnt worden, dass die Hinterbliebenen, die der Ethnie der Diuala angehörten und an der Macht seien, ihm schaden wollten, weshalb er das Land verlassen solle. Später habe er erfahren, dass Personen in seinem Quartier Nachforschun- gen (über ihn) angestellt hätten. Nachdem er sich noch rund einen Monat in F._______ versteckt habe, habe dieser Verwandte von K. ihm geholfen, die Republik Côte d'Ivoire (nachfolgend: Côte d'Ivoire) auf illegalem Weg zu verlassen. Als er sich in Tunesien aufgehalten habe, habe er durch ei- nen Freund erfahren, dass erneut Personen in seinem Quartier zirkuliert seien und sich über seinen Aufenthaltsort informiert hätten. Danach habe er seiner Frau und den Kindern geraten, die von ihnen gemeinsame be- wohnte Mietwohnung zu verlassen und sich bei den Angehörigen der Ehe- frau zu verstecken. J. J.a Mit Verfügung vom 12. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. J.b Gleichentags legte die vom BAZ zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. K. Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 – eröffnet am 27. Juni 2024 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, an- sonsten er unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton E._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. L. Der Beschwerdeführer erhob – handelnd durch seinen am 8. Juli 2024 neu mandatierten Rechtsvertreter – mit (undatierter) Eingabe (Datum Post- stempel: 22. Juli 2024) gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 25. Juni 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, dass auf die Beschwerde einzutreten, die angefochtene Verfügung aufzuheben,

D-4652/2024 Seite 5 er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei ihm wegen Unzu- lässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu gewähren oder die Sache zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubri- zierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. M. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2024 wurden die Gesuche um un- entgeltliche Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechts- verbeiständung abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der ihm gesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu leis- ten, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. N. Am 5. September 2024 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht zugunsten der Gerichtskasse eingezahlt.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist

D-4652/2024 Seite 6 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der ver- langte Kostenvorschuss am 5. September 2024 fristgerecht bei der Ge- richtskasse einging, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Asylbe- achtlich ist eine objektiv begründete subjektive Furcht vor Verfolgung. Be- gründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur An- nahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit im Heimatland der betroffenen Person verwirklicht beziehungsweise werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in abseh- barer Zukunft verwirklichen.

E. 4.2 Eine Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure kann flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im

D-4652/2024 Seite 7 Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Die Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch auch dann voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Mo- tiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt. Eine nicht-staatliche Verfolgung ist flüchtlingsrechtlich nur dann rele- vant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten (vgl. hierzu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). Eine Ga- rantie für langfristigen individuellen Schutz der von nicht-staatlicher Verfol- gung bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden. So kann es kei- nem Staat gelingen, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Hingegen muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen wie etwa funktionierende polizeiliche Einrichtungen und ein verlässliches Rechts- und Justizsystem. Zudem muss der Zugang zum Schutzsystem der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3f. m.w.H. und Urteil des BVGer E-4446/2018 vom 23. Januar 2018 E. 6.2.1).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid zusammen- fassend damit, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtgründen um Behelligungen privater Drittpersonen handle, die nicht aufgrund eines in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgeführten Motivs erfolgt und somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. Obwohl seine ethnische Zugehö- rigkeit oder seine politischen Anschauungen Anlass dafür gewesen sein könnten, dass die Familienangehörigen seines verstorbenen Freundes da- von ausgegangen seien, dass er über Informationen bezüglich dessen To- desumstände verfüge, sei eine Verfolgung aufgrund der Ethnie oder politi- scher Anschauung auszuschliessen, zumal er während eineinhalb Jahren mit K. befreundet gewesen sei, ohne von dessen Familie Probleme

D-4652/2024 Seite 8 erfahren zu haben. Behelligungen seitens Drittpersonen würden auch vom ivorischen Staat nicht geduldet, weshalb es ihm offenstehe, den – bisher noch nicht erfolgten – Rechtsweg zu beschreiten. Seine Ausführungen be- züglich der in Côte d'Ivoire herrschenden Korruption seien lediglich pau- schal ausgefallen und es sei ihm nicht gelungen, die grundsätzliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der heimatlichen Behörden in Frage zu stellen. Die einmalige Einvernahme durch die Polizei sei vielmehr als Reaktion auf die Anzeigeerstattung und als rechtsstaatlich legitimes Vor- gehen nach dem Tod einer Person zu verstehen. Schliesslich erwiesen sich seine Schilderungen als teilweise widersprüchlich, nachgeschoben und un- glaubhaft; insbesondere seine Einvernahme durch die Polizei habe er erst im späteren Verlauf der Anhörung als neues Sachverhaltselement vorge- bracht. Aufgrund seines Aussageverhaltens liege zudem die Schlussfolge- rung nahe, dass er seine Antworten während der Anhörung situativ ange- passt habe. Sodann sei die vorgebrachte Anzeigeerstattung gegen ihn un- verständlich, zumal er am Ende der Anhörung erklärt habe, dass die Fami- lie von K. ihn nicht für dessen Tod verantwortlich gemacht habe, sondern ihm lediglich vorgehalten habe, dass er die Schuldigen kenne.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde zuerst die Zusammenfassung des Sachver- halts der angefochtenen Verfügung wiedergegeben und argumentiert, dass die Schilderungen und Antworten des Beschwerdeführers auf die ihm ge- stellten Fragen zu den Fluchtgründen den Anforderungen an Art. 3 Abs. 1 AsylG genügen würden. Dem Argument der Vorinstanz, wonach der ivori- sche Staat schutzwillig sowie schutzfähig sei und ihm der Rechtsweg of- fenstehe, um gegen die Drohungen vorzugehen, sei zu entgegnen, dass der ivorische Staat trotz des im Jahr 2013 implementierten Anti-Korrupti- onsgesetzes weiterhin korrupt sei. Berichten verschiedener Organisatio- nen wie etwa Amnesty International, Afrobarometer oder der Schweizeri- schen Flüchtlingshilfe (SFH) zufolge komme es in Côte d'Ivoire zu willkür- lichen Verhaftungen und behördliche Korruption bleibe in der Regel straf- los. Aufgrund allgemeiner Erfahrung sei das Beschreiten des Rechtsweges aussichtlos, da die von den jeweiligen Präsidenten politisch und teilweise ethnisch instrumentalisierten Behörden inaktiv blieben oder Vergeltung ausüben würden. Unter dem aktuellen Präsidenten, welcher der Ethnie der Diuala angehöre, würden die Sicherheitskräfte nach ethnischen Kriterien ausgesucht, um gegen vermeintliche Oppositionelle der gegnerischen Eth- nie (wie etwa den Agni) vorzugehen, weshalb die Behörden nicht in der Lage seien, Personen anderer Ethnien zu schützen. Der Beschwerdefüh- rer befürchte keine expliziten Konsequenzen seitens der Sicherheitskräfte, sondern die Verfolgung durch Angehörige von K., da diese ethnische

D-4652/2024 Seite 9 Diuala und Anhänger des aktuellen Präsidenten seien sowie Einfluss auf die Justizinstanzen hätten. Sogar die Polizei habe ihm zur Flucht geraten. Eine inländische Fluchtalternative sei deshalb auch nicht möglich. Bei sei- ner Rückkehr fürchte er, seitens der Familie, die der herrschenden Ethnie angehöre und eine divergierende politische Einstellung habe, verfolgt zu werden. Gestützt auf einen Bericht der SFH sei zudem davon auszugehen, dass er als Rückkehrer und aufgrund seines Nachnamens sowie seiner Ethnie im Verdacht stehen würde, der Opposition anzugehören, verhaftet und unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert würde. Auch sei gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden.

E. 6.1 Das Gericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die geltend gemachten Fluchtgründe des Beschwerdefüh- rers den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG und Art. 3 AsylG nicht genü- gen. Hierzu kann vollumfänglich auf die überzeugenden Argumente der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM-Akte A28/9 S. 3- 5). Hervorzuheben ist, dass die von ihm vorgebrachten zentralen Verfol- gungselemente (insbesondere die polizeiliche Befragung, die Verfolgun- gen durch die Familienangehörigen seines verstorbenen Freundes und die Ratschläge zu Flucht seitens eines Polizeiangehörigen sowie eines Fami- lienmitgliedes des Verstorbenen) äusserst vage und unsubstanziiert sowie zum Teil widersprüchlich ausgefallen sind, womit insgesamt grundlegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestehen. Ebenso wenig gelang es ihm glaubhaft darzulegen, dass er aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive verfolgt wurde. Das erstmals auf Be- schwerdeebene erwähnte, jedoch unbelegte Strafverfahren gegen ihn er- scheint nachgeschoben und steht zudem im Widerspruch zu seinen Aus- führungen während der Anhörung, worin er angab, lediglich einmal von der Polizei befragt worden zu sein, ohne dass ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei (vgl. SEM-Akte A25/15 F85, F90, F103-108). Ausserdem er- scheint es unwahrscheinlich, dass rund drei Jahre nach dem Tod von K. ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sein soll. Ferner entbehrt die geäusserte Vermutung, dass er bei einer Rückkehr als Oppositioneller ver- haftet werden könnte, jeglicher Grundlage und wurde nicht weiter begrün- det. Schliesslich ist auch bei Wahrunterstellung davon auszugehen, dass die (einmalige) Befragung durch die ivorische Polizei zum Tod seines Freundes einer staatlich legitimen Massnahme und nicht einer flüchtlings- rechtlich relevanten staatlichen Verfolgung geschuldet ist. Da es ihm nicht gelungen ist glaubhaft darzulegen, aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive verfolgt worden zu sein, ist – wenn überhaupt –

D-4652/2024 Seite 10 von Problemen mit Dritten auszugehen. Diese weisen keine flüchtlings- rechtliche Relevanz auf, zumal vom Schutzwillen des ivorischen Staates ausgegangen werden kann.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- füllt. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

D-4652/2024 Seite 11 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Côte d'Ivoire ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den (unglaubhaften) Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Côte d'Ivoire dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschus- ses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass in der Côte d'Ivoire keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. dazu das Referenzurteil E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3 sowie

D-4652/2024 Seite 12 das Urteil E-2010/2024 vom 20. August 2024 E. 9.3.2, m.w.H.). Auch Re- pressionen von staatlicher Seite oder gar eine strafrechtliche Verfolgung von Rückkehrenden in die Côte d'Ivoire können ausgeschlossen werden (vgl. Länderreport_7_Côte_d'Ivoire_3_2019_Vorstufe.pdf [bamf.de], <https:// www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informations- zentrum/ Laenderreporte/2019/laenderreport-07-cote-d-ivore.pdf?__blob- publicationFile&v=5>, Kap. 12, zuletzt abgerufen am 17. September 2024). Der Vollzug der Wegweisung in die Côte d'Ivoire ist daher grundsätzlich zumutbar.

E. 8.4.3 Sodann weist das Profil des Beschwerdeführers keine individuellen Gründe auf, die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Er verbrachte rund 11 Jahre in F._______, wo er während sieben oder acht Jahren als (…) gearbeitet hat. Zudem verfügt er über eine Ausbildung als (…). Angesichts seiner langjährigen Berufserfahrung und der finanziellen Unterstützung seiner Ehefrau (durch Verkauf von […]) wird es ihm gelin- gen, sich beruflich wieder zu integrieren und eine wirtschaftliche Zukunft für sich und seine Familie aufzubauen (vgl. SEM-Akte A25/15 F43-48, F55). Ferner wird es ihm im Bedarfsfall möglich sein, Unterstützung der Familienangehörigen seiner Ehefrau zu erhalten sowie in einer ersten Zeit bei ihnen unterzukommen (vgl. SEM-Akte A25/15, F60). Schliesslich spricht auch aus medizinischer Sicht nichts gegen einen Wegweisungsvoll- zug. Seine nach einem Unfall resultierenden (…), seine (…) sowie die (…) sind nicht lebensbedrohlich und auch in seinem Heimatland behandelbar (vgl. SEM-Akten A16/2, S. 2; A25/5 F70-74).

E. 8.4.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

D-4652/2024 Seite 13 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 5. Sep- tember 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4652/2024 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4652/2024 Urteil vom 1. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juni 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ivorischer Staatsangehöriger, reiste am 16. September 2023 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. In den Akten befindet sich das Original des ivorischen Führerscheins des Beschwerdeführers. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 20. September 2023 ergab, dass der Beschwerdeführer am 24. März 2023 in B._______ (Italien) aufgegriffen sowie daktyloskopisch erfasst wurde und am 25. Mai 2023 in C._______ (Italien) ein Asylgesuch gestellt hat. Dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) zufolge hatte er ein Visum beantragt, welches am 11. März 2020 durch die zuständigen schweizerischen Behörden abgelehnt worden war. C. Am 21. September 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. D. Mit Vollmacht vom 21. September 2023 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region D._______ ihr Mandat an. E. Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte das SEM am 25. September 2023 die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. F. F.a Am 26. September 2023 wurde das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Dublin-III-VO durchgeführt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. F.b Der Beschwerdeführer führte darin zusammenfassend aus, im August 2021 sein Heimatland verlassen zu haben und über Mali, Algerien und Tunesien im März 2023 in Italien angekommen zu sein. Er wolle nicht nach Italien zurückkehren, weil er trotz des Wunsches, sich in die italienische Gesellschaft zu integrieren und eine Berufsausbildung zu beginnen, keine diesbezügliche Unterstützung erhalten habe. Für die Kosten einer Sprachausbildung hätte er selbständig aufkommen müssen und habe auch keine andere Hilfe erhalten. Als Vater von (...) Kindern sei der Wunsch entstanden, in die Schweiz zu reisen und einer Arbeit nachzugehen. Zum medizinischen Sachverhalt gab er an, ausser an (...) (nach einem Unfall in Tunesien) an keinen gesundheitlichen Beschwerden zu leiden. G. Mit Verfügung vom 1. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton E._______ zugewiesen. H. Am 19. April 2024 beendete das SEM das Dublin-Verfahren. I. I.a Am 11. Juni 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. I.b Der Beschwerdeführer führte bezüglich seiner Biographie zusammenfassend aus, ungefähr drei Jahre die Grundschule besucht und 2010, nach dem Tod seiner Mutter, diese abgebrochen zu haben. Danach sei er nach F._______ gezogen, wo er zuerst bei einem Freund und später bei seinem Vorgesetzten gewohnt, eine Ausbildung als (...) absolviert und später einen Führerschein erworben habe. Insgesamt habe er ungefähr sieben bis acht Jahre als (...) gearbeitet. 2020 sei sein Vater verstorben. Ungefähr im Jahr 2011 habe er seine Ehefrau nach Brauch geheiratet und mit ihr sowie den (...) Kindern in einer Mietwohnung in F._______ gelebt. I.c Zu seinen Asylgründen legte der Beschwerdeführer, der Ethnie der Agni angehörend, im Wesentlichen dar, dass er seit dem gewaltsamen Tod seines Freundes G._______ (nachfolgend: K.) von dessen Familienangehörigen verfolgt und mit dem Tod bedroht worden sei. Er habe K. seit ungefähr eineinhalb Jahren gekannt, als dieser im Sommer 2021 von Unbekannten zusammengeschlagen und an den Folgen verstorben sei. Die Eltern von K. hätten ihn daraufhin zweimal zu einem Gespräch vorgeladen und ihm unterstellt, am Tod von K. mitschuldig zu sein respektive die Täter zu kennen. Er habe erfolglos versucht, seine Unschuld zu beteuern und habe erklärt, nichts über die konkreten Umstände des Todes seines Freundes zu wissen. Die Familie von K. habe ihm jedoch nicht geglaubt und habe neben versuchter Selbstjustiz auch eine Anzeige gegen ihn erstattet. In der Folge sei er von der Polizei befragt worden. Einer der Polizisten habe ihm geraten, sich zu verstecken und zu flüchten. Nach dem zweiten Gespräch mit der Familie von K. sei er von einem Familienangehörigen gewarnt worden, dass die Hinterbliebenen, die der Ethnie der Diuala angehörten und an der Macht seien, ihm schaden wollten, weshalb er das Land verlassen solle. Später habe er erfahren, dass Personen in seinem Quartier Nachforschungen (über ihn) angestellt hätten. Nachdem er sich noch rund einen Monat in F._______ versteckt habe, habe dieser Verwandte von K. ihm geholfen, die Republik Côte d'Ivoire (nachfolgend: Côte d'Ivoire) auf illegalem Weg zu verlassen. Als er sich in Tunesien aufgehalten habe, habe er durch einen Freund erfahren, dass erneut Personen in seinem Quartier zirkuliert seien und sich über seinen Aufenthaltsort informiert hätten. Danach habe er seiner Frau und den Kindern geraten, die von ihnen gemeinsame bewohnte Mietwohnung zu verlassen und sich bei den Angehörigen der Ehefrau zu verstecken. J. J.a Mit Verfügung vom 12. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. J.b Gleichentags legte die vom BAZ zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. K. Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 - eröffnet am 27. Juni 2024 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton E._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. L. Der Beschwerdeführer erhob - handelnd durch seinen am 8. Juli 2024 neu mandatierten Rechtsvertreter - mit (undatierter) Eingabe (Datum Poststempel: 22. Juli 2024) gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 25. Juni 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, dass auf die Beschwerde einzutreten, die angefochtene Verfügung aufzuheben, er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei ihm wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu gewähren oder die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. M. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2024 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der ihm gesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. N. Am 5. September 2024 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht zugunsten der Gerichtskasse eingezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der verlangte Kostenvorschuss am 5. September 2024 fristgerecht bei der Gerichtskasse einging, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Asylbeachtlich ist eine objektiv begründete subjektive Furcht vor Verfolgung. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit im Heimatland der betroffenen Person verwirklicht beziehungsweise werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. 4.2 Eine Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure kann flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Die Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch auch dann voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt. Eine nicht-staatliche Verfolgung ist flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten (vgl. hierzu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nicht-staatlicher Verfolgung bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden. So kann es keinem Staat gelingen, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Hingegen muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen wie etwa funktionierende polizeiliche Einrichtungen und ein verlässliches Rechts- und Justizsystem. Zudem muss der Zugang zum Schutzsystem der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3f. m.w.H. und Urteil des BVGer E-4446/2018 vom 23. Januar 2018 E. 6.2.1). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid zusammenfassend damit, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtgründen um Behelligungen privater Drittpersonen handle, die nicht aufgrund eines in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgeführten Motivs erfolgt und somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. Obwohl seine ethnische Zugehörigkeit oder seine politischen Anschauungen Anlass dafür gewesen sein könnten, dass die Familienangehörigen seines verstorbenen Freundes davon ausgegangen seien, dass er über Informationen bezüglich dessen Todesumstände verfüge, sei eine Verfolgung aufgrund der Ethnie oder politischer Anschauung auszuschliessen, zumal er während eineinhalb Jahren mit K. befreundet gewesen sei, ohne von dessen Familie Probleme erfahren zu haben. Behelligungen seitens Drittpersonen würden auch vom ivorischen Staat nicht geduldet, weshalb es ihm offenstehe, den - bisher noch nicht erfolgten - Rechtsweg zu beschreiten. Seine Ausführungen bezüglich der in Côte d'Ivoire herrschenden Korruption seien lediglich pauschal ausgefallen und es sei ihm nicht gelungen, die grundsätzliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der heimatlichen Behörden in Frage zu stellen. Die einmalige Einvernahme durch die Polizei sei vielmehr als Reaktion auf die Anzeigeerstattung und als rechtsstaatlich legitimes Vorgehen nach dem Tod einer Person zu verstehen. Schliesslich erwiesen sich seine Schilderungen als teilweise widersprüchlich, nachgeschoben und unglaubhaft; insbesondere seine Einvernahme durch die Polizei habe er erst im späteren Verlauf der Anhörung als neues Sachverhaltselement vorgebracht. Aufgrund seines Aussageverhaltens liege zudem die Schlussfolgerung nahe, dass er seine Antworten während der Anhörung situativ angepasst habe. Sodann sei die vorgebrachte Anzeigeerstattung gegen ihn unverständlich, zumal er am Ende der Anhörung erklärt habe, dass die Familie von K. ihn nicht für dessen Tod verantwortlich gemacht habe, sondern ihm lediglich vorgehalten habe, dass er die Schuldigen kenne. 5.2 In der Beschwerde wurde zuerst die Zusammenfassung des Sachverhalts der angefochtenen Verfügung wiedergegeben und argumentiert, dass die Schilderungen und Antworten des Beschwerdeführers auf die ihm gestellten Fragen zu den Fluchtgründen den Anforderungen an Art. 3 Abs. 1 AsylG genügen würden. Dem Argument der Vorinstanz, wonach der ivorische Staat schutzwillig sowie schutzfähig sei und ihm der Rechtsweg offenstehe, um gegen die Drohungen vorzugehen, sei zu entgegnen, dass der ivorische Staat trotz des im Jahr 2013 implementierten Anti-Korruptionsgesetzes weiterhin korrupt sei. Berichten verschiedener Organisationen wie etwa Amnesty International, Afrobarometer oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zufolge komme es in Côte d'Ivoire zu willkürlichen Verhaftungen und behördliche Korruption bleibe in der Regel straflos. Aufgrund allgemeiner Erfahrung sei das Beschreiten des Rechtsweges aussichtlos, da die von den jeweiligen Präsidenten politisch und teilweise ethnisch instrumentalisierten Behörden inaktiv blieben oder Vergeltung ausüben würden. Unter dem aktuellen Präsidenten, welcher der Ethnie der Diuala angehöre, würden die Sicherheitskräfte nach ethnischen Kriterien ausgesucht, um gegen vermeintliche Oppositionelle der gegnerischen Ethnie (wie etwa den Agni) vorzugehen, weshalb die Behörden nicht in der Lage seien, Personen anderer Ethnien zu schützen. Der Beschwerdeführer befürchte keine expliziten Konsequenzen seitens der Sicherheitskräfte, sondern die Verfolgung durch Angehörige von K., da diese ethnische Diuala und Anhänger des aktuellen Präsidenten seien sowie Einfluss auf die Justizinstanzen hätten. Sogar die Polizei habe ihm zur Flucht geraten. Eine inländische Fluchtalternative sei deshalb auch nicht möglich. Bei seiner Rückkehr fürchte er, seitens der Familie, die der herrschenden Ethnie angehöre und eine divergierende politische Einstellung habe, verfolgt zu werden. Gestützt auf einen Bericht der SFH sei zudem davon auszugehen, dass er als Rückkehrer und aufgrund seines Nachnamens sowie seiner Ethnie im Verdacht stehen würde, der Opposition anzugehören, verhaftet und unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert würde. Auch sei gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden. 6. 6.1 Das Gericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die geltend gemachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG und Art. 3 AsylG nicht genügen. Hierzu kann vollumfänglich auf die überzeugenden Argumente der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM-Akte A28/9 S. 3-5). Hervorzuheben ist, dass die von ihm vorgebrachten zentralen Verfolgungselemente (insbesondere die polizeiliche Befragung, die Verfolgungen durch die Familienangehörigen seines verstorbenen Freundes und die Ratschläge zu Flucht seitens eines Polizeiangehörigen sowie eines Familienmitgliedes des Verstorbenen) äusserst vage und unsubstanziiert sowie zum Teil widersprüchlich ausgefallen sind, womit insgesamt grundlegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestehen. Ebenso wenig gelang es ihm glaubhaft darzulegen, dass er aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive verfolgt wurde. Das erstmals auf Beschwerdeebene erwähnte, jedoch unbelegte Strafverfahren gegen ihn erscheint nachgeschoben und steht zudem im Widerspruch zu seinen Ausführungen während der Anhörung, worin er angab, lediglich einmal von der Polizei befragt worden zu sein, ohne dass ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei (vgl. SEM-Akte A25/15 F85, F90, F103-108). Ausserdem erscheint es unwahrscheinlich, dass rund drei Jahre nach dem Tod von K. ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sein soll. Ferner entbehrt die geäusserte Vermutung, dass er bei einer Rückkehr als Oppositioneller verhaftet werden könnte, jeglicher Grundlage und wurde nicht weiter begründet. Schliesslich ist auch bei Wahrunterstellung davon auszugehen, dass die (einmalige) Befragung durch die ivorische Polizei zum Tod seines Freundes einer staatlich legitimen Massnahme und nicht einer flüchtlingsrechtlich relevanten staatlichen Verfolgung geschuldet ist. Da es ihm nicht gelungen ist glaubhaft darzulegen, aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive verfolgt worden zu sein, ist - wenn überhaupt - von Problemen mit Dritten auszugehen. Diese weisen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz auf, zumal vom Schutzwillen des ivorischen Staates ausgegangen werden kann. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Côte d'Ivoire ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den (unglaubhaften) Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Côte d'Ivoire dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass in der Côte d'Ivoire keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. dazu das Referenzurteil E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3 sowie das Urteil E-2010/2024 vom 20. August 2024 E. 9.3.2, m.w.H.). Auch Repressionen von staatlicher Seite oder gar eine strafrechtliche Verfolgung von Rückkehrenden in die Côte d'Ivoire können ausgeschlossen werden (vgl. Länderreport_7_Côte_d'Ivoire_3_2019_Vorstufe.pdf [bamf.de], , Kap. 12, zuletzt abgerufen am 17. September 2024). Der Vollzug der Wegweisung in die Côte d'Ivoire ist daher grundsätzlich zumutbar. 8.4.3 Sodann weist das Profil des Beschwerdeführers keine individuellen Gründe auf, die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Er verbrachte rund 11 Jahre in F._______, wo er während sieben oder acht Jahren als (...) gearbeitet hat. Zudem verfügt er über eine Ausbildung als (...). Angesichts seiner langjährigen Berufserfahrung und der finanziellen Unterstützung seiner Ehefrau (durch Verkauf von [...]) wird es ihm gelingen, sich beruflich wieder zu integrieren und eine wirtschaftliche Zukunft für sich und seine Familie aufzubauen (vgl. SEM-Akte A25/15 F43-48, F55). Ferner wird es ihm im Bedarfsfall möglich sein, Unterstützung der Familienangehörigen seiner Ehefrau zu erhalten sowie in einer ersten Zeit bei ihnen unterzukommen (vgl. SEM-Akte A25/15, F60). Schliesslich spricht auch aus medizinischer Sicht nichts gegen einen Wegweisungsvollzug. Seine nach einem Unfall resultierenden (...), seine (...) sowie die (...) sind nicht lebensbedrohlich und auch in seinem Heimatland behandelbar (vgl. SEM-Akten A16/2, S. 2; A25/5 F70-74). 8.4.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 5. September 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: