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E-5480/2025

E-5480/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Aufl. 2019, Art. 67 Rz. 10), dass das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtspre- chung diese restriktiv handhabt, was insbesondere auf den Ausnahme- charakter der Revision als solchen zurückzuführen ist (vgl. ESCHER, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 BGG Rz. 1 f.; OBERHOLZER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 Rz. 9), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet, sofern das Revisions- gesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG; vgl. dazu BVGE 2021 VI/4 E. 11.1 ff.), dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten die Revision eines Urteils verlangt werden kann, sofern die er- suchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei- dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass dieser Revisionsgrund demgemäss zum einen voraussetzt, dass sich die betreffenden Tatsachen bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah-

E-5480/2025 Seite 4 rens verwirklicht haben; zum anderen verlangt er, dass die gesuchstellende Person diese während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zum Zeitpunkt, in dem das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte, dass demgegenüber echte Noven der Revision nicht zugänglich sind (vgl. ESCHER, a.a.O. Art. 123 Rz. 5; sowie BVGE 2013/23 E. 13), dass revisionsweise eingereichte Beweismittel nur dann als erheblich gelten, wenn sie geeignet sind, im ordentlichen Verfahren als nicht glaubhaft oder nicht asylbeachtlich qualifizierte Sachverhalte nunmehr zu untermauern und als bedeutsam im Hinblick auf Fragestellungen, die für das Refoulement-Verbot relevant sind, erscheinen zu lassen (vgl. BVGE 2013/22 E. 9.3.2), dass für die Erheblichkeit entscheidend ist, dass das Beweismittel nicht nur die rechtliche Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern die Feststellung desselben beschlägt (vgl. BGE 127 V 353 E. 5b), dass demgegenüber für die Erheblichkeit nicht genügt, dass die vor- gebrachten Tatsachen oder Beweismittel die Möglichkeit einer anderen rechtlichen Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts zulassen, zumal im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht (vgl. BGE 127 V 353 E. 5b; Urteil des BVGer D-2422/2023 vom 15. November 2023 E. 3.2.2), dass die Akten des vorangegangenen Verfahrens E-5446/2024 von Amtes wegen berücksichtigt werden, dass der Gesuchsteller im Rahmen seines sinngemässen Revisions- gesuchs vom 9. Juli 2025 im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei im Juni 2025 durch bewaffnete Milizen entführt worden und seither unbekannten Verbleibs, sein Onkel sei wegen seines Engagements für die politische Opposition getötet worden und seine Mutter sei vor Gericht durch regimenahe Kreise zwecks Enteignung des Familienbesitzes verfolgt worden, dass diese Ereignisse in direktem Zusammenhang mit seiner ethnischen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bété sowie der tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung der politischen Opposition, insbesondere der Partei von Laurent Gbagbo, stünden und damit eine ernsthafte und

E-5480/2025 Seite 5 unmittelbare Gefährdung seiner physischen Integrität bei einer Rückkehr nach Côte d'Ivoire begründen würden, dass er ferner hinsichtlich der allgemeinen Menschenrechtslage in Côte d'Ivoire vorbrachte, Berichte internationaler Organisationen würden die systematische politische und ethnische Repression belegen, dass er zur Stützung seiner Vorbringen ein Video, das angeblich seinen getöteten Onkel zeige, sowie verschiedene Screenshots und Videoaus- schnitte aus (Nachrichten-)Beiträgen betreffend die allgemeine Lage in Côte d'Ivoire einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil E-5446/2024 rechtskräftig festgestellt hat, dass der Gesuchsteller keine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung aufgrund seiner Bété-Ethnie vorgebracht habe und aufgrund der diesbezüglich angeführten Probleme seiner Angehörigen noch nicht auf eine gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu schliessen sei, dass das Gericht im Urteil E-5446/2024 ferner feststellte, dass der Gesuchsteller gemäss den Akten auch über kein politisches Profil verfüge, dass vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich ist, inwiefern die pauschalen und vagen Vorbringen in der Eingabe vom 9. Juli 2025 bezüglich der angeblichen Ereignisse betreffend seine Angehörigen, geeignet gewesen wären, die tatbestandliche Grundlage des Entscheids im Verfahren E-5446/2024 zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen, dass sich sodann weder aus den Hinweisen auf die allgemeine Menschenrechtslage in Côte d'Ivoire noch aus den eingereichten Beweismitteln ein persönlicher Bezug zum Gesuchsteller ergibt, womit nicht nachvollziehbar ist, inwiefern diese Hinweise und Beweismittel, selbst wenn sie im Urteilszeitpunkt vorgelegen hätten, mit der massgeblichen Wahrscheinlichkeit etwas am getroffenen Entscheid geändert hätten, dass es den Vorbringen in der Eingabe vom 9. Juli 2025 und den damit eingereichten Beweismitteln nach dem Gesagten offensichtlich an der revisionsrechtlichen Erheblichkeit mangelt, dass es vor diesem Hintergrund auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die beantragte ergänzende Anhörung zu neuen erheblichen Erkenntnissen

E-5480/2025 Seite 6 führen könnte, wobei der entsprechende Antrag bereits deshalb abzuweisen ist, weil Revisionsverfahren grundsätzlich schriftlich geführt werden (vgl. Urteil des BVGer E-2673/2024 vom 20. Februar 2025 E. 2 m.w.H.), dass demnach die Voraussetzungen von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht erfüllt sind und auch keine anderen Revisionsgründe ersichtlich sind, weshalb das Revisionsgesuch abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil die mit Eingabe vom 9. Juli 2025 gestellten Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Sistierung der Vollzugsplanung bis zum Entscheid gegenstandslos werden, und auch der am 24. Juli 2025 verfügte Vollzugsstopp dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2'000.– (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerle- gen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5480/2025 Urteil vom 31. Juli 2025 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision (Asyl und Wegweisung);Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5446/2024 vom 20. Juni 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller am 13. September 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM das Asylgesuch mit Verfügung vom 30. Juli 2024 ablehnte und feststellte, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 30. August 2024 dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und das Bundesver-waltungsgericht mit Urteil E-5446/2024 vom 20. Juni 2025 die Beschwerde abwies, dass sich der Gesuchsteller mit einer als "Gesuch um Wiedererwägung gemäss Art. 111a AsylG bzw. Art. 29a VwVG" betitelten Eingabe vom 9. Juli 2025 an die Vorinstanz wandte, dass er darin sinngemäss eine Neubeurteilung der bereits entschiedenen Streitsache beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Durchführung einer ergänzenden Anhörung und um Sistierung der Vollzugsplanung bis zum Entscheid ersucht, dass die Vorinstanz die Eingabe des Gesuchstellers vom 9. Juli 2025 mit Schreiben vom 22. Juli 2025 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte, dass das Gericht den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme vom 24. Juli 2025 per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig ist (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss gelten, und nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass das Revisionsgesuch ein ausserordentliches Rechtsmittel ist, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet; wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.36), dass nicht als Revisionsgründe solche Gründe gelten, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG sinngemäss), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden, und reine Urteilskritik den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht genügt (vgl. Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 67 Rz. 10), dass das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt, was insbesondere auf den Ausnahmecharakter der Revision als solchen zurückzuführen ist (vgl. Escher, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 BGG Rz. 1 f.; Oberholzer, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 Rz. 9), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet, sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG; vgl. dazu BVGE 2021 VI/4 E. 11.1 ff.), dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden kann, sofern die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass dieser Revisionsgrund demgemäss zum einen voraussetzt, dass sich die betreffenden Tatsachen bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah-rens verwirklicht haben; zum anderen verlangt er, dass die gesuchstellende Person diese während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zum Zeitpunkt, in dem das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte, dass demgegenüber echte Noven der Revision nicht zugänglich sind (vgl. Escher, a.a.O. Art. 123 Rz. 5; sowie BVGE 2013/23 E. 13), dass revisionsweise eingereichte Beweismittel nur dann als erheblich gelten, wenn sie geeignet sind, im ordentlichen Verfahren als nicht glaubhaft oder nicht asylbeachtlich qualifizierte Sachverhalte nunmehr zu untermauern und als bedeutsam im Hinblick auf Fragestellungen, die für das Refoulement-Verbot relevant sind, erscheinen zu lassen (vgl. BVGE 2013/22 E. 9.3.2), dass für die Erheblichkeit entscheidend ist, dass das Beweismittel nicht nur die rechtliche Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern die Feststellung desselben beschlägt (vgl. BGE 127 V 353 E. 5b), dass demgegenüber für die Erheblichkeit nicht genügt, dass die vorgebrachten Tatsachen oder Beweismittel die Möglichkeit einer anderen rechtlichen Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts zulassen, zumal im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht (vgl. BGE 127 V 353 E. 5b; Urteil des BVGer D-2422/2023 vom 15. November 2023 E. 3.2.2), dass die Akten des vorangegangenen Verfahrens E-5446/2024 von Amtes wegen berücksichtigt werden, dass der Gesuchsteller im Rahmen seines sinngemässen Revisions-gesuchs vom 9. Juli 2025 im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei im Juni 2025 durch bewaffnete Milizen entführt worden und seither unbekannten Verbleibs, sein Onkel sei wegen seines Engagements für die politische Opposition getötet worden und seine Mutter sei vor Gericht durch regimenahe Kreise zwecks Enteignung des Familienbesitzes verfolgt worden, dass diese Ereignisse in direktem Zusammenhang mit seiner ethnischen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bété sowie der tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung der politischen Opposition, insbesondere der Partei von Laurent Gbagbo, stünden und damit eine ernsthafte und unmittelbare Gefährdung seiner physischen Integrität bei einer Rückkehr nach Côte d'Ivoire begründen würden, dass er ferner hinsichtlich der allgemeinen Menschenrechtslage in Côte d'Ivoire vorbrachte, Berichte internationaler Organisationen würden die systematische politische und ethnische Repression belegen, dass er zur Stützung seiner Vorbringen ein Video, das angeblich seinen getöteten Onkel zeige, sowie verschiedene Screenshots und Videoaus-schnitte aus (Nachrichten-)Beiträgen betreffend die allgemeine Lage in Côte d'Ivoire einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil E-5446/2024 rechtskräftig festgestellt hat, dass der Gesuchsteller keine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung aufgrund seiner Bété-Ethnie vorgebracht habe und aufgrund der diesbezüglich angeführten Probleme seiner Angehörigen noch nicht auf eine gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu schliessen sei, dass das Gericht im Urteil E-5446/2024 ferner feststellte, dass der Gesuchsteller gemäss den Akten auch über kein politisches Profil verfüge, dass vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich ist, inwiefern die pauschalen und vagen Vorbringen in der Eingabe vom 9. Juli 2025 bezüglich der angeblichen Ereignisse betreffend seine Angehörigen, geeignet gewesen wären, die tatbestandliche Grundlage des Entscheids im Verfahren E-5446/2024 zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen, dass sich sodann weder aus den Hinweisen auf die allgemeine Menschenrechtslage in Côte d'Ivoire noch aus den eingereichten Beweismitteln ein persönlicher Bezug zum Gesuchsteller ergibt, womit nicht nachvollziehbar ist, inwiefern diese Hinweise und Beweismittel, selbst wenn sie im Urteilszeitpunkt vorgelegen hätten, mit der massgeblichen Wahrscheinlichkeit etwas am getroffenen Entscheid geändert hätten, dass es den Vorbringen in der Eingabe vom 9. Juli 2025 und den damit eingereichten Beweismitteln nach dem Gesagten offensichtlich an der revisionsrechtlichen Erheblichkeit mangelt, dass es vor diesem Hintergrund auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die beantragte ergänzende Anhörung zu neuen erheblichen Erkenntnissen führen könnte, wobei der entsprechende Antrag bereits deshalb abzuweisen ist, weil Revisionsverfahren grundsätzlich schriftlich geführt werden (vgl. Urteil des BVGer E-2673/2024 vom 20. Februar 2025 E. 2 m.w.H.), dass demnach die Voraussetzungen von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht erfüllt sind und auch keine anderen Revisionsgründe ersichtlich sind, weshalb das Revisionsgesuch abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil die mit Eingabe vom 9. Juli 2025 gestellten Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Sistierung der Vollzugsplanung bis zum Entscheid gegenstandslos werden, und auch der am 24. Juli 2025 verfügte Vollzugsstopp dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2'000.- (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand: