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D-5665/2025

D-5665/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 11 April 2011 vor seinen Augen ermordet worden sei, dass er sich im Juni 2020 der patriotischen Gruppe von Gesco angeschlos- sen habe, die versucht habe, eine dritte Amtszeit des Präsidenten zu ver- hindern, dass sie während ihren Aktionen vom Militär und den «Microbes» angegrif- fen und gejagt worden seien, dass alle von ihnen – jeder auf sich allein gestellt – geflohen seien,

D-5665/2025 Seite 9 dass er von Freunden aus der Gesco erfahren habe, dass einige Gruppen- mitglieder verhaftet, andere getötet worden seien, dass alle Bewohner seiner Nachbarschaft von seiner Zugehörigkeit zur Ge- sco gewusst hätten, dass er einige Wochen nach seiner Ankunft in Tunesien mit einer Nachba- rin (Mitglied der Gesco-Gruppe) telefoniert und erfahren habe, dass viele junge Leute aus der Nachbarschaft verhaftet worden seien, dass die Soldaten auch ihn gesucht und der Nachbarin gedroht hätten, sie werde ebenfalls verhaftet, falls sie ihn verstecke, dass er in seiner Heimat wegen seiner politischen Meinung um sein Leben fürchten und ständig auf der Flucht sein müsste, dass in seiner Heimat eine Militärdiktatur herrsche, ernste Kriegsgefahr be- stehe und Oppositionelle gejagt würden, dass der beigelegte, vom Beschwerdeführer als Geburtsurkunde bezeich- nete Auszug aus dem Zivilstandsregister – ausgestellt am 18. September 2023 – nicht vom Vater des Beschwerdeführers beantragt worden sein kann, da dieser gemäss seinen Angaben bei der Anhörung im Jahr 2010 verstorben sein soll (vgl. SEM-act. […]-29/15 F63), dass der Beschwerdeführer in der Anhörung vorbrachte, während des Boy- kotts, an dem er teilgenommen habe, sei das Militär mit Tränengas gegen die Teilnehmer der Kundgebung vorgegangen und «Microbes» hätten ihnen nachgestellt, weshalb sie in einer Kirche Schutz gesucht hätten, in der sie noch einige Zeit geblieben seien (vgl. SEM-act. […]-29/15 F94), dass seine Angabe in der Beschwerde, jeder sei auf sich alleine gestellt geflohen, nicht mit dieser Aussage in Einklang steht, dass er in der Anhörung nicht aussagte, er habe von Freunden aus der Gesco erfahren, dass einige Gruppenmitglieder verhaftet, andere getötet worden seien, dass er die Frage in der Anhörung, ob er nach seiner Ausreise noch irgend- was gehört habe, das in Bezug auf ihn «passiert» sei, verneinte (vgl. SEM- act. […]-29/15 F104),

D-5665/2025 Seite 10 dass sein Vorbringen in der Beschwerde, einige Wochen nach seiner An- kunft in Tunesien habe er von einer Nachbarin erfahren, dass er gesucht und sie bedroht worden sei, nachgeschoben und damit unglaubhaft ist, dass die eingereichten Presseartikel aus den Jahren 2011 bis 2025, die keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer haben, sein Vorbrin- gen, er sei von den heimatlichen Sicherheitskräften konkret gesucht wor- den, nicht stützen, dass anstelle von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem

D-5665/2025 Seite 11 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, da der Beschwerdeführer keine konkreten und fortbestehenden Probleme mit den heimatlichen Sicherheitskräften oder nicht-staatlichen Gruppierun- gen glaubhaft dargelegt hat, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts- staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll- zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis davon ausgeht, in der Côte d'Ivoire herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. dazu das Referenzurteil E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3; sowie u.a. Urteil des BVGer E-5881/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 8.3.1 m.w.H.), und in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, das an dieser Einschätzung etwas ändern könnte, dass hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers an- stellte von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Abschnitt III Ziff. 2),

D-5665/2025 Seite 12 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei- sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuwei- sen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten desselben dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und diese auf Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) festzusetzen sind, dass der am 19. August 2025 in gleicher Höhe eingezahlte Kostenvor- schuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-5665/2025 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Beglei- chung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5665/2025 law/bah Urteil vom 26. August 2025 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Juni 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein ivorischer Staatsangehöriger der Ethnie Akan Ashanti mit letztem Aufenthalt in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 5. Dezember 2020 verliess und am 11. März 2023 in die Schweiz einreiste, wo er am 13. März 2023 um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit ihm am 20. März 2023 die Personalienaufnahme (PA; ZEMIS Direkterfassung) durchführte, dass der Beschwerdeführer am 23. März 2023 die ihm vom Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesene Rechtsvertretung mit der Wahrung seiner Interessen beauftragte, dass das SEM mit ihm am 29. März 2023 ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem/einer Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), durchführte, dass er hinsichtlich seiner gesundheitlichen Verfassung angab, es gehe ihm moralisch besser, seit er in der Schweiz sei, er habe Schmerzen und müsse einen Arzt sehen, um zu erfahren, woher diese rühren würden, er habe Rückenschmerzen und diesbezüglich ein Pflaster erhalten, das er auf dem Rücken tragen müsse, auch seine Hüfte schmerze, er habe deswegen bereits mit der Pflege Kontakt aufgenommen, die ihm einen Arzttermin organisiert habe, dass das SEM den Beschwerdeführer für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens mit Verfügung vom 26. Juli 2023 dem Kanton D._______ zuwies, dass das SEM ihm am 9. Januar 2024 mitteilte, das Dublin-Verfahren werde beendet und sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft, dass das SEM den Beschwerdeführer am 30. Mai 2024 in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen anhörte, dass er im Wesentlichen geltend machte, der Sieger der Präsidentschaftswahlen im Jahr 2010, Alassane Dramane Ouattara, habe seinen Kontrahenten Laurent Gbagbo verhaften lassen, dass Militärangehörige beziehungsweise die FRCI (Forces Républicaines de Côte d'Ivoire) in das Haus seines Vaters eingedrungen seien, nach versteckten Waffen gefragt und seinen Vater und ihn (den Beschwerdeführer) als Milizionäre bezeichnet hätten, dass sein Vater angeschossen und geschlagen worden und er (der Beschwerdeführer) bewusstlos geworden sei, dass die Soldaten seinen Vater mitgenommen und getötet hätten, dass Parteipräsidenten vor den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2020 zum Wahlboykott aufgerufen hätten, weil Präsident Ouattara für eine dritte Amtszeit kandidiert habe, dass er im Oktober 2020 zusammen mit Freunden am «Boykott-Anlass» teilgenommen habe, bis das Militär Tränengas eingesetzt habe, dass seine Freunde und er auf der Flucht jungen bewaffneten Vagabunden aus E._______, «Microbes» genannt, begegnet seien, die ihnen gefolgt seien, bis sie sich in einer Kirche in Sicherheit begeben hätten, dass die «Microbes» vorher gedroht hätten, sie würden ihn ebenso wie seinen Vater umbringen, sollte er Politik betreiben, dass der wiedergewählte Präsident Ouattara mit den «Microbes» zusammenarbeite, dass ihm ein bereits ausgereister Freund empfohlen habe, das Land zu verlassen und zu ihm nach Tunesien zu kommen, wo es Arbeit gebe, dass er sein Heimatland am 5. Dezember 2020 gemeinsam mit seiner damaligen Freundin illegal verlassen und sich anschliessend in Tunesien aufgehalten habe, bis sie im Jahr 2023 gemeinsam in die Schweiz gekommen seien, dass ihn persönlich betreffend in seiner Heimat seit seiner Ausreise nichts mehr vorgefallen und gegen ihn nie ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden sei, er dort aber um sein Leben fürchte, dass er in der Côte d'Ivoire der PDCI (Parti Démocratique de Côte d'Ivoire) angehört, jedoch nie eine Mitgliedschaftskarte besessen, in der Partei keine besondere Funktion gehabt und lediglich an Versammlungen teilgenommen habe, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 4. Juni 2024 mitteilte, sein Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen, weshalb es gemäss Art. 26d AsylG [SR 142.31] im erweiterten Verfahren behandelt werde, dass das SEM den Beschwerdeführer am 15. Mai 2025 darüber informierte, seine Freundin habe in ihrer ergänzenden Anhörung gesagt, ihre Beziehung bestehe nicht mehr, weshalb er Gelegenheit erhalte, sich zum aktuellen Beziehungsstatus, dem derzeitigen Verhältnis zwischen ihm und ihr und seinen derzeitigen Kontakten im Heimatland zu äussern, dass die vormalige Rechtsvertretung das SEM am 30. Mai 2025 davon in Kenntnis setzte, sie habe die Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers übernommen, und darum bat, ihr spätestens nach Abschluss des Verfahrens Akteneinsicht (inkl. bereits bekannter oder unwesentlicher Akten und allfälligen Übersetzungen) zu gewähren, dass sie des Weiteren ausführte, der Beschwerdeführer habe Kontakt zu seinem Cousin F._______, er wisse nicht, wann seine Ex-Freundin letztmals mit ihrer Schwester telefoniert habe, sie hätten nach der Ausreise aus der Heimat vielleicht zwei- oder dreimal pro Woche «mit der Heimat» telefoniert und ihre Beziehung sei seit Sommer 2024 beendet, dass das SEM mit Verfügung vom 24. Juni 2025 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies und den Vollzug anordnete, dass die vormalige Rechtsvertretung dem SEM am 26. Juni 2025 mitteilte, sie habe den Asylentscheid vom 24. Juni 2025 nur unvollständig erhalten und weitere Seiten des Anhörungsprotokolls würden fehlen, weshalb der Entscheid samt den zu edierenden Akten neu zu eröffnen sei, dass das SEM mit Verfügung vom 30. Juni 2025 (die Verfügung vom 24. Juni 2025 ersetzend) - eröffnet am 2. Juli 2025 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 13. März 2023 ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies und feststellte, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Weg-weisung unter Zwang vollzogen werden, und den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Ereignisse vom Jahr 2010 lägen mehr als zehn Jahre zurück und den Aussagen des Beschwerdeführers gemäss habe das Verfolgungsinteresse damals offenbar einzig seinem Vater gegolten, dass er in der Anhörung erklärt habe, er habe nach dem Vorfall im Jahr 2010 mit der FRCI keine Probleme gehabt, dass die Mitnahme seines Vaters im Jahr 2010 nicht kausal für seine Ausreise gewesen sei und keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er in diesem Zusammenhang künftig etwas zu befürchten habe, dass seine Angabe, er sei nach der Mitnahme seines Vaters umgezogen und habe sich jeweils versteckt, wenn er Soldaten gesehen habe, daran nichts ändere, dass er bis im Jahr 2020 unbehelligt in der Heimat gelebt habe, sodass im Zusammenhang mit dem Vorfall im Jahr 2010 nicht von einem anhaltenden behördlichen Interesse an ihm auszugehen sei, dass die Drohung seitens der «Microbes» flüchtlingsrechtlich nicht relevant erscheine, zumal diese allein noch keinen intensiven Nachteil darstelle und nicht ersichtlich sei, dass er künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit noch etwas zu befürchten habe, dass er nach dem Ereignis vom Oktober 2020 noch bis zur Ausreise am 5. Dezember 2020 zu Hause verblieben und nicht ersichtlich sei, dass er in dieser Zeit nochmals behelligt worden sei, dass laut seinen Angaben nach dem «Boykott-Anlass» kein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden sei und keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich nach seiner Ausreise zu Hause nochmals etwas ereignet haben könnte, dass auch sein persönliches Profil nicht für ein massgebliches Verfolgungsinteresse an ihm spreche, da er eigenen Angaben gemäss Mitglied der PDCI gewesen sei, in dieser aber keine besondere Funktion gehabt habe, dass die vormalige Rechtsvertretung dem SEM am 2. Juli 2025 mitteilte, sie lege ihr Mandat per sofort nieder, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juli 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und bean-tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, dass der Beschwerde mehrere Presseartikel, Fotografien eines am 18. September 2023 ausgestellten Auszugs aus dem Zivilstandsregister und des Duplikats vom 6. Oktober 2023 eines «Certificat de Nationalité Ivoirienne» und ein an das SEM adressiertes Gesuch um Akteneinsicht vom 29. Juli 2025 beilagen, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 4. August 2025 die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 19. August 2025 zu Gunsten der Gerichtskasse einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der vom Beschwerdeführer bevollmächtigte G._______ das SEM am 8. August 2025 ersuchte, ihm die Akten falls möglich elektronisch, ansonsten per Post zuzustellen, dass das SEM Herrn G._______ am 13. August 2025 die Akten elektronisch zustellte, dass der mit Zwischenverfügung vom 4. August 2025 erhobene Kostenvorschuss am 19. August 2025 eingezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde, dass das SEM einer allfälligen Beschwerde gegen seine Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, weshalb auf den Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, dass auf die Weiterleitung des an das SEM adressierten Gesuchs um Akteneinsicht vom 29. Juli 2025 zu verzichten ist, da das SEM den Rechtsvertretungen des Beschwerdeführers am 30. Juni 2025 und 13. August 2025 die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis übermittelte, womit das Gesuch vom 29. Juli 2025 gegenstandslos wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe erwartet, zu einem zweiten Interview vorgeladen zu werden, bei dem er alle möglichen Dokumente habe vorlegen wollen, dass er die Geburtsurkunde beilege, die sein Vater für ihn habe ausstellen lassen, damit er weiter zur Schule habe gehen können, dass beiliegenden Presseartikeln zu entnehmen sei, dass Oppositionelle und Angehörige der Gesco-Gruppe immer noch gesucht und verhaftet würden, dass er sich immer noch an die Qualen seines Vaters erinnere, der am 11. April 2011 vor seinen Augen ermordet worden sei, dass er sich im Juni 2020 der patriotischen Gruppe von Gesco angeschlossen habe, die versucht habe, eine dritte Amtszeit des Präsidenten zu verhindern, dass sie während ihren Aktionen vom Militär und den «Microbes» angegriffen und gejagt worden seien, dass alle von ihnen - jeder auf sich allein gestellt - geflohen seien, dass er von Freunden aus der Gesco erfahren habe, dass einige Gruppenmitglieder verhaftet, andere getötet worden seien, dass alle Bewohner seiner Nachbarschaft von seiner Zugehörigkeit zur Gesco gewusst hätten, dass er einige Wochen nach seiner Ankunft in Tunesien mit einer Nachbarin (Mitglied der Gesco-Gruppe) telefoniert und erfahren habe, dass viele junge Leute aus der Nachbarschaft verhaftet worden seien, dass die Soldaten auch ihn gesucht und der Nachbarin gedroht hätten, sie werde ebenfalls verhaftet, falls sie ihn verstecke, dass er in seiner Heimat wegen seiner politischen Meinung um sein Leben fürchten und ständig auf der Flucht sein müsste, dass in seiner Heimat eine Militärdiktatur herrsche, ernste Kriegsgefahr bestehe und Oppositionelle gejagt würden, dass der beigelegte, vom Beschwerdeführer als Geburtsurkunde bezeichnete Auszug aus dem Zivilstandsregister - ausgestellt am 18. September 2023 - nicht vom Vater des Beschwerdeführers beantragt worden sein kann, da dieser gemäss seinen Angaben bei der Anhörung im Jahr 2010 verstorben sein soll (vgl. SEM-act. [...]-29/15 F63), dass der Beschwerdeführer in der Anhörung vorbrachte, während des Boykotts, an dem er teilgenommen habe, sei das Militär mit Tränengas gegen die Teilnehmer der Kundgebung vorgegangen und «Microbes» hätten ihnen nachgestellt, weshalb sie in einer Kirche Schutz gesucht hätten, in der sie noch einige Zeit geblieben seien (vgl. SEM-act. [...]-29/15 F94), dass seine Angabe in der Beschwerde, jeder sei auf sich alleine gestellt geflohen, nicht mit dieser Aussage in Einklang steht, dass er in der Anhörung nicht aussagte, er habe von Freunden aus der Gesco erfahren, dass einige Gruppenmitglieder verhaftet, andere getötet worden seien, dass er die Frage in der Anhörung, ob er nach seiner Ausreise noch irgendwas gehört habe, das in Bezug auf ihn «passiert» sei, verneinte (vgl. SEM-act. [...]-29/15 F104), dass sein Vorbringen in der Beschwerde, einige Wochen nach seiner Ankunft in Tunesien habe er von einer Nachbarin erfahren, dass er gesucht und sie bedroht worden sei, nachgeschoben und damit unglaubhaft ist, dass die eingereichten Presseartikel aus den Jahren 2011 bis 2025, die keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer haben, sein Vorbringen, er sei von den heimatlichen Sicherheitskräften konkret gesucht worden, nicht stützen, dass anstelle von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, da der Beschwerdeführer keine konkreten und fortbestehenden Probleme mit den heimatlichen Sicherheitskräften oder nicht-staatlichen Gruppierungen glaubhaft dargelegt hat, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis davon ausgeht, in der Côte d'Ivoire herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. dazu das Referenzurteil E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3; sowie u.a. Urteil des BVGer E-5881/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 8.3.1 m.w.H.), und in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, das an dieser Einschätzung etwas ändern könnte, dass hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers anstellte von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Abschnitt III Ziff. 2), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und diese auf Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) festzusetzen sind, dass der am 19. August 2025 in gleicher Höhe eingezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: