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D-6491/2024

D-6491/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

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D-6491/2024 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Beglei- chung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6491/2024 Urteil vom 19. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...), alle Côte d'Ivoire, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. September 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 19. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie am 26. Juni 2023 zur Identität und zum Reiseweg befragt wurden, dass am 30. Juni 2023 die persönlichen Gespräche erfolgten gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), dass die Vorinstanz die italienischen Behörden am 4. Juli 2023 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden sich diesbezüglich nicht vernehmen liessen, dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 13. September 2023 durch die damalige Rechtsvertreterin vorbrachten, in Italien gebe es keine ausreichende medizinische Versorgung und Betreuung für schwangere Frauen wie die Beschwerdeführerin, weshalb sie beantragten, aus humanitären Gründen vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen und das nationale Verfahren einzuleiten, dass die Beschwerdeführenden mit Entscheid vom 2. November 2023 dem Kanton Schaffhausen zugewiesen wurden, dass der Beschwerdeführer 3 am 15. Dezember 2023 geboren wurde, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 4. März 2024 festhielt, das Dublin-Verfahren sei beendet worden, und es werde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt, dass die Beschwerdeführenden am 14. Juni 2024 vertieft zu ihren Asylgründen befragt wurden, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend machten, sie hätten eine schlechte Beziehung zur Stiefmutter des Beschwerdeführers 1 gehabt, mit der sie zusammengelebt hätten, weshalb sie ausgezogen seien und ein kleines Zimmer gemietet hätten, dass eines Abends zwei angeblich von der Stiefmutter geschickte maskierte Personen die Beschwerdeführenden zu Hause bedroht, nach Geld gefragt und aufgefordert hätten, sich zu trennen, ansonsten sie umgebracht würden, dass sie von Oktober 2019 respektive März 2020 in Tunesien gelebt und gearbeitet hätten, bevor sie nach Europa gereist seien, dass das SEM die Asylgesuche mit Entscheid vom 24. Juni 2024 dem erweiterten Verfahren zuteilte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. September 2024 - eröffnet am 13. September 2024 - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-führenden verneinte, deren Asylgesuch vom 19. Juni 2023 ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug derselben anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihnen Asyl zu gewähren unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter seien sie unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vor-instanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragten, dass die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 5. November 2024 abwies und die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum 20. November 2024 aufforderte, dass die Beschwerdeführenden das Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 19. November 2024 darüber informierten, die Bezahlung des Kostenvorschusses werde in zwei Tagen verspätet erfolgen, dass der verlangte Kostenvorschuss am 20. November 2024 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit und nach Leistung des Kostenvorschusses innert Frist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beschwerdeführenden den Rückweisungsantrag im Wesentlichen damit begründeten, sie hätten an der Anhörung nicht alles sagen können und die Vorinstanz habe sie nicht richtig angehört, weshalb sie die falschen Schlussfolgerungen aus den Anhörungen gezogen habe, dass diese sodann die Situation in ihrem Heimatland nicht genügend abgeklärt habe, dass den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, die Beschwerdeführenden hätten nicht alle ihre Asylgründe nennen können oder sie seien nicht richtig angehört worden, dass sie vielmehr genügend Gelegenheit erhalten hatten, ihre Asylgründe darzulegen, mehrfach aufgefordert wurden, detailliert zu schildern, weshalb sie aus ihrem Heimatland ausreisten und diesbezüglich mehrmals Rückfragen gestellt wurden, dass in den Akten auch nichts dafür spricht, die Vorinstanz hätte die Situation in Côte d'Ivoire nicht genügend abgeklärt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt somit vollständig und richtig feststellte, weshalb der Antrag um Rückweisung zur Sachverhaltserstellung abzuweisen und in der Sache selbst zu entscheiden ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken gelten; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass die Vorinstanz ihre ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit begründete, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, zumal die geltend gemachten Probleme mit der Stiefmutter und der Angriff von unbekannten Dritten Probleme mit privaten Drittpersonen darstellten, wobei keine Hinweise ersichtlich seien, die ivorischen Behörden wären ihnen gegenüber nicht schutzwillig oder schutzfähig, dass zunächst auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann und es den Beschwerdeführenden kaum gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde vorwiegend die im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Aussagen wiederholten und darüber hinaus vorbrachten, der Beschwerdeführer 1 sei zweimal im Heimatland vergiftet sowie zudem bei einem Angriff malträtiert worden und die Beschwerdeführerin 2 sei vor den Augen des Beschwerdeführers 1 vergewaltigt worden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der schlimmen Erfahrungen offenbar nicht in der Lage gewesen sei, darüber zu berichten, dass diese Vorbringen als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu erachten sind, dass es offensichtliche keine plausiblen Gründe dafür gibt, dass der Beschwerdeführer weder die Vergiftung noch die Übergriffe auf seine Frau erwähnte, dass auch die angebliche Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, über die Vergewaltigung zu berichten, nicht zu überzeugen vermag, zumal sie anlässlich der Anhörung andere versuchte sexuelle Übergriffe offen schilderte, ihr eine Anhörung im Rahmen eines weiblichen Teams angeboten worden war und sich dem Protokoll keinerlei Hinweise auf entsprechende Ereignisse entnehmen lassen, dass daran auch die mit der Beschwerde eingereichten Fotos nichts ändern, dass im Übrigen die Beschwerdevorbringen, wonach die ivorischen Behörden korrupt seien und den Bürgern nicht helfen würden, nicht überzeugen, erschien die Polizei doch am Tatort und befragte die Beschwerdeführenden ihren Aussagen zufolge, weshalb sie klar zu erkennen gab, die ivorischen Behörden seien schutzwillig und schutzfähig, dass vielmehr die Beschwerdeführenden bewusst darauf verzichteten, Anzeige zu erstatten und die wahren Hintergründe des Überfalls offen zu legen, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht ablehnte, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), und die vorinstanzliche Anordnung der Wegweisung gesetzes- und praxiskonform und auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen ist, dass die Vorinstanz von der Anordnung des Wegweisungsvollzugs absieht und das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass die Vorinstanz vorliegend auch den Vollzug der Wegweisung zu Recht anordnete und im Wesentlichen auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeausführungen diesbezüglich nichts entgegenzuhalten vermögen, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist und bezüglich der in der Beschwerde geltend gemachten Gefährdung auf obige Erwägungen zum Asylpunkt zu verweisen ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Vorinstanz sodann zu Recht auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen ist (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG), dass nämlich weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in Côte d'Ivoire auszugehen ist und sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnten, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch als möglich zu qualifizieren ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt Versand: