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E-5578/2025

E-5578/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der kurdischen Ethnie aus dem Dorf B._______, Bezirk C._______, Provinz D._______, reiste gemäss ei- genen Angaben am (…) 2022 legal mit seinem türkischen Pass mit dem Flugzeug aus der Türkei aus und suchte am 5. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. Dezember 2022 nahm das SEM seine Per- sonalien auf und wies ihn am selben Tag dem Kanton E._______ zu. B. B.a Im Rahmen der Anhörung vom 17. Januar 2024 reichte der Beschwer- deführer seine türkische Identitätskarte im Original ins Recht. Gleichentags wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 17. Februar 2025 wurde er zu seinen Gesuchsgründen ergänzend angehört. Anlässlich der Anhörungen machte er zu seiner persönlichen Situation gel- tend, er habe das Gymnasium besucht, (…) im Fernstudium studiert sowie in F._______ und G._______ mit dem Studium der (…) begonnen. In den Semesterferien habe er in seinem Heimatdorf in der (…) und in H._______, I._______ und J._______ in (…) gearbeitet. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei politisch aktiv gewesen und habe aufgrund seiner kurdischen Ethnie mehrere Behelligungen erlebt. So habe er während den Kobane-Ereignis- sen an Protestaktionen teilgenommen und sich während des Gymnasiums bei Kommunalwahlen für den Kandidaten der Partei (Anmerkung Gericht: vermutlich HDP [Halkların Demokratik Partisi]) eingesetzt. Während eines Arbeitsaufenthalts in H._______ im Jahr 2019 sei er von zwei Jugendlichen

– vermutlich Polizisten in zivil – bedroht und beleidigt worden. Weitere täg- liche Angriffe hätten zum Abbruch seines Arbeitsaufenthaltes geführt. Seine Studienaufenthalte in F._______ und G._______ habe er wegen der ständigen Anschuldigungen und Beleidigungen ebenfalls abgebrochen. Am 1. März 2022 sei er bei Vorbereitungen für das Newroz-Fest in C._______ von Mitgliedern der Ülkücüler (nationalistische Gruppierung «Graue Wölfe» [Anmerkung des Gerichts]) als Terrorist beschimpft und ge- schlagen worden. Aufgrund dieses Vorfalls habe er ungefähr ab April 2022 Kritik an der türkischen Regierung in den sozialen Medien veröffentlicht. Im August 2022 habe er der HDP Geld gespendet und eine Mitgliedschaft be- antragt, welche jedoch vom Kassationshof abgelehnt worden sei. Am (…) 2022 habe er an einer Konferenz von Pervin Buldan (Abgeordnete und Co- Vorsitzende der HDP [Anmerkung des Gerichts]) teilgenommen und sei

E-5578/2025 Seite 3 eine Woche später von zivilen Polizisten zu Hause beschimpft sowie belei- digt worden, wobei ihm mit Verhaftung gedroht worden sei. Am (…) 2022 habe er von seinem türkischen Anwalt erfahren, dass gegen ihn möglich- erweise eine Ermittlung eröffnet und ein Vorführbefehl oder ein Haftbefehl erlassen werden könnte, weshalb er zwei Tage später wegen des unerträg- lichen Drucks, dem er seitens des türkischen Staats ausgesetzt gewesen sei, und aus Angst vor einer Inhaftierung, aus der Türkei ausgereist sei. In der Schweiz sei er weiterhin in den sozialen Medien politisch aktiv. Nach seiner Ausreise habe im Januar 2023 eine Razzia bei ihm zu Hause statt- gefunden. Zudem habe er nach dem Erdbeben in der Türkei den Kurdi- schen Roten Halbmond (Heyva Sor a Kurdistane) materiell und finanziell unterstützt. Aufgrund dessen hätten Vertreter der türkischen Behörden sei- ner Familie Fotos von ihm gezeigt. Ihm werde vorgeworfen, die kurdische Organisation, welche einen PKK-Bezug habe, zu unterstützen. In der Türkei seien drei Verfahren – wegen Terrorpropaganda, Präsiden- tenbeleidigung und öffentlicher Aufstachelung zu Hass und Feindseligkeit

– gegen ihn eingeleitet worden. Die Verfahren seien vermutlich wegen sei- ner Kritik an der türkischen Regierung in den sozialen Medien eröffnet wor- den. Zum Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda würden ihm res- pektive seinem Anwalt in der Türkei seitens der türkischen Behörden keine Informationen gegeben, weshalb ihm nicht bekannt sei, was ihm vorgewor- fen werde. B.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er mit Eingaben vom 6. Sep- tember 2023 (Eingang beim SEM) und 12. Februar 2024 (jeweils mit kur- zen Erklärungen) die im Beweismittelverzeichnis in A19 und in Ziffer I.4 der angefochtenen Verfügung aufgeführten Unterlagen beim SEM ein (in Ko- pie; [Übersetzungen des SEM von BM 1 bis 9 in BM 33 und von BM 30, BM 31, BM 42 bis 44, BM 52 bis 54 in A38 sowie von BM 56 in A33]), be- treffend die erwähnten Verfahren namentlich folgende Dokumente: Dokumente betreffend das Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda (…) ([…]; […]; […]): - Überweisungsbericht der Staatsanwaltschaft C._______ an die Staatsanwalt- schaft D._______ vom (…) 2024 (BM 44); - Verfahrensübersicht der Staatsanwaltschaft D._______ betreffend das Verfahren (…) vom (…) 2024 (BM 45); Dokumente betreffend das Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung (…), (…), (…): - Open-Source-Bericht der Gendarmerie-Kommandatur K._______ vom (…) 2023 (BM 23); - Überweisungsbericht der Staatsanwaltschaft C._______ an die Staatsanwalt- schaft D._______, undatiert (BM 52);

E-5578/2025 Seite 4 - Beschluss in sonstiger Sache der Friedensstrafrichterschaft C._______ vom (…) 2024 sowie dazugehöriger richterlicher Vorführbefehl der Friedensstrafrichter- schaft C._______ vom (…) 2024 (BM 53 und 54); Dokumente betreffend das Strafverfahren wegen öffentlicher Aufstachelung zu Hass und Feindseligkeit (…): - Beschluss der Friedensstrafrichterschaft C._______ vom (…) 2024 und dazuge- höriger richterlicher Vorführbefehl der Friedensstrafrichterschaft C._______ vom (…) 2024 (BM 30 und 31); - Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C._______ vom (…) 2024 (BM 42); - Eingangsbeschluss-Anklagezulassung des Gerichts C._______ vom (…) 2024 (BM 43). C. Mit Verfügung vom 4. Juli 2025 (eröffnet am 7. Juli 2025) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl- gesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 24. Juli 2025 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung des SEM vom 4. Juli 2025 sei vollumfäng- lich aufzuheben; seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; im Weiteren sei der rechtserhebliche Sachverhalt fest- zustellen; eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an das SEM zurück- zuweisen; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro- zessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver- zichten sowie die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Des Weite- ren seien die Beschwerdebeilagen vom Bundesverwaltungsgericht über- setzen zu lassen. Mit der Beschwerde wurden neu die folgenden türkischsprachige Doku- mente als Beweismittel eingereicht (in Kopie): - Referenzschreiben des türkischen Anwalts vom 22. Juli 2025; - Verfahrensliste vom (…) Juli 2025; Dokumente betreffend das Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung: - Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C._______ vom (…) 2025; - Eingangsbeschluss-Anklagezulassung des Gerichts C._______ vom (…) 2025; - Mitklageschrift des türkischen Präsidenten vom (…) 2025; Dokumente betreffend das Strafverfahren wegen öffentlicher Aufstachelung zu Hass und Feindseligkeit: - Verhandlungsprotokoll des Gerichts C._______ vom (…) 2025; - Anfrage des Gerichts C._______ an das Haftbüro vom (…) 2025; - Auskunftserteilung der Staatsanwaltschaft C._______ an das Gericht C._______ vom (…) 2025.

E-5578/2025 Seite 5 E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 28. Juli 2025 den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver- fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Be- gründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).

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E. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt ein Rückweisungsbegehren und macht verschieden Verfahrensmängel geltend. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. statt vieler BVGer D-4218/2025 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 m.H.a. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 4.2 Was die Rüge betrifft, das SEM habe die Echtheit der vorgelegten tür- kischen Dokumente nicht geprüft, weshalb die Sache zur amtsinternen Analyse der Dokumente an das SEM zurückzuweisen sei, ist festzustellen, dass das SEM die Echtheit der eingereichten Unterlagen zwar nicht ab- schliessend beurteilt, jedoch ausgeführt hat, aus welchen Gründen diese von geringer Beweiskraft seien (Möglichkeit der Fälschbarkeit und Erwerb- barkeit). Unabhängig von der Echtheit der Dokumente hat es jedoch ohne- hin – mit ausführlicher Begründung – die Asylrelevanz der eingereichten Dokumente sowie der damit zusammenhängenden Vorbringen des Be- schwerdeführers verneint. Es konnte somit auf die Prüfung der Echtheit dieser Unterlagen verzichten, weshalb weder eine ungenügende Sachver- haltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt.

E. 4.3 Entgegen der formellen Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe die Sach- und Beweislage willkürlich gewürdigt, da es wesentliche Um- stände unterschlagen habe, ergibt sich nach Durchsicht der Akten weder eine unvollständige oder unrichtige noch eine willkürliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das SEM. Es ist denn auch nicht er- forderlich, dass sich das SEM in seiner Begründung mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt. Es hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu sei- nen politischen Tätigkeiten wie auch die eingereichten Beweismittel hinrei- chend gewürdigt und die geltend gemachten Behelligungen, Schikanierun- gen, Diskriminierungen, die Bedrohung durch die türkischen Behörden so- wie die strafrechtlichen Verfahren in der Türkei als nicht asylrelevant ein- gestuft. Es liegt demnach auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Des Weiteren hat das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in der Türkei geprüft. Der Umstand, dass das SEM in seiner Länderpraxis zur Türkei einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt als von ihm erwartet, stellt weder eine ungenü- gende Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungs- pflicht dar. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Beurteilung, auf die nachfolgend einzugehen sein wird.

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E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un- begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 5 Nachdem der Beschwerdeführer die Beschwerdebeilagen im Beilagenver- zeichnis zur Beschwerde (vgl. S. 18) auf Deutsch aufgeführt hat und deren wesentlichen Inhalt in der Beschwerde dargelegt hat, kann vor dem Hinter- grund des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 auf eine Übersetzung der eingereichten Beilagen verzichtet werde. Der Antrag, es sei eine Übersetzung der Beschwerdebei- lagen zu veranlassen, ist somit ebenfalls abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Das SEM begründet die Abweisung des Asylgesuchs des Beschwer- deführers damit, seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Bei den wegen seiner kurdischen Herkunft erfolgten Behelligungen (Bedro- hungen und Beleidigungen während eines Arbeitsaufenthalts, während des Studiums sowie Beschimpfungen und Tätlichkeiten durch Mitglieder der Ül- küculer bei den Vorbereitungen auf die Newroz-Feier) handle es sich nicht

E-5578/2025 Seite 8 um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Die allgemeine Situa- tion, in der sich die kurdische Minderheit in der Türkei befinde, führe ge- mäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft. Der Beweiswert der eingereichten Justiz-Dokumente wegen Terrorpropa- ganda (Art. 7 Abs. 2 Anti-Terror-Gesetz [ATG]), Präsidentenbeleidigung (Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches [tStGB]) und öffentlicher Auf- stachelung zu Hass und Feindseligkeit (Art. 216 Abs. 1 tStGB) sei gering, ausserdem sei bekannt, dass solche Dokumente in der Türkei gegen Ent- gelt beschafft werden könnten. Gemäss den eingereichten Beweismitteln sei gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen Präsi- dentenbeleidigung eingeleitet worden. Beim dazu ins Recht gelegten Fest- nahmebefehl handle es sich um einen Vorführbefehl zur Einvernahme und Freilassung. Weiter sei ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda eröffnet worden, wobei er diesbezüglich lediglich den Überweisungsbericht der Staatsanwaltschaft D._______ eingereicht habe, da er keinen Zugang zu weiteren Dokumenten in dieser Sache habe. Gemäss dem Schreiben seines türkischen Anwalts vom 18. November 2024 sei zudem auch in die- sem Verfahren ein Vorführbefehl erlassen worden, diesen habe er aber nicht eingereicht. Ermittlungsverfahren würden in der Türkei in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Deshalb sei aktuell offen, ob die Ermittlungen überhaupt zur Verurteilung aus einem flüchtlingsrecht- lich relevanten Motiv führen würden. Der Beschwerdeführer sei in der Tür- kei bislang keiner Straftat schuldig gesprochen worden und habe bisher auch keine ernsthaften Nachteile seitens der türkischen Behörden erfah- ren. Er weise kein relevantes politisches Profil auf, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er in der Türkei als ernsthafter und gefährlicher Re- gimegegner wahrgenommen werde. Eine unbedingte Haftstrafe sei kaum wahrscheinlich, weshalb die geltend gemachten Strafverfahren wegen Prä- sidentenbeleidigung und Terrorpropaganda flüchtlingsrechtlich nicht rele- vant seien. In Bezug auf das Verfahren wegen öffentlicher Aufstachelung zu Hass und Feindseligkeit, bei welchem eine Anklageschrift, ein Anklage- zulassungsbeschluss sowie ein Vorführbefehl vorliegen würden, würden sich die Prozentzahlen bezüglich der Anzahl der eröffneten Strafverfahren und der Verurteilungen in der Bandbreite der Zahlen bewegen, die für ATG- Delikte und den Tatbestand der Präsidentenbeleidigung ausgewiesen seien. Daher bestehe auch hinsichtlich dieses Strafverfahrens keine be- achtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verurtei- lung. Somit vermöge dieses zusätzliche Verfahren an den vorstehenden Erwägungen nichts zu ändern. Falls doch eine unbedingte Freiheitsstrafe

E-5578/2025 Seite 9 von unter zwei Jahren ausgesprochen würde, sei von einem offenen Straf- vollzug auszugehen. Das SEM weist weiter darauf hin, dass die Beiträge des Beschwerdeführers auf Facebook in einem engen zeitlichen Zusam- menhang zu seiner Ausreise aus der Türkei stehen würden. Seine Face- book-Aktivitäten würden nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten vermitteln und seien nicht auf grosse Resonanz gestossen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er die hängige Strafverfolgung bewusst selbst habe einleiten lassen, um Fluchtgründe in der Schweiz geltend machen zu können. Die geltend gemachte Hausdurchsuchung kurz vor seiner Aus- reise vermöge die Einschätzung betreffend allfällig schärfender Risikofak- toren nicht zu ändern, zumal ihm gemäss Aktenlage abgesehen von den Beschimpfungen und Drohungen seitens der türkischen Polizei nichts wei- teres zugestossen sei. Zusammenfassend sei nicht davon auszugehen, dass er aufgrund der von ihm geltend gemachten Strafverfahren mit erheb- licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten habe.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesent- lichen vor, in der Türkei würden drei politisch motivierte Strafverfahren ge- gen ihn geführt. Das Strafverfahren wegen Terrorpropaganda stehe unter Geheimhaltebeschluss. Der zuständige Staatsanwalt gewähre keine Ak- teneinsicht, weil das Verfahren mehrere Personen betreffe. Im Verfahren wegen öffentlicher Aufstachelung zu Hass und Feindseligkeit sowie zwi- schenzeitlich auch im Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung sei An- klage erhoben worden. Beide Anklageschriften seien vom jeweils zustän- digen Gericht akzeptiert worden und es hätten bereits Gerichtsverhandlun- gen stattgefunden. Zudem seien bereits zwei Vorführbefehle zwecks Inhaf- tierung ausgestellt worden, weshalb er bei einer allfälligen Festnahme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verhaftet und kettenweise zu einer Haft- strafe von über zehn Jahren Gefängnis verurteilt würde. Weiter sei zu be- rücksichtigen, dass die Ermittlungsverfahren von den Staatsanwaltschaf- ten K._______, C._______ und D._______ geführt würden, weshalb nicht mehr von einer lokal begrenzten Dimension der Angelegenheit ausgegan- gen werden könne. Auslöser der Ermittlungsverfahren dürften gemäss Ak- tenlage seine regierungskritischen Äusserungen in den sozialen Medien gewesen sein. Zusammenfassend habe er – nicht zuletzt wegen seiner kurdischen Identität – begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen.

E. 8.1 Das Gericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht den Standpunkt vertritt, die Vorbringen des Beschwerde-

E-5578/2025 Seite 10 führers wurden die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzun- gen auf die ausführlichen Erwägungen des SEM verwiesen werden.

E. 8.2.1 Im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich alleine aus hängigen Strafver- fahren wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung (auch in Kombination) noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnah- men gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergebe. Der türkischen Justiz- statistik zufolge seien alleine im Jahr 2023 landesweit über 21'271 Verfah- ren gestützt auf Delikte des Anti-Terrorgesetzes (ATG) behandelt worden, wobei es in nur rund einem Fünftel aller Ermittlungsverfahren zu einer An- klageschrift gekommen sei. Im Verhältnis zu den hängigen Strafverfahren sei es in lediglich rund einem Drittel zu Verurteilungen gekommen und in je einem Drittel seien entweder Freisprüche oder bedingte Haftstrafen erfolgt. Laut der Statistik wiesen Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung ähnli- che Verurteilungszahlen auf, wobei bei dieser Deliktsart ungefähr 10 Pro- zent aller Ermittlungsverfahren respektive ein Drittel aller Anklagen zu einer Verurteilung führten. Selbst wenn es zu einer Verurteilung komme, wäre – so das Gericht – weiter zu prüfen, ob diese auch tatsächlich zu einer Strafe führe, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweise. Eine solche Strafe sei bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil nicht zu erwarten, zumal die türkische Straf- justiz in der Praxis die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 299 tStGB und Art. 7 Abs. 2 ATG nicht ausschöpfe und allfällige Freiheitsstrafen mithin in der Regel bedingt ausspreche (vgl. E. 8 m.w.H. ebenda).

E. 8.2.2 Gemäss den eingereichten Beweismitteln wurden gegen den Be- schwerdeführer in der Türkei aufgrund von Aktivitäten in den sozialen Me- dien Ermittlungs- respektive Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung (Strafrahmen: eins bis vier Jahre; vgl. Art. 299 Abs. 1 tStGB [Anmerkung des Gerichts]), öffentlicher Aufstachelung zu Hass und Feindseligkeit (Strafrahmen: eins bis drei Jahre; vgl. Art. 216 Abs. 1 tStGB [Anmerkung des Gerichts]) und Terrorpropaganda (Strafrahmen: eins bis fünf Jahre; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATG [Anmerkung des Gerichts]) eingeleitet. Im Verfahren we- gen Präsidentenbeleidigung legte der Beschwerdeführer auf Beschwerde- ebene nebst einer Anklageschrift auch eine Eingangsverfügung des zu- ständigen Gerichts vom (…) 2025 ins Recht (vgl. Bst. D hiervor). In diesem zweiten Dokument wurde beschlossen, dass der erlassene Vorführbefehl

E-5578/2025 Seite 11 gegen ihn aufgehoben und ein neuer erlassen werde und die Gerichtsver- handlung auf den (…) 2025 zu vertagen sei. Im Verfahren wegen öffentli- cher Aufstachelung zu Hass und Feindseligkeit reichte er ebenfalls eine Anklageschrift (A19 BM 42; Übersetzung in A38) und eine Eingangsverfü- gung des zuständigen Gerichts vom (…) 2024 (A19 BM 43; Übersetzung in A38) ein. Aus den gleichen Gründen wie beim Verfahren wegen Präsi- dentenbeleidigung wurde die Gerichtsverhandlung auf den (…) 2025 ver- tagt. Im Verhandlungsprotokoll vom (…) 2025 wurde festgestellt, dass der Vorführbefehl gegen ihn noch nicht vollstreckt worden sei, weshalb die Ge- richtsverhandlung auf den (…) 2025 vertagt werde. Bezüglich des Verfah- rens wegen Terrorpropaganda legte er lediglich einen Überweisungsbe- richt vom (…) 2024 ins Recht (A19 BM 44; A38); gemäss dem Schreiben des türkischen Anwalts vom 18. November 2024 sei in dieser Sache ein Vorführbefehl erlassen worden (A19 BM 56), welcher seitens der Staats- anwaltschaft aber nicht ausgehändigt werde. Gestützt auf diese Doku- mente ist davon auszugehen, dass sich dieses Verfahren noch in der Er- mittlungsphase befindet. In den beiden Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und öffentli- cher Aufstachelung zu Hass und Feindseligkeit sind neben den Eingangs- verfügungen des jeweils zuständigen Gerichts respektive dem Verhand- lungsprotokoll keine weiteren Schritte ergangen, sodass sich die Verfahren noch im Anfangsstadium der Prozessphase befinden. Bezüglich des Ver- fahrens wegen Terrorpropaganda ist nach dem zuvor Gesagten davon aus- zugehen, dass sich dieses noch in der Ermittlungsphase befindet. Derzeit ist deshalb offen, ob der Beschwerdeführer aus flüchtlingsrechtlich rele- vanten Motiven zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmitte- linstanzen bestehen könnte. Selbst für den Fall einer Verurteilung des Be- schwerdeführers ist namentlich aufgrund seines niederschwelligen politi- schen Profils (Teilnahme während seiner Schulzeit an Protestaktionen während den Kobane-Ereignissen, Engagement für Kommunalwahlen, Be- teiligung an Newroz-Feierlichkeiten, Teilnahme an einer Konferenz mit Per- vin Buldan, finanzielle Unterstützung der HDP [BM 9], Veröffentlichung po- litischer Beiträge in den sozialen Medien) sowie seiner bisherigen straf- rechtlichen Unbescholtenheit sodann davon auszugehen, dass das Straf- mass nicht ausgeschöpft und die Strafen bedingt ausgesprochen werden. Entsprechend hat er aufgrund der genannten Straf- respektive Ermittlungs- verfahren nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 [E. 8.4.3 Rechtsnatur der

E-5578/2025 Seite 12 HAGB-Entscheide]; Urteil des BVGer D-2024/1344 vom 4. Juli 2025 E. 6.3 f.). Daran vermag auch der Umstand, dass er nach seiner Ausreise angeblich zwei Mal zu Hause gesucht worden sei, nichts zu ändern, da deswegen nicht von einem zusätzlich gesteigerten Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an ihm auszugehen ist, wobei die wiederholte Su- che nach ihm für sich alleine genommen auch nicht die Schwelle ernsthaf- ter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu erreichen vermag. Dies gilt namentlich für die von ihm geltend gemachte Hausrazzia eine Woche nach seiner Teilnahme an der Konferenz mit Pervin Buldan am (…) 2022, anlässlich welcher er beschimpft und bedroht worden sei, zumal er diesbe- züglich zu Protokoll gab, dass die zivilen Polizisten das Hause nach zehn bis 15 Minuten wieder verlassen hätten (A37 F93), und den Akten keine Hinweise auf weitere Konsequenzen zu entnehmen sind. Die Ausführun- gen in der Beschwerde zur rechtsstaatlichen Lage in der Türkei und die geltend gemachte «kettenweise» Verurteilung vermögen an den Erwägun- gen nichts zu ändern (vgl. Beschwerdeschrift S. 9, 12, 15 f.). Schliesslich ist die Darstellung des Beschwerdeführers, es sei aktenkundig, dass er vom Strafgericht für schwere Delikte in C._______ verurteilt werde (vgl. Beschwerdeschrift S. 13), nicht geeignet, den Sachverhalt in einem ande- ren Licht erscheinen zu lassen, zumal es sich um Behauptungen ohne ein stichhaltiges Beweisfundament handelt.

E. 8.2.3 Ebenso wenig führen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz in der Form von Posts in den so- zialen Medien, welche nur wenige Male «geliked» wurden (BM 58) und da- mit nicht auf grosse Resonanz gestossen zu sein scheinen, sowie seine Spende an den Kurdischen Roten Halbmond zu einer begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung in der Türkei, da auch dieses Engage- ment als niederschwellig zu qualifizieren ist und nicht ersichtlich ist, inwie- fern er durch diese exilpolitischen Aktivitäten das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen haben könnte.

E. 8.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse, wonach er während seines Arbeitsaufenthalts in H._______ von Jugendlichen bedroht und angegriffen worden, während seines Studiums in G._______ und F._______ Beschimpfungen und Beleidigungen ausgesetzt gewesen und bei den Vorbereitungen für das Newroz-Fest in C._______ im Jahr 2022 von Mitgliedern der Ülküculer beschimpft und tätlich angegangen worden sei, vermögen – wie vom SEM zutreffend festgehalten – noch keine flücht- lingsrechtlich relevante Intensität zu erreichen, weshalb ihnen die Asylrele- vanz abzusprechen ist.

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E. 8.3.1 Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 10.2.2 Das SEM ist zu Recht und mit zutreffender Begründung von der Zu- lässigkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden.

E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

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E. 10.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 a.a.O. E. 13).

E. 10.3.3 Der Beschwerdeführer stammt zwar aus der Provinz D._______, welche vom Erdbeben in der Türkei im Februar 2023 betroffen war. Er gab jedoch an, dass es seiner Familie gut gehe und sie nach wie vor im selben Haus in B._______ lebe (A37 F15-19). Der (…) Beschwerdeführer hat das Gymnasium abgeschlossen, ein Studium in (…) begonnen sowie ein Fern- studium im Bereich (…) absolviert und verfügt über Berufserfahrung in der (…) sowie in der (…) (A23 1.17.03; A24 F44). Seine Familie gehöre zur Mittelschicht (A24 F12). Er kann somit auf ein tragfähiges Beziehungsnetz im Heimatland zurückgreifen und es ist davon auszugehen, dass er in der Türkei wieder einer Erwerbstätigkeit wird nachgehen können und nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten wird. Bezüglich der – nicht mit ärztlichen Berichten belegten – gesundheitlichen Probleme des Beschwer- deführers ([…], […], […]) ist zu bemerken, dass die Türkei grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. Urteil des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 9.3.4 m.w.H.), weshalb sich da- raus keine Unzumutbarkeit ableiten lässt, wobei der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hingewiesen wird, medizinische Rückkehrhilfe zu beantra- gen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. Au- gust 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Weg- weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

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E. 12.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 12.2 Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltliche Prozessführung ist ungeachtet einer allfälligen prozessualen Be- dürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da sich die Beschwerde- begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Vo- raussetzungen nicht gegeben ist.

E. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5578/2025 Urteil vom 1. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Chrystel Tornare Villanueva; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der kurdischen Ethnie aus dem Dorf B._______, Bezirk C._______, Provinz D._______, reiste gemäss eigenen Angaben am (...) 2022 legal mit seinem türkischen Pass mit dem Flugzeug aus der Türkei aus und suchte am 5. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. Dezember 2022 nahm das SEM seine Personalien auf und wies ihn am selben Tag dem Kanton E._______ zu. B. B.a Im Rahmen der Anhörung vom 17. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer seine türkische Identitätskarte im Original ins Recht. Gleichentags wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 17. Februar 2025 wurde er zu seinen Gesuchsgründen ergänzend angehört. Anlässlich der Anhörungen machte er zu seiner persönlichen Situation geltend, er habe das Gymnasium besucht, (...) im Fernstudium studiert sowie in F._______ und G._______ mit dem Studium der (...) begonnen. In den Semesterferien habe er in seinem Heimatdorf in der (...) und in H._______, I._______ und J._______ in (...) gearbeitet. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei politisch aktiv gewesen und habe aufgrund seiner kurdischen Ethnie mehrere Behelligungen erlebt. So habe er während den Kobane-Ereignissen an Protestaktionen teilgenommen und sich während des Gymnasiums bei Kommunalwahlen für den Kandidaten der Partei (Anmerkung Gericht: vermutlich HDP [Halklarin Demokratik Partisi]) eingesetzt. Während eines Arbeitsaufenthalts in H._______ im Jahr 2019 sei er von zwei Jugendlichen - vermutlich Polizisten in zivil - bedroht und beleidigt worden. Weitere tägliche Angriffe hätten zum Abbruch seines Arbeitsaufenthaltes geführt. Seine Studienaufenthalte in F._______ und G._______ habe er wegen der ständigen Anschuldigungen und Beleidigungen ebenfalls abgebrochen. Am 1. März 2022 sei er bei Vorbereitungen für das Newroz-Fest in C._______ von Mitgliedern der Ülkücüler (nationalistische Gruppierung «Graue Wölfe» [Anmerkung des Gerichts]) als Terrorist beschimpft und geschlagen worden. Aufgrund dieses Vorfalls habe er ungefähr ab April 2022 Kritik an der türkischen Regierung in den sozialen Medien veröffentlicht. Im August 2022 habe er der HDP Geld gespendet und eine Mitgliedschaft beantragt, welche jedoch vom Kassationshof abgelehnt worden sei. Am (...) 2022 habe er an einer Konferenz von Pervin Buldan (Abgeordnete und Co-Vorsitzende der HDP [Anmerkung des Gerichts]) teilgenommen und sei eine Woche später von zivilen Polizisten zu Hause beschimpft sowie beleidigt worden, wobei ihm mit Verhaftung gedroht worden sei. Am (...) 2022 habe er von seinem türkischen Anwalt erfahren, dass gegen ihn möglicherweise eine Ermittlung eröffnet und ein Vorführbefehl oder ein Haftbefehl erlassen werden könnte, weshalb er zwei Tage später wegen des unerträglichen Drucks, dem er seitens des türkischen Staats ausgesetzt gewesen sei, und aus Angst vor einer Inhaftierung, aus der Türkei ausgereist sei. In der Schweiz sei er weiterhin in den sozialen Medien politisch aktiv. Nach seiner Ausreise habe im Januar 2023 eine Razzia bei ihm zu Hause stattgefunden. Zudem habe er nach dem Erdbeben in der Türkei den Kurdischen Roten Halbmond (Heyva Sor a Kurdistane) materiell und finanziell unterstützt. Aufgrund dessen hätten Vertreter der türkischen Behörden seiner Familie Fotos von ihm gezeigt. Ihm werde vorgeworfen, die kurdische Organisation, welche einen PKK-Bezug habe, zu unterstützen. In der Türkei seien drei Verfahren - wegen Terrorpropaganda, Präsidentenbeleidigung und öffentlicher Aufstachelung zu Hass und Feindseligkeit - gegen ihn eingeleitet worden. Die Verfahren seien vermutlich wegen seiner Kritik an der türkischen Regierung in den sozialen Medien eröffnet worden. Zum Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda würden ihm respektive seinem Anwalt in der Türkei seitens der türkischen Behörden keine Informationen gegeben, weshalb ihm nicht bekannt sei, was ihm vorgeworfen werde. B.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er mit Eingaben vom 6. September 2023 (Eingang beim SEM) und 12. Februar 2024 (jeweils mit kurzen Erklärungen) die im Beweismittelverzeichnis in A19 und in Ziffer I.4 der angefochtenen Verfügung aufgeführten Unterlagen beim SEM ein (in Kopie; [Übersetzungen des SEM von BM 1 bis 9 in BM 33 und von BM 30, BM 31, BM 42 bis 44, BM 52 bis 54 in A38 sowie von BM 56 in A33]), betreffend die erwähnten Verfahren namentlich folgende Dokumente: Dokumente betreffend das Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda (...) ([...]; [...]; [...]):

- Überweisungsbericht der Staatsanwaltschaft C._______ an die Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2024 (BM 44);

- Verfahrensübersicht der Staatsanwaltschaft D._______ betreffend das Verfahren (...) vom (...) 2024 (BM 45); Dokumente betreffend das Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung (...), (...), (...):

- Open-Source-Bericht der Gendarmerie-Kommandatur K._______ vom (...) 2023 (BM 23);

- Überweisungsbericht der Staatsanwaltschaft C._______ an die Staatsanwaltschaft D._______, undatiert (BM 52);

- Beschluss in sonstiger Sache der Friedensstrafrichterschaft C._______ vom (...) 2024 sowie dazugehöriger richterlicher Vorführbefehl der Friedensstrafrichterschaft C._______ vom (...) 2024 (BM 53 und 54); Dokumente betreffend das Strafverfahren wegen öffentlicher Aufstachelung zu Hass und Feindseligkeit (...):

- Beschluss der Friedensstrafrichterschaft C._______ vom (...) 2024 und dazugehöriger richterlicher Vorführbefehl der Friedensstrafrichterschaft C._______ vom (...) 2024 (BM 30 und 31);

- Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C._______ vom (...) 2024 (BM 42);

- Eingangsbeschluss-Anklagezulassung des Gerichts C._______ vom (...) 2024 (BM 43). C. Mit Verfügung vom 4. Juli 2025 (eröffnet am 7. Juli 2025) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 24. Juli 2025 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung des SEM vom 4. Juli 2025 sei vollumfänglich aufzuheben; seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; im Weiteren sei der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen; eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Des Weiteren seien die Beschwerdebeilagen vom Bundesverwaltungsgericht übersetzen zu lassen. Mit der Beschwerde wurden neu die folgenden türkischsprachige Dokumente als Beweismittel eingereicht (in Kopie):

- Referenzschreiben des türkischen Anwalts vom 22. Juli 2025;

- Verfahrensliste vom (...) Juli 2025; Dokumente betreffend das Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung:

- Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C._______ vom (...) 2025;

- Eingangsbeschluss-Anklagezulassung des Gerichts C._______ vom (...) 2025;

- Mitklageschrift des türkischen Präsidenten vom (...) 2025; Dokumente betreffend das Strafverfahren wegen öffentlicher Aufstachelung zu Hass und Feindseligkeit:

- Verhandlungsprotokoll des Gerichts C._______ vom (...) 2025;

- Anfrage des Gerichts C._______ an das Haftbüro vom (...) 2025;

- Auskunftserteilung der Staatsanwaltschaft C._______ an das Gericht C._______ vom (...) 2025. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 28. Juli 2025 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt ein Rückweisungsbegehren und macht verschieden Verfahrensmängel geltend. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. statt vieler BVGer D-4218/2025 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 m.H.a. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Was die Rüge betrifft, das SEM habe die Echtheit der vorgelegten türkischen Dokumente nicht geprüft, weshalb die Sache zur amtsinternen Analyse der Dokumente an das SEM zurückzuweisen sei, ist festzustellen, dass das SEM die Echtheit der eingereichten Unterlagen zwar nicht abschliessend beurteilt, jedoch ausgeführt hat, aus welchen Gründen diese von geringer Beweiskraft seien (Möglichkeit der Fälschbarkeit und Erwerbbarkeit). Unabhängig von der Echtheit der Dokumente hat es jedoch ohnehin - mit ausführlicher Begründung - die Asylrelevanz der eingereichten Dokumente sowie der damit zusammenhängenden Vorbringen des Beschwerdeführers verneint. Es konnte somit auf die Prüfung der Echtheit dieser Unterlagen verzichten, weshalb weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt. 4.3 Entgegen der formellen Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe die Sach- und Beweislage willkürlich gewürdigt, da es wesentliche Umstände unterschlagen habe, ergibt sich nach Durchsicht der Akten weder eine unvollständige oder unrichtige noch eine willkürliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das SEM. Es ist denn auch nicht erforderlich, dass sich das SEM in seiner Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen politischen Tätigkeiten wie auch die eingereichten Beweismittel hinreichend gewürdigt und die geltend gemachten Behelligungen, Schikanierungen, Diskriminierungen, die Bedrohung durch die türkischen Behörden sowie die strafrechtlichen Verfahren in der Türkei als nicht asylrelevant eingestuft. Es liegt demnach auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Des Weiteren hat das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in der Türkei geprüft. Der Umstand, dass das SEM in seiner Länderpraxis zur Türkei einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt als von ihm erwartet, stellt weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Beurteilung, auf die nachfolgend einzugehen sein wird. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.

5. Nachdem der Beschwerdeführer die Beschwerdebeilagen im Beilagenverzeichnis zur Beschwerde (vgl. S. 18) auf Deutsch aufgeführt hat und deren wesentlichen Inhalt in der Beschwerde dargelegt hat, kann vor dem Hintergrund des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 auf eine Übersetzung der eingereichten Beilagen verzichtet werde. Der Antrag, es sei eine Übersetzung der Beschwerdebeilagen zu veranlassen, ist somit ebenfalls abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Das SEM begründet die Abweisung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers damit, seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Bei den wegen seiner kurdischen Herkunft erfolgten Behelligungen (Bedrohungen und Beleidigungen während eines Arbeitsaufenthalts, während des Studiums sowie Beschimpfungen und Tätlichkeiten durch Mitglieder der Ülküculer bei den Vorbereitungen auf die Newroz-Feier) handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Minderheit in der Türkei befinde, führe gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Beweiswert der eingereichten Justiz-Dokumente wegen Terrorpropaganda (Art. 7 Abs. 2 Anti-Terror-Gesetz [ATG]), Präsidentenbeleidigung (Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches [tStGB]) und öffentlicher Aufstachelung zu Hass und Feindseligkeit (Art. 216 Abs. 1 tStGB) sei gering, ausserdem sei bekannt, dass solche Dokumente in der Türkei gegen Entgelt beschafft werden könnten. Gemäss den eingereichten Beweismitteln sei gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet worden. Beim dazu ins Recht gelegten Festnahmebefehl handle es sich um einen Vorführbefehl zur Einvernahme und Freilassung. Weiter sei ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda eröffnet worden, wobei er diesbezüglich lediglich den Überweisungsbericht der Staatsanwaltschaft D._______ eingereicht habe, da er keinen Zugang zu weiteren Dokumenten in dieser Sache habe. Gemäss dem Schreiben seines türkischen Anwalts vom 18. November 2024 sei zudem auch in diesem Verfahren ein Vorführbefehl erlassen worden, diesen habe er aber nicht eingereicht. Ermittlungsverfahren würden in der Türkei in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Deshalb sei aktuell offen, ob die Ermittlungen überhaupt zur Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Der Beschwerdeführer sei in der Türkei bislang keiner Straftat schuldig gesprochen worden und habe bisher auch keine ernsthaften Nachteile seitens der türkischen Behörden erfahren. Er weise kein relevantes politisches Profil auf, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er in der Türkei als ernsthafter und gefährlicher Regimegegner wahrgenommen werde. Eine unbedingte Haftstrafe sei kaum wahrscheinlich, weshalb die geltend gemachten Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Terrorpropaganda flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. In Bezug auf das Verfahren wegen öffentlicher Aufstachelung zu Hass und Feindseligkeit, bei welchem eine Anklageschrift, ein Anklagezulassungsbeschluss sowie ein Vorführbefehl vorliegen würden, würden sich die Prozentzahlen bezüglich der Anzahl der eröffneten Strafverfahren und der Verurteilungen in der Bandbreite der Zahlen bewegen, die für ATG-Delikte und den Tatbestand der Präsidentenbeleidigung ausgewiesen seien. Daher bestehe auch hinsichtlich dieses Strafverfahrens keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verurteilung. Somit vermöge dieses zusätzliche Verfahren an den vorstehenden Erwägungen nichts zu ändern. Falls doch eine unbedingte Freiheitsstrafe von unter zwei Jahren ausgesprochen würde, sei von einem offenen Strafvollzug auszugehen. Das SEM weist weiter darauf hin, dass die Beiträge des Beschwerdeführers auf Facebook in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu seiner Ausreise aus der Türkei stehen würden. Seine Facebook-Aktivitäten würden nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten vermitteln und seien nicht auf grosse Resonanz gestossen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er die hängige Strafverfolgung bewusst selbst habe einleiten lassen, um Fluchtgründe in der Schweiz geltend machen zu können. Die geltend gemachte Hausdurchsuchung kurz vor seiner Ausreise vermöge die Einschätzung betreffend allfällig schärfender Risikofaktoren nicht zu ändern, zumal ihm gemäss Aktenlage abgesehen von den Beschimpfungen und Drohungen seitens der türkischen Polizei nichts weiteres zugestossen sei. Zusammenfassend sei nicht davon auszugehen, dass er aufgrund der von ihm geltend gemachten Strafverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten habe. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, in der Türkei würden drei politisch motivierte Strafverfahren gegen ihn geführt. Das Strafverfahren wegen Terrorpropaganda stehe unter Geheimhaltebeschluss. Der zuständige Staatsanwalt gewähre keine Akteneinsicht, weil das Verfahren mehrere Personen betreffe. Im Verfahren wegen öffentlicher Aufstachelung zu Hass und Feindseligkeit sowie zwischenzeitlich auch im Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung sei Anklage erhoben worden. Beide Anklageschriften seien vom jeweils zuständigen Gericht akzeptiert worden und es hätten bereits Gerichtsverhandlungen stattgefunden. Zudem seien bereits zwei Vorführbefehle zwecks Inhaftierung ausgestellt worden, weshalb er bei einer allfälligen Festnahme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verhaftet und kettenweise zu einer Haftstrafe von über zehn Jahren Gefängnis verurteilt würde. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Ermittlungsverfahren von den Staatsanwaltschaften K._______, C._______ und D._______ geführt würden, weshalb nicht mehr von einer lokal begrenzten Dimension der Angelegenheit ausgegangen werden könne. Auslöser der Ermittlungsverfahren dürften gemäss Aktenlage seine regierungskritischen Äusserungen in den sozialen Medien gewesen sein. Zusammenfassend habe er - nicht zuletzt wegen seiner kurdischen Identität - begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen. 8. 8.1 Das Gericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht den Standpunkt vertritt, die Vorbringen des Beschwerde-führers wurden die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die ausführlichen Erwägungen des SEM verwiesen werden. 8.2 8.2.1 Im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich alleine aus hängigen Strafverfahren wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung (auch in Kombination) noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergebe. Der türkischen Justizstatistik zufolge seien alleine im Jahr 2023 landesweit über 21'271 Verfahren gestützt auf Delikte des Anti-Terrorgesetzes (ATG) behandelt worden, wobei es in nur rund einem Fünftel aller Ermittlungsverfahren zu einer Anklageschrift gekommen sei. Im Verhältnis zu den hängigen Strafverfahren sei es in lediglich rund einem Drittel zu Verurteilungen gekommen und in je einem Drittel seien entweder Freisprüche oder bedingte Haftstrafen erfolgt. Laut der Statistik wiesen Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung ähnliche Verurteilungszahlen auf, wobei bei dieser Deliktsart ungefähr 10 Prozent aller Ermittlungsverfahren respektive ein Drittel aller Anklagen zu einer Verurteilung führten. Selbst wenn es zu einer Verurteilung komme, wäre - so das Gericht - weiter zu prüfen, ob diese auch tatsächlich zu einer Strafe führe, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweise. Eine solche Strafe sei bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil nicht zu erwarten, zumal die türkische Strafjustiz in der Praxis die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 299 tStGB und Art. 7 Abs. 2 ATG nicht ausschöpfe und allfällige Freiheitsstrafen mithin in der Regel bedingt ausspreche (vgl. E. 8 m.w.H. ebenda). 8.2.2 Gemäss den eingereichten Beweismitteln wurden gegen den Beschwerdeführer in der Türkei aufgrund von Aktivitäten in den sozialen Medien Ermittlungs- respektive Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung (Strafrahmen: eins bis vier Jahre; vgl. Art. 299 Abs. 1 tStGB [Anmerkung des Gerichts]), öffentlicher Aufstachelung zu Hass und Feindseligkeit (Strafrahmen: eins bis drei Jahre; vgl. Art. 216 Abs. 1 tStGB [Anmerkung des Gerichts]) und Terrorpropaganda (Strafrahmen: eins bis fünf Jahre; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATG [Anmerkung des Gerichts]) eingeleitet. Im Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung legte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nebst einer Anklageschrift auch eine Eingangsverfügung des zuständigen Gerichts vom (...) 2025 ins Recht (vgl. Bst. D hiervor). In diesem zweiten Dokument wurde beschlossen, dass der erlassene Vorführbefehl gegen ihn aufgehoben und ein neuer erlassen werde und die Gerichtsverhandlung auf den (...) 2025 zu vertagen sei. Im Verfahren wegen öffentlicher Aufstachelung zu Hass und Feindseligkeit reichte er ebenfalls eine Anklageschrift (A19 BM 42; Übersetzung in A38) und eine Eingangsverfügung des zuständigen Gerichts vom (...) 2024 (A19 BM 43; Übersetzung in A38) ein. Aus den gleichen Gründen wie beim Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung wurde die Gerichtsverhandlung auf den (...) 2025 vertagt. Im Verhandlungsprotokoll vom (...) 2025 wurde festgestellt, dass der Vorführbefehl gegen ihn noch nicht vollstreckt worden sei, weshalb die Gerichtsverhandlung auf den (...) 2025 vertagt werde. Bezüglich des Verfahrens wegen Terrorpropaganda legte er lediglich einen Überweisungsbericht vom (...) 2024 ins Recht (A19 BM 44; A38); gemäss dem Schreiben des türkischen Anwalts vom 18. November 2024 sei in dieser Sache ein Vorführbefehl erlassen worden (A19 BM 56), welcher seitens der Staatsanwaltschaft aber nicht ausgehändigt werde. Gestützt auf diese Dokumente ist davon auszugehen, dass sich dieses Verfahren noch in der Ermittlungsphase befindet. In den beiden Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und öffentlicher Aufstachelung zu Hass und Feindseligkeit sind neben den Eingangsverfügungen des jeweils zuständigen Gerichts respektive dem Verhandlungsprotokoll keine weiteren Schritte ergangen, sodass sich die Verfahren noch im Anfangsstadium der Prozessphase befinden. Bezüglich des Verfahrens wegen Terrorpropaganda ist nach dem zuvor Gesagten davon auszugehen, dass sich dieses noch in der Ermittlungsphase befindet. Derzeit ist deshalb offen, ob der Beschwerdeführer aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte. Selbst für den Fall einer Verurteilung des Beschwerdeführers ist namentlich aufgrund seines niederschwelligen politischen Profils (Teilnahme während seiner Schulzeit an Protestaktionen während den Kobane-Ereignissen, Engagement für Kommunalwahlen, Beteiligung an Newroz-Feierlichkeiten, Teilnahme an einer Konferenz mit Pervin Buldan, finanzielle Unterstützung der HDP [BM 9], Veröffentlichung politischer Beiträge in den sozialen Medien) sowie seiner bisherigen strafrechtlichen Unbescholtenheit sodann davon auszugehen, dass das Strafmass nicht ausgeschöpft und die Strafen bedingt ausgesprochen werden. Entsprechend hat er aufgrund der genannten Straf- respektive Ermittlungsverfahren nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 [E. 8.4.3 Rechtsnatur der HAGB-Entscheide]; Urteil des BVGer D-2024/1344 vom 4. Juli 2025 E. 6.3 f.). Daran vermag auch der Umstand, dass er nach seiner Ausreise angeblich zwei Mal zu Hause gesucht worden sei, nichts zu ändern, da deswegen nicht von einem zusätzlich gesteigerten Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an ihm auszugehen ist, wobei die wiederholte Suche nach ihm für sich alleine genommen auch nicht die Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu erreichen vermag. Dies gilt namentlich für die von ihm geltend gemachte Hausrazzia eine Woche nach seiner Teilnahme an der Konferenz mit Pervin Buldan am (...) 2022, anlässlich welcher er beschimpft und bedroht worden sei, zumal er diesbezüglich zu Protokoll gab, dass die zivilen Polizisten das Hause nach zehn bis 15 Minuten wieder verlassen hätten (A37 F93), und den Akten keine Hinweise auf weitere Konsequenzen zu entnehmen sind. Die Ausführungen in der Beschwerde zur rechtsstaatlichen Lage in der Türkei und die geltend gemachte «kettenweise» Verurteilung vermögen an den Erwägungen nichts zu ändern (vgl. Beschwerdeschrift S. 9, 12, 15 f.). Schliesslich ist die Darstellung des Beschwerdeführers, es sei aktenkundig, dass er vom Strafgericht für schwere Delikte in C._______ verurteilt werde (vgl. Beschwerdeschrift S. 13), nicht geeignet, den Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, zumal es sich um Behauptungen ohne ein stichhaltiges Beweisfundament handelt. 8.2.3 Ebenso wenig führen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz in der Form von Posts in den sozialen Medien, welche nur wenige Male «geliked» wurden (BM 58) und damit nicht auf grosse Resonanz gestossen zu sein scheinen, sowie seine Spende an den Kurdischen Roten Halbmond zu einer begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung in der Türkei, da auch dieses Engagement als niederschwellig zu qualifizieren ist und nicht ersichtlich ist, inwiefern er durch diese exilpolitischen Aktivitäten das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. 8.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse, wonach er während seines Arbeitsaufenthalts in H._______ von Jugendlichen bedroht und angegriffen worden, während seines Studiums in G._______ und F._______ Beschimpfungen und Beleidigungen ausgesetzt gewesen und bei den Vorbereitungen für das Newroz-Fest in C._______ im Jahr 2022 von Mitgliedern der Ülküculer beschimpft und tätlich angegangen worden sei, vermögen - wie vom SEM zutreffend festgehalten - noch keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität zu erreichen, weshalb ihnen die Asylrelevanz abzusprechen ist. 8.3.1 Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.2 Das SEM ist zu Recht und mit zutreffender Begründung von der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 a.a.O. E. 13). 10.3.3 Der Beschwerdeführer stammt zwar aus der Provinz D._______, welche vom Erdbeben in der Türkei im Februar 2023 betroffen war. Er gab jedoch an, dass es seiner Familie gut gehe und sie nach wie vor im selben Haus in B._______ lebe (A37 F15-19). Der (...) Beschwerdeführer hat das Gymnasium abgeschlossen, ein Studium in (...) begonnen sowie ein Fernstudium im Bereich (...) absolviert und verfügt über Berufserfahrung in der (...) sowie in der (...) (A23 1.17.03; A24 F44). Seine Familie gehöre zur Mittelschicht (A24 F12). Er kann somit auf ein tragfähiges Beziehungsnetz im Heimatland zurückgreifen und es ist davon auszugehen, dass er in der Türkei wieder einer Erwerbstätigkeit wird nachgehen können und nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten wird. Bezüglich der - nicht mit ärztlichen Berichten belegten - gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ([...], [...], [...]) ist zu bemerken, dass die Türkei grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. Urteil des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 9.3.4 m.w.H.), weshalb sich daraus keine Unzumutbarkeit ableiten lässt, wobei der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hingewiesen wird, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 12.2 Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung ist ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben ist. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand: