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D-6696/2024

D-6696/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-02 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 6. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach, wobei sie eine Verfolgung durch Drittpersonen sowie medizini- sche Probleme geltend machte. A.b Mit Verfügung vom 22. August 2023 verneinte das SEM die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.c Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Be- schwerde mit Urteil D-5138/2023 vom 24. Oktober 2023 teilweise gut, hob die Verfügung vom 22. August 2023 im Vollzugspunkt (Dispositivziffern 4 und 5) auf und wies die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des (medizinischen) Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorin- stanz zurück. B. Das SEM forderte die Beschwerdeführerin daraufhin mit Schreiben vom

30. Januar 2024 auf, einen ärztlichen Bericht betreffend ihre gesundheitli- chen Probleme einzureichen. Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. März 2024 einen ärztlichen Be- richt von Dr. med. B._______ vom 26. Februar 2024, das von B._______ am 26. Februar 2024 ausgefüllte Formular für die medizinische Sachver- haltsabklärung sowie einen ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Dienste C._______ vom 27. Februar 2024 zu den Akten. Sie brachte dazu vor, sie sei labil und benötige eine ambulante Psychotherapie. Zudem sei eine re- gelmässige gynäkologische Kontrolle nötig. Beides sei bei einer Rückkehr ins Herkunftsland nicht gewährleistet. C. Mit Verfügung vom 24. September 2024 verneinte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Die Beschwerdeführerin focht die vorinstanzliche Verfügung mit Be- schwerde vom 24. Oktober 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 24. September 2024 sei (im Vollzugspunkt) aufzuheben, und es sei ihr infolge Unzulässigkeit bezie- hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-

D-6696/2024 Seite 3 nahme zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses) sowie amtliche Verbeiständung. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2024 stellte die Instruktionsrich- terin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wies sie Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung infolge Aus- sichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte die Beschwerde- führerin auf, bis zum 13. November 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen. F. Mit Eingabe vom 4. November 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 28. Oktober 2024 zu den Akten. G. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 11. November 2024 einbezahlt.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden ge- gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes be- stimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist einbezahlt worden ist, ist auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.

E. 2 Die Beschwerde richtet sich zu Recht lediglich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug (vgl. Ziff. 1 der Beschwerdeanträge) und damit gegen

D-6696/2024 Seite 4 die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. Sep- tember 2024. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2024 dargelegt worden ist, hat das SEM nämlich bereits in seiner Verfügung vom

22. August 2023 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ver- neint, das Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung verfügt, und die Beschwerde vom 24. September 2023 wurde in diesen Punkten abgewie- sen (vgl. Urteil D-5138/2023 vom 24. Oktober 2023). Über diese Fragen wurde somit bereits rechtskräftig entschieden, weshalb den Dispositivzif- fern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung sowie den diesbezüglichen Er- wägungen bestenfalls deklaratorische Bedeutung zukommt. Das SEM hat denn auch selber in seiner Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, es könne (lediglich) gegen die Dispositivziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegwei- sung) Beschwerde geführt werden.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids (den Vollzugspunkt betreffend) aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne nicht angewandt werden, da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zudem ergäben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass ihr bei einer Rückkehr ins Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Hinsichtlich der Frage der Zu- mutbarkeit stellte die Vorinstanz zunächst fest, die Sicherheitslage in Bu- rundi habe sich nach den Unruhen vom Jahr 2015 ab dem Jahr 2016 sta- bilisiert und verbessert. Aktuell herrsche keine landesweite Situation allge- meiner Gewalt, und insbesondere am Herkunftsort der Beschwerdeführe- rin (D._______, Provinz E._______) sei die Sicherheitslage keineswegs ungünstig. Es bestünden ferner auch keine individuellen Unzumutbarkeits-

D-6696/2024 Seite 5 gründe. Die Beschwerdeführerin habe eine solide Ausbildung genossen und verfüge über ein umfangreiches soziales Beziehungsnetz, welches sie unterstützen könnte. Sie habe sich den Akten zufolge im (…) einer (…) unterziehen müssen, benötige aber aktuell offenbar keine weitere Behand- lung, sondern lediglich eine jährliche Kontrolluntersuchung. Zur Behand- lung ihrer psychischen Beschwerden (Angst und depressive Störung, ge- mischt) habe sie sich letztmals am 27. Oktober 2023 in Therapie begeben. Gemäss dem Arztbericht vom 27. Februar 2024 könnte sie von einer am- bulanten Psychotherapie profitieren. Zur Medikation seien ihr – zur be- darfsweisen Einnahme – Produkte auf pflanzlicher Basis verschrieben wor- den. Nach dem Gesagten stellten die genannten medizinischen Probleme kein Vollzugshindernis dar. Zudem wären die benötigten Behandlungen auch in Burundi erhältlich. In der Nähe von D._______, in F._______, be- finde sich das Militärspital, welches sowohl über ein Neuro-Psychiatrisches Zentrum als auch über eine gynäkologische Klinik verfüge. Der Vollzug der Wegweisung sei somit zumutbar und auch möglich.

E. 5.2 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben (vgl. dazu nachfol- gend E. 6). Sodann wird vorgebracht, der Vollzug der Wegweisung sei un- zulässig, da der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Burundi eine Zwangsbeziehung oder, im Falle ihrer Weigerung, eine menschenrechts- widrige Behandlung respektive geschlechtsspezifische Gewalt – welche auch durch das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskrimi- nierung der Frau vom 18. Dezember 1979 (CEDAW, SR 0.108) erfasst sei – drohe. Der Wegweisungsvollzug sei ausserdem unzumutbar, da die Menschenrechtslage in Burundi nach wie vor prekär sei. Die Schweiz habe deswegen sogar Sanktionsmassnahmen gegen Burundi ergriffen. Auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sprächen gegen die Annahme der Zumutbarkeit des Vollzugs. Sie leide unter Angst und einer depressiven Störung, weshalb ihr eine therapeutische Behandlung emp- fohlen worden sei. Die vom SEM genannte Einrichtung sei unzureichend ausgerüstet, weshalb zu bezweifeln sei, dass die benötigten Kontrollunter- suchungen korrekt durchgeführt werden könnten. Die Rückkehr nach Bu- rundi würde bei ihr zudem Ängste auslösen und sie destabilisieren. Sie habe nach dem erneuten negativen Entscheid des SEM psychologische Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Im Weiteren verfüge sie kaum mehr über finanzielle Mittel, und der Kontakt zu ihrem Heimatland nehme konti- nuierlich ab. Als alleinstehende, aus dem Ausland zurückkehrende Frau wäre sie in Burundi dem Risiko ausgesetzt, Opfer von (sexueller) Gewalt, Menschenhandel und Zwangsprostitution zu werden. Zudem würde sie dis- kriminiert und stigmatisiert.

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E. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht sinngemäss, das SEM habe die Prüfungspflicht – und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör – (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), da es die ihr aufgrund ihres Geschlechts dro- hende Verfolgung nicht berücksichtigt und die konkreten Möglichkeiten der Gesundheitsversorgung in Burundi nicht umfassend abgeklärt habe.

E. 6.2 Das SEM hat die von der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs geltend gemachte Verfolgung durch G._______ sowie des- sen Mittelsmänner bereits in seiner ersten Verfügung vom 22. August 2023 als unglaubhaft bezeichnet. Folglich hat es die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das Asylgesuch abgewiesen, was vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde (vgl. dazu vorstehend E. 2). Das SEM hat daher zu Recht darauf verzichtet, im Rahmen der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse auf die geltend gemachten Verfol- gungsgründe einzugehen, und durfte sich ohne weiteres mit der Feststel- lung begnügen, es bestünden keine Hinweise auf eine drohende men- schenrechtswidrige Behandlung im Falle einer Rückkehr ins Heimatland. Es ist sodann auch nicht zu beanstanden, dass das SEM keine weiteren medizinischen Abklärungen vorgenommen hat. Es hatte die Beschwerde- führerin vor Erlass der Verfügung ausdrücklich aufgefordert, aktuelle Arzt- berichte einzureichen, was diese auch gemacht hat. Gestützt auf diese In- formationen, welche auf geringfügige medizinische Probleme hindeuten (vgl. dazu auch nachfolgend E. 7.3.2), durfte das SEM ohne weiteres auf eine eingehendere Abklärung allfälliger Behandlungsmöglichkeiten ver- zichten.

E. 6.3 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, und der eventualiter gestellte Kassationsantrag ist abzuweisen.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge- mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu

D-6696/2024 Seite 7 beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.1 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin wurde bereits vor Erlass der angefochtenen Verfü- gung rechtskräftig verneint (vgl. dazu vorstehend E. 2). Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann daher im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Burundi dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand- lung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Ur- teil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.). Dies ist ihr indes nicht gelungen, zumal angesichts ihrer als un- glaubhaft erachteten Asylvorbringen insbesondere nicht davon auszuge- hen ist, ihr drohe in Burundi eine Zwangsheirat. Die in der Beschwerde geäusserte, rein hypothetische Befürchtung, als Rückkehrerin schikaniert und misshandelt zu werden, stellt sodann kein «real risk» im oben be- schriebenen Sinn dar. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Burundi muss zwar als problematisch bezeichnet werden (vgl. dazu beispielsweise Human Rights Watch, World Report 2022 zu Burundi, < https://www.hrw. org/world-report/2023/country-chapters/burundi >), lässt aber den Weg- weisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

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E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn in seiner Praxis auch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftli- cher Hinsicht heikel ist (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-1766/2023 vom

24. Mai 2023 E. 7.4.2 m.w.H.).

E. 7.3.2 Sodann bestehen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Voll- zugshindernisse. Die Beschwerdeführerin ist den Akten zufolge (…) Jahre alt und stammt aus der Region H._______. Sie hat eigenen Angaben zu- folge eine höhere Schule besucht und eine Ausbildung als (…) abgeschlos- sen. Vor der Ausreise hat sie zusammen mit mehreren älteren Geschwis- tern bei ihren Eltern gelebt, und diese Angehörigen sind offenbar nach wie vor am Herkunftsort wohnhaft. Damit verfügt die Beschwerdeführerin in Bu- rundi über eine gesicherte Wohnsituation sowie ein familiäres Beziehungs- netz, und es ist mangels gegenteiliger konkreter Hinweise davon auszuge- hen, dass sie bei Bedarf von ihren Angehörigen unterstützt würde. Entge- gen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht liegen sodann auch keine medizinischen Wegweisungsvollzugshindernisse vor. Die Beschwerdefüh- rerin musste sich den aktenkundigen ärztlichen Unterlagen zufolge im Au- gust (…) einer (…) unterziehen. Dieser Eingriff verlief indes offenbar prob- lemlos, und laut Arztbericht vom 26. Februar 2024 ist keine weitere Be- handlung nötig; es werden lediglich jährliche Kontrolluntersuchungen emp- fohlen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gross- raum H._______ ohne weiteres eine Einrichtung finden wird, welche diese Untersuchungen durchführen kann. In Frage kommen neben dem bereits vom SEM genannten Militärspital alternativ die gynäkologische Klinik des Universitätsspitals Kamenge (vgl. < https://www.chuk.bi/Service1/de- tail/18 >) oder das – von einer Schweizer Stiftung unterstützte – Centre Médical Hippocrate in Bujumbura (vgl. < https://hopital-hippocrate.clinic >). Ferner steht es der Beschwerdeführerin frei, eine private gynäkologische Praxis aufzusuchen. Hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Probleme ist ferner festzustellen, dass weder den Akten noch der

D-6696/2024 Seite 9 Beschwerdeeingabe substanziierte Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass diese psychischen Probleme ernsthaft sind und zwingend behandelt werden müssen. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr ins Heimatland aus wirtschaftli- chen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Not- lage geraten würde.

E. 7.3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zumutbar zu erachten.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Demnach hat Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zuläs- sig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 11. November 2024 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss gedeckt.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6696/2024 Urteil vom 2. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. September 2024. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 6. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach, wobei sie eine Verfolgung durch Drittpersonen sowie medizinische Probleme geltend machte. A.b Mit Verfügung vom 22. August 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.c Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-5138/2023 vom 24. Oktober 2023 teilweise gut, hob die Verfügung vom 22. August 2023 im Vollzugspunkt (Dispositivziffern 4 und 5) auf und wies die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des (medizinischen) Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorin- stanz zurück. B. Das SEM forderte die Beschwerdeführerin daraufhin mit Schreiben vom 30. Januar 2024 auf, einen ärztlichen Bericht betreffend ihre gesundheitlichen Probleme einzureichen. Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. März 2024 einen ärztlichen Bericht von Dr. med. B._______ vom 26. Februar 2024, das von B._______ am 26. Februar 2024 ausgefüllte Formular für die medizinische Sachverhaltsabklärung sowie einen ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Dienste C._______ vom 27. Februar 2024 zu den Akten. Sie brachte dazu vor, sie sei labil und benötige eine ambulante Psychotherapie. Zudem sei eine regelmässige gynäkologische Kontrolle nötig. Beides sei bei einer Rückkehr ins Herkunftsland nicht gewährleistet. C. Mit Verfügung vom 24. September 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Die Beschwerdeführerin focht die vorinstanzliche Verfügung mit Beschwerde vom 24. Oktober 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 24. September 2024 sei (im Vollzugspunkt) aufzuheben, und es sei ihr infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie amtliche Verbeiständung. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wies sie Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 13. November 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen. F. Mit Eingabe vom 4. November 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 28. Oktober 2024 zu den Akten. G. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 11. November 2024 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist einbezahlt worden ist, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.

2. Die Beschwerde richtet sich zu Recht lediglich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug (vgl. Ziff. 1 der Beschwerdeanträge) und damit gegen die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. September 2024. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2024 dargelegt worden ist, hat das SEM nämlich bereits in seiner Verfügung vom 22. August 2023 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint, das Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung verfügt, und die Beschwerde vom 24. September 2023 wurde in diesen Punkten abgewiesen (vgl. Urteil D-5138/2023 vom 24. Oktober 2023). Über diese Fragen wurde somit bereits rechtskräftig entschieden, weshalb den Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung sowie den diesbezüglichen Erwägungen bestenfalls deklaratorische Bedeutung zukommt. Das SEM hat denn auch selber in seiner Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, es könne (lediglich) gegen die Dispositivziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) Beschwerde geführt werden.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids (den Vollzugspunkt betreffend) aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne nicht angewandt werden, da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zudem ergäben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass ihr bei einer Rückkehr ins Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit stellte die Vorinstanz zunächst fest, die Sicherheitslage in Burundi habe sich nach den Unruhen vom Jahr 2015 ab dem Jahr 2016 stabilisiert und verbessert. Aktuell herrsche keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, und insbesondere am Herkunftsort der Beschwerdeführerin (D._______, Provinz E._______) sei die Sicherheitslage keineswegs ungünstig. Es bestünden ferner auch keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe. Die Beschwerdeführerin habe eine solide Ausbildung genossen und verfüge über ein umfangreiches soziales Beziehungsnetz, welches sie unterstützen könnte. Sie habe sich den Akten zufolge im (...) einer (...) unterziehen müssen, benötige aber aktuell offenbar keine weitere Behandlung, sondern lediglich eine jährliche Kontrolluntersuchung. Zur Behandlung ihrer psychischen Beschwerden (Angst und depressive Störung, gemischt) habe sie sich letztmals am 27. Oktober 2023 in Therapie begeben. Gemäss dem Arztbericht vom 27. Februar 2024 könnte sie von einer ambulanten Psychotherapie profitieren. Zur Medikation seien ihr - zur bedarfsweisen Einnahme - Produkte auf pflanzlicher Basis verschrieben worden. Nach dem Gesagten stellten die genannten medizinischen Probleme kein Vollzugshindernis dar. Zudem wären die benötigten Behandlungen auch in Burundi erhältlich. In der Nähe von D._______, in F._______, befinde sich das Militärspital, welches sowohl über ein Neuro-Psychiatrisches Zentrum als auch über eine gynäkologische Klinik verfüge. Der Vollzug der Wegweisung sei somit zumutbar und auch möglich. 5.2 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben (vgl. dazu nachfolgend E. 6). Sodann wird vorgebracht, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, da der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Burundi eine Zwangsbeziehung oder, im Falle ihrer Weigerung, eine menschenrechtswidrige Behandlung respektive geschlechtsspezifische Gewalt - welche auch durch das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 (CEDAW, SR 0.108) erfasst sei - drohe. Der Wegweisungsvollzug sei ausserdem unzumutbar, da die Menschenrechtslage in Burundi nach wie vor prekär sei. Die Schweiz habe deswegen sogar Sanktionsmassnahmen gegen Burundi ergriffen. Auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sprächen gegen die Annahme der Zumutbarkeit des Vollzugs. Sie leide unter Angst und einer depressiven Störung, weshalb ihr eine therapeutische Behandlung empfohlen worden sei. Die vom SEM genannte Einrichtung sei unzureichend ausgerüstet, weshalb zu bezweifeln sei, dass die benötigten Kontrolluntersuchungen korrekt durchgeführt werden könnten. Die Rückkehr nach Burundi würde bei ihr zudem Ängste auslösen und sie destabilisieren. Sie habe nach dem erneuten negativen Entscheid des SEM psychologische Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Im Weiteren verfüge sie kaum mehr über finanzielle Mittel, und der Kontakt zu ihrem Heimatland nehme kontinuierlich ab. Als alleinstehende, aus dem Ausland zurückkehrende Frau wäre sie in Burundi dem Risiko ausgesetzt, Opfer von (sexueller) Gewalt, Menschenhandel und Zwangsprostitution zu werden. Zudem würde sie diskriminiert und stigmatisiert. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht sinngemäss, das SEM habe die Prüfungspflicht - und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör - (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), da es die ihr aufgrund ihres Geschlechts drohende Verfolgung nicht berücksichtigt und die konkreten Möglichkeiten der Gesundheitsversorgung in Burundi nicht umfassend abgeklärt habe. 6.2 Das SEM hat die von der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs geltend gemachte Verfolgung durch G._______ sowie dessen Mittelsmänner bereits in seiner ersten Verfügung vom 22. August 2023 als unglaubhaft bezeichnet. Folglich hat es die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das Asylgesuch abgewiesen, was vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde (vgl. dazu vorstehend E. 2). Das SEM hat daher zu Recht darauf verzichtet, im Rahmen der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse auf die geltend gemachten Verfolgungsgründe einzugehen, und durfte sich ohne weiteres mit der Feststellung begnügen, es bestünden keine Hinweise auf eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Falle einer Rückkehr ins Heimatland. Es ist sodann auch nicht zu beanstanden, dass das SEM keine weiteren medizinischen Abklärungen vorgenommen hat. Es hatte die Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung ausdrücklich aufgefordert, aktuelle Arztberichte einzureichen, was diese auch gemacht hat. Gestützt auf diese Informationen, welche auf geringfügige medizinische Probleme hindeuten (vgl. dazu auch nachfolgend E. 7.3.2), durfte das SEM ohne weiteres auf eine eingehendere Abklärung allfälliger Behandlungsmöglichkeiten verzichten. 6.3 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, und der eventualiter gestellte Kassationsantrag ist abzuweisen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin wurde bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung rechtskräftig verneint (vgl. dazu vorstehend E. 2). Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann daher im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Burundi dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Dies ist ihr indes nicht gelungen, zumal angesichts ihrer als unglaubhaft erachteten Asylvorbringen insbesondere nicht davon auszugehen ist, ihr drohe in Burundi eine Zwangsheirat. Die in der Beschwerde geäusserte, rein hypothetische Befürchtung, als Rückkehrerin schikaniert und misshandelt zu werden, stellt sodann kein «real risk» im oben beschriebenen Sinn dar. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Burundi muss zwar als problematisch bezeichnet werden (vgl. dazu beispielsweise Human Rights Watch, World Report 2022 zu Burundi, ), lässt aber den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn in seiner Praxis auch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht heikel ist (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-1766/2023 vom 24. Mai 2023 E. 7.4.2 m.w.H.). 7.3.2 Sodann bestehen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Vollzugshindernisse. Die Beschwerdeführerin ist den Akten zufolge (...) Jahre alt und stammt aus der Region H._______. Sie hat eigenen Angaben zufolge eine höhere Schule besucht und eine Ausbildung als (...) abgeschlossen. Vor der Ausreise hat sie zusammen mit mehreren älteren Geschwistern bei ihren Eltern gelebt, und diese Angehörigen sind offenbar nach wie vor am Herkunftsort wohnhaft. Damit verfügt die Beschwerdeführerin in Burundi über eine gesicherte Wohnsituation sowie ein familiäres Beziehungsnetz, und es ist mangels gegenteiliger konkreter Hinweise davon auszugehen, dass sie bei Bedarf von ihren Angehörigen unterstützt würde. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht liegen sodann auch keine medizinischen Wegweisungsvollzugshindernisse vor. Die Beschwerdeführerin musste sich den aktenkundigen ärztlichen Unterlagen zufolge im August (...) einer (...) unterziehen. Dieser Eingriff verlief indes offenbar problemlos, und laut Arztbericht vom 26. Februar 2024 ist keine weitere Behandlung nötig; es werden lediglich jährliche Kontrolluntersuchungen empfohlen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Grossraum H._______ ohne weiteres eine Einrichtung finden wird, welche diese Untersuchungen durchführen kann. In Frage kommen neben dem bereits vom SEM genannten Militärspital alternativ die gynäkologische Klinik des Universitätsspitals Kamenge (vgl. https://www.chuk.bi/Service1/detail/18 >) oder das - von einer Schweizer Stiftung unterstützte - Centre Médical Hippocrate in Bujumbura (vgl. https://hopital-hippocrate.clinic >). Ferner steht es der Beschwerdeführerin frei, eine private gynäkologische Praxis aufzusuchen. Hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Probleme ist ferner festzustellen, dass weder den Akten noch der Beschwerdeeingabe substanziierte Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass diese psychischen Probleme ernsthaft sind und zwingend behandelt werden müssen. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr ins Heimatland aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. 7.3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zumutbar zu erachten. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Demnach hat Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 11. November 2024 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: