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D-245/2025

D-245/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Aussagen zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein burundi- scher Staatsangehöriger und ethnischer Tutsi, am 19. Oktober 2022 sein Heimatland und stellte am 1. Dezember 2022 in der Schweiz ein Asylge- such. B. B.a Am 12. Dezember 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt.

B.b Gleichentags zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechts- vertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______ ihr Man- dat an.

C. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugewiesen. D. Mit Eingabe vom 13. März 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines burundischen Reisepasses und eines Parteiausweises der CNL (Congrès National pour la Liberté) vom 22. Februar 2020 zu den Akten. E. E.a Am 7. Juni 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. E.b Zu seinem Lebenslauf führte der ledige Beschwerdeführer zusammen- fassend aus, er habe siebzehn Jahre in D._______ gelebt und sei danach nach E._______ umgezogen. Seine Mutter, die beiden Brüder und die Schwester lebten ebenfalls dort. Sein Vater sei 2006 verstorben. Nach sei- nem Bachelorabschluss im Bereich (…) 2017 habe er mit einem Bekann- ten eine eigene Firma, die mit (…)produkten gehandelt habe, gegründet und bis zu seiner Ausreise dort gearbeitet. E.c Zu seinen Asylgründen legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, dass er Ende 2019 oder Anfang 2020 im Zusammenhang mit den Prä- sidentschaftswahlen von 2020 der Oppositionspartei CNL beigetreten sei. Da er ethnischer Tutsi sei und die Partei zahlenmässig mehr ethnische Hutu aufgewiesen habe, sei er mit der Aufgabe beauftragt worden, neue Mitglieder in seinem Umfeld zu akquirieren. Auch habe er an Parteiver- sammlungen teilgenommen. Nach den Wahlen habe die milizähnliche

D-245/2025 Seite 3 Jugendorganisation Imbonerakure (Jugendorganisation der Regierungs- partei Conseil National pour la Défense de la Démocratie [CNDD]) ange- fangen, Mitglieder der CNL zu verfolgen. Unter dem Vorwand, dass Waffen der CNL in Wohnungen versteckt seien, sei es in Zusammenarbeit mit der Polizei zu Hausdurchsuchungen gekommen. Im November oder Dezem- ber 2020 sei er von Angehörigen der Imbonerakure angehalten, geschla- gen und bestohlen worden. Aus Angst vor weiteren Problemen habe er sein Zuhause verlassen und sei zu seinem älteren Bruder in ein anderes Quar- tier von E._______ umgezogen, wo er ein normales Arbeits- und Alltagsle- ben habe führen können. 2021 habe er erfahren, dass Fahndungsbefehle ausgestellt worden seien, um alle Personen festzunehmen, die während der Wahlen der Opposition geholfen hätten. Die Imbonerakure hätten an seinem alten Wohnort mehrmals nach ihm gefragt. Seine Familie habe ihnen erklärt, dass er weggezogen sei. Im Dezember 2021 habe ihn schliesslich ein vermeintlicher Freund aus der Partei verraten. Als er und dieser Freund zusammen in einem Restaurant gewesen seien, habe dieser die Imbonerakure angerufen. Kurz darauf sei ein Fahrzeug vorgefahren und zwei Polizisten in Zivil seien ausgestiegen. Er (der Beschwerdeführer) habe sofort gewusst, dass er festgenommen werden sollte. Deshalb sei er durch die Hintertür des Restaurants geflüchtet. Zuerst sei er zu seinem Bruder gerannt, um seine auf der Flucht zerrissene Hose zu wechseln und einige Kleidungsstücke einzupacken. Danach sei er mit dem Bus zu seiner Grossmutter nach F._______ geflüchtet, wo er sich um die betagte und kranke Frau gekümmert habe. Erst nach einiger Zeit habe er gewagt, das Haus der Grossmutter zu verlassen, und habe angefangen, für einen Freund auf einem (…) zu arbeiten. An einem Wochenende seien Imboner- akure zu ihm gekommen. Diese seien auf dem Land gefährlicher, weil sie einfacher an Informationen über Leute kommen könnten. Sie hätten ihn im Haus seiner Grossmutter aufgesucht, ihn gezwungen, sich auf den Boden zu legen, und hätten angefangen, ihn zu schlagen. Danach hätten sie ihn in ein Auto gezerrt. Ein Polizist habe ihm Handschellen angelegt und die Augen verbunden. Nach rund zehn Minuten Autofahrt sei er in ein Haus gebracht und dort verhört worden. Er habe ihnen jedoch verschwiegen, dass er der politischen Opposition angehöre. Sie hätten ihm nicht geglaubt, dass er sich lediglich um seine kranke Grossmutter kümmern würde, hätten mit einem Messer gedroht, ihn umzubringen, und hätten ihn weiter miss- handelt. Nach vier Tagen sei er in eine Zelle der Gemeinde gebracht wor- den. Er habe den dortigen Polizisten, der an diesem Abend Nachtwache gehabt habe, gefragt, ob dieser telefonisch seine Familie über seine Ver- haftung informieren könne. Kurz danach habe ihm der Polizist erklärt, dass seine Familie für seine Freilassung gezahlt habe, und habe ihn in der Nacht

D-245/2025 Seite 4 durch die Hintertür herausgelassen. Draussen habe bereits sein Bruder mit dem Auto gewartet und ihn nach D._______ gefahren. Dort habe er sich während ungefähr eineinhalb Monaten bei einem Freund versteckt und sei danach während ungefähr zwei Monaten bei seinem Onkel in G._______ gewesen. Im Juni oder Juli 2022 sei er zu seiner Mutter zurückgekehrt und habe dort gelebt sowie gearbeitet. Im September 2022 habe er erfahren, dass die Imbonerakure wüssten, dass er wieder bei seiner Mutter wohne. Sie hätten im Oktober eine weitere Hausdurchsuchung durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt sei er jedoch nicht zu Hause gewesen. Nach diesem Vor- fall habe er respektive hätten seine Familienangehörigen beschlossen, dass er Burundi verlassen solle. Er sei legal nach Serbien geflogen. Nach seiner Ausreise habe man erneut nach ihm gesucht. F. Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführer dem erwei- terten Verfahren zugeteilt. G. Am 25. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer Kopien eines Auszugs aus dem Geburtsregister und eines Diploms der Universität (…) sowie am

28. Juni 2024 eine Kopie eines Haft- respektive Vorführbefehls («avis de recherche») vom 24. Juni 2021 zu den Akten. H. H.a Am 28. Juni 2024 legte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des BAZ ihr Mandat nieder. H.b Am 24. September 2024 zeigte die Rechtsvertretung der zugelasse- nen Rechtsberatungsstelle des Kantons ihr Mandat an, ersuchte um Ak- teneinsicht und legte eine Vollmacht vom 9. Juli 2024 zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, die Schweiz und den Schengenraum bis nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und ihm wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. J. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 13. Januar 2025 die

D-245/2025 Seite 5 Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 13. Dezember 2024 sowie die Feststel- lung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeistän- din. Der Beschwerde wurde neben den Kopien der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. Januar 2025 und des bereits eingereichten Mitgliedschaftsauswei- ses der CNL, eine Vollmacht vom 6. Januar 2025, eine Fürsorgebestäti- gung vom 8. Januar 2025 und ein Artikel der fidh (international federation for human rights) vom 30. Juni 2020 eingereicht. K. Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 reichte die Rechtsvertreterin eine Kos- tennote vom selbigen Tag zu den Akten. L. Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzich- tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Rechtsanwältin Elsy Gri- vel wurde antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzu- reichen. M. Am 4. Februar 2025 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung zu den Akten und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. N. Am 5. Februar 2025 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.

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Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref- fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver- waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal- tungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, eine bestimmte Intensität aufweisen

D-245/2025 Seite 7 beziehungsweise die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba- rer Zukunft begründeter Weise zu befürchten sind oder zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis- sion [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a und 2005 Nr. 21 E. 7.1).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhaltsschilderungen, welche zu seiner Flucht geführt hätten, unglaubhaft seien und somit den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht genügten. Sein politisches Engage- ment sei eher gering, er habe erst drei Monate vor den Präsidentschafts- wahlen vom 20. Mai 2020 angefangen, sich für die CNL zu engagieren, und dabei einzig gelegentlich versucht, Freunde für die Partei zu begeis- tern. Es erstaune, dass, obwohl im September 2020 die Hausdurchsuchun- gen angefangen hätten und gezielt nach ihm gesucht worden sei, er wei- terhin bei seiner Mutter geblieben sei. Seine Erklärung, dass er sich auf- grund dieser Durchsuchungen nicht so sehr vor einer Verfolgung gefürchtet habe, weil neben den Imbonerakure noch Polizisten beteiligt gewesen seien, überzeuge angesichts der beunruhigenden allgemeinen Erfahrung im länderspezifischen Kontext nicht. Er habe noch ein Jahr problemlos bei seinem Bruder leben und arbeiten können. Das Argument, dass in diesem Wohnquartier auch ein Premierminister gewohnt habe und die Imbonerak- ure kaum in dieses Wohngebiet hätten eindringen können, überzeuge ebenfalls nicht, da ein allfälliges Hindernis für die Behörden nicht gegolten hätte. Weiter sei es nicht nachvollziehbar, dass er sich in der Öffentlichkeit in einer Kneipe mit einem Freund getroffen habe, obwohl er gesucht wor- den sei. Ebenso erstaune, dass er nach seiner unmittelbaren Flucht vor

D-245/2025 Seite 8 den Behörden zuerst seinen Bruder aufgesucht habe, obwohl er in Kennt- nis darüber gewesen sei, dass die Verfolger seinen Aufenthaltsort gekannt hätten. Dasselbe gelte für den zweiten Aufenthalt bei seinem Bruder kurz vor seiner Ausreise aus Burundi, zumal er dort bereits einmal gesucht wor- den sei. Ferner sei es nicht nachvollziehbar, weshalb er im Oktober 2022 in das Haus seiner Mutter zurückgekehrt sei, nachdem er auch dort bereits gesucht worden sei. Bezüglich seiner angeblichen Festnahme in F._______ sei zu bemerken, dass es widersprüchlich erscheine, dass ihm ein Polizist in der Nacht die Flucht durch eine Hintertüre ermöglicht habe, wenn er gleichzeitig den Polizisten getroffen habe, welcher seine Verset- zung in die Zelle der Gemeinde angeordnet habe, ohne ihn bereits zu die- sem Zeitpunkt freizulassen. Wenn dieser besagte Polizist tatsächlich mit seiner Entlassung einverstanden gewesen wäre, hätte man ihn nicht mitten in der Nacht durch die Hintertür freilassen müssen. Schliesslich sei festzu- stellen, dass er keine Fotos eingereicht habe, die seine Mitgliedschaft bei der CNL hätten belegen können. Auch die von ihm erwähnten Drohzettel, welche seiner Mutter abgegeben worden seien, habe er nicht darbringen können. Schliesslich komme dem eingereichten Vorführbefehl lediglich ge- ringe Beweiskraft zu, da solche Dokumente leicht gefälscht oder käuflich erworben werden könnten.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer monierte in seiner Beschwerde, dass die von der Vorinstanz erwähnten angeblichen Widersprüche und Ungereimtheiten nichts an den zahlreich vorhandenen Elementen ändere, die für den Wahr- heitsgehalt seiner Vorbringen sprechen würden. Den angebrachten Zwei- feln an seiner Mitgliedschaft bei der CNL aufgrund mangelnder Kenntnis wichtiger Parteiangehöriger sei zu entgegnen, dass er angegeben habe, nur seine direkten Vorgesetzten namentlich, jedoch nicht höhere Mitglieder oder die parteiinterne Hierarchie zu kennen. Zudem habe er seine Mitglied- schaft durch das Einreichen seines Parteiausweises belegt. Dieser Um- stand habe jedoch keinen Eingang in die vorinstanzliche Argumentation gefunden, obwohl es sich dabei um ein wichtiges Beweismittel handle. So- dann habe er detailliert und überzeugend sein Engagement für die CNL ausgeführt und die ihm dazu gestellten Fragen ausnahmslos präzise be- antwortet. Er habe sich aktiv engagiert und 30 Neumitglieder rekrutiert. Fer- ner überzeuge das vorinstanzliche Argument nicht, wonach seine Verfol- gungssituationen nicht nachvollziehbar seien. Er habe anlässlich seiner Anhörung ausführlich und nachvollziehbar beschrieben, wie er zuerst nur einmal, später öfters durch die Imbonerakure bedrängt worden sei. Der Umstand, dass er sich zunächst weiterhin bei seiner Mutter aufgehalten habe, spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Verfolgung. Auch das

D-245/2025 Seite 9 Argument, wonach es nicht glaubhaft sei, dass er bis im Dezember 2020 problemlos bei seinem Bruder habe leben können, sei falsch. Er habe aus- drücklich erklärt, dass er erst 2021 erfahren habe, aktiv gesucht zu werden, weshalb es nachvollziehbar sei, dass er erst zu diesem Zeitpunkt zu sei- nem Bruder gezogen sei. Ferner habe er mit dem eingereichten Zeitungs- artikel belegt, dass der Premierminister Alain Guillaume Bunyoni im selben Quartier wie sein Bruder lebe und es deshalb für die Imbonerakure nicht ohne Weiteres möglich gewesen sei, dort einzudringen. Es sei nicht abwe- gig, dass er sich trotz Verfolgungsgefahr in ein Restaurant im Stadtzentrum begeben habe, zumal ihn die Imbonerakure – wie die schweizerischen Be- hörden dies ebenfalls tun würden – mittels Vorführbefehls zu Hause su- chen würden. Auch weise in seinen Aussagen nichts darauf hin, dass er sich nach der Flucht aus dem Restaurant mehr als einige Minuten bei ei- nem Bruder aufgehalten habe. Seine Rückkehr zu seiner Mutter im Som- mer 2022 sei erst nach einer Einschätzung der Gefahrenlage respektive aufgrund der Ausführungen seiner Mutter, wonach sich die Lage beruhigt habe, erfolgt. Erst nachdem die Imbonerakure ihn erneut bei seiner Mutter gesucht hätten, sei er untergetaucht und fünf Tage später aus Burundi aus- gereist. Insgesamt habe er überzeugend und konsistent ausgeführt, in wel- cher Gefahr er sich befunden habe. Dem Vorhalt der Vorinstanz, dass seine Verhaftung und die anschliessende Freilassung nicht glaubhaft und zudem widersprüchlich seien, sei zu entgegnen, dass er überzeugend und sehr detailreich ausgeführt habe, dass beide erwähnten Polizisten besto- chen worden seien und seine Flucht deshalb inoffiziell und in der Nacht erfolgt sei. Schliesslich seien seine Ausführungen im Zusammenhang mit dem gegen ihn ausgestellten Haftbefehl widerspruchsfrei und er habe er- klärt, dass die burundische Polizei Haftbefehle nicht herausgebe, er jedoch seinen Bruder um eine Kopie oder ein Foto fragen könne. Angesichts sei- ner glaubhaften Schilderungen der Fluchtgründe und der offiziell belegten Verfolgung durch die heimatlichen Behörden aufgrund seiner politischen Einstellung und wegen seiner Ethnie als Tutsi erfülle er die Flüchtlingsei- genschaft. Die Unsicherheit, verfolgt zu werden, führe auch zu einem un- erträglichen psychischen Druck und einer Gefahr für seine körperliche Un- versehrtheit.

E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die

D-245/2025 Seite 10 asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson- dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit- wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch- stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge- richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma- chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar- stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel- len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 5.2 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der Un- glaubhaftigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Das Gericht kommt – unter Mitberücksichtigung aussagepsychologischer Erkenntnisse – zum gleichen Ergebnis. Studien zufolge fallen erfundene Handlungsschilderungen inhaltlich relativ einfach aus, da die kognitive Energie für eine komplexe Darstellung in der Regel nicht ausreicht. Aussa- gen mit Erlebnishintergrund weisen eine höhere inhaltliche Qualität auf als Erfindungen und beinhalten Realkennzeichen, logische Konsistenz, unge- ordnete sprunghafte Darstellung und quantitativen Detailreichtum. Eine un- strukturierte Darstellung ist ein aussagekräftiges Glaubhaftigkeitsmerkmal, da es für Falschaussagende schwierig ist, eine Aussage unstrukturiert zu gestalten und dabei den Überblick nicht zu verlieren (vgl. REVITAL LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologi- sche Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen? AJP 2011, S.1415-1435).

E. 5.3 Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer die vorgebrachten Er- eignisse zur Verfolgung durch die Imbonerakure und die Behörden trotz seiner sehr langen freien Rede während seiner Anhörung ausschliesslich in rein chronologischer Weise vorbrachte. Die typisch sprunghafte Erzähl- weise einer Wahrerzählung fehlt gänzlich (vgl. SEM-Akte A19/23 F60

D-245/2025 Seite 11 SEM). Auffallend sind zudem seine Schilderungen, die sich über weite Strecken als vage und unsubstanziiert darstellen. Realkennzeichen, Ne- bensächlichkeiten sowie persönliche Überlegungen oder innere Gedan- kengänge sind kaum vorhanden. Zwar erscheint seine in vier Sätzen vor- gebrachten Beschreibung des Zimmers, in welchem er zuerst festgehalten worden sein soll, etwas detaillierter («…und sie haben mich in ein Haus gebracht und als wir dort waren, haben sie dann das Tuch von meinen Augen abgenommen. Sie haben mich in ein Zimmer gebracht und das Zim- mer hatte keine Fenster»). Hingegen gelang es ihm nicht, erlebnisbasiert zu schildern, wie er von den Imbonerakure misshandelt worden sein soll. Seine ausschliesslich verallgemeinernd gehaltenen und aneinander ge- reihten Aussagen «Ja, ich bin auch öfters geschlagen worden und heftig geschlagen worden. (…). Währenddem sie mir Fragen gestellt haben, ha- ben sie mich dabei geschlagen. Wie ich bereits gesagt habe, diese Verhö- rer hatten Messer dabei und sie haben mir gedroht, dass ich dieses Zimmer nicht lebendig verlassen werde. Als sie mich geschlagen haben, haben sie Schlagstöcke benutzt. (…). Dieses Verhör hat meistens zwei, drei Stunden gedauert und sie haben eine Pause gemacht und später haben sie wieder damit begonnen.», hinterlassen vielmehr den Eindruck eines Erzählkon- strukts. Seine Aussage, dass er einerseits heftig sowie über zwei bis drei Stunden hinweg, unter anderem mit Schlagstöcken, malträtiert worden sein soll, anderseits seine Verletzungen aber einzig wegen seines T-Shirts und des Hemdes nicht ernsthaft gewesen sein sollen, erscheint in diesem Kontext überdies realitätsfremd, zumal davon auszugehen ist, dass mehr- stündiges Prügeln mit Zuhilfenahme von Stöcken trotz Schutz durch Stoffe schwerwiegende Verletzungen hervorrufen muss. Sodann fehlen jegliche Angaben zum Grund seiner Verhaftung respektive, worüber er konkret aus- gefragt worden sein soll, welches Vergehen oder welche Verhaltensweise ihm seine Peiniger vorgeworfen hätten und welche Informationen sie von ihm hätten erfahren wollen (vgl. SEM Akte A19/23 F60 S. 8 unten, F104- 105), obwohl dies ein zentrales Element seiner Verhaftung und Befragung dargestellt haben müsste. Ausserdem erscheint es angesichts dessen, dass er seit 24. Juni 2021 per Haftbefehl gesucht worden sei, nicht nach- vollziehbar, weshalb weder die Imbonerakure anlässlich der Hausdurchsu- chung und anschliessenden Befragung bei seiner Grossmutter noch die Polizisten über den auf ihn ausgestellten Haftbefehl Bescheid wussten res- pektive ihn nicht deshalb festgenommen haben wollen (vgl. SEM-Akte A19/23 F60 S. 8).

E. 5.4 Wenig schlüssig erweisen sich ferner die Schilderungen zum Verrat des vermeintlichen Freundes. Einerseits führte der Beschwerdeführer aus,

D-245/2025 Seite 12 dass er zu diesem Zeitpunkt bereits des Längeren gesucht worden sei und sich vorsichtig verhalten habe. Anderseits will er sich nicht über mögliche Gefahren informiert haben. Seine Erklärung, dass er erst nachträglich vom Verrat dieser Person erfahren habe, aber seine Parteifreunde, welche dar- über im Bilde gewesen sein sollen, ihn nie gewarnt haben wollen, erscheint gesucht und unglaubhaft. Auch erweist es sich nicht als einleuchtend, wes- halb dieser ehemalige Freund ihn nicht direkt bei den Imbonerakure oder Behörden denunziert haben soll, zumal diesem der Wohnort und Arbeits- platz des Beschwerdeführers bekannt gewesen sei (vgl. SEM-Akte A19/23 F94-97, F60). Die diesbezügliche Erklärung, dass der Zutritt für die Im- bonerakure in das Wohnquartier seines Bruders schwer zugänglich gewe- sen sei, weil dort der Premierminister gelebt habe, überzeugt ebenfalls nicht, zumal kaum davon auszugehen ist, dass eine behördliche Verfol- gung aus diesem Grund scheitern würde (vgl. SEM-Akte A19/23 F102, F122).

E. 5.5 Obwohl nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass er sich für die burun- dische Oppositionspartei CNL engagiert und einige Mitglieder in seinem sozialen Umfeld akquiriert haben könnte (vgl. SEM-Akte A19/23 F64 und Beilage 4 der Beschwerdeschrift vom 13. Januar 2025), geht weder aus dem in Kopie vorhandenen und somit leicht manipulierbaren Mitgliederaus- weis noch aus seinen Aussagen hervor, dass er sich in besonderer Form profiliert oder eine herausragende parteiinterne Rolle bei der CNL innege- habt hätte, welche das besondere Interesse der Behörden geweckt haben könnte. Sein als niederschwellig zu qualifizierendes Engagement zeigt sich darin, dass er am 22. Februar 2020 und somit erst kurz vor den Wahlen im Mai 2020 der Partei beigetreten und für diese ausschliesslich im Rahmen der Wahlkampagne tätig gewesen ist. Seine Schilderungen, er habe eine wichtige Rolle gespielt, weil er rund dreissig Neumitglieder angeworben habe, vermögen – bei Wahrunterstellung – aus subjektiver Sicht durchaus zuzutreffen, objektiviert betrachtet erscheint sein Engagement angesichts des Fehlens weiterer Aktivitäten nach den Wahlen im Mai 2020 oder erwei- terter Funktionen jedoch als niederschwellig. Für diese Annahme spricht ebenfalls sein mangelndes Wissen über die Parteihierarchie, die konkreten Parteiziele oder besondere Geschehnisse, die die Partei betreffen. Seine angeblich vorhandenen, aber gelöschten Fotos im Zusammenhang mit sei- nen Parteiaktivitäten bestärken dies zusätzlich (vgl. SEM-Akte A19/23 F60, F74-79, F82, F88, F138-139). Weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt der Ver- folgung durch die burundischen Behörden und die Imbonerakure aus poli- tischen Gründen ergeben sich ferner durch den Umstand, dass er zwar angab, aus Angst und aus Sicherheitsgründen alle Fotos im Zusammen-

D-245/2025 Seite 13 hang mit seiner Mitgliedschaft gelöscht zu haben, damit er nicht als Oppo- nent erkannt werden könne, jedoch seinen Mitgliedschaftsausweis in sei- nem Mobiltelefon behalten hat und der Vorinstanz vorlegen konnte (vgl. SEM-Akte A19/23 F74-75). Hätte er tatsächlich begründete Furcht gehabt, dass die Imbonerakure ihn auf der Strasse anlässlich von Kontrollen als politischen Gegner identifizieren würden, hätte er kaum seinen Mitglieder- ausweis auf seinem Telefon gespeichert.

E. 5.6 Ebenfalls kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerde- führer erst rund ein Jahr nach seinem letztmaligen Engagement für die Par- tei respektive den Wahlen im Mai 2020 plötzlich in den Fokus der Behörden respektive der Imbonerakure geraten und per Haftbefehl gesucht worden sein soll (vgl. SEM-Akte A19/23 F60, S. 7 und S. 10 letzter Satz, F83, F118-22, F134-135). Das als «avis de recherche» respektive als Haftbefehl bezeichnete Dokument liegt lediglich in Kopie und in schlechter Qualität vor. Neben der Tatsache, dass diesem Dokument ohnehin nur verminderte Beweiskraft zukommt, da Kopien grundsätzlich nicht auf ihre Echtheit über- prüfbar und deshalb fälschungsanfällig sowie leicht manipulierbar sind, fällt auf, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise ausführte, unter welchen konkreten Umständen sein Bruder an dieses Dokument gelangen konnte, zumal er anlässlich der Anhörung angab, dass seine Familienangehörigen nicht im Besitz des Haftbefehls seien (vgl. SEM-Akten A19/23 F136; A25/1).

E. 5.7 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers, welche ihn zur Flucht bewogen hätten, nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG genü- gen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

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E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.3.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist

– wie die Vorinstanz treffend ausführte – das flüchtlingsrechtliche Rück- schiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar.

E. 7.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124−127 m.w.H.). Das ist ihm jedoch nicht gelungen. Obwohl die allgemeine Menschenrechtssituation in Burundi als problema- tisch bezeichnet werden muss, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heu- tigen Zeitpunkt jedoch nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-6696/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 7.2.2 m.w.H.).

D-245/2025 Seite 15

E. 7.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.2 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn in seiner Praxis auch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftli- cher Hinsicht heikel ist (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-6339/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 8.4.2; E-3219/2024 vom 29. November 2024 E. 8.2; D-3735/2024 vom 21. Juni 2024 E. 9.3.1, m.w.H.).

E. 7.4.3 Sodann liegen keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Voll- zug der angeordneten Wegweisung sprechen würden. Der ledige und ge- sunde Beschwerdeführer verfügt über einen universitären Abschluss in (…) und arbeitete bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinem Geschäfts- partner als (…) in einer Firma für (…)produkte. Seiner persönlichen Ein- schätzung zufolge sei seine finanzielle Situation durchschnittlich gewesen (vgl. SEM-Akte A19/23 F16-21, F23-29). Seine Mutter und die drei erwach- senen sowie berufstätigen Geschwister wohnen in E._______ (vgl. SEM- Akte A19/23 F32, F38). Unter diesen Voraussetzungen wird es ihm möglich sein, sich mithilfe seiner Familienangehörigen in Burundi zu reintegrieren und seine Arbeit in der nach wie vor bestehenden Firma wieder aufzuneh- men oder mithilfe seiner mehrjährigen Arbeitserfahrung eine neue Arbeit zu finden. Ferner kann ihm zugemutet werden, bei Bedarf bei seiner Mutter oder seinen Geschwistern unterzukommen, bis er seine persönliche Wohn- situation geregelt hat. Den Akten ist sodann nicht zu entnehmen, dass er unter gesundheitlichen Problemen leidet. Angesichts seines individuellen Profils erscheint es somit unwahrscheinlich, dass er bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.

E. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

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E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente im Original zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 30. Januar 2025 gut- geheissen wurde und weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdefüh- rers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 9.2 Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 reichte die amtliche Rechtsbeistän- din eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2'468.90 ein. Dabei ging sie von einem Aufwand von 11.10 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 200.– aus. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Hingegen werden praxisgemäss Falleröffnungspauschalen und Archivierungen von Dossiers nicht vergütet (fakturiert mit Fr. 15.–. und Fr. 33.–). Der amtlichen Rechtsbeiständin ist ein Honorar von gerundet Fr. 2'417.– (inklusive Aus- lagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-245/2025 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin Elsy Grivel wird zulasten der Gerichts- kasse ein Honorar von Fr. 2'417.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-245/2025 Urteil vom 12. September 2025 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Lukas Müller, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch MLaw Elsy Grivel, avocate (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Aussagen zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein burundischer Staatsangehöriger und ethnischer Tutsi, am 19. Oktober 2022 sein Heimatland und stellte am 1. Dezember 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. B.a Am 12. Dezember 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. B.b Gleichentags zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______ ihr Mandat an. C. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugewiesen. D. Mit Eingabe vom 13. März 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines burundischen Reisepasses und eines Parteiausweises der CNL (Congrès National pour la Liberté) vom 22. Februar 2020 zu den Akten. E. E.a Am 7. Juni 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. E.b Zu seinem Lebenslauf führte der ledige Beschwerdeführer zusammenfassend aus, er habe siebzehn Jahre in D._______ gelebt und sei danach nach E._______ umgezogen. Seine Mutter, die beiden Brüder und die Schwester lebten ebenfalls dort. Sein Vater sei 2006 verstorben. Nach seinem Bachelorabschluss im Bereich (...) 2017 habe er mit einem Bekannten eine eigene Firma, die mit (...)produkten gehandelt habe, gegründet und bis zu seiner Ausreise dort gearbeitet. E.c Zu seinen Asylgründen legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, dass er Ende 2019 oder Anfang 2020 im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen von 2020 der Oppositionspartei CNL beigetreten sei. Da er ethnischer Tutsi sei und die Partei zahlenmässig mehr ethnische Hutu aufgewiesen habe, sei er mit der Aufgabe beauftragt worden, neue Mitglieder in seinem Umfeld zu akquirieren. Auch habe er an Parteiversammlungen teilgenommen. Nach den Wahlen habe die milizähnliche Jugendorganisation Imbonerakure (Jugendorganisation der Regierungspartei Conseil National pour la Défense de la Démocratie [CNDD]) angefangen, Mitglieder der CNL zu verfolgen. Unter dem Vorwand, dass Waffen der CNL in Wohnungen versteckt seien, sei es in Zusammenarbeit mit der Polizei zu Hausdurchsuchungen gekommen. Im November oder Dezember 2020 sei er von Angehörigen der Imbonerakure angehalten, geschlagen und bestohlen worden. Aus Angst vor weiteren Problemen habe er sein Zuhause verlassen und sei zu seinem älteren Bruder in ein anderes Quartier von E._______ umgezogen, wo er ein normales Arbeits- und Alltagsleben habe führen können. 2021 habe er erfahren, dass Fahndungsbefehle ausgestellt worden seien, um alle Personen festzunehmen, die während der Wahlen der Opposition geholfen hätten. Die Imbonerakure hätten an seinem alten Wohnort mehrmals nach ihm gefragt. Seine Familie habe ihnen erklärt, dass er weggezogen sei. Im Dezember 2021 habe ihn schliesslich ein vermeintlicher Freund aus der Partei verraten. Als er und dieser Freund zusammen in einem Restaurant gewesen seien, habe dieser die Imbonerakure angerufen. Kurz darauf sei ein Fahrzeug vorgefahren und zwei Polizisten in Zivil seien ausgestiegen. Er (der Beschwerdeführer) habe sofort gewusst, dass er festgenommen werden sollte. Deshalb sei er durch die Hintertür des Restaurants geflüchtet. Zuerst sei er zu seinem Bruder gerannt, um seine auf der Flucht zerrissene Hose zu wechseln und einige Kleidungsstücke einzupacken. Danach sei er mit dem Bus zu seiner Grossmutter nach F._______ geflüchtet, wo er sich um die betagte und kranke Frau gekümmert habe. Erst nach einiger Zeit habe er gewagt, das Haus der Grossmutter zu verlassen, und habe angefangen, für einen Freund auf einem (...) zu arbeiten. An einem Wochenende seien Imbonerakure zu ihm gekommen. Diese seien auf dem Land gefährlicher, weil sie einfacher an Informationen über Leute kommen könnten. Sie hätten ihn im Haus seiner Grossmutter aufgesucht, ihn gezwungen, sich auf den Boden zu legen, und hätten angefangen, ihn zu schlagen. Danach hätten sie ihn in ein Auto gezerrt. Ein Polizist habe ihm Handschellen angelegt und die Augen verbunden. Nach rund zehn Minuten Autofahrt sei er in ein Haus gebracht und dort verhört worden. Er habe ihnen jedoch verschwiegen, dass er der politischen Opposition angehöre. Sie hätten ihm nicht geglaubt, dass er sich lediglich um seine kranke Grossmutter kümmern würde, hätten mit einem Messer gedroht, ihn umzubringen, und hätten ihn weiter misshandelt. Nach vier Tagen sei er in eine Zelle der Gemeinde gebracht worden. Er habe den dortigen Polizisten, der an diesem Abend Nachtwache gehabt habe, gefragt, ob dieser telefonisch seine Familie über seine Verhaftung informieren könne. Kurz danach habe ihm der Polizist erklärt, dass seine Familie für seine Freilassung gezahlt habe, und habe ihn in der Nacht durch die Hintertür herausgelassen. Draussen habe bereits sein Bruder mit dem Auto gewartet und ihn nach D._______ gefahren. Dort habe er sich während ungefähr eineinhalb Monaten bei einem Freund versteckt und sei danach während ungefähr zwei Monaten bei seinem Onkel in G._______ gewesen. Im Juni oder Juli 2022 sei er zu seiner Mutter zurückgekehrt und habe dort gelebt sowie gearbeitet. Im September 2022 habe er erfahren, dass die Imbonerakure wüssten, dass er wieder bei seiner Mutter wohne. Sie hätten im Oktober eine weitere Hausdurchsuchung durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt sei er jedoch nicht zu Hause gewesen. Nach diesem Vorfall habe er respektive hätten seine Familienangehörigen beschlossen, dass er Burundi verlassen solle. Er sei legal nach Serbien geflogen. Nach seiner Ausreise habe man erneut nach ihm gesucht. F. Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. G. Am 25. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer Kopien eines Auszugs aus dem Geburtsregister und eines Diploms der Universität (...) sowie am 28. Juni 2024 eine Kopie eines Haft- respektive Vorführbefehls («avis de recherche») vom 24. Juni 2021 zu den Akten. H. H.a Am 28. Juni 2024 legte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des BAZ ihr Mandat nieder. H.b Am 24. September 2024 zeigte die Rechtsvertretung der zugelassenen Rechtsberatungsstelle des Kantons ihr Mandat an, ersuchte um Akteneinsicht und legte eine Vollmacht vom 9. Juli 2024 zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, die Schweiz und den Schengenraum bis nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und ihm wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. J. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 13. Januar 2025 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 13. Dezember 2024 sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde wurde neben den Kopien der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. Januar 2025 und des bereits eingereichten Mitgliedschaftsausweises der CNL, eine Vollmacht vom 6. Januar 2025, eine Fürsorgebestätigung vom 8. Januar 2025 und ein Artikel der fidh (international federation for human rights) vom 30. Juni 2020 eingereicht. K. Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote vom selbigen Tag zu den Akten. L. Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Rechtsanwältin Elsy Grivel wurde antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. M. Am 4. Februar 2025 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung zu den Akten und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. N. Am 5. Februar 2025 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, eine bestimmte Intensität aufweisen beziehungsweise die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise zu befürchten sind oder zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a und 2005 Nr. 21 E. 7.1). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhaltsschilderungen, welche zu seiner Flucht geführt hätten, unglaubhaft seien und somit den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht genügten. Sein politisches Engagement sei eher gering, er habe erst drei Monate vor den Präsidentschaftswahlen vom 20. Mai 2020 angefangen, sich für die CNL zu engagieren, und dabei einzig gelegentlich versucht, Freunde für die Partei zu begeistern. Es erstaune, dass, obwohl im September 2020 die Hausdurchsuchungen angefangen hätten und gezielt nach ihm gesucht worden sei, er weiterhin bei seiner Mutter geblieben sei. Seine Erklärung, dass er sich aufgrund dieser Durchsuchungen nicht so sehr vor einer Verfolgung gefürchtet habe, weil neben den Imbonerakure noch Polizisten beteiligt gewesen seien, überzeuge angesichts der beunruhigenden allgemeinen Erfahrung im länderspezifischen Kontext nicht. Er habe noch ein Jahr problemlos bei seinem Bruder leben und arbeiten können. Das Argument, dass in diesem Wohnquartier auch ein Premierminister gewohnt habe und die Imbonerakure kaum in dieses Wohngebiet hätten eindringen können, überzeuge ebenfalls nicht, da ein allfälliges Hindernis für die Behörden nicht gegolten hätte. Weiter sei es nicht nachvollziehbar, dass er sich in der Öffentlichkeit in einer Kneipe mit einem Freund getroffen habe, obwohl er gesucht worden sei. Ebenso erstaune, dass er nach seiner unmittelbaren Flucht vor den Behörden zuerst seinen Bruder aufgesucht habe, obwohl er in Kenntnis darüber gewesen sei, dass die Verfolger seinen Aufenthaltsort gekannt hätten. Dasselbe gelte für den zweiten Aufenthalt bei seinem Bruder kurz vor seiner Ausreise aus Burundi, zumal er dort bereits einmal gesucht worden sei. Ferner sei es nicht nachvollziehbar, weshalb er im Oktober 2022 in das Haus seiner Mutter zurückgekehrt sei, nachdem er auch dort bereits gesucht worden sei. Bezüglich seiner angeblichen Festnahme in F._______ sei zu bemerken, dass es widersprüchlich erscheine, dass ihm ein Polizist in der Nacht die Flucht durch eine Hintertüre ermöglicht habe, wenn er gleichzeitig den Polizisten getroffen habe, welcher seine Versetzung in die Zelle der Gemeinde angeordnet habe, ohne ihn bereits zu diesem Zeitpunkt freizulassen. Wenn dieser besagte Polizist tatsächlich mit seiner Entlassung einverstanden gewesen wäre, hätte man ihn nicht mitten in der Nacht durch die Hintertür freilassen müssen. Schliesslich sei festzustellen, dass er keine Fotos eingereicht habe, die seine Mitgliedschaft bei der CNL hätten belegen können. Auch die von ihm erwähnten Drohzettel, welche seiner Mutter abgegeben worden seien, habe er nicht darbringen können. Schliesslich komme dem eingereichten Vorführbefehl lediglich geringe Beweiskraft zu, da solche Dokumente leicht gefälscht oder käuflich erworben werden könnten. 4.2 Der Beschwerdeführer monierte in seiner Beschwerde, dass die von der Vorinstanz erwähnten angeblichen Widersprüche und Ungereimtheiten nichts an den zahlreich vorhandenen Elementen ändere, die für den Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen sprechen würden. Den angebrachten Zweifeln an seiner Mitgliedschaft bei der CNL aufgrund mangelnder Kenntnis wichtiger Parteiangehöriger sei zu entgegnen, dass er angegeben habe, nur seine direkten Vorgesetzten namentlich, jedoch nicht höhere Mitglieder oder die parteiinterne Hierarchie zu kennen. Zudem habe er seine Mitgliedschaft durch das Einreichen seines Parteiausweises belegt. Dieser Umstand habe jedoch keinen Eingang in die vorinstanzliche Argumentation gefunden, obwohl es sich dabei um ein wichtiges Beweismittel handle. Sodann habe er detailliert und überzeugend sein Engagement für die CNL ausgeführt und die ihm dazu gestellten Fragen ausnahmslos präzise beantwortet. Er habe sich aktiv engagiert und 30 Neumitglieder rekrutiert. Ferner überzeuge das vorinstanzliche Argument nicht, wonach seine Verfolgungssituationen nicht nachvollziehbar seien. Er habe anlässlich seiner Anhörung ausführlich und nachvollziehbar beschrieben, wie er zuerst nur einmal, später öfters durch die Imbonerakure bedrängt worden sei. Der Umstand, dass er sich zunächst weiterhin bei seiner Mutter aufgehalten habe, spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Verfolgung. Auch das Argument, wonach es nicht glaubhaft sei, dass er bis im Dezember 2020 problemlos bei seinem Bruder habe leben können, sei falsch. Er habe ausdrücklich erklärt, dass er erst 2021 erfahren habe, aktiv gesucht zu werden, weshalb es nachvollziehbar sei, dass er erst zu diesem Zeitpunkt zu seinem Bruder gezogen sei. Ferner habe er mit dem eingereichten Zeitungsartikel belegt, dass der Premierminister Alain Guillaume Bunyoni im selben Quartier wie sein Bruder lebe und es deshalb für die Imbonerakure nicht ohne Weiteres möglich gewesen sei, dort einzudringen. Es sei nicht abwegig, dass er sich trotz Verfolgungsgefahr in ein Restaurant im Stadtzentrum begeben habe, zumal ihn die Imbonerakure - wie die schweizerischen Behörden dies ebenfalls tun würden - mittels Vorführbefehls zu Hause suchen würden. Auch weise in seinen Aussagen nichts darauf hin, dass er sich nach der Flucht aus dem Restaurant mehr als einige Minuten bei einem Bruder aufgehalten habe. Seine Rückkehr zu seiner Mutter im Sommer 2022 sei erst nach einer Einschätzung der Gefahrenlage respektive aufgrund der Ausführungen seiner Mutter, wonach sich die Lage beruhigt habe, erfolgt. Erst nachdem die Imbonerakure ihn erneut bei seiner Mutter gesucht hätten, sei er untergetaucht und fünf Tage später aus Burundi ausgereist. Insgesamt habe er überzeugend und konsistent ausgeführt, in welcher Gefahr er sich befunden habe. Dem Vorhalt der Vorinstanz, dass seine Verhaftung und die anschliessende Freilassung nicht glaubhaft und zudem widersprüchlich seien, sei zu entgegnen, dass er überzeugend und sehr detailreich ausgeführt habe, dass beide erwähnten Polizisten bestochen worden seien und seine Flucht deshalb inoffiziell und in der Nacht erfolgt sei. Schliesslich seien seine Ausführungen im Zusammenhang mit dem gegen ihn ausgestellten Haftbefehl widerspruchsfrei und er habe erklärt, dass die burundische Polizei Haftbefehle nicht herausgebe, er jedoch seinen Bruder um eine Kopie oder ein Foto fragen könne. Angesichts seiner glaubhaften Schilderungen der Fluchtgründe und der offiziell belegten Verfolgung durch die heimatlichen Behörden aufgrund seiner politischen Einstellung und wegen seiner Ethnie als Tutsi erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Die Unsicherheit, verfolgt zu werden, führe auch zu einem unerträglichen psychischen Druck und einer Gefahr für seine körperliche Unversehrtheit. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Das Gericht kommt - unter Mitberücksichtigung aussagepsychologischer Erkenntnisse - zum gleichen Ergebnis. Studien zufolge fallen erfundene Handlungsschilderungen inhaltlich relativ einfach aus, da die kognitive Energie für eine komplexe Darstellung in der Regel nicht ausreicht. Aussagen mit Erlebnishintergrund weisen eine höhere inhaltliche Qualität auf als Erfindungen und beinhalten Realkennzeichen, logische Konsistenz, ungeordnete sprunghafte Darstellung und quantitativen Detailreichtum. Eine unstrukturierte Darstellung ist ein aussagekräftiges Glaubhaftigkeitsmerkmal, da es für Falschaussagende schwierig ist, eine Aussage unstrukturiert zu gestalten und dabei den Überblick nicht zu verlieren (vgl. Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen? AJP 2011, S.1415-1435). 5.3 Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer die vorgebrachten Ereignisse zur Verfolgung durch die Imbonerakure und die Behörden trotz seiner sehr langen freien Rede während seiner Anhörung ausschliesslich in rein chronologischer Weise vorbrachte. Die typisch sprunghafte Erzählweise einer Wahrerzählung fehlt gänzlich (vgl. SEM-Akte A19/23 F60 SEM). Auffallend sind zudem seine Schilderungen, die sich über weite Strecken als vage und unsubstanziiert darstellen. Realkennzeichen, Nebensächlichkeiten sowie persönliche Überlegungen oder innere Gedankengänge sind kaum vorhanden. Zwar erscheint seine in vier Sätzen vorgebrachten Beschreibung des Zimmers, in welchem er zuerst festgehalten worden sein soll, etwas detaillierter («...und sie haben mich in ein Haus gebracht und als wir dort waren, haben sie dann das Tuch von meinen Augen abgenommen. Sie haben mich in ein Zimmer gebracht und das Zimmer hatte keine Fenster»). Hingegen gelang es ihm nicht, erlebnisbasiert zu schildern, wie er von den Imbonerakure misshandelt worden sein soll. Seine ausschliesslich verallgemeinernd gehaltenen und aneinander gereihten Aussagen «Ja, ich bin auch öfters geschlagen worden und heftig geschlagen worden. (...). Währenddem sie mir Fragen gestellt haben, haben sie mich dabei geschlagen. Wie ich bereits gesagt habe, diese Verhörer hatten Messer dabei und sie haben mir gedroht, dass ich dieses Zimmer nicht lebendig verlassen werde. Als sie mich geschlagen haben, haben sie Schlagstöcke benutzt. (...). Dieses Verhör hat meistens zwei, drei Stunden gedauert und sie haben eine Pause gemacht und später haben sie wieder damit begonnen.», hinterlassen vielmehr den Eindruck eines Erzählkonstrukts. Seine Aussage, dass er einerseits heftig sowie über zwei bis drei Stunden hinweg, unter anderem mit Schlagstöcken, malträtiert worden sein soll, anderseits seine Verletzungen aber einzig wegen seines T-Shirts und des Hemdes nicht ernsthaft gewesen sein sollen, erscheint in diesem Kontext überdies realitätsfremd, zumal davon auszugehen ist, dass mehrstündiges Prügeln mit Zuhilfenahme von Stöcken trotz Schutz durch Stoffe schwerwiegende Verletzungen hervorrufen muss. Sodann fehlen jegliche Angaben zum Grund seiner Verhaftung respektive, worüber er konkret ausgefragt worden sein soll, welches Vergehen oder welche Verhaltensweise ihm seine Peiniger vorgeworfen hätten und welche Informationen sie von ihm hätten erfahren wollen (vgl. SEM Akte A19/23 F60 S. 8 unten, F104-105), obwohl dies ein zentrales Element seiner Verhaftung und Befragung dargestellt haben müsste. Ausserdem erscheint es angesichts dessen, dass er seit 24. Juni 2021 per Haftbefehl gesucht worden sei, nicht nachvollziehbar, weshalb weder die Imbonerakure anlässlich der Hausdurchsuchung und anschliessenden Befragung bei seiner Grossmutter noch die Polizisten über den auf ihn ausgestellten Haftbefehl Bescheid wussten respektive ihn nicht deshalb festgenommen haben wollen (vgl. SEM-Akte A19/23 F60 S. 8). 5.4 Wenig schlüssig erweisen sich ferner die Schilderungen zum Verrat des vermeintlichen Freundes. Einerseits führte der Beschwerdeführer aus, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits des Längeren gesucht worden sei und sich vorsichtig verhalten habe. Anderseits will er sich nicht über mögliche Gefahren informiert haben. Seine Erklärung, dass er erst nachträglich vom Verrat dieser Person erfahren habe, aber seine Parteifreunde, welche darüber im Bilde gewesen sein sollen, ihn nie gewarnt haben wollen, erscheint gesucht und unglaubhaft. Auch erweist es sich nicht als einleuchtend, weshalb dieser ehemalige Freund ihn nicht direkt bei den Imbonerakure oder Behörden denunziert haben soll, zumal diesem der Wohnort und Arbeitsplatz des Beschwerdeführers bekannt gewesen sei (vgl. SEM-Akte A19/23 F94-97, F60). Die diesbezügliche Erklärung, dass der Zutritt für die Imbonerakure in das Wohnquartier seines Bruders schwer zugänglich gewesen sei, weil dort der Premierminister gelebt habe, überzeugt ebenfalls nicht, zumal kaum davon auszugehen ist, dass eine behördliche Verfolgung aus diesem Grund scheitern würde (vgl. SEM-Akte A19/23 F102, F122). 5.5 Obwohl nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass er sich für die burundische Oppositionspartei CNL engagiert und einige Mitglieder in seinem sozialen Umfeld akquiriert haben könnte (vgl. SEM-Akte A19/23 F64 und Beilage 4 der Beschwerdeschrift vom 13. Januar 2025), geht weder aus dem in Kopie vorhandenen und somit leicht manipulierbaren Mitgliederausweis noch aus seinen Aussagen hervor, dass er sich in besonderer Form profiliert oder eine herausragende parteiinterne Rolle bei der CNL innegehabt hätte, welche das besondere Interesse der Behörden geweckt haben könnte. Sein als niederschwellig zu qualifizierendes Engagement zeigt sich darin, dass er am 22. Februar 2020 und somit erst kurz vor den Wahlen im Mai 2020 der Partei beigetreten und für diese ausschliesslich im Rahmen der Wahlkampagne tätig gewesen ist. Seine Schilderungen, er habe eine wichtige Rolle gespielt, weil er rund dreissig Neumitglieder angeworben habe, vermögen - bei Wahrunterstellung - aus subjektiver Sicht durchaus zuzutreffen, objektiviert betrachtet erscheint sein Engagement angesichts des Fehlens weiterer Aktivitäten nach den Wahlen im Mai 2020 oder erweiterter Funktionen jedoch als niederschwellig. Für diese Annahme spricht ebenfalls sein mangelndes Wissen über die Parteihierarchie, die konkreten Parteiziele oder besondere Geschehnisse, die die Partei betreffen. Seine angeblich vorhandenen, aber gelöschten Fotos im Zusammenhang mit seinen Parteiaktivitäten bestärken dies zusätzlich (vgl. SEM-Akte A19/23 F60, F74-79, F82, F88, F138-139). Weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt der Verfolgung durch die burundischen Behörden und die Imbonerakure aus politischen Gründen ergeben sich ferner durch den Umstand, dass er zwar angab, aus Angst und aus Sicherheitsgründen alle Fotos im Zusammen-hang mit seiner Mitgliedschaft gelöscht zu haben, damit er nicht als Opponent erkannt werden könne, jedoch seinen Mitgliedschaftsausweis in seinem Mobiltelefon behalten hat und der Vorinstanz vorlegen konnte (vgl. SEM-Akte A19/23 F74-75). Hätte er tatsächlich begründete Furcht gehabt, dass die Imbonerakure ihn auf der Strasse anlässlich von Kontrollen als politischen Gegner identifizieren würden, hätte er kaum seinen Mitgliederausweis auf seinem Telefon gespeichert. 5.6 Ebenfalls kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer erst rund ein Jahr nach seinem letztmaligen Engagement für die Partei respektive den Wahlen im Mai 2020 plötzlich in den Fokus der Behörden respektive der Imbonerakure geraten und per Haftbefehl gesucht worden sein soll (vgl. SEM-Akte A19/23 F60, S. 7 und S. 10 letzter Satz, F83, F118-22, F134-135). Das als «avis de recherche» respektive als Haftbefehl bezeichnete Dokument liegt lediglich in Kopie und in schlechter Qualität vor. Neben der Tatsache, dass diesem Dokument ohnehin nur verminderte Beweiskraft zukommt, da Kopien grundsätzlich nicht auf ihre Echtheit überprüfbar und deshalb fälschungsanfällig sowie leicht manipulierbar sind, fällt auf, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise ausführte, unter welchen konkreten Umständen sein Bruder an dieses Dokument gelangen konnte, zumal er anlässlich der Anhörung angab, dass seine Familienangehörigen nicht im Besitz des Haftbefehls seien (vgl. SEM-Akten A19/23 F136; A25/1). 5.7 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche ihn zur Flucht bewogen hätten, nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG genügen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.3.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie die Vorinstanz treffend ausführte - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. 7.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 127 m.w.H.). Das ist ihm jedoch nicht gelungen. Obwohl die allgemeine Menschenrechtssituation in Burundi als problematisch bezeichnet werden muss, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt jedoch nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-6696/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 7.2.2 m.w.H.). 7.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn in seiner Praxis auch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht heikel ist (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-6339/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 8.4.2; E-3219/2024 vom 29. November 2024 E. 8.2; D-3735/2024 vom 21. Juni 2024 E. 9.3.1, m.w.H.). 7.4.3 Sodann liegen keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Vollzug der angeordneten Wegweisung sprechen würden. Der ledige und gesunde Beschwerdeführer verfügt über einen universitären Abschluss in (...) und arbeitete bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinem Geschäftspartner als (...) in einer Firma für (...)produkte. Seiner persönlichen Einschätzung zufolge sei seine finanzielle Situation durchschnittlich gewesen (vgl. SEM-Akte A19/23 F16-21, F23-29). Seine Mutter und die drei erwachsenen sowie berufstätigen Geschwister wohnen in E._______ (vgl. SEM-Akte A19/23 F32, F38). Unter diesen Voraussetzungen wird es ihm möglich sein, sich mithilfe seiner Familienangehörigen in Burundi zu reintegrieren und seine Arbeit in der nach wie vor bestehenden Firma wieder aufzunehmen oder mithilfe seiner mehrjährigen Arbeitserfahrung eine neue Arbeit zu finden. Ferner kann ihm zugemutet werden, bei Bedarf bei seiner Mutter oder seinen Geschwistern unterzukommen, bis er seine persönliche Wohnsituation geregelt hat. Den Akten ist sodann nicht zu entnehmen, dass er unter gesundheitlichen Problemen leidet. Angesichts seines individuellen Profils erscheint es somit unwahrscheinlich, dass er bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente im Original zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 30. Januar 2025 gutgeheissen wurde und weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 reichte die amtliche Rechtsbeiständin eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2'468.90 ein. Dabei ging sie von einem Aufwand von 11.10 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 200.- aus. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Hingegen werden praxisgemäss Falleröffnungspauschalen und Archivierungen von Dossiers nicht vergütet (fakturiert mit Fr. 15.-. und Fr. 33.-). Der amtlichen Rechtsbeiständin ist ein Honorar von gerundet Fr. 2'417.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin Elsy Grivel wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'417.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: