opencaselaw.ch

D-5138/2023

D-5138/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 6. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. Juni 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt, und am 4. Juli 2022 das persönliche Dublin-Gespräch. Die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 24. Oktober 2022. Zwei Tage später erfolgte die Zuweisung in das erweiterte Asylverfahren. A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei im (…) an ihrem Her- kunftsort (…) auf der Strasse von einem Mann namens B._______ ange- sprochen worden. Er habe ihr zunächst Komplimente gemacht und sie dann gedrängt, mit ihm ausgehen respektive eine Beziehung einzugehen. Als sie seine Avancen bei der zweiten Begegnung entschieden zurückge- wiesen habe, sei er verärgert und beleidigt gewesen. Einige Wochen spä- ter hätten zwei bewaffnete Männer sie angehalten und ihr zu verstehen gegeben, dass B._______ ein reicher und wichtiger Mann sei und ihre Zu- rückweisung nicht akzeptiere. Die Männer hätten sie tätlich angegriffen und ihr mit dem Tod gedroht. Sie habe daher zum Schein versprochen, sich das nächste Mal den Wünschen von B._______ zu fügen. Danach sei sie nach Hause gegangen und habe ihrer Mutter alles erzählt. Diese habe ihr gera- ten, für eine Weile zu ihrer Schwester nach C._______ zu gehen, was sie dann auch gemacht habe. In C._______ habe sie Telefonanrufe von einer unterdrückten Nummer erhalten. Es sei B._______ gewesen; er habe ihr mitgeteilt, er wisse, dass sie in C._______ sei, sie könne ihm nicht entkom- men, er werde sie überall in Afrika finden. Sie habe sich daher auch in C._______ nicht mehr sicher gefühlt. Ihre Angehörigen hätten daraufhin ihre Weiterreise nach Europa organisiert. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Ver- fahrens ihre Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. August 2023 – eröffnet am 24. August 2023 – ver- neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte dem SEM am 22. September 2023 die Mandatsniederlegung mit.

D-5138/2023 Seite 3 D. Die Beschwerdeführerin focht die vorinstanzliche Verfügung mit Be- schwerde vom 24. September 2023 (Datum Poststempel) beim Bundes- verwaltungsgericht an. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventuell sei ihr infolge Un- zulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie der unentgeltlichen Verbei- ständung. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Zustellcouvert) sowie ein E-Mail der Sozialregion D._______ vom 12. September 2023 be- treffend Arzttermine der Beschwerdeführerin bei (alles in Kopie). E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 25. September 2023 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundes- verwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). F. Mit Eingabe vom 26. September 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 25. September 2023 sowie zwei Arztterminbe- stätigungen nach.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31– 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht

D-5138/2023 Seite 4 eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete oder offensichtlich begründete Be- schwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, ist die Beschwerde im Asylpunkt als offensichtlich unbegründet und im Vollzugspunkt als offen- sichtlich begründet zu erachten. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, die Vor- bringen der Beschwerdeführerin seien unsubstanziiert und realitätsfremd. Die Person B._______, so wie sie von ihr beschrieben werde, stelle ein klassisches Stereotyp dar. Dies lasse darauf schliessen, dass die Be- schwerdeführerin die beschriebenen Ereignisse nicht tatsächlich erlebt habe. Der chronologische Ablauf weise zudem Ungereimtheiten auf. So habe sie beispielsweise mehrfach erklärt, sie sei im (…) aus ihrem Heimat- land ausgereist. Angesichts dessen seien die übrigen zeitlichen Angaben (B._______ habe sich ihr erstmals im […] angenähert, sodann habe sie ihn einige Tage später wiedergesehen, und «einige Wochen später» sei sie von den beiden Bekannten von B._______ behelligt worden) nicht plausi- bel. Im Übrigen wären von der gut ausgebildeten Beschwerdeführerin ko- härente sowie präzisere Datumsangaben betreffend die angeblich schwer- wiegenden, ausreisebegründenden Erlebnisse zu erwarten gewesen. Die Aussagen betreffend den Vorfall mit den beiden Männern enthielten wei- tere Ungereimtheiten: So sei die Beschwerdeführerin angeblich einerseits mitten in der Stadt geschlagen und auf den Boden geschubst worden, gleichzeitig hätten ihr die Männer aber untersagt zu schreien, um nicht die Aufmerksamkeit der Passanten zu erregen. Andernorts habe die Be- schwerdeführerin dann erklärt, es sei gar niemand in der Nähe gewesen.

D-5138/2023 Seite 5 Diese verschiedenen Versionen des Tathergangs seien unvereinbar. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien daher nicht glaubhaft. Die Aus- sagen betreffend die telefonische Kontaktaufnahme durch B._______ wäh- rend ihres C._______-Aufenthalts seien ebenfalls zweifelhaft. Das von ihr zitierte Telefongespräch bestehe nur aus Allgemeinplätzen und stereoty- pen Formulierungen. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin selber ausgesagt, sie habe in C._______ das Telefon ihrer Schwester für ihre An- rufe benutzt. Insgesamt sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Das Asylgesuch sei daher ab- zulehnen. Den Wegweisungsvollzug betreffend führte das SEM aus, der Vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich der Frage der Zu- mutbarkeit des Vollzugs legte es insbesondere dar, in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt, und es bestünden auch keine individuellen Vollzugshindernisse, zumal die Be- schwerdeführerin über eine solide Ausbildung verfüge und auf die Unter- stützung ihres familiären Beziehungsnetzes zählen könne.

E. 4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, soweit das SEM erwäge, die Aus- sagen der Beschwerdeführerin seien nicht plausibel, sei festzustellen, dass das Kriterium der Plausibilität im Kontext der Glaubhaftigkeitsprüfung von der Lehre kritisiert werde, da es sich dabei um ein vom kulturellen und so- zioökonomischen Umfeld geprägtes Konzept handle. Die Begründung des SEM, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien unplausibel, sei daher nicht statthaft. Aus den Protokollen ergebe sich sodann, dass sie ihre Er- lebnisse schlüssig dargelegt habe. Es sei ihr schwer gefallen, über das Er- lebte zu sprechen, sie habe immer wieder weinen müssen. Daher überra- sche es nicht, dass sie nicht alles im Detail habe wiedergeben können. Das SEM habe ihrer gesundheitlichen Situation bei der Beurteilung der Glaub- haftigkeit nicht Rechnung getragen. Ferner enthielten ihre Vorbringen keine Widersprüche. Sie habe ihre Asylgründe glaubhaft dargelegt, und das SEM hätte diese prüfen müssen. Sie sei ein Opfer von Gewalt auf- grund ihres Geschlechts geworden. Bei einer Rückkehr nach Burundi be- stehe die Gefahr, dass sie zu einer Beziehung oder gar Ehe mit B._______ gezwungen werde. Ihr Heimatland könne ihr keinen Schutz bieten, da Frauen in Burundi kaum Rechte hätten. Ihr drohe somit eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihres Geschlechts, weshalb ihr Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Vollzug sei unzulässig, weil ihr in Burundi eine Zwangsbeziehung oder alternativ eine unmenschliche Be- handlung drohe. Entgegen der Auffassung des SEM sei der Vollzug der Wegweisung auch unzumutbar. Sie habe eine (…) gehabt, habe immer

D-5138/2023 Seite 6 noch Schmerzen und sei deswegen weiterhin in Behandlung. Überdies habe sie den Hausarzt um Zuweisung zu einem Psychiater oder Psycho- logen ersucht. Subeventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei- sen; denn das SEM habe ihrem Gesundheitszustand bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit nicht Rechnung getragen und die Frage der Verfolgung aufgrund ihres Geschlechts nicht geprüft. Zudem habe es bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs die ihr drohenden Nachteile aufgrund ihres Ge- schlechts nicht berücksichtigt und ihren Gesundheitszustand nicht umfas- send abgeklärt.

E. 5.01 und A18 S. 1). In der Anhörung zu den Asylgründen brachte sie im Widerspruch dazu zunächst vor, sie sei im (…) respektive (…) aus Burundi ausgereist und nach C._______ gegangen (vgl. A33 D28 und D82). In der Folge erklärte sie – im Sinne einer dritten Version –, sie sei im (…) nach C._______ gegangen (vgl. A33 D82 und D83). Den (…) nannte sie in der Anhörung dagegen nicht als Datum der Ausreise aus dem angeblichen Heimatland Burundi, sondern als Datum der Ausreise aus C._______ (vgl. A33 D30 und D32). Die erst nach Vorhalt der unterschiedlichen Ausreise- zeitpunkte nachgeschobene Aussage, sie könne sich an die Daten nicht so gut erinnern, weil sie «zu viele Dinge im Kopf habe» (vgl. A33 D82), vermag die stark widersprüchlichen Ausreisedaten nicht zu erklären, zumal die Be- schwerdeführerin das Datum ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat anläss- lich der Personalienaufnahme und des zwei Wochen später durchgeführ- ten Dublin-Gesprächs offenbar noch mühelos, präzise und übereinstim- mend nennen konnte.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver- schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.). Entge- gen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist demnach auch die Plausibilität der Vorbringen eines von mehreren Kriterien für die Beurtei- lung der Glaubhaftigkeit. Vorbringen sind plausibel, wenn sie den im Hei- matland herrschenden Tatsachen sowie der Realität und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen (vgl. dazu beispielsweise BVGE 2012/5 E. 2.2, m.w.H.).

D-5138/2023 Seite 7

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Asylgesuch mit der Verfolgung durch K. respektive dessen Gefolgsmänner. Ihre Vorbringen sind indes aus mehreren Gründen zu bezweifeln.

E. 6.2 Dem SEM ist beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin B._______ und dessen Gefolgsmänner sowie die angeblich geführten Dialoge sehr oberflächlich und klischeehaft beschrieben hat. Schon aus diesem Grund erscheint es zweifelhaft, dass sie die geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt hat.

E. 6.3 Sodann trifft es keineswegs zu, dass ihre Aussagen, wie in der Be- schwerde behauptet wird (vgl. S. 5 der Beschwerde), widerspruchsfrei aus- gefallen sind. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin insbesondere mehr- fach widersprüchliche Datumsangaben gemacht. Anlässlich der Personali- enaufnahme sowie des Dublin-Gesprächs gab sie noch übereinstimmend zu Protokoll, sie sei am (…) aus dem Heimatland ausgereist (vgl. A14 Ziff.

E. 6.4 Dem SEM ist sodann zuzustimmen, dass auch die Schilderung der an- geblichen Behelligungen durch die Gefolgsmänner von B._______ inso- fern widersprüchlich ausgefallen ist, als die Beschwerdeführerin einerseits vorbrachte, die Männer hätten sie auf der Strasse angehalten, geschlagen und auf den Boden gestossen (vgl. A33 D59 S. 8), andererseits erklärte, sie hätten ihr verboten zu gestikulieren oder zu schreien, um zu verhindern, dass andere Leute auf sie aufmerksam würden (vgl. A33 D75). Auf Vorhalt, dies sei widersprüchlich, machte die Beschwerdeführerin geltend, es habe

D-5138/2023 Seite 8 gar keine Personen auf der Strasse gehabt, weil es ein Wochenende ge- wesen sei (vgl. A33 D76). Als sie mit dem erneuten Widerspruch konfron- tiert wurde, meinte sie, allenfalls hätten im Auto vorbeifahrende Personen etwas bemerken können (vgl. A33 D77). Dieses inkonsistente Aussagever- halten ist ein weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit der geltend gemach- ten Verfolgung.

E. 6.5 Die Beschwerdeführerin ist eine erwachsene Frau von (…) Jahren, die eine höhere Ausbildung genossen hat, aus einem städtischen Umfeld stammt und über ein grosses familiäres Beziehungsnetz verfügt. Bei dieser Sachlage erscheint es im Weitern realitätsfremd, dass sie nach der angeb- lichen einmaligen Drohung durch zwei Privatpersonen auf Anraten ihrer Mutter sogleich ausgereist ist, anstatt sich zunächst um eine andere Lö- sung des Problems zu bemühen. So hätte sie beispielsweise – allenfalls mit Hilfe eines Anwalts – eine Strafanzeige gegen B._______ und dessen Gefolgsmänner einreichen, ihre männlichen Verwandten (Vater, fünf ältere Brüder, Cousins) um Hilfe bitten oder innerhalb von Burundi umzuziehen können. Auch deshalb ist ihre Darstellung, wonach sie aufgrund der an- geblichen Verfolgung durch Privatpersonen überstürzt aus Burundi aus- und anschliessend nach Europa weitergereist sei, als unglaubhaft zu er- achten. Im Landeskontext von Burundi ist es im Übrigen auch schwer vor- stellbar, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter eine derart ein- schneidende Entscheidung wie die Ausreise aus dem Heimatland eigen- mächtig, ohne die männlichen Familienmitglieder zu konsultieren, getroffen haben sollen.

E. 6.6 Die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin sind nach dem Gesagten insgesamt als unglaubhaft zu erachten; dies auch unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes, zumal keine konkreten Hinweise dafür er- sichtlich sind, dass die erwähnten Unglaubhaftigkeitselemente, namentlich die widersprüchlichen und realitätsfremden Aussagen, auf die geltend ge- machten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin (gemäss Akten leidet sie an […]) zurückzuführen sind. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen hat das SEM zu Recht darauf verzichtet, deren flücht- lingsrechtliche Relevanz zu prüfen.

E. 7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung oder entsprechende Verfol- gungsgefahr glaubhaft zu machen. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

D-5138/2023 Seite 9

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge- mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.2 Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang, das SEM habe ihren Gesundheitszustand weder ausreichend abgeklärt noch be- rücksichtigt. Die Sache sei daher an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 10.2.1 In den Akten befinden sich mehrere Unterlagen von MedicHelp be- treffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Daraus geht u.a. hervor, dass bei ihr (…) festgestellt worden waren, weshalb sie (…) musste. In der Folge traten (…) auf. Ausserdem leidet sie offenbar unter einer (…) (vgl. A12 S. 2, A13, A20, A22, A24, A25, A26, A27 und A31).

E. 10.2.2 Das SEM hat die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin in seiner Verfügung weder im Sachverhalt erwähnt, noch hat es sie im

D-5138/2023 Seite 10 Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berück- sichtigt; dies, obwohl Gesundheitsprobleme respektive allfällige ungenü- gende Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland grundsätzlich ein Voll- zugshindernis darstellen können und daher in Bezug auf die Beurteilung der Zumutbarkeit – allenfalls auch der Zulässigkeit – des Vollzugs als ent- scheidwesentliche Sachverhaltselemente zu erachten sind. Damit hat das SEM offensichtlich die ihm obliegende Pflicht, den relevanten Sachverhalt korrekt und vollständig festzustellen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) sowie auch die Pflicht, alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) ver- letzt.

E. 10.2.3 Demnach liegt eine unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts sowie eine ungenügende Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführerin vor. Das SEM hat dadurch ihren Anspruch auf rechtli- ches Gehör verletzt.

E. 10.2.4 Angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs führt dessen Verletzung grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz, unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre. Eine Heilung der Gehörsverletzung durch die Rechtsmittelinstanz ist zwar unter bestimmten Voraussetzungen möglich (vgl. dazu BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 548 ff., 645), hier aber nicht in Betracht zu ziehen, da der Verfahrens- mangel erheblich ist, angesichts der Vorbringen auf Beschwerdeebene (Hinweis auf ausstehende […] Arzttermine) allenfalls weitere Abklärungen notwendig sein könnten und der Beschwerdeführerin bei einer Heilung durch das Gericht und einem daraufhin allenfalls ergehenden abweisenden Entscheid eine Instanz verloren ginge. Obwohl die Beschwerde grundsätz- lich reformatorisch ausgestaltet ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), erscheint aus diesen Gründen eine Teilkassation der angefochtenen Verfügung an- gebracht.

E. 11 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde im Asylpunkt als of- fensichtlich unbegründet zu erachten und daher abzuweisen ist. Sie ist hin- gegen als offensichtlich begründet zu erachten und gutzuheissen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Vollzugspunkt (vgl. Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) und die

D-5138/2023 Seite 11 Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wurde. Die vorinstanzliche Verfügung vom 22. August 2023 ist demnach hinsichtlich der Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt (namentlich die geltend gemachten medizinischen Probleme) korrekt und vollständig festzustellen, diesen um- fassend zu prüfen und erneut über den Wegweisungsvollzug zu befinden.

E. 12.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der An- trag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos.

E. 12.2 Aufgrund der Teilkassation im Vollzugspunkt ist praxisgemäss von ei- nem hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen.

E. 12.3 Bei diesem Verfahrensausgang wären der Beschwerdeführerin die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Da indes von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist (vgl. die eingereichte Für- sorgebestätigung vom 25. September 2023) und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Unterliegenden Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 12.4 Das Gesuch um amtliche Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) der bis anhin nicht vertretenen Beschwerdeführerin erweist sich als gegenstandslos, da das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Ent- scheid abgeschlossen ist.

E. 12.5 Da die Beschwerdeführerin wie erwähnt bisher nicht vertreten war, ist nicht davon auszugehen, dass ihr durch die Beschwerdeerhebung Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind, weshalb ihr keine (an- teilsmässige) Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-5138/2023 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung im Vollzugspunkt und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie- sen.
  2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
  3. August 2023 werden aufgehoben, und die Sache wird zur korrekten und vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
  5. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5138/2023 Urteil vom 24. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. August 2023. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 6. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. Juni 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt, und am 4. Juli 2022 das persönliche Dublin-Gespräch. Die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 24. Oktober 2022. Zwei Tage später erfolgte die Zuweisung in das erweiterte Asylverfahren. A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei im (...) an ihrem Herkunftsort (...) auf der Strasse von einem Mann namens B._______ angesprochen worden. Er habe ihr zunächst Komplimente gemacht und sie dann gedrängt, mit ihm ausgehen respektive eine Beziehung einzugehen. Als sie seine Avancen bei der zweiten Begegnung entschieden zurückgewiesen habe, sei er verärgert und beleidigt gewesen. Einige Wochen später hätten zwei bewaffnete Männer sie angehalten und ihr zu verstehen gegeben, dass B._______ ein reicher und wichtiger Mann sei und ihre Zurückweisung nicht akzeptiere. Die Männer hätten sie tätlich angegriffen und ihr mit dem Tod gedroht. Sie habe daher zum Schein versprochen, sich das nächste Mal den Wünschen von B._______ zu fügen. Danach sei sie nach Hause gegangen und habe ihrer Mutter alles erzählt. Diese habe ihr geraten, für eine Weile zu ihrer Schwester nach C._______ zu gehen, was sie dann auch gemacht habe. In C._______ habe sie Telefonanrufe von einer unterdrückten Nummer erhalten. Es sei B._______ gewesen; er habe ihr mitgeteilt, er wisse, dass sie in C._______ sei, sie könne ihm nicht entkommen, er werde sie überall in Afrika finden. Sie habe sich daher auch in C._______ nicht mehr sicher gefühlt. Ihre Angehörigen hätten daraufhin ihre Weiterreise nach Europa organisiert. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihre Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. August 2023 - eröffnet am 24. August 2023 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte dem SEM am 22. September 2023 die Mandatsniederlegung mit. D. Die Beschwerdeführerin focht die vorinstanzliche Verfügung mit Beschwerde vom 24. September 2023 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventuell sei ihr infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie der unentgeltlichen Verbeiständung. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Zustellcouvert) sowie ein E-Mail der Sozialregion D._______ vom 12. September 2023 betreffend Arzttermine der Beschwerdeführerin bei (alles in Kopie). E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 25. September 2023 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). F. Mit Eingabe vom 26. September 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 25. September 2023 sowie zwei Arztterminbestätigungen nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete oder offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, ist die Beschwerde im Asylpunkt als offensichtlich unbegründet und im Vollzugspunkt als offensichtlich begründet zu erachten. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unsubstanziiert und realitätsfremd. Die Person B._______, so wie sie von ihr beschrieben werde, stelle ein klassisches Stereotyp dar. Dies lasse darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin die beschriebenen Ereignisse nicht tatsächlich erlebt habe. Der chronologische Ablauf weise zudem Ungereimtheiten auf. So habe sie beispielsweise mehrfach erklärt, sie sei im (...) aus ihrem Heimatland ausgereist. Angesichts dessen seien die übrigen zeitlichen Angaben (B._______ habe sich ihr erstmals im [...] angenähert, sodann habe sie ihn einige Tage später wiedergesehen, und «einige Wochen später» sei sie von den beiden Bekannten von B._______ behelligt worden) nicht plausibel. Im Übrigen wären von der gut ausgebildeten Beschwerdeführerin kohärente sowie präzisere Datumsangaben betreffend die angeblich schwerwiegenden, ausreisebegründenden Erlebnisse zu erwarten gewesen. Die Aussagen betreffend den Vorfall mit den beiden Männern enthielten weitere Ungereimtheiten: So sei die Beschwerdeführerin angeblich einerseits mitten in der Stadt geschlagen und auf den Boden geschubst worden, gleichzeitig hätten ihr die Männer aber untersagt zu schreien, um nicht die Aufmerksamkeit der Passanten zu erregen. Andernorts habe die Beschwerdeführerin dann erklärt, es sei gar niemand in der Nähe gewesen. Diese verschiedenen Versionen des Tathergangs seien unvereinbar. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien daher nicht glaubhaft. Die Aussagen betreffend die telefonische Kontaktaufnahme durch B._______ während ihres C._______-Aufenthalts seien ebenfalls zweifelhaft. Das von ihr zitierte Telefongespräch bestehe nur aus Allgemeinplätzen und stereotypen Formulierungen. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin selber ausgesagt, sie habe in C._______ das Telefon ihrer Schwester für ihre Anrufe benutzt. Insgesamt sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Das Asylgesuch sei daher abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug betreffend führte das SEM aus, der Vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs legte es insbesondere dar, in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt, und es bestünden auch keine individuellen Vollzugshindernisse, zumal die Beschwerdeführerin über eine solide Ausbildung verfüge und auf die Unterstützung ihres familiären Beziehungsnetzes zählen könne. 4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, soweit das SEM erwäge, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien nicht plausibel, sei festzustellen, dass das Kriterium der Plausibilität im Kontext der Glaubhaftigkeitsprüfung von der Lehre kritisiert werde, da es sich dabei um ein vom kulturellen und sozioökonomischen Umfeld geprägtes Konzept handle. Die Begründung des SEM, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien unplausibel, sei daher nicht statthaft. Aus den Protokollen ergebe sich sodann, dass sie ihre Erlebnisse schlüssig dargelegt habe. Es sei ihr schwer gefallen, über das Erlebte zu sprechen, sie habe immer wieder weinen müssen. Daher überrasche es nicht, dass sie nicht alles im Detail habe wiedergeben können. Das SEM habe ihrer gesundheitlichen Situation bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht Rechnung getragen. Ferner enthielten ihre Vorbringen keine Widersprüche. Sie habe ihre Asylgründe glaubhaft dargelegt, und das SEM hätte diese prüfen müssen. Sie sei ein Opfer von Gewalt aufgrund ihres Geschlechts geworden. Bei einer Rückkehr nach Burundi bestehe die Gefahr, dass sie zu einer Beziehung oder gar Ehe mit B._______ gezwungen werde. Ihr Heimatland könne ihr keinen Schutz bieten, da Frauen in Burundi kaum Rechte hätten. Ihr drohe somit eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihres Geschlechts, weshalb ihr Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Vollzug sei unzulässig, weil ihr in Burundi eine Zwangsbeziehung oder alternativ eine unmenschliche Behandlung drohe. Entgegen der Auffassung des SEM sei der Vollzug der Wegweisung auch unzumutbar. Sie habe eine (...) gehabt, habe immer noch Schmerzen und sei deswegen weiterhin in Behandlung. Überdies habe sie den Hausarzt um Zuweisung zu einem Psychiater oder Psychologen ersucht. Subeventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; denn das SEM habe ihrem Gesundheitszustand bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit nicht Rechnung getragen und die Frage der Verfolgung aufgrund ihres Geschlechts nicht geprüft. Zudem habe es bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs die ihr drohenden Nachteile aufgrund ihres Geschlechts nicht berücksichtigt und ihren Gesundheitszustand nicht umfassend abgeklärt. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist demnach auch die Plausibilität der Vorbringen eines von mehreren Kriterien für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit. Vorbringen sind plausibel, wenn sie den im Heimatland herrschenden Tatsachen sowie der Realität und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen (vgl. dazu beispielsweise BVGE 2012/5 E. 2.2, m.w.H.). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Asylgesuch mit der Verfolgung durch K. respektive dessen Gefolgsmänner. Ihre Vorbringen sind indes aus mehreren Gründen zu bezweifeln. 6.2 Dem SEM ist beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin B._______ und dessen Gefolgsmänner sowie die angeblich geführten Dialoge sehr oberflächlich und klischeehaft beschrieben hat. Schon aus diesem Grund erscheint es zweifelhaft, dass sie die geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt hat. 6.3 Sodann trifft es keineswegs zu, dass ihre Aussagen, wie in der Beschwerde behauptet wird (vgl. S. 5 der Beschwerde), widerspruchsfrei ausgefallen sind. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin insbesondere mehrfach widersprüchliche Datumsangaben gemacht. Anlässlich der Personalienaufnahme sowie des Dublin-Gesprächs gab sie noch übereinstimmend zu Protokoll, sie sei am (...) aus dem Heimatland ausgereist (vgl. A14 Ziff. 5.01 und A18 S. 1). In der Anhörung zu den Asylgründen brachte sie im Widerspruch dazu zunächst vor, sie sei im (...) respektive (...) aus Burundi ausgereist und nach C._______ gegangen (vgl. A33 D28 und D82). In der Folge erklärte sie - im Sinne einer dritten Version -, sie sei im (...) nach C._______ gegangen (vgl. A33 D82 und D83). Den (...) nannte sie in der Anhörung dagegen nicht als Datum der Ausreise aus dem angeblichen Heimatland Burundi, sondern als Datum der Ausreise aus C._______ (vgl. A33 D30 und D32). Die erst nach Vorhalt der unterschiedlichen Ausreisezeitpunkte nachgeschobene Aussage, sie könne sich an die Daten nicht so gut erinnern, weil sie «zu viele Dinge im Kopf habe» (vgl. A33 D82), vermag die stark widersprüchlichen Ausreisedaten nicht zu erklären, zumal die Beschwerdeführerin das Datum ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat anlässlich der Personalienaufnahme und des zwei Wochen später durchgeführten Dublin-Gesprächs offenbar noch mühelos, präzise und übereinstimmend nennen konnte. 6.4 Dem SEM ist sodann zuzustimmen, dass auch die Schilderung der angeblichen Behelligungen durch die Gefolgsmänner von B._______ insofern widersprüchlich ausgefallen ist, als die Beschwerdeführerin einerseits vorbrachte, die Männer hätten sie auf der Strasse angehalten, geschlagen und auf den Boden gestossen (vgl. A33 D59 S. 8), andererseits erklärte, sie hätten ihr verboten zu gestikulieren oder zu schreien, um zu verhindern, dass andere Leute auf sie aufmerksam würden (vgl. A33 D75). Auf Vorhalt, dies sei widersprüchlich, machte die Beschwerdeführerin geltend, es habe gar keine Personen auf der Strasse gehabt, weil es ein Wochenende gewesen sei (vgl. A33 D76). Als sie mit dem erneuten Widerspruch konfrontiert wurde, meinte sie, allenfalls hätten im Auto vorbeifahrende Personen etwas bemerken können (vgl. A33 D77). Dieses inkonsistente Aussageverhalten ist ein weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung. 6.5 Die Beschwerdeführerin ist eine erwachsene Frau von (...) Jahren, die eine höhere Ausbildung genossen hat, aus einem städtischen Umfeld stammt und über ein grosses familiäres Beziehungsnetz verfügt. Bei dieser Sachlage erscheint es im Weitern realitätsfremd, dass sie nach der angeblichen einmaligen Drohung durch zwei Privatpersonen auf Anraten ihrer Mutter sogleich ausgereist ist, anstatt sich zunächst um eine andere Lösung des Problems zu bemühen. So hätte sie beispielsweise - allenfalls mit Hilfe eines Anwalts - eine Strafanzeige gegen B._______ und dessen Gefolgsmänner einreichen, ihre männlichen Verwandten (Vater, fünf ältere Brüder, Cousins) um Hilfe bitten oder innerhalb von Burundi umzuziehen können. Auch deshalb ist ihre Darstellung, wonach sie aufgrund der angeblichen Verfolgung durch Privatpersonen überstürzt aus Burundi aus- und anschliessend nach Europa weitergereist sei, als unglaubhaft zu erachten. Im Landeskontext von Burundi ist es im Übrigen auch schwer vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter eine derart einschneidende Entscheidung wie die Ausreise aus dem Heimatland eigenmächtig, ohne die männlichen Familienmitglieder zu konsultieren, getroffen haben sollen. 6.6 Die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin sind nach dem Gesagten insgesamt als unglaubhaft zu erachten; dies auch unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes, zumal keine konkreten Hinweise dafür ersichtlich sind, dass die erwähnten Unglaubhaftigkeitselemente, namentlich die widersprüchlichen und realitätsfremden Aussagen, auf die geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin (gemäss Akten leidet sie an [...]) zurückzuführen sind. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen hat das SEM zu Recht darauf verzichtet, deren flüchtlingsrechtliche Relevanz zu prüfen.

7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung oder entsprechende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2 Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang, das SEM habe ihren Gesundheitszustand weder ausreichend abgeklärt noch berücksichtigt. Die Sache sei daher an die Vorinstanz zurückzuweisen. 10.2.1 In den Akten befinden sich mehrere Unterlagen von MedicHelp betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Daraus geht u.a. hervor, dass bei ihr (...) festgestellt worden waren, weshalb sie (...) musste. In der Folge traten (...) auf. Ausserdem leidet sie offenbar unter einer (...) (vgl. A12 S. 2, A13, A20, A22, A24, A25, A26, A27 und A31). 10.2.2 Das SEM hat die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin in seiner Verfügung weder im Sachverhalt erwähnt, noch hat es sie im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt; dies, obwohl Gesundheitsprobleme respektive allfällige ungenügende Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland grundsätzlich ein Vollzugshindernis darstellen können und daher in Bezug auf die Beurteilung der Zumutbarkeit - allenfalls auch der Zulässigkeit - des Vollzugs als entscheidwesentliche Sachverhaltselemente zu erachten sind. Damit hat das SEM offensichtlich die ihm obliegende Pflicht, den relevanten Sachverhalt korrekt und vollständig festzustellen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) sowie auch die Pflicht, alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) verletzt. 10.2.3 Demnach liegt eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine ungenügende Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführerin vor. Das SEM hat dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 10.2.4 Angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs führt dessen Verletzung grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre. Eine Heilung der Gehörsverletzung durch die Rechtsmittelinstanz ist zwar unter bestimmten Voraussetzungen möglich (vgl. dazu BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 548 ff., 645), hier aber nicht in Betracht zu ziehen, da der Verfahrensmangel erheblich ist, angesichts der Vorbringen auf Beschwerdeebene (Hinweis auf ausstehende [...] Arzttermine) allenfalls weitere Abklärungen notwendig sein könnten und der Beschwerdeführerin bei einer Heilung durch das Gericht und einem daraufhin allenfalls ergehenden abweisenden Entscheid eine Instanz verloren ginge. Obwohl die Beschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), erscheint aus diesen Gründen eine Teilkassation der angefochtenen Verfügung angebracht.

11. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde im Asylpunkt als offensichtlich unbegründet zu erachten und daher abzuweisen ist. Sie ist hingegen als offensichtlich begründet zu erachten und gutzuheissen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Vollzugspunkt (vgl. Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wurde. Die vorinstanzliche Verfügung vom 22. August 2023 ist demnach hinsichtlich der Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt (namentlich die geltend gemachten medizinischen Probleme) korrekt und vollständig festzustellen, diesen umfassend zu prüfen und erneut über den Wegweisungsvollzug zu befinden. 12. 12.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos. 12.2 Aufgrund der Teilkassation im Vollzugspunkt ist praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen. 12.3 Bei diesem Verfahrensausgang wären der Beschwerdeführerin die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Da indes von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist (vgl. die eingereichte Fürsorgebestätigung vom 25. September 2023) und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Unterliegenden Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 12.4 Das Gesuch um amtliche Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) der bis anhin nicht vertretenen Beschwerdeführerin erweist sich als gegenstandslos, da das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Entscheid abgeschlossen ist. 12.5 Da die Beschwerdeführerin wie erwähnt bisher nicht vertreten war, ist nicht davon auszugehen, dass ihr durch die Beschwerdeerhebung Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind, weshalb ihr keine (anteilsmässige) Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Vollzugspunkt und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. August 2023 werden aufgehoben, und die Sache wird zur korrekten und vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: