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E-4471/2024

E-4471/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zuge- wiesen. B. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 12. Mai 2023 gemäss Art. 29 AsylG vertieft zu den Asylgründen an. Am 19. Mai 2023 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt. In der Folge fand am 26. Februar 2024 eine ergänzende Anhörung statt. C. C.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er gehöre der Ethnie der Hutu an und stamme aus B._______. Während des Bürgerkriegs im Jahr 1994 sei er mit seiner Familie in den Kongo geflohen. Im Kongo sei sein Vater bedroht worden, weshalb sie letztlich nach Burundi zurückgekehrt seien. Dort hätten sie ab- wechslungsweise in C._______ und B._______ gelebt. Er habe die Sekun- darschule sowie ein Bachelorstudium im Bereich (…) und (…) abgeschlos- sen und zudem in einem Laden für (…) und einem (…) gearbeitet. Im Jahr 2015 habe er einige Tage an Demonstrationen teilgenommen. Hiernach sei ihm mitgeteilt worden, er sollte dies unterlassen, da die Per- son namens General D._______ dies nicht wolle. Dem habe er sich gefügt und sei danach den Demonstrationen ferngeblieben. Nach dem Tod von General D._______ habe er sich problemlos auf sein Studium konzentriert und ein (…) aufgebaut. Am (…) 2019 sei er dann aber von (…) Personen aufgesucht worden. Sie hätten ihm vorgeworfen, den Frieden zu destabili- sieren und Anführer von Demonstrierenden gewesen zu sein. Nach einer mehrtägigen Festhaltung sei er durch die Leistung einer Geldzahlung frei- gekommen. Ende (…) 2020 hätten ihn dann Imbonerakure eines Abends auf dem Nachhauseweg behelligt, da er im (…) 2020 er als (…) tätig ge- wesen sei. Rund zwei Jahre später, am (…) 2022 habe er mit seinem eigenen Reise- pass, Burundi ganz legal auf dem Luftweg nach Serbien verlassen. Danach sei er am 21. Dezember 2022 in der Schweiz angekommen.

E-4471/2024 Seite 3 C.b Anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen folgende Beweismittel ein (jeweils in Kopie): - seinen Identitätsausweis, - den offiziellen Entscheid des «E._______» vom (…) 2019 betreffend die Änderung seines (…), - ein medizinisches Attest vom (…) 2023 betreffend seine (…), - diverse Arztberichte vom (…) 2023, (…) 2023 und (…) 2023 betreffend seine (…) Beschwerden, - ein Rezept für ein Medikament gegen Migräne vom 30. September 2020, - die Identitätsausweise seines Vaters und seiner Stiefmutter, - die Mitgliederausweise der F._______ seines Vaters und seiner Stief- mutter, - eine Karte betreffend Parteibeiträge seines Vaters an die F._______, - ein Bericht «Human Right Watch» aus dem Jahr 2003. D. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 12. Juni 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylge- such ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegeweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und händigte die editionspflichtigen Akten aus. E. Mit Eingabe vom 15. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Er beantragte darin die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge- währung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung. In verfahrensrecht- licher Hinsicht begehrte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung inklusive Kostenvorschussverzicht und die Beiordnung eines amtli- chen Rechtsbeistands. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2024 wies der zuständige Instruktions- richter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher in der Folge fristgerecht geleistet wurde.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht ge- leistet wurde.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3

E-4471/2024 Seite 5 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz stufte in der angefochtenen Verfügung die geltend ge- machten Fluchtgründe als nicht asylrelevant ein. Die etliche Jahre zurück- liegenden Vorfälle 2019 (angebliche mehrtägige Festhaltung) beziehungs- weise 2020 (angebliche Behelligung durch Imbonerakure) wiesen offen- kundig keinen zeitlichen Kausalzusammenhang zu der Ausreise aus. Trotz dieser behaupteten Vorkommnisse sei er noch mehrere Jahre im Land ver- blieben.

Auch bei Wahrunterstellung der behaupteten Vorfälle wäre ohnehin nicht anzunehmen, dass die burundischen Behörden über diesen langen Zeit- raum hinweg ein ungebrochenes, asylbeachtliches Interesse an ihm hät- ten. Und die Begegnung mit Imbonerakuren habe er ohnehin nur als Zufall bezeichnet. Vor dem Ereignis im Jahr 2020 sei es zu keinem solchen Kon- flikt gekommen. Vor diesem Hintergrund erscheine es unwahrscheinlich, dass es sich bei dem angeblichen Übergriff – bei Wahrunterstellung – tat- sächlich um eine gezielt gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungsmass- nahme gehandelt habe. Nach dem eher zufälligen Kontakt sei es in der Folge denn auch bezeichnenderweise zu keinem Vorfall mehr gekommen. Nach dem Vorfall im Juni (…) 2020 habe er sich bis zu seiner Ausreise im (…) 2022 noch rund zwei weitere Jahre ohne weitere Verfolgungsmass- nahmen in seinem Heimatland aufhalten können. Schliesslich habe er Bu- rundi letztlich völlig legal auf dem Luftweg verlassen, ohne dass es zu Kom- plikationen gekommen sei.

Bei fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne darauf verzichtet wer- den, auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Vorliegend sei ein expliziter Vorbehalt anzubringen. Anlässlich der Anhörungen habe er sich hinsichtlich der Person, die er angeblich nach der Entlassung aus

E-4471/2024 Seite 6 dem Gewahrsam gesehen habe, in klare Widersprüche verstrickt. Die ent- sprechende Begegnung sei daher nicht glaubhaft. Ferner könne aus der allgemeinen Situation in seiner Heimat sowie den dortigen gesellschaftlichen und politischen Gegebenheiten keine Asylrele- vanz im Sinne von Art. 3 AsylG abgeleitet werden. Hinweise auf eine ge- zielt gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG seien den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen.

E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, seine Vorbringen würden die Anforderung von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen ebenso erfüllen wie jene an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG.

E. 5.2.1 Zur Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG führte er aus, die burun- dischen Behörden hätten ihn aufgrund des Verdachts «staatsubversiver Vorhaben» und Spionagetätigkeiten gezielt aufgesucht. Als (…) sei er wei- ter exponiert gewesen und deswegen behelligt worden.

E. 5.2.2 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ergäben sich keine Widersprü- che zwischen seinen Aussagen an den Anhörungen. Während der Haft sei er einer Stresssituation ausgesetzt gewesen, was eine gewisse Unschärfe seiner Erinnerungen erkläre. An der ergänzenden Anhörung habe er präzi- siert, dass er nach der Haftentlassung – neben seinem Cousin – auch seine Mutter gesehen habe, was ihm nicht vorgeworfen werden könne.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist mit überzeugender und ausführlicher Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft noch (dort wo behandelt) denje- nigen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen genügen. Der Beschwer- deführer vermag den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, zumal sich die Beschwerdeeingabe im Wesentlichen in der blossen Wiederholung des bereits bekannten Sach- verhaltes, allgemeinen Ausführungen zur politischen Situation in Burundi und Textbausteinen erschöpft. Zur Vermeidung von Wiederholungen dies- bezüglich kann daher mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. a.a.O. E. II)

E. 6.2 Es ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorkommnisse in den Jahren 2015, 2019 und 2020 in keinem zeitlichen

E-4471/2024 Seite 7 und sachlichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise im September 2022 stehen, zumal er nach dem letzten Zwischenfall noch rund zwei Jahre unbehelligt in Burundi gelebt hat (vgl. act. 36, F104). In diesem Zusam- menhang gilt es hervorzuheben, dass es dem Beschwerdeführer sogar möglich war, danach problemlos sein Universitätsstudium in Burundi er- folgreich mit einem (…) abzuschliessen, was bei einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungslage kaum vorstellbar wäre (vgl. act. 21, F48, F92). Der erfolgreiche Abschluss eines Studiums an einer Universität, der regel- mässige Besuch der Vorlesungen und das Absolvieren der Prüfungen ste- hen allesamt in klarem Gegensatz zu der Situation einer Person, die eine asylrelevante Verfolgung fürchtet und sich verstecken und an wechselnden Orten aufhalten müsste. Nichts hiervon liegt vor. Der offenkundig sorglose Abschluss des Studiums ist weder mit einer objektiven Verfolgungslage, noch mit einer subjektiven Verfolgungsfurcht in Einklang zu bringen.

E. 6.3 In gleicher Weise sprechen auch die gewählten Ausreisemodalitäten deutlich gegen eine Verfolgungslage. So reiste der Beschwerdeführer nach Abschluss des Studiums völlig legal und unter Verwendung seines eigenen Reisepasses aus. Zusätzlich wählte er hierfür die Ausreise über einen ge- meinhin gut gesicherten Flughafen. Vielsagenderweise hatte er bei der der- art gewählten Ausreise auch keine Probleme erfahren. Auch die Ausreise- modalitäten lassen sich daher weder mit einer objektiven Verfolgungslage, noch mit einer subjektiven Verfolgungsfurcht in Einklang bringen.

E. 6.4 Der Vollständigkeit halber darf an dieser Stelle auch darauf hingewie- sen werden, dass die Akten ohnehin in Bezug auf die Migrationsmotive Grund zu gewichtigen Zweifeln geben. So hat Beschwerdeführer im Rah- men seiner Anhörungen unmissverständlich zu Protokoll gegeben, dass er eigentlich bereits 2019 – also rund drei Jahre vor seiner effektiven Ausreise

– schon Vorbereitungen getroffen habe, um ein Masterstudium in G._______ zu absolvieren (vgl. act. 36, F34, sowie act. 21, F 48) und er sich dafür schon (…) einen Reisepass hat ausstellen lassen (a.a.O. F27). Damals seien die nötigen Vorbereitungen bereits getätigt worden. Der Be- schwerdeführer führt weiter hierzu aus, dass er schon damals habe aus- reisen wollen, jedoch dann die Corona-Pandemie die Reise verunmöglicht habe und er deshalb noch weiter im Land habe verbleiben müssen (vgl. a.a.O. F100). Hieraus ist illustrativ erkennbar, dass der Beschwerdeführer bereits mehrere Jahre vor seiner Ausreise – aus klar nicht asylrelevanten Motiven heraus – migrieren wollte und eine Ausreise bereits seit längerem geplant war. Bloss die Corona-Pandemie hat dies letztlich vereitelt. Und nachdem der Beschwerdeführer in Burundi seinen Universitätsabschluss

E-4471/2024 Seite 8 erfolgreich erlangt hat, sah er anscheinend für ein Auslandstudium keinen Anlass mehr. Die aufgezeigten Hintergründe zeigen illustrativ auf, dass die in Bezug auf die 2022 vorgenommene Ausreise behaupteten Ausreise- gründe vermutlich nur sehr wenig mit den tatsächlichen Migrationsabsich- ten zu tun haben dürfen. Im Lichte der ohnehin fehlenden Asylrelevanz der hierzu behaupten Ereignisse 2019 und 2020 kann diese Frage aber im Er- gebnis getrost offen gelassen werden.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E-4471/2024 Seite 9

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 E-4471/2024 Seite 10

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn in seiner Praxis auch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftli- cher Hinsicht heikel ist (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-1766/2023 vom

24. Mai 2023 E. 7.4.2 m.w.H.).

E. 8.3.3 In individueller und gesundheitlicher Hinsicht sind keine Gründe er- kennbar, welche zu einer Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führen könnten. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. III 2). Die Beschwerdeentgegnung, wonach er in der Heimat keinen Zugang zur psychiatrischen Gesundheitsversorgung gehabt habe, wider- spricht offen der Aktenlage. Gemäss dem bereits vorinstanzlich eingereich- ten Schreiben des «G._______» hat er nachweislich bereits in seinem Hei- matland entsprechende Hilfe in Anspruch genommen. Es besteht letztlich kein Grund zur Annahme, dass er – im Bedarfsfall – künftig in seinem Hei- matland nicht erneut Zugang zu allfällig notwendigen Therapien hätte. Der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland aber mög- lich war, ein – sicherlich anspruchsvolles und einen klaren Verstand erfor- derndes – Universitätsstudium erfolgreich zu absolvieren, deutet letztlich auch nicht auf wirklich erhebliche mentale Probleme hin.

E. 8.3.4 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegwei- sungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann aus- zugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszu- stands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Eine solche Ausgangslage liegt in casu offenkundig nicht vor. Der

E-4471/2024 Seite 11 Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf die Möglichkeit eines Gesuchs um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen (Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 AsylV 2).

E. 8.3.5 In Bezug auf die übrigen Sachumstände ist ergänzend darauf hinzu- weisen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland auf – für burun- dische Verhältnisse doch sehr begünstigende Verhältnisse – zurückgreifen dürfte. Zum einen war es seinen Eltern möglich, ihm ein Studium zu er- möglichen. Zum anderen besitze seine Familie auch mehrere Grundstü- cke, was insgesamt auf solide finanzielle Möglichkeiten hinweist. Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer einen überdurchschnittlichen Bildungs- grad auf. Er verfügt über einen Universitätsabschluss, hat erfolgreich pro- moviert und es wäre ihm – wäre nicht die Coronapandemie dazwischenge- kommen – sogar möglich gewesen wäre, in G._______ einen Masterstudi- engang zu absolvieren; ein Vorhaben, das seinerseits offenkundig nur mit erheblichen finanziellen Ressourcen möglich gewesen wäre.

E. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vo- rinstanz. Das Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt

E-4471/2024 Seite 12 Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E-4471/2024 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4471/2024 Urteil vom 24. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Valentin Böhler. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch MLaw Samuel Domenech, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 12. Juni 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. B. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 12. Mai 2023 gemäss Art. 29 AsylG vertieft zu den Asylgründen an. Am 19. Mai 2023 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt. In der Folge fand am 26. Februar 2024 eine ergänzende Anhörung statt. C. C.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er gehöre der Ethnie der Hutu an und stamme aus B._______. Während des Bürgerkriegs im Jahr 1994 sei er mit seiner Familie in den Kongo geflohen. Im Kongo sei sein Vater bedroht worden, weshalb sie letztlich nach Burundi zurückgekehrt seien. Dort hätten sie abwechslungsweise in C._______ und B._______ gelebt. Er habe die Sekundarschule sowie ein Bachelorstudium im Bereich (...) und (...) abgeschlossen und zudem in einem Laden für (...) und einem (...) gearbeitet. Im Jahr 2015 habe er einige Tage an Demonstrationen teilgenommen. Hiernach sei ihm mitgeteilt worden, er sollte dies unterlassen, da die Person namens General D._______ dies nicht wolle. Dem habe er sich gefügt und sei danach den Demonstrationen ferngeblieben. Nach dem Tod von General D._______ habe er sich problemlos auf sein Studium konzentriert und ein (...) aufgebaut. Am (...) 2019 sei er dann aber von (...) Personen aufgesucht worden. Sie hätten ihm vorgeworfen, den Frieden zu destabilisieren und Anführer von Demonstrierenden gewesen zu sein. Nach einer mehrtägigen Festhaltung sei er durch die Leistung einer Geldzahlung freigekommen. Ende (...) 2020 hätten ihn dann Imbonerakure eines Abends auf dem Nachhauseweg behelligt, da er im (...) 2020 er als (...) tätig gewesen sei. Rund zwei Jahre später, am (...) 2022 habe er mit seinem eigenen Reisepass, Burundi ganz legal auf dem Luftweg nach Serbien verlassen. Danach sei er am 21. Dezember 2022 in der Schweiz angekommen. C.b Anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen folgende Beweismittel ein (jeweils in Kopie):

- seinen Identitätsausweis,

- den offiziellen Entscheid des «E._______» vom (...) 2019 betreffend die Änderung seines (...),

- ein medizinisches Attest vom (...) 2023 betreffend seine (...),

- diverse Arztberichte vom (...) 2023, (...) 2023 und (...) 2023 betreffend seine (...) Beschwerden,

- ein Rezept für ein Medikament gegen Migräne vom 30. September 2020,

- die Identitätsausweise seines Vaters und seiner Stiefmutter,

- die Mitgliederausweise der F._______ seines Vaters und seiner Stiefmutter,

- eine Karte betreffend Parteibeiträge seines Vaters an die F._______,

- ein Bericht «Human Right Watch» aus dem Jahr 2003. D. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 12. Juni 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegeweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und händigte die editionspflichtigen Akten aus. E. Mit Eingabe vom 15. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Er beantragte darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht begehrte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2024 wies der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher in der Folge fristgerecht geleistet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz stufte in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Fluchtgründe als nicht asylrelevant ein. Die etliche Jahre zurückliegenden Vorfälle 2019 (angebliche mehrtägige Festhaltung) beziehungsweise 2020 (angebliche Behelligung durch Imbonerakure) wiesen offenkundig keinen zeitlichen Kausalzusammenhang zu der Ausreise aus. Trotz dieser behaupteten Vorkommnisse sei er noch mehrere Jahre im Land verblieben. Auch bei Wahrunterstellung der behaupteten Vorfälle wäre ohnehin nicht anzunehmen, dass die burundischen Behörden über diesen langen Zeitraum hinweg ein ungebrochenes, asylbeachtliches Interesse an ihm hätten. Und die Begegnung mit Imbonerakuren habe er ohnehin nur als Zufall bezeichnet. Vor dem Ereignis im Jahr 2020 sei es zu keinem solchen Konflikt gekommen. Vor diesem Hintergrund erscheine es unwahrscheinlich, dass es sich bei dem angeblichen Übergriff - bei Wahrunterstellung - tatsächlich um eine gezielt gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungsmassnahme gehandelt habe. Nach dem eher zufälligen Kontakt sei es in der Folge denn auch bezeichnenderweise zu keinem Vorfall mehr gekommen. Nach dem Vorfall im Juni (...) 2020 habe er sich bis zu seiner Ausreise im (...) 2022 noch rund zwei weitere Jahre ohne weitere Verfolgungsmassnahmen in seinem Heimatland aufhalten können. Schliesslich habe er Burundi letztlich völlig legal auf dem Luftweg verlassen, ohne dass es zu Komplikationen gekommen sei. Bei fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Vorliegend sei ein expliziter Vorbehalt anzubringen. Anlässlich der Anhörungen habe er sich hinsichtlich der Person, die er angeblich nach der Entlassung aus dem Gewahrsam gesehen habe, in klare Widersprüche verstrickt. Die entsprechende Begegnung sei daher nicht glaubhaft. Ferner könne aus der allgemeinen Situation in seiner Heimat sowie den dortigen gesellschaftlichen und politischen Gegebenheiten keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG abgeleitet werden. Hinweise auf eine gezielt gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG seien den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, seine Vorbringen würden die Anforderung von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen ebenso erfüllen wie jene an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. 5.2.1 Zur Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG führte er aus, die burundischen Behörden hätten ihn aufgrund des Verdachts «staatsubversiver Vorhaben» und Spionagetätigkeiten gezielt aufgesucht. Als (...) sei er weiter exponiert gewesen und deswegen behelligt worden. 5.2.2 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ergäben sich keine Widersprüche zwischen seinen Aussagen an den Anhörungen. Während der Haft sei er einer Stresssituation ausgesetzt gewesen, was eine gewisse Unschärfe seiner Erinnerungen erkläre. An der ergänzenden Anhörung habe er präzisiert, dass er nach der Haftentlassung - neben seinem Cousin - auch seine Mutter gesehen habe, was ihm nicht vorgeworfen werden könne. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist mit überzeugender und ausführlicher Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft noch (dort wo behandelt) denjenigen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen genügen. Der Beschwerdeführer vermag den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, zumal sich die Beschwerdeeingabe im Wesentlichen in der blossen Wiederholung des bereits bekannten Sachverhaltes, allgemeinen Ausführungen zur politischen Situation in Burundi und Textbausteinen erschöpft. Zur Vermeidung von Wiederholungen diesbezüglich kann daher mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. a.a.O. E. II) 6.2 Es ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorkommnisse in den Jahren 2015, 2019 und 2020 in keinem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise im September 2022 stehen, zumal er nach dem letzten Zwischenfall noch rund zwei Jahre unbehelligt in Burundi gelebt hat (vgl. act. 36, F104). In diesem Zusammenhang gilt es hervorzuheben, dass es dem Beschwerdeführer sogar möglich war, danach problemlos sein Universitätsstudium in Burundi erfolgreich mit einem (...) abzuschliessen, was bei einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungslage kaum vorstellbar wäre (vgl. act. 21, F48, F92). Der erfolgreiche Abschluss eines Studiums an einer Universität, der regelmässige Besuch der Vorlesungen und das Absolvieren der Prüfungen stehen allesamt in klarem Gegensatz zu der Situation einer Person, die eine asylrelevante Verfolgung fürchtet und sich verstecken und an wechselnden Orten aufhalten müsste. Nichts hiervon liegt vor. Der offenkundig sorglose Abschluss des Studiums ist weder mit einer objektiven Verfolgungslage, noch mit einer subjektiven Verfolgungsfurcht in Einklang zu bringen. 6.3 In gleicher Weise sprechen auch die gewählten Ausreisemodalitäten deutlich gegen eine Verfolgungslage. So reiste der Beschwerdeführer nach Abschluss des Studiums völlig legal und unter Verwendung seines eigenen Reisepasses aus. Zusätzlich wählte er hierfür die Ausreise über einen gemeinhin gut gesicherten Flughafen. Vielsagenderweise hatte er bei der derart gewählten Ausreise auch keine Probleme erfahren. Auch die Ausreisemodalitäten lassen sich daher weder mit einer objektiven Verfolgungslage, noch mit einer subjektiven Verfolgungsfurcht in Einklang bringen. 6.4 Der Vollständigkeit halber darf an dieser Stelle auch darauf hingewiesen werden, dass die Akten ohnehin in Bezug auf die Migrationsmotive Grund zu gewichtigen Zweifeln geben. So hat Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörungen unmissverständlich zu Protokoll gegeben, dass er eigentlich bereits 2019 - also rund drei Jahre vor seiner effektiven Ausreise - schon Vorbereitungen getroffen habe, um ein Masterstudium in G._______ zu absolvieren (vgl. act. 36, F34, sowie act. 21, F 48) und er sich dafür schon (...) einen Reisepass hat ausstellen lassen (a.a.O. F27). Damals seien die nötigen Vorbereitungen bereits getätigt worden. Der Beschwerdeführer führt weiter hierzu aus, dass er schon damals habe ausreisen wollen, jedoch dann die Corona-Pandemie die Reise verunmöglicht habe und er deshalb noch weiter im Land habe verbleiben müssen (vgl. a.a.O. F100). Hieraus ist illustrativ erkennbar, dass der Beschwerdeführer bereits mehrere Jahre vor seiner Ausreise - aus klar nicht asylrelevanten Motiven heraus - migrieren wollte und eine Ausreise bereits seit längerem geplant war. Bloss die Corona-Pandemie hat dies letztlich vereitelt. Und nachdem der Beschwerdeführer in Burundi seinen Universitätsabschluss erfolgreich erlangt hat, sah er anscheinend für ein Auslandstudium keinen Anlass mehr. Die aufgezeigten Hintergründe zeigen illustrativ auf, dass die in Bezug auf die 2022 vorgenommene Ausreise behaupteten Ausreisegründe vermutlich nur sehr wenig mit den tatsächlichen Migrationsabsichten zu tun haben dürfen. Im Lichte der ohnehin fehlenden Asylrelevanz der hierzu behaupten Ereignisse 2019 und 2020 kann diese Frage aber im Ergebnis getrost offen gelassen werden. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn in seiner Praxis auch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht heikel ist (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-1766/2023 vom 24. Mai 2023 E. 7.4.2 m.w.H.). 8.3.3 In individueller und gesundheitlicher Hinsicht sind keine Gründe erkennbar, welche zu einer Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führen könnten. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. III 2). Die Beschwerdeentgegnung, wonach er in der Heimat keinen Zugang zur psychiatrischen Gesundheitsversorgung gehabt habe, widerspricht offen der Aktenlage. Gemäss dem bereits vorinstanzlich eingereichten Schreiben des «G._______» hat er nachweislich bereits in seinem Heimatland entsprechende Hilfe in Anspruch genommen. Es besteht letztlich kein Grund zur Annahme, dass er - im Bedarfsfall - künftig in seinem Heimatland nicht erneut Zugang zu allfällig notwendigen Therapien hätte. Der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland aber möglich war, ein - sicherlich anspruchsvolles und einen klaren Verstand erforderndes - Universitätsstudium erfolgreich zu absolvieren, deutet letztlich auch nicht auf wirklich erhebliche mentale Probleme hin. 8.3.4 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Eine solche Ausgangslage liegt in casu offenkundig nicht vor. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf die Möglichkeit eines Gesuchs um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen (Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 AsylV 2). 8.3.5 In Bezug auf die übrigen Sachumstände ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland auf - für burundische Verhältnisse doch sehr begünstigende Verhältnisse - zurückgreifen dürfte. Zum einen war es seinen Eltern möglich, ihm ein Studium zu ermöglichen. Zum anderen besitze seine Familie auch mehrere Grundstücke, was insgesamt auf solide finanzielle Möglichkeiten hinweist. Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer einen überdurchschnittlichen Bildungsgrad auf. Er verfügt über einen Universitätsabschluss, hat erfolgreich promoviert und es wäre ihm - wäre nicht die Coronapandemie dazwischengekommen - sogar möglich gewesen wäre, in G._______ einen Masterstudiengang zu absolvieren; ein Vorhaben, das seinerseits offenkundig nur mit erheblichen finanziellen Ressourcen möglich gewesen wäre. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Das Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand: