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E-7994/2024

E-7994/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 5. September 2024 in der Schweiz um Asyl nach und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region Zürich zugewiesen. Am 16. Oktober und ergänzend am 29. November 2024 wurden sie zu ihren Asylgründen angehört.

B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien ethnische Tutsi und stammten aus E._______. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2012 als (…) tätig gewesen; die Beschwerdeführerin habe ein eigenes Geschäft für (…) ge- habt und habe als (…) gearbeitet. lm Jahr 2015 sei es zu Protesten gegen die geplante dritte Amtszeit des damaligen Präsidenten und zu einem ge- scheiterten Putschversuch gekommen. Am 29. Dezember 2015 seien zu- vor aus Militärbasen gestohlene Waffen in einem Versteck im Wald gegen- über dem Haus der Beschwerdeführenden gefunden worden. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer mit weiteren Männern aus derselben Strasse wegen Verdachts auf illegalen Waffenbesitz und Unterstützung der Rebellengruppe Red-Tabara festgenommen und inhaftiert worden. Weil je- doch Menschenrechtsaktivisten über die Verhaftung berichtet hätten, seien alle Verdächtigen am 31. Dezember 2015 wieder freigelassen worden. Am

23. Mai 2016 sei das gegen den Beschwerdeführer eröffnete Verfahren aus Mangel an Beweisen eingestellt worden. Nach der Freilassung sei der Be- schwerdeführer aus seiner Tätigkeit als (…) entlassen worden und fortan bis zur Ausreise als (…) tätig gewesen. ln den Jahren 2016 und 2017 seien dem Beschwerdeführer während drei bis vier Monaten vor allem am Abend Polizei- und Militärautos aufgefallen, welche ihn verfolgt hätten oder vor dem Haus vorbeigefahren seien. Danach habe er keine derartigen Fest- stellungen mehr gemacht und auch keine Probleme mehr mit den Behör- den gehabt. Am 23. Dezember 2023 sei der Konflikt zwischen der Rebellengruppe Red- Tabara und der Regierung eskaliert. Mutmasslich deshalb sei der Be- schwerdeführer am 15. Januar 2024 vor dem Arbeitsort vom Geheimdienst angehalten und zur nahegelegenen Geheimdienstzentrale verbracht und dort während ein bis zwei Stunden zur Situation im Jahr 2015 befragt wor- den. Man habe von ihm wissen wollen, wie er die Red-Tabara unterstützt habe, wie die Organisation ihre Mitglieder rekrutiere und woher sie Geld und Waffen beziehe. Des Weiteren sei er gefragt worden, warum er im Jahr

E-7994/2024 Seite 3 2015 nach der Festnahme namentlich in Tweets und in Berichten von Men- schenrechtsorganisationen erwähnt worden sei und sie hätten ihm bezüg- lich der Waffen ein Youtube-Video gezeigt. Ihm sei auch vorgeworfen wor- den, mit bekannten Menschenrechtsaktivisten zusammenzuarbeiten. Überdies sei er wegen seiner Ethnie beleidigt worden. Er habe erwidert, dass er diese Fragen nicht beantworten könne. Zum Ende der Befragung sei er gewarnt worden, dass er niemandem von der Befragung berichten dürfe. Er habe seine Frau trotzdem über diesen Vorfall unterrichtet. In der Zeit vom 6. Februar bis 27. Februar 2024 habe er Urlaub gehabt, sei da- nach nicht mehr ins Büro und am 2. März 2024 für ein (…) bei F._______ legal aus dem Heimatstaat in die Schweiz geflogen und am 4. März 2024 eingetroffen. Die Beschwerdeführerin sei mit den Kindern im Heimatstaat geblieben. Am

13. März 2024 sei sie von der Sicherheitsbeamten mit einem Auto zum Ge- heimdienst gebracht worden. Dabei sei es einem Zeugen gelungen, heim- lich Fotos von ihrer Mitnahme zu machen. Diese Fotos seien über Ver- wandte an den Beschwerdeführer geschickt worden. Beim Geheimdienst sei sie eine Stunde lang nach dem Verbleib ihres Mannes befragt worden und wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit beleidigt worden. Dass sich ihr Mann im Ausland befinde, sei ihr erst geglaubt worden nachdem seine Ar- beitsstelle dies telefonisch bestätigt habe. Vor der Freilassung sei der Be- schwerdeführerin mitgeteilt worden, dass sie weiterhin beobachtet werde und niemandem über die Befragung erzählen dürfe. In der Folge habe sie zusammen mit ihrem Mann am Telefon den Entschluss gefasst, dass sie mit den Kindern ebenfalls ausreise. Nachdem sie die erforderlichen Vi- sumsunterlagen erhalten habe, sei sie am 9. August 2024 mit beiden Kin- dern legal in die Schweiz geflogen. Am 5. September 2024 hätten sie ge- meinsam um Asyl ersucht. Am 29. September 2024 habe der Vorgesetzte des Beschwerdeführers diesem Chat-Auszüge der Personalabteilung wei- tergeleitet. Aus diesen ergebe sich, dass die Personalabteilung keine Kenntnis vom dienstlichen Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers habe. Die Beschwerdeführenden äusserten in diesem Zusammenhang die Vermutung, dass der Beschwerdeführer gesucht werde und der Grund sei- ner Reise ins Ausland gelöscht worden sei. Bei einer Rückkehr müsse er daher befürchten, umgebracht zu werden. B.a Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel wird auf das Beweismittel- verzeichnis und die Auflistung in der angefochtenen vorinstanzlichen Ver- fügung verwiesen (vgl. Beweismittelverzeichnis act. 35/15).

E-7994/2024 Seite 4 C. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 die Flüchtlings- eigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihr Asylgesuch ab und ord- nete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben, ihnen sei die Flüchtlingseigen- schaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechts- verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses, subeventualiter um Zuerkennung des Suspensiveffekts der Be- schwerde. E. Der Eingang der Beschwerde wurde am 23. Dezember 2024 bestätigt.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, die Ausführungen zu den Ereignissen im Jahr 2015 seien glaubhaft und belegt. Das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren sei aber im Jahr 2016 eingestellt worden. Darüber hinaus hätten die Be- schwerdeführenden keine politischen Tätigkeiten geltend gemacht. Soweit die Ereignisse im Jahr 2023 und 2024 betreffend sei es den Be- schwerdeführenden hingegen nicht gelungen, eine Verfolgung oder eine objektiv begründete Verfolgungsfurcht geltend zu machen. Der Beschwer- deführer habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise beim Staat eine wichtige Po- sition begleitet. Aus den Visumsunterlagen gehe hervor, dass er am 19. Ja- nuar 2024 den Antrag auf Visumserteilung gestellt habe, dies unterstützt von den zuständigen Behörden. Er mache geltend, am 15. Januar 2024 vom Geheimdienst verhört und danach beschattet worden zu sein. Es sei aber davon auszugehen, dass seine Teilnahme an einer so prestigeträch- tigen Tätigkeit nicht unterstützt worden wäre, wenn die Behörden ihn im Visier gehabt hätten. Er habe seinen Heimatstaat sodann am 2. März 2024 problemlos und legal über den Flughafen verlassen. Dasselbe gelte für die Ausreise der Beschwerdeführerin und der Kinder am 9. August 2024 die auch ohne Probleme über den Flughafen erfolgt sei. Festzuhalten sei so- dann, dass die Beschwerdeführenden nach deren Einreise noch bis zum

E. 5 September 2024 mit der Asylantragstellung zugewartet hätten. Dies ent- spreche nicht dem Verhalten tatsächlich Verfolgter, zumal die angegebe- nen Gründe für die Verzögerung, nämlich dass sie sich von der Reise

E-7994/2024 Seite 6 hätten erholen müssen und der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei F._______ erst habe kündigen müssen, nicht überzeugen könnten. Mit den eingereichten Chatverläufen, aus welchen sich ergeben solle, dass die Personalabteilung nichts vom Auslandsaufenthalt des Beschwerdefüh- rers wisse, lasse sich die angebliche Fahndung nach dem Beschwerdefüh- rer nicht bewiesen. Zudem seien diese Fotokopien von Screenshots leicht fälschbar und es komme ihnen nur ein geringer Beweiswert zu. Den einge- reichten Fotos, die zeigen sollen, wie die Beschwerdeführerin auf der La- defläche eines Pick-ups mit Uniformierten und teilweise bewaffneten Män- nern sitze, komme ebenfalls ein geringer Beweiswert zu. Es könne weder auf den Zeitpunkt noch den Ort der Entstehung geschlossen werden und es sei unklar, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin neben den Uni- formierten sitze. Die Einwände der Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Verfahren würden an der Einschätzung nichts ändern. Die Aussagen der Beschwerdeführenden zu den Vorkommnissen im Jahr 2024 seien insge- samt unglaubhaft. Die Beschwerdeführenden würden über einen Hoch- schulabschluss verfügen und seien redegewandt. Ihre Aussagen würden nicht die Qualität aufweisen, welche zu erwarten wäre, wenn Personen mit den individuellen Fähigkeiten die angeblichen Ereignisse auch tatsächlich erlebt hätten. Sodann seien die Aussagen des Beschwerdeführers zum ge- fassten Ausreiseentschluss betreffend die Beschwerdeführerin und die Kinder widersprüchlich. Die Ausführungen der Rechtsvertretung, wonach der Geheimdienst offenbar nicht gewusst habe, dass der Beschwerdefüh- rer ausreise, seien nicht plausibel. Sofern geltend gemacht werde, der Be- schwerdeführer weise ein Verfolgungsrisiko auf, weil er zwischenzeitlich untergetaucht sei und ein Asylgesuch gestellt habe, könne diese Ansicht ebenfalls nicht geteilt werden. Der Beschwerdeführer habe regulär seine Anstellung bei F._______ gekündigt und von der Asylgesuchstellung wüss- ten die heimatlichen Behörden nichts.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen

E-7994/2024 Seite 7 unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).

E. 5.3 Die Vorinstanz hat die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Asylgründe, soweit sie die Ereignisse im Jahr 2015 betreffen, zutreffend als nicht asylrelevant qualifiziert. Es kann vorab auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Das Gericht teilt die Ein- schätzung, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden zur kurzzei- tigen Inhaftierung im Jahr 2015, die im Zusammenhang mit einer Verdäch- tigung standen, glaubhaft erscheinen und mit Beweismitteln untermauert sind. Ein gegen den Beschwerdeführer eröffnetes Verfahren wurde aller- dings nach seinen eigenen Angaben im Jahr 2016 eingestellt (vgl. auch Beweismittelverzeichnis BM A, ID-001/1).

E. 5.4 Soweit die Ereignisse im Jahr 2024 betreffend, kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Ausführungen ebenfalls zutreffend sind. Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, eine zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgung oder objektive Verfolgungsfurcht glaub- haft zu machen. Dies gilt einerseits in Bezug auf die angebliche Befragung des Beschwerdeführers durch den Geheimdienst, welche am 15. Januar 2024 stattgefunden haben soll. Die Ausführungen hierzu bleiben im Ergeb- nis unsubstantiiert. Der Beschwerdeführer konnte nicht plausibel darlegen, warum er (wieder) in den Fokus der Behörden geraten sein sollte. Vielmehr wirken seine Ausführungen hierzu konstruiert (vgl. act. 38/13 F70 ff.; 48/14 F39 ff., F43 ff.). Auch die geltend gemachte Mitnahme der Beschwerde- führerin zu einer Befragung am 13. März 2024 ist nicht glaubhaft. Die Be- schwerdeführerin konnte nicht schlüssig darlegen, warum sie der Geheim- dienst zum Verbleib ihres Mannes befragen sollte, wenn er doch im Auftrag

E-7994/2024 Seite 8 und Wissen einer staatlichen Institution im Ausland weilt, und dies wie sich den Akten entnehmen lässt, nicht zum ersten Mal. Die eingereichten Fotos, die die Beschwerdeführerin auf einem Police-Pickup sitzend und neben ihr einen Uniformierten zeigen (vgl. Beweismittelverzeichnis, BM E, ID-004/5), sind weder datiert, noch können sie in einen Kontext mit dem Vorbringen gesetzt werden. Die Fotos soll sodann ein Mechaniker der Werkstatt ge- macht haben, in welcher die Beschwerdeführerin angehalten worden sei (vgl. act. 36/10 F46 S. 7). Es scheint jedoch nicht plausibel, dass bei einer nicht autorisierten Verhaftung durch den Geheimdienst, Nahaufnahmen von der Beschwerdeführerin durch einen dort zufällig anwesenden Mecha- niker erlaubt gewesen wären. Dass es sich um heimlich erstellte Fotos han- delt wie geltend gemacht (vgl. act. 48/14 F25 ff.), ist angesichts der Auf- nahmeperspektive nicht wahrscheinlich. Soweit der Beschwerdeführer auf diese Fotos in der Anhörung angesprochen vorgebracht hat, er könne nicht mehr beweisen, dass er die Fotos zum besagen Zeitpunkt erhalten habe, da er sein Handy zwischenzeitlich gewechselt habe (vgl. act. 38/13 F55 S. 8; F69), ist dies nicht überzeugend.

E. 5.5 Das Gericht teilt sodann die Ansicht, dass die Beschwerdeführenden sich zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in einer privilegierten beruflichen Situa- tion im Heimatstaat befunden haben und ohne Probleme Visumsanträge (im Falle des Beschwerdeführers mit Unterstützung des Arbeitgebers) stel- len und schliesslich auch legal ausreisen konnten. Es ist deshalb in der Tat nicht davon auszugehen, dass sie in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Visier der Behörden waren, zumal sie sich im Heimatstaat nach eigenen Angaben nicht politisch betätigt haben (vgl. act. 36/10 F55; 38/13 F61 f.; 48/14 F61). Soweit der Beschwerdeführer angibt, es sei davon auszuge- hen, dass der Geheimdienst nichts über seinen Auslandseinsatz bei F._______ gewusst habe sowie keine Kommunikation zwischen Flughafen und Geheimdienst stattfinde, weshalb er legal ohne Probleme habe aus- reisen können, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Vorbringen des Be- schwerdeführers hierzu und zur Rolle des Geheimdienstes blieben vage und sind in sich nicht schlüssig (vgl. act. 48/14 F68 ff.).

E. 5.6 Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher sich die Be- schwerdeführenden im Wesentlichen darauf beschränken, den erstellten Sachverhalt nochmals wiederzugeben und die Argumente der Vorinstanz zu verneinen, vermögen zu keiner anderen Feststellung zu führen. Auf Be- schwerdeebene wird die Kopie eines Dokuments eingereicht, bei welcher es sich um einen Vorführbefehl vom 13. Dezember 2024, den Beschwer- deführer betreffend, handeln soll. Dieses Dokument, das lediglich in

E-7994/2024 Seite 9 schlechter Qualität vorliegt und auf seine Authentizität nicht überprüft wer- den kann, hat kaum Beweiswert, zumal in der Beschwerde auch nicht dar- gelegt wird, unter welchen Umständen der Beschwerdeführer an dieses Dokument gelangt ist und warum er vorgeführt werden soll.

E. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen- den nicht gelungen ist, eine relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zutreffend verneint und ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,

E-7994/2024 Seite 10 zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zu Recht da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefähr- dung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin- den. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist dem- nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Euro- päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschen- rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti- gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

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E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, und das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis auch nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in eini- gen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht heikel ist (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-1766/2023 vom

24. Mai 2023 E. 7.4.2 m.w.H.).

E. 7.3.3 Vorliegend ergeben sich aus den Akten auch keine individuellen Voll- zugshindernisse. Das SEM hat zutreffend auf die gute Ausbildung und die langjährigen Berufs- und Geschäftserfahrungen der Beschwerdeführen- den verwiesen. Die Beschwerdeführerin führt dort ein Geschäft, das offen- sichtlich noch von ihren Angestellten und einer Cousine weitergeführt wird (vgl. act. A36/10 F29; 48/14 F10). Die Beschwerdeführenden verfügen ge- mäss ihren Angaben in ihrem Heimatstaat zudem über ein familiäres Be- ziehungsnetz, auf deren Unterstützung sie im Bedarfsfall mutmasslich zäh- len können. Die von ihnen vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden erscheinen nicht besonders gravierend, so dass selbst im Falle eines er- schwerten Zugangs zu einer allenfalls erforderlichen medizinischen Be- handlung im Heimatstaat keine drastische und lebensbedrohende Ver- schlechterung ihres Gesundheitszustandes bei einer Rückkehr zu erwar- ten ist. Auch das Kindswohl steht dem Vollzug der Wegweisung nicht ent- gegen, da die Kinder sich erst seit sehr kurzer Zeit in der Schweiz aufhalten und nicht von einer relevanten Entwurzelung aus dem Heimatstaat auszu- gehen ist.

E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Die Beschwerdeführenden verfügen über Reisepässe und es ist ihnen zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu be- schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),

E-7994/2024 Seite 12 weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos. Das Eventualbegehren, es sei der Suspensiveffekt der Beschwerde festzustellen, erweist sich von vornherein als unbehelflich, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG).

E. 9.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind abzuweisen, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich- nen sind.

E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-7994/2024 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils der Ge- richtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7994/2024 Urteil vom 9. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Burundi, c/o (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 5. September 2024 in der Schweiz um Asyl nach und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region Zürich zugewiesen. Am 16. Oktober und ergänzend am 29. November 2024 wurden sie zu ihren Asylgründen angehört. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien ethnische Tutsi und stammten aus E._______. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2012 als (...) tätig gewesen; die Beschwerdeführerin habe ein eigenes Geschäft für (...) gehabt und habe als (...) gearbeitet. lm Jahr 2015 sei es zu Protesten gegen die geplante dritte Amtszeit des damaligen Präsidenten und zu einem gescheiterten Putschversuch gekommen. Am 29. Dezember 2015 seien zuvor aus Militärbasen gestohlene Waffen in einem Versteck im Wald gegenüber dem Haus der Beschwerdeführenden gefunden worden. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer mit weiteren Männern aus derselben Strasse wegen Verdachts auf illegalen Waffenbesitz und Unterstützung der Rebellengruppe Red-Tabara festgenommen und inhaftiert worden. Weil jedoch Menschenrechtsaktivisten über die Verhaftung berichtet hätten, seien alle Verdächtigen am 31. Dezember 2015 wieder freigelassen worden. Am 23. Mai 2016 sei das gegen den Beschwerdeführer eröffnete Verfahren aus Mangel an Beweisen eingestellt worden. Nach der Freilassung sei der Beschwerdeführer aus seiner Tätigkeit als (...) entlassen worden und fortan bis zur Ausreise als (...) tätig gewesen. ln den Jahren 2016 und 2017 seien dem Beschwerdeführer während drei bis vier Monaten vor allem am Abend Polizei- und Militärautos aufgefallen, welche ihn verfolgt hätten oder vor dem Haus vorbeigefahren seien. Danach habe er keine derartigen Feststellungen mehr gemacht und auch keine Probleme mehr mit den Behörden gehabt. Am 23. Dezember 2023 sei der Konflikt zwischen der Rebellengruppe Red-Tabara und der Regierung eskaliert. Mutmasslich deshalb sei der Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 vor dem Arbeitsort vom Geheimdienst angehalten und zur nahegelegenen Geheimdienstzentrale verbracht und dort während ein bis zwei Stunden zur Situation im Jahr 2015 befragt worden. Man habe von ihm wissen wollen, wie er die Red-Tabara unterstützt habe, wie die Organisation ihre Mitglieder rekrutiere und woher sie Geld und Waffen beziehe. Des Weiteren sei er gefragt worden, warum er im Jahr 2015 nach der Festnahme namentlich in Tweets und in Berichten von Menschenrechtsorganisationen erwähnt worden sei und sie hätten ihm bezüglich der Waffen ein Youtube-Video gezeigt. Ihm sei auch vorgeworfen worden, mit bekannten Menschenrechtsaktivisten zusammenzuarbeiten. Überdies sei er wegen seiner Ethnie beleidigt worden. Er habe erwidert, dass er diese Fragen nicht beantworten könne. Zum Ende der Befragung sei er gewarnt worden, dass er niemandem von der Befragung berichten dürfe. Er habe seine Frau trotzdem über diesen Vorfall unterrichtet. In der Zeit vom 6. Februar bis 27. Februar 2024 habe er Urlaub gehabt, sei danach nicht mehr ins Büro und am 2. März 2024 für ein (...) bei F._______ legal aus dem Heimatstaat in die Schweiz geflogen und am 4. März 2024 eingetroffen. Die Beschwerdeführerin sei mit den Kindern im Heimatstaat geblieben. Am 13. März 2024 sei sie von der Sicherheitsbeamten mit einem Auto zum Geheimdienst gebracht worden. Dabei sei es einem Zeugen gelungen, heimlich Fotos von ihrer Mitnahme zu machen. Diese Fotos seien über Verwandte an den Beschwerdeführer geschickt worden. Beim Geheimdienst sei sie eine Stunde lang nach dem Verbleib ihres Mannes befragt worden und wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit beleidigt worden. Dass sich ihr Mann im Ausland befinde, sei ihr erst geglaubt worden nachdem seine Arbeitsstelle dies telefonisch bestätigt habe. Vor der Freilassung sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass sie weiterhin beobachtet werde und niemandem über die Befragung erzählen dürfe. In der Folge habe sie zusammen mit ihrem Mann am Telefon den Entschluss gefasst, dass sie mit den Kindern ebenfalls ausreise. Nachdem sie die erforderlichen Visumsunterlagen erhalten habe, sei sie am 9. August 2024 mit beiden Kindern legal in die Schweiz geflogen. Am 5. September 2024 hätten sie gemeinsam um Asyl ersucht. Am 29. September 2024 habe der Vorgesetzte des Beschwerdeführers diesem Chat-Auszüge der Personalabteilung weitergeleitet. Aus diesen ergebe sich, dass die Personalabteilung keine Kenntnis vom dienstlichen Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers habe. Die Beschwerdeführenden äusserten in diesem Zusammenhang die Vermutung, dass der Beschwerdeführer gesucht werde und der Grund seiner Reise ins Ausland gelöscht worden sei. Bei einer Rückkehr müsse er daher befürchten, umgebracht zu werden. B.a Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel wird auf das Beweismittelverzeichnis und die Auflistung in der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung verwiesen (vgl. Beweismittelverzeichnis act. 35/15). C. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben, ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, subeventualiter um Zuerkennung des Suspensiveffekts der Beschwerde. E. Der Eingang der Beschwerde wurde am 23. Dezember 2024 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, die Ausführungen zu den Ereignissen im Jahr 2015 seien glaubhaft und belegt. Das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren sei aber im Jahr 2016 eingestellt worden. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführenden keine politischen Tätigkeiten geltend gemacht. Soweit die Ereignisse im Jahr 2023 und 2024 betreffend sei es den Beschwerdeführenden hingegen nicht gelungen, eine Verfolgung oder eine objektiv begründete Verfolgungsfurcht geltend zu machen. Der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise beim Staat eine wichtige Position begleitet. Aus den Visumsunterlagen gehe hervor, dass er am 19. Januar 2024 den Antrag auf Visumserteilung gestellt habe, dies unterstützt von den zuständigen Behörden. Er mache geltend, am 15. Januar 2024 vom Geheimdienst verhört und danach beschattet worden zu sein. Es sei aber davon auszugehen, dass seine Teilnahme an einer so prestigeträchtigen Tätigkeit nicht unterstützt worden wäre, wenn die Behörden ihn im Visier gehabt hätten. Er habe seinen Heimatstaat sodann am 2. März 2024 problemlos und legal über den Flughafen verlassen. Dasselbe gelte für die Ausreise der Beschwerdeführerin und der Kinder am 9. August 2024 die auch ohne Probleme über den Flughafen erfolgt sei. Festzuhalten sei sodann, dass die Beschwerdeführenden nach deren Einreise noch bis zum 5. September 2024 mit der Asylantragstellung zugewartet hätten. Dies entspreche nicht dem Verhalten tatsächlich Verfolgter, zumal die angegebenen Gründe für die Verzögerung, nämlich dass sie sich von der Reise hätten erholen müssen und der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei F._______ erst habe kündigen müssen, nicht überzeugen könnten. Mit den eingereichten Chatverläufen, aus welchen sich ergeben solle, dass die Personalabteilung nichts vom Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers wisse, lasse sich die angebliche Fahndung nach dem Beschwerdeführer nicht bewiesen. Zudem seien diese Fotokopien von Screenshots leicht fälschbar und es komme ihnen nur ein geringer Beweiswert zu. Den eingereichten Fotos, die zeigen sollen, wie die Beschwerdeführerin auf der Ladefläche eines Pick-ups mit Uniformierten und teilweise bewaffneten Männern sitze, komme ebenfalls ein geringer Beweiswert zu. Es könne weder auf den Zeitpunkt noch den Ort der Entstehung geschlossen werden und es sei unklar, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin neben den Uniformierten sitze. Die Einwände der Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Verfahren würden an der Einschätzung nichts ändern. Die Aussagen der Beschwerdeführenden zu den Vorkommnissen im Jahr 2024 seien insgesamt unglaubhaft. Die Beschwerdeführenden würden über einen Hochschulabschluss verfügen und seien redegewandt. Ihre Aussagen würden nicht die Qualität aufweisen, welche zu erwarten wäre, wenn Personen mit den individuellen Fähigkeiten die angeblichen Ereignisse auch tatsächlich erlebt hätten. Sodann seien die Aussagen des Beschwerdeführers zum gefassten Ausreiseentschluss betreffend die Beschwerdeführerin und die Kinder widersprüchlich. Die Ausführungen der Rechtsvertretung, wonach der Geheimdienst offenbar nicht gewusst habe, dass der Beschwerdeführer ausreise, seien nicht plausibel. Sofern geltend gemacht werde, der Beschwerdeführer weise ein Verfolgungsrisiko auf, weil er zwischenzeitlich untergetaucht sei und ein Asylgesuch gestellt habe, könne diese Ansicht ebenfalls nicht geteilt werden. Der Beschwerdeführer habe regulär seine Anstellung bei F._______ gekündigt und von der Asylgesuchstellung wüssten die heimatlichen Behörden nichts. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 5.3 Die Vorinstanz hat die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Asylgründe, soweit sie die Ereignisse im Jahr 2015 betreffen, zutreffend als nicht asylrelevant qualifiziert. Es kann vorab auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Das Gericht teilt die Einschätzung, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden zur kurzzeitigen Inhaftierung im Jahr 2015, die im Zusammenhang mit einer Verdächtigung standen, glaubhaft erscheinen und mit Beweismitteln untermauert sind. Ein gegen den Beschwerdeführer eröffnetes Verfahren wurde allerdings nach seinen eigenen Angaben im Jahr 2016 eingestellt (vgl. auch Beweismittelverzeichnis BM A, ID-001/1). 5.4 Soweit die Ereignisse im Jahr 2024 betreffend, kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Ausführungen ebenfalls zutreffend sind. Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, eine zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgung oder objektive Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dies gilt einerseits in Bezug auf die angebliche Befragung des Beschwerdeführers durch den Geheimdienst, welche am 15. Januar 2024 stattgefunden haben soll. Die Ausführungen hierzu bleiben im Ergebnis unsubstantiiert. Der Beschwerdeführer konnte nicht plausibel darlegen, warum er (wieder) in den Fokus der Behörden geraten sein sollte. Vielmehr wirken seine Ausführungen hierzu konstruiert (vgl. act. 38/13 F70 ff.; 48/14 F39 ff., F43 ff.). Auch die geltend gemachte Mitnahme der Beschwerde-führerin zu einer Befragung am 13. März 2024 ist nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin konnte nicht schlüssig darlegen, warum sie der Geheimdienst zum Verbleib ihres Mannes befragen sollte, wenn er doch im Auftrag und Wissen einer staatlichen Institution im Ausland weilt, und dies wie sich den Akten entnehmen lässt, nicht zum ersten Mal. Die eingereichten Fotos, die die Beschwerdeführerin auf einem Police-Pickup sitzend und neben ihr einen Uniformierten zeigen (vgl. Beweismittelverzeichnis, BM E, ID-004/5), sind weder datiert, noch können sie in einen Kontext mit dem Vorbringen gesetzt werden. Die Fotos soll sodann ein Mechaniker der Werkstatt gemacht haben, in welcher die Beschwerdeführerin angehalten worden sei (vgl. act. 36/10 F46 S. 7). Es scheint jedoch nicht plausibel, dass bei einer nicht autorisierten Verhaftung durch den Geheimdienst, Nahaufnahmen von der Beschwerdeführerin durch einen dort zufällig anwesenden Mechaniker erlaubt gewesen wären. Dass es sich um heimlich erstellte Fotos handelt wie geltend gemacht (vgl. act. 48/14 F25 ff.), ist angesichts der Aufnahmeperspektive nicht wahrscheinlich. Soweit der Beschwerdeführer auf diese Fotos in der Anhörung angesprochen vorgebracht hat, er könne nicht mehr beweisen, dass er die Fotos zum besagen Zeitpunkt erhalten habe, da er sein Handy zwischenzeitlich gewechselt habe (vgl. act. 38/13 F55 S. 8; F69), ist dies nicht überzeugend. 5.5 Das Gericht teilt sodann die Ansicht, dass die Beschwerdeführenden sich zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in einer privilegierten beruflichen Situation im Heimatstaat befunden haben und ohne Probleme Visumsanträge (im Falle des Beschwerdeführers mit Unterstützung des Arbeitgebers) stellen und schliesslich auch legal ausreisen konnten. Es ist deshalb in der Tat nicht davon auszugehen, dass sie in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Visier der Behörden waren, zumal sie sich im Heimatstaat nach eigenen Angaben nicht politisch betätigt haben (vgl. act. 36/10 F55; 38/13 F61 f.; 48/14 F61). Soweit der Beschwerdeführer angibt, es sei davon auszugehen, dass der Geheimdienst nichts über seinen Auslandseinsatz bei F._______ gewusst habe sowie keine Kommunikation zwischen Flughafen und Geheimdienst stattfinde, weshalb er legal ohne Probleme habe ausreisen können, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hierzu und zur Rolle des Geheimdienstes blieben vage und sind in sich nicht schlüssig (vgl. act. 48/14 F68 ff.). 5.6 Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher sich die Beschwerdeführenden im Wesentlichen darauf beschränken, den erstellten Sachverhalt nochmals wiederzugeben und die Argumente der Vorinstanz zu verneinen, vermögen zu keiner anderen Feststellung zu führen. Auf Beschwerdeebene wird die Kopie eines Dokuments eingereicht, bei welcher es sich um einen Vorführbefehl vom 13. Dezember 2024, den Beschwerdeführer betreffend, handeln soll. Dieses Dokument, das lediglich in schlechter Qualität vorliegt und auf seine Authentizität nicht überprüft werden kann, hat kaum Beweiswert, zumal in der Beschwerde auch nicht dargelegt wird, unter welchen Umständen der Beschwerdeführer an dieses Dokument gelangt ist und warum er vorgeführt werden soll. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zutreffend verneint und ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, und das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis auch nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht heikel ist (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-1766/2023 vom 24. Mai 2023 E. 7.4.2 m.w.H.). 7.3.3 Vorliegend ergeben sich aus den Akten auch keine individuellen Vollzugshindernisse. Das SEM hat zutreffend auf die gute Ausbildung und die langjährigen Berufs- und Geschäftserfahrungen der Beschwerdeführenden verwiesen. Die Beschwerdeführerin führt dort ein Geschäft, das offensichtlich noch von ihren Angestellten und einer Cousine weitergeführt wird (vgl. act. A36/10 F29; 48/14 F10). Die Beschwerdeführenden verfügen gemäss ihren Angaben in ihrem Heimatstaat zudem über ein familiäres Beziehungsnetz, auf deren Unterstützung sie im Bedarfsfall mutmasslich zählen können. Die von ihnen vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden erscheinen nicht besonders gravierend, so dass selbst im Falle eines erschwerten Zugangs zu einer allenfalls erforderlichen medizinischen Behandlung im Heimatstaat keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bei einer Rückkehr zu erwarten ist. Auch das Kindswohl steht dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, da die Kinder sich erst seit sehr kurzer Zeit in der Schweiz aufhalten und nicht von einer relevanten Entwurzelung aus dem Heimatstaat auszugehen ist. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Die Beschwerdeführenden verfügen über Reisepässe und es ist ihnen zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos. Das Eventualbegehren, es sei der Suspensiveffekt der Beschwerde festzustellen, erweist sich von vornherein als unbehelflich, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG). 9.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind abzuweisen, da die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand: