Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer, ein burundischer Staatsangehöriger, stellte am
14. Oktober 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde dem Bundes- asylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen.
B. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (Dublin-Verfahren) nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Kroatien an.
Mit Urteil E-5837/2022 vom 21. Dezember 2022 trat das Bundesverwal- tungsgericht auf die gegen die Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2022 erhobene Beschwerde wegen verpasster Beschwerdefrist nicht ein.
II. C. Mit Urteil E-291/2023 vom 19. Januar 2023 wies das Bundesverwaltungs- gericht das gegen das Urteil E-5837/2022 eingereichte Fristwiederherstel- lungsgesuch vom 17. Januar 2023 ab.
III. D. Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 stellte das SEM fest, dass die Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien abgelaufen und die Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuches auf die Schweiz über- gegangen ist. Das SEM hob den Nichteintretensentscheid vom 5. Dezem- ber 2022 auf, nahm das nationale Asylverfahren wieder auf und wies den Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zu.
E. Am 12. März 2025 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu den Asylgrün- den angehört. Dabei gab er zu Protokoll, er sei in D._______ (Provinz E._______) geboren, habe drei Jahre in der Provinz Bubanza gelebt, sei dann wieder an seinen Geburtsort zurückgekehrt und im Jahr 2019 nach Bujumbura gezogen. Er sei ledig und Vater einer Tochter, die im Heimat- land bei seinem Bruder lebe. Er sei Student gewesen und habe zudem in E._______ Ackerflächen besessen, auf denen er Gemüse angebaut und
E-2220/2025 Seite 3 Tiere gehalten habe. Er habe sein Studium in (…) abgeschlossen, habe aber vor Erhalt seines Universitätsdiploms Burundi verlassen müssen.
Er und seine Familie seien als Angehörige der Tutsi-Ethnie in Burundi ver- folgt worden. Bereits in den 1970er Jahren seien Familienangehörige ge- tötet worden. Im Jahr 1996 sei sein Grossvater getötet worden. Seine Fa- milie sei ab 1996 in andere Provinzen des Landes gezogen. Er sei zur Schule gegangen, habe aber die Nächte im Wald verbracht. In den Wäl- dern hätten sich mehrere Rebellengruppen aufgehalten. Diese hätten Steuern eingetrieben, die Häuser der Dorfbewohner zerstört und die Tiere mitgenommen.
Im Jahr 2018 habe er im Dorf eine Arbeitsstelle für die Volkszählung gefun- den. Als er seinen Lohn eingefordert habe, sei ihm dieser verwehrt worden, nachdem er keinen Parteiausweis der Rebellengruppe CNDD-FDD (Conseil national pour la défense de la démocratie – Forces de défense de la démocratie) habe vorweisen können, weil er nicht Mitglied dieser Partei gewesen sei. Man habe ihm gesagt, dass man als Tutsi nicht in Burundi leben könne, wenn man kein Mitglied der CNDD-FDD sei. Bei den Wahlen im Jahr 2020 sei er als Wahlhelfer im Dorf D._______ tätig gewesen und habe insbesondere Wahlstimmen gezählt. Die Stimmenzähler hätten fest- gestellt, dass die Partei CNL (Congrès national pour la liberté) bei den Wahlen geführt habe. Er habe miterlebt, wie es durch den Bürgermeister des Dorfes und die Imbonerakure (Jugendorganisation von Burundis Re- gierungspartei CNDD-FDD) zu Wahlfälschungen zu Gunsten der CNDD- FDD gekommen sei und Wahlzettelboxen im Dunkeln entfernt worden seien. Als er und weitere Zeugen der Wahlfälschungen protestiert hätten, sei er von den Imbonerakure mit Anwendung von Gewalt vertrieben wor- den. Am Morgen des Wahltages sei er persönlich vom Chef der Imbonera- kure von E._______ bedroht worden. Nach den Wahlen habe er wie sonst weitergelebt und sei seinem Studium in Bujumbura nachgegangen. Wegen der Drohungen habe er aber Angst gehabt, in seine Heimatprovinz Ru- monge zurückzukehren. Der Chef der Imbonerakure habe sich mehrmals bei seinen Angehörigen nach ihm erkundigt und dabei seine Mutter belei- digt.
Später habe er gedacht, dass sich die Probleme rund um die Wahlfälschun- gen gelegt hätten. Er sei am 5. Mai 2022 nach E._______ zurückgekehrt und habe die Partei CNL über die Wahlmanipulationen informiert. Während seines Besuchs bei den Eltern habe eine Frau seinen Vater gewarnt, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers in E._______ Schwierigkeiten mit
E-2220/2025 Seite 4 sich bringe. Hierauf sei er vom Vater gleichentags weggeschickt worden, woraufhin er nach Bujumbura zurückgekehrt sei und sich in Wohnungen von Bekannten versteckt habe. Von seiner Schwester habe er dann erfah- ren, dass die Imbonerakure und die Polizei bei den Eltern nach ihm gefragt hätten. Sie hätten ein Dokument (Haft- oder Suchbefehl) mitgeführt. Zudem sei die Frau, die seine Familie gewarnt habe, von den Imbonerakure getö- tet worden. Er vermute, dass er von den Imbonerakure gesucht worden sei, weil er Tutsi sei und als Wahlhelfer die Wahlmanipulation miterlebt habe. Er sei nie Mitglied einer Partei gewesen.
Der Beschwerdeführer reichte Kopien einer burundischen Identitätskarte mit Foto, einer am 26. September 2009 ausgestellten Geburtsurkunde, ei- ner Identitätsbestätigung vom 23. August 2017, eines «Certificat des Hu- manités Générales» (Schulzeugnis) vom 27. Juni 2016 sowie eines Aus- zugs aus dem Geburtsregister vom 9. Oktober 2011 betreffend seine Toch- ter zu den Akten.
F. Der Entscheidentwurf des SEM wurde dem Beschwerdeführer am 19. März 2025 zur Stellungnahme unterbreitet. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 20. März 2025 nahm der Be- schwerdeführer zum Entscheidentwurf Stellung. H. Mit Verfügung vom 21. März 2025 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl- gesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. I. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 31. März 2025 (Postaufgabe) er- hob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 21. März 2025, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzu- nehmen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E-2220/2025 Seite 5 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege inklusive Einsetzung der mandatierten Rechtsver- treterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde wurden Fotokopien eines «mandat d’amener» datiert (…) 2022, ein Laborbericht der (…) Medizinische Laboratorien vom 21. März 2025 und ein Laborbericht der F._______ vom 31. März 2025 beigelegt. Im Bericht vom 21. März 2025 wird ein positiver Befund betreffend Hepatitis (A und B) mit dem Text «durchgemachte HBV-Infektion» festgehalten.
J. Mit Instruktionsverfügung vom 2. April 2025 hielt die zuständige Instrukti- onsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass der Beschwerde- führer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-2220/2025 Seite 6
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, aus den Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Ethnie, zu den von ihm im Jahr 2020 beobachteten Wahlmanipulationen und der an- schliessenden Verfolgung würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft im ganzen Land Burundi von Verfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmas- ses durch den burundischen Staat beziehungsweise die Imbonerakure be- troffen werden könnte. Angesichts seiner Funktion als einfacher lokaler und temporär eingestellter Wahlhelfer werde nicht ersichtlich, dass er beson- ders prominent über die Wahlmanipulationen Kenntnisse gehabt und sich deswegen gar politisch exponiert habe. Da der Beschwerdeführer erst im Jahr 2022 und somit zwei Jahre nach den mutmasslichen Ereignissen Mit- gliedern des CNL über die Wahlmanipulationen berichtet habe, sei davon auszugehen, dass sich oppositionell gesinnte Personen weiterhin in E._______ aufhalten könnten, ohne von den Imbonerakure oder dem bu- rundischen Staat verfolgt zu werden. Aus den Akten würden sich keine Hin- weise ergeben, dass er seit 2020 weiteren politischen Tätigkeiten mit op- positioneller Absicht nachgegangen sei. Er sei auch nicht Mitglied einer po- litischen Partei gewesen. Es könne geschlossen werden, dass er nur über wenig substantielles Wissen in Bezug auf die Wahlmanipulationen verfügt habe. Die Tötung der Frau, die die Familie gewarnt habe, sei bei den Heimatbe- hörden nicht angezeigt und somit nicht aufgeklärt worden. Aus den Akten gehe nicht hervor, inwiefern diese Tötung mit der Warnung der Frau ver- bunden sei. Der vom Beschwerdeführer vermutete Zusammenhang sei nicht weiter belegt worden; es könnten andere Gründe für die Tötung vor- gelegen haben, die nicht mit seiner Person in Verbindung stehen würden.
E-2220/2025 Seite 7 Der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben nach der Beobach- tung der Wahlmanipulationen zwei Jahre unbehelligt in der Hauptstadt Bujumbura gelebt, habe sein Studium weiterverfolgt und die Arbeiter auf seinem Land in der Provinz E._______ mit Geldüberweisungen bezahlen können, obwohl die Imbonerakure ihn bei seinen Angehörigen im Dorf ge- sucht haben sollen. Eine Suche ausserhalb der Provinz E._______ habe er nicht geltend gemacht. Die Beobachtung der Wahlmanipulationen würde mittlerweile über vier Jahre zurückliegen. Der Beschwerdeführer habe sich danach von den Imbonerakure unbehelligt in der Hauptstadt aufhalten kön- nen. Erst nach der Rückkehr in die Heimatprovinz im Jahr 2022 seien die lokal beschränkten Massnahmen der Imbonerakure erfolgt. Die Familien- angehörigen seien lediglich nach seinem Verbleib gefragt worden, ohne dass Nachforschungen ausserhalb der Heimatprovinz vorgetragen worden seien. Der Grund für das in der Stellungnahme vorgebrachte Verschwinden der Neffen sei nicht dargelegt worden, weshalb kein Zusammenhang zu den Asylgründen festgestellt werden könne. Dasselbe gelte auch für die vorgetragenen Behelligungen der Tochter durch «Unbekannte». Es seien deshalb Nachteile vorgetragen worden, die sich aus lokal oder regional be- schränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Der Beschwerde- führer könne sich diesen durch den Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen. Zur geltend gemachten Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Ethnie der Tutsi sei festzuhalten, dass die Anzahl der Übergriffe auf Angehörige dieser Ethnie in Burundi nicht dermassen dicht sei, dass von einer Kollek- tivverfolgung durch Dritte oder durch staatliche Organe ausgegangen wer- den müsse. Aufgrund der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen er- übrige es sich, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Das SEM bringe jedoch explizit einen entsprechenden Vorbehalt an. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich.
E. 4.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen der im vorinstanzlichen Asylverfahren vorgetragene Sachverhalt nochmals festgehalten und er- gänzend vorgebracht, die CNDD-FDD sei in Burundi seit 2005 Regierungs- partei. Im Jahr 2020 habe die burundische Bevölkerung einen neuen Prä- sidenten gewählt. Die Landesbevölkerung bestehe aus 15% Tutsi und 85% Hutus. Das Land sei während Jahrzehnten von ethnischen Konflikten ge- prägt gewesen, was zu bürgerkriegsähnlichen Zuständen in den Jahren
E-2220/2025 Seite 8 1976 bis 2000 geführt habe. Die Imbonerakure gingen oft gewaltsam ge- gen Oppositionelle vor und würden von der Regierung benutzt, um ihre politische Macht zu sichern. Ihnen würden schwere Menschenrechtsverlet- zungen vorgeworfen. Der Beschwerdeführer sei zwar im Jahr 2020 als ein- facher Wahlhelfer ohne Führungsfunktion tätig gewesen; zusammen mit einer anderen Frau sei er jedoch der einzige Tutsi gewesen, welcher in D._______ Stimmen gezählt habe. Weil er als Tutsi die Ungereimtheiten bei der Wahl der CNL-Partei berichtet habe, hätten die Imbonerakure ihn als Oppositionellen wahrgenommen und verfolgt. Die Feststellung des SEM, dass sich andere oppositionell gesinnte Personen weiterhin in E._______ hätten aufhalten können, ohne verfolgt zu werden, gelte für mutmasslich oppositionelle Tutsi nicht. Der Beschwerdeführer habe beim Besuch der Eltern im Jahr 2022 das gegen ihn bestehende Verfolgungsin- teresse erkannt. Die Frau, die seine Familie gewarnt habe, sei umgebracht worden. Es sei naheliegend, dass diese Tötung bei den Behörden nicht angezeigt worden sei, nachdem die Imbonerakure dafür verantwortlich seien. Entgegen der Ansicht des SEM lasse sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht schliessen, dass es andere, ausserhalb seiner Person liegende, Gründe für die Tötung der Frau gegeben habe. Es sei ihm mittlerweile gelungen, den gegen ihn erlassenen Haftbefehl zu be- schaffen. Aufgrund seiner fehlenden Mitgliedschaft bei der CNDD-FDD, seiner Beobachtung der Wahlmanipulation in D._______ sowie seiner eth- nischen Zugehörigkeit bestehe ein konkretes Verfolgungsinteresse der staatlichen Behörden. Wie bereits in der Stellungnahme zum Entscheid- entwurf vorgetragen, sei die Tochter des Beschwerdeführers auf dem Schulweg von Unbekannten, bei denen es sich um Imbonerakure gehan- delt habe, bedroht und zum Verbleib des Beschwerdeführers angespro- chen worden. Zudem seien zwei Neffen verschwunden. Die Imbonerakure hätten seit 2015 eine grosse Bedeutung im Repressi- onsapparat des burundischen Staates, hätten de facto Staatsqualität und seien im ganzen Land präsent. Mitglieder dieser Miliz würden auf den wich- tigen Strassen Kontrollposten einrichten. Eine innerstaatliche Fluchtalter- native stehe dem Beschwerdeführer deshalb nicht zur Verfügung. Schliesslich werde auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hingewiesen. Zwischenzeitlich sei bei ihm eine Hepatitis B diagnostiziert worden. Nachdem das burundische Gesundheitssystem unter einem Man- gel an angemessener Infrastruktur und Personal leide, sei fraglich, ob der Beschwerdeführer dort die benötigten Medikamente zur Behandlung sei- ner Erkrankung erhalten würde.
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E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Behelligungen seiner Fami- lie in den 1970er Jahren und insbesondere die geltend gemachte Tötung des Grossvaters im Jahr 1996 liegen viele Jahre zurück. Diesen Ereignis- sen muss der sachliche und der zeitliche Kausalzusammenhang zu der im Jahr 2022 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers abgesprochen wer- den. Diese Ereignisse waren offensichtlich nicht der unmittelbare Anlass dafür, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen hat und sind deshalb als nicht asylrelevant zu qualifizieren.
E. 6.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt keine Kollektivverfolgung von Angehörigen der Tutsi-Ethnie in Burundi vor (vgl. Urteile des BVGer E-6943/2023 vom 26. Februar 2024 E. 3.2.4, mit weiteren Verweisen sowie: IRB – Immigration and Refugee Board of Can- ada (Author): “Burundi: Situation of Tutsi, including the Tutsi elite; impact of COVID-19; treatment by society and by the authorities; state protection (2019–July 2021) [BDI200702.E]”, Document #2060098 - ecoi.net, [abgerufen am 20.05.2025]). Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers und seiner Familie zur Tutsi-Ethnie vermag somit für sich allein noch nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen.
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E. 6.3 Hinzu kommt, dass auch die vom Beschwerdeführer geltend gemach- ten Ereignisse nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine asyl- beachtliche Verfolgung schliessen lassen.
E. 6.3.1 Die seitens der Imbonerakure gegen den Beschwerdeführer ausges- tossenen Drohungen im Nachgang zu den von diesem angeblich wahrge- nommenen Wahlmanipulationen waren lokal beschränkt. Er hat nach eige- nen Angaben nach den besagten Vorfällen zwei Jahre lang unbehelligt in der Hauptstadt Bujumbara gelebt und konnte sein Studium dort fortsetzen. Auch der Umstand, dass der Chef der Imbonerakure bei seiner Familie im Dorf nach ihm gesucht haben soll, genügt nicht, um auf eine landesweite behördliche Suche nach seiner Person zu schliessen. So bleiben die Gründe für die Nachfragen bei der Familie ungeklärt und es ist nicht er- sichtlich, dass diese Nachfragen weitere ernsthafte Nachteile oder Konse- quenzen für den Beschwerdeführer gehabt hätten.
E. 6.3.2 Zudem beruht die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfol- gung weitgehend auf blossem Hörensagen und Mutmassungen. Seine An- gaben bleiben im Wesentlichen unsubstantiiert und oberflächlich. In der Stellungnahme vom 20. März 2025 trägt er nicht plausibel vor, weshalb die beiden Neffen verschwunden seien und wie deren Verschwinden im Zu- sammenhang mit seiner eigenen Person stehen soll. Auch die konkreten Umstände der vorgetragenen Drohungen und die angebliche Belästigung seiner Tochter auf dem Schulweg durch «Unbekannte» bleiben weitgehend im Dunkeln. Der Beschwerdeführer gibt zwar in Ziffer 20 der Rechtsmitte- leingabe an, dass es sich bei den «Unbekannten» um Angehörige der Im- bonerakure gehandelt haben soll. Diese Behauptung bleibt aber unbelegt und wird nicht mit weiteren stichhaltigen Argumenten untermauert.
E. 6.3.3 Der Beschwerdeführer konnte auch nicht plausibel darlegen, warum er im Jahr 2022 (wieder) in den Fokus der Behörden geraten sein sollte. Er behauptet zwar, dass die Tötung der Frau, die den Vater gewarnt haben soll, im Zusammenhang mit den von ihm festgestellten Wahlmanipulatio- nen der CNDD-FDD stehen sollen. Diese Behauptung wird jedoch weder in der Anhörung noch in der Rechtsmitteleingabe überzeugend begründet oder mit Beweismitteln gestützt, weshalb auch dieses Vorbringen unbelegt bleibt.
E. 6.3.4 Nachdem der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nie Mit- glied einer politischen Partei war und sich seine Funktion bei den Wahlen im Jahr 2020 auf die Tätigkeit eines einfachen Wahlhelfers beschränkt hat,
E-2220/2025 Seite 11 bleibt auch nicht nachvollziehbar, dass die burundischen Behörden oder die Imbonerakure ihn als politischen Oppositionellen wahrgenommen ha- ben sollen. Das SEM hat zu Recht darauf hingewiesen, dass aus den An- gaben des Beschwerdeführers und den Akten nicht ersichtlich wird, dass er besonders prominent über die Wahlmanipulationen Bescheid gewusst hätte. Angesichts seiner untergeordneten Aufgaben ist auch nicht davon auszugehen, dass er – als unpolitische Person – über besonders brisante Kenntnisse über die oppositionellen Parteien und deren Verhalten bei der Durchführung der Wahlen verfügt hat.
E. 6.4.1 In der Rechtsmitteleingabe werden keine stichhaltigen Argumente vorgetragen, die an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern vermögen, beschränkt sich doch die Beschwerdeeingabe in weiten Teilen darauf, den erstellten Sachverhalt nochmals wiederzugeben und die Argu- mente der Vorinstanz als unzutreffend darzustellen.
E. 6.4.2 Auf Beschwerdeebene wird die Kopie eines Dokuments eingereicht, bei welcher es sich um einen Vorführbefehl vom (…) 2022, den Beschwer- deführer betreffend, handeln soll. Dieses Dokument, liegt lediglich in Kopieform und in schlechter Qualität vor. Es kann mangels Sicherheits- merkmalen nicht auf seine Authentizität hin überprüft werden. Als Fotoko- pie ist ein solches Dokument zudem leicht manipulierbar. Es weist deshalb nur einen geringen Beweiswert auf, nachdem in der Beschwerde auch nicht dargelegt wird, warum der angebliche Vorführbefehl gegen den Be- schwerdeführer ausgestellt worden sein soll, unter welchen konkreten Um- ständen dieser an dieses Dokument gelangt ist und weshalb das angeblich bereits im (…) 2022 ausgestellte Dokument erst im hängigen Beschwerde- verfahren hat eingereicht werden können. Die Umstände, die zur Ausstellung des Vorführbefehls geführt haben sol- len, gehen aus dem Dokument nicht hervor. Auch die im Dokument zitierte Gesetzesbestimmung, Art. 396 aus der burundischen Strafprozessord- nung (vgl. NATLEX - Burundi - Loi n° 1/09 du 11 mai 2018 portant modifi- cation du Code de procédure pénale, abgerufen am 20.05.2025), lässt nicht auf einen asylrelevanten Hintergrund des angeblich gegen den Be- schwerdeführer angeblich im (…) 2022 ausgestellten Vorführbefehls schliessen. Im Weiteren geht aus der darin genannten Gesetzesnorm in Absatz 3 selbst hervor, dass der Vorführbefehl im heutigen Zeitpunkt keine Gültigkeit mehr hat, nachdem er lediglich drei Monate lang (ab
E-2220/2025 Seite 12 Unterzeichnung) Wirkung entfaltete. Aus diesem Dokument kann der Be- schwerdeführer deshalb nichts zu Gunsten seines Asylgesuches ableiten.
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgung oder eine objektive Furcht vor einer künftigen Verfolgung als überwiegend wahrscheinlich darzutun. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu- treffend verneint und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
E-2220/2025 Seite 13 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zu Recht da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführ nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus- ses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Fol- ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat und die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers (vgl. dazu auch nachfolgend E. 8.3.4) lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
E-2220/2025 Seite 14 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, und das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis auch nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in eini- gen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht heikel ist (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-7994/2024 vom 9. Ja- nuar 2025 E. 7.3.2 sowie E-1766/2023 vom 24. Mai 2023 E. 7.4.2 m.w.H.).
E. 8.3.3 Vorliegend ergeben sich aus den Akten auch keine individuellen Voll- zugshindernisse. Das SEM hat zutreffend auf die abgeschlossene univer- sitäre Ausbildung in (…) und die langjährige Berufserfahrung des Be- schwerdeführers in der Landwirtschaft verwiesen (vgl. SEM-Akte […]-52, Antworten 37-39). Er verfügt auch über ein grösseres familiäres Bezie- hungsnetz (vgl. a.a.O. Antwort 49), auf dessen Unterstützung er im Be- darfsfall zählen kann.
E. 8.3.4 Der Beschwerdeführer beruft sich auf gesundheitliche Probleme, die in der Schweiz ungenügend abgeklärt worden seien und gegen den Weg- weisungsvollzug sprechen würden. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, es sei ihm am Mor- gen früh, als er aufgestanden sei, «nicht so gut» gegangen; er habe Zahn- schmerzen und öfters Albträume; «früher» habe er ein Problem mit seiner (…) gehabt; er sei nicht sicher, «ob es geheilt» sei (vgl. Antworten 7-9). Mit Blick auf diese Informationen bestand für das SEM kein zwingender An- lass, medizinische Abklärungen vorzunehmen oder den angegebenen Arzttermin vom 14. März 2025 (vgl. Antworten 11-14) abzuwarten. Die Rüge der ungenügenden Sachverhaltsabklärung ist unbegründet. Mit der Beschwerdeeingabe vom 31. März 2025 wurden Laborberichte zu den Akten gereicht, welche eine durchgemachte Hepatitis-Erkrankung at- testieren. Hierzu ist das Folgende festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann nur dann aus medi- zinischen Gründen auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ge- schlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefähr- denden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Per- son führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische
E-2220/2025 Seite 15 Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschen- würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behand- lung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden erscheinen nicht derart gravierend, dass eine drastische und lebensbedro- hende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bei einer Rückkehr zu erwarten ist. Laut Laborblatt der (…) Medizinische Laboratorien vom
21. März 2025 wird eine «durchgemachte» HBV-Infektion festgehalten (vgl. Sachverhalt oben, Bst. I, letzter Abschnitt). In der Beschwerdeeingabe wird nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer auf Medikamente angewiesen ist oder an einer chronischen Hepatitis-B-Erkrankung leiden würde, welche eine langjährige Behandlung mit Kontrolltests erfordern würde. Das SEM hat ferner auf die Möglichkeit einer psychiatrisch-psychologi- schen Behandlung in der Hauptstadt Bujumbura verwiesen. Diesen Aus- führungen werden in der Beschwerde keine stichhaltigen Argumente ent- gegengesetzt. Der Beschwerdeführer ist zudem auf die Möglichkeit hinzu- weisen, bei der Vorinstanz bei Bedarf einen Antrag auf Gewährung medi- zinischer Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG).
E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Dem Beschwerdeführer ist es schliesslich zuzumuten, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-2220/2025 Seite 16
E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (Beschwerde Seite 12) gegenstandslos.
E. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind abzuweisen, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu be- zeichnen sind.
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2220/2025 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils der Ge- richtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2220/2025 Urteil vom 26. Mai 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann-Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch MLaw Naomi Adotsang, Rechtsanwältin, Rechtskraft Advokatur, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. März 2025 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer, ein burundischer Staatsangehöriger, stellte am 14. Oktober 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (Dublin-Verfahren) nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Kroatien an. Mit Urteil E-5837/2022 vom 21. Dezember 2022 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die gegen die Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2022 erhobene Beschwerde wegen verpasster Beschwerdefrist nicht ein. II. C. Mit Urteil E-291/2023 vom 19. Januar 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht das gegen das Urteil E-5837/2022 eingereichte Fristwiederherstellungsgesuch vom 17. Januar 2023 ab. III. D. Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 stellte das SEM fest, dass die Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien abgelaufen und die Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuches auf die Schweiz übergegangen ist. Das SEM hob den Nichteintretensentscheid vom 5. Dezember 2022 auf, nahm das nationale Asylverfahren wieder auf und wies den Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zu. E. Am 12. März 2025 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu den Asylgründen angehört. Dabei gab er zu Protokoll, er sei in D._______ (Provinz E._______) geboren, habe drei Jahre in der Provinz Bubanza gelebt, sei dann wieder an seinen Geburtsort zurückgekehrt und im Jahr 2019 nach Bujumbura gezogen. Er sei ledig und Vater einer Tochter, die im Heimatland bei seinem Bruder lebe. Er sei Student gewesen und habe zudem in E._______ Ackerflächen besessen, auf denen er Gemüse angebaut und Tiere gehalten habe. Er habe sein Studium in (...) abgeschlossen, habe aber vor Erhalt seines Universitätsdiploms Burundi verlassen müssen. Er und seine Familie seien als Angehörige der Tutsi-Ethnie in Burundi verfolgt worden. Bereits in den 1970er Jahren seien Familienangehörige getötet worden. Im Jahr 1996 sei sein Grossvater getötet worden. Seine Familie sei ab 1996 in andere Provinzen des Landes gezogen. Er sei zur Schule gegangen, habe aber die Nächte im Wald verbracht. In den Wäldern hätten sich mehrere Rebellengruppen aufgehalten. Diese hätten Steuern eingetrieben, die Häuser der Dorfbewohner zerstört und die Tiere mitgenommen. Im Jahr 2018 habe er im Dorf eine Arbeitsstelle für die Volkszählung gefunden. Als er seinen Lohn eingefordert habe, sei ihm dieser verwehrt worden, nachdem er keinen Parteiausweis der Rebellengruppe CNDD-FDD (Conseil national pour la défense de la démocratie - Forces de défense de la démocratie) habe vorweisen können, weil er nicht Mitglied dieser Partei gewesen sei. Man habe ihm gesagt, dass man als Tutsi nicht in Burundi leben könne, wenn man kein Mitglied der CNDD-FDD sei. Bei den Wahlen im Jahr 2020 sei er als Wahlhelfer im Dorf D._______ tätig gewesen und habe insbesondere Wahlstimmen gezählt. Die Stimmenzähler hätten festgestellt, dass die Partei CNL (Congrès national pour la liberté) bei den Wahlen geführt habe. Er habe miterlebt, wie es durch den Bürgermeister des Dorfes und die Imbonerakure (Jugendorganisation von Burundis Regierungspartei CNDD-FDD) zu Wahlfälschungen zu Gunsten der CNDD-FDD gekommen sei und Wahlzettelboxen im Dunkeln entfernt worden seien. Als er und weitere Zeugen der Wahlfälschungen protestiert hätten, sei er von den Imbonerakure mit Anwendung von Gewalt vertrieben worden. Am Morgen des Wahltages sei er persönlich vom Chef der Imbonerakure von E._______ bedroht worden. Nach den Wahlen habe er wie sonst weitergelebt und sei seinem Studium in Bujumbura nachgegangen. Wegen der Drohungen habe er aber Angst gehabt, in seine Heimatprovinz Rumonge zurückzukehren. Der Chef der Imbonerakure habe sich mehrmals bei seinen Angehörigen nach ihm erkundigt und dabei seine Mutter beleidigt. Später habe er gedacht, dass sich die Probleme rund um die Wahlfälschungen gelegt hätten. Er sei am 5. Mai 2022 nach E._______ zurückgekehrt und habe die Partei CNL über die Wahlmanipulationen informiert. Während seines Besuchs bei den Eltern habe eine Frau seinen Vater gewarnt, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers in E._______ Schwierigkeiten mit sich bringe. Hierauf sei er vom Vater gleichentags weggeschickt worden, woraufhin er nach Bujumbura zurückgekehrt sei und sich in Wohnungen von Bekannten versteckt habe. Von seiner Schwester habe er dann erfahren, dass die Imbonerakure und die Polizei bei den Eltern nach ihm gefragt hätten. Sie hätten ein Dokument (Haft- oder Suchbefehl) mitgeführt. Zudem sei die Frau, die seine Familie gewarnt habe, von den Imbonerakure getötet worden. Er vermute, dass er von den Imbonerakure gesucht worden sei, weil er Tutsi sei und als Wahlhelfer die Wahlmanipulation miterlebt habe. Er sei nie Mitglied einer Partei gewesen. Der Beschwerdeführer reichte Kopien einer burundischen Identitätskarte mit Foto, einer am 26. September 2009 ausgestellten Geburtsurkunde, einer Identitätsbestätigung vom 23. August 2017, eines «Certificat des Humanités Générales» (Schulzeugnis) vom 27. Juni 2016 sowie eines Auszugs aus dem Geburtsregister vom 9. Oktober 2011 betreffend seine Tochter zu den Akten. F. Der Entscheidentwurf des SEM wurde dem Beschwerdeführer am 19. März 2025 zur Stellungnahme unterbreitet. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 20. März 2025 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf Stellung. H. Mit Verfügung vom 21. März 2025 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. I. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 31. März 2025 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 21. März 2025, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Einsetzung der mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde wurden Fotokopien eines «mandat d'amener» datiert (...) 2022, ein Laborbericht der (...) Medizinische Laboratorien vom 21. März 2025 und ein Laborbericht der F._______ vom 31. März 2025 beigelegt. Im Bericht vom 21. März 2025 wird ein positiver Befund betreffend Hepatitis (A und B) mit dem Text «durchgemachte HBV-Infektion» festgehalten. J. Mit Instruktionsverfügung vom 2. April 2025 hielt die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, aus den Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Ethnie, zu den von ihm im Jahr 2020 beobachteten Wahlmanipulationen und der anschliessenden Verfolgung würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft im ganzen Land Burundi von Verfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses durch den burundischen Staat beziehungsweise die Imbonerakure betroffen werden könnte. Angesichts seiner Funktion als einfacher lokaler und temporär eingestellter Wahlhelfer werde nicht ersichtlich, dass er besonders prominent über die Wahlmanipulationen Kenntnisse gehabt und sich deswegen gar politisch exponiert habe. Da der Beschwerdeführer erst im Jahr 2022 und somit zwei Jahre nach den mutmasslichen Ereignissen Mitgliedern des CNL über die Wahlmanipulationen berichtet habe, sei davon auszugehen, dass sich oppositionell gesinnte Personen weiterhin in E._______ aufhalten könnten, ohne von den Imbonerakure oder dem burundischen Staat verfolgt zu werden. Aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, dass er seit 2020 weiteren politischen Tätigkeiten mit oppositioneller Absicht nachgegangen sei. Er sei auch nicht Mitglied einer politischen Partei gewesen. Es könne geschlossen werden, dass er nur über wenig substantielles Wissen in Bezug auf die Wahlmanipulationen verfügt habe. Die Tötung der Frau, die die Familie gewarnt habe, sei bei den Heimatbehörden nicht angezeigt und somit nicht aufgeklärt worden. Aus den Akten gehe nicht hervor, inwiefern diese Tötung mit der Warnung der Frau verbunden sei. Der vom Beschwerdeführer vermutete Zusammenhang sei nicht weiter belegt worden; es könnten andere Gründe für die Tötung vorgelegen haben, die nicht mit seiner Person in Verbindung stehen würden. Der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben nach der Beobachtung der Wahlmanipulationen zwei Jahre unbehelligt in der Hauptstadt Bujumbura gelebt, habe sein Studium weiterverfolgt und die Arbeiter auf seinem Land in der Provinz E._______ mit Geldüberweisungen bezahlen können, obwohl die Imbonerakure ihn bei seinen Angehörigen im Dorf gesucht haben sollen. Eine Suche ausserhalb der Provinz E._______ habe er nicht geltend gemacht. Die Beobachtung der Wahlmanipulationen würde mittlerweile über vier Jahre zurückliegen. Der Beschwerdeführer habe sich danach von den Imbonerakure unbehelligt in der Hauptstadt aufhalten können. Erst nach der Rückkehr in die Heimatprovinz im Jahr 2022 seien die lokal beschränkten Massnahmen der Imbonerakure erfolgt. Die Familienangehörigen seien lediglich nach seinem Verbleib gefragt worden, ohne dass Nachforschungen ausserhalb der Heimatprovinz vorgetragen worden seien. Der Grund für das in der Stellungnahme vorgebrachte Verschwinden der Neffen sei nicht dargelegt worden, weshalb kein Zusammenhang zu den Asylgründen festgestellt werden könne. Dasselbe gelte auch für die vorgetragenen Behelligungen der Tochter durch «Unbekannte». Es seien deshalb Nachteile vorgetragen worden, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Der Beschwerdeführer könne sich diesen durch den Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen. Zur geltend gemachten Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Ethnie der Tutsi sei festzuhalten, dass die Anzahl der Übergriffe auf Angehörige dieser Ethnie in Burundi nicht dermassen dicht sei, dass von einer Kollektivverfolgung durch Dritte oder durch staatliche Organe ausgegangen werden müsse. Aufgrund der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen erübrige es sich, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Das SEM bringe jedoch explizit einen entsprechenden Vorbehalt an. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen der im vorinstanzlichen Asylverfahren vorgetragene Sachverhalt nochmals festgehalten und ergänzend vorgebracht, die CNDD-FDD sei in Burundi seit 2005 Regierungspartei. Im Jahr 2020 habe die burundische Bevölkerung einen neuen Präsidenten gewählt. Die Landesbevölkerung bestehe aus 15% Tutsi und 85% Hutus. Das Land sei während Jahrzehnten von ethnischen Konflikten geprägt gewesen, was zu bürgerkriegsähnlichen Zuständen in den Jahren 1976 bis 2000 geführt habe. Die Imbonerakure gingen oft gewaltsam gegen Oppositionelle vor und würden von der Regierung benutzt, um ihre politische Macht zu sichern. Ihnen würden schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Der Beschwerdeführer sei zwar im Jahr 2020 als einfacher Wahlhelfer ohne Führungsfunktion tätig gewesen; zusammen mit einer anderen Frau sei er jedoch der einzige Tutsi gewesen, welcher in D._______ Stimmen gezählt habe. Weil er als Tutsi die Ungereimtheiten bei der Wahl der CNL-Partei berichtet habe, hätten die Imbonerakure ihn als Oppositionellen wahrgenommen und verfolgt. Die Feststellung des SEM, dass sich andere oppositionell gesinnte Personen weiterhin in E._______ hätten aufhalten können, ohne verfolgt zu werden, gelte für mutmasslich oppositionelle Tutsi nicht. Der Beschwerdeführer habe beim Besuch der Eltern im Jahr 2022 das gegen ihn bestehende Verfolgungsinteresse erkannt. Die Frau, die seine Familie gewarnt habe, sei umgebracht worden. Es sei naheliegend, dass diese Tötung bei den Behörden nicht angezeigt worden sei, nachdem die Imbonerakure dafür verantwortlich seien. Entgegen der Ansicht des SEM lasse sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht schliessen, dass es andere, ausserhalb seiner Person liegende, Gründe für die Tötung der Frau gegeben habe. Es sei ihm mittlerweile gelungen, den gegen ihn erlassenen Haftbefehl zu beschaffen. Aufgrund seiner fehlenden Mitgliedschaft bei der CNDD-FDD, seiner Beobachtung der Wahlmanipulation in D._______ sowie seiner ethnischen Zugehörigkeit bestehe ein konkretes Verfolgungsinteresse der staatlichen Behörden. Wie bereits in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorgetragen, sei die Tochter des Beschwerdeführers auf dem Schulweg von Unbekannten, bei denen es sich um Imbonerakure gehandelt habe, bedroht und zum Verbleib des Beschwerdeführers angesprochen worden. Zudem seien zwei Neffen verschwunden. Die Imbonerakure hätten seit 2015 eine grosse Bedeutung im Repressionsapparat des burundischen Staates, hätten de facto Staatsqualität und seien im ganzen Land präsent. Mitglieder dieser Miliz würden auf den wichtigen Strassen Kontrollposten einrichten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem Beschwerdeführer deshalb nicht zur Verfügung. Schliesslich werde auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hingewiesen. Zwischenzeitlich sei bei ihm eine Hepatitis B diagnostiziert worden. Nachdem das burundische Gesundheitssystem unter einem Mangel an angemessener Infrastruktur und Personal leide, sei fraglich, ob der Beschwerdeführer dort die benötigten Medikamente zur Behandlung seiner Erkrankung erhalten würde. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Behelligungen seiner Familie in den 1970er Jahren und insbesondere die geltend gemachte Tötung des Grossvaters im Jahr 1996 liegen viele Jahre zurück. Diesen Ereignissen muss der sachliche und der zeitliche Kausalzusammenhang zu der im Jahr 2022 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers abgesprochen werden. Diese Ereignisse waren offensichtlich nicht der unmittelbare Anlass dafür, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen hat und sind deshalb als nicht asylrelevant zu qualifizieren. 6.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt keine Kollektivverfolgung von Angehörigen der Tutsi-Ethnie in Burundi vor (vgl. Urteile des BVGer E-6943/2023 vom 26. Februar 2024 E. 3.2.4, mit weiteren Verweisen sowie: IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (Author): "Burundi: Situation of Tutsi, including the Tutsi elite; impact of COVID-19; treatment by society and by the authorities; state protection (2019-July 2021) [BDI200702.E]", Document #2060098 - ecoi.net, [abgerufen am 20.05.2025]). Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers und seiner Familie zur Tutsi-Ethnie vermag somit für sich allein noch nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. 6.3 Hinzu kommt, dass auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine asylbeachtliche Verfolgung schliessen lassen. 6.3.1 Die seitens der Imbonerakure gegen den Beschwerdeführer ausgestossenen Drohungen im Nachgang zu den von diesem angeblich wahrgenommenen Wahlmanipulationen waren lokal beschränkt. Er hat nach eigenen Angaben nach den besagten Vorfällen zwei Jahre lang unbehelligt in der Hauptstadt Bujumbara gelebt und konnte sein Studium dort fortsetzen. Auch der Umstand, dass der Chef der Imbonerakure bei seiner Familie im Dorf nach ihm gesucht haben soll, genügt nicht, um auf eine landesweite behördliche Suche nach seiner Person zu schliessen. So bleiben die Gründe für die Nachfragen bei der Familie ungeklärt und es ist nicht ersichtlich, dass diese Nachfragen weitere ernsthafte Nachteile oder Konsequenzen für den Beschwerdeführer gehabt hätten. 6.3.2 Zudem beruht die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung weitgehend auf blossem Hörensagen und Mutmassungen. Seine Angaben bleiben im Wesentlichen unsubstantiiert und oberflächlich. In der Stellungnahme vom 20. März 2025 trägt er nicht plausibel vor, weshalb die beiden Neffen verschwunden seien und wie deren Verschwinden im Zusammenhang mit seiner eigenen Person stehen soll. Auch die konkreten Umstände der vorgetragenen Drohungen und die angebliche Belästigung seiner Tochter auf dem Schulweg durch «Unbekannte» bleiben weitgehend im Dunkeln. Der Beschwerdeführer gibt zwar in Ziffer 20 der Rechtsmitteleingabe an, dass es sich bei den «Unbekannten» um Angehörige der Imbonerakure gehandelt haben soll. Diese Behauptung bleibt aber unbelegt und wird nicht mit weiteren stichhaltigen Argumenten untermauert. 6.3.3 Der Beschwerdeführer konnte auch nicht plausibel darlegen, warum er im Jahr 2022 (wieder) in den Fokus der Behörden geraten sein sollte. Er behauptet zwar, dass die Tötung der Frau, die den Vater gewarnt haben soll, im Zusammenhang mit den von ihm festgestellten Wahlmanipulationen der CNDD-FDD stehen sollen. Diese Behauptung wird jedoch weder in der Anhörung noch in der Rechtsmitteleingabe überzeugend begründet oder mit Beweismitteln gestützt, weshalb auch dieses Vorbringen unbelegt bleibt. 6.3.4 Nachdem der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nie Mitglied einer politischen Partei war und sich seine Funktion bei den Wahlen im Jahr 2020 auf die Tätigkeit eines einfachen Wahlhelfers beschränkt hat, bleibt auch nicht nachvollziehbar, dass die burundischen Behörden oder die Imbonerakure ihn als politischen Oppositionellen wahrgenommen haben sollen. Das SEM hat zu Recht darauf hingewiesen, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers und den Akten nicht ersichtlich wird, dass er besonders prominent über die Wahlmanipulationen Bescheid gewusst hätte. Angesichts seiner untergeordneten Aufgaben ist auch nicht davon auszugehen, dass er - als unpolitische Person - über besonders brisante Kenntnisse über die oppositionellen Parteien und deren Verhalten bei der Durchführung der Wahlen verfügt hat. 6.4 6.4.1 In der Rechtsmitteleingabe werden keine stichhaltigen Argumente vorgetragen, die an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern vermögen, beschränkt sich doch die Beschwerdeeingabe in weiten Teilen darauf, den erstellten Sachverhalt nochmals wiederzugeben und die Argumente der Vorinstanz als unzutreffend darzustellen. 6.4.2 Auf Beschwerdeebene wird die Kopie eines Dokuments eingereicht, bei welcher es sich um einen Vorführbefehl vom (...) 2022, den Beschwerdeführer betreffend, handeln soll. Dieses Dokument, liegt lediglich inKopieform und in schlechter Qualität vor. Es kann mangels Sicherheitsmerkmalen nicht auf seine Authentizität hin überprüft werden. Als Fotokopie ist ein solches Dokument zudem leicht manipulierbar. Es weist deshalb nur einen geringen Beweiswert auf, nachdem in der Beschwerde auch nicht dargelegt wird, warum der angebliche Vorführbefehl gegen den Beschwerdeführer ausgestellt worden sein soll, unter welchen konkreten Umständen dieser an dieses Dokument gelangt ist und weshalb das angeblich bereits im (...) 2022 ausgestellte Dokument erst im hängigen Beschwerdeverfahren hat eingereicht werden können. Die Umstände, die zur Ausstellung des Vorführbefehls geführt haben sollen, gehen aus dem Dokument nicht hervor. Auch die im Dokument zitierte Gesetzesbestimmung, Art. 396 aus der burundischen Strafprozessordnung (vgl. NATLEX - Burundi - Loi n° 1/09 du 11 mai 2018 portant modification du Code de procédure pénale, abgerufen am 20.05.2025), lässt nicht auf einen asylrelevanten Hintergrund des angeblich gegen den Beschwerdeführer angeblich im (...) 2022 ausgestellten Vorführbefehls schliessen. Im Weiteren geht aus der darin genannten Gesetzesnorm in Absatz 3 selbst hervor, dass der Vorführbefehl im heutigen Zeitpunkt keine Gültigkeit mehr hat, nachdem er lediglich drei Monate lang (ab Unterzeichnung) Wirkung entfaltete. Aus diesem Dokument kann der Beschwerdeführer deshalb nichts zu Gunsten seines Asylgesuches ableiten. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgung oder eine objektive Furcht vor einer künftigen Verfolgung als überwiegend wahrscheinlich darzutun. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zutreffend verneint und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführ nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat und die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers (vgl. dazu auch nachfolgend E. 8.3.4) lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, und das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis auch nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht heikel ist (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-7994/2024 vom 9. Januar 2025 E. 7.3.2 sowie E-1766/2023 vom 24. Mai 2023 E. 7.4.2 m.w.H.). 8.3.3 Vorliegend ergeben sich aus den Akten auch keine individuellen Vollzugshindernisse. Das SEM hat zutreffend auf die abgeschlossene universitäre Ausbildung in (...) und die langjährige Berufserfahrung des Beschwerdeführers in der Landwirtschaft verwiesen (vgl. SEM-Akte [...]-52, Antworten 37-39). Er verfügt auch über ein grösseres familiäres Beziehungsnetz (vgl. a.a.O. Antwort 49), auf dessen Unterstützung er im Bedarfsfall zählen kann. 8.3.4 Der Beschwerdeführer beruft sich auf gesundheitliche Probleme, die in der Schweiz ungenügend abgeklärt worden seien und gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würden. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, es sei ihm am Morgen früh, als er aufgestanden sei, «nicht so gut» gegangen; er habe Zahnschmerzen und öfters Albträume; «früher» habe er ein Problem mit seiner (...) gehabt; er sei nicht sicher, «ob es geheilt» sei (vgl. Antworten 7-9). Mit Blick auf diese Informationen bestand für das SEM kein zwingender Anlass, medizinische Abklärungen vorzunehmen oder den angegebenen Arzttermin vom 14. März 2025 (vgl. Antworten 11-14) abzuwarten. Die Rüge der ungenügenden Sachverhaltsabklärung ist unbegründet. Mit der Beschwerdeeingabe vom 31. März 2025 wurden Laborberichte zu den Akten gereicht, welche eine durchgemachte Hepatitis-Erkrankung attestieren. Hierzu ist das Folgende festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann nur dann aus medizinischen Gründen auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden erscheinen nicht derart gravierend, dass eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bei einer Rückkehr zu erwarten ist. Laut Laborblatt der (...) Medizinische Laboratorien vom 21. März 2025 wird eine «durchgemachte» HBV-Infektion festgehalten (vgl. Sachverhalt oben, Bst. I, letzter Abschnitt). In der Beschwerdeeingabe wird nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer auf Medikamente angewiesen ist oder an einer chronischen Hepatitis-B-Erkrankung leiden würde, welche eine langjährige Behandlung mit Kontrolltests erfordern würde. Das SEM hat ferner auf die Möglichkeit einer psychiatrisch-psychologischen Behandlung in der Hauptstadt Bujumbura verwiesen. Diesen Ausführungen werden in der Beschwerde keine stichhaltigen Argumente entgegengesetzt. Der Beschwerdeführer ist zudem auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei der Vorinstanz bei Bedarf einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Dem Beschwerdeführer ist es schliesslich zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (Beschwerde Seite 12) gegenstandslos. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind abzuweisen, da die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer Versand: