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E-291/2023

E-291/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-19 · Deutsch CH

Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

E. 2 Das Urteil E-5837/2022 vom 21. Dezember 2022 bleibt in Rechtskraft.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:

Dispositiv
  1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
  2. Das Urteil E-5837/2022 vom 21. Dezember 2022 bleibt in Rechtskraft.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan- tonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-291/2023 Urteil vom 19. Januar 2023 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 14. Oktober 2022 mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 - der mandatierten Rechtsvertretung am 8. Dezember 2022 eröffnet - nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach B._______ sowie deren Vollzug anordnete, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5837/2022 vom 21. Dezember 2022 mit einzelrichterlichem Entscheid auf die Beschwerde nicht eintrat und dabei erwog, es gelte im Beschwerdeverfahren die Beschwerdefrist fünf Arbeitstagen (Art. 108 Abs. 3 AsylG), womit die Beschwerdefrist am 15. Dezember 2022 abgelaufen sei und die am 16. Dezember 2022 eingereichte Beschwerde verspätet und daher offensichtlich unzulässig sei, weshalb auf diese im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten sei (Art. 111 Bst. b AsylG), dass der Gesuchsteller am 17. Januar 2023 mit einer als «Revision» bezeichneten Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht gelangte, dass er unter Festhalten an der Beschwerde vom 16. Dezember 2022 um Aufhebung des Nichteintretensentscheids vom 21. Dezember 2022 ersucht, dass er zur Begründung sinngemäss ausführt, er sei unverschuldet an der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung gehindert worden, dass seine ehemalige Rechtsvertretung ihm den angefochtenen Entscheid und die beigelegte Empfangsbestätigung ausgehändigt habe, wobei sie ihm weder eine offizielle Mandatsniederlegung übergeben noch erklärt habe, wann die Beschwerdefrist ablaufe, wobei dieses Vorgehen nicht dem üblichen Vorgehen anderer Rechtsvertreter entspreche, dass er sich bei der Berechnung der Frist auf die Angaben der Empfangsbestätigung gestützt habe, hierauf handschriftlich jedoch unleserlich das Datum notiert worden sei, weshalb er von einem Empfang am "09.12.2022" ausgegangen sei und hiernach seine Beschwerdefrist berechnet habe, dass diese unleserliche und - zusammen mit dem handschriftlich auf der Empfangsbestätigung eingetragenen Datum oben rechts auf der Seite - widersprüchliche Dokumentation ihm nicht angelastet werden könne, dass das Bundesverwaltungsgericht am 19. Januar 2023 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und auch zuständig ist für die Behandlung von Fristwiederherstellungsgesuchen nach Art. 24 Abs. 1 VwVG betreffend Fristen, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Laieneingabe vorliegend als "Revision" bezeichnet ist, jedoch ein gesetzlicher Revisionstatbestand im Sinn von Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass mit dem vorliegenden Gesuch (wie sich aus der Begründung ergibt) im Nachgang zum Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2022 entschuldbare Gründe geltend gemacht werden, welche den Gesuchsteller an der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung gehindert hätten, dass ein solches Gesuch grundsätzlich im Verfahren gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG geltend zu machen ist, da eine Fristwiederherstellung auch nach Eröffnung des Urteils möglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_491/2008 vom 10. März 2009, E. 1.2 f. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-4384/2011 vom 11. Oktober 2011 S. 5 und E-1938/2015 vom 2. April 2015 S. 3, je mit Hinweisen), dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein aus drei Richterinnen oder Richtern zusammengesetztes Spruchgremium entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet, dass ein Versäumnis nur dann als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und dem Gesuchsteller keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, d.h. es nur solche Gründe als erheblich zu betrachten sind, die dem Gesuchsteller auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung seiner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten, dass indes unter anderem organisatorische Unzulänglichkeiten nicht als unverschuldete Hindernisse gelten, dass im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, da der Gesuchsteller innerhalb von 30 Tagen seit dem ergangenen Nichteintretensentscheid respektive dessen Kenntnis das vorliegende, ausreichend begründete Gesuch eingereicht hat und zudem eine Beschwerde vorliegt, an welcher er im Gesuch auch festhält, dass sich der Gesuchsteller sein eigenes Verhalten (Fehler beim Erkennen des zutreffenden Eröffnungsdatums der vorinstanzlichen Verfügung und bei der Berechnung der Anfechtungsfrist), aber auch ein allfälliges Fehlverhalten seiner Rechtsvertretung (sofern aus der geschilderten Art der Entscheideröffnung überhaupt auf ein fehlerhaftes Verhalten geschlossen werden könnte) vorliegend anrechnen lassen muss, zumal organisatorische Unzulänglichkeiten nicht als unverschuldete Hindernisse gelten, dass das Verpassen der Beschwerdefrist somit insgesamt vermeidbar gewesen wäre und der Gesuchsteller sich den Vorwurf des nachlässigen Verhaltens gefallen lassen muss, dass er demzufolge nicht unverschuldet davon abgehalten wurde, die Beschwerde fristgerecht einzureichen, weshalb das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen ist, und somit das Urteil E-5837/2022 vom 21. Dezember 2022 rechtskräftig bleibt, dass die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG analog), dass der am 19. Januar 2023 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2. Das Urteil E-5837/2022 vom 21. Dezember 2022 bleibt in Rechtskraft.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: