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B-4384/2011

B-4384/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-10-06 · Deutsch CH

Fristen

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Das Revisionsgesuch vom 4. August 2011 wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

E. 2 Auf das Fristwiederherstellungsgesuch vom 4. August 2011 wird nicht ein­getreten.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 5 Dieses Urteil geht an:

- die Gesuchstellerin (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Ge-suchsbeilage zurück)

- die Gesuchsgegnerin (Einschreiben)

- das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum IGE (Ref-Nr. B-2572/2011; Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Maria Amgwerd Roger Mallepell Versand: 7. Oktober 2011

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch vom 4. August 2011 wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
  2. Auf das Fristwiederherstellungsgesuch vom 4. August 2011 wird nicht ein­getreten.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Gesuchstellerin (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Ge-suchsbeilage zurück) - die Gesuchsgegnerin (Einschreiben) - das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum IGE (Ref-Nr. B-2572/2011; Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Maria Amgwerd Roger Mallepell Versand: 7. Oktober 2011
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-4384/2011 Urteil vom 6. Oktober 2011 Besetzung Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz), Richter Claude Morvant, Richter Hans Urech; Gerichtsschreiber Roger Mallepell. Parteien A.______ AG, handelnd durch B.______, einzelzeichnungsberechtigter Leiter der Zweigniederlassung X, Gesuchstellerin, gegen C.______, vertreten durch (...), Gesuchsgegnerin, Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz (im Beschwerdeverfahren B-2572/2011). Gegenstand Revisionsgesuch betreffend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2572/2011 vom 23. Juni 2011 und Gesuch um Fristwiederherstellung zur Bezahlung des Kosten-vorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum mit Verfügung vom 27. April 2011 den Widerspruch Nr. (...) der C.______ gutgeheissen, die Eintragung der CH-Marke Nr. (...) "(...)" (fig.) im beantragten Umfang widerrufen und der C.______ zu Lasten der A.______ AG eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zugesprochen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-2572/2011 vom 23. Juni 2011 auf die Beschwerde der A.______ AG vom 29. April 2011 gegen diese Verfügung mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten ist, dass die A.______ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 4. August 2011 (Poststempel: 6. August 2011) darum ersucht, das Urteil vom 23. Juni 2011 in Sachen Beschwerdeverfahren B-2572/2011 betreffend Widerspruchsverfahren Nr. (...) aufzuheben und das Verfahren wieder aufzunehmen, dass die Gesuchstellerin die Zustellung der gerichtlichen Mitteilungen und des Urteils vom 23. Juni 2011 an die in der Beschwerdeschrift genannte Postfachadresse ihrer Schweizer Zweigniederlassung und nicht an den Sitz der Gesuchstellerin in Deutschland bemängelt und geltend macht, es liege offensichtlich ein Verfahrensfehler vor, dass ohne weitere zeitlichen Angaben ein Klinikaufenthalt des Leiters der Zweigniederlassung aufgrund einer schweren Operation erwähnt wird, was eine Kenntnisnahme und Bearbeitung der gerichtlichen Korrespondenz verunmöglicht habe, dass das Bundesverwaltungsgericht die Gesuchstellerin am 11. August 2011 aufforderte, bis zum 29. August 2011 mit einer ärztlichen Bestätigung darzulegen, von wann bis wann der fragliche Klinikaufenthalt (inkl. anschliessender Arbeitsunfähigkeit) dauerte, und wann das ärztliche Aufgebot zum operativen Eingriff erfolgte, dass das Bundesverwaltungsgericht der Gesuchstellerin zudem wunschgemäss einen neuen Einzahlungsschein zur nachträglichen Bezahlung des Kostenvorschusses in Sachen B-2572/2011 zustellte und die Gesuchstellerin aufforderte, den Betrag bis zum 25. August 2011 zu überweisen (mit Hinweis auf Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 19. August 2011 (Poststempel vom 22. August 2011, Eingang am 25. August 2011) eine Erstreckung der am 25. August 2011 ablaufenden Frist zur nachträglichen Bezahlung des Kostenvorschusses beantragte und um Überprüfung von dessen Höhe ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht die Gesuchstellerin mit Verfügung vom 30. August 2011 darauf aufmerksam machte, dass der mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2011 in Sachen B-2572/2011 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- der Gerichtspraxis entspricht und nicht zu beanstanden ist, dass der Gesuchstellerin andererseits die mit Verfügung vom 11. August 2011 mitgeteilte Frist für die nachträgliche Bezahlung dieses Kostenvorschusses bis zum 12. September 2011 erstreckt wurde, dass sich die Gesuchstellerin in der Folge nicht mehr vernehmen liess, d.h. weder den Kostenvorschuss in Sachen B-2572/2011 leistete, noch eine ärztliche Bestätigung einreichte, dass das Urteil B-2572/2011 vom 23. Juni 2011 infolge Erschöpfung des Instanzenzugs rechtskräftig ist (Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und damit grundsätzlich nur in den engen, gesetzlich vorgegebenen Grenzen des ausserordentlichen Rechtsmittels der Revision nachträglich korrigiert werden könnte (vgl. Scherrer in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 66 N. 4), dass die Gesuchstellerin das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis hauptsächlich dazu bewegen will, sein Urteil B-2572/2011 vom 23. Juni 2011 trotz bereits eingetretener formeller Rechtskraft erneut zu überprüfen, dass das Schreiben der Gesuchstellerin vom 4. August 2011 daher vorab als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 121 ff. BGG gegen das Urteil B-2572/2011 vom 23. Juni 2011 entgegenzunehmen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung dieses Revisionsgesuches gegen seinen eigenen Entscheid zuständig ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-1925/2009 vom 8. Mai 2009, E. 1.1, C 8788/2007 vom 25. März 2008, E. 1.1 und B-7948/2007 vom 7. Januar 2008, E. 1 je mit Hinweisen, u.a. auf Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 35), dass über Revisionsgesuche, die - wie vorliegend - nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entschieden wird (Art. 21 Abs. 1 VGG, so auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 7948/2007 vom 7. Januar 2008), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden, wobei die Begründung insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun hat, und im Revisionsbegehren auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthalten sein müssen (Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG), dass zweifelhaft ist, ob die Eingabe der Gesuchstellerin vom 4. August 2011 den formellen Anforderungen an ein Revisionsgesuch genügt, dass abgesehen davon nicht ersichtlich ist, inwiefern im Beschwerdeverfahren B-2572/2011 Verfahrensvorschriften verletzt worden sind und ein gesetzlicher Revisionstatbestand i.S. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG erfüllt ist, dass in den entsprechenden Urteilserwägungen namentlich zutreffend dargelegt wurde, warum die Instruktionsverfügungen und das Urteil vom 23. Juni 2011 an die Postfachadresse der Schweizer Zweigniederlassung der Gesuchstellerin adressiert, die Zustellfiktion von Art. 20 Abs. 2bis VwVG bejaht und die damit ausgelöste Frist nicht eingehalten wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_491/2008 vom 10. März 2009, E. 2.2.1, mit Hinweisen), dass sich das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin somit als unbegründet erweist und abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, dass die Eingabe der Gesuchstellerin vom 4. August 2011 sinngemäss auch als Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses im Beschwerdeverfahren B-2572/2011 interpretiert werden kann, dass eine versäumte Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG wieder hergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass das Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtsprechung zwar berechtigt wäre, sein Urteil B-2572/2011 vom 23. Juni 2011 gestützt auf Art. 24 VwVG trotz eingetretener Rechtskraft aufzuheben, falls sämtliche Voraussetzungen für eine Wiederherstellung erfüllt wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_491/2008 vom 10. März 2009, E. 1.2 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1925/2009 vom 8. Mai 2008, E. 3.1.1, mit Hinweisen; vgl. auch Art. 50 Abs. 2 BGG, wonach im Verfahren vor dem Bundesgericht die Möglichkeit einer Fristwiederherstellung ausdrücklich auch nach Eröffnung des Urteils besteht), dass eine Fristwiederherstellung aber voraussetzen würde, dass die unterlassene Handlung innert dreissig Tagen seit Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird, was vorliegend aufgrund des nach wie vor nicht geleisteten Kostenvorschusses nicht der Fall ist, dass auf das Fristwiederherstellungsgesuch folglich nicht eingetreten werden kann, dass es die Gesuchstellerin abgesehen davon auch unterlassen hat, eine unverschuldete Verhinderung mittels aussagekräftiger Beweismittel über die konkreten (inbesondere zeitlichen) Umstände der angeblichen gesundheitsbedingten Abwesenheit des Leiters ihrer Zweigniederlassung und Unterzeichners der Beschwerdeschrift hinlänglich darzutun, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2572/2011 vom 23. Juni 2011 betreffend Widerspruchsverfahren Nr. (...) auch mit Blick darauf zu bestätigen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 VwVG, Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 VGKE), dass gegen diesen Entscheid keine Beschwerde ans Bundesgericht offen steht (Art. 73 BGG, Scherrer, a.a.O., Art. 66 N. 9). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch vom 4. August 2011 wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

2. Auf das Fristwiederherstellungsgesuch vom 4. August 2011 wird nicht ein­getreten.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Gesuchstellerin (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Ge-suchsbeilage zurück)

- die Gesuchsgegnerin (Einschreiben)

- das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum IGE (Ref-Nr. B-2572/2011; Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Maria Amgwerd Roger Mallepell Versand: 7. Oktober 2011