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E-1938/2015

E-1938/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-04-02 · Deutsch CH

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes (Übriges)

Dispositiv
  1. Das allfällige Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
  3. Das Urteil vom 12. März 2015 (Beschwerdeverfahren E-7008/2014) bleibt in Rechtskraft.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Tschan Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1938/2015 Urteil vom 2. April 2015 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Markus König, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Gesuch um Fristwiederherstellung, ev. Revisionsgesuch; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2015 (E-7008/2014 / N [...]). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 - eröffnet am 3. November 2014 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 28. Mai 2012 ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 1. Dezember 2014 mit Urteil vom 12. März 2015 mangels (fristgerechter) Leistung des mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2015 erhobenen Kostenvorschusses von Fr. 600.- nicht eintrat (Beschwerdeverfahren E 7008/2014), dass mit elektronischer Eingabe und Telefax vom 25. März 2015 von der Asylbetreuerin des für den Gesuchsteller zuständigen Sozialdienstes B._______ (Frau C._______) um "Kulanz beim Zahldatum" beziehungsweise um Eintritt des Bundesverwaltungsgerichtes auf die Beschwerde vom 1. Dezember 2014 beziehungsweise sinngemäss um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ersucht wurde, dass zur Begründung des Gesuchs im Wesentlichen vorgebracht wird, der Gesuchsteller sei unverschuldet an der rechtzeitigen Leistung des Kostenvorschusses gehindert worden, da die oben genannte Asylbetreuerin von ihm am 26. Februar 2015 angewiesen worden sei, als Vorschuss seines monatlichen Auszahlungsbudgets den Kostenvorschuss bis spätestens 4. März 2015 dem Bundesverwaltungsgericht zu überweisen, sie diese Buchung gleichentags im System erfasst habe, indes in der fälschlichen Annahme, dass die Zahlung mit dem nächsten Zahlungslauf der Finanzverwaltung erfolgen würde, der interne Zahlungslauf stattdessen über zwei Stellen erfolgte, weshalb die Zahlung effektiv erst später ausgelöst worden und beim Gericht erst am 6. März 2015 eingegangen sei, dass belegt wird, dass die Zahlung von der Asylbetreuerin am 26. Februar 2015 intern verbucht wurde, indes als Valutadatum beim Konto des Gesuchstellers der 9. März 2015 ausgewiesen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass mit dem Gesuch um "Kulanz beim Zahldatum" sinngemäss geltend gemacht wird, die Zahlung des Kostenvorschusses sei fristgemäss geleistet worden, da intern bei den Sozialen Diensten B._______ die Buchung bereits am 26. Februar 2015 erfolgt sei, dass die Frist für die Zahlung des Kostenvorschusses gewahrt wird, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wor­den ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG) - worauf der Beschwerdeführer in der Zwischenverfügung vom 17. Februar 2015 ausdrücklich hingewiesen worden war (vgl. Dispositivziffer 2) -, es damit nicht reicht, der Bank oder der Post (zu Handen der Postfinance oder der Bank) am letzten Tag der Frist den Zahlungsauftrag zu übergeben, sondern massgebend ist die Valuta (vgl. Stefan Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Rz. 21 zu Art. 21), dass angesichts der mit Zwischenverfügung vom 17. März 2015 an­gesetzten Frist vom 4. März 2015 und dem Eingang des Betrages beim Bundesverwaltungsgericht am 6. März 2015 sich die interne Buchung am 26. Februar 2015 als nicht von Belang erweist, so dass die Frist für die Zahlung des Kostenvorschusses gemäss klarem Gesetzeswortlaut offensichtlich versäumt wurde, zumal der Gesuchsteller sich das (fahrlässige) Verhalten seiner Hilfsperson, deren er sich zur Erfüllung der Vorschusspflicht bedient hat (vorliegend seine Asylbetreuerin), wie sein eigenes zurechnen zu lassen hat (vgl. Vogel, a.a.O.), folglich das Bundesverwaltungsgericht zu Recht auf die Beschwerde vom 1. Dezember 2014 androhungsgemäss nicht eintrat, dass mithin das allenfalls als Revisionsgesuch zu verstehende Begehren, das Urteil vom 12. März 2015 sei aufzuheben, weil die Zahlung fristgerecht erfolgt sei (Revisionsgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften i.S. von Art. 121 Bst. d BGG: versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen) abzuweisen ist, dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auch auf die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung einer Frist im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen, erstreckt, dass die Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG auch dann verlangt werden kann, wenn der Prozess bereits abgeschlossen ist und eine Gutheissung des Gesuchs zur Aufhebung des rechtskräftigen Urteils führen würde (vgl. dazu BGE 1C_491/2008), dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein aus drei Richterinnen oder Richtern zusammengesetztes Spruchgremium entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. Vogel, a.a.O., Rz. 1 zu Art. 24), dass ein Versäumnis nur dann als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und dem Gesuchsteller keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, d.h. es sind nur solche Gründe als erheblich zu betrachten, die dem Gesuchsteller auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung seiner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten, indes unter anderem organisatorische Unzulänglichkeiten nicht als unverschuldete Hindernisse gelten (vgl. Moser/Beusch/Kneu­bühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, 2008, Rz. 2.140 und 2.143; VPB 68.23 E. 3), dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Spielraum zukommt, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrensganges ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden darf (vgl. Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.140), dass im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, da der Gesuchsteller - handelnd durch die oben genannte Asylbetreuerin, welche gemäss Aktenlage als seine Hilfsperson zur Erfüllung der Vorschusspflicht zu qualifizieren ist - innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des geltend gemachten Hindernisses das vorliegende Fristwiederherstellungsgesuch eingereicht hat und zudem die versäumte Rechtshandlung (Zahlung) kurz nach Ablauf der Frist erfolgte, dass indes organisatorische Unzulänglichkeiten nicht als unverschuldete Hindernisse gelten und der Gesuchsteller sich das Verhalten seiner Hilfsperson (vorliegend die Asylbetreuerin) anrechnen lassen muss, dass das Verstreichenlassen der Frist somit insgesamt vermeidbar gewesen wäre und der Gesuchsteller sich daher den Vorwurf des nachlässigen Verhaltens gefallen lassen muss, dass er somit nicht unverschuldet von der Einhaltung der Zahlungsfrist abgehalten wurde, weshalb das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen ist, dass somit das Urteil vom 12. März 2015 des Beschwerdeverfahrens E 7008/2014 rechtskräftig bleibt, dass die Verfahrenskosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG analog), indes das Gericht gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das allfällige Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

3. Das Urteil vom 12. März 2015 (Beschwerdeverfahren E-7008/2014) bleibt in Rechtskraft.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Tschan Versand: