Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 6. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 20. Juli und 27. Juli 2022 fanden die persönlichen Gespräche im Rah- men des Dublin-Verfahrens statt, woraufhin die Vorinstanz mit Entscheid vom 26. Oktober 2022 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat und sie in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat wegwies. C. Mit Urteil F-5023/2022 vom 23. November 2022 wies das Bundesverwal- tungsgericht die gegen die vorinstanzliche Verfügung am 3. November 2025 erhoben Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. D. Die Vorinstanz hob mit Verfügung vom 14. Juni 2023 die Verfügung vom
26. Oktober 2022 auf und nahm das nationale Asylverfahren in der Schweiz wegen Zuständigkeitsübergang auf. E. E.a Am 4. Juli 2024 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden an; am
8. Juli 2024 erfolgte die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. Die ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers fand am 25. November 2024 statt. E.b Zu seiner Person brachte der Beschwerdeführer vor, er gehöre der Volksgruppe der Tutsi an und stamme aus der Provinz G._______. Im Jahr 1993 seien seine Familie und er nach H._______ geflüchtet, wo er nach seinem erfolgreich abgeschlossenen (…) bei einem Mobilfunkanbieter ge- arbeitet und daneben (…), (…) sowie (…) habe. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei Mitglied bei der Partei «Mouvement pour la Solidarité et la Démocratie» (MSD) gewesen und habe seine Tätigkeit bei einem Mobilfunkanbieter ge- nutzt, um Informationen zu Anrufen, die sich gegen die Mitglieder der Partei gerichtet hätten, ausfindig zu machen und weiterzuleiten. Diese sensiblen Personendaten seien auch in den sozialen Medien verbreitet worden. Seine Tätigkeit als Informant sei durch seine Arbeitskollegen – primär Hutus – aufgedeckt worden, und er habe deshalb zwischen Juli und
E-248/2025 Seite 3 September 2021 Drohbriefe erhalten; ebenso seien die Hausangestellten nach dem Verbleib der Beschwerdeführenden gefragt worden. Im Oktober 2021 sei er sodann von bewaffneten Polizisten von zu Hause mitgenommen und ins Gebäude des Geheimdienstes gebracht worden, wo er unter Anwendung von Folter dazu aufgefordert worden sei, für die Re- gierung als Informant zu arbeiten. Nachdem ein Kollege aus seinem Bas- ketball-Club – ein Colonel (Oberst) – seine Festhaltung mitbekommen und mitgeteilt habe, er werde die benötigten Informationen als persönlicher Be- kannter auch ohne eine andauernde Festhaltung des Beschwerdeführers und weitere Gewaltanwendung gegen ihn erhalten, sei er freigelassen wor- den. Zwei Tage später sei er von diesem Colonel zum Frühstück eingela- den worden und vor Betreten des vereinbarten Lokals erneut von seinen Verfolgern gefasst und ins Gebäude des Geheimdienstes gebracht wor- den, wo er bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden sei. Eine Men- schenrechtsorganisation habe ihn, nachdem sich seine Familie an diese gewandt habe, ausfindig gemacht und seine Einlieferung ins Krankenhaus erwirkt. Der dortige behandelnde Arzt sei ein Bekannter seines verstorbe- nen Vaters gewesen, weshalb er ihm geholfen habe, sich unbemerkt an den zwei Polizisten vor seinem Zimmer vorbei zu schleichen und zu flüch- ten. Auf der Strasse habe bereits ein Wagen auf ihn gewartet, der ihn zur Grenze gefahren habe. Im November 2021 habe er sich über I._______ nach J._______ begeben. Nachdem kurz darauf seine Frau von Angehöri- gen der Imbonerakure (der Jugendorganisation von Burundis Regierungs- partei Conseil national pour la défense de la démocratie – Forces de dé- fense de la démocratie [CNDD-FDD]) mitgenommen worden sei, sei er um- gehend nach Burundi zurückgekehrt und sie hätten zusammen ihre Aus- reise nach Europa geplant und angetreten. Im Spätsommer beziehungsweise anfangs Herbst des Jahres 2024 habe er durch einen befreundeten (ehemaligen) Polizisten in der Heimat erfah- ren, dass er per Fahndungsbefehl gesucht werde und seine dortigen Fa- milienmitglieder regelmässig von den Behörden bedroht würden. E.c Die Beschwerdeführerin brachte zu Ihrer Person vor, sie gehöre eben- falls der Volksgruppe der Tutsi an und sei im Jahr 2009 nach H._______ gezogen. Nach einem abgeschlossen Handelsstudium habe sie ein Ge- schäft für (…) und (…) mit zwei Angestellten geführt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie aus, dass nach der Ausreise des Beschwerdeführers im November 2021 Angehörige der Imbonerakure
E-248/2025 Seite 4 sich sowohl persönlich im Geschäft als auch telefonisch bei ihr nach dem Verbleib ihres Ehemannes erkundigt hätten. Eines Morgens im November 2021 seien Angehörige der Imbonerakure zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie unter Gewaltanwendung mitgenommen. Sie sei befragt, ge- schlagen sowie vergewaltigt und danach an einem unbekannten Ort aus- gesetzt worden. Nach diesem Vorfall sei sie von ihrem Onkel in eine auf Opfer sexueller Gewalt spezialisierte Klinik gebracht und dort medizinisch versorgt worden. E.d Zur Untermauerung ihrer Asylgründe reichten die Beschwerdeführen- den diverse Dokumente, insbesondere einen Mitgliederausweis der MSD- Partei des Beschwerdeführers sowie mehrere Arztberichte betreffend die Beschwerdeführerin, zu den Akten (vgl. angefochtene Verfügung vom
12. Dezember 2024 Ziff. I/4ff. sowie Beweismittelverzeichnis SEM- act. 90/23). F. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 – gleichentags eröffnet – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte deren Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. G. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 13. Januar 2025 ge- gen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be- antragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei die Flücht- lingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachver- haltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchen sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2025 stellte die Instruktionsrichte- rin fest, dass auf den Antrag der Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten werde, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukomme und diese auch nicht von der Vorinstanz entzogen worden sei, dass im Übrigen die Bedürftigkeit der Be- schwerdeführenden nicht belegt sei, weshalb diese aufzufordern seien
E-248/2025 Seite 5 innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, nach Ablauf der Frist über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ent- schieden und aufgrund der Aktenlage auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses verzichtet werde. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, sich in- nert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. I. Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2025 nahm die Vorinstanz Stellung zur Beschwerde. J. Ein Doppel der Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2025 zugestellt und die Instruktions- richterin gab ihnen die Gelegenheit, innert Frist eine Replik einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist Verzicht angenommen werde. Ebenso wurde auf die laufende Frist zur Nachreichung einer Fürsorgebestätigung hinge- wiesen. K. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 29. Januar 2025 eine Fürsorgebestätigung vom gleichen Tag zu den Akten, woraufhin die In- struktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2025 das Ge- such um unentgeltliche Prozessführung guthiess. L. Mit Eingabe vom 14. Februar 2025 – eingegangen am 17. Februar 2025 – reichten die Beschwerdeführenden eine Replik sowie einen Arztbericht der (…) vom 11. Februar 2025 zu den Akten. M. Am 24. und 25. Juni 2025 wurden zwei den Beschwerdeführer betreffende ärztliche Berichte der (…) vom 6. Juni 2025 und der (…) vom 11. Juni 2025 eingereicht.
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Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 4.1 In der angefochtenen Verfügung kam die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, womit deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Bei seinen Vorbringen käme es zu auffälligen Aneinanderreihungen unge- wöhnlicher Zufälle. Er habe über zahlreiche Kontakte verfügt, die jeweils immer genau zur Stelle gewesen seien, um ihm – trotz möglicher persönli- cher Risiken – weiterzuhelfen und dies selbstlos. Solch eine Häufung von Koinzidenzen wecke erste Zweifel. Eine Mitgliedschaft des Beschwerde- führers in der Partei werde nicht grundsätzlich angezweifelt, für sich allein betrachtet sei diesbezüglich aber keine politisch motivierte, intensive Ver- folgung durch die burundischen Behörden zu befürchten. Ebenso würden sich Ungereimtheiten sowie Widersprüche in den Vorbrin- gen des Beschwerdeführers finden. Bereits vor der ersten Anhörung habe er einen Fahndungsbefehl zu den Akten gereicht, obwohl er gemäss Aus- führungen an der ergänzenden Anhörung erst nach der ersten Anhörung durch einen Bekannten der Polizei von diesem Dokument erfahren habe. Bezugnehmend auf die Folterungen bei seiner Mitnahme falle sodann auf, dass gemäss seinen Ausführungen in der (ersten) Anhörung diese bei der ersten Mitnahme erfolgt seien, gemäss der ergänzen Anhörung seien sie bei der zweiten Mitnahme erfolgt. Auffällig sei auch, dass die Beschwerdeführerin die Flucht des Beschwer- deführers aus dem Krankenhaus mit keinem Wort erwähnt habe, obwohl sie gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers dabei gewesen sei.
E-248/2025 Seite 8 Darüber hinaus vermöge der Beschwerdeführer nicht in einer für tatsächli- che Erlebnisberichte zu erwartenden Qualität zu berichten. Ihm sei mehr- mals die Gelegenheit gegeben worden, von der zwangsweisen zweiten Mitnahme vor dem Restaurant zu berichten. Trotz einzelner Details – wie den Namen des Polizisten – würden seine Aussagen auffällig unsubstanti- iert und repetitiv ausfallen. Es fehle an persönlichen Empfindungen und spezifischen Eindrücken. Seine Schilderungen, wonach sein Gesicht mit einem schwarzen Tuch bedeckt und seine Hände gefesselt worden seien, seien stereotypisch und enthielten kaum Realkennzeichen. Trotz zahlrei- chen Nachfragen hätten sie nicht mehr Substanz erhalten. Seinen Ausfüh- rungen, er habe durch die Folterungen das Bewusstsein verloren und sei danach im Krankenhaus zu sich gekommen, könne ebenso wenig gefolgt werden, da er keine spezifischen Empfindungen und persönliche Wahrneh- mungen in diesem Moment habe berichten könne, sondern lediglich ange- geben habe, er habe Angst verspürt und an den Vorfall beim Geheimdienst gedacht. Diese Einschätzung der mangelnden Aussagequalität gelte auch für die Schilderung der Umsetzung der Fluchtaktion aus dem Krankenhaus, indem er trotz weiterer Aufforderung, diesbezüglich detailliert Ausführun- gen zu tätigen, nur die Planung nicht aber die «Flucht» selbst beschrieben habe. Vielmehr beschreibe er eine für ihn wichtige Situation als emotions- lose Aneinanderreihung von sterilen Aktionen. Insgesamt würden seine Aussagen bei Weitem nicht die Qualität aufwei- sen, wie dies von Erlebnisberichten bei solch aussergewöhnlichen Vorfäl- len zu erwarten wäre. Seine Aussagen seien demnach gesamthaft als un- glaubhaft zu bewerten und es könne ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aufgrund einer politischen motivierten Ver- folgung durch die burundischen Behörden seinen Heimatstaat verlassen habe beziehungsweise habe er nicht glaubhaft machen können, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat ernsthafte Nachteile zu befürch- ten hätte. In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei Folgendes fest- zustellen: Ohne die sexuellen Übergriffe auf sie und deren bis heute an- dauernde Auswirkungen zu verkennen, könne aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers auch bei den durch die Beschwerdefüh- rerin geltend gemachten Vorbringen zu den angeblichen Verfolgungsmass- nahmen durch die burundischen Behörden nicht von politisch motivierten Übergriffen ausgegangen werden. Es sei vielmehr von gemeinrechtlich be- gangenen Verbrechen auszugehen, die sie hätte strafrechtlich verfolgen lassen können. Die geltend gemachte geschlechtsspezifische Gewalt
E-248/2025 Seite 9 würde demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
E. 4.2 In der Beschwerde wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer Erlebten zwar um Zufälle handeln möge, diese aber nicht per se realitätsfremd, sondern als glaubhafte Schil- derungen zu qualifizieren seien. Es handle sich beim Beschwerdeführer um eine äusserst soziale und kommunikative Person, die aufgrund einer Mitgliedschaft in einer politischen Partei und als studierter Mann, der viele Jahre in einer Telekommunikationsfirma tätig gewesen sei, sehr vernetzt sei. So verfüge er auch nach seinem zweieinhalb-jährigen Aufenthalt in der Schweiz über ein breites Beziehungsnetz hier. Dies zeige, dass seine ge- schilderten Erlebnisse einen lebensnahen Sachverhalt darstellen würden. Die Vorinstanz hätte ihn sonst auf diese angeblich unglaubhaften Zufälle ansprechen müssen. Dass die Beschwerdeführerin sodann trotz ihrer An- wesenheit das auffällige Entkommen ihres Ehemanns aus dem Kranken- haus nicht erwähnt habe, liege an der für sie extrem schwierige Anhörung. Es sei einzig um die erlebte und höchst traumatisierende sexuelle Gewalt gegangen, was gemäss Arztbericht wieder zu einer deutlichen Destabili- sierung geführt habe. Ihr seien auch weder Fragen zu diesem Aspekt ge- stellt worden, noch sei sie zu einer zweiten Anhörung vorgeladen worden. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer aufgrund des Zeitmangels an der ersten Anhörung nicht zum Fahndungsbefehl (der im Protokoll als «Ver- misstenmeldung» festgehalten worden sei), befragt worden. Zwei Wochen vor seiner ersten Anhörung habe er von diesem Fahndungsbefehl durch seinen befreundeten Polizisten erfahren. An der ergänzenden Anhörung sei er jedoch nicht gezielt nach der genauen zeitlichen Kenntnisnahme ge- fragt worden, sondern vielmehr nur, wann er zuletzt Kontakt mit jemandem in seinem Heimatstaat gehabt habe. Bei diesem Gespräch, rund drei Mo- nate vor der ergänzenden Anhörung, habe ihm der befreundetet Polizist mitgeteilt, er könne aufgrund des gegen ihn bestehenden Fahndungsbe- fehls nicht zurückkommen. Aus dieser Aussage könne demnach nicht ge- schlossen werden, dass der Beschwerdeführer dort zum ersten Mal vom Fahndungsbefehl erfahren habe. Ferner verletze die Vorinstanz das rechtliche Gehör sowie ihre Begrün- dungspflicht, indem sie die eingereichten Beweismittel – Fahndungsbefehl und MSD-Mitgliedkarte – nicht berücksichtigt oder nicht korrekt gewürdigt habe. Ohne genaue Prüfung auf Fälschungsmerkmale dürfe ein amtliches Dokument nicht als Fälschung deklariert werden. Sollte eine Dokumenten-
E-248/2025 Seite 10 analyse vorgenommen worden sein, habe er keine Akteneinsicht erhalten und ihm sei kein rechtliches Gehör gewährt worden. Ihm erwachse dadurch ein grosser Nachteil, indem er erst auf Beschwerdeebene bezüglich des Vorwurfs der Fälschung habe Stellung nehmen können. Ebenso habe es die Vorinstanz unterlassen, ihn auf die angeblichen Wi- dersprüche, beispielsweise zum Zeitpunkt der erlittenen und von der Vo- rinstanz im Grundsatz nicht bestrittenen Folter, anzusprechen und seinen fragilen psychischen Gesundheitszustand dabei zu berücksichtigen. Dies hätte sich umso mehr aufgedrängt, da sich in der zweiten Anhörung diverse Realkennzeichen diesbezüglich finden würden. Aufgrund seiner glaubhaf- ten Aussagen seien seine Aussagen demnach auch als asylrechtlich rele- vant zu qualifizieren. Es liege ein unerträglicher psychischer Druck vor und der burundische Staat sei nicht schutzfähig beziehungsweise schutzwillig. Gleiches gelte für die Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die von ihr er- lebte geschlechtsspezifische und in Verbindung mit ihrer Angehörigkeit zur Volksgruppe der Tutsi stehende Gewalt könne nicht von der Glaubhaf- tigkeit der Aussagen ihres Ehemanns abhängig gemacht werden. Sie er- fülle als Frau – mit Verbindung zu einer politisch oppositionellen Person – ein Risikoprofil in ihrem Heimatstaat, was mehrere Quellen belegen wür- den.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung verweist die Vorinstanz auf ihre Erwägungen im Asylentscheid, an denen vollumfänglich festgehalten werde, und führt ergänzend aus, die Beschwerdeführenden würden in ihrer Beschwerde- schrift die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen anders beurteilen und diesbe- züglich die in der angefochtenen Verfügung festgestellten Widersprüche sowie Ungereimtheiten präzisieren. Den Beschwerdeführenden sei inso- fern zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der ergänzen- den Anhörung auf seine widersprüchlichen Aussagen hätte angesprochen werden sollen. Dies sei jedoch aufgrund der primär geringen Aussagequa- lität des Beschwerdeführers, welche gemäss Asylentscheid zur unglaub- haften Bewertung seiner Vorbringen geführt habe, nicht entscheidend. Die Widersprüche habe er zudem auch im Rahmen der Beschwerdeschrift nicht nachvollziehbar aufklären können. Hinsichtlich der im Beschwerde- verfahren monierten zahlreichen Unterbrechungen des Beschwerdefüh- rers in dessen ergänzender Anhörung sowie der aufgrund der Anhörungs- konstellation herrschenden Stresssituation für den bereits psychisch schwer belasteten Beschwerdeführer, die zu den zuweilen unstimmigen Aussagen geführt hätten, sei klarzustellen, dass diese Unterbrechungen zur Unterstützung des Beschwerdeführers erfolgt seien. Er habe sämtliche
E-248/2025 Seite 11 Momente der Verfolgungsmassnahmen jeweils nur sehr rudimentär ge- schildert und sei direkt zur nächsten Episode in seinem Erzählstrang über- gegangen. Durch die Unterbrechungen habe die zuständige Sachbearbei- terin ihm die Möglichkeit geben wollen, seine Schilderungen mit Realkenn- zeichen zu stützen, sofern er tatsächlich von realen Erlebnissen berichtet habe. Dieses Vorgehen könne der zuständigen Sachbearbeiterin nicht vor- geworfen und als Grund für die mangelnde Substanz und die Ungereimt- heiten in seinen Ausführungen herangezogen werden. Diese Einschätzung gebiete sich umso mehr, als es sich beim Beschwerdeführer um einen gut ausgebildeten erwachsenen Mann handle, der zum Zeitpunkt der ergän- zenden Anhörung bereits zuvor zwei Mal (Dublin-Gespräch sowie erste An- hörung) angehört worden sei. Die wenigen Details in seinen Aussagen wür- den demnach bei Weitem nicht ausreichen, um auf tatsächliche Erlebnis- berichte zu schliessen. Ferner sei der eingereichte und ohne überprüfbare Merkmale verfügende Fahndungsbefehl sowohl im Lichte der grassierenden Korruption in Bu- rundi als auch der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers als nicht beweiskräftig qualifiziert worden. Zu der von der Beschwerdeführerin geschilderten sexuellen Gewalt stelle sich die beschwerdeführende Partei auf den Standpunkt, dass sie diese insbesondere aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Tutsi habe erleben müssen. Somit sei dieses Ereignis unabhängig von den geltend gemachten politischen Problemen des Beschwerdeführers zu beurteilen. Es sei zudem ein Risikofaktor, in Burundi eine Frau zu sein, da Frauen in Burundi häufig sexueller Gewalt ausgesetzt seien. Hierzu sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die von ihr geltend gemachten Übergriffe ein- deutig als Folge einer angeblichen politischen Verfolgung des Beschwer- deführers dargestellt habe. Die Umdeutung ihrer Aussagen in der Be- schwerdeschrift zeige klar, dass die Glaubhaftigkeit der politischen Vorver- folgung auch für die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden offen- sichtlich nicht gegeben sei. Dadurch, dass die geltend gemachte Gewalt in einen Kontext einer nicht glaubhaften staatlichen Verfolgung gestellt wor- den sei, sei es dem SEM verunmöglicht, die Motivation und Umstände des entsprechenden Gewaltakts zu prüfen, weswegen auf ein gemeinrechtli- ches Verbrechen zu schliessen sei. Inwiefern es sich bei den Tätern um Angehörige der Imbonerakure gehandelt habe, sei folglich nur schwer zu beurteilen und letztlich nicht von Relevanz, da auch in diesem Fall keine begründete Furcht vor weiteren Gewalttaten festgestellt werden könne.
E-248/2025 Seite 12 Eine Kollektivverfolgung von Frauen, die der Ethnie der Tutsi angehören, wie in der Beschwerdeschrift indiziert, sei in Burundi nicht festzustellen. Die in der Beschwerdeschrift genannten Zahlen zu ethnisch und politisch mo- tivierten Sexualverbrechen im zweistelligen beziehungsweise tiefen dreistelligen Bereich pro Jahr können bei rund sieben Millionen Frauen und Mädchen in Burundi – wobei selbstverständlich jedes derartige Verbrechen eines zu viel sei – nicht zum Schluss führen, dass für die Beschwerdefüh- rerin tatsächlich ein Risikoprofil vorliege.
E. 4.4 In der Replik wiederholen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift und bringen ergänzend vor, die Unterbrechungen des Vortrags des Beschwerdeführers in seinem Re- defluss hätten zu einer grossen Verunsicherung geführt. Bei Unklarheiten im Sachverhalt liege es an der Vorinstanz, diese genauer abzuklären be- ziehungsweise zu beseitigen. Wie schon in der angefochtenen Verfügung habe die Vorinstanz in Bezug auf seine Aussagefähigkeit den prekären Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers in der Vernehmlassung nicht be- rücksichtigt. Ebenso wenig habe die Vorinstanz die objektiven Tatsachen, die eingereichten Arztberichte, Beweismittel sowie Länderberichte in die Gesamtbeurteilung einbezogen. Der Beschwerdeführer habe trotz seines Gesundheitszustands Örtlichkeiten oder Situationen detailliert und an- schaulich beschreiben können. Ferner werde auch nicht in Abrede gestellt, dass er für seine oppositionelle Partei MSD als Informant tätig gewesen sei sowie Folter erlebt habe. Zu den Länderberichten sei nichts angemerkt worden. Das Gleiche gelte gemäss der angefochtenen Verfügung für die erfolgte sexuelle Gewalt gegenüber der Beschwerdeführerin.
E. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche bei deren Gutheissung grundsätzlich eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zur Folge haben könnten und mithin vorab zu beurteilen sind.
E. 5.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz weder den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG noch das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 VwVG, namentlich auch nicht ihre Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, verletzt hat.
E. 5.2.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden wurde der Sachverhalt durch die Vorinstanz vollständig und rechtsgenüglich festge- stellt. Trotz mehrfacher Unterbrechungen der Anhörung mit einem allfälli- gen Einfluss auf den Redefluss des Beschwerdeführers ist anhand der
E-248/2025 Seite 13 Anhörungsprotokolle ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage war, seine Asylgründe ausführlich darzulegen und auf die ent- sprechenden Nachfragen zu antworten und weiterzufahren. Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene ergibt sich aus den Protokollen keine grosse Verunsicherung des Beschwerdeführers und weder der Beschwer- deführer noch seine anwesende Rechtsvertretung monierten entsprechen- des. Ebenso wenig lässt sich gestützt auf die Akten schliessen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Zustands nicht mög- lich gewesen sein soll, an der Anhörung unter Wahrung seiner Verfahrens- rechte teilzunehmen (vgl. SEM-act. 101/10 F2 ff., S. 10; 112/20 F2 ff., S. 20). In der Verfügung wurde dezidiert ausgeführt, welche wesentlichen Wi- dersprüche in den Aussagen festzustellen seien und der Beschwerdeführer hatte auf Beschwerdeebene Gelegenheit, auf diese Feststellungen zu rea- gieren. Eine allfällige Versäumnis durch die Vorinstanz ist damit auf Be- schwerdeebene geheilt worden.
E. 5.2.2 Wie durch die Beschwerdeführenden selbst festgehalten, korreliert mit dem Gehörsanspruch für die Vorinstanz die Pflicht, die Vorbringen tat- sächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung ange- messen zu berücksichtigen, wobei es nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Vo- rinstanz ist ihrer Begründungspflicht im ausreichenden Masse nachgekom- men. Auch aus der Beschwerde ist ersichtlich, dass den Beschwerdefüh- renden eine sachgerechte Anfechtung uneingeschränkt möglich war. Die Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, die für die Beschwer- deführenden anders als erwartet ausfällt, stellt keine Verletzung einer Ver- fahrenspflicht dar, sondern betrifft die materielle Prüfung.
E. 5.2.3 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung kommt nicht Betracht. Das entsprechende Eventualbegehren ist demnach abzuweisen.
E. 6.1 Bezüglich der Prüfung der materiellen Vorbringen kann vorab vollum- fänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefoch- tenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden. Das Gericht erachtete, wie auch schon die Vorinstanz, die Ausführungen der Beschwerdeführenden, namentlich die des Beschwerdeführers zu sei- nen Fluchtgründen als unglaubhaft. Es ist unwahrscheinlich, dass sich der
E-248/2025 Seite 14 Sachverhalt so zugetragen haben könnte, wie dargestellt. In Bezug auf die Häufung der Koinzidenzen sind die Ausführungen der Beschwerdeführen- den, beim Beschwerdeführer handle es sich um eine sehr vernetzte Person in seinem Heimatstaat, womit es nicht unmöglich sei, dass er in den jewei- ligen Situationen jemanden gekannt habe oder mit diesem befreundet sei, der ihm geholfen habe, nicht überzeugend. Selbst wenn der Beschwerde- führer gut vernetzt war, ist auffallend, dass diese «Hilfspersonen» immer zur richtigen Zeit am richtigen Ort gewesen seien sollen. Daneben bleibt die Frage offen, warum teilweise nur entfernte Bekannte, sich selbst in Ge- fahr bringen sollten, um dem Beschwerdeführer zu helfen, wenn sie doch nicht zum nächsten Umfeld des Beschwerdeführers, namentlich seiner Fa- milie gehören. Mit den Beschwerdeführenden ist einig zu gehen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, wann er Kenntnis vom gegen ihn erlassenen Festnah- mebefehl erhalten hat, nicht mit einem relevanten Widerspruch behaftet ist. Die Beweistauglichkeit dieses Dokuments ist aber aufgrund der mangeln- den Sicherheitsmerkmale und leichten Fälschbarkeit im Gesamtkontext zu würdigen. Es finden sich jedoch – wie im Folgenden ausgeführt – auch Ungereimtheiten sowie Widersprüche in den Vorbringen, die das Gericht als wesentlich erachtet, und die die Beschwerdeführenden auch im Rah- men des Beschwerdeverfahrens nicht nachvollziehbar entkräften können. Die Beschwerde enthält keine Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer anderen Einschätzung führen würden. Vielmehr wiederholen die Be- schwerdeführenden ihre im vorinstanzlichen Verfahren getätigten Ausfüh- rungen und geben Gründe an, warum sie nicht in der Lage gewesen seien, detailreichere und mit Realkennzeichen versehende Aussagen zu treffen, die in sich schlüssig sind. Hinsichtlich der geltend gemachten Mitnahmen sowie der Folterungen fällt beispielsweise auf, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zu deren Zeitpunkt machte. Während er die Folterungen gemäss seinen Aussagen im Rahmen der ersten Anhörung im Anschluss an die erste Mit- nahme erlitten haben soll, führte er bei der ergänzenden Anhörung aus, diese Folterungen seien bei der zweiten Mitnahme erfolgt (vgl. SEM-act. 101/10 F36 sowie act. 112/20 F34). Die Beschwerdevorbringen bekräftigen diesen Widerspruch noch, indem erstmals vorgebracht wird, dass der Be- schwerdeführer insgesamt drei Mal mitgenommen und erst beim dritten Mal gefoltert worden sei (Beschwerde S. 18 f.). Bei solch einem einschnei- denden Erlebnis kann erwartet werden, dass der zeitliche Kontext sich nicht verändert. Darüber hinaus ist es erstaunlich, dass die
E-248/2025 Seite 15 Beschwerdeführerin – wie bereits durch die Vorinstanz festgehalten – auch keine genauen Ausführungen zur Flucht des Beschwerdeführers aus dem Krankenhaus (in welchem er bewacht worden sein soll) machte, obwohl sie gemäss dem Beschwerdeführer dort ebenfalls anwesend gewesen sein soll. Sie führte lediglich aus, ihr Mann sei schwer geschlagen und gefoltert worden, woraufhin er nach J._______ geflohen sei (vgl. SEM-act. 99/10 F46). Zur Anzahl der Mitnahmen ihres Mannes machte sie ebenfalls keine Angaben. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer trotz einer angeblichen Mitglied- schaft bei der MSD über kein exponiertes politisches Profil. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Hilfstätigkeiten, namentlich be- treffend seine angebliche Informationsgewinnung in der Telekommunikati- onsfirma für die Partei, welcher er angehöre, blieben unsubstanziiert und insbesondere bleibt der Beschwerdeführer eine nachvollziehbare Erklä- rung schuldig, aufgrund welcher Handlungen er derart in den von ihm be- schriebenen Fokus der Behörden geraten sein soll (vgl. SEM-act. 101/10 F36 S.6, F38 ff. und act. 112/20 F16). Nachdem die Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft erschei- nen, teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Übergriffe und eine erlittene Ver- gewaltigung von Unbekannten, nicht im Zusammenhang mit einem oppo- sitionellen oder anderweitig relevanten Profil des Beschwerdeführers ste- hen und auch die Beschwerdeführerin selbst kein politisches Profil auf- weist, aus welchem geschlossen werden könnte, dass die von ihr erlittene Gewalt aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgt ist. Ohne die Auswirkungen der geltend gemachten Vergewaltigung und die Schwere einer solchen Tat zu verkennen, ist davon auszugehen, dass diese Verbrechen gemeinrechtlich begangen worden sind. Allein die Zuge- hörigkeit zur Volksgruppe der Tutsi genügt für sich nicht für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlung. Im Übrigen wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. SEM-act. 113/12 Ziff. II S. 4 ff.; Vernehmlassung vom 27. Januar 2025).
E. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen- den nicht gelungen ist, eine relevante Verfolgung oder Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flücht- lingseigenschaft demnach zutreffend verneint und ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
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E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.
E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts- hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus- schusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, und das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis auch nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in eini- gen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher
E-248/2025 Seite 18 Hinsicht heikel ist (vgl. dazu Urteile des BVGer E-2220/2025 vom 26. Mai 2025 E. 8.3.2, E-7994/2024 vom 9. Januar 2025 E. 7.3.2, D-4328/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 9.3.1 sowie E-1766/2023 vom 24. Mai 2023 E. 7.4.2 m.w.H.). Darüber hinaus ergeben sich aus den Akten auch keine individuellen Voll- zugshindernisse. Wie durch die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt wurde, sind die Beschwerdeführenden gut ausgebildet, verfügen über langjährige Berufserfahrung und befanden sich vor ihrer Ausreise aufgrund diverser Einnahmequellen aus selbstständigem Erwerb und Anstellungen in einer guten finanziellen Lage. Gemäss ihren Ausführungen hatten sie zudem Hausangestellte. Auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen kann gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nur dann geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens- gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffe- nen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizi- nische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizini- sche Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Die Beschwer- deführerin leidet gemäss eingereichtem ärztlichen Bericht an einer kom- plexen posttraumatischen Belastungsstörung mit andauernder Persönlich- keitsänderung nach Extrembelastung und einer mindestens mittelgradigen depressiven Episode (vgl. Beilage 5 der Beschwerde, Arztbericht der (…) vom 3. Januar 2025 mit Verweis auf die Vorberichte vom 27. März 2023 und 5. August 2024). Der Beschwerdeführer leidet an einer posttraumati- schen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (vgl. Beilage 7 der Beschwerde, Arztbericht der (…) vom 8. Januar 2025). Ohne die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden abzuerkennen, sind diese im Sinne der Rechtspre- chung nicht als derart schwer zu qualifizieren, dass davon auszugehen wäre, sie würden bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine medizini- sche Notlage geraten. Dabei würde auch eine allfällige Suizidalität der Be- schwerdeführenden einem Wegweisungsvollzug praxisgemäss grundsätz- lich nicht entgegenstehen. Ferner besteht, wie von der Vorinstanz zutref- fend festgehalten, die Möglichkeit einer psychiatrisch-psychologischen Be- handlung im Heimatstaat. Es kann sodann bei der Vorinstanz ein Antrag
E-248/2025 Seite 19 auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe gestellt werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Dem Vollzug der Wegweisung steht überdies auch das Kindeswohl ge- mäss Art. 3 KRK nicht entgegen, da die Kinder sich noch nicht allzu lang in der Schweiz aufhalten und von keiner relevanten Entwurzelung aus dem Heimatstaat auszugehen ist.
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von insgesamt Fr. 750.– grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2025 hiess die In- struktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, und von einer veränderten finanziellen Situation ist aktuell gestützt auf die Ak- ten nicht auszugehen, womit entsprechend keine Verfahrenskosten zu er- heben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-248/2025 Seite 20
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-248/2025 Urteil vom 18. September 2025 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Giulia Marelli, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Burundi, alle vertreten durch Dr. iur. Jasmine Andenmatten, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 6. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 20. Juli und 27. Juli 2022 fanden die persönlichen Gespräche im Rahmen des Dublin-Verfahrens statt, woraufhin die Vorinstanz mit Entscheid vom 26. Oktober 2022 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat und sie in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat wegwies. C. Mit Urteil F-5023/2022 vom 23. November 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die vorinstanzliche Verfügung am 3. November 2025 erhoben Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. D. Die Vorinstanz hob mit Verfügung vom 14. Juni 2023 die Verfügung vom 26. Oktober 2022 auf und nahm das nationale Asylverfahren in der Schweiz wegen Zuständigkeitsübergang auf. E. E.a Am 4. Juli 2024 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden an; am 8. Juli 2024 erfolgte die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. Die ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers fand am 25. November 2024 statt. E.b Zu seiner Person brachte der Beschwerdeführer vor, er gehöre der Volksgruppe der Tutsi an und stamme aus der Provinz G._______. Im Jahr 1993 seien seine Familie und er nach H._______ geflüchtet, wo er nach seinem erfolgreich abgeschlossenen (...) bei einem Mobilfunkanbieter gearbeitet und daneben (...), (...) sowie (...) habe. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei Mitglied bei der Partei «Mouvement pour la Solidarité et la Démocratie» (MSD) gewesen und habe seine Tätigkeit bei einem Mobilfunkanbieter genutzt, um Informationen zu Anrufen, die sich gegen die Mitglieder der Partei gerichtet hätten, ausfindig zu machen und weiterzuleiten. Diese sensiblen Personendaten seien auch in den sozialen Medien verbreitet worden. Seine Tätigkeit als Informant sei durch seine Arbeitskollegen - primär Hutus - aufgedeckt worden, und er habe deshalb zwischen Juli und September 2021 Drohbriefe erhalten; ebenso seien die Hausangestellten nach dem Verbleib der Beschwerdeführenden gefragt worden. Im Oktober 2021 sei er sodann von bewaffneten Polizisten von zu Hause mitgenommen und ins Gebäude des Geheimdienstes gebracht worden, wo er unter Anwendung von Folter dazu aufgefordert worden sei, für die Regierung als Informant zu arbeiten. Nachdem ein Kollege aus seinem Basketball-Club - ein Colonel (Oberst) - seine Festhaltung mitbekommen und mitgeteilt habe, er werde die benötigten Informationen als persönlicher Bekannter auch ohne eine andauernde Festhaltung des Beschwerdeführers und weitere Gewaltanwendung gegen ihn erhalten, sei er freigelassen worden. Zwei Tage später sei er von diesem Colonel zum Frühstück eingeladen worden und vor Betreten des vereinbarten Lokals erneut von seinen Verfolgern gefasst und ins Gebäude des Geheimdienstes gebracht worden, wo er bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden sei. Eine Menschenrechtsorganisation habe ihn, nachdem sich seine Familie an diese gewandt habe, ausfindig gemacht und seine Einlieferung ins Krankenhaus erwirkt. Der dortige behandelnde Arzt sei ein Bekannter seines verstorbenen Vaters gewesen, weshalb er ihm geholfen habe, sich unbemerkt an den zwei Polizisten vor seinem Zimmer vorbei zu schleichen und zu flüchten. Auf der Strasse habe bereits ein Wagen auf ihn gewartet, der ihn zur Grenze gefahren habe. Im November 2021 habe er sich über I._______ nach J._______ begeben. Nachdem kurz darauf seine Frau von Angehörigen der Imbonerakure (der Jugendorganisation von Burundis Regierungspartei Conseil national pour la défense de la démocratie - Forces de défense de la démocratie [CNDD-FDD]) mitgenommen worden sei, sei er umgehend nach Burundi zurückgekehrt und sie hätten zusammen ihre Ausreise nach Europa geplant und angetreten. Im Spätsommer beziehungsweise anfangs Herbst des Jahres 2024 habe er durch einen befreundeten (ehemaligen) Polizisten in der Heimat erfahren, dass er per Fahndungsbefehl gesucht werde und seine dortigen Familienmitglieder regelmässig von den Behörden bedroht würden. E.c Die Beschwerdeführerin brachte zu Ihrer Person vor, sie gehöre ebenfalls der Volksgruppe der Tutsi an und sei im Jahr 2009 nach H._______ gezogen. Nach einem abgeschlossen Handelsstudium habe sie ein Geschäft für (...) und (...) mit zwei Angestellten geführt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie aus, dass nach der Ausreise des Beschwerdeführers im November 2021 Angehörige der Imbonerakure sich sowohl persönlich im Geschäft als auch telefonisch bei ihr nach dem Verbleib ihres Ehemannes erkundigt hätten. Eines Morgens im November 2021 seien Angehörige der Imbonerakure zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie unter Gewaltanwendung mitgenommen. Sie sei befragt, geschlagen sowie vergewaltigt und danach an einem unbekannten Ort ausgesetzt worden. Nach diesem Vorfall sei sie von ihrem Onkel in eine auf Opfer sexueller Gewalt spezialisierte Klinik gebracht und dort medizinisch versorgt worden. E.d Zur Untermauerung ihrer Asylgründe reichten die Beschwerdeführenden diverse Dokumente, insbesondere einen Mitgliederausweis der MSD-Partei des Beschwerdeführers sowie mehrere Arztberichte betreffend die Beschwerdeführerin, zu den Akten (vgl. angefochtene Verfügung vom 12. Dezember 2024 Ziff. I/4ff. sowie Beweismittelverzeichnis SEM-act. 90/23). F. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 - gleichentags eröffnet - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte deren Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. G. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 13. Januar 2025 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchen sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2025 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass auf den Antrag der Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten werde, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukomme und diese auch nicht von der Vorinstanz entzogen worden sei, dass im Übrigen die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden nicht belegt sei, weshalb diese aufzufordern seien innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, nach Ablauf der Frist über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung entschieden und aufgrund der Aktenlage auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. I. Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2025 nahm die Vorinstanz Stellung zur Beschwerde. J. Ein Doppel der Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2025 zugestellt und die Instruktionsrichterin gab ihnen die Gelegenheit, innert Frist eine Replik einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist Verzicht angenommen werde. Ebenso wurde auf die laufende Frist zur Nachreichung einer Fürsorgebestätigung hingewiesen. K. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 29. Januar 2025 eine Fürsorgebestätigung vom gleichen Tag zu den Akten, woraufhin die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2025 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung guthiess. L. Mit Eingabe vom 14. Februar 2025 - eingegangen am 17. Februar 2025 - reichten die Beschwerdeführenden eine Replik sowie einen Arztbericht der (...) vom 11. Februar 2025 zu den Akten. M. Am 24. und 25. Juni 2025 wurden zwei den Beschwerdeführer betreffende ärztliche Berichte der (...) vom 6. Juni 2025 und der (...) vom 11. Juni 2025 eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung kam die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, womit deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Bei seinen Vorbringen käme es zu auffälligen Aneinanderreihungen ungewöhnlicher Zufälle. Er habe über zahlreiche Kontakte verfügt, die jeweils immer genau zur Stelle gewesen seien, um ihm - trotz möglicher persönlicher Risiken - weiterzuhelfen und dies selbstlos. Solch eine Häufung von Koinzidenzen wecke erste Zweifel. Eine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der Partei werde nicht grundsätzlich angezweifelt, für sich allein betrachtet sei diesbezüglich aber keine politisch motivierte, intensive Verfolgung durch die burundischen Behörden zu befürchten. Ebenso würden sich Ungereimtheiten sowie Widersprüche in den Vorbringen des Beschwerdeführers finden. Bereits vor der ersten Anhörung habe er einen Fahndungsbefehl zu den Akten gereicht, obwohl er gemäss Ausführungen an der ergänzenden Anhörung erst nach der ersten Anhörung durch einen Bekannten der Polizei von diesem Dokument erfahren habe. Bezugnehmend auf die Folterungen bei seiner Mitnahme falle sodann auf, dass gemäss seinen Ausführungen in der (ersten) Anhörung diese bei der ersten Mitnahme erfolgt seien, gemäss der ergänzen Anhörung seien sie bei der zweiten Mitnahme erfolgt. Auffällig sei auch, dass die Beschwerdeführerin die Flucht des Beschwerdeführers aus dem Krankenhaus mit keinem Wort erwähnt habe, obwohl sie gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers dabei gewesen sei. Darüber hinaus vermöge der Beschwerdeführer nicht in einer für tatsächliche Erlebnisberichte zu erwartenden Qualität zu berichten. Ihm sei mehrmals die Gelegenheit gegeben worden, von der zwangsweisen zweiten Mitnahme vor dem Restaurant zu berichten. Trotz einzelner Details - wie den Namen des Polizisten - würden seine Aussagen auffällig unsubstantiiert und repetitiv ausfallen. Es fehle an persönlichen Empfindungen und spezifischen Eindrücken. Seine Schilderungen, wonach sein Gesicht mit einem schwarzen Tuch bedeckt und seine Hände gefesselt worden seien, seien stereotypisch und enthielten kaum Realkennzeichen. Trotz zahlreichen Nachfragen hätten sie nicht mehr Substanz erhalten. Seinen Ausführungen, er habe durch die Folterungen das Bewusstsein verloren und sei danach im Krankenhaus zu sich gekommen, könne ebenso wenig gefolgt werden, da er keine spezifischen Empfindungen und persönliche Wahrnehmungen in diesem Moment habe berichten könne, sondern lediglich angegeben habe, er habe Angst verspürt und an den Vorfall beim Geheimdienst gedacht. Diese Einschätzung der mangelnden Aussagequalität gelte auch für die Schilderung der Umsetzung der Fluchtaktion aus dem Krankenhaus, indem er trotz weiterer Aufforderung, diesbezüglich detailliert Ausführungen zu tätigen, nur die Planung nicht aber die «Flucht» selbst beschrieben habe. Vielmehr beschreibe er eine für ihn wichtige Situation als emotionslose Aneinanderreihung von sterilen Aktionen. Insgesamt würden seine Aussagen bei Weitem nicht die Qualität aufweisen, wie dies von Erlebnisberichten bei solch aussergewöhnlichen Vorfällen zu erwarten wäre. Seine Aussagen seien demnach gesamthaft als unglaubhaft zu bewerten und es könne ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aufgrund einer politischen motivierten Verfolgung durch die burundischen Behörden seinen Heimatstaat verlassen habe beziehungsweise habe er nicht glaubhaft machen können, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte. In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei Folgendes festzustellen: Ohne die sexuellen Übergriffe auf sie und deren bis heute andauernde Auswirkungen zu verkennen, könne aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers auch bei den durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen zu den angeblichen Verfolgungsmassnahmen durch die burundischen Behörden nicht von politisch motivierten Übergriffen ausgegangen werden. Es sei vielmehr von gemeinrechtlich begangenen Verbrechen auszugehen, die sie hätte strafrechtlich verfolgen lassen können. Die geltend gemachte geschlechtsspezifische Gewalt würde demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 4.2 In der Beschwerde wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer Erlebten zwar um Zufälle handeln möge, diese aber nicht per se realitätsfremd, sondern als glaubhafte Schilderungen zu qualifizieren seien. Es handle sich beim Beschwerdeführer um eine äusserst soziale und kommunikative Person, die aufgrund einer Mitgliedschaft in einer politischen Partei und als studierter Mann, der viele Jahre in einer Telekommunikationsfirma tätig gewesen sei, sehr vernetzt sei. So verfüge er auch nach seinem zweieinhalb-jährigen Aufenthalt in der Schweiz über ein breites Beziehungsnetz hier. Dies zeige, dass seine geschilderten Erlebnisse einen lebensnahen Sachverhalt darstellen würden. Die Vorinstanz hätte ihn sonst auf diese angeblich unglaubhaften Zufälle ansprechen müssen. Dass die Beschwerdeführerin sodann trotz ihrer Anwesenheit das auffällige Entkommen ihres Ehemanns aus dem Krankenhaus nicht erwähnt habe, liege an der für sie extrem schwierige Anhörung. Es sei einzig um die erlebte und höchst traumatisierende sexuelle Gewalt gegangen, was gemäss Arztbericht wieder zu einer deutlichen Destabilisierung geführt habe. Ihr seien auch weder Fragen zu diesem Aspekt gestellt worden, noch sei sie zu einer zweiten Anhörung vorgeladen worden. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer aufgrund des Zeitmangels an der ersten Anhörung nicht zum Fahndungsbefehl (der im Protokoll als «Vermisstenmeldung» festgehalten worden sei), befragt worden. Zwei Wochen vor seiner ersten Anhörung habe er von diesem Fahndungsbefehl durch seinen befreundeten Polizisten erfahren. An der ergänzenden Anhörung sei er jedoch nicht gezielt nach der genauen zeitlichen Kenntnisnahme gefragt worden, sondern vielmehr nur, wann er zuletzt Kontakt mit jemandem in seinem Heimatstaat gehabt habe. Bei diesem Gespräch, rund drei Monate vor der ergänzenden Anhörung, habe ihm der befreundetet Polizist mitgeteilt, er könne aufgrund des gegen ihn bestehenden Fahndungsbefehls nicht zurückkommen. Aus dieser Aussage könne demnach nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer dort zum ersten Mal vom Fahndungsbefehl erfahren habe. Ferner verletze die Vorinstanz das rechtliche Gehör sowie ihre Begründungspflicht, indem sie die eingereichten Beweismittel - Fahndungsbefehl und MSD-Mitgliedkarte - nicht berücksichtigt oder nicht korrekt gewürdigt habe. Ohne genaue Prüfung auf Fälschungsmerkmale dürfe ein amtliches Dokument nicht als Fälschung deklariert werden. Sollte eine Dokumenten-analyse vorgenommen worden sein, habe er keine Akteneinsicht erhalten und ihm sei kein rechtliches Gehör gewährt worden. Ihm erwachse dadurch ein grosser Nachteil, indem er erst auf Beschwerdeebene bezüglich des Vorwurfs der Fälschung habe Stellung nehmen können. Ebenso habe es die Vorinstanz unterlassen, ihn auf die angeblichen Widersprüche, beispielsweise zum Zeitpunkt der erlittenen und von der Vorinstanz im Grundsatz nicht bestrittenen Folter, anzusprechen und seinen fragilen psychischen Gesundheitszustand dabei zu berücksichtigen. Dies hätte sich umso mehr aufgedrängt, da sich in der zweiten Anhörung diverse Realkennzeichen diesbezüglich finden würden. Aufgrund seiner glaubhaften Aussagen seien seine Aussagen demnach auch als asylrechtlich relevant zu qualifizieren. Es liege ein unerträglicher psychischer Druck vor und der burundische Staat sei nicht schutzfähig beziehungsweise schutzwillig. Gleiches gelte für die Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die von ihr erlebte geschlechtsspezifische und in Verbindung mit ihrer Angehörigkeit zur Volksgruppe der Tutsi stehende Gewalt könne nicht von der Glaubhaftigkeit der Aussagen ihres Ehemanns abhängig gemacht werden. Sie erfülle als Frau - mit Verbindung zu einer politisch oppositionellen Person - ein Risikoprofil in ihrem Heimatstaat, was mehrere Quellen belegen würden. 4.3 In ihrer Vernehmlassung verweist die Vorinstanz auf ihre Erwägungen im Asylentscheid, an denen vollumfänglich festgehalten werde, und führt ergänzend aus, die Beschwerdeführenden würden in ihrer Beschwerdeschrift die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen anders beurteilen und diesbezüglich die in der angefochtenen Verfügung festgestellten Widersprüche sowie Ungereimtheiten präzisieren. Den Beschwerdeführenden sei insofern zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der ergänzenden Anhörung auf seine widersprüchlichen Aussagen hätte angesprochen werden sollen. Dies sei jedoch aufgrund der primär geringen Aussagequalität des Beschwerdeführers, welche gemäss Asylentscheid zur unglaubhaften Bewertung seiner Vorbringen geführt habe, nicht entscheidend. Die Widersprüche habe er zudem auch im Rahmen der Beschwerdeschrift nicht nachvollziehbar aufklären können. Hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren monierten zahlreichen Unterbrechungen des Beschwerdeführers in dessen ergänzender Anhörung sowie der aufgrund der Anhörungskonstellation herrschenden Stresssituation für den bereits psychisch schwer belasteten Beschwerdeführer, die zu den zuweilen unstimmigen Aussagen geführt hätten, sei klarzustellen, dass diese Unterbrechungen zur Unterstützung des Beschwerdeführers erfolgt seien. Er habe sämtliche Momente der Verfolgungsmassnahmen jeweils nur sehr rudimentär geschildert und sei direkt zur nächsten Episode in seinem Erzählstrang übergegangen. Durch die Unterbrechungen habe die zuständige Sachbearbeiterin ihm die Möglichkeit geben wollen, seine Schilderungen mit Realkennzeichen zu stützen, sofern er tatsächlich von realen Erlebnissen berichtet habe. Dieses Vorgehen könne der zuständigen Sachbearbeiterin nicht vorgeworfen und als Grund für die mangelnde Substanz und die Ungereimtheiten in seinen Ausführungen herangezogen werden. Diese Einschätzung gebiete sich umso mehr, als es sich beim Beschwerdeführer um einen gut ausgebildeten erwachsenen Mann handle, der zum Zeitpunkt der ergänzenden Anhörung bereits zuvor zwei Mal (Dublin-Gespräch sowie erste Anhörung) angehört worden sei. Die wenigen Details in seinen Aussagen würden demnach bei Weitem nicht ausreichen, um auf tatsächliche Erlebnisberichte zu schliessen. Ferner sei der eingereichte und ohne überprüfbare Merkmale verfügende Fahndungsbefehl sowohl im Lichte der grassierenden Korruption in Burundi als auch der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers als nicht beweiskräftig qualifiziert worden. Zu der von der Beschwerdeführerin geschilderten sexuellen Gewalt stelle sich die beschwerdeführende Partei auf den Standpunkt, dass sie diese insbesondere aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Tutsi habe erleben müssen. Somit sei dieses Ereignis unabhängig von den geltend gemachten politischen Problemen des Beschwerdeführers zu beurteilen. Es sei zudem ein Risikofaktor, in Burundi eine Frau zu sein, da Frauen in Burundi häufig sexueller Gewalt ausgesetzt seien. Hierzu sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die von ihr geltend gemachten Übergriffe eindeutig als Folge einer angeblichen politischen Verfolgung des Beschwerdeführers dargestellt habe. Die Umdeutung ihrer Aussagen in der Beschwerdeschrift zeige klar, dass die Glaubhaftigkeit der politischen Vorverfolgung auch für die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden offensichtlich nicht gegeben sei. Dadurch, dass die geltend gemachte Gewalt in einen Kontext einer nicht glaubhaften staatlichen Verfolgung gestellt worden sei, sei es dem SEM verunmöglicht, die Motivation und Umstände des entsprechenden Gewaltakts zu prüfen, weswegen auf ein gemeinrechtliches Verbrechen zu schliessen sei. Inwiefern es sich bei den Tätern um Angehörige der Imbonerakure gehandelt habe, sei folglich nur schwer zu beurteilen und letztlich nicht von Relevanz, da auch in diesem Fall keine begründete Furcht vor weiteren Gewalttaten festgestellt werden könne. Eine Kollektivverfolgung von Frauen, die der Ethnie der Tutsi angehören, wie in der Beschwerdeschrift indiziert, sei in Burundi nicht festzustellen. Die in der Beschwerdeschrift genannten Zahlen zu ethnisch und politisch motivierten Sexualverbrechen im zweistelligen beziehungsweise tiefen dreistelligen Bereich pro Jahr können bei rund sieben Millionen Frauen und Mädchen in Burundi - wobei selbstverständlich jedes derartige Verbrechen eines zu viel sei - nicht zum Schluss führen, dass für die Beschwerdeführerin tatsächlich ein Risikoprofil vorliege. 4.4 In der Replik wiederholen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift und bringen ergänzend vor, die Unterbrechungen des Vortrags des Beschwerdeführers in seinem Redefluss hätten zu einer grossen Verunsicherung geführt. Bei Unklarheiten im Sachverhalt liege es an der Vorinstanz, diese genauer abzuklären beziehungsweise zu beseitigen. Wie schon in der angefochtenen Verfügung habe die Vorinstanz in Bezug auf seine Aussagefähigkeit den prekären Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Vernehmlassung nicht berücksichtigt. Ebenso wenig habe die Vorinstanz die objektiven Tatsachen, die eingereichten Arztberichte, Beweismittel sowie Länderberichte in die Gesamtbeurteilung einbezogen. Der Beschwerdeführer habe trotz seines Gesundheitszustands Örtlichkeiten oder Situationen detailliert und anschaulich beschreiben können. Ferner werde auch nicht in Abrede gestellt, dass er für seine oppositionelle Partei MSD als Informant tätig gewesen sei sowie Folter erlebt habe. Zu den Länderberichten sei nichts angemerkt worden. Das Gleiche gelte gemäss der angefochtenen Verfügung für die erfolgte sexuelle Gewalt gegenüber der Beschwerdeführerin. 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche bei deren Gutheissung grundsätzlich eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zur Folge haben könnten und mithin vorab zu beurteilen sind. 5.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz weder den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG noch das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 VwVG, namentlich auch nicht ihre Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, verletzt hat. 5.2.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden wurde der Sachverhalt durch die Vorinstanz vollständig und rechtsgenüglich festgestellt. Trotz mehrfacher Unterbrechungen der Anhörung mit einem allfälligen Einfluss auf den Redefluss des Beschwerdeführers ist anhand der Anhörungsprotokolle ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage war, seine Asylgründe ausführlich darzulegen und auf die entsprechenden Nachfragen zu antworten und weiterzufahren. Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene ergibt sich aus den Protokollen keine grosse Verunsicherung des Beschwerdeführers und weder der Beschwerdeführer noch seine anwesende Rechtsvertretung monierten entsprechendes. Ebenso wenig lässt sich gestützt auf die Akten schliessen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Zustands nicht möglich gewesen sein soll, an der Anhörung unter Wahrung seiner Verfahrensrechte teilzunehmen (vgl. SEM-act. 101/10 F2 ff., S. 10; 112/20 F2 ff., S. 20). In der Verfügung wurde dezidiert ausgeführt, welche wesentlichen Widersprüche in den Aussagen festzustellen seien und der Beschwerdeführer hatte auf Beschwerdeebene Gelegenheit, auf diese Feststellungen zu reagieren. Eine allfällige Versäumnis durch die Vorinstanz ist damit auf Beschwerdeebene geheilt worden. 5.2.2 Wie durch die Beschwerdeführenden selbst festgehalten, korreliert mit dem Gehörsanspruch für die Vorinstanz die Pflicht, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, wobei es nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht im ausreichenden Masse nachgekommen. Auch aus der Beschwerde ist ersichtlich, dass den Beschwerdeführenden eine sachgerechte Anfechtung uneingeschränkt möglich war. Die Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, die für die Beschwerdeführenden anders als erwartet ausfällt, stellt keine Verletzung einer Verfahrenspflicht dar, sondern betrifft die materielle Prüfung. 5.2.3 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung kommt nicht Betracht. Das entsprechende Eventualbegehren ist demnach abzuweisen. 6. 6.1 Bezüglich der Prüfung der materiellen Vorbringen kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden. Das Gericht erachtete, wie auch schon die Vorinstanz, die Ausführungen der Beschwerdeführenden, namentlich die des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als unglaubhaft. Es ist unwahrscheinlich, dass sich der Sachverhalt so zugetragen haben könnte, wie dargestellt. In Bezug auf die Häufung der Koinzidenzen sind die Ausführungen der Beschwerdeführenden, beim Beschwerdeführer handle es sich um eine sehr vernetzte Person in seinem Heimatstaat, womit es nicht unmöglich sei, dass er in den jeweiligen Situationen jemanden gekannt habe oder mit diesem befreundet sei, der ihm geholfen habe, nicht überzeugend. Selbst wenn der Beschwerdeführer gut vernetzt war, ist auffallend, dass diese «Hilfspersonen» immer zur richtigen Zeit am richtigen Ort gewesen seien sollen. Daneben bleibt die Frage offen, warum teilweise nur entfernte Bekannte, sich selbst in Gefahr bringen sollten, um dem Beschwerdeführer zu helfen, wenn sie doch nicht zum nächsten Umfeld des Beschwerdeführers, namentlich seiner Familie gehören. Mit den Beschwerdeführenden ist einig zu gehen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, wann er Kenntnis vom gegen ihn erlassenen Festnahmebefehl erhalten hat, nicht mit einem relevanten Widerspruch behaftet ist. Die Beweistauglichkeit dieses Dokuments ist aber aufgrund der mangelnden Sicherheitsmerkmale und leichten Fälschbarkeit im Gesamtkontext zu würdigen. Es finden sich jedoch - wie im Folgenden ausgeführt - auch Ungereimtheiten sowie Widersprüche in den Vorbringen, die das Gericht als wesentlich erachtet, und die die Beschwerdeführenden auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht nachvollziehbar entkräften können. Die Beschwerde enthält keine Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer anderen Einschätzung führen würden. Vielmehr wiederholen die Beschwerdeführenden ihre im vorinstanzlichen Verfahren getätigten Ausführungen und geben Gründe an, warum sie nicht in der Lage gewesen seien, detailreichere und mit Realkennzeichen versehende Aussagen zu treffen, die in sich schlüssig sind. Hinsichtlich der geltend gemachten Mitnahmen sowie der Folterungen fällt beispielsweise auf, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zu deren Zeitpunkt machte. Während er die Folterungen gemäss seinen Aussagen im Rahmen der ersten Anhörung im Anschluss an die erste Mitnahme erlitten haben soll, führte er bei der ergänzenden Anhörung aus, diese Folterungen seien bei der zweiten Mitnahme erfolgt (vgl. SEM-act. 101/10 F36 sowie act. 112/20 F34). Die Beschwerdevorbringen bekräftigen diesen Widerspruch noch, indem erstmals vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer insgesamt drei Mal mitgenommen und erst beim dritten Mal gefoltert worden sei (Beschwerde S. 18 f.). Bei solch einem einschneidenden Erlebnis kann erwartet werden, dass der zeitliche Kontext sich nicht verändert. Darüber hinaus ist es erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin - wie bereits durch die Vorinstanz festgehalten - auch keine genauen Ausführungen zur Flucht des Beschwerdeführers aus dem Krankenhaus (in welchem er bewacht worden sein soll) machte, obwohl sie gemäss dem Beschwerdeführer dort ebenfalls anwesend gewesen sein soll. Sie führte lediglich aus, ihr Mann sei schwer geschlagen und gefoltert worden, woraufhin er nach J._______ geflohen sei (vgl. SEM-act. 99/10 F46). Zur Anzahl der Mitnahmen ihres Mannes machte sie ebenfalls keine Angaben. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer trotz einer angeblichen Mitgliedschaft bei der MSD über kein exponiertes politisches Profil. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Hilfstätigkeiten, namentlich betreffend seine angebliche Informationsgewinnung in der Telekommunikationsfirma für die Partei, welcher er angehöre, blieben unsubstanziiert und insbesondere bleibt der Beschwerdeführer eine nachvollziehbare Erklärung schuldig, aufgrund welcher Handlungen er derart in den von ihm beschriebenen Fokus der Behörden geraten sein soll (vgl. SEM-act. 101/10 F36 S.6, F38 ff. und act. 112/20 F16). Nachdem die Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft erscheinen, teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Übergriffe und eine erlittene Vergewaltigung von Unbekannten, nicht im Zusammenhang mit einem oppositionellen oder anderweitig relevanten Profil des Beschwerdeführers stehen und auch die Beschwerdeführerin selbst kein politisches Profil aufweist, aus welchem geschlossen werden könnte, dass die von ihr erlittene Gewalt aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgt ist. Ohne die Auswirkungen der geltend gemachten Vergewaltigung und die Schwere einer solchen Tat zu verkennen, ist davon auszugehen, dass diese Verbrechen gemeinrechtlich begangen worden sind. Allein die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tutsi genügt für sich nicht für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlung. Im Übrigen wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. SEM-act. 113/12 Ziff. II S. 4 ff.; Vernehmlassung vom 27. Januar 2025). 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine relevante Verfolgung oder Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zutreffend verneint und ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, und das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis auch nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht heikel ist (vgl. dazu Urteile des BVGer E-2220/2025 vom 26. Mai 2025 E. 8.3.2, E-7994/2024 vom 9. Januar 2025 E. 7.3.2, D-4328/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 9.3.1 sowie E-1766/2023 vom 24. Mai 2023 E. 7.4.2 m.w.H.). Darüber hinaus ergeben sich aus den Akten auch keine individuellen Vollzugshindernisse. Wie durch die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt wurde, sind die Beschwerdeführenden gut ausgebildet, verfügen über langjährige Berufserfahrung und befanden sich vor ihrer Ausreise aufgrund diverser Einnahmequellen aus selbstständigem Erwerb und Anstellungen in einer guten finanziellen Lage. Gemäss ihren Ausführungen hatten sie zudem Hausangestellte. Auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen kann gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nur dann geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Die Beschwerdeführerin leidet gemäss eingereichtem ärztlichen Bericht an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung mit andauernder Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung und einer mindestens mittelgradigen depressiven Episode (vgl. Beilage 5 der Beschwerde, Arztbericht der (...) vom 3. Januar 2025 mit Verweis auf die Vorberichte vom 27. März 2023 und 5. August 2024). Der Beschwerdeführer leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (vgl. Beilage 7 der Beschwerde, Arztbericht der (...) vom 8. Januar 2025). Ohne die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden abzuerkennen, sind diese im Sinne der Rechtsprechung nicht als derart schwer zu qualifizieren, dass davon auszugehen wäre, sie würden bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine medizinische Notlage geraten. Dabei würde auch eine allfällige Suizidalität der Beschwerdeführenden einem Wegweisungsvollzug praxisgemäss grundsätzlich nicht entgegenstehen. Ferner besteht, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, die Möglichkeit einer psychiatrisch-psychologischen Behandlung im Heimatstaat. Es kann sodann bei der Vorinstanz ein Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe gestellt werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Dem Vollzug der Wegweisung steht überdies auch das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK nicht entgegen, da die Kinder sich noch nicht allzu lang in der Schweiz aufhalten und von keiner relevanten Entwurzelung aus dem Heimatstaat auszugehen ist. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von insgesamt Fr. 750.- grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, und von einer veränderten finanziellen Situation ist aktuell gestützt auf die Akten nicht auszugehen, womit entsprechend keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand: