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E-2967/2025

E-2967/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 6 ff.), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Asyl- vorbringen der Beschwerdeführerin aufgenommen und sich mit diesen ein- lässlich auseinandergesetzt hat, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, sich gestützt auf die vor- instanzlichen Ausführungen ein Bild über die Tragweite des Entscheids zu machen und diesen sachgemäss anzufechten (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.1), dass die entgegenstehende Auffassung der Beschwerdeführerin, was die materielle Beurteilung der Vorbringen in Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz anbelangt, keine Verfahrenspflichtverletzungen betrifft, son- dern vielmehr die Frage, ob der materiellen Einschätzung der Vorinstanz zu folgen ist, dass sich Verfahrenspflichtverletzungen auch nicht aus der Dauer des vor- instanzlichen Verfahrens ergeben (vgl. Beschwerde S. 7), dass mithin das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist,

E-2967/2025 Seite 5 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG) dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein- lichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG; vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.), dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist und zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die überzeugenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden kann, dass zunächst festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin bei Einrei- chung ihres Asylgesuchs geltend machte, sie sei minderjährig (angegebe- nes Geburtsdatum: […] 2006), dass die Beschwerdeführerin zu ihrer Identität, namentlich auch zu famili- ären und sozialen Beziehungen im Heimatstaat keine substanziierten Aus- sagen machte, dies betrifft ihre Aussagen zum Verbleib ihres Bruders, den sie am Flughafen in Äthiopien aus den Augen verloren haben will und zu welchem seither kein Kontakt mehr bestehe, dass sie sodann im Verfahren keine Identitätsdokumente einreichte, weil sie nach eigenen Angaben nie einen Pass besessen habe und die Geburts- urkunde im Heimatstaat zurückgeblieben sei, sie zudem geltend machte, mit einem gefälschten ugandischen Pass ausgereist zu sein, der ihr jedoch aufgrund eines Diebstahls abhandengekommen sei, dass die serbischen Behörden im Rahmen internationaler polizeilicher Zu- sammenarbeit mit Schreiben vom 27. März 2025 den schweizerischen Asylbehörden gegenüber Auskunft zur Einreise der Beschwerdeführerin in

E-2967/2025 Seite 6 Serbien gaben und unter anderem die Kopie eines Auszugs aus einem bu- rundischen Pass weiterleiteten, der auf die Beschwerdeführerin lautet und auf welchem das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin mit dem (…) 2003 angegeben ist (mithin Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung), dass besagte Kopie des Passes der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Mai 2025 und den entsprechenden Feststellungen zur Kenntnis ge- bracht wurde, die Beschwerdeführerin bezeichnenderweise aber nicht ab- streitet, bei den serbischen Behörden den Pass oder Kopien dieses Pas- ses eingereicht zu haben, womit sich ihre Aussagen zur Ausreise und zur Verwendung eines angeblich ugandischen Passes als unglaubhaft erwei- sen, dass die Beschwerdeführerin sodann die angeblichen Bedrohungen ge- genüber ihrem Bruder und insbesondere ihrem Vater sowie letztlich dessen Tötung durch Mitglieder der Partei CNDD-FDD nicht glaubhaft machen konnte, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin in wesentlichen Punkten Widersprüche aufweisen, die sie auch auf Vorhalt nicht aufzulösen ver- mochte, ebenso wenig auf Beschwerdeebene, dass die Beschwerdeführerin beispielsweise bei ihrer ersten Anhörung an- gab, ihr Vater sowie ihr Bruder hätten aufgrund von Grundstücksstreitigkei- ten Probleme mit Mitgliedern der Partei CNDD-FDD gehabt, während sie in der ergänzenden Anhörung geltend gemacht hat, die Mitglieder der Par- tei CNDD-FDD hätten diese zur Mitarbeit aufgefordert, wobei sie erst auf- grund des Hinweises betreffend die Diskrepanz ihrer Schilderungen aus- geführt hat, dass es sowohl Probleme mit den Grundstücken gegeben habe als auch um die Mitarbeit gegangen sei, dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung vortrug, die Behelligungen hätten auch etwas mit ihrer Ethnie als Tutsi zu tun, sie hingegen anlässlich der Erstbefragung weder ihre Volksgruppenzugehörigkeit noch ihre Ethnie anzugeben wusste, dass die Beschwerdeführerin auch betreffend den Ablauf der Tötung des Vaters widersprüchliche Angaben gemacht hat, sie zu Beginn ausführte, sie habe sich an diesem Tag mit ihrem Vater und einer Hausangestellten zuhause aufgehalten, letztere habe später den Bruder telefonisch infor- miert, in der ergänzenden Anhörung aber angab, sie sei mit ihrem Vater

E-2967/2025 Seite 7 alleine zuhause und bis zum Eintreffen ihres Bruders bei der Leiche ihres Vaters gewesen, dass die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Widersprüche zur Anwesenheit der Hausangestellten aus einer Schutzreaktion der verängs- tigten Beschwerdeführerin resultieren würden, da diese befürchtet habe, die Asylbehörden könnten ihr die Tötung des Vaters anlasten, weshalb sie die Anwesenheit der Hausangestellten erwähnt habe (vgl. Beschwerde S. 10), nicht überzeugen, dass sodann an der ersten Anhörung die Rede von zwei Schussabgaben gegenüber ihrem Vater gewesen sei, während sie in der ergänzenden An- hörung angab, dass drei Schüsse gefallen seien, dass die Täter nach Angabe der Beschwerdeführerin nach der Tat noch- mals zurück zum Grundstück gekommen sein sollen und Dokumente mit ihrem Namen und dem ihres Bruders gefunden haben und sie so ins Visier der Männer geraten sei, sie hingegen in der ergänzenden Anhörung dies- bezüglich nichts ausführte und erst auf Nachfrage hin äusserte, es sei tat- sächlich so vorgefallen, dass auch die mit der Beschwerde geltend gemachte «falsche» Zusam- mensetzung der anwesenden Personen bei der Erstbefragung und ersten Anhörung nicht zur schlüssigen Auflösung der festgestellten Diskrepanzen im Vortrag der Beschwerdeführerin beitragen, zumal die dort bereits anwe- sende Rechtsvertretung nicht entsprechend interveniert hat, dass ferner die Ausführungen in ihrer Beschwerde, es handle sich aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen den Anhörungen und des jungen Alters der Beschwerdeführerin nicht um inhaltliche Widersprüche, sondern um Angaben, die als Ergänzung einer lückenhaften Erinnerung zu werten seien, zumal es nicht ungewöhnlich sei, dass sich einzelne Erinnerungen verändern und aufgrund traumatischer Erfahrungen erst lückenhaft seien und sich mit der Zeit konkretisieren würden, nicht geeignet sind, die Erwä- gungen in der angefochtenen Verfügung umzustossen, dass unabhängig von der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen von keiner Re- flexverfolgung auszugehen ist, zumal die Beschwerdeführerin selbst gel- tend machte, nicht im Fokus der angeblichen Verfolger ihres Vaters und des Bruders gestanden zu sein (act. 41 F56, F58),

E-2967/2025 Seite 8 dass der Vorinstanz sodann dahingehend zuzustimmen ist, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vergewaltigung in Uganda keine Flüchtlingseigenschaft begründet, da den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der Probleme in Uganda entsprechende Nachteile in ihrem Heimatstaat Burundi zu be- fürchten hätte, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

E-2967/2025 Seite 9 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass der EGMR grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten An- spruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat bejaht, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstüt- zung zukommen (vgl. Urteil des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, Grosse Kammer 26565/05, § 42 m.w.H.), dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen vielmehr nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach der Überstel- lung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Un- terstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), dass gemäss Praxis des EGMR ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK auch vor- liegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit ei- nem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwie- derbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili ge- gen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180- 193 m.w.H.), dass aufgrund der Aktenlage, namentlich der eingereichten ärztlichen Be- richte, nicht von derart gravierenden gesundheitlichen Problemen der Be- schwerdeführerin ausgegangen werden kann, die einem Wegweisungs- vollzug in den Heimatstaat entgegenstehen würden,

E-2967/2025 Seite 10 dass hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangswei- sen Überstellung der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen mit Suizid drohen (vgl. den Unzulässig- keitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]), dass es den zuständigen Vollzugsbehörden obliegt, im Rahmen des Voll- zugs Massnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung einer allfälligen Suizi- dabsicht zu verhindern, und die Beschwerdeführerin bei der Rückführung, wenn nötig, ärztlich zu begleiten ist, dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, in Burundi zurzeit weder Krieg oder Bürger- krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrschen und das Bundes- verwaltungsgericht in seiner Praxis auch nicht von der generellen Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Burundi ausgeht, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspoli- tischer und wirtschaftlicher Hinsicht heikel ist (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-2220/2025 vom 26. Mai 2025 E. 8.3.2, E-7994/2024 vom 9. Ja- nuar 2025 E. 7.3.2, D-4328/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 9.3.1 sowie E-1766/2023 vom 24. Mai 2023 E. 7.4.2 m.w.H.), dass der Vorinstanz zuzustimmen ist, wonach die Angaben der Beschwer- deführerin, sie verfüge in ihrem Heimatstaat über keine verwandtschaftli- chen Beziehungen mehr, aufgrund der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zum Schicksal ihrer Familienangehörigen (Ermordung des Vaters; Verlie- ren des Bruders am Flughafen) ernsthaft in Zweifel zu ziehen sind und auch der von den serbischen Behörden am 27. März 2025 eingereichte Passauszug der Beschwerdeführerin die Unglaubhaftigkeit ihrer Ausreise- umstände unterstreicht,

E-2967/2025 Seite 11 dass Wegweisungsvollzugshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes we- gen zu prüfen sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), diese Untersu- chungspflicht jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwer- deführenden Person findet (Art. 8 AsylG) und es nicht Sache der Asylbe- hörden sein kann, nach allfälligen Herkunftsstaaten oder Wegweisungs- vollzugshindernissen bezüglich hypothetischer Herkunftsstaaten zu for- schen, wenn die asylsuchende Person – durch unglaubhafte beziehungs- weise fehlende, womöglich gezielt vorenthaltene Angaben über ihre Iden- tität und ihr soziales Beziehungsnetz – eine vernünftige Prüfung der Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.2), dass die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer Mitwirkungspflichtverletzung respektive Verheimlichung ihrer persönlichen Verhältnisse und ihrer Iden- tität insoweit zu tragen hat, als seitens der Asylbehörden der Schluss zu ziehen ist, es spreche aus individueller Hinsicht nichts gegen eine Rück- kehr in ihren Heimatstaat, und daran auch die auf Beschwerdestufe erho- benen Einwände nichts zu ändern vermögen, dass der Vorinstanz ebenso zuzustimmen ist, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat nicht in eine medizinische Notlage geraten wird, zumal es ihr freisteht, bei der kantonalen Rückkehrberatungs- stelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, dass die eingereichten ambulanten Berichte der C._______ vom 29. März 2025 und 2. Juni 2025 zu keiner anderen Einschätzungen führen, zumal von der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen im Heimatstaat aus- zugehen ist und hierbei anzufügen ist, dass die der Diagnose zugrundelie- genden traumatisierenden Ereignisse vom Gericht als unglaubhaft einge- schätzt werden, dass die sehr gute sprachliche und schulische Integration der Beschwer- deführerin in der Schweiz kein relevanter Aspekt bei der Frage des Weg- weisungsvollzugs ist, dass der Vollzug der Wegweisung somit vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG) und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),

E-2967/2025 Seite 12 dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem in gleicher Höhe geleiste- ten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2967/2025 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2967/2025 Urteil vom 25. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch MLaw Meret Bühlmann, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. März 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie am 6. Januar 2023 summarisch befragt und am 2. Februar 2023 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört wurde, dass am 8. Februar 2023 die Zuteilung ins erweiterte Verfahren erfolgte und die Beschwerdeführerin am 13. Januar 2025 ergänzend zu ihren Asylgründen angehört wurde, dass sie anlässlich ihrer Anhörung zu den Asylgründen im Wesentlichen geltend machte, ihr Vater und ihr Bruder seien aufgrund einer Auseinandersetzung mit Mitgliedern der Partei CNDD-FDD (Conseil national pour la défense de la démocratie - Forces pour la défense de la démocratie) bedroht und misshandelt worden, dies einerseits wegen der Mitarbeit des Vaters in einer Oppositionspartei andererseits wegen Streitigkeiten um Grundstücke, die auf den Vater eingetragen gewesen seien, diesem aber von Angehörigen der CNDD-FDD streitig gemacht worden seien, dass der Vater von diesen Personen letztlich sogar umgebracht worden sei und man es auch auf den Bruder abgesehen habe, weshalb sie und ihr Bruder mit Hilfe eines Freundes des Vaters das Land verlassen hätten, dass sie den Bruder während der Reise nach Europa an einem Flughafen aus den Augen verloren habe, weitere Verwandte gebe es im Heimatstaat nicht, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. März 2025 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, deren Asylgesuch ablehnte, ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügte sowie den Vollzug anordnete und ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen könnten nicht als glaubhaft gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) qualifiziert werden und seien überdies nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG, da keine Reflexverfolgung oder Furcht vor einer solchen zu bejahen sei, dass die Beschwerdeführerin - vertreten durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 23. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, ihr sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie ferner in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung der bevollmächtigten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersuchte, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 9. Mai 2025 feststellte, die Beschwerdeführerin könne den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, dass der Kostenvorschuss am 21. Mai 2025 fristgerecht geleistet wurde, dass mit Eingabe vom 4. Juni 2025 ein die Beschwerdeführerin betreffender ärztlicher Bericht datierend vom 2. Juni 2025 eingereicht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorab die beschwerdeweise geltend gemachten formellen Rügen zu behandeln sind, dass die Sachverhaltserstellung nicht wie gerügt in Verletzung von Verfahrenspflichten erfolgte, namentlich auch nicht soweit dies die Zusammensetzung der Beteiligten an der Anhörung anbelangt, zumal Entsprechendes an den Anhörungen auch nicht moniert wurde und in der Beschwerde nicht dargelegt wird, inwieweit der Beschwerdeführerin ein umfassender Vortrag ihrer Fluchtgründe verunmöglicht worden sein soll (vgl. Beschwerde S. 4, 6 ff.), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Asylvorbringen der Beschwerdeführerin aufgenommen und sich mit diesen einlässlich auseinandergesetzt hat, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, sich gestützt auf die vor-instanzlichen Ausführungen ein Bild über die Tragweite des Entscheids zu machen und diesen sachgemäss anzufechten (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.1), dass die entgegenstehende Auffassung der Beschwerdeführerin, was die materielle Beurteilung der Vorbringen in Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz anbelangt, keine Verfahrenspflichtverletzungen betrifft, sondern vielmehr die Frage, ob der materiellen Einschätzung der Vorinstanz zu folgen ist, dass sich Verfahrenspflichtverletzungen auch nicht aus der Dauer des vor-instanzlichen Verfahrens ergeben (vgl. Beschwerde S. 7), dass mithin das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an dieVorinstanz abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG) dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG; vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.), dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist und zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die überzeugenden Erwägungen der Vor-instanz verwiesen werden kann, dass zunächst festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin bei Einreichung ihres Asylgesuchs geltend machte, sie sei minderjährig (angegebenes Geburtsdatum: [...] 2006), dass die Beschwerdeführerin zu ihrer Identität, namentlich auch zu familiären und sozialen Beziehungen im Heimatstaat keine substanziierten Aussagen machte, dies betrifft ihre Aussagen zum Verbleib ihres Bruders, den sie am Flughafen in Äthiopien aus den Augen verloren haben will und zu welchem seither kein Kontakt mehr bestehe, dass sie sodann im Verfahren keine Identitätsdokumente einreichte, weil sie nach eigenen Angaben nie einen Pass besessen habe und die Geburtsurkunde im Heimatstaat zurückgeblieben sei, sie zudem geltend machte, mit einem gefälschten ugandischen Pass ausgereist zu sein, der ihr jedoch aufgrund eines Diebstahls abhandengekommen sei, dass die serbischen Behörden im Rahmen internationaler polizeilicher Zusammenarbeit mit Schreiben vom 27. März 2025 den schweizerischen Asylbehörden gegenüber Auskunft zur Einreise der Beschwerdeführerin in Serbien gaben und unter anderem die Kopie eines Auszugs aus einem burundischen Pass weiterleiteten, der auf die Beschwerdeführerin lautet und auf welchem das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin mit dem (...) 2003 angegeben ist (mithin Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung), dass besagte Kopie des Passes der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Mai 2025 und den entsprechenden Feststellungen zur Kenntnis gebracht wurde, die Beschwerdeführerin bezeichnenderweise aber nicht abstreitet, bei den serbischen Behörden den Pass oder Kopien dieses Passes eingereicht zu haben, womit sich ihre Aussagen zur Ausreise und zur Verwendung eines angeblich ugandischen Passes als unglaubhaft erweisen, dass die Beschwerdeführerin sodann die angeblichen Bedrohungen gegenüber ihrem Bruder und insbesondere ihrem Vater sowie letztlich dessen Tötung durch Mitglieder der Partei CNDD-FDD nicht glaubhaft machen konnte, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin in wesentlichen Punkten Widersprüche aufweisen, die sie auch auf Vorhalt nicht aufzulösen vermochte, ebenso wenig auf Beschwerdeebene, dass die Beschwerdeführerin beispielsweise bei ihrer ersten Anhörung angab, ihr Vater sowie ihr Bruder hätten aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten Probleme mit Mitgliedern der Partei CNDD-FDD gehabt, während sie in der ergänzenden Anhörung geltend gemacht hat, die Mitglieder der Partei CNDD-FDD hätten diese zur Mitarbeit aufgefordert, wobei sie erst aufgrund des Hinweises betreffend die Diskrepanz ihrer Schilderungen ausgeführt hat, dass es sowohl Probleme mit den Grundstücken gegeben habe als auch um die Mitarbeit gegangen sei, dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung vortrug, die Behelligungen hätten auch etwas mit ihrer Ethnie als Tutsi zu tun, sie hingegen anlässlich der Erstbefragung weder ihre Volksgruppenzugehörigkeit noch ihre Ethnie anzugeben wusste, dass die Beschwerdeführerin auch betreffend den Ablauf der Tötung des Vaters widersprüchliche Angaben gemacht hat, sie zu Beginn ausführte, sie habe sich an diesem Tag mit ihrem Vater und einer Hausangestellten zuhause aufgehalten, letztere habe später den Bruder telefonisch informiert, in der ergänzenden Anhörung aber angab, sie sei mit ihrem Vater alleine zuhause und bis zum Eintreffen ihres Bruders bei der Leiche ihres Vaters gewesen, dass die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Widersprüche zur Anwesenheit der Hausangestellten aus einer Schutzreaktion der verängstigten Beschwerdeführerin resultieren würden, da diese befürchtet habe, die Asylbehörden könnten ihr die Tötung des Vaters anlasten, weshalb sie die Anwesenheit der Hausangestellten erwähnt habe (vgl. Beschwerde S. 10), nicht überzeugen, dass sodann an der ersten Anhörung die Rede von zwei Schussabgaben gegenüber ihrem Vater gewesen sei, während sie in der ergänzenden Anhörung angab, dass drei Schüsse gefallen seien, dass die Täter nach Angabe der Beschwerdeführerin nach der Tat nochmals zurück zum Grundstück gekommen sein sollen und Dokumente mit ihrem Namen und dem ihres Bruders gefunden haben und sie so ins Visier der Männer geraten sei, sie hingegen in der ergänzenden Anhörung diesbezüglich nichts ausführte und erst auf Nachfrage hin äusserte, es sei tatsächlich so vorgefallen, dass auch die mit der Beschwerde geltend gemachte «falsche» Zusammensetzung der anwesenden Personen bei der Erstbefragung und ersten Anhörung nicht zur schlüssigen Auflösung der festgestellten Diskrepanzen im Vortrag der Beschwerdeführerin beitragen, zumal die dort bereits anwesende Rechtsvertretung nicht entsprechend interveniert hat, dass ferner die Ausführungen in ihrer Beschwerde, es handle sich aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen den Anhörungen und des jungen Alters der Beschwerdeführerin nicht um inhaltliche Widersprüche, sondern um Angaben, die als Ergänzung einer lückenhaften Erinnerung zu werten seien, zumal es nicht ungewöhnlich sei, dass sich einzelne Erinnerungen verändern und aufgrund traumatischer Erfahrungen erst lückenhaft seien und sich mit der Zeit konkretisieren würden, nicht geeignet sind, die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung umzustossen, dass unabhängig von der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen von keiner Reflexverfolgung auszugehen ist, zumal die Beschwerdeführerin selbst geltend machte, nicht im Fokus der angeblichen Verfolger ihres Vaters und des Bruders gestanden zu sein (act. 41 F56, F58), dass der Vorinstanz sodann dahingehend zuzustimmen ist, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vergewaltigung in Uganda keine Flüchtlingseigenschaft begründet, da den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der Probleme in Uganda entsprechende Nachteile in ihrem Heimatstaat Burundi zu befürchten hätte, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass der EGMR grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat bejaht, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstützung zukommen (vgl. Urteil des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, Grosse Kammer 26565/05, § 42 m.w.H.), dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen vielmehr nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach der Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), dass gemäss Praxis des EGMR ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass aufgrund der Aktenlage, namentlich der eingereichten ärztlichen Berichte, nicht von derart gravierenden gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann, die einem Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat entgegenstehen würden, dass hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Überstellung der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen mit Suizid drohen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]), dass es den zuständigen Vollzugsbehörden obliegt, im Rahmen des Vollzugs Massnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung einer allfälligen Suizidabsicht zu verhindern, und die Beschwerdeführerin bei der Rückführung, wenn nötig, ärztlich zu begleiten ist, dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, in Burundi zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrschen und das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis auch nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Burundi ausgeht, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht heikel ist (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-2220/2025 vom 26. Mai 2025 E. 8.3.2, E-7994/2024 vom 9. Januar 2025 E. 7.3.2, D-4328/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 9.3.1 sowie E-1766/2023 vom 24. Mai 2023 E. 7.4.2 m.w.H.), dass der Vorinstanz zuzustimmen ist, wonach die Angaben der Beschwerdeführerin, sie verfüge in ihrem Heimatstaat über keine verwandtschaftlichen Beziehungen mehr, aufgrund der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zum Schicksal ihrer Familienangehörigen (Ermordung des Vaters; Verlieren des Bruders am Flughafen) ernsthaft in Zweifel zu ziehen sind und auch der von den serbischen Behörden am 27. März 2025 eingereichte Passauszug der Beschwerdeführerin die Unglaubhaftigkeit ihrer Ausreiseumstände unterstreicht, dass Wegweisungsvollzugshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), diese Untersuchungspflicht jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG) und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Herkunftsstaaten oder Wegweisungsvollzugshindernissen bezüglich hypothetischer Herkunftsstaaten zu forschen, wenn die asylsuchende Person - durch unglaubhafte beziehungsweise fehlende, womöglich gezielt vorenthaltene Angaben über ihre Identität und ihr soziales Beziehungsnetz - eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.2), dass die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer Mitwirkungspflichtverletzung respektive Verheimlichung ihrer persönlichen Verhältnisse und ihrer Identität insoweit zu tragen hat, als seitens der Asylbehörden der Schluss zu ziehen ist, es spreche aus individueller Hinsicht nichts gegen eine Rückkehr in ihren Heimatstaat, und daran auch die auf Beschwerdestufe erhobenen Einwände nichts zu ändern vermögen, dass der Vorinstanz ebenso zuzustimmen ist, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat nicht in eine medizinische Notlage geraten wird, zumal es ihr freisteht, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, dass die eingereichten ambulanten Berichte der C._______ vom 29. März 2025 und 2. Juni 2025 zu keiner anderen Einschätzungen führen, zumal von der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen im Heimatstaat auszugehen ist und hierbei anzufügen ist, dass die der Diagnose zugrundeliegenden traumatisierenden Ereignisse vom Gericht als unglaubhaft eingeschätzt werden, dass die sehr gute sprachliche und schulische Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz kein relevanter Aspekt bei der Frage des Wegweisungsvollzugs ist, dass der Vollzug der Wegweisung somit vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG) und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand: