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D-1355/2025

D-1355/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 1. Dezember 2022, fünf Tage nach seiner Schwester B._______ (geboren am […], N […]), in der Schweiz um Asyl nach. Am 12. Dezember 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Tags darauf verfügte das SEM die vorzeitige Zuweisung in den Kan- ton C._______. Nachdem der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (…) am 2. Februar 2024 mit sei- ner Rechtsvertretung im Rahmen des Asylverfahrens mandatiert hatte, wurde er am 22. Februar 2024 zu seinen Asylgründen angehört. Das SEM teilte die Behandlung des Asylgesuchs gleichentags dem erweiterten Ver- fahren zu und führte am 13. Dezember 2024 in Anwesenheit der neuen Rechtsvertretung, der HEKS (…) – Rechtsberatungsstelle für Asylsu- chende (…), eine ergänzende Anhörung durch. A.b Der Beschwerdeführer machte zu seinem Lebenslauf geltend, er sei burundischer Staatsangehöriger der Ethnie Tutsi und stamme aus der Kommune D._______ in der Provinz E._______. Im Alter von fünf Jahren sei er nach F._______ gezogen und im Jahre 2013 nach E._______ zu- rückgekehrt. Nach dem Abitur habe er ab 2019 bis zu seiner Ausreise wie- der in F._______ gelebt, wo er an der Universität (…) studiert habe. Das Studium habe er jedoch nicht abgeschlossen. Daneben habe er für seinen Cousin gearbeitet. In E._______ habe er zudem seine Äcker von anderen bebauen lassen, was er teilweise beaufsichtigt habe. Sein Vater sei (…) und arbeite nun als (…) und (…). Seine Mutter sei als (…) tätig. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er im Wesentlichen aus, eine gute Freundin seiner Mutter habe ihm von der Partei CNL (Congrès natio- nal pour la liberté) erzählt und ihn zu einer Versammlung eingeladen. Im (…) 2021 sei er Mitglied der CNL geworden. Nach einer Bewährungszeit von sechs Monaten habe er am (…) 2022 seine Mitgliederkarte erhalten und die Funktion übernommen, Jugendliche über die Partei zu unterrichten und mit Jugendlichen in der Partei Informationen aus dem Internet zu be- sprechen. Etwa vier Monate nach seinem Beitritt, (…) 2021, sei der (…) mit seinem (…) zu ihm nach Hause gekommen. Am (…) 2022 sei er abends in ein Geheimdienstauto gezerrt und in ein Haus gebracht worden. Ein Ge- heimdienstangehöriger habe ihm gesagt, es wäre besser, wenn er die CNL verlassen und für die CNDD-FDD (Conseil national pour la défense de la démocratie – Forces pour la défense de la démocratie) arbeiten würde. Mithilfe eines mit seinem Onkel befreundeten Richters sei er nach zwei

D-1355/2025 Seite 3 Tagen freigelassen worden. Wegen seiner CNL-Mitgliedschaft habe sein Vater Probleme mit seinen (…) bekommen. Zudem habe seine Schwester B._______ am (…) 2022 einen Vergewaltigungsversuch erlitten, weil man ihn (den Beschwerdeführer) nicht gefunden und weil sie an Parteiveran- staltungen der CNL getanzt und Gäste bedient habe. Sie sei beim Wasser- holen von einem Imbonerakure angegriffen worden. Die Vergewaltigung sei verhindert worden, weil Kinder um Hilfe geschrien hätten. Der Imboner- akure sei zwar verhaftet, aber wieder freigelassen worden, weil die Behör- den gesagt hätten, dass er betrunken gewesen sei. Am (…) 2022 habe er (der Beschwerdeführer) in E._______ seinen Reisepass abgeholt. Am Abend des (…) 2022 sei er von seiner Mutter zum Kiosk geschickt worden. Dort habe er seine Nachbarn, CNDD-FDD-Mitglieder, getroffen respektive den lmbonerakure gesehen, der versucht habe, seine Schwester zu verge- waltigen. Am nächsten Morgen habe er erfahren, dass (…) gestohlen wor- den seien und er des Diebstahls verdächtigt werde. Ein Imbonerakure habe ihn gesehen und dies gemeldet. Ein Polizist habe ihm respektive seiner Mutter respektive seinem Vater ein Foto eines Fahndungsbefehls vom (…) 2022 geschickt beziehungsweise der Polizist habe seinen Vater angerufen und ihm gesagt, dass er (der Beschwerdeführer) gesucht werde. Er sei so- fort nach F._______ zu seiner Schwester gegangen. Am (…) 2022 habe er Burundi zusammen mit seiner Schwester legal mit seinem eigenen Reise- pass verlassen, wobei ein Onkel ihnen geholfen habe, den Flughafen zu passieren. Nach seiner Ausreise habe sein Vater weitere Probleme bekom- men. Am (…) 2023 sei er für sechs Tage festgenommen worden und vom (…) 2024 bis (…) 2024 inhaftiert gewesen. Nun fühle er sich zu Hause nicht in Sicherheit, da der (…) und der (…) ihm etwas Schlimmes antun könnten. Sie würden (…) als Vorwand nehmen. Der Vater werde aber auch wegen der Ethnie und seiner (des Beschwerdeführers) Parteizugehörigkeit sowie weil pensionierte Leute für Unsicherheit sorgen würden verfolgt. Sein Vater dürfe das Land nicht verlassen und müsse alle zwei Wochen nach F._______ gehen, um sich dort zu melden. Ausserdem habe G._______ seine Schwester in der Schweiz angerufen und über ihren Vater gespro- chen. Er nehme an, G._______ wolle Informationen von ihm und seiner Schwester. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass der (…), der (…) und die Leute vom Geheimdienst respektive der (…) ihn mindestens inhaftieren oder sogar umbringen würden. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Ver- fahrens Kopien der folgenden Identitätsnachweise und Beweismittel zu den Akten:

D-1355/2025 Seite 4 - Reisepass, ausgestellt am (…) 2022 (BM 001); - Personalausweis, ausgestellt am (…) 2018 (BM 002); - CNL-Mitgliederausweis, ausgestellt am (…) 2022 (BM 003); - CNL-Programmheft (BM 004); - Fahndungsbefehl vom (…) (Jahreszahl unleserlich; BM 005); - Vorladung für den Imbonerakure, der die Schwester des Beschwerdeführers angegrif- fen habe, vom (…) 2022 (BM 006); - Amtliche Schreiben vom (…) 2020 und (…) 2022 (BM 007); - Liste der (…) (BM 008); - Fotos der Festnahme des Vaters des Beschwerdeführers (BM 009); - Beschluss zur vorläufigen Freilassung des Vaters des Beschwerdeführers vom (…) 2024 (BM 010); - Unterlagen die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in der Schweiz be- treffend. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 27. Januar 2025 – eröffnet am 29. Ja- nuar 2025 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise in seinen Herkunfts- staat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen- Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, dass die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne, wenn er seiner Verpflichtung innert Frist nicht nachkomme (Dispositivzif- fer 4), beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegwei- sung (Dispositivziffer 5) und händigte dem Beschwerdeführer die editions- pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 6). C. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom

28. Februar 2025 (Abgabequittung IncaMail) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde bean- tragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzu- weisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 1), eventualiter sei wegen Un- zulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen (Rechtsbegehren 2), subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Rechtsbe- gehren 3). In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei das

D-1355/2025 Seite 5 vorliegende Verfahren mit jenem der Schwester des Beschwerdeführers koordiniert zu behandeln (Rechtsbegehren 4). Sodann sei dem Beschwer- deführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ihm die unentgeltli- che Verbeiständung mit der Unterzeichnenden zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Rechtsbegehren 5). Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Kopie des Zu- stellcouverts), eine Vollmacht und eine Fürsorgebestätigung vom 18. Feb- ruar 2025 bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 3. März 2025 den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3 Das vorliegende Verfahren wird mit jenem der Schwester des

D-1355/2025 Seite 6 Beschwerdeführers (D-1357/2025) koordiniert geführt (vgl. Sachverhalt Bst. A.a und C). Deren Asylakten wurden von Amtes wegen beigezogen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re- ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge- setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings- eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E. 5.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der je- weiligen Fundstellen in den Anhörungsprotokollen weitestgehend zutref- fend aus, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unsubstantiiert beziehungsweise nicht nachvollziehbar seien und deshalb den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Für die diesbezüglichen Einzelheiten ist zwecks Ver- meidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der Verfügung vom

27. Januar 2025 zu verweisen. In Ergänzung und Präzisierung ist folgen- des festzuhalten:

E. 5.2 Die Glaubhaftigkeit einer Aussage kann nur bejaht werden, wenn sie notwendig sowohl eine logische Konsistenz als auch Detailreichtum

D-1355/2025 Seite 7 aufweist (vgl. BENDER/NACK/TREUER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Aufl. 2007, Rn. 297 ff.). Sodann kann bei erlebnisgestützten Aussagen erwartet werden, dass sie in bestimmten Aspekten über längere Zeiträume konstant reproduziert werden können (vgl. LUDEWIG/TAVOR/BAU- MER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staats- anwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011, 1429). Demnach ist auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Vergesslichkeit, der Schlafprob- leme, der Zeitdauer von eineinhalb beziehungsweise etwas mehr als zwei Jahren zwischen der Flucht und den beiden Anhörungen sowie der nicht weiter substantiierten traumatischen Erlebnisse auf der Flucht davon aus- zugehen, der Beschwerdeführer sei in der Lage, wichtige Ereignisse in Zu- sammenhang mit seiner Flucht mehrmals übereinstimmend und substanti- iert darzulegen. In der Beschwerde wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zahlreiche Realkennzei- chen aufweisen (Nennung von Details, Benutzung der direkten Rede, sprunghafte Schilderungen). Gleichzeitig enthalten seine Aussagen – mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen – substantielle Ungereimthei- ten in Kernaspekten des Gesuchs, welche darauf schliessen lassen, dass Teile seiner Erzählungen auf Erlebtem beruhen mögen, sich die Verfol- gungsgeschichte jedoch nicht so wie vorgetragen ereignet haben kann. Dass das SEM – wie in der Beschwerde geltend gemacht wird – zu hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Asylvorbringen gestellt hätte (vgl. Beschwerde Ziff. 48), trifft nicht zu. Es begründet in seiner Verfügung ausführlich, weshalb es die Asylgründe des Beschwerdeführers als un- glaubhaft erachtet. Der Einwand, die Vorinstanz habe es unterlassen, zahl- reiche Elemente, die für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwer- deführers sprechen würden, in die Entscheidfindung einfliessen zu lassen (vgl. Beschwerde Ziff. 45), wodurch sie ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen sei, erweist sich demnach als unbegründet. Soweit in der Beschwerde die – nicht weiter konkretisierte – Befürchtung geäussert wird, es hätten sich mangels genügender Deutschkenntnisse des Beschwerde- führers Übersetzungsfehler ins Protokoll der Erstanhörung eingeschlichen (vgl. Beschwerde Ziff. 49), ist darauf hinzuweisen, dass ihm das Protokoll rückübersetzt wurde, er dabei Ergänzungen anfügte und anschliessend unterschriftlich bestätigte, das Protokoll sei vollständig und korrekt (vgl. SEM-act. […]-20/17 S. 17).

E. 5.3 Was die Motivation des Beschwerdeführers, der CNL beizutreten, und seine geltend gemachte Parteitätigkeit anbelangt, erscheinen seine dies- bezüglichen Aussagen übereinstimmend mit dem SEM als wenig differen- ziert (vgl. SEM-act. […]-20/17 F69 ff. und 38/19 F28). Dass die befragende

D-1355/2025 Seite 8 Person aufgrund der wenig aussagekräftigen Antworten des Beschwerde- führers mehrfach zum Thema der Motivation zum Parteibeitritt nachhakte, ist nicht zu beanstanden. Es lässt sich dem Anhörungsprotokoll denn auch nicht entnehmen, dass die Nachfragen zu einer Verunsicherung des Be- schwerdeführers geführt hätten (vgl. SEM-act. […]-20/17 F69 ff.). Sodann wäre von einem Parteimitglied, das sich aktiv um die Anwerbung von Ju- gendlichen bemüht und Diskussionsrunden mit jungen Parteimitgliedern geleitet haben will, zu erwarten, dass es ausführlich und detailliert über das Parteiprogramm und die Treffen mit anderen Jugendlichen berichten könnte. Seinen diesbezüglichen Ausführungen lässt sich jedoch keine über die Aneignung eines Grundwissens hinausgehende vertiefte Auseinander- setzung mit dem Engagement und den Zielen der Partei entnehmen. Auch vermochte er seine Vorgehensweise hinsichtlich der Treffen mit den Ju- gendlichen nicht anschaulich darzustellen (vgl. SEM-act. […]-20/17 F70, F82 ff.). Im Weiteren wäre übereinstimmend mit dem SEM zu erwarten, dass der Beschwerdeführer genauere Auskunft über die Gründe machen könnte, weshalb die Parteichefin der Kommune D._______, notabene eine enge Freundin der Mutter, zurückgetreten sei (vgl. SEM-act. […]-20/17 F77, F91 ff.). Die eingereichten Beweismittel (Kopien des Mitgliederaus- weises und des Parteiprogramms), welchen ohnehin nur ein geringer Be- weiswert zukommt, sind nicht geeignet, den wenig überzeugenden Vorbrin- gen ein grösseres Gewicht zu verleihen.

E. 5.4 Was die Entführung vom (…) 2022 anbelangt, fällt zunächst auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Anhörung ausführte: «[…] Sie sind vorbeigekommen und haben mich dann, als sie mich angetroffen ha- ben, ins Auto gezerrt. […] Wir fuhren noch nicht mal 200 Meter weit, als ein Mann ins Auto einstieg. Es war derjenige, der anrief und ihnen sagte, dass ich da stehen würde und sie mich mitnehmen sollten. […]» (vgl. SEM-act. […]-20/17 F64). In der ergänzenden Anhörung erwähnte der Beschwerde- führer trotz der Aufforderung, genau zu beschreiben, wie er den Moment der Mitnahme und die Autofahrt erlebt habe, diesen Zwischenhalt nicht mehr. Es gelang ihm auch nicht, diesen Widerspruch mit der Begründung, er habe damals unter Schock gestanden, aufzulösen (vgl. SEM-act. […]- 38/19 F38 f., F83). Sodann weist das SEM zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer anlässlich der zweiten Anhörung ausführte, er sei zum Büro und Zuhause des (…) in H._______ gebracht worden (vgl. SEM-act. […]-38/19 F37). Vor diesem Hintergrund erstaunt, dass er in der ersten An- hörung zu diesem Thema zu Protokoll gab: «[…] Sie haben mich dort in ein Haus eingeschlossen. Ich weiss nicht, ob es in seinem Haus war oder nicht. […]» (vgl. SEM-act. […]-20/17 F64), zumal dieser Formulierung

D-1355/2025 Seite 9 entgegen der Ansicht in der Beschwerde (vgl. Beschwerde Ziff. 22) nicht zu entnehmen ist, dass sich dieses Nichtwissen auf den Zeitpunkt der Ent- führung bezogen hätte. Ob sich die Aussage des Beschwerdeführers in der zweiten Anhörung, er habe nicht genau gewusst, wo er gewesen sei, er habe jedoch das Quartier gekannt (vgl. SEM-act. […]-38/19 F37), auf den Zeitpunkt der Entführung bezieht oder ebenfalls als Widerspruch zu quali- fizieren ist, kann nach dem Gesagten offenbleiben. Gleichzeitig ist mit Ver- weis auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Ein- klang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass möglich erscheint, dass er in einem anderen, von ihm nicht offenbarten Kontext eine Inhaftierung erlebt haben könnte (vgl. SEM-act. […]-38/19 F40, F42).

E. 5.5 Das SEM sieht einen weiteren Widerspruch im Zusammenhang mit der Frage, ob der Richter den (…) angerufen habe, um die Freilassung des Beschwerdeführers zu erwirken, oder ob umgekehrt der (…) den Richter kontaktiert habe. Diesbezüglich wird in der Beschwerde mit Verweis auf die Anhörungsprotokolle grundsätzlich nachvollziehbar erläutert (vgl. Be- schwerde Ziff. 29), dass zuerst der Richter den (…) kontaktiert habe, die beiden sich am Montag in der Kneipe getroffen hätten und der (…) am Fol- getag den Richter kontaktiert und mitgeteilt habe, er könne den Beschwer- deführer abholen (vgl. SEM-act. […]-20/17 F64 und 38/19 F37). Gleichwohl weckt der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst anlässlich der zwei- ten Anhörung das Treffen des Richters mit dem (…) in der Kneipe – ein zentrales Sachverhaltselement – ins Feld führte, Zweifel an der Glaubhaf- tigkeit dieses Vorbringens.

E. 5.6 Was die angebliche versuchte Gewinnung des Beschwerdeführers für ein Engagement zugunsten der CNDD-FDD anbelangt, erscheint das Vor- bringen wenig plausibel, wonach die Angehörigen des Geheimdienstes den Beschwerdeführer – ohne vorgängigen freundlicheren Anwerbever- such – entführt und bedroht und gleichzeitig unter Druck gesetzt hätten, für die Regierungspartei zu arbeiten.

E. 5.7 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei des Diebstahls von (…) verdächtigt worden, weshalb am (…) 2022 ein Fahndungsbefehl ausge- stellt worden sei. Diesbezüglich fällt zunächst auf, dass der Beschwerde- führer aussagte, es habe sich nach der Entführung vom (…) 2022 vieles geändert. Er habe sich etwa bei Aufenthalten in E._______ immer ver- steckt (vgl. SEM-act. […]-38/19 F44). Vor diesem Hintergrund erweckt be- reits seine Aussage, er sei am Abend des (…) 2022 von seiner Mutter zum Kiosk geschickt worden, um Brot oder Kekse zu kaufen, erhebliche Zweifel,

D-1355/2025 Seite 10 zumal er davon ausgehen musste, beim Einkaufen gesehen zu werden (vgl. SEM-act. […]-38/19 F70). Im Weiteren weist das SEM zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer zu den Umständen, wie er von der Suche nach ihm erfahren habe, unterschiedliche Versionen zu Protokoll gab. In der Beschwerde wird dazu lediglich festgehalten, es sei korrekt, dass der Vater über den Fahndungsbefehl informiert worden sei, was der Beschwer- deführer an beiden Anhörungen gesagt habe (vgl. Beschwerde Ziff. 34). Tatsächlich erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Anhö- rung, dass ein Polizist seinen Vater telefonisch über die Suche des Sohnes informiert habe. Gleichzeitig erklärte er aber, seine Mutter habe das Foto des Fahndungsbefehls erhalten (vgl. SEM-act. […]-20/17 F63), wohinge- gen er in der zweiten Anhörung (lediglich) den Vater als Empfänger des Fotos bezeichnete: «Nein, man hat meinem Vater diesen Fahndungsbefehl per WhatsApp geschickt. […]» (vgl. SEM-act. […]-38/19 F71, vgl. auch F34, F70). Der lediglich in Kopie vorliegende und schlecht leserliche Fahn- dungsbefehl, dem nur ein geringer Beweiswert zukommt, ist für sich allein nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit von als unglaubhaft befundenen Vor- bringen zu belegen.

E. 5.8 Hinsichtlich des zeitlichen Beginns der Verfolgung des Vaters und der Schwester des Beschwerdeführers durch den Geheimdienst lassen sich den Befragungsprotokollen keine eindeutigen Aussagen entnehmen. Zum einen führte der Beschwerdeführer aus, die Briefe, um die (…), seien ge- kommen, nachdem sie nach ihm (dem Beschwerdeführer) gesucht hätten (vgl. SEM-act. […]-20/17 F35), was auf einen Zeitpunkt nach dem Erlass des Fahndungsbefehls schliessen liesse. Etwas später sagte er jedoch aus: «[…] In der Zeit, wo ich nicht nach E._______ ging, haben sie meine jüngere Schwester und meinen Vater verfolgt. Und bei meinem Vater fingen die Probleme mit der (…) an, […]. Meine Schwester wollten sie vergewal- tigen. Dies geschah, weil sie mich nicht gefunden haben.» (vgl. SEM-act. […]-20/17 F64). Es ist somit zugunsten des Beschwerdeführers davon aus- zugehen, dass seine zeitlichen Angaben zur Verfolgung seiner Schwester und seines Vaters grundsätzlich kohärent sind und nicht im Widerspruch stehen zum eingereichten Schreiben die (…) betreffend vom (…) 2022 und der Vorladung des wegen des Vergewaltigungsversuchs angezeigten Im- bonerakure vom (…) 2022 (vgl. Sachverhalt Bst. A.c BM 006 und 007). Auch scheint hinsichtlich der Frage, wie der Beschwerdeführer in den Be- sitz der erwähnten Vorladung gekommen sei, denkbar, die Schwester habe als Opfer der Straftat Einblick in die polizeilichen Akten erhalten.

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E. 5.9 Hingegen ist mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen des SEM festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, schlüssig darzulegen, inwiefern die Probleme seiner Familie beziehungsweise sei- nes Vaters mit ihm zusammenhängen würden. Der Einwand in der Be- schwerde, die Probleme des Vaters seien vielschichtig und teilweise unter falschen Vorwänden erfolgt (vgl. Beschwerde Ziff. 39), vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr erwecken die Aussagen des Beschwerdeführers den Eindruck, er versuche, tatsächliche Schwierigkeiten des Vaters mit den burundischen Behörden und Privaten mit einer eigenen angeblichen Par- teitätigkeit in Verbindung bringen. Die entsprechenden Ausführungen fallen jedoch allesamt unsubstantiiert aus und überzeugen nicht. So führte er die Probleme mit der (…) anlässlich der Erstanhörung im Wesentlichen auf ei- nen früheren Konflikt mit dem heutigen (…) zurück (vgl. SEM-act. […]- 20/17 F28 ff.). Auf die Frage, inwiefern seine Parteitätigkeit mit dem (…)problem des Vaters zu tun habe, antwortete er pauschal: «Das ist, weil ich ein CNL-Mitglied war. So war dann dadurch mein Vater auch in Schwie- rigkeiten». Auf weitere Nachfrage gab er an, die Briefe, um die (…), seien gekommen, nachdem sie nach ihm (dem Beschwerdeführer) gesucht hät- ten. Vor seinem Parteibeitritt sei alles in Ordnung gewesen. Auf die An- schlussfrage, ob sein Vater noch weitere Schwierigkeiten wegen seiner (des Beschwerdeführers) CNL-Mitgliedschaft gehabt habe, gab er zu Pro- tokoll: «Normalerweise gab es keine anderen Probleme. Er bekam ein Problem, man hat ihn gerufen, er solle erklären, warum wir so schnell die Pässe erhalten haben. Ansonsten nicht» (vgl. SEM-act. […]-20/17 F34 ff.). Auch in der ergänzenden Anhörung vermochte der Beschwerdeführer nicht überzeugend einen Zusammenhang zwischen den Problemen seines Va- ters mit der eigenen Parteizugehörigkeit darzutun. Seine diesbezüglichen Antworten fielen allesamt unsubstantiiert und wenig nachvollziehbar aus (vgl. SEM-act. […]-38/19 F56 ff.). Sodann verweist das SEM zu Recht und unter Angabe der korrekten Protokollstelle auf die Aussage des Beschwer- deführers, wonach die Inhaftierung des Vater im Jahr 2024 in dessen Prob- lemen mit dem (…) und dem (…) begründet sei: «[…] Sie nennen es, dass es (…) sind, obwohl der (…) und der (…) dahinterstecken. […]» (vgl. SEM- act. […]-38/19 F22). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht spricht der Beschwerdeführer nicht lediglich davon, wer seinen Vater inhaf- tiert habe (vgl. Beschwerde Ziff. 39). Auch lässt sich aus dem auf dem Frei- lassungsbeschluss aufgeführten Anklagepunkt «rébellion» nicht ableiten, der Vater werde aufgrund oppositioneller Tätigkeiten seines Sohnes ver- folgt. Auch hinsichtlich der Probleme der Schwester, welche wegen ihm verfolgt worden sei, äusserte er sich lediglich sehr vage (vgl. etwa SEM- act. […]-20/17 F42, F64).

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E. 5.10 Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Asyl- vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaft- machen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Demnach hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ver- neint und sein Asylgesuch abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.2 Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs-

D-1355/2025 Seite 13 und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Über- einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E. 7.2.3 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Burundi lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn in seiner Praxis auch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftli- cher Hinsicht heikel ist (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-1766/2023 vom

24. Mai 2023 E. 7.4.2 m.w.H.).

E. 7.3.3 In individueller Hinsicht weist das SEM zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer jung sei, über Schulbildung verfüge und bereits vor sei- ner Ausreise gearbeitet habe. Es sei davon auszugehen, dass er sein

D-1355/2025 Seite 14 Studium fortsetzen oder sich eine Arbeitsstelle suchen könne. Zudem könnten ihn seine Eltern und Verwandten bei der Reintegration unterstüt- zen. Auch würden keine medizinischen Akten vorliegen, die eine Wegwei- sung aus gesundheitlichen Gründen als unzumutbar erscheinen lassen würden. Der in der Beschwerde vorgebrachte Einwand, der Vater des Be- schwerdeführers sei seit der Flucht seines Sohnes erneut inhaftiert gewe- sen und die restliche Familie fürchte sich ständig vor weiteren Repressa- lien, weshalb ein stabiles Beziehungsnetz zu verneinen sei (vgl. Be- schwerde Ziff. 62), vermag nicht zu überzeugen. Die Fluchtgründe des Be- schwerdeführers haben sich als unglaubhaft erwiesen und es ist nicht er- sichtlich, weshalb ihm eine Rückkehr in sein Heimatdorf oder nach F._______, wo er zu Studienzwecken bei seiner Schwester lebte, nicht möglich sein soll. Insgesamt sind den Akten keine Gründe zu entnehmen, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund von individuellen Umständen so- zialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Not- lage geraten sollte. Auch die geltend gemachte gute Integration in der Schweiz führt nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unzumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem in der Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im

D-1355/2025 Seite 15 Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde, aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerde- führers auszugehen ist und sich die Beschwerde retrospektiv bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos erweist, ist das ent- sprechende Gesuch gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrens- kosten zu verzichten.

E. 9.2 Ebenso ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutzuheissen und dem Beschwerdeführer MLaw Laura Rudolph als amtliche Rechtsbeistän- din beizuordnen (Art. 102m Abs. 1 und 3 AsylG). Ihr ist ein amtliches Ho- norar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus- zurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertre- tung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.− bis Fr. 150.− für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Vorliegend wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Rechtsvertreterin vom Bun- desverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'800.– zuzusprechen.

E. 9.3 Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

D-1355/2025 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. MLaw Laura Rudolph wird als amtliche Rechtsvertrete- rin beigeordnet.
  5. MLaw Laura Rudolph wird zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'800.– ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1355/2025 law/gnb Urteil vom 11. April 2025 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Giulia Marelli, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch MLaw Laura Rudolph, HEKS (...) - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Januar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 1. Dezember 2022, fünf Tage nach seiner Schwester B._______ (geboren am [...], N [...]), in der Schweiz um Asyl nach. Am 12. Dezember 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Tags darauf verfügte das SEM die vorzeitige Zuweisung in den Kanton C._______. Nachdem der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...) am 2. Februar 2024 mit seiner Rechtsvertretung im Rahmen des Asylverfahrens mandatiert hatte, wurde er am 22. Februar 2024 zu seinen Asylgründen angehört. Das SEM teilte die Behandlung des Asylgesuchs gleichentags dem erweiterten Verfahren zu und führte am 13. Dezember 2024 in Anwesenheit der neuen Rechtsvertretung, der HEKS (...) - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), eine ergänzende Anhörung durch. A.b Der Beschwerdeführer machte zu seinem Lebenslauf geltend, er sei burundischer Staatsangehöriger der Ethnie Tutsi und stamme aus der Kommune D._______ in der Provinz E._______. Im Alter von fünf Jahren sei er nach F._______ gezogen und im Jahre 2013 nach E._______ zurückgekehrt. Nach dem Abitur habe er ab 2019 bis zu seiner Ausreise wieder in F._______ gelebt, wo er an der Universität (...) studiert habe. Das Studium habe er jedoch nicht abgeschlossen. Daneben habe er für seinen Cousin gearbeitet. In E._______ habe er zudem seine Äcker von anderen bebauen lassen, was er teilweise beaufsichtigt habe. Sein Vater sei (...) und arbeite nun als (...) und (...). Seine Mutter sei als (...) tätig. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er im Wesentlichen aus, eine gute Freundin seiner Mutter habe ihm von der Partei CNL (Congrès national pour la liberté) erzählt und ihn zu einer Versammlung eingeladen. Im (...) 2021 sei er Mitglied der CNL geworden. Nach einer Bewährungszeit von sechs Monaten habe er am (...) 2022 seine Mitgliederkarte erhalten und die Funktion übernommen, Jugendliche über die Partei zu unterrichten und mit Jugendlichen in der Partei Informationen aus dem Internet zu besprechen. Etwa vier Monate nach seinem Beitritt, (...) 2021, sei der (...) mit seinem (...) zu ihm nach Hause gekommen. Am (...) 2022 sei er abends in ein Geheimdienstauto gezerrt und in ein Haus gebracht worden. Ein Geheimdienstangehöriger habe ihm gesagt, es wäre besser, wenn er die CNL verlassen und für die CNDD-FDD (Conseil national pour la défense de la démocratie - Forces pour la défense de la démocratie) arbeiten würde. Mithilfe eines mit seinem Onkel befreundeten Richters sei er nach zwei Tagen freigelassen worden. Wegen seiner CNL-Mitgliedschaft habe sein Vater Probleme mit seinen (...) bekommen. Zudem habe seine Schwester B._______ am (...) 2022 einen Vergewaltigungsversuch erlitten, weil man ihn (den Beschwerdeführer) nicht gefunden und weil sie an Parteiveranstaltungen der CNL getanzt und Gäste bedient habe. Sie sei beim Wasserholen von einem Imbonerakure angegriffen worden. Die Vergewaltigung sei verhindert worden, weil Kinder um Hilfe geschrien hätten. Der Imbonerakure sei zwar verhaftet, aber wieder freigelassen worden, weil die Behörden gesagt hätten, dass er betrunken gewesen sei. Am (...) 2022 habe er (der Beschwerdeführer) in E._______ seinen Reisepass abgeholt. Am Abend des (...) 2022 sei er von seiner Mutter zum Kiosk geschickt worden. Dort habe er seine Nachbarn, CNDD-FDD-Mitglieder, getroffen respektive den lmbonerakure gesehen, der versucht habe, seine Schwester zu vergewaltigen. Am nächsten Morgen habe er erfahren, dass (...) gestohlen worden seien und er des Diebstahls verdächtigt werde. Ein Imbonerakure habe ihn gesehen und dies gemeldet. Ein Polizist habe ihm respektive seiner Mutter respektive seinem Vater ein Foto eines Fahndungsbefehls vom (...) 2022 geschickt beziehungsweise der Polizist habe seinen Vater angerufen und ihm gesagt, dass er (der Beschwerdeführer) gesucht werde. Er sei sofort nach F._______ zu seiner Schwester gegangen. Am (...) 2022 habe er Burundi zusammen mit seiner Schwester legal mit seinem eigenen Reisepass verlassen, wobei ein Onkel ihnen geholfen habe, den Flughafen zu passieren. Nach seiner Ausreise habe sein Vater weitere Probleme bekommen. Am (...) 2023 sei er für sechs Tage festgenommen worden und vom (...) 2024 bis (...) 2024 inhaftiert gewesen. Nun fühle er sich zu Hause nicht in Sicherheit, da der (...) und der (...) ihm etwas Schlimmes antun könnten. Sie würden (...) als Vorwand nehmen. Der Vater werde aber auch wegen der Ethnie und seiner (des Beschwerdeführers) Parteizugehörigkeit sowie weil pensionierte Leute für Unsicherheit sorgen würden verfolgt. Sein Vater dürfe das Land nicht verlassen und müsse alle zwei Wochen nach F._______ gehen, um sich dort zu melden. Ausserdem habe G._______ seine Schwester in der Schweiz angerufen und über ihren Vater gesprochen. Er nehme an, G._______ wolle Informationen von ihm und seiner Schwester. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass der (...), der (...) und die Leute vom Geheimdienst respektive der (...) ihn mindestens inhaftieren oder sogar umbringen würden. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens Kopien der folgenden Identitätsnachweise und Beweismittel zu den Akten:

- Reisepass, ausgestellt am (...) 2022 (BM 001);

- Personalausweis, ausgestellt am (...) 2018 (BM 002);

- CNL-Mitgliederausweis, ausgestellt am (...) 2022 (BM 003);

- CNL-Programmheft (BM 004);

- Fahndungsbefehl vom (...) (Jahreszahl unleserlich; BM 005);

- Vorladung für den Imbonerakure, der die Schwester des Beschwerdeführers angegriffen habe, vom (...) 2022 (BM 006);

- Amtliche Schreiben vom (...) 2020 und (...) 2022 (BM 007);

- Liste der (...) (BM 008);

- Fotos der Festnahme des Vaters des Beschwerdeführers (BM 009);

- Beschluss zur vorläufigen Freilassung des Vaters des Beschwerdeführers vom (...) 2024 (BM 010);

- Unterlagen die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in der Schweiz betreffend. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 27. Januar 2025 - eröffnet am 29. Januar 2025 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise in seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, dass die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne, wenn er seiner Verpflichtung innert Frist nicht nachkomme (Dispositivziffer 4), beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5) und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 6). C. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 28. Februar 2025 (Abgabequittung IncaMail) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 1), eventualiter sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen (Rechtsbegehren 2), subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3). In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei das vorliegende Verfahren mit jenem der Schwester des Beschwerdeführers koordiniert zu behandeln (Rechtsbegehren 4). Sodann sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ihm die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichnenden zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Rechtsbegehren 5). Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Kopie des Zustellcouverts), eine Vollmacht und eine Fürsorgebestätigung vom 18. Februar 2025 bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 3. März 2025 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3. Das vorliegende Verfahren wird mit jenem der Schwester des Beschwerdeführers (D-1357/2025) koordiniert geführt (vgl. Sachverhalt Bst. A.a und C). Deren Asylakten wurden von Amtes wegen beigezogen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Anhörungsprotokollen weitestgehend zutreffend aus, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unsubstantiiert beziehungsweise nicht nachvollziehbar seien und deshalb den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Für die diesbezüglichen Einzelheiten ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der Verfügung vom 27. Januar 2025 zu verweisen. In Ergänzung und Präzisierung ist folgendes festzuhalten: 5.2 Die Glaubhaftigkeit einer Aussage kann nur bejaht werden, wenn sie notwendig sowohl eine logische Konsistenz als auch Detailreichtum aufweist (vgl. Bender/Nack/Treuer/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Aufl. 2007, Rn. 297 ff.). Sodann kann bei erlebnisgestützten Aussagen erwartet werden, dass sie in bestimmten Aspekten über längere Zeiträume konstant reproduziert werden können (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011, 1429). Demnach ist auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Vergesslichkeit, der Schlafprobleme, der Zeitdauer von eineinhalb beziehungsweise etwas mehr als zwei Jahren zwischen der Flucht und den beiden Anhörungen sowie der nicht weiter substantiierten traumatischen Erlebnisse auf der Flucht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei in der Lage, wichtige Ereignisse in Zusammenhang mit seiner Flucht mehrmals übereinstimmend und substantiiert darzulegen. In der Beschwerde wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zahlreiche Realkennzeichen aufweisen (Nennung von Details, Benutzung der direkten Rede, sprunghafte Schilderungen). Gleichzeitig enthalten seine Aussagen - mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen - substantielle Ungereimtheiten in Kernaspekten des Gesuchs, welche darauf schliessen lassen, dass Teile seiner Erzählungen auf Erlebtem beruhen mögen, sich die Verfolgungsgeschichte jedoch nicht so wie vorgetragen ereignet haben kann. Dass das SEM - wie in der Beschwerde geltend gemacht wird - zu hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Asylvorbringen gestellt hätte (vgl. Beschwerde Ziff. 48), trifft nicht zu. Es begründet in seiner Verfügung ausführlich, weshalb es die Asylgründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet. Der Einwand, die Vorinstanz habe es unterlassen, zahlreiche Elemente, die für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen würden, in die Entscheidfindung einfliessen zu lassen (vgl. Beschwerde Ziff. 45), wodurch sie ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen sei, erweist sich demnach als unbegründet. Soweit in der Beschwerde die - nicht weiter konkretisierte - Befürchtung geäussert wird, es hätten sich mangels genügender Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers Übersetzungsfehler ins Protokoll der Erstanhörung eingeschlichen (vgl. Beschwerde Ziff. 49), ist darauf hinzuweisen, dass ihm das Protokoll rückübersetzt wurde, er dabei Ergänzungen anfügte und anschliessend unterschriftlich bestätigte, das Protokoll sei vollständig und korrekt (vgl. SEM-act. [...]-20/17 S. 17). 5.3 Was die Motivation des Beschwerdeführers, der CNL beizutreten, und seine geltend gemachte Parteitätigkeit anbelangt, erscheinen seine diesbezüglichen Aussagen übereinstimmend mit dem SEM als wenig differenziert (vgl. SEM-act. [...]-20/17 F69 ff. und 38/19 F28). Dass die befragende Person aufgrund der wenig aussagekräftigen Antworten des Beschwerdeführers mehrfach zum Thema der Motivation zum Parteibeitritt nachhakte, ist nicht zu beanstanden. Es lässt sich dem Anhörungsprotokoll denn auch nicht entnehmen, dass die Nachfragen zu einer Verunsicherung des Beschwerdeführers geführt hätten (vgl. SEM-act. [...]-20/17 F69 ff.). Sodann wäre von einem Parteimitglied, das sich aktiv um die Anwerbung von Jugendlichen bemüht und Diskussionsrunden mit jungen Parteimitgliedern geleitet haben will, zu erwarten, dass es ausführlich und detailliert über das Parteiprogramm und die Treffen mit anderen Jugendlichen berichten könnte. Seinen diesbezüglichen Ausführungen lässt sich jedoch keine über die Aneignung eines Grundwissens hinausgehende vertiefte Auseinandersetzung mit dem Engagement und den Zielen der Partei entnehmen. Auch vermochte er seine Vorgehensweise hinsichtlich der Treffen mit den Jugendlichen nicht anschaulich darzustellen (vgl. SEM-act. [...]-20/17 F70, F82 ff.). Im Weiteren wäre übereinstimmend mit dem SEM zu erwarten, dass der Beschwerdeführer genauere Auskunft über die Gründe machen könnte, weshalb die Parteichefin der Kommune D._______, notabene eine enge Freundin der Mutter, zurückgetreten sei (vgl. SEM-act. [...]-20/17 F77, F91 ff.). Die eingereichten Beweismittel (Kopien des Mitgliederausweises und des Parteiprogramms), welchen ohnehin nur ein geringer Beweiswert zukommt, sind nicht geeignet, den wenig überzeugenden Vorbringen ein grösseres Gewicht zu verleihen. 5.4 Was die Entführung vom (...) 2022 anbelangt, fällt zunächst auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Anhörung ausführte: «[...] Sie sind vorbeigekommen und haben mich dann, als sie mich angetroffen haben, ins Auto gezerrt. [...] Wir fuhren noch nicht mal 200 Meter weit, als ein Mann ins Auto einstieg. Es war derjenige, der anrief und ihnen sagte, dass ich da stehen würde und sie mich mitnehmen sollten. [...]» (vgl. SEM-act. [...]-20/17 F64). In der ergänzenden Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer trotz der Aufforderung, genau zu beschreiben, wie er den Moment der Mitnahme und die Autofahrt erlebt habe, diesen Zwischenhalt nicht mehr. Es gelang ihm auch nicht, diesen Widerspruch mit der Begründung, er habe damals unter Schock gestanden, aufzulösen (vgl. SEM-act. [...]-38/19 F38 f., F83). Sodann weist das SEM zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer anlässlich der zweiten Anhörung ausführte, er sei zum Büro und Zuhause des (...) in H._______ gebracht worden (vgl. SEM-act. [...]-38/19 F37). Vor diesem Hintergrund erstaunt, dass er in der ersten Anhörung zu diesem Thema zu Protokoll gab: «[...] Sie haben mich dort in ein Haus eingeschlossen. Ich weiss nicht, ob es in seinem Haus war oder nicht. [...]» (vgl. SEM-act. [...]-20/17 F64), zumal dieser Formulierung entgegen der Ansicht in der Beschwerde (vgl. Beschwerde Ziff. 22) nicht zu entnehmen ist, dass sich dieses Nichtwissen auf den Zeitpunkt der Entführung bezogen hätte. Ob sich die Aussage des Beschwerdeführers in der zweiten Anhörung, er habe nicht genau gewusst, wo er gewesen sei, er habe jedoch das Quartier gekannt (vgl. SEM-act. [...]-38/19 F37), auf den Zeitpunkt der Entführung bezieht oder ebenfalls als Widerspruch zu qualifizieren ist, kann nach dem Gesagten offenbleiben. Gleichzeitig ist mit Verweis auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass möglich erscheint, dass er in einem anderen, von ihm nicht offenbarten Kontext eine Inhaftierung erlebt haben könnte (vgl. SEM-act. [...]-38/19 F40, F42). 5.5 Das SEM sieht einen weiteren Widerspruch im Zusammenhang mit der Frage, ob der Richter den (...) angerufen habe, um die Freilassung des Beschwerdeführers zu erwirken, oder ob umgekehrt der (...) den Richter kontaktiert habe. Diesbezüglich wird in der Beschwerde mit Verweis auf die Anhörungsprotokolle grundsätzlich nachvollziehbar erläutert (vgl. Beschwerde Ziff. 29), dass zuerst der Richter den (...) kontaktiert habe, die beiden sich am Montag in der Kneipe getroffen hätten und der (...) am Folgetag den Richter kontaktiert und mitgeteilt habe, er könne den Beschwerdeführer abholen (vgl. SEM-act. [...]-20/17 F64 und 38/19 F37). Gleichwohl weckt der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst anlässlich der zweiten Anhörung das Treffen des Richters mit dem (...) in der Kneipe - ein zentrales Sachverhaltselement - ins Feld führte, Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. 5.6 Was die angebliche versuchte Gewinnung des Beschwerdeführers für ein Engagement zugunsten der CNDD-FDD anbelangt, erscheint das Vorbringen wenig plausibel, wonach die Angehörigen des Geheimdienstes den Beschwerdeführer - ohne vorgängigen freundlicheren Anwerbeversuch - entführt und bedroht und gleichzeitig unter Druck gesetzt hätten, für die Regierungspartei zu arbeiten. 5.7 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei des Diebstahls von (...) verdächtigt worden, weshalb am (...) 2022 ein Fahndungsbefehl ausgestellt worden sei. Diesbezüglich fällt zunächst auf, dass der Beschwerdeführer aussagte, es habe sich nach der Entführung vom (...) 2022 vieles geändert. Er habe sich etwa bei Aufenthalten in E._______ immer versteckt (vgl. SEM-act. [...]-38/19 F44). Vor diesem Hintergrund erweckt bereits seine Aussage, er sei am Abend des (...) 2022 von seiner Mutter zum Kiosk geschickt worden, um Brot oder Kekse zu kaufen, erhebliche Zweifel, zumal er davon ausgehen musste, beim Einkaufen gesehen zu werden (vgl. SEM-act. [...]-38/19 F70). Im Weiteren weist das SEM zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer zu den Umständen, wie er von der Suche nach ihm erfahren habe, unterschiedliche Versionen zu Protokoll gab. In der Beschwerde wird dazu lediglich festgehalten, es sei korrekt, dass der Vater über den Fahndungsbefehl informiert worden sei, was der Beschwerdeführer an beiden Anhörungen gesagt habe (vgl. Beschwerde Ziff. 34). Tatsächlich erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Anhörung, dass ein Polizist seinen Vater telefonisch über die Suche des Sohnes informiert habe. Gleichzeitig erklärte er aber, seine Mutter habe das Foto des Fahndungsbefehls erhalten (vgl. SEM-act. [...]-20/17 F63), wohingegen er in der zweiten Anhörung (lediglich) den Vater als Empfänger des Fotos bezeichnete: «Nein, man hat meinem Vater diesen Fahndungsbefehl per WhatsApp geschickt. [...]» (vgl. SEM-act. [...]-38/19 F71, vgl. auch F34, F70). Der lediglich in Kopie vorliegende und schlecht leserliche Fahndungsbefehl, dem nur ein geringer Beweiswert zukommt, ist für sich allein nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit von als unglaubhaft befundenen Vorbringen zu belegen. 5.8 Hinsichtlich des zeitlichen Beginns der Verfolgung des Vaters und der Schwester des Beschwerdeführers durch den Geheimdienst lassen sich den Befragungsprotokollen keine eindeutigen Aussagen entnehmen. Zum einen führte der Beschwerdeführer aus, die Briefe, um die (...), seien gekommen, nachdem sie nach ihm (dem Beschwerdeführer) gesucht hätten (vgl. SEM-act. [...]-20/17 F35), was auf einen Zeitpunkt nach dem Erlass des Fahndungsbefehls schliessen liesse. Etwas später sagte er jedoch aus: «[...] In der Zeit, wo ich nicht nach E._______ ging, haben sie meine jüngere Schwester und meinen Vater verfolgt. Und bei meinem Vater fingen die Probleme mit der (...) an, [...]. Meine Schwester wollten sie vergewaltigen. Dies geschah, weil sie mich nicht gefunden haben.» (vgl. SEM-act. [...]-20/17 F64). Es ist somit zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass seine zeitlichen Angaben zur Verfolgung seiner Schwester und seines Vaters grundsätzlich kohärent sind und nicht im Widerspruch stehen zum eingereichten Schreiben die (...) betreffend vom (...) 2022 und der Vorladung des wegen des Vergewaltigungsversuchs angezeigten Imbonerakure vom (...) 2022 (vgl. Sachverhalt Bst. A.c BM 006 und 007). Auch scheint hinsichtlich der Frage, wie der Beschwerdeführer in den Besitz der erwähnten Vorladung gekommen sei, denkbar, die Schwester habe als Opfer der Straftat Einblick in die polizeilichen Akten erhalten. 5.9 Hingegen ist mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen des SEM festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, schlüssig darzulegen, inwiefern die Probleme seiner Familie beziehungsweise seines Vaters mit ihm zusammenhängen würden. Der Einwand in der Beschwerde, die Probleme des Vaters seien vielschichtig und teilweise unter falschen Vorwänden erfolgt (vgl. Beschwerde Ziff. 39), vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr erwecken die Aussagen des Beschwerdeführers den Eindruck, er versuche, tatsächliche Schwierigkeiten des Vaters mit den burundischen Behörden und Privaten mit einer eigenen angeblichen Parteitätigkeit in Verbindung bringen. Die entsprechenden Ausführungen fallen jedoch allesamt unsubstantiiert aus und überzeugen nicht. So führte er die Probleme mit der (...) anlässlich der Erstanhörung im Wesentlichen auf einen früheren Konflikt mit dem heutigen (...) zurück (vgl. SEM-act. [...]-20/17 F28 ff.). Auf die Frage, inwiefern seine Parteitätigkeit mit dem (...)problem des Vaters zu tun habe, antwortete er pauschal: «Das ist, weil ich ein CNL-Mitglied war. So war dann dadurch mein Vater auch in Schwierigkeiten». Auf weitere Nachfrage gab er an, die Briefe, um die (...), seien gekommen, nachdem sie nach ihm (dem Beschwerdeführer) gesucht hätten. Vor seinem Parteibeitritt sei alles in Ordnung gewesen. Auf die Anschlussfrage, ob sein Vater noch weitere Schwierigkeiten wegen seiner (des Beschwerdeführers) CNL-Mitgliedschaft gehabt habe, gab er zu Protokoll: «Normalerweise gab es keine anderen Probleme. Er bekam ein Problem, man hat ihn gerufen, er solle erklären, warum wir so schnell die Pässe erhalten haben. Ansonsten nicht» (vgl. SEM-act. [...]-20/17 F34 ff.). Auch in der ergänzenden Anhörung vermochte der Beschwerdeführer nicht überzeugend einen Zusammenhang zwischen den Problemen seines Vaters mit der eigenen Parteizugehörigkeit darzutun. Seine diesbezüglichen Antworten fielen allesamt unsubstantiiert und wenig nachvollziehbar aus (vgl. SEM-act. [...]-38/19 F56 ff.). Sodann verweist das SEM zu Recht und unter Angabe der korrekten Protokollstelle auf die Aussage des Beschwerdeführers, wonach die Inhaftierung des Vater im Jahr 2024 in dessen Problemen mit dem (...) und dem (...) begründet sei: «[...] Sie nennen es, dass es (...) sind, obwohl der (...) und der (...) dahinterstecken. [...]» (vgl. SEM-act. [...]-38/19 F22). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht spricht der Beschwerdeführer nicht lediglich davon, wer seinen Vater inhaftiert habe (vgl. Beschwerde Ziff. 39). Auch lässt sich aus dem auf dem Freilassungsbeschluss aufgeführten Anklagepunkt «rébellion» nicht ableiten, der Vater werde aufgrund oppositioneller Tätigkeiten seines Sohnes verfolgt. Auch hinsichtlich der Probleme der Schwester, welche wegen ihm verfolgt worden sei, äusserte er sich lediglich sehr vage (vgl. etwa SEM-act. [...]-20/17 F42, F64). 5.10 Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Demnach hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 7.2.3 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Burundi lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn in seiner Praxis auch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht heikel ist (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-1766/2023 vom 24. Mai 2023 E. 7.4.2 m.w.H.). 7.3.3 In individueller Hinsicht weist das SEM zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer jung sei, über Schulbildung verfüge und bereits vor seiner Ausreise gearbeitet habe. Es sei davon auszugehen, dass er sein Studium fortsetzen oder sich eine Arbeitsstelle suchen könne. Zudem könnten ihn seine Eltern und Verwandten bei der Reintegration unterstützen. Auch würden keine medizinischen Akten vorliegen, die eine Wegweisung aus gesundheitlichen Gründen als unzumutbar erscheinen lassen würden. Der in der Beschwerde vorgebrachte Einwand, der Vater des Beschwerdeführers sei seit der Flucht seines Sohnes erneut inhaftiert gewesen und die restliche Familie fürchte sich ständig vor weiteren Repressalien, weshalb ein stabiles Beziehungsnetz zu verneinen sei (vgl. Beschwerde Ziff. 62), vermag nicht zu überzeugen. Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers haben sich als unglaubhaft erwiesen und es ist nicht ersichtlich, weshalb ihm eine Rückkehr in sein Heimatdorf oder nach F._______, wo er zu Studienzwecken bei seiner Schwester lebte, nicht möglich sein soll. Insgesamt sind den Akten keine Gründe zu entnehmen, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten sollte. Auch die geltend gemachte gute Integration in der Schweiz führt nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unzumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem in der Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde, aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und sich die Beschwerde retrospektiv bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos erweist, ist das entsprechende Gesuch gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 9.2 Ebenso ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutzuheissen und dem Beschwerdeführer MLaw Laura Rudolph als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen (Art. 102m Abs. 1 und 3 AsylG). Ihr ist ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Vorliegend wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsvertreterin vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'800.- zuzusprechen. 9.3 Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. MLaw Laura Rudolph wird als amtliche Rechtsvertreterin beigeordnet.

5. MLaw Laura Rudolph wird zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'800.- ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: