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D-1849/2025

D-1849/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein mittlerweile volljähriger burundischer Staats- angehöriger, ethnischer Tutsi – suchte am 5. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Re- gion Zürich zugewiesen. B. Er wurde jeweils im Beisein seiner Rechtsvertretung am 13. Januar 2023 summarisch zu seiner Person (Erstbefragung [EB] unbegleiteter Minder- jähriger [UMA]) befragt und am 22. Februar 2023 vertieft zu seinen Asyl- gründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im We- sentlichen aus, sein Vater sei am 5. Juli 2014 getötet worden, nachdem er sich mit seinem damaligen Handelspartner E.I zerstritten habe. E.I., der der Regierungspartei Conseil national pour la défense de la démocratie (CNDD-FDD) angehört habe, sei daraufhin von der Polizei festgenommen und zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden. Seine Mutter (des Beschwerdeführers) habe von dessen Racheplänen an den Familienmit- gliedern erfahren und es sei zu befürchten, dass er frühzeitig aus der Haft entlassen werden könnte. Im Weiteren hätten Imbonerakure beziehungs- weise Freunde von E.I. die Familie zu Hause mehrfach aufgesucht. Der Beschwerdeführer habe deshalb Burundi am 16. Oktober 2022 legal mit dem Flugzeug verlassen und sei via Serbien, Bosnien, Kroatien, Slowenien und Italien am 5. Dezember 2022 in die Schweiz eingereist. Zum Nachweis seiner Identität reichte er eine Geburtsurkunde und einen Studentenausweis zu den Akten. C. Das Asylgesuch wurde mit Verfügung vom 1. März 2023 ins erweiterte Ver- fahren überwiesen und der Beschwerdeführer mittels separater Verfügung dem Kanton Tessin zugeteilt. D. Mit am 18. Februar 2025 eröffnetem Entscheid vom 17. Februar 2025 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylge- such des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2022 ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.

D-1849/2025 Seite 3 E. Mit Eingabe seiner (mutmasslichen) Rechtsvertretung vom 18. März 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 17. Feb- ruar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung, unter Anerkennung der Flüchtlings- eigenschaft die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er- suchte er unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsver- beiständung. Der Beschwerde lagen unter anderem eine Vollmacht (ohne Unterschrift des Beschwerdeführers) sowie ein Fotoausdruck bei. F. Mit Schreiben vom 19. März 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).

E. 1.2 Es befindet sich weder in den vorinstanzlichen Akten (A26/4) noch in den Beschwerdebeilagen (Beilage A) eine Vollmacht der rubrizierten Rechtsvertreterin, welche vom Beschwerdeführer unterzeichnet ist. Auf- grund der bisherigen faktischen Vertretung vor Vorinstanz kann auf das Einfordern einer rechtsgültig unterzeichneten Vollmacht beziehungsweise einer Beschwerdeverbesserung aus prozessökonomischen Gründen ver- zichtet werden, zumal dem Beschwerdeführer aus der Behandlung der Ein- gabe als Beschwerde kein Rechtsnachteil erwächst.

E. 1.3 Auf die frist- und (abgesehen vom erwähnten Fehlen der Unterschrift des Beschwerdeführers) formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

D-1849/2025 Seite 4

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb deren Asylrele- vanz nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer erfülle die Flücht- lingseigenschaft nicht. Zunächst seien die Angaben des Beschwerdeführers trotz mehrfacher Auf- forderung, die Erlebnisse zur Tötung des Vaters, der Haftstrafe und den Racheplänen von E.I. sowie zu den Besuchen der Imbonerakuren detail-

D-1849/2025 Seite 5 liert und ausführlich zu schildern, vage, wenig substantiiert und in wesent- lichen Punkten widersprüchlich gewesen. So habe er an der Anhörung trotz entsprechenden Nachfragen mehrmals angegeben, nie an einem anderen Wohnort, sondern «nur in Bujumbura» und einzig zusammen mit seiner Mutter gelebt zu haben, obwohl er in der EB UMA erklärt habe, vom 6. Sep- tember 2019 bis zu seiner Ausreise am 16. Oktober 2022 zusammen mit seinem Grossvater in Rugombo (Provinz Cibitoke) gewohnt zu haben. Gleichzeitig habe er unter anderem vorgebracht, bei seiner Cousine in Ki- gobe gelebt zu haben, was er in der EB UMA nicht erwähnt habe, und zu- dem erklärt, gemeinsam mit seiner Mutter bei der Cousine gewohnt zu ha- ben. Es seien hinsichtlich dieser wesentlichen Vorbringen zu den Aufent- haltsorten und den Personen, mit denen er von seinem Wohnort wegge- gangen beziehungsweise zusammengelebt habe, einheitlichere Angaben zu erwarten gewesen. Alsdann habe er den Widerspruch seiner Angabe, die Schule zuletzt im Jahr 2019 besucht zu haben, obwohl der eingereichte gültige Schülerausweis das Schuljahr 2021/2022 ausweise, nicht nachvoll- ziehbar aufzulösen vermocht. Die Anzahl der Besuche der Imbonakure als «öfter»zu beschreiben sei vage und nachdem gemäss eigenen Angaben der letzte Besuch im Jahr 2019 gewesen sei und sich nach seinem Wegzug nach Rugombo nichts mehr ereignet habe, seien die Angaben von zwei beziehungsweise drei Besuchen nach seinem Wegzug im Jahr 2021 wi- dersprüchlich. Zudem habe er einzig und erst in der Anhörung von seiner gewalttätigen vorübergehenden Entführung im Jahr 2019 – wie auch der- jenigen der Mutter – berichtet. Zu einer möglichen Verbindung zwischen den von ihm genannten unterschiedlichen Besuchern befragt, habe er ein- zig vage und unsubstantiert erklärt, nur «ein Problem», nämlich mit E.I. zu haben, weshalb diese Personen zusammengehören würden. Auch zu sei- ner Annahme, E.I. könne ihr Chef sein, habe er nur substanzlose Angaben machen können. Weshalb die Racheabsichten von E.I sich einzig gegen ihn und seine Mutter richten würden, obwohl jener «alle» Familienmitglie- der töten wolle und der Beschwerdeführer zwei Geschwister mit demsel- ben Vater habe, erschliesse sich ebensowenig, wie der Umstand, dass die Gerichtsverhandlung bereits im Jahr 2017/2018 stattgefunden habe, er aber erst im Jahr 2019 von dessen Freunden behelligt worden sei. Seine Angaben zu den Beziehungen von E.I. und einer vorzeitigen Freilassung würden sich einzig auf Mutmassungen stützen. Insgesamt würden die An- gaben – auch in Berücksichtigung des jugendlichen Alters im Zeitpunkt der Befragungen – nicht die Qualität aufweisen, die auf eigenes Erleben schliessen lassen würde.

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E. 5.2 In der Beschwerde wird nebst Wiederholung des Sachverhaltes im We- sentlichen neu vorgebracht, die Mutter sei mehrmals entführt und misshan- delt worden und E.I. sei aufgrund seines Einflusses tatsächlich vorzeitig freigelassen worden. Deshalb sei die Mutter des Beschwerdeführers geflo- hen und befinde sich nun in Conga. Im Weiteren seien seine unterschied- lichen Angaben nicht widersprüchlich, sondern sowohl im jungen Alter des Beschwerdeführers, als auch darin begründet, dass die summarische Erst- befragung einen anderen Zweck erfülle, als die Anhörung. So seien die Asylgründe in der Erstbefragung in kurzer Form darzulegen, um erste In- formationen einzuholen. Der Beschwerdeführer habe zwar den Wohnort beim Grossvater genannt, jedoch sei vorstellbar, dass er Bujumbura als seinen offiziellen Wohnsitz gedeutet habe. Das auf dem Schülerausweis erwähnte Schuljahr sei deswegen schlüssig, weil er bei Fortsetzung der Schule dann seinen Abschluss machen würde. Die dem Beschwerdeführer zugestossenen Ereignisse beziehungsweise die Besuche der Imbonerak- ure seien alsdann in der EB UMA aufgrund des summarischen Zweckes nicht detailliert beschrieben worden. Die Entführung habe er plausibel be- schreiben können und die Angaben würden Qualitätsmerkmale («diverse descrizioni dell'edificio, delle persone, dell'orario»; unterschiedliche Be- schreibungen des Gebäudes, von Menschen und Zeit) aufweisen. Der der Beschwerde beigelegte Fotoausdruck, auf dem der junge Beschwerdefüh- rer mit dem Vater und E.I. mit einem Gewehr zu sehen sei, weise zudem nach, dass E.I. den Vater des Beschwerdeführers – wenn auch vergeblich

– zu einem Beitritt bei den Imbonerakuren habe überzeugen wollen. Der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen gehabt und wäre bei einer Rückkehr den Racheplä- nen von E.I. aufgrund seiner Verbindungen zu den Regierungsbehörden schutzlos ausgeliefert. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nach Art. 3 AsylG.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaf- tigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. vorstehend E. 6.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Be- schwerdeebene führen insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner ande- ren Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde und das eingereichte Beweismittel ist im Folgenden näher einzugehen:

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E. 6.2 Zunächst ist der Erklärungsversuch, die fehlende Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sei auf einen unterschiedlichen Zweck der summarischen EB UMA und der vertieften Anhörung zurückzuführen, nicht überzeugend. Der Beschwerdeführer vermag die von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigten Widersprüche nicht zu entkräften und angesichts der zahlreichen unterschiedlichen und/oder fehlenden Angaben zu wesent- lichen Sachverhaltselementen wie dem Wohnort, zu beteiligten Personen und den Besuchen beziehungsweise Entführungen der Imbonerakure kann der Beschwerdeführer aus dem Charakter der EB UMA nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er ein wohl einschneidendes und wesentliches Erlebnis, wie eine gewalttätige Entfüh- rung bei Wahrunterstellung bereits in der EB UMA vorgebracht hätte. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auch in Berücksichtigung des jungen Alters und seiner Persönlichkeit (elf Schuljahre) die Schilderungen nicht nur widersprüchlich, sondern insgesamt vage und unsubstantiiert ausfie- len. So fällt auf, dass seine Darlegungen zu den Ereignissen vor dem Tod des Vaters bis zur Festnahme von E.I. beziehungsweise bis zum Jahr 2019 zwar weniger knapp ausfallen, als die spärlichen Angaben zu den Asylvor- bringen danach bis zur Ausreise (A12/13, Ziff. 7.01). Nachdem er in der Anhörung jedoch zu eben genau dieser massgeblichen Zeitperiode ab dem Jahr 2019 (A19/14, F36 ff.) nicht nur ergänzende, sondern auch zusätzlich neue Vorbringen (beispielsweise die Entführungen) gemacht hat, wird der Anschein von nachgeschobenen Elementen erweckt. Ungeachtet der feh- lenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen wurden (auch) auf Beschwerde- ebene keinerlei Beweismittel eingebracht, welche auf eine konkrete Ge- fährdung durch die Imbonerakure beziehungsweise durch E.I oder auf des- sen vorzeitige Freilassung schliessen liessen. Aus dem eingereichten Fo- toausdruck, auf welchem der Beschwerdeführer in seiner Jugend mit dem Vater und E.I. abgebildet sein soll, lässt sich jedenfalls nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Reine Mutmassungen und Gegenbe- hauptungen sind unbehelflich. Um Wiederholungen zu vermeiden ist auf die zahlreichen in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Beispiele zu verweisen (vi-Entscheid, Ziff. II). Insgesamt sind die Vorbringen nicht glaubhaft. Infolgedessen wird einem Verfolgungsmotiv der Imbonerakure beziehungsweise von E.I. die Grundlage entzogen, weshalb sich weiterge- hende Erwägungen zu den Vorbringen in der Beschwerde (beispielsweise Qualitätsmerkmale, Rachepläne, Schutz der Behörden) erübrigen. Im Üb- rigen vermag der Beschwerdeführer die Zweifel auch hinsichtlich des Stu- dentenausweises nicht zu zerstreuen, nachdem er die Schule bereits im Jahr 2019 abgebrochen hat (A19/14, F18) und der Ausweis gemäss

D-1849/2025 Seite 8 eigenen Angaben durch das Erziehungsministerium der Republik Burundi erst im Jahr 2020/2021 ausgestellt worden sei (A16/1). Im Gesamtergebnis entfällt die Prüfung einer allfälligen Asylrelevanz der Vorbringen.

E. 6.3 Es ist dem Beschwerdeführer gesamthaft nicht gelungen, eine bereits erlittene oder eine künftig drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asyl- gesuch folgerichtig abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen.

E. 8.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist

– wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli

D-1849/2025 Seite 9 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung be- urteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli- chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom

E. 8.2.2 Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon- krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Das gelingt ihm nach dem Ge- sagten offenkundig nicht.

E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn in seiner Praxis auch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftli- cher Hinsicht heikel ist (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-4328/2024 vom

19. Dezember 2024 E. 9.3.1, m.w.H.).

E. 8.3.2 Es sprechen auch keine anderen individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer ist jung und verfügt über eine gute Schulbildung. Eine Arbeitstätigkeit ist ihm zuzumuten. Er hat in Bu- rundi aber auch ein Studium begonnen, das er wiederaufnehmen könnte.

D-1849/2025 Seite 10 Selbst wenn die Mutter zwischenzeitlich weggezogen sein sollte, hat er doch bereits bei seinem Grossvater in Rugombo und seiner Cousine in Ki- gobe gelebt, welche sich um ihn und seinen Lebensbedarf gekümmert ha- ben (A19/14, F22 ff., insbesondere F29 f). Es ist daher in Burundi von einer gesicherten Wohnsituation und von einem soliden sozialen und wirtschaft- lichen Netzwerk auszugehen, das den Beschwerdeführer bei Bedarf unter- stützen kann.

E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung ins- gesamt als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E. 10.1 Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Insofern der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung beantragt, ergibt sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen die Aussichtslosigkeit seiner Begehren, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-1849/2025 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1849/2025 Urteil vom 28. März 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, (mutmasslich) vertreten durch MLaw Elisabetta Luda, SOS Ticino Consultorio Giuridico, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein mittlerweile volljähriger burundischer Staatsangehöriger, ethnischer Tutsi - suchte am 5. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. B. Er wurde jeweils im Beisein seiner Rechtsvertretung am 13. Januar 2023 summarisch zu seiner Person (Erstbefragung [EB] unbegleiteter Minderjähriger [UMA]) befragt und am 22. Februar 2023 vertieft zu seinen Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, sein Vater sei am 5. Juli 2014 getötet worden, nachdem er sich mit seinem damaligen Handelspartner E.I zerstritten habe. E.I., der der Regierungspartei Conseil national pour la défense de la démocratie (CNDD-FDD) angehört habe, sei daraufhin von der Polizei festgenommen und zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden. Seine Mutter (des Beschwerdeführers) habe von dessen Racheplänen an den Familienmitgliedern erfahren und es sei zu befürchten, dass er frühzeitig aus der Haft entlassen werden könnte. Im Weiteren hätten Imbonerakure beziehungsweise Freunde von E.I. die Familie zu Hause mehrfach aufgesucht. Der Beschwerdeführer habe deshalb Burundi am 16. Oktober 2022 legal mit dem Flugzeug verlassen und sei via Serbien, Bosnien, Kroatien, Slowenien und Italien am 5. Dezember 2022 in die Schweiz eingereist. Zum Nachweis seiner Identität reichte er eine Geburtsurkunde und einen Studentenausweis zu den Akten. C. Das Asylgesuch wurde mit Verfügung vom 1. März 2023 ins erweiterte Verfahren überwiesen und der Beschwerdeführer mittels separater Verfügung dem Kanton Tessin zugeteilt. D. Mit am 18. Februar 2025 eröffnetem Entscheid vom 17. Februar 2025 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2022 ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. E. Mit Eingabe seiner (mutmasslichen) Rechtsvertretung vom 18. März 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 17. Februar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen unter anderem eine Vollmacht (ohne Unterschrift des Beschwerdeführers) sowie ein Fotoausdruck bei. F. Mit Schreiben vom 19. März 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Es befindet sich weder in den vorinstanzlichen Akten (A26/4) noch in den Beschwerdebeilagen (Beilage A) eine Vollmacht der rubrizierten Rechtsvertreterin, welche vom Beschwerdeführer unterzeichnet ist. Aufgrund der bisherigen faktischen Vertretung vor Vorinstanz kann auf das Einfordern einer rechtsgültig unterzeichneten Vollmacht beziehungsweise einer Beschwerdeverbesserung aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, zumal dem Beschwerdeführer aus der Behandlung der Eingabe als Beschwerde kein Rechtsnachteil erwächst. 1.3 Auf die frist- und (abgesehen vom erwähnten Fehlen der Unterschrift des Beschwerdeführers) formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Zunächst seien die Angaben des Beschwerdeführers trotz mehrfacher Aufforderung, die Erlebnisse zur Tötung des Vaters, der Haftstrafe und den Racheplänen von E.I. sowie zu den Besuchen der Imbonerakuren detailliert und ausführlich zu schildern, vage, wenig substantiiert und in wesentlichen Punkten widersprüchlich gewesen. So habe er an der Anhörung trotz entsprechenden Nachfragen mehrmals angegeben, nie an einem anderen Wohnort, sondern «nur in Bujumbura» und einzig zusammen mit seiner Mutter gelebt zu haben, obwohl er in der EB UMA erklärt habe, vom 6. September 2019 bis zu seiner Ausreise am 16. Oktober 2022 zusammen mit seinem Grossvater in Rugombo (Provinz Cibitoke) gewohnt zu haben. Gleichzeitig habe er unter anderem vorgebracht, bei seiner Cousine in Kigobe gelebt zu haben, was er in der EB UMA nicht erwähnt habe, und zudem erklärt, gemeinsam mit seiner Mutter bei der Cousine gewohnt zu haben. Es seien hinsichtlich dieser wesentlichen Vorbringen zu den Aufenthaltsorten und den Personen, mit denen er von seinem Wohnort weggegangen beziehungsweise zusammengelebt habe, einheitlichere Angaben zu erwarten gewesen. Alsdann habe er den Widerspruch seiner Angabe, die Schule zuletzt im Jahr 2019 besucht zu haben, obwohl der eingereichte gültige Schülerausweis das Schuljahr 2021/2022 ausweise, nicht nachvollziehbar aufzulösen vermocht. Die Anzahl der Besuche der Imbonakure als «öfter»zu beschreiben sei vage und nachdem gemäss eigenen Angaben der letzte Besuch im Jahr 2019 gewesen sei und sich nach seinem Wegzug nach Rugombo nichts mehr ereignet habe, seien die Angaben von zwei beziehungsweise drei Besuchen nach seinem Wegzug im Jahr 2021 widersprüchlich. Zudem habe er einzig und erst in der Anhörung von seiner gewalttätigen vorübergehenden Entführung im Jahr 2019 - wie auch derjenigen der Mutter - berichtet. Zu einer möglichen Verbindung zwischen den von ihm genannten unterschiedlichen Besuchern befragt, habe er einzig vage und unsubstantiert erklärt, nur «ein Problem», nämlich mit E.I. zu haben, weshalb diese Personen zusammengehören würden. Auch zu seiner Annahme, E.I. könne ihr Chef sein, habe er nur substanzlose Angaben machen können. Weshalb die Racheabsichten von E.I sich einzig gegen ihn und seine Mutter richten würden, obwohl jener «alle» Familienmitglieder töten wolle und der Beschwerdeführer zwei Geschwister mit demselben Vater habe, erschliesse sich ebensowenig, wie der Umstand, dass die Gerichtsverhandlung bereits im Jahr 2017/2018 stattgefunden habe, er aber erst im Jahr 2019 von dessen Freunden behelligt worden sei. Seine Angaben zu den Beziehungen von E.I. und einer vorzeitigen Freilassung würden sich einzig auf Mutmassungen stützen. Insgesamt würden die Angaben - auch in Berücksichtigung des jugendlichen Alters im Zeitpunkt der Befragungen - nicht die Qualität aufweisen, die auf eigenes Erleben schliessen lassen würde. 5.2 In der Beschwerde wird nebst Wiederholung des Sachverhaltes im Wesentlichen neu vorgebracht, die Mutter sei mehrmals entführt und misshandelt worden und E.I. sei aufgrund seines Einflusses tatsächlich vorzeitig freigelassen worden. Deshalb sei die Mutter des Beschwerdeführers geflohen und befinde sich nun in Conga. Im Weiteren seien seine unterschiedlichen Angaben nicht widersprüchlich, sondern sowohl im jungen Alter des Beschwerdeführers, als auch darin begründet, dass die summarische Erstbefragung einen anderen Zweck erfülle, als die Anhörung. So seien die Asylgründe in der Erstbefragung in kurzer Form darzulegen, um erste Informationen einzuholen. Der Beschwerdeführer habe zwar den Wohnort beim Grossvater genannt, jedoch sei vorstellbar, dass er Bujumbura als seinen offiziellen Wohnsitz gedeutet habe. Das auf dem Schülerausweis erwähnte Schuljahr sei deswegen schlüssig, weil er bei Fortsetzung der Schule dann seinen Abschluss machen würde. Die dem Beschwerdeführer zugestossenen Ereignisse beziehungsweise die Besuche der Imbonerakure seien alsdann in der EB UMA aufgrund des summarischen Zweckes nicht detailliert beschrieben worden. Die Entführung habe er plausibel beschreiben können und die Angaben würden Qualitätsmerkmale («diverse descrizioni dell'edificio, delle persone, dell'orario»; unterschiedliche Beschreibungen des Gebäudes, von Menschen und Zeit) aufweisen. Der der Beschwerde beigelegte Fotoausdruck, auf dem der junge Beschwerdeführer mit dem Vater und E.I. mit einem Gewehr zu sehen sei, weise zudem nach, dass E.I. den Vater des Beschwerdeführers - wenn auch vergeblich - zu einem Beitritt bei den Imbonerakuren habe überzeugen wollen. Der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen gehabt und wäre bei einer Rückkehr den Racheplänen von E.I. aufgrund seiner Verbindungen zu den Regierungsbehörden schutzlos ausgeliefert. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. vorstehend E. 6.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde und das eingereichte Beweismittel ist im Folgenden näher einzugehen: 6.2 Zunächst ist der Erklärungsversuch, die fehlende Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sei auf einen unterschiedlichen Zweck der summarischen EB UMA und der vertieften Anhörung zurückzuführen, nicht überzeugend. Der Beschwerdeführer vermag die von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigten Widersprüche nicht zu entkräften und angesichts der zahlreichen unterschiedlichen und/oder fehlenden Angaben zu wesentlichen Sachverhaltselementen wie dem Wohnort, zu beteiligten Personen und den Besuchen beziehungsweise Entführungen der Imbonerakure kann der Beschwerdeführer aus dem Charakter der EB UMA nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er ein wohl einschneidendes und wesentliches Erlebnis, wie eine gewalttätige Entführung bei Wahrunterstellung bereits in der EB UMA vorgebracht hätte. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auch in Berücksichtigung des jungen Alters und seiner Persönlichkeit (elf Schuljahre) die Schilderungen nicht nur widersprüchlich, sondern insgesamt vage und unsubstantiiert ausfielen. So fällt auf, dass seine Darlegungen zu den Ereignissen vor dem Tod des Vaters bis zur Festnahme von E.I. beziehungsweise bis zum Jahr 2019 zwar weniger knapp ausfallen, als die spärlichen Angaben zu den Asylvorbringen danach bis zur Ausreise (A12/13, Ziff. 7.01). Nachdem er in der Anhörung jedoch zu eben genau dieser massgeblichen Zeitperiode ab dem Jahr 2019 (A19/14, F36 ff.) nicht nur ergänzende, sondern auch zusätzlich neue Vorbringen (beispielsweise die Entführungen) gemacht hat, wird der Anschein von nachgeschobenen Elementen erweckt. Ungeachtet der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen wurden (auch) auf Beschwerdeebene keinerlei Beweismittel eingebracht, welche auf eine konkrete Gefährdung durch die Imbonerakure beziehungsweise durch E.I oder auf dessen vorzeitige Freilassung schliessen liessen. Aus dem eingereichten Fotoausdruck, auf welchem der Beschwerdeführer in seiner Jugend mit dem Vater und E.I. abgebildet sein soll, lässt sich jedenfalls nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Reine Mutmassungen und Gegenbehauptungen sind unbehelflich. Um Wiederholungen zu vermeiden ist auf die zahlreichen in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Beispiele zu verweisen (vi-Entscheid, Ziff. II). Insgesamt sind die Vorbringen nicht glaubhaft. Infolgedessen wird einem Verfolgungsmotiv der Imbonerakure beziehungsweise von E.I. die Grundlage entzogen, weshalb sich weitergehende Erwägungen zu den Vorbringen in der Beschwerde (beispielsweise Qualitätsmerkmale, Rachepläne, Schutz der Behörden) erübrigen. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer die Zweifel auch hinsichtlich des Studentenausweises nicht zu zerstreuen, nachdem er die Schule bereits im Jahr 2019 abgebrochen hat (A19/14, F18) und der Ausweis gemäss eigenen Angaben durch das Erziehungsministerium der Republik Burundi erst im Jahr 2020/2021 ausgestellt worden sei (A16/1). Im Gesamtergebnis entfällt die Prüfung einer allfälligen Asylrelevanz der Vorbringen. 6.3 Es ist dem Beschwerdeführer gesamthaft nicht gelungen, eine bereits erlittene oder eine künftig drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 8.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 8.2.2 Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Das gelingt ihm nach dem Gesagten offenkundig nicht. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn in seiner Praxis auch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht heikel ist (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-4328/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 9.3.1, m.w.H.). 8.3.2 Es sprechen auch keine anderen individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer ist jung und verfügt über eine gute Schulbildung. Eine Arbeitstätigkeit ist ihm zuzumuten. Er hat in Burundi aber auch ein Studium begonnen, das er wiederaufnehmen könnte. Selbst wenn die Mutter zwischenzeitlich weggezogen sein sollte, hat er doch bereits bei seinem Grossvater in Rugombo und seiner Cousine in Kigobe gelebt, welche sich um ihn und seinen Lebensbedarf gekümmert haben (A19/14, F22 ff., insbesondere F29 f). Es ist daher in Burundi von einer gesicherten Wohnsituation und von einem soliden sozialen und wirtschaftlichen Netzwerk auszugehen, das den Beschwerdeführer bei Bedarf unterstützen kann. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Insofern der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung beantragt, ergibt sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen die Aussichtslosigkeit seiner Begehren, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser