Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nassim Safai-Rad Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5616/2023 Urteil vom 15. Januar 2025 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Nassim Safai-Rad. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. September 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 23. November 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie am 2. Dezember 2022 den Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ die Vollmacht zur rechtlichen Vertretung erteilte, dass am 8. Dezember 2022 die Personalien der Beschwerdeführerin aufgenommen wurden, dass ihr anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 16. Dezember 2022 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens und zu ihrem Gesundheitszustand gewährte wurde, dass das SEM am 21. Dezember 2022 die kroatischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte, diese indes mit Schreiben vom 21. Februar 2023 das Ersuchen ablehnten, dass die Vorinstanz in der Folge mit Schreiben vom 24. Februar 2023 der Beschwerdeführerin mitteilte, das Dublin-Verfahren beendet zu haben und das Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen, dass die Beschwerdeführerin am 4. Juli 2023 zu ihren Gesuchsgründen angehört wurde, dass sie am 29. August 2023 betreffend Menschenhandel und erneut zu ihren Asylgründen angehört wurde, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuch im Wesentlichen geltend machte, dass sie und ihre Schwester im Jahr (...) in ihrer Heimat von der Polizei geschlagen, misshandelt und vergewaltigt worden seien, dass die Polizisten sie im Anschluss beobachtet und eingeschüchtert hätten und sie befürchtet habe, dass sich diese erneut an ihr vergehen oder sie sogar töten würden, dass deshalb eine frühere Ordensschwester, die sie und ihre Schwester im Jahr (...) bei sich in C._______ aufgenommen gehabt habe, beschlossen habe, sich mit ihnen im Mai oder im Juni (...) nach D._______ in die Demokratische Republik Kongo zu begeben, dass die frühere Ordensschwester dort einen Freund gehabt habe, der im Jahr (...) nach ihrem Ableben die Beschwerdeführerin und ihre Schwester zur Prostitution gezwungen habe, dass ein Kunde aus Italien Frauen gesucht habe, um in Italien zu arbeiten und er unter anderen die Beschwerdeführerin und ihre Schwester bestimmt habe, weshalb sie und andere Frauen mit zwei Begleitern ungefähr im Oktober (...) von D._______ über E._______ nach F._______ geflogen seien, dass sie sodann über G._______ und Kroatien mit ihrer Schwester und den zwei Begleitern Richtung Mailand gereist sei, dass sie dort angekommen einen Zug genommen und bei der (...) bemerkt habe, dass sie und ihre Schwester alleine in H._______ angekommen seien, dass sie befürchte, wenn sie in ihre Heimat zurückkehren müsste, die Polizisten, die sie vergewaltig hätten, sie verhaften oder töten würden, dass die Vorinstanz am 8. September 2023 der Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitete, welche am 11. September 2023 erfolgte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. September 2023 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug anordnete, eine Ausreisefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und die editionspflichtigen Akten aushändigte, dass mit Schreiben vom 15. September 2023 der rubrizierte Rechtsvertreter unter Beilage einer auf ihn ausgestellten Vollmacht an die Vorinstanz gelangte, dass am 28. September 2023 die zugewiesene Rechtsvertretung der Vorinstanz die Beendigung des Mandats mitteilte, dass mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragte, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen sei, dass die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und der rubrizierte Rechtsvertreter sei ihr als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen, dass sie mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 einen Nachweis für die Postaufgabe der Beschwerde am 12. Oktober 2023 nachreichte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2023 unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abwies und Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum 6. November 2023 setzte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 unter Beilage eines Arztberichts (...) vom 27. Oktober 2023 auf ihren Gesundheitszustand verwies und beantragte, die Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2023 sei in Wiedererwägung zu ziehen, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 2. November 2023 unter Hinweis auf die nicht wesentlich veränderte Sachlage das Wiedererwägungsgesuch abwies und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschusses eine Notfrist gewährte, dass der Kostenvorschuss innert Frist bezahlt wurde, dass der rubrizierte Rechtsvertreter mit Schreiben vom 4. und 11. November 2024 dem Gericht die Auflösung (...) mitteilte und erklärte, die Beschwerdeführerin weiterhin zu vertreten, und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5) richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse (vgl. angefochtene Verfügung S. 7), dass das Gericht nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vor-instanz zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass sich die Vorinstanz zu Recht auf den Visumsantrag im August (...) bezieht, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin über einen im März (...) von den heimatlichen Behörden ausgestellten Reisepass verfügte (vgl. SEM-eAkten 8/1 und 31/2), dass mithin gravierende Widersprüche zu den von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben, seit (...) nicht mehr in ihrem Heimatland gewesen zu sein und weder jemals einen eigenen Reisepass besessen noch einen entsprechenden Visumsantrag gestellt zu haben, bestehen (vgl. SEM-eAkten 26/17 F15 ff., F130 f. und 29/22 F14, F150 f.), dass die dazu gemachten Beschwerdeausführungen die Widersprüche nicht zu beseitigen vermögen, zumal bezüglich der Frage, ob die vorinstanzlichen Ausführungen belegt seien, auf die ausgehändigten Akten verwiesen werden kann (vgl. SEM-eAkten 8/1 und 31/2), dass das Argument, ein Visumsantrag hätte auch ohne ihr Wissen beantragt werden können, nicht überzeugt (vgl. Beschwerde S. 8 f.), dass daher davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin sich im Jahr (...) mit eigenem Reisepass in ihrer Heimat aufgehalten hatte, dass dieser Umstand, wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, sowohl eine begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die heimatlichen Behörden die Grundlage entzieht als auch die Vorbringen im Zusammenhang mit Menschenhandel unglaubhaft werden lässt (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.), dass die Vorinstanz zudem weitere Ungereimtheiten sowohl im Zusammenhang mit den vorgebrachten Handlungen der burundischen Polizei als auch bezüglich der Ausbeutungssituation in der Demokratische Republik Kongo und der Reise nach Europa aufzeigte (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 f.), dass weder die in der Rechtsmitteleingabe dargelegten soziokulturellen und regionalen Unterschiede noch die pauschalen Verweise auf die fehlende Rechtsstaatlichkeit in Burundi und in der Demokratischen Republik Kongo die von der Vorinstanz aufgezeigten Ungereimtheiten zu beseitigen vermögen und es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, den vorinstanzlichen Ausführungen etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen (vgl. Beschwerde S. 8 ff.), dass bezüglich der geltend gemachten sexuellen Ausbeutung in der Demokratischen Republik Kongo und der Hinweise auf Menschenhandel mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass aufgrund der Widersprüche und Unglaubhaftigkeitselemente von einem konstruierten Sachverhalt auszugehen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 7), dass die Vorinstanz daher entgegen den Beschwerdeausführungen nicht gehalten war, die Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels anzuwenden (SR 0.311.543) und die Strafverfolgungsbehörden über die geltend gemachten Vorkommnisse in Kenntnis zu setzen (vgl. Beschwerde S. 13), dass sie aufgrund dessen auch nicht gehalten war, einen allfälligen Bericht der (...) abzuwarten und dass im Übrigen dieser Bericht auch nicht auf Beschwerdeebene nachgereicht wurde, dass deshalb der sich darauf beziehende Antrag im Fliesstext der Beschwerdeschrift, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Beschwerde S. 13), abzuweisen ist, dass zudem entgegen den Beschwerdeausführungen der rechtsrelevante Sachverhalt weder anderweitig unvollständig abgeklärt worden wäre noch eine Verletzung des Willkürverbots ersichtlich ist (vgl. Beschwerde S. 8), dass deshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, dass allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass in Burundi zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre, herrscht (vgl. Urteil des BVGer D-4328/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 9.3.1 m.w.H.), dass die Beschwerdeführerin mit Verweis auf den Bericht (...) vom 27. Oktober 2023 vorbringt, sie sei auf eine längerfristige und spezialisierte medizinische Behandlung angewiesen, die mit erheblichen Kosten verbunden sei (vgl. BVGer act. 4), dass aufgrund der Akten und der sozioökonomischen Situation in ihrem Heimatland nicht darauf geschlossen werden könne, dass Angehörige für die Kosten aufkommen würden, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei (vgl. BVGer act. 4 und auch Beschwerde S. 18), dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nur dann aus medizinischen Gründen auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, dass dabei diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet wird, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, dass Unzumutbarkeit jedenfalls nicht bereits dann vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2), dass die Beschwerdeführerin erklärte, seit ihrer Kindheit an Asthma und an einer Allergie zu leiden und diesbezüglich bereits in ihrer Heimat behandelt worden zu sein (vgl. SEM-eAkte 26/17 F5 ff.), dass aus den Akten hervorgeht, dass sie in der Schweiz nebst der medikamentösen Behandlung des Asthmas und der Allergie eine Schilddrüsenuntersuchung hatte, bei welcher eine Gewebeentnahme keine Hinweise für eine Malignität zeigte (vgl. SEM-eAkten 26/17 F6 ff. und 33/1), dass sie zudem erklärte, psychische Probleme zu haben, und aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Bericht (...) vom 27. Oktober 2023 ersichtlich ist, dass bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung und eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert wurde (vgl. BVGer act. 4), dass die dazumal erfolgte Behandlung aus psychotherapeutisch-psychiatrischen Gesprächen und medikamentöser Unterstützung bestand (vgl. BVGer act. 4), dass vor dem Hintergrund, dass die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin seit der Eingabe des besagten psychiatrischen Berichts keine weiteren medizinischen Unterlagen eingereicht hat, nicht davon auszugehen ist, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand verschlechtert hat, zumal sie aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht gegebenenfalls gehalten gewesen wäre, allfällige medizinische Berichte einzureichen (vgl. Art. 8 AsylG), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bezüglich psychischer Probleme Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland aufgezeigt hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 10), dass mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass eine psychiatrisch-psychologische Behandlung in Burundi möglich ist und dass eine solche beispielsweise in C._______ im öffentlichen (...) erfolgen kann (vgl. Urteil D-4328/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 9.3.2 m.w.H.), dass demnach nicht auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu schliessen ist und eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung in Burundi gewährleistet ist, dass es der Beschwerdeführerin bei Bedarf im Rahmen der Rückkehr offensteht, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), dass den unsubstantiierten Beschwerdevorbringen über die fehlenden Angehörigen im Heimatland und der fehlenden finanziellen Mittel vor dem Hintergrund der oben dargelegten unglaubhaften Sachumstände nicht gefolgt werden kann, dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass die junge und kinderlose Beschwerdeführerin in ihrer Heimat als (...) gearbeitet hat und es ihr zugemutet werden kann, dort für ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen (vgl. SEM-eAkten 31/2 und 26/17 F61), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) und das entsprechende Begehren abzuweisen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, dass somit auch das Eventualbegehren, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist, dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nassim Safai-Rad Versand: