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E-1985/2023

E-1985/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 19. März 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Nachdem ein Wiederaufnahmegesuch des SEM im Rahmen eines Dublin-Out-Verfahrens von den italienischen Behörden un- beantwortet geblieben war, erachtete das SEM Italien für die Durchführung des Asylverfahrens als zuständig. Am 22. März 2015 reiste der Beschwer- deführer unkontrolliert ab (vgl. Zentrales Migrationsinformationssystem [ZEMIS], Verfahren AsylG-1: SEM Akten Dublin-In [Vorhaben 1058592]). A.b Am 16. Dezember 2019 ersuchten die französischen Behörden das SEM um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Rahmen eines Dub- lin-In-Verfahrens. Das SEM verneinte seine Zuständigkeit und lehnte das Gesuch ab (Verfahren AsylG-1: SEM Akten Dublin-In [Vorhaben 1058592]). B. B.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. Oktober 2022 in der Schweiz er- neut um Asyl nach. Am 17. Oktober 2022 erfolgte seine Personalienauf- nahme und am 19. Oktober 2022 bevollmächtigte er die im (…) tätige Rechtsvertretungsorganisation mit seiner Interessenwahrung. B.b Im Rahmen eines Dublin-Gesprächs vom 10. November 2022 gab der Beschwerdeführer an, er habe seit dem Jahr 2014 in Italien, der Schweiz, Deutschland und Frankreich um Asyl ersucht. Er habe die Schweiz zwei Tage nach seinem ersten Asylgesuch in Richtung Deutschland verlassen, wo er bis 2018 gelebt habe. Nachdem er dort eine Ablehnung erhalten habe, sei er nach Frankreich gereist, wo er bis 2019 gelebt habe. Danach habe er sich – ohne neuen Asylantrag – bis 2020 erneut in Deutschland und in der Folge bis Oktober 2022 wieder in Frankreich aufgehalten. Der Beschwerdeführer gab zum medizinischen Sachverhalt befragt an, er sei gesund. B.c Das SEM beendete das Dublin-Verfahren am 15. Februar 2023, nach- dem ein Wiederaufnahmegesuch des SEM im Rahmen eines Dublin-Out- Verfahrens von den deutschen Behörden mit Verweis auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Frankreich vom 22. Oktober 2019 abgelehnt worden war und die französischen Behörden eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit der Begründung ablehnten, das genannte Asyl-ge- such sei der letzte Kontakt mit dem Beschwerdeführer gewesen. Sie hätten keine Kenntnis von dessen zwischenzeitlichen Aufenthalt.

E-1985/2023 Seite 3 B.d Am 2. März 2023 fand die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen statt. Dabei brachte er vor, er sei in Conakry geboren und habe bis zu seiner Ausreise in Simbaya – innerhalb Conakry in der Nähe des Stadtgebiets Cosa – gelebt. Er und sein Vater seien nach der tödlichen Tuberkuloseerkrankung seiner Schwester für die Krankheit in der Nachbar- schaft verantwortlich gemacht worden. Die damit einhergehenden Prob- leme, wie die Drohung ihn zu töten, hätten ihn veranlasst, Guinea im Jahr 2009 zu verlassen. Im Übrigen habe er in Europa beschlossen, zum Chris- tentum zu konvertieren, weshalb er bei einer Rückkehr um sein Leben fürchte. Er gab auf Nachfrage zu seinem Gesundheitszustand an, er sei gesund und auch psychisch gehe es ihm gut. B.e Am 9. März 2023 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung ein Ent- wurf des Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitet. Diese ging am

10. März 2023 beim SEM ein. C. Mit Verfügung vom 13. März 2023 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, setzte eine Ausreisefrist an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. D. Mit Schreiben vom 14. März 2023 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung die Beendigung des Mandats mit. E. Mit Eingabe vom 12. April 2023 reichte der Beschwerdeführer unter Bei- lage einer E-Mail vom 5. April 2023 und eines Arztberichts vom 6. April 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzu- erkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines

E-1985/2023 Seite 4 Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Verbeistän- dung mit der rubrizierten Rechtsvertretung zu gewähren. F. Mit Schreiben vom 14. April 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt

E-1985/2023 Seite 5 wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise eine unvollständige und un- richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, da die Vorinstanz fälschlicherweise festgehalten habe, dass es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handle. Spätestens aufgrund des eingereichten Arztbe- richtes vom 6. April 2023 sei jedoch ersichtlich, dass dies nicht zutreffe. Mithin beruhe die Verfügung vom 13. März 2023 auf einem falschen bezie- hungsweise unvollständigen Sachverhalt und sei deshalb aufzuheben und zur vollständigen Erstellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte.

E. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer hat im Dublin-Gespräch und in der Anhörung zu keinem Zeitpunkt gesundheitliche Probleme, namentlich psychischer Natur, vorgebracht. Auf die explizite Frage wie es ihm psychisch gehe, antwortete er gegenteils, dass es ihm gut gehe und er gut schlafe. Ferner gab er an, dass er gesund sei (vgl. SEM-eAkte 31/14 F 7 f.). Dem Anhö- rungsprotokoll sind auch keine (impliziten) Hinweise auf eine wesentliche psychische Beeinträchtigung seiner Gesundheit zu entnehmen, welche die Vorinstanz im Rahmen ihrer Abklärungspflicht hätte berücksichtigen müs- sen.

E. 4.4 Den vorinstanzlichen Akten sind sodann auch keine weiteren Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung zu entnehmen, die zusätzliche Abklärungen erforderlich gemacht hätten. In Bezug auf den

E-1985/2023 Seite 6 Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurden vor Erlass der ange- fochtenen Verfügung weder gesundheitliche Beschwerden vorgetragen noch entsprechende Arztberichte eingereicht; es sind auch keine Meldun- gen des Zentrumsarztes aktenkundig. Vor diesem Hintergrund hat die Vor- instanz den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt.

E. 4.5 Der Beschwerdeführer macht erstmals auf Beschwerdeebene psychi- sche Probleme geltend. Er bringt vor, dass er aufgrund einer bipolaren af- fektiven Störung mit einer gegenwärtig manischen Episode am 27. März 2023 in die B._______ eingeliefert worden sei. Aufgrund der akuten psy- chischen Erkrankung sei er zum Zeitpunkt der Diagnose als urteilsunfähig zu betrachten (Arztbericht vom 6. April 2023) und er müsse sich für meh- rere Wochen (gemäss der eingereichten E-Mail vom 5. April 2023 drei bis vier Wochen) in stationäre Behandlung begeben. Vor dem Hintergrund, dass der – rechtlich vertretene – Beschwerdeführer seit seiner Rechtsmit- teleingabe vom 12. April 2023 keine weiteren medizinischen Berichte ein- gereicht hat, wozu er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gegebenenfalls gehalten gewesen wäre (vgl. Art. 8 AsylG), ist davon auszugehen, dass sich sein gesundheitlicher Zustand wieder stabilisiert hat und der Be- schwerdeführer zwischenzeitlich wie vorgesehen – allenfalls mit einer er- forderlichen Medikation – aus der stationären Behandlung ausgetreten ist. Dementsprechend ist der medizinische Sachverhalt auch im aktuellen Zeit- punkt als erstellt zu erachten. Es besteht daher keine Veranlassung, wei- tere diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen beziehungsweise einen Abschlussbericht der (im Bericht der B._______ vom 6. April 2023 erwähn- ten) stationären Behandlung abzuwarten (zur antizipierten Beweiswürdi- gung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist auch zum aktuellen Zeitpunkt als ausreichend erstellt zu erachten. Insoweit der Beschwerdeführer das Gericht ersucht, ihm sei zur Ergänzung der Beschwerde eine angemessene Nachfrist zu gewähren, ist dies nicht ausreichend begründet und im Übrigen festzustellen, dass die vorliegende Beschwerdesache keinen aussergewöhnlichen Umfang oder keine beson- dere Schwierigkeit aufweist. Die Gewährung einer Nachfrist zur Beschwer- deergänzung ist mithin nach Art. 53 VwVG nicht angezeigt. Das Gesuch ist deshalb abzuweisen.

E. 4.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die formelle Rüge insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht,

E-1985/2023 Seite 7 die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrach- ten Asylgründe weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermögen, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Diesen vorinstanzlichen Erwägungen stellt der Beschwerdeführer in der Beschwerde sodann auch nichts entgegen.

E. 6 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach

E-1985/2023 Seite 8 den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses

E-1985/2023 Seite 9 müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Wie den nachfolgenden Ausführungen entnom- men werden kann, können auch die gesundheitlichen Probleme des Be- schwerdeführers nicht zur Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung führen (vgl. hierzu BVGE 2011/9 E. 7.1, 2009/2 E. 9.1.3, je m.w.H). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Die Vorinstanz bejahte die objektive Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs. Trotz der politischen Instabilität in Guinea liege weder eine Situa- tion von Krieg oder Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als konkret gefährdet bezeichnet wer- den müsste. Die Vorinstanz führt in individueller Hinsicht weiter aus, der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann. Er habe die Schule bis zur elften Klasse besucht und berufliche Erfahrung in Kamerun als Wach- mann auf einer Baustelle gesammelt. Es könne ihm zugemutet werden, selber für seinen Lebensunterhalt in Guinea aufzukommen.

E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer stellt dem in der Beschwerde entgegen, dass er aufgrund einer bipolaren affektiven Störung mit einer gegenwärtig mani- schen Episode am 27. März 2023 in die B._______ eingeliefert worden sei. Ferner sei er aufgrund der akuten psychischen Erkrankung zum Zeitpunkt der Diagnose als urteilsunfähig zu betrachten (Arztbericht vom 6. April 2023). Er müsse sich für mehrere Wochen (gemäss der eingereichten E- Mail vom 5. April 2023 drei bis vier Wochen) in stationäre Behandlung be- geben. Die Behandlung seiner schweren psychischen Erkrankung sei in Guinea durch die geringe Anzahl an Psychiatern und den Schwierigkeiten bei der Medikamentenbeschaffung eingeschränkt. Vor allem aber müssten

E-1985/2023 Seite 10 die Kosten dafür in der Regel von den Patienten oder ihren Familien getra- gen werden, weshalb vor dem Hintergrund, dass er über kein familiäres Netz in seinem Heimatland verfüge, die Gefahr bestehe, dass er die not- wendige Behandlung nicht erhalten würde und so in eine existentielle Not- lage geraten könnte.

E. 7.3.3 Die objektive Lageeinschätzung der Vorinstanz ist zu bestätigen, ge- mäss welcher in Guinea trotz der volatilen Lage nicht davon auszugehen ist, dass alle guineischen Staatsangehörigen in ihrem Heimatland im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG konkret gefährdet sind (vgl. Urteil des BVGer D-3612/2020 vom 4. Mai 2023 E. 7.3).

E. 7.3.4 Auch ist der Auffassung der Vorinstanz beizupflichten, dass dem Be- schwerdeführer zugemutet werden kann, selber für seinen Lebensunter- halt in Guinea aufzukommen. Im Besonderen ist ihm, als alleinstehendem jungen Mann (zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sogleich unten), der keine eigenen familiären Unterhaltspflichten hat, und der seine Kindheit sowie einen Teil seiner Jugend in Guinea verbracht hat – mithin dort sozialisiert wurde –, grundsätzlich zuzumuten, sich in Guinea eine neue Existenz aufzubauen. Im Übrigen kann er bei der Reintegration auf seine Arbeitserfahrung im Ausland zurückgreifen (vgl. SEM-eAkte 31/14 F 46 f.). Es liegen somit keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine Notlage geraten würde.

E. 7.3.5 Betreffend die geltend gemachten medizinischen Vollzugshinder- nisse ist sodann festzuhalten, dass aufgrund einer medizinischen Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit geschlossen werden kann, wenn eine not- wendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein- trächtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Ge- währleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.).

E. 7.3.6 Eine bipolare Störung, an welcher der Beschwerdeführer gemäss ärztlichem Bericht vom 6. April 2023 leidet, ist durch das phasenhafte Auf- treten von extrem gegensätzlichen emotionalen Zuständen gekennzeich- net. Diese reichen von schweren Depressionen auf der einen bis zu

E-1985/2023 Seite 11 manischen Phasen mit gesteigertem Antrieb und Euphorie auf der anderen Seite. Dazwischen gibt es auch Phasen von Normalität sowie Zwischen- stufen. Als Ursache wird nach heutigem Wissensstand eine genetische Veranlagung angenommen. Zusätzlich beeinflussen psychosoziale Fakto- ren die Ausprägung und den Verlauf der Erkrankung. In der Behandlung ist zu unterscheiden zwischen der Behandlung von akuten Phasen (Depres- sion oder Manie) und der Vorbeugung und Verhinderung zukünftiger Krankheitsphasen. In jeder Behandlungssituation spielen Medikamente eine wichtige Rolle. Neben der medikamentösen Akutbehandlung von De- pressionen und Manien ist die Phasenprophylaxe (Vorbeugung) äusserst wichtig. Teilweise sind in akuten depressiven und manischen Phasen sta- tionäre Behandlungen unvermeidlich. Neben der Medikation sind auch ver- haltenstherapeutische Interventionen sinnvoll (vgl. Bipolare Störung – Psy- chiatrie St.Gallen, < https://www.psychiatrie-sg.ch/behandlung/diagno- sen/bipolare-stoerung >, abgerufen am 02.06.2023).

E. 7.3.7 Aus dem ärztlichen Bericht vom 6. April 2023 geht hervor, dass eine medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers erfolgte. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus einer Therapie bedürfe, ist jedoch nicht ersichtlich. Aufgrund der Aktenlage kann nicht angenommen werden, dass er einer dringenden psychotherapeutischen oder psychiatrischen Mass- nahme bedarf, ohne die er in eine lebensgefährdende Lage geraten würde. Im Übrigen gilt es in diesem Zusammenhang anzumerken, dass vom Be- schwerdeführer, obwohl er bereits im März 2015 erstmalig in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatte, keine weiteren Unterlagen wie namentlich allfällige ältere Arztberichte ins Recht gelegt wurden, aus welchen eine wie- derholte oder anhaltende gesundheitliche Einschränkung ersichtlich wäre. Des Weiteren kann diesbezüglich darauf verwiesen werden, dass selbst wenn der Beschwerdeführer einer psychotherapeutischen oder psychiatri- schen Massnahme bedürfte, er in Guinea grundsätzlich eine Möglichkeit für eine Behandlung hätte, wenn auch eine solche nicht dem hohen Stan- dard der Schweiz entspricht und insbesondere von den Patienten in der Regel auch selbst finanziell getragen werden muss (vgl. World Health Or- ganization (WHO), Mental Health Atlas 2020: Member State Profile – Gui- nea, 15. April 2022 [https://www.who.int > Health Topics > Publications > Documents All, abgerufen am 01.06.2023]). Im Übrigen stehen dem Beschwerdeführer gemäss dem Gesundheitsmi- nisterium von Guinea entsprechende Medikamente zur allfälligen medika- mentösen Begleitung einer solchen Behandlung zur Verfügung (vgl.

E-1985/2023 Seite 12 Ministère de la Santé de Guinée, LISTE NATIONALE DES MEDICA- MENTS ESSENTIELS 7ème Edition Année 2021, < https://por- tail.sante.gov.gn/wp-content/uploads/2022/12/LISTE-NATIONALE-DE- MEDICAMENTS-ESSENTIELS-REVISEE-07_10_2021-VF.pdf >, abgeru- fen am 01.06.2023).

E. 7.3.8 Insgesamt erscheint der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers nicht als derart gravierend, dass er aufgrund einer erschwerten Zu- gänglichkeit zur psychiatrischen und medikamentösen Behandlung in sei- ner Heimat in eine existenzielle Notlage geraten würde und stellt im Lichte der Rechtsprechung kein Wegweisungsvollzugshindernis dar (vgl. auch Urteil des BVGer D-3612/2020 vom 4. Mai 2023 E. 7.4.1). Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer bei Bedarf im Rahmen der Rückkehr offen, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehr- hilfe zu stellen und damit zumindest vorübergehend beispielsweise in Form des Mitgebens von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 7.3.9 Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen.

E. 7.3.10 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung so- wohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 E-1985/2023 Seite 13

E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1985/2023 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nassim Safai-Rad Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1985/2023 Urteil vom 6. Juni 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Nassim Safai-Rad. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 19. März 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Nachdem ein Wiederaufnahmegesuch des SEM im Rahmen eines Dublin-Out-Verfahrens von den italienischen Behörden unbeantwortet geblieben war, erachtete das SEM Italien für die Durchführung des Asylverfahrens als zuständig. Am 22. März 2015 reiste der Beschwerdeführer unkontrolliert ab (vgl. Zentrales Migrationsinformationssystem [ZEMIS], Verfahren AsylG-1: SEM Akten Dublin-In [Vorhaben 1058592]). A.b Am 16. Dezember 2019 ersuchten die französischen Behörden das SEM um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Rahmen eines Dublin-In-Verfahrens. Das SEM verneinte seine Zuständigkeit und lehnte das Gesuch ab (Verfahren AsylG-1: SEM Akten Dublin-In [Vorhaben 1058592]). B. B.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. Oktober 2022 in der Schweiz erneut um Asyl nach. Am 17. Oktober 2022 erfolgte seine Personalienaufnahme und am 19. Oktober 2022 bevollmächtigte er die im (...) tätige Rechtsvertretungsorganisation mit seiner Interessenwahrung. B.b Im Rahmen eines Dublin-Gesprächs vom 10. November 2022 gab der Beschwerdeführer an, er habe seit dem Jahr 2014 in Italien, der Schweiz, Deutschland und Frankreich um Asyl ersucht. Er habe die Schweiz zwei Tage nach seinem ersten Asylgesuch in Richtung Deutschland verlassen, wo er bis 2018 gelebt habe. Nachdem er dort eine Ablehnung erhalten habe, sei er nach Frankreich gereist, wo er bis 2019 gelebt habe. Danach habe er sich - ohne neuen Asylantrag - bis 2020 erneut in Deutschland und in der Folge bis Oktober 2022 wieder in Frankreich aufgehalten. Der Beschwerdeführer gab zum medizinischen Sachverhalt befragt an, er sei gesund. B.c Das SEM beendete das Dublin-Verfahren am 15. Februar 2023, nachdem ein Wiederaufnahmegesuch des SEM im Rahmen eines Dublin-Out-Verfahrens von den deutschen Behörden mit Verweis auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Frankreich vom 22. Oktober 2019 abgelehnt worden war und die französischen Behörden eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit der Begründung ablehnten, das genannte Asyl-gesuch sei der letzte Kontakt mit dem Beschwerdeführer gewesen. Sie hätten keine Kenntnis von dessen zwischenzeitlichen Aufenthalt. B.d Am 2. März 2023 fand die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen statt. Dabei brachte er vor, er sei in Conakry geboren und habe bis zu seiner Ausreise in Simbaya - innerhalb Conakry in der Nähe des Stadtgebiets Cosa - gelebt. Er und sein Vater seien nach der tödlichen Tuberkuloseerkrankung seiner Schwester für die Krankheit in der Nachbarschaft verantwortlich gemacht worden. Die damit einhergehenden Probleme, wie die Drohung ihn zu töten, hätten ihn veranlasst, Guinea im Jahr 2009 zu verlassen. Im Übrigen habe er in Europa beschlossen, zum Christentum zu konvertieren, weshalb er bei einer Rückkehr um sein Leben fürchte. Er gab auf Nachfrage zu seinem Gesundheitszustand an, er sei gesund und auch psychisch gehe es ihm gut. B.e Am 9. März 2023 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung ein Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitet. Diese ging am 10. März 2023 beim SEM ein. C. Mit Verfügung vom 13. März 2023 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, setzte eine Ausreisefrist an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. D. Mit Schreiben vom 14. März 2023 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung die Beendigung des Mandats mit. E. Mit Eingabe vom 12. April 2023 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage einer E-Mail vom 5. April 2023 und eines Arztberichts vom 6. April 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Verbeiständung mit der rubrizierten Rechtsvertretung zu gewähren. F. Mit Schreiben vom 14. April 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, da die Vorinstanz fälschlicherweise festgehalten habe, dass es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handle. Spätestens aufgrund des eingereichten Arztberichtes vom 6. April 2023 sei jedoch ersichtlich, dass dies nicht zutreffe. Mithin beruhe die Verfügung vom 13. März 2023 auf einem falschen beziehungsweise unvollständigen Sachverhalt und sei deshalb aufzuheben und zur vollständigen Erstellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Der Beschwerdeführer hat im Dublin-Gespräch und in der Anhörung zu keinem Zeitpunkt gesundheitliche Probleme, namentlich psychischerNatur, vorgebracht. Auf die explizite Frage wie es ihm psychisch gehe,antwortete er gegenteils, dass es ihm gut gehe und er gut schlafe. Ferner gab er an, dass er gesund sei (vgl. SEM-eAkte 31/14 F 7 f.). Dem Anhörungsprotokoll sind auch keine (impliziten) Hinweise auf eine wesentliche psychische Beeinträchtigung seiner Gesundheit zu entnehmen, welche die Vorinstanz im Rahmen ihrer Abklärungspflicht hätte berücksichtigen müssen. 4.4 Den vorinstanzlichen Akten sind sodann auch keine weiteren Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung zu entnehmen, die zusätzlicheAbklärungen erforderlich gemacht hätten. In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurden vor Erlass der angefochtenen Verfügung weder gesundheitliche Beschwerden vorgetragen noch entsprechende Arztberichte eingereicht; es sind auch keine Meldungen des Zentrumsarztes aktenkundig. Vor diesem Hintergrund hat die Vor-instanz den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt. 4.5 Der Beschwerdeführer macht erstmals auf Beschwerdeebene psychische Probleme geltend. Er bringt vor, dass er aufgrund einer bipolaren affektiven Störung mit einer gegenwärtig manischen Episode am 27. März 2023 in die B._______ eingeliefert worden sei. Aufgrund der akuten psychischen Erkrankung sei er zum Zeitpunkt der Diagnose als urteilsunfähig zu betrachten (Arztbericht vom 6. April 2023) und er müsse sich für mehrere Wochen (gemäss der eingereichten E-Mail vom 5. April 2023 drei bis vier Wochen) in stationäre Behandlung begeben. Vor dem Hintergrund, dass der - rechtlich vertretene - Beschwerdeführer seit seiner Rechtsmitteleingabe vom 12. April 2023 keine weiteren medizinischen Berichte eingereicht hat, wozu er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gegebenenfalls gehalten gewesen wäre (vgl. Art. 8 AsylG), ist davon auszugehen, dass sich sein gesundheitlicher Zustand wieder stabilisiert hat und der Beschwerdeführer zwischenzeitlich wie vorgesehen - allenfalls mit einer erforderlichen Medikation - aus der stationären Behandlung ausgetreten ist. Dementsprechend ist der medizinische Sachverhalt auch im aktuellen Zeitpunkt als erstellt zu erachten. Es besteht daher keine Veranlassung, weitere diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen beziehungsweise einen Abschlussbericht der (im Bericht der B._______ vom 6. April 2023 erwähnten) stationären Behandlung abzuwarten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist auch zum aktuellen Zeitpunkt als ausreichend erstellt zu erachten. Insoweit der Beschwerdeführer das Gericht ersucht, ihm sei zur Ergänzung der Beschwerde eine angemessene Nachfrist zu gewähren, ist dies nicht ausreichend begründet und im Übrigen festzustellen, dass die vorliegende Beschwerdesache keinen aussergewöhnlichen Umfang oder keine besondere Schwierigkeit aufweist. Die Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ist mithin nach Art. 53 VwVG nicht angezeigt. Das Gesuch ist deshalb abzuweisen. 4.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die formelle Rüge insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermögen, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Diesen vorinstanzlichen Erwägungen stellt der Beschwerdeführer in der Beschwerde sodann auch nichts entgegen. 6. Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Wie den nachfolgenden Ausführungen entnommen werden kann, können auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht zur Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung führen (vgl. hierzu BVGE 2011/9 E. 7.1, 2009/2 E. 9.1.3, je m.w.H). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Die Vorinstanz bejahte die objektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Trotz der politischen Instabilität in Guinea liege weder eine Situation von Krieg oder Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Die Vorinstanz führt in individueller Hinsicht weiter aus, der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann. Er habe die Schule bis zur elften Klasse besucht und berufliche Erfahrung in Kamerun als Wachmann auf einer Baustelle gesammelt. Es könne ihm zugemutet werden, selber für seinen Lebensunterhalt in Guinea aufzukommen. 7.3.2 Der Beschwerdeführer stellt dem in der Beschwerde entgegen, dass er aufgrund einer bipolaren affektiven Störung mit einer gegenwärtig manischen Episode am 27. März 2023 in die B._______ eingeliefert worden sei. Ferner sei er aufgrund der akuten psychischen Erkrankung zum Zeitpunkt der Diagnose als urteilsunfähig zu betrachten (Arztbericht vom 6. April 2023). Er müsse sich für mehrere Wochen (gemäss der eingereichten E-Mail vom 5. April 2023 drei bis vier Wochen) in stationäre Behandlung begeben. Die Behandlung seiner schweren psychischen Erkrankung sei in Guinea durch die geringe Anzahl an Psychiatern und den Schwierigkeiten bei der Medikamentenbeschaffung eingeschränkt. Vor allem aber müssten die Kosten dafür in der Regel von den Patienten oder ihren Familien getragen werden, weshalb vor dem Hintergrund, dass er über kein familiäres Netz in seinem Heimatland verfüge, die Gefahr bestehe, dass er die notwendige Behandlung nicht erhalten würde und so in eine existentielle Notlage geraten könnte. 7.3.3 Die objektive Lageeinschätzung der Vorinstanz ist zu bestätigen, gemäss welcher in Guinea trotz der volatilen Lage nicht davon auszugehen ist, dass alle guineischen Staatsangehörigen in ihrem Heimatland im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG konkret gefährdet sind (vgl. Urteil des BVGer D-3612/2020 vom 4. Mai 2023 E. 7.3). 7.3.4 Auch ist der Auffassung der Vorinstanz beizupflichten, dass dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, selber für seinen Lebensunterhalt in Guinea aufzukommen. Im Besonderen ist ihm, als alleinstehendem jungen Mann (zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sogleich unten), der keine eigenen familiären Unterhaltspflichten hat, und der seine Kindheit sowie einen Teil seiner Jugend in Guinea verbracht hat - mithin dort sozialisiert wurde -, grundsätzlich zuzumuten, sich in Guinea eine neue Existenz aufzubauen. Im Übrigen kann er bei der Reintegration auf seine Arbeitserfahrung im Ausland zurückgreifen (vgl. SEM-eAkte 31/14 F 46 f.). Es liegen somit keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine Notlage geraten würde. 7.3.5 Betreffend die geltend gemachten medizinischen Vollzugshindernisse ist sodann festzuhalten, dass aufgrund einer medizinischen Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.). 7.3.6 Eine bipolare Störung, an welcher der Beschwerdeführer gemäss ärztlichem Bericht vom 6. April 2023 leidet, ist durch das phasenhafte Auftreten von extrem gegensätzlichen emotionalen Zuständen gekennzeichnet. Diese reichen von schweren Depressionen auf der einen bis zu manischen Phasen mit gesteigertem Antrieb und Euphorie auf der anderen Seite. Dazwischen gibt es auch Phasen von Normalität sowie Zwischenstufen. Als Ursache wird nach heutigem Wissensstand eine genetische Veranlagung angenommen. Zusätzlich beeinflussen psychosoziale Faktoren die Ausprägung und den Verlauf der Erkrankung. In der Behandlung ist zu unterscheiden zwischen der Behandlung von akuten Phasen (Depression oder Manie) und der Vorbeugung und Verhinderung zukünftiger Krankheitsphasen. In jeder Behandlungssituation spielen Medikamente eine wichtige Rolle. Neben der medikamentösen Akutbehandlung von Depressionen und Manien ist die Phasenprophylaxe (Vorbeugung) äusserst wichtig. Teilweise sind in akuten depressiven und manischen Phasen stationäre Behandlungen unvermeidlich. Neben der Medikation sind auch verhaltenstherapeutische Interventionen sinnvoll (vgl. Bipolare Störung - Psychiatrie St.Gallen, , abgerufen am 02.06.2023). 7.3.7 Aus dem ärztlichen Bericht vom 6. April 2023 geht hervor, dass eine medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers erfolgte. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus einer Therapie bedürfe, ist jedoch nicht ersichtlich. Aufgrund der Aktenlage kann nicht angenommen werden, dass er einer dringenden psychotherapeutischen oder psychiatrischen Massnahme bedarf, ohne die er in eine lebensgefährdende Lage geraten würde. Im Übrigen gilt es in diesem Zusammenhang anzumerken, dass vom Beschwerdeführer, obwohl er bereits im März 2015 erstmalig in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatte, keine weiteren Unterlagen wie namentlich allfällige ältere Arztberichte ins Recht gelegt wurden, aus welchen eine wiederholte oder anhaltende gesundheitliche Einschränkung ersichtlich wäre. Des Weiteren kann diesbezüglich darauf verwiesen werden, dass selbst wenn der Beschwerdeführer einer psychotherapeutischen oder psychiatrischen Massnahme bedürfte, er in Guinea grundsätzlich eine Möglichkeit für eine Behandlung hätte, wenn auch eine solche nicht dem hohen Standard der Schweiz entspricht und insbesondere von den Patienten in der Regel auch selbst finanziell getragen werden muss (vgl. World Health Organization (WHO), Mental Health Atlas 2020: Member State Profile - Guinea, 15. April 2022 [https://www.who.int > Health Topics > Publications > Documents All, abgerufen am 01.06.2023]). Im Übrigen stehen dem Beschwerdeführer gemäss dem Gesundheitsministerium von Guinea entsprechende Medikamente zur allfälligen medikamentösen Begleitung einer solchen Behandlung zur Verfügung (vgl. Ministère de la Santé de Guinée, LISTE NATIONALE DES MEDICAMENTS ESSENTIELS 7ème Edition Année 2021, , abgerufen am 01.06.2023). 7.3.8 Insgesamt erscheint der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht als derart gravierend, dass er aufgrund einer erschwerten Zugänglichkeit zur psychiatrischen und medikamentösen Behandlung in seiner Heimat in eine existenzielle Notlage geraten würde und stellt im Lichte der Rechtsprechung kein Wegweisungsvollzugshindernis dar (vgl. auch Urteil des BVGer D-3612/2020 vom 4. Mai 2023 E. 7.4.1). Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer bei Bedarf im Rahmen der Rückkehr offen, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen und damit zumindest vorübergehend beispielsweise in Form des Mitgebens von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 7.3.9 Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen. 7.3.10 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nassim Safai-Rad Versand: