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D-1070/2025

D-1070/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Das zunächst vom SEM eröffnete Dublin Verfahren wurde am 10. Juni 2024 beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren eröff- net. C. Am 25. Juli 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei ethnischer B._______ und stamme aus C._______ (Region D._______), wo er bis zu seiner Ausreise aus Guinea am (…) gewohnt und als (…) gearbeitet habe. Er sei seit (…) verheiratet und habe (…) Kinder. Seine Mutter sei (…) getötet worden, als Banditen den Supermarkt, wo sie sich aufgehalten habe, überfallen hätten. Die Polizei sei gekommen und habe die Leiche untersucht. Nach Erstellung von Notizen sei ihnen die Lei- che übergeben worden und sie hätten nichts mehr von der Polizei gehört. (…) sei er bei der Arbeit mit einem Stein am Kopf getroffen worden. Eine Gruppe ethnischer E._______ habe ihn gefunden und die Polizei verstän- digt. Er sei von der Polizei ins Krankenhaus gebracht worden. Er habe be- treffend den Vorfall nichts mehr von der Polizei gehört. Im Jahr (…) sei er auf dem Weg zu einer Hochzeit auf dem Motorrad angegriffen und erpresst worden. Er habe nicht bezahlen wollen und sei dann mit dem Messer am Fuss verletzt worden. Er fühle sich in seinem Heimatland nicht mehr sicher. Sein Freund habe ihm Geld für die Ausreise gegeben, es habe aber nicht gereicht, um seine Ehefrau und die Kinder mitzunehmen. Er reichte vier Fotos seiner Verletzung am Bein zu den Akten. D. Am 30. Juli 2024 erfolgte die Zuteilung in das erweiterte Verfahren. E. Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 – eröffnet am 31. Januar 2025 – ver- neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte

D-1070/2025 Seite 3 sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ord- nete den Wegweisungsvollzug an. F. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom

19. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventu- aliter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag die angefochtene Verfügung bei. G. Mit Schreiben vom 20. Februar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes be- stimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung basiere nicht auf asylbe- achtlichen Motiven. Die polizeilich nicht verfolgten Überfälle auf den Be- schwerdeführer und seine Mutter seien von wirtschaftlichen Interessen oder finanzieller Gier motiviert gewesen. Es handle sich auch nicht um eine zielgerichtete Verfolgung. Es sei Ausdruck der wirtschaftlich und generell unsicheren Situation in der Heimat des Beschwerdeführers. Er habe aus- geführt, dass die Banditen ihre Opfer nicht anhand der Ethnie auswählen würden und dass die Überfälle auf die unrechtmässige Bereicherung ab- zielten. Bei den Vorbringen handle es sich ausserdem um Probleme mit Dritten. Eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von Verfolgung bedrohten Person könne nicht verlangt werden. Keinem Staat gelinge es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Die eingereichten Fotos der Verletzung am Bein könnten an dieser Einschätzung nichts ändern.

D-1070/2025 Seite 5

E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerde, dass er voll- umfänglich an den geltend gemachten Asylgründen festhalte. Seine Vor- bringen seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz glaubhaft gemacht wor- den. Er stamme aus dem Dorf C._______ in Guinea und gehöre zur Ge- meinschaft der B._______. Er habe keine Möglichkeit gehabt, zur Schule zu gehen und verfüge über kein soziales Beziehungsnetz, welches ihn un- terstützen könne. Er sei in Guinea Opfer mehrerer Straftaten geworden, wobei er unter anderem am Bein verletzt worden sei und längere Zeit nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei. Seine Mutter sei (…) überfallen und getötet worden. Die Polizei sei in allen Fällen untätig geblieben. Allgemein sei die Lage gefährlich und die Kriminalität gross, weshalb er in Guinea nicht mehr sicher sei. Sodann enthält die Beschwerdeschrift Ausführungen zur allge- meinen Situation in Guinea.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht nichtstaatliche Verfolgung durch Drittper- sonen geltend, vor welchen die Polizei keinen Schutz biete. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, kann darin schon deshalb keine asyl- beachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG erblickt werden, weil es an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv fehlt. Die dargelegten Nach- teile, welche auf die in Guinea herrschenden allgemeinen politischen, wirt- schaftlichen und sozialen Bedingungen zurückzuführen sind, stellen man- gels Gezieltheit und Intensität keine individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar, da sie die gesamte Bevölkerung oder zumindest einen grossen Teil derselben im gleichen Ausmass treffen. Die Vorbringen, die allgemeine Lage in Guinea sei ungünstig, und er sei dort nicht mehr sicher, sind daher nicht asylrelevant.

E. 6.2 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung oder entsprechende Ver- folgungsfurcht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-

D-1070/2025 Seite 6 lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesver- waltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigen- schaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlings- rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung

D-1070/2025 Seite 7 ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 In Guinea herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Der Vollzug der Wegweisung nach Guinea ist daher als generell zu- mutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-825/2025 vom

6. März 2025 E. 5.3.2 m.w.H).

E. 8.3.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Beim Beschwerdefüh- rer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann, der in Guinea über Familie und ein Beziehungsnetz verfügt und der bis anhin beruflich tätig und in der Lage war, sich seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Guinea aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine exis- tenzielle Notlage geraten würde.

E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

D-1070/2025 Seite 8

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10.1 Mit dem vorliegendem Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen- standslos geworden.

E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürf- tigkeit abzuweisen, weil sich die Beschwerde als von vornherein aussichts- los erwiesen hat.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1070/2025 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Michelle Rebsamen Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1070/2025 Urteil vom 3. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Michelle Rebsamen. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Januar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Das zunächst vom SEM eröffnete Dublin Verfahren wurde am 10. Juni 2024 beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren eröffnet. C. Am 25. Juli 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei ethnischer B._______ und stamme aus C._______ (Region D._______), wo er bis zu seiner Ausreise aus Guinea am (...) gewohnt und als (...) gearbeitet habe. Er sei seit (...) verheiratet und habe (...) Kinder. Seine Mutter sei (...) getötet worden, als Banditen den Supermarkt, wo sie sich aufgehalten habe, überfallen hätten. Die Polizei sei gekommen und habe die Leiche untersucht. Nach Erstellung von Notizen sei ihnen die Leiche übergeben worden und sie hätten nichts mehr von der Polizei gehört. (...) sei er bei der Arbeit mit einem Stein am Kopf getroffen worden. Eine Gruppe ethnischer E._______ habe ihn gefunden und die Polizei verständigt. Er sei von der Polizei ins Krankenhaus gebracht worden. Er habe betreffend den Vorfall nichts mehr von der Polizei gehört. Im Jahr (...) sei er auf dem Weg zu einer Hochzeit auf dem Motorrad angegriffen und erpresst worden. Er habe nicht bezahlen wollen und sei dann mit dem Messer am Fuss verletzt worden. Er fühle sich in seinem Heimatland nicht mehr sicher. Sein Freund habe ihm Geld für die Ausreise gegeben, es habe aber nicht gereicht, um seine Ehefrau und die Kinder mitzunehmen. Er reichte vier Fotos seiner Verletzung am Bein zu den Akten. D. Am 30. Juli 2024 erfolgte die Zuteilung in das erweiterte Verfahren. E. Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 - eröffnet am 31. Januar 2025 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 19. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag die angefochtene Verfügung bei. G. Mit Schreiben vom 20. Februar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung basiere nicht auf asylbeachtlichen Motiven. Die polizeilich nicht verfolgten Überfälle auf den Beschwerdeführer und seine Mutter seien von wirtschaftlichen Interessen oder finanzieller Gier motiviert gewesen. Es handle sich auch nicht um eine zielgerichtete Verfolgung. Es sei Ausdruck der wirtschaftlich und generell unsicheren Situation in der Heimat des Beschwerdeführers. Er habe ausgeführt, dass die Banditen ihre Opfer nicht anhand der Ethnie auswählen würden und dass die Überfälle auf die unrechtmässige Bereicherung abzielten. Bei den Vorbringen handle es sich ausserdem um Probleme mit Dritten. Eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von Verfolgung bedrohten Person könne nicht verlangt werden. Keinem Staat gelinge es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Die eingereichten Fotos der Verletzung am Bein könnten an dieser Einschätzung nichts ändern. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerde, dass er vollumfänglich an den geltend gemachten Asylgründen festhalte. Seine Vorbringen seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz glaubhaft gemacht worden. Er stamme aus dem Dorf C._______ in Guinea und gehöre zur Gemeinschaft der B._______. Er habe keine Möglichkeit gehabt, zur Schule zu gehen und verfüge über kein soziales Beziehungsnetz, welches ihn unterstützen könne. Er sei in Guinea Opfer mehrerer Straftaten geworden, wobei er unter anderem am Bein verletzt worden sei und längere Zeit nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei. Seine Mutter sei (...) überfallen und getötet worden. Die Polizei sei in allen Fällen untätig geblieben. Allgemein sei die Lage gefährlich und die Kriminalität gross, weshalb er in Guinea nicht mehr sicher sei. Sodann enthält die Beschwerdeschrift Ausführungen zur allgemeinen Situation in Guinea. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen geltend, vor welchen die Polizei keinen Schutz biete. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, kann darin schon deshalb keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG erblickt werden, weil es an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv fehlt. Die dargelegten Nachteile, welche auf die in Guinea herrschenden allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen zurückzuführen sind, stellen mangels Gezieltheit und Intensität keine individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar, da sie die gesamte Bevölkerung oder zumindest einen grossen Teil derselben im gleichen Ausmass treffen. Die Vorbringen, die allgemeine Lage in Guinea sei ungünstig, und er sei dort nicht mehr sicher, sind daher nicht asylrelevant. 6.2 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung oder entsprechende Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In Guinea herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Der Vollzug der Wegweisung nach Guinea ist daher als generell zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-825/2025 vom 6. März 2025 E. 5.3.2 m.w.H). 8.3.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann, der in Guinea über Familie und ein Beziehungsnetz verfügt und der bis anhin beruflich tätig und in der Lage war, sich seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Guinea aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegendem Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, weil sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erwiesen hat.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Michelle Rebsamen Versand: