Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein der Ethnie der C._____ angehörender guineischer Staatsangehöriger aus D.______ - suchte am 17. Juni 2012 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Erstbefragung vom 4. Juli 2012 und der Anhörung vom 11. Juni 2014 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, im Jahre 2009 seien infolge ethnischer Auseinandersetzungen über zweihundert Menschen, mehrheitlich Angehörige der C.______, getötet worden, teilweise von den Sicherheitskräften, wobei es sich bei etwa zehn Personen der Opfer um Verwandte von ihm gehandelt habe. Im Weiteren habe er mangels erforderlicher finanzieller Mittel die Schule abbrechen müssen und keinen Beruf erlernen können. Aus diesen Gründen habe er im Dezember 2011 seinen Heimatstaat verlassen. B. Anlässlich der Anhörung vom 11. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer zwei Presseartikel hinsichtlich der prekären Haftbedingungen in guineischen Gefängnissen und Unterlagen zum Integrations-Brückenangebot Luzern ein. C. Mit Eingabe der damaligen Rechtsvertreterin vom 23. Dezember 2013 wurden ein ärztlicher Bericht vom 26. Juli 2012 und nach Aufforderung des BFM weitere ärztliche Berichte vom 25. Juni 2014 und 23. Oktober 2014 eingereicht. D. Mit am 26. August 2015 eröffneter Verfügung vom 25. August 2015 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2012 ab, ordnete dessen Wegweisung und deren Vollzug an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 24. September 2015 erhob der Beschwerdeführer unter Einreichung mehrerer Dokumente (Arbeitszeugnisse, Referenzschreiben) Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 25. August 2015 und beantragte deren Aufhebung und die Gewährung von Asyl beziehungsweise die Rückweisung an die Vorinstanz, allenfalls die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht begehrte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. F. Am 2. Oktober 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2015 gab der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall Gelegenheit, bis zum 28. Oktober 2015 den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen. H. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 wurde der Nachweis der Bedürftigkeit fristgerecht erbracht. I. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer einen Praktikumsvertrag ein. J. Nach zweimaliger Fristerstreckung reichte die Vorinstanz am 9. Dezember 2015 eine Vernehmlassung ein, worin sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. K. In seiner Replik vom 27. Dezember 2015 (Postaufgabe) nahm der Rechtsvertreter Stellung zur Argumentation der Vorinstanz.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Die zentralen Vorbringen der Beschwerdeführers, im Jahre 2009 seien infolge ethnischer Auseinandersetzungen über zweihundert Menschen, mehrheitlich Angehörige der Peul, darunter Verwandte von ihm, getötet worden, teilweise von den Sicherheitskräften, wurden von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht als nicht asylrelevant erachtet. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der C.____ im Falle einer Rückkehr nach Guinea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante Nachteile zu gewärtigen hätte. Seinen Asylvorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass er vor der Ausreise wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt worden wäre. Zwar treffen die Darstellungen in der Beschwerde zur Situation der C._____ insofern zu, als ethnische, namentlich gegen die C._____ gerichtete Spannungen und Gewaltausbrüche immer wieder aufflackern. Jedoch ist diese Bevölkerungsgruppe in Guinea nicht in einem Mass benachteiligt, dass von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aller Angehörigen dieser Ethnie auszugehen wäre, zumal die Fulbe / C.____ rund 40% der Bevölkerung ausmachen und wirtschaftlich eine tragende Rolle spielen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8222/2010 vom 15. Juni 2012 E. 5.6). Aus dem nicht weiter präzisierten Vorbringen auf Beschwerdeebene, sein Vater befinde sich in Haft, ergibt sich keine asylrechtliche Relevanz, zumal der Beschwerdeführer selbst in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nichts daraus ableitet. Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, mangels erforderlicher finanzieller Mittel gezwungen gewesen zu sein, die Schule abzubrechen und keine Gelegenheit gehabt zu haben, einen Beruf zu erlernen, hat die Vorinstanz zu Recht als nicht asylrelevant erachtet, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann.
E. 3.2 Im Weiteren machte der Beschwerdeführer erstmals auf Beschwerdeebene geltend, sich in der Schweiz im Prozess seiner Identitätsfindung zu seiner Homosexualität bekannt zu haben und vor kurzem eine Beziehung mit einem Mann eingegangen zu sein. Er befürchte, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund seiner sexuellen Orientierung ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, da Homosexualität in Guinea streng bestraft werde (Verhaftung und Folter). Gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen können nach dem Strafgesetzbuch von Guinea mit einer Haftstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft werden (Art. 235 ff. des guineischen Strafgesetzbuches von 1998), wobei diese Gesetzesbestimmung allerdings in der Praxis nicht angewendet wird. Homosexualität ist in Guinea aber ein gesellschaftliches, religiöses und kulturelles Tabu und homosexuelle Personen werden häufig stigmatisiert und aus ihrer Familie, die eine wichtige gesellschaftliche Rolle in Guinea spielt, ausgestossen. Es gibt in Guinea keine Nichtregierungsorganisationen, die sich offen für Homosexuelle einsetzen (vgl. dazu namentlich ODM et al., Rapport de mission en République de Guinée, März 2012, S. 20 f. [https://www.bfm.admin.ch/ dam/data/bfm/internationales/herkunftslaender/afrika/gin/GIN-ber-mission -f.pdf, abgerufen am 10.2.2015]; US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Guinea, 27. Februar 2014, Section 6). Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände rechtfertigt es sich aber nicht, von einer systematischen, asylrechtlich relevanten Verfolgung aller Homosexuellen in Guinea im Sinne einer Kollektivverfolgung auszugehen. An dieser Einschätzung vermag der Hinweis in der Replik des Rechtsvertreters auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. September 2011 nichts zu ändern, hat dieses doch keine bindende Wirkung für die schweizerischen Asylbehörden. Ausserdem bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine besondere, individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers aus diesem Grund. Aufgrund der Akten kann davon ausgegangen werden, dass er sich bisher nicht besonders als Homosexueller exponiert hat, und dass seine geltend gemachte Homosexualität und namentlich sein Zusammenleben mit einem Mann in der Schweiz in seinem Herkunftsland bisher nicht bekannt sind. Auch aus der geäusserten Furcht vor möglichen Repressalien durch sein soziales Umfeld, falls seine sexuelle Orientierung bekannt würde, kann nicht auf eine hinreichend konkrete asylrelevante Bedrohung geschlossen werden. Demnach erweist sich das Argument, der Beschwerdeführer wäre in Guinea einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt, als nicht stichhaltig. Ein unerträglicher psychischer Druck liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben objektiv nicht mehr möglich erscheint (BVGE 2013/11 E. 5.1.1; BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Bei dieser Sachlage bedarf die Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens nicht näherer Erörterung.
E. 3.3 Aus den genannten Gründen ist eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung zu verneinen. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Ist die asylsuchende Person indessen im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, wird die Wegweisung nicht verfügt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. auch BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.N. sowie EMARK 2001 Nr. 21).
E. 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 4.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 4.4.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Guinea ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Guinea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 4.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 4.5.2 Die allgemeine Lage in Guinea ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Guinea Ende Dezember 2015 als frei vom Ebola-Virus erklärt worden ist und sich das Land nun in einer Phase erhöhter diesbezüglicher Überwachung befindet (vgl. http://www.who.int/features/2016/ebola-contacts-vaccination/en/, abgerufen am 13. April 2016).
E. 4.5.3 Es sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 23. Oktober 2014 ist zu entnehmen, dass hinsichtlich der zuvor noch unklaren Augenprobleme keine Hinweise für eine Visuseinschränkung bestehen und abgesehen von einem Nachkontrolltermin offensichtlich keine weitere Behandlung vorgesehen ist. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens stets angegeben, mit seinen Eltern, Geschwistern sowie Onkeln und Tanten mehrere Verwandte in seinem Heimatstaat zu haben. Auch wenn seine Mutter und seine Geschwister, wie von Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend gemacht, nach Verhaftung seines Vaters nach Senegal ausgereist sein sollten, kann vom Bestehen von sozialen Beziehungen im Heimatstaat ausgegangen werden. Auch ist festzuhalten, dass der Lebenslauf des Beschwerdeführers eine fast zehnjährige Schulbildung aufweist. Die bereits erfolgten, begrüssenswerten schulischen und beruflichen Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers stehen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen, sondern könnten vielmehr geeignet sein, mit den dadurch gewonnenen praktischen Erfahrungen einen Wiedereinstieg in seiner Heimat zu erleichtern.
E. 4.6 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
E. 4.7 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 5 Aus den vorgenommenen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der auf Beschwerdeebene gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2015 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5993/2015 plo Urteil vom 21. Oktober 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch B._____, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. August 2015 / N______ Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein der Ethnie der C._____ angehörender guineischer Staatsangehöriger aus D.______ - suchte am 17. Juni 2012 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Erstbefragung vom 4. Juli 2012 und der Anhörung vom 11. Juni 2014 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, im Jahre 2009 seien infolge ethnischer Auseinandersetzungen über zweihundert Menschen, mehrheitlich Angehörige der C.______, getötet worden, teilweise von den Sicherheitskräften, wobei es sich bei etwa zehn Personen der Opfer um Verwandte von ihm gehandelt habe. Im Weiteren habe er mangels erforderlicher finanzieller Mittel die Schule abbrechen müssen und keinen Beruf erlernen können. Aus diesen Gründen habe er im Dezember 2011 seinen Heimatstaat verlassen. B. Anlässlich der Anhörung vom 11. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer zwei Presseartikel hinsichtlich der prekären Haftbedingungen in guineischen Gefängnissen und Unterlagen zum Integrations-Brückenangebot Luzern ein. C. Mit Eingabe der damaligen Rechtsvertreterin vom 23. Dezember 2013 wurden ein ärztlicher Bericht vom 26. Juli 2012 und nach Aufforderung des BFM weitere ärztliche Berichte vom 25. Juni 2014 und 23. Oktober 2014 eingereicht. D. Mit am 26. August 2015 eröffneter Verfügung vom 25. August 2015 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2012 ab, ordnete dessen Wegweisung und deren Vollzug an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 24. September 2015 erhob der Beschwerdeführer unter Einreichung mehrerer Dokumente (Arbeitszeugnisse, Referenzschreiben) Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 25. August 2015 und beantragte deren Aufhebung und die Gewährung von Asyl beziehungsweise die Rückweisung an die Vorinstanz, allenfalls die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht begehrte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. F. Am 2. Oktober 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2015 gab der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall Gelegenheit, bis zum 28. Oktober 2015 den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen. H. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 wurde der Nachweis der Bedürftigkeit fristgerecht erbracht. I. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer einen Praktikumsvertrag ein. J. Nach zweimaliger Fristerstreckung reichte die Vorinstanz am 9. Dezember 2015 eine Vernehmlassung ein, worin sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. K. In seiner Replik vom 27. Dezember 2015 (Postaufgabe) nahm der Rechtsvertreter Stellung zur Argumentation der Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die zentralen Vorbringen der Beschwerdeführers, im Jahre 2009 seien infolge ethnischer Auseinandersetzungen über zweihundert Menschen, mehrheitlich Angehörige der Peul, darunter Verwandte von ihm, getötet worden, teilweise von den Sicherheitskräften, wurden von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht als nicht asylrelevant erachtet. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der C.____ im Falle einer Rückkehr nach Guinea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante Nachteile zu gewärtigen hätte. Seinen Asylvorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass er vor der Ausreise wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt worden wäre. Zwar treffen die Darstellungen in der Beschwerde zur Situation der C._____ insofern zu, als ethnische, namentlich gegen die C._____ gerichtete Spannungen und Gewaltausbrüche immer wieder aufflackern. Jedoch ist diese Bevölkerungsgruppe in Guinea nicht in einem Mass benachteiligt, dass von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aller Angehörigen dieser Ethnie auszugehen wäre, zumal die Fulbe / C.____ rund 40% der Bevölkerung ausmachen und wirtschaftlich eine tragende Rolle spielen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8222/2010 vom 15. Juni 2012 E. 5.6). Aus dem nicht weiter präzisierten Vorbringen auf Beschwerdeebene, sein Vater befinde sich in Haft, ergibt sich keine asylrechtliche Relevanz, zumal der Beschwerdeführer selbst in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nichts daraus ableitet. Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, mangels erforderlicher finanzieller Mittel gezwungen gewesen zu sein, die Schule abzubrechen und keine Gelegenheit gehabt zu haben, einen Beruf zu erlernen, hat die Vorinstanz zu Recht als nicht asylrelevant erachtet, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. 3.2 Im Weiteren machte der Beschwerdeführer erstmals auf Beschwerdeebene geltend, sich in der Schweiz im Prozess seiner Identitätsfindung zu seiner Homosexualität bekannt zu haben und vor kurzem eine Beziehung mit einem Mann eingegangen zu sein. Er befürchte, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund seiner sexuellen Orientierung ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, da Homosexualität in Guinea streng bestraft werde (Verhaftung und Folter). Gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen können nach dem Strafgesetzbuch von Guinea mit einer Haftstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft werden (Art. 235 ff. des guineischen Strafgesetzbuches von 1998), wobei diese Gesetzesbestimmung allerdings in der Praxis nicht angewendet wird. Homosexualität ist in Guinea aber ein gesellschaftliches, religiöses und kulturelles Tabu und homosexuelle Personen werden häufig stigmatisiert und aus ihrer Familie, die eine wichtige gesellschaftliche Rolle in Guinea spielt, ausgestossen. Es gibt in Guinea keine Nichtregierungsorganisationen, die sich offen für Homosexuelle einsetzen (vgl. dazu namentlich ODM et al., Rapport de mission en République de Guinée, März 2012, S. 20 f. [https://www.bfm.admin.ch/ dam/data/bfm/internationales/herkunftslaender/afrika/gin/GIN-ber-mission -f.pdf, abgerufen am 10.2.2015]; US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Guinea, 27. Februar 2014, Section 6). Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände rechtfertigt es sich aber nicht, von einer systematischen, asylrechtlich relevanten Verfolgung aller Homosexuellen in Guinea im Sinne einer Kollektivverfolgung auszugehen. An dieser Einschätzung vermag der Hinweis in der Replik des Rechtsvertreters auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. September 2011 nichts zu ändern, hat dieses doch keine bindende Wirkung für die schweizerischen Asylbehörden. Ausserdem bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine besondere, individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers aus diesem Grund. Aufgrund der Akten kann davon ausgegangen werden, dass er sich bisher nicht besonders als Homosexueller exponiert hat, und dass seine geltend gemachte Homosexualität und namentlich sein Zusammenleben mit einem Mann in der Schweiz in seinem Herkunftsland bisher nicht bekannt sind. Auch aus der geäusserten Furcht vor möglichen Repressalien durch sein soziales Umfeld, falls seine sexuelle Orientierung bekannt würde, kann nicht auf eine hinreichend konkrete asylrelevante Bedrohung geschlossen werden. Demnach erweist sich das Argument, der Beschwerdeführer wäre in Guinea einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt, als nicht stichhaltig. Ein unerträglicher psychischer Druck liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben objektiv nicht mehr möglich erscheint (BVGE 2013/11 E. 5.1.1; BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Bei dieser Sachlage bedarf die Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens nicht näherer Erörterung. 3.3 Aus den genannten Gründen ist eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung zu verneinen. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Ist die asylsuchende Person indessen im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, wird die Wegweisung nicht verfügt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. auch BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.N. sowie EMARK 2001 Nr. 21). 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.4 4.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.4.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Guinea ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Guinea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.5 4.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.5.2 Die allgemeine Lage in Guinea ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Guinea Ende Dezember 2015 als frei vom Ebola-Virus erklärt worden ist und sich das Land nun in einer Phase erhöhter diesbezüglicher Überwachung befindet (vgl. http://www.who.int/features/2016/ebola-contacts-vaccination/en/, abgerufen am 13. April 2016). 4.5.3 Es sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 23. Oktober 2014 ist zu entnehmen, dass hinsichtlich der zuvor noch unklaren Augenprobleme keine Hinweise für eine Visuseinschränkung bestehen und abgesehen von einem Nachkontrolltermin offensichtlich keine weitere Behandlung vorgesehen ist. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens stets angegeben, mit seinen Eltern, Geschwistern sowie Onkeln und Tanten mehrere Verwandte in seinem Heimatstaat zu haben. Auch wenn seine Mutter und seine Geschwister, wie von Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend gemacht, nach Verhaftung seines Vaters nach Senegal ausgereist sein sollten, kann vom Bestehen von sozialen Beziehungen im Heimatstaat ausgegangen werden. Auch ist festzuhalten, dass der Lebenslauf des Beschwerdeführers eine fast zehnjährige Schulbildung aufweist. Die bereits erfolgten, begrüssenswerten schulischen und beruflichen Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers stehen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen, sondern könnten vielmehr geeignet sein, mit den dadurch gewonnenen praktischen Erfahrungen einen Wiedereinstieg in seiner Heimat zu erleichtern. 4.6 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 4.7 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
5. Aus den vorgenommenen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der auf Beschwerdeebene gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2015 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: