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E-3660/2014

E-3660/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-02-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein der Ethnie der Peul angehörender guineischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Conakry - reiste gemäss seiner Darstellung am (...) 2011 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch. Am (...) 2011 fand die Kurzbefragung im EVZ und am 13. August 2012 und 9. Oktober 2012 fanden Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, seine Eltern seien verstorben, als er noch ein Kleinkind gewesen sei, und er sei in der Folge bei einer Pflegefamilie und auf der Strasse aufgewachsen. Er sei Mitglied der Partei "Union des forces démocratiques de Guinée" (UFDG) gewesen und habe für diese verschiedentlich Parteianlässe organisiert und Leute mobilisiert. Am (...) 2009 habe er an einer grossen Kund­gebung aller Oppositionsparteien in einem Stadion in Conakry teilgenommen. Die Kundgebung sei jedoch durch Angehörige des Militärs aufgelöst worden, wobei sie Tränengas und Schusswaffen eingesetzt hätten. Er sei im Stadion (...) worden und habe dann bei einem Sturz von einer Mauer, welche er zu überklettern versucht habe, (...). Daraufhin sei er von Militärangehörigen festgenommen und in das Militärlager "(...)" gebracht worden, wo er inhaftiert und misshandelt worden sei. Nach (...) Monaten, am (...) 2009, sei ihm die Flucht aus dem Camp gelungen, da (...), ein grosses Durcheinander ausgebrochen sei. Er sei nach der Flucht aus Angst vor den Regierungskräften zunächst ins "Dorf" gegangen, sei in der Folge aber ins Quartier (...) ([...] von Conakry) zurückgekehrt, wo er als Bettler gelebt habe. Er habe nicht arbeiten können, weil er unter den Folgen der erlittenen Verletzungen und Misshandlungen gelitten habe. Nach einiger Zeit habe er einen ebenfalls der Ethnie der Peul angehörenden Geschäftsmann, B._______ (im Folgenden: B._______), getroffen, den er von seiner früheren Tätigkeit als Autowäscher her gekannt habe. B._______ habe ihn bei sich aufgenommen und unterstützt und ihn als Assistent bei seinen (...)geschäften beschäftigt. Am Abend des (...) 2011 habe eine Gruppe von Soldaten einen Übergriff auf B._______ und dessen Familie verübt. Sie seien beim Wohnhaus von B._______ (...) vorgefahren und hätten B._______ festgenommen und abgeführt. Ferner hätten die Soldaten die Frauen im Haus vergewaltigt und (...) von B._______ zerstört. Dessen weiteres Schicksal sei ihm (Beschwerdeführer) nicht bekannt. Die Regierungskräfte seien in dieser Zeit allgemein gegen die Peul, insbesondere gegen Geschäftsleute, vorgegangen, weil sie diese verdächtigt hätten, den Oppositionsführer Celou Diallo zu unterstützen. Er selber sei zum Zeitpunkt des Übergriffs des Militärs nicht zu Hause, sondern auf einem Spaziergang (A28 S. 5, F45) beziehungsweise an einer Hochzeit (A51, S. 14 F119) gewesen, und habe vom geschilderten Vorfall von Nachbarn erfahren. Wäre er zu Hause gewesen, wäre er von den Soldaten umgebracht oder auch festgenommen worden. Er sei daraufhin nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe einen in (...) ([...]) wohnhaften Geschäftspartner von B._______, C._______ (im Folgenden: C._______), aufgesucht und bis zur Ausreise bei diesem gelebt. Er habe befürchtet, ebenfalls festgenommen und umgebracht zu werden, weil er für B._______ gearbeitet habe und ein Peul sei. C._______ habe schliesslich seine Ausreise organisiert. Er sei am (...) 2011 in Begleitung eines Schleppers mit einem auf eine andere Person ausgestellten Reisepass per Flugzeug via D._______ in die Schweiz gereist. C. Mit Eingabe vom 5. November 2012 wurden ärztliche Berichte von med. pract. E._______, F._______ vom 4. November 2012 sowie des Universitätsspitals F._______, Klinik für (...), vom 30. Oktober 2012, 17. Juli 2012, 16. Juli 2012 und 15. Mai 2012 eingereicht, D. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Verfügung des SEM ein. In der Beschwerdeeingabe wurde unter anderem vorgebracht, der Beschwerdeführer sei homosexuell. Dank der psychotherapeutischen Behandlung in der Schweiz sei es ihm gelungen, immer mehr zu seiner Sexualität zu stehen, und er pflege nun eine Partnerschaft mit einem anderen Mann. In Guinea sei die Homosexualität gesellschaftlich verpönt und homosexuelle Handlungen würden strafrechtlich verfolgt. F. Aufgrund der neuen Vorbringen im Beschwerdeverfahren hob das SEM mit Verfügung vom 5. März 2013 seine Verfügung vom 21. Dezember 2012 auf und nahm das erstinstanzliche Asylverfahren wieder auf. In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Abschreibungsentscheid E-6742/2012 vom 13. März 2013 die Beschwerde vom 28. Dezember 2012 als gegenstandslos geworden ab. G. Am 6. März 2014 fand eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch das SEM statt. H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 30. April 2014 reichte der Beschwerdeführer innert ihm vom SEM hierfür angesetzter Frist eine Reihe von Dokumenten zu den Akten (ärztliche Berichte und Operationsberichte der Uniklinik G._______ vom 28. März 2013, 11. Juni 2013, 6. August 2013, 23. September 2013, 14. November 2013, 20. Dezember 2013 und 18. März 2014, einen ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______, (...), F._______, vom 28. März 2014, einen Bericht von med. pract. E._______, (...), F._______, vom 9. April 2014, ein Unterstützungsschreiben des Lebenspartners des Beschwerdeführers vom 22. März 2014 sowie eine Fotografie des Beschwerdeführers vor der guineischen Botschaft in Genf). I. Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 - eröffnet am 2. Juni 2014 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 1. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 28. Mai 2014 ein und beantragte, die Ziffer 1 derselben sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, seine Rechtsvertreterin sei ihm als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er ein an die guineische Vertretung in Genf gerichtetes, undatiertes Schreiben ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2014 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG gut, ordnete dem Beschwerdeführer seine bisherige Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Katja Ammann, als amtliche Rechtsbeiständin bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. L. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2014 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 28. August 2014 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 15. Juli 2014 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt seinerseits an seinen Beschwerdevorbringen fest. Zudem reichte er ein Schreiben der guineischen Botschaft in der Schweiz vom (...) 2014, die Kopie eines Schreibens eines Bekannten betreffend Beschaffung von Identitätsdokumenten vom 27. August 2014 sowie einen im Internet publizierten Artikel zur Definition von Albträumen zu den Akten.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde im Asylbereich kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das Bundesamt führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Ereignisse vom (...) 2009 sowie die anschliessende Inhaftierung des Beschwerdeführers hätten keine asylrechtliche Relevanz, da kein Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise im (...) 2011 bestehe. Der Beschwerdeführer habe gemäss seiner Darstellung nach seiner Flucht aus der Haft bis zum (...) 2011 keine Probleme mit den Behörden, namentlich wegen seines früheren politischen Engagements, gehabt. Im Übrigen habe er widersprüchliche Angaben dazu gemacht, wo er sich im Zeitpunkt des geltend gemachten Übergriffs der Sicherheitskräfte auf B._______ und dessen Familie aufgehalten habe, sowie dazu, wer ihm den angeblich für seine Ausreise benutzten Reisepass übergeben habe. Seiner Aussage, in Guinea gebe es keine Behandlungsmöglichkeiten, stünden die von ihm eingereichten medizinischen Unterlagen entgegen, gemäss welchen in Guinea eine (...) vorgenommen worden sei. Es könne demnach nicht geglaubt werden, dass er im Zeitpunkt sei­ner Ausreise verfolgt worden sei und keine medizinische Behandlung habe erhalten können. Im Weiteren seien auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Lebensumständen in Guinea unglaubhaft. Er habe mehrfach widersprüchliche Angaben zu seinen Aufenthalten bei B._______ und bei C._______ gemacht, und es könne nicht geglaubt werden, dass letzterer ihm die Ausreise bezahlt habe. Die Zweifel an dem von ihm geltend gemachten finanziellen Hintergrund würden durch die in Guinea durchgeführte ärztliche Behandlung verstärkt. Es müsse somit als unglaubhaft erachtet werden, dass der Beschwerdeführer in Guinea in Armut gelebt und das Land illegal verlassen habe. Die Angaben zu seinem finanziellen und sozialen Hintergrund seien logisch nicht nachvollziehbar. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er seine wahren Lebensumstände vor der Ausreise verschwiegen habe. Dieser Verletzung der Wahrheits- und Mitwirkungspflicht sei im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Weg­weisungsvollzugs Rechnung zu tragen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die von ihm vorgebrachten Asylgründe als glaubhaft erscheinen zu lassen. Das Foto, welches ihn vor der der guineischen Vertretung in der Schweiz zeige, vermöge die geltend gemachte Unmöglichkeit, Identitätspapiere zu beschaffen, nicht zu belegen. Auch die Hintergrundberichte zu Guinea sowie die medizinischen Unterlagen vermöchten nicht zu belegen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise verfolgt worden sei. Die eklatanten Widersprüche in seinen Aussagen könnten auch nicht durch die diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung, welche zu lückenhaften Erinnerungen und Schwierigkeiten bei der chronologischen Wiedergabe führen könne, plausibel erklärt werden. Dass Homosexualität in Guinea tabuisiert werde und homosexuelle Handlungen unter Strafe stünden, könne per se keine begründete Furcht vor Verfolgung begründen. Es müsse praxisgemäss eruiert werden, mit welcher Wahrscheinlichkeit homosexuelle Asylsuchende Handlungen ausgesetzt seien, welche aufgrund ihrer Art und Wiederholung so gravierend seien, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte darstellen würden. Massgeblich seien dabei das Risiko und die Häufigkeit der Strafverfolgung, die Schwere der normalerweise verhängten Strafen sowie andere soziale Verhaltensweisen, denen die betroffenen Personen im Herkunftsland normalerweise ausgesetzt seien. In Guinea würden die Straftatbestände gegen homosexuelle Handlungen in der Praxis nicht angewendet. Zudem habe der Beschwerdeführer kein bedeutsames Profil als Verfechter der Homosexuellenbewegung. Es sei demnach nicht davon auszugehen, dass er im Falle der Rückkehr nach Guinea wegen seiner sexuellen Orientierung verfolgt würde. Durch seine unglaubhaften Aussagen betreffend seine Lebensumstände in Guinea ab (...) 2009 verunmögliche der Beschwerdeführer eine einzelfallspezifische Prüfung allfälliger familiärer und sozialer Konsequenzen seiner Homosexualität auf sein Leben. Es sei daher davon auszugehen, dass allfällige diskriminierende Massnahmen kein asylrelevantes Ausmass annehmen wür­den. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, als Peul politisch motiviertem Rassenhass ausgesetzt zu sein, sei festzustellen, dass es in Guinea immer wieder zu ethnischen Spannungen und Gewaltausbrüchen gegen einzelne Ethnien komme. Die Peul würden in Guinea aber nicht generell verfolgt und auch nicht in einem solchen Masse benachteiligt, dass allein aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit von einer Verfolgung ausgegangen werden müsste. Der Beschwerdeführer laufe somit nicht Gefahr, wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden.

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerde zunächst aus, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen mehrere aktenkundige Tatsachen übersehen: Er verfüge über keine Schulbildung, sei rechtsunkundig und sei zweimal ohne anwaltliche Vertretung angehört worden. Seine Aussagen in den ersten beiden Befragungen würden inhaltlich aber nicht von denjenigen in der dritten Anhörung abweichen. In ihrer ersten Verfügung vom 21. Dezember 2012 habe die Vorinstanz seine Schilderungen betreffend die Verhaftung und Inhaftierung entgegen der Einschätzung des bei der Anhörung vom 9. Oktober 2012 anwesenden Hilfswerksvertreters als unglaubhaft bezeichnet. In der zweiten Verfügung vom 28. Mai 2014 habe das SEM diese Vorbringen nunmehr als glaubhaft qualifiziert, jedoch seine Aussagen betreffend den Zeitraum von seiner Flucht aus dem Gefängnis bis zur Ausreise als unglaubhaft erachtet.

E. 4.2.2 Die vom SEM in der zweiten Verfügung vom 28. Mai 2014 vorgebrachten Argumente für die Ablehnung seines Asylgesuchs seien zumeist aktenwidrig und die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weil sie ihm nicht alle für die angefochtene Verfügung relevanten Fragen gestellt habe. Mit weiteren Fragen hätten die festgestellten Unklarheiten ausgeräumt werden können. Seine Aussagen anlässlich der Anhörungen seien durchaus übereinstimmend, kongruent und nachvollziehbar. Das SEM habe jedoch keine Abwägung aller positiven und negativen Elemente vorgenommen, sondern seine Ausführungen in aktenwidriger Weise zitiert und diese unter Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes stets einseitig zu seinen Lasten ausgelegt.

E. 4.2.3 In der ergänzenden Anhörung vom 6. März 2014 sei ihm nur eine Frage zu den Ereignissen in der Zeitspanne zwischen dem 3. Dezember 2009 und 5. März 2014 gestellt worden, und er sei unterbrochen worden, als er hierzu weitere Ausführungen habe machen wollen. Wenn die Vorinstanz nunmehr ein so grosses Gewicht auf diesen Zeitraum lege, hätte sie ihm diesbezüglich weitere und spezifischere Fragen stellen müssen. Der Vorhalt, seine Aussage, er habe in Guinea keine medizinische Behandlung erhalten, stehe im Widerspruch zu der Feststellung im Arztzeugnis vom 28. März 2013, es sei in Guinea eine (...) vorgenommen worden, sei aktenwidrig. Er habe anlässlich der Empfangsstellenbefragung vom (...) 2011 zu Protokoll gegeben, er sei während seiner Inhaftierung im Gefängnisspital behandelt worden, und dies sei auch in der Beschwer­deeingabe vom 31. Januar 2013 erwähnt worden. Hierzu seien ihm im Übrigen keine weiteren Fragen gestellt worden, womit der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden sei. Seine Aussage in der Befragung vom 6. März 2014, er habe keine Behandlung erhalten, habe sich auf eine psychiatrische beziehungsweise psychologische Behandlung bezogen, was aus dem Kontext dieser Aussage ersichtlich sei. Da­durch, dass er auf diesen vermeintlichen Widerspruch in der Befragung nicht hingewiesen und ihm nicht Gelegenheit gegeben worden sei, hierzu Stellung zu nehmen, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Das Verfahren sei betreffend die Frage der (...) an die Vorinstanz zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen. Auch seine Ausführungen betreffend seine Rückkehr nach Hause am 5. März 2011 und seinen Verbleib während des Übergriffs auf B._______ und dessen Familie seien in sich stimmig und keineswegs widersprüchlich. Seine Aussage anlässlich der letzten Befragung, er sei zu diesem Zeitpunkt an einer Hochzeit gewesen, stehe nicht im Widerspruch zu seinen früheren diesbezüglichen Aussagen, sondern stelle eine Präzisierung dar. Dass Aussagen im Laufe mehrerer Anhörungen angereichert würden, sei natürlich und stelle gar ein Glaubwürdigkeitskriterium dar. Zudem sei der Hochzeitsbesuch für ihn eine unwichtige Begebenheit gewesen, und es sei zu berücksichtigen, dass er seine Geschichte in der ersten Anhörung, welche nur kurz gedauert habe, in sehr gedrängter Form dargelegt habe und ihm keine zusätzlichen Fragen betreffend die Rückkehr von der Arbeit gestellt worden seien. Seine Aussagen zum Vorgehen der Soldaten beim Übergriff auf B._______ und dessen Familie sowie zum Verhalten der Bevölkerung würden erheblich zur Glaubhaftigkeit beitragen. Im Falle einer erfundenen Geschichte wäre zu erwarten gewesen, dass er bei allen Anhörungen deckungsgleiche Aussagen gemacht und Nebensächlichkeiten nicht erwähnt hätte. Ebenso aktenwidrig sei die Feststellung der Vorinstanz, seine Aussagen betreffend den Erhalt des für die Ausreise verwendeten Reisepapiers seien widersprüchlich. C._______ habe den Reisepass beschafft und ihm diesen vor der Ausreise gezeigt; das Dokument sei ihm aber erst am Tag der Ausreise vom Schlepper ausgehändigt worden. Die Glaubwürdigkeit seiner diesbezüglichen Ausführungen werde durch seine spontanen Ergänzungen erhöht. Seine Aussagen zu den Wohnorten von B._______ und C._______ seien sehr genau, und es sei nicht vorhersehbar gewesen, dass er hierzu befragt werden würde, weshalb es sehr unwahrscheinlich sei, dass diese Angaben erfunden seien. Ebenso habe er klare Angaben zu den Familienangehörigen von B._______ gemacht. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass ihm die Namen der Ehefrauen von B._______ bei der dritten Anhörung entfallen seien, da er mit diesen nur sehr wenig Kontakt und kein Interesse an ihnen gehabt habe. Ebenso verständlich sei in Anbe­tracht seiner Erlebnisse, dass er einem anderen Peul vertraut habe. Es stelle im Übrigen eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, dass das SEM ihm keine weiteren Fragen zu seinen Tätigkeiten und seinem Leben im Zeitraum zwischen der Flucht aus dem Gefängnis und seiner Ausreise gestellt habe. Im Weiteren seien auch seine Ausführungen zu seinem finanziellen Hintergrund entgegen der Auffassung der Vorinstanz in sich stringent und stimmig. Dass er zeitweise auf der Strasse gelebt habe, bedeute nicht, dass er über gar kein Geld verfügt habe; schliesslich habe er ja gearbeitet.

E. 4.2.4 Hätte er unter einem Vorwand in der Schweiz um Asyl ersuchen wollen, wäre er bereits nach seiner Genesung nach dem Gefängnisaufenthalt ausgereist und nicht erst (...) Monate später, hätte er doch in jenem Zeitpunkt viel grössere Chancen gehabt, Asyl zu erhalten. Im Falle erfundener Asylvorbringen wäre er in erster Linie darauf bedacht gewesen, seine Geschichte in jeder Anhörung fehlerfrei und identisch vorzutragen.

E. 4.2.5 Er habe zweimal erfolglos versucht, die guineische Botschaft in Genf um Mithilfe bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten zu ersuchen. Ein weiterer, schriftlicher Versuch sei in den letzten Tagen unternommen worden. Ferner versuche er, über das Internet und mittels Telefonanrufen einen Geburtsregisterauszug in Guinea zu beschaffen und Zeugen zu finden. Er wolle diesbezüglich einen Auftrag an eine Drittperson in Conakry erteilen. Er führe in der Schweiz eine Lebens- und Liebesgemeinschaft mit einem Schweizer Bürger und sie hätten sich verlobt. Falls er keine asylrelevanten Gründe für die Ausreise gehabt und seine wahre Identität versteckt hätte, wäre davon auszugehen, dass er schon lange seine Identitätspapiere beschafft hätte, um mittels einer Eintragung der Beziehung zu seinem Lebenspartner seinen Aufenthalt in der Schweiz zu sichern.

E. 4.2.6 Der Zeitpunkt seiner Ausreise lasse sich nur mit der Furcht vor weiteren lebensbedrohlichen Verfolgungsmassnahmen nach dem Übergriff auf B._______, welcher ihm Schutz gewährt habe, und dessen Familie erklären. In mehreren ärztlichen Gutachten werde bestätigt, dass er unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide, die eindeutig auf die geschilderten Ereignisse in Guinea zurückzuführen sei. Eine derartige Reaktion seiner Psyche würde sich nicht ereignen, wenn er sich nicht tatsächlich verfolgt fühlen würde. Es sei notorisch, dass solche Störungen nicht über eine lange Zeit vorgetäuscht werden könnten. Es bestehe ferner durchaus ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen seiner Flucht aus dem Armeecamp respektive dem Übergriff auf B._______ und seiner Ausreise. Er sei zweimal beinahe umgebracht worden, nur weil er der Ethnie der Peul angehöre.

E. 4.2.7 Er halte im Übrigen daran fest, dass er in Guinea keine Familie habe, weil seine Angehörigen verstorben seien oder er den Kontakt zu diesen verloren habe.

E. 4.2.8 Homosexuelle würden in Guinea nicht nur aus der Familie sondern aus der Gesellschaft ausgestossen. Würde er dort seine Homosexualität offen leben, müsse er damit rechnen, verhaftet zu werden oder aus dem sozialen Netz verstossen zu werden. Dies sei als asylrelevante Verfolgung zu werden, wäre er doch einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt. Er müsse auch befürchten, dass Behörden oder Drittpersonen Kenntnis von seinen Lebensumständen in der Schweiz erlangen würden und dies Konsequenzen für ihn hätte.

E. 4.2.9 Auch wenn die Peul in Guinea grundsätzlich keine staatlichen Verfolgung ausgesetzt seien, könne einem Bericht des "Immigration and Refugee Board of Canada" entnommen werden, dass sie als nichtregierende Bevölkerungsgruppe von den Regierungsbehörden und Sicherheitskräften diskriminiert und schlecht behandelt würden. Anlässlich des Massakers vom (...) 2009 und seiner Inhaftierung habe er dies selber erlebt. Als homosexueller, behinderter Peul wäre er dreifach der Gefahr ausgesetzt, keinen staatlichen Schutz zu erhalten, sondern vielmehr von den Regierungskräften verfolgt zu werden.

E. 4.2.10 Falls ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werde, sei die Sache zur Vervollständigung der Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese habe es zu Unrecht unterlassen, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu den für seinen Entscheid wesentlichen Tatsachen und zu den Gründen für die Ablehnung eines Asylgesuchs und seinen Erwägungen zu gewähren.

E. 4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung vom 6. März 2014 ausdrücklich festgehalten, er habe im Zeitraum von (...) 2009 bis (...) 2011 keine Probleme gehabt, und habe alles Notwendige gesagt. Der Vorwurf, es sei ihm nicht hinreichend Gelegenheit gegeben worden, sich zu den Geschehnissen in dieser Zeitspanne zu äussern, müsse demnach zurückge­wiesen werden. Auch die bei dieser Anhörung anwesende Rechtsver­tre­terin des Beschwerdeführers habe bei dieser Gelegenheit keine diesbezüglichen Anmerkungen gemacht. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass der relevante Sachverhalt korrekt erstellt worden sei. Bezüglich des Vorwurfs, es seien aktenwidrige Schlüsse aus seinen Aussagen zur medizinischen Behandlung in Guinea gezogen worden, sei festzustellen, dass die Erklärung des Beschwerdeführers, er sei im Militärcamp behandelt worden, im Widerspruch zu seiner Aussage stehe, er sei in Guinea nie medizinisch behandelt worden.

E. 4.4 In seiner Replikeingabe hielt der Beschwerdeführer am Vorwurf der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes fest, dies unter Hinweis darauf, dass die Behörde verpflichtet sei, für eine die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten entbinde die Behörde nicht von jeglichen Bemühungen zur Abklärung des Sachverhalts. Es obliege nicht den Parteien, die aus Sicht der Behörde relevanten Sachverhaltselemente zu erahnen und aus eigenem Antrieb entsprechend Ergänzungen zu den behördlichen Sachverhaltsermittlungen vorzubringen. Mit dem Hinweis, er habe anlässlich der Anhörung vom 6. März 2014 bestätigt, keine Probleme zwischen (...) 2009 und (...) 2011 gehabt zu haben, übersehe das Bundesamt, dass er in der entsprechenden protokollierten Antwort direkt von der Flucht im (...) 2009 zum Vorfall vom (...) 2011 gesprungen sei. Die Festnahme und Inhaftierung im Jahre 2009 und das schlimme Erlebnis vom (...) 2011 seien so prägend gewesen, dass die Zeitspanne dazwischen in den Hintergrund gerückt sei. Es werde daran festgehalten, dass das SEM ihm zu den Ereignissen im fraglichen Zeitraum weitere Fragen hätte stellen sollen. Da seine Angaben zum Massaker vom (...) 2009 sich als glaubhaft herausgestellt hätten, liege es nahe, dass auch seine Angaben betreffend das Ereignis vom (...) 2011 wahr seien. Die von ihm mit der Beschaffung von Identitätsdokumenten in Guinea beauftragte Person habe bisher keine diesbezüglichen Informationen oder Registerauszüge beschaffen können, weil er (Beschwerdeführer) weder über eine "carte d'électeur" noch über eine Familiennummer verfüge. Die Dokumentenbeschaffung werde nun durch die Ausbreitung der Ebola-Seu­che zusätzlich erschwert. An den Ausführungen in der Beschwerde betreffend die medizinische Behandlung in Guinea werde festgehalten. Im Übrigen leide er fast jede Nacht unter Albträumen. Da Verfolgung ein häufiges Thema von Albträumen sei, müsse dies als zusätzliches Indiz für die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Verfolgung bewertet werden.

E. 5.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Un­tersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli­chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserhebli­chen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu for­schen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 12 Rz. 8; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Unter­suchungsgrundsat­zes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hin­ausgehende Abklärungen insbe­sondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Per­son und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zwei­fel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussicht­lich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden kön­nen (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl­rekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).

E. 5.2 Die Rüge das SEM habe den Sachverhalt nicht korrekt und unvollständig abgeklärt, weil der Beschwerdeführer nicht zu allen verfahrenswesentlichen Sachverhaltselementen hinreichend befragt - und insbesondere nicht ausdrücklich nach allfälligen weiteren relevanten Vorkommnissen im Zeitraum zwischen (...) 2009 und (...) 2011 gefragt - worden sei, ist nicht begründet. Nebst der Befragung zur Person fanden drei Anhörungen statt (am 13. August 2012, 9. Oktober 2012 und 6. März 2014), in welchen dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, seine Asylgründe umfassend und frei vorzubringen. Die ihm von den Befragern diesbezüglich gestellten Fragen sind als sachdienlich zu bezeichnen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer am Ende der Anhörungen vom 9. Oktober 2012 und 6. März 2014 jeweils die Gelegenheit gegeben, weitere bisher nicht erwähnte Gründe zu nennen, die gegen seine Rückkehr in den Heimatstaat sprechen würden. Bei der Anhörung vom 9. Oktober 2012 verwies er hierbei nur allgemein auf die Verfolgung der Peul durch die Regierungskräfte (vgl. A28 S. 7 F62), und in der Anhörung vom 6. März 2014 bestätigte er ausdrücklich, es gebe keine weiteren Gründe (vgl. A51 S. 19 F158). Mit der Rüge, es sei ihm anlässlich der Anhörung vom 6. März 2014 nur eine Frage zu den Ereignissen in der Zeitspanne von (...) 2009 bis (...) 2011 gestellt worden, übersieht der Beschwerdeführer zudem, dass er zu diesen Sachverhaltselementen bereits anlässlich der Anhörungen vom 13. August 2012 und 9. Oktober 2012 einlässlich befragt worden war. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch in seinen Eingaben im Beschwerdeverfahren keinerlei konkreten Angaben zu weiteren asylrechtlich relevanten Ereignissen gemacht. Auch bezüglich der medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers im Heimatstaat und seiner Lebensumstände in Guinea ist der Vorwurf der unzureichenden Abklärung des Sachverhalts nicht gerechtfertigt, zumal es sich hierbei nicht um Sachverhaltselemente handelt, die für die vorliegend interessierende Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung relevant sind. Demnach erweist sich, dass das SEM den entscheidrelevanten Sachverhalt fehlerfrei und vollständig festgestellt hat und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt hat.

E. 5.3 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG) beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche Würdigung desselben beziehungsweise die Rechtsanwendung; dem Betroffenen ist deshalb kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich der Begründung des Entscheids einzuräumen, es sei denn, die Behörde gedenke sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen (vgl. EMARK 1994 Nr. 13; BGE 132 II 485 E. 3.4; BGE 116 II 721 S. 724; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, S. 187 Rz. 530). Diese Voraussetzung für die Gehörsgewährung ist indessen vorliegend nicht erfüllt.

E. 5.4 Ob die vom Asylgesuchsteller gemachten Aussagen in wesentlichen Punkten in einer Weise voneinander abweichen, dass sie im Sinne von Art. 7 Absatz 3 AsylG als Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen anzusehen sind, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Es kann aus dem Anspruch auf rechtlichen Gehör kein Anspruch des Asylgesuchstellers abgeleitet werden, auf die erkennbaren Widersprüche in seinen Aussagen ausdrücklich hingewiesen zu werden und dazu Stellung nehmen zu können (vgl. EMARK 1994 Nr. 13; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., S. 187 Rz. 529).

E. 5.5 Der Vorwurf, das SEM habe die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einseitig zulasten des Beschwerdeführers vorgenommen, ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil es in der angefochtenen Verfügung vom 28. Mai 2014 seine Festnahme anlässlich der Kundgebung vom (...) 2009 und die anschliessende Inhaftierung im Gegensatz zu seiner ersten Verfügung vom 21. Dezember 2012 nunmehr als glaubhaft erachtet.

E. 5.6 Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung von Verfahrensgrundsätzen vor, welche eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung rechtfertigen würde.

E. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird (BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f. mit weiteren Hinweisen). Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Flucht- respektive Schutzalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, je mit weiteren Hinweisen).

E. 6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

E. 7.1 Vom SEM nicht mehr bestritten wird die Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer geltend gemachten körperlichen Übergriffs und der Festnahme durch Militärangehörige anlässlich der Protestkundgebung vom (...) 2009 in Conakry sowie seine anschliessende Inhaftierung in einem Militärcamp während (...) Monate. Zu Recht hat jedoch die Vorinstanz einen Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise des Beschwerdeführers, welche erst rund (...) Jahre später erfolgte, verneint. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, nach der Flucht aus dem Gefängnis relevante Nachteile wegen den genannten Ereignissen erlitten zu haben, und er hat diese nicht als ausschlaggebend für seine Ausreise aus dem Heimatstaat bezeichnet. Gegen eine begründete Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang spricht auch der Umstand, dass er nach der Flucht aus dem Gefängnis schliesslich an seinen früheren Wohnort im Grossraum Cona­kry zurückkehrte. Im Übrigen war sein Engagement für die oppositionelle Partei UFDG gemäss seiner Darstellung nicht so prononciert, dass daraus auf ein auch im heutigen Zeitpunkt noch bestehendes Verfolgungsinteresse der Behörden Guineas geschlossen werden müsste.

E. 7.2.1 Das BFM hat die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer als Auslöser für seine Ausreise vorgebrachten Ereignisse vom (...) 2011 wegen divergierender Aussagen zu seinem Aufenthaltsort im Zeitpunkt des Übergriffs auf seinen Mentor B._______ und dessen Familie in Zweifel gezogen. Der Einwand des Beschwerdeführers, es habe sich bei der Darstellung anlässlich der Anhörung vom 6. März 2014, er sei an einer Hochzeit gewesen, nur um eine Präzisierung seiner Angabe bei den vorangegangenen Befragungen gehandelt, er sei spazieren gegangen, erscheint wenig überzeugend. Weiter ist aber zu berücksichtigen, dass er den Übergriff auf B._______ und dessen Anlass widerspruchslos schilderte und dieser vor dem Hintergrund des politischen Kontexts Guineas nicht unplausibel ist.

E. 7.2.2 Letztlich kann aber die Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen offen gelassen werden, da es, wie im Folgenden zu zeigen ist, diesen jedenfalls an der asylrechtlichen Relevanz fehlt: Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit gezielten Verfolgungsmassnahmen durch die Regierungskräfte zu rechnen hätte. Die Behauptung, alle Personen, die mit B._______ zusammengearbeitet hätten, würden gesucht und festgenommen, wurde vom Beschwerdeführer nicht weiter substanziiert oder belegt, und vermag nicht zu überzeugen. Ebenso ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Nachteile zu befürchten hat, weil er im Haushalt von B._______ lebte und von diesem unterstützt wurde. Es ist fraglich, ob die guineischen Behörden überhaupt Kenntnis von diesem Umstand erhalten haben. Jedenfalls besteht aber kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer wegen der von ihm vorgebrachten Verbindung zu B._______ in der Verdacht der Unterstützung der Opposition geraten sein könnte, da er gemäss seinen Schilderungen für B._______ nur untergeordnete Tätigkeiten ausübte, und er nicht geltend machte, er habe sich nach der Flucht aus dem Gefängnis noch politisch engagiert. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, während seines Aufenthalts bei C._______ von den Behörden gesucht worden zu sein. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen.

E. 7.3 Gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen können nach dem Strafgesetzbuch von Guinea mit einer Haftstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft werden (Art. 235 ff. des guineischen Strafgesetzbuches von 1998), wobei diese Gesetzesbestimmung allerdings in der Praxis nicht angewendet wird. Homosexualität ist in Guinea aber ein gesellschaftliches, religiöses und kulturelles Tabu und homosexuelle Personen werden häufig stigmatisiert und aus ihrer Familie, die eine wichtige gesellschaftliche Rolle in Guinea spielt, ausgestossen. Es gibt in Guinea keine Nichtregierungsorganisationen, die sich offen für Homosexuelle einsetzen (vgl. dazu namentlich ODM et al., Rapport de mission en République de Guinée, März 2012, S. 20 f. [https://www.bfm.admin.ch/ dam/data/bfm/internationales/herkunftslaender/afrika/gin/GIN-ber-mission -f.pdf, abgerufen am 10.2.2015]; US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Guinea, 27. Februar 2014, Section 6). Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände rechtfertigt es sich aber nicht, von einer systematischen, asylrechtlich relevanten Verfolgung aller Homosexuellen in Guinea im Sinne einer Kollektivverfolgung auszugehen. Ausserdem liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor für eine besondere, individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers aus diesem Grund vor. Aufgrund der Akten kann davon ausgegangen werden, dass er sich bisher nicht besonders als Homosexueller exponiert hat und dass seine geltend gemachte Homosexualität und namentlich sein Zusammenleben mit einem Mann in der Schweiz in seinem Herkunftsland bisher nicht bekannt sind. Auch aus der geäusserten Furcht vor möglichen Repressalien durch sein soziales Umfeld, falls seine sexuelle Orientierung bekannt würde, kann nicht auf eine hinreichend konkrete asylrelevante Bedrohung geschlossen werden. Demnach erweist sich das Argument, der Beschwerdeführer wäre in Guinea einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt, als nicht stichhaltig. Ein unerträglicher psychischer Druck liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben objektiv nicht mehr möglich erscheint (BVGE 2013/11 E. 5.1.1; BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

E. 7.4 Es ist im Weiteren nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Peul im Falle einer Rückkehr nach Guinea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante Nachteile zu gewärtigen hätte. Seinen Asylvorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass er vor der Ausreise wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt worden wäre. Zwar treffen die Darstellungen in der Beschwerde zur Situation der Peul insofern zu, als ethnische, namentlich gegen die Peul gerichtete Spannungen und Gewaltausbrüche immer wieder aufflackern. Jedoch hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass diese Bevölkerungsgruppe in Guinea nicht in einem Mass benachteiligt wird, dass von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aller Angehörigen dieser Ethnie auszugehen wäre, zumal die Fulbe / Peul rund 40% der Bevölkerung ausmachen und wirtschaftlich eine tragende Rolle spielen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8222/2010 vom 15. Juni 2012 E. 5.6).

E. 7.5 Aus der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. ärztliche Berichte von med. pract. E._______ vom 4. November 2012 und 9. April 2014) kann nicht per se auf eine begründete Verfolgungsfurcht geschlossen werden. Aufgrund seiner Vorbringen kann davon ausgegangen werden, dass diese Traumatisierung auf die Ereignisse im Zeitraum (...) bis (...) 2009 zurückzuführen ist, deren fehlende asylrechtliche Relevanz bereits aufgezeigt wurde. Aus den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers auf das Vorliegen weiterer asylrechtlich relevanter Verfolgungsereignisse zu schliessen, rechtfertigt sich aber nicht.

E. 7.6 Schliesslich wird die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungsfurcht dadurch relativiert, dass er zwecks Beschaffung eines Identitätspapiers wiederholt Kontakt zu den guineischen Konsularbehörden und damit zu Vertretern des angeblichen Verfolgerstaats, aufgenommen hat.

E. 7.7 Bei diesem Ergebnis kann die Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Lebensumständen in Guinea sowie zur Verfügbarkeit einer medizinischen Behandlung offen gelassen werden.

E. 7.8 Am 4. Oktober 2014 hatte das Zivilstandsamt der Stadt I._______ beim BFM um Einsicht in die Asylakten des Beschwerdeführers ersucht und dieses Begehren mit der Formulierung begründet: "Eintragung von Tat­sachen in ein Zivilstandsregister / Anerkennung des von J._______ erwarteten Kindes". Die Hintergründe einer allfälligen Anerkennung der biologischen Vaterschaft zum rund (...) später zur Welt gekommenen Sohn einer (...) Staatsangehörigen können vorliegend ebenfalls offen bleiben.

E. 7.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerde­füh­rer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzu­weisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).

E. 8.2 Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 28. Mai 2014 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer­de­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 10 Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2014 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin zugeord­net. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendi­gen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsvertreterin hat mit Datum vom 1. Juli 2014 für den Aufwand im Zeitraum 2. Juni 2014 bis 1. Juli 2014 - mithin noch ohne Berücksichtigung der Erarbeitung der Replik - eine Kostennote eingereicht, in welcher ein pauschales Honorar von Fr. 5'945.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgewiesen wird. Damit wird ein Vertretungsaufwand geltend gemacht, der denjenigen einer üblichen Parteientschädigung für Rechts­anwälte bei durchschnittlich komplexen Asyl-Beschwerdeverfahren um etwa das Dreifache übersteigt. Ein solches Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin kann das Bundesverwaltungsgericht trotz der speziellen Verfahrensumstände nicht vollumfänglich entschädigen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen wird das der Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 4'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 4'500.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3660/2014 Urteil vom 18. Februar 2015 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, Guinea, amtlich verbeiständet durch lic. iur. Katja Ammann, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Mai 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein der Ethnie der Peul angehörender guineischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Conakry - reiste gemäss seiner Darstellung am (...) 2011 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch. Am (...) 2011 fand die Kurzbefragung im EVZ und am 13. August 2012 und 9. Oktober 2012 fanden Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, seine Eltern seien verstorben, als er noch ein Kleinkind gewesen sei, und er sei in der Folge bei einer Pflegefamilie und auf der Strasse aufgewachsen. Er sei Mitglied der Partei "Union des forces démocratiques de Guinée" (UFDG) gewesen und habe für diese verschiedentlich Parteianlässe organisiert und Leute mobilisiert. Am (...) 2009 habe er an einer grossen Kund­gebung aller Oppositionsparteien in einem Stadion in Conakry teilgenommen. Die Kundgebung sei jedoch durch Angehörige des Militärs aufgelöst worden, wobei sie Tränengas und Schusswaffen eingesetzt hätten. Er sei im Stadion (...) worden und habe dann bei einem Sturz von einer Mauer, welche er zu überklettern versucht habe, (...). Daraufhin sei er von Militärangehörigen festgenommen und in das Militärlager "(...)" gebracht worden, wo er inhaftiert und misshandelt worden sei. Nach (...) Monaten, am (...) 2009, sei ihm die Flucht aus dem Camp gelungen, da (...), ein grosses Durcheinander ausgebrochen sei. Er sei nach der Flucht aus Angst vor den Regierungskräften zunächst ins "Dorf" gegangen, sei in der Folge aber ins Quartier (...) ([...] von Conakry) zurückgekehrt, wo er als Bettler gelebt habe. Er habe nicht arbeiten können, weil er unter den Folgen der erlittenen Verletzungen und Misshandlungen gelitten habe. Nach einiger Zeit habe er einen ebenfalls der Ethnie der Peul angehörenden Geschäftsmann, B._______ (im Folgenden: B._______), getroffen, den er von seiner früheren Tätigkeit als Autowäscher her gekannt habe. B._______ habe ihn bei sich aufgenommen und unterstützt und ihn als Assistent bei seinen (...)geschäften beschäftigt. Am Abend des (...) 2011 habe eine Gruppe von Soldaten einen Übergriff auf B._______ und dessen Familie verübt. Sie seien beim Wohnhaus von B._______ (...) vorgefahren und hätten B._______ festgenommen und abgeführt. Ferner hätten die Soldaten die Frauen im Haus vergewaltigt und (...) von B._______ zerstört. Dessen weiteres Schicksal sei ihm (Beschwerdeführer) nicht bekannt. Die Regierungskräfte seien in dieser Zeit allgemein gegen die Peul, insbesondere gegen Geschäftsleute, vorgegangen, weil sie diese verdächtigt hätten, den Oppositionsführer Celou Diallo zu unterstützen. Er selber sei zum Zeitpunkt des Übergriffs des Militärs nicht zu Hause, sondern auf einem Spaziergang (A28 S. 5, F45) beziehungsweise an einer Hochzeit (A51, S. 14 F119) gewesen, und habe vom geschilderten Vorfall von Nachbarn erfahren. Wäre er zu Hause gewesen, wäre er von den Soldaten umgebracht oder auch festgenommen worden. Er sei daraufhin nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe einen in (...) ([...]) wohnhaften Geschäftspartner von B._______, C._______ (im Folgenden: C._______), aufgesucht und bis zur Ausreise bei diesem gelebt. Er habe befürchtet, ebenfalls festgenommen und umgebracht zu werden, weil er für B._______ gearbeitet habe und ein Peul sei. C._______ habe schliesslich seine Ausreise organisiert. Er sei am (...) 2011 in Begleitung eines Schleppers mit einem auf eine andere Person ausgestellten Reisepass per Flugzeug via D._______ in die Schweiz gereist. C. Mit Eingabe vom 5. November 2012 wurden ärztliche Berichte von med. pract. E._______, F._______ vom 4. November 2012 sowie des Universitätsspitals F._______, Klinik für (...), vom 30. Oktober 2012, 17. Juli 2012, 16. Juli 2012 und 15. Mai 2012 eingereicht, D. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Verfügung des SEM ein. In der Beschwerdeeingabe wurde unter anderem vorgebracht, der Beschwerdeführer sei homosexuell. Dank der psychotherapeutischen Behandlung in der Schweiz sei es ihm gelungen, immer mehr zu seiner Sexualität zu stehen, und er pflege nun eine Partnerschaft mit einem anderen Mann. In Guinea sei die Homosexualität gesellschaftlich verpönt und homosexuelle Handlungen würden strafrechtlich verfolgt. F. Aufgrund der neuen Vorbringen im Beschwerdeverfahren hob das SEM mit Verfügung vom 5. März 2013 seine Verfügung vom 21. Dezember 2012 auf und nahm das erstinstanzliche Asylverfahren wieder auf. In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Abschreibungsentscheid E-6742/2012 vom 13. März 2013 die Beschwerde vom 28. Dezember 2012 als gegenstandslos geworden ab. G. Am 6. März 2014 fand eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch das SEM statt. H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 30. April 2014 reichte der Beschwerdeführer innert ihm vom SEM hierfür angesetzter Frist eine Reihe von Dokumenten zu den Akten (ärztliche Berichte und Operationsberichte der Uniklinik G._______ vom 28. März 2013, 11. Juni 2013, 6. August 2013, 23. September 2013, 14. November 2013, 20. Dezember 2013 und 18. März 2014, einen ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______, (...), F._______, vom 28. März 2014, einen Bericht von med. pract. E._______, (...), F._______, vom 9. April 2014, ein Unterstützungsschreiben des Lebenspartners des Beschwerdeführers vom 22. März 2014 sowie eine Fotografie des Beschwerdeführers vor der guineischen Botschaft in Genf). I. Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 - eröffnet am 2. Juni 2014 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 1. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 28. Mai 2014 ein und beantragte, die Ziffer 1 derselben sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, seine Rechtsvertreterin sei ihm als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er ein an die guineische Vertretung in Genf gerichtetes, undatiertes Schreiben ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2014 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG gut, ordnete dem Beschwerdeführer seine bisherige Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Katja Ammann, als amtliche Rechtsbeiständin bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. L. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2014 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 28. August 2014 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 15. Juli 2014 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt seinerseits an seinen Beschwerdevorbringen fest. Zudem reichte er ein Schreiben der guineischen Botschaft in der Schweiz vom (...) 2014, die Kopie eines Schreibens eines Bekannten betreffend Beschaffung von Identitätsdokumenten vom 27. August 2014 sowie einen im Internet publizierten Artikel zur Definition von Albträumen zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde im Asylbereich kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Ereignisse vom (...) 2009 sowie die anschliessende Inhaftierung des Beschwerdeführers hätten keine asylrechtliche Relevanz, da kein Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise im (...) 2011 bestehe. Der Beschwerdeführer habe gemäss seiner Darstellung nach seiner Flucht aus der Haft bis zum (...) 2011 keine Probleme mit den Behörden, namentlich wegen seines früheren politischen Engagements, gehabt. Im Übrigen habe er widersprüchliche Angaben dazu gemacht, wo er sich im Zeitpunkt des geltend gemachten Übergriffs der Sicherheitskräfte auf B._______ und dessen Familie aufgehalten habe, sowie dazu, wer ihm den angeblich für seine Ausreise benutzten Reisepass übergeben habe. Seiner Aussage, in Guinea gebe es keine Behandlungsmöglichkeiten, stünden die von ihm eingereichten medizinischen Unterlagen entgegen, gemäss welchen in Guinea eine (...) vorgenommen worden sei. Es könne demnach nicht geglaubt werden, dass er im Zeitpunkt sei­ner Ausreise verfolgt worden sei und keine medizinische Behandlung habe erhalten können. Im Weiteren seien auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Lebensumständen in Guinea unglaubhaft. Er habe mehrfach widersprüchliche Angaben zu seinen Aufenthalten bei B._______ und bei C._______ gemacht, und es könne nicht geglaubt werden, dass letzterer ihm die Ausreise bezahlt habe. Die Zweifel an dem von ihm geltend gemachten finanziellen Hintergrund würden durch die in Guinea durchgeführte ärztliche Behandlung verstärkt. Es müsse somit als unglaubhaft erachtet werden, dass der Beschwerdeführer in Guinea in Armut gelebt und das Land illegal verlassen habe. Die Angaben zu seinem finanziellen und sozialen Hintergrund seien logisch nicht nachvollziehbar. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er seine wahren Lebensumstände vor der Ausreise verschwiegen habe. Dieser Verletzung der Wahrheits- und Mitwirkungspflicht sei im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Weg­weisungsvollzugs Rechnung zu tragen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die von ihm vorgebrachten Asylgründe als glaubhaft erscheinen zu lassen. Das Foto, welches ihn vor der der guineischen Vertretung in der Schweiz zeige, vermöge die geltend gemachte Unmöglichkeit, Identitätspapiere zu beschaffen, nicht zu belegen. Auch die Hintergrundberichte zu Guinea sowie die medizinischen Unterlagen vermöchten nicht zu belegen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise verfolgt worden sei. Die eklatanten Widersprüche in seinen Aussagen könnten auch nicht durch die diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung, welche zu lückenhaften Erinnerungen und Schwierigkeiten bei der chronologischen Wiedergabe führen könne, plausibel erklärt werden. Dass Homosexualität in Guinea tabuisiert werde und homosexuelle Handlungen unter Strafe stünden, könne per se keine begründete Furcht vor Verfolgung begründen. Es müsse praxisgemäss eruiert werden, mit welcher Wahrscheinlichkeit homosexuelle Asylsuchende Handlungen ausgesetzt seien, welche aufgrund ihrer Art und Wiederholung so gravierend seien, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte darstellen würden. Massgeblich seien dabei das Risiko und die Häufigkeit der Strafverfolgung, die Schwere der normalerweise verhängten Strafen sowie andere soziale Verhaltensweisen, denen die betroffenen Personen im Herkunftsland normalerweise ausgesetzt seien. In Guinea würden die Straftatbestände gegen homosexuelle Handlungen in der Praxis nicht angewendet. Zudem habe der Beschwerdeführer kein bedeutsames Profil als Verfechter der Homosexuellenbewegung. Es sei demnach nicht davon auszugehen, dass er im Falle der Rückkehr nach Guinea wegen seiner sexuellen Orientierung verfolgt würde. Durch seine unglaubhaften Aussagen betreffend seine Lebensumstände in Guinea ab (...) 2009 verunmögliche der Beschwerdeführer eine einzelfallspezifische Prüfung allfälliger familiärer und sozialer Konsequenzen seiner Homosexualität auf sein Leben. Es sei daher davon auszugehen, dass allfällige diskriminierende Massnahmen kein asylrelevantes Ausmass annehmen wür­den. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, als Peul politisch motiviertem Rassenhass ausgesetzt zu sein, sei festzustellen, dass es in Guinea immer wieder zu ethnischen Spannungen und Gewaltausbrüchen gegen einzelne Ethnien komme. Die Peul würden in Guinea aber nicht generell verfolgt und auch nicht in einem solchen Masse benachteiligt, dass allein aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit von einer Verfolgung ausgegangen werden müsste. Der Beschwerdeführer laufe somit nicht Gefahr, wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerde zunächst aus, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen mehrere aktenkundige Tatsachen übersehen: Er verfüge über keine Schulbildung, sei rechtsunkundig und sei zweimal ohne anwaltliche Vertretung angehört worden. Seine Aussagen in den ersten beiden Befragungen würden inhaltlich aber nicht von denjenigen in der dritten Anhörung abweichen. In ihrer ersten Verfügung vom 21. Dezember 2012 habe die Vorinstanz seine Schilderungen betreffend die Verhaftung und Inhaftierung entgegen der Einschätzung des bei der Anhörung vom 9. Oktober 2012 anwesenden Hilfswerksvertreters als unglaubhaft bezeichnet. In der zweiten Verfügung vom 28. Mai 2014 habe das SEM diese Vorbringen nunmehr als glaubhaft qualifiziert, jedoch seine Aussagen betreffend den Zeitraum von seiner Flucht aus dem Gefängnis bis zur Ausreise als unglaubhaft erachtet. 4.2.2 Die vom SEM in der zweiten Verfügung vom 28. Mai 2014 vorgebrachten Argumente für die Ablehnung seines Asylgesuchs seien zumeist aktenwidrig und die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weil sie ihm nicht alle für die angefochtene Verfügung relevanten Fragen gestellt habe. Mit weiteren Fragen hätten die festgestellten Unklarheiten ausgeräumt werden können. Seine Aussagen anlässlich der Anhörungen seien durchaus übereinstimmend, kongruent und nachvollziehbar. Das SEM habe jedoch keine Abwägung aller positiven und negativen Elemente vorgenommen, sondern seine Ausführungen in aktenwidriger Weise zitiert und diese unter Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes stets einseitig zu seinen Lasten ausgelegt. 4.2.3 In der ergänzenden Anhörung vom 6. März 2014 sei ihm nur eine Frage zu den Ereignissen in der Zeitspanne zwischen dem 3. Dezember 2009 und 5. März 2014 gestellt worden, und er sei unterbrochen worden, als er hierzu weitere Ausführungen habe machen wollen. Wenn die Vorinstanz nunmehr ein so grosses Gewicht auf diesen Zeitraum lege, hätte sie ihm diesbezüglich weitere und spezifischere Fragen stellen müssen. Der Vorhalt, seine Aussage, er habe in Guinea keine medizinische Behandlung erhalten, stehe im Widerspruch zu der Feststellung im Arztzeugnis vom 28. März 2013, es sei in Guinea eine (...) vorgenommen worden, sei aktenwidrig. Er habe anlässlich der Empfangsstellenbefragung vom (...) 2011 zu Protokoll gegeben, er sei während seiner Inhaftierung im Gefängnisspital behandelt worden, und dies sei auch in der Beschwer­deeingabe vom 31. Januar 2013 erwähnt worden. Hierzu seien ihm im Übrigen keine weiteren Fragen gestellt worden, womit der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden sei. Seine Aussage in der Befragung vom 6. März 2014, er habe keine Behandlung erhalten, habe sich auf eine psychiatrische beziehungsweise psychologische Behandlung bezogen, was aus dem Kontext dieser Aussage ersichtlich sei. Da­durch, dass er auf diesen vermeintlichen Widerspruch in der Befragung nicht hingewiesen und ihm nicht Gelegenheit gegeben worden sei, hierzu Stellung zu nehmen, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Das Verfahren sei betreffend die Frage der (...) an die Vorinstanz zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen. Auch seine Ausführungen betreffend seine Rückkehr nach Hause am 5. März 2011 und seinen Verbleib während des Übergriffs auf B._______ und dessen Familie seien in sich stimmig und keineswegs widersprüchlich. Seine Aussage anlässlich der letzten Befragung, er sei zu diesem Zeitpunkt an einer Hochzeit gewesen, stehe nicht im Widerspruch zu seinen früheren diesbezüglichen Aussagen, sondern stelle eine Präzisierung dar. Dass Aussagen im Laufe mehrerer Anhörungen angereichert würden, sei natürlich und stelle gar ein Glaubwürdigkeitskriterium dar. Zudem sei der Hochzeitsbesuch für ihn eine unwichtige Begebenheit gewesen, und es sei zu berücksichtigen, dass er seine Geschichte in der ersten Anhörung, welche nur kurz gedauert habe, in sehr gedrängter Form dargelegt habe und ihm keine zusätzlichen Fragen betreffend die Rückkehr von der Arbeit gestellt worden seien. Seine Aussagen zum Vorgehen der Soldaten beim Übergriff auf B._______ und dessen Familie sowie zum Verhalten der Bevölkerung würden erheblich zur Glaubhaftigkeit beitragen. Im Falle einer erfundenen Geschichte wäre zu erwarten gewesen, dass er bei allen Anhörungen deckungsgleiche Aussagen gemacht und Nebensächlichkeiten nicht erwähnt hätte. Ebenso aktenwidrig sei die Feststellung der Vorinstanz, seine Aussagen betreffend den Erhalt des für die Ausreise verwendeten Reisepapiers seien widersprüchlich. C._______ habe den Reisepass beschafft und ihm diesen vor der Ausreise gezeigt; das Dokument sei ihm aber erst am Tag der Ausreise vom Schlepper ausgehändigt worden. Die Glaubwürdigkeit seiner diesbezüglichen Ausführungen werde durch seine spontanen Ergänzungen erhöht. Seine Aussagen zu den Wohnorten von B._______ und C._______ seien sehr genau, und es sei nicht vorhersehbar gewesen, dass er hierzu befragt werden würde, weshalb es sehr unwahrscheinlich sei, dass diese Angaben erfunden seien. Ebenso habe er klare Angaben zu den Familienangehörigen von B._______ gemacht. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass ihm die Namen der Ehefrauen von B._______ bei der dritten Anhörung entfallen seien, da er mit diesen nur sehr wenig Kontakt und kein Interesse an ihnen gehabt habe. Ebenso verständlich sei in Anbe­tracht seiner Erlebnisse, dass er einem anderen Peul vertraut habe. Es stelle im Übrigen eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, dass das SEM ihm keine weiteren Fragen zu seinen Tätigkeiten und seinem Leben im Zeitraum zwischen der Flucht aus dem Gefängnis und seiner Ausreise gestellt habe. Im Weiteren seien auch seine Ausführungen zu seinem finanziellen Hintergrund entgegen der Auffassung der Vorinstanz in sich stringent und stimmig. Dass er zeitweise auf der Strasse gelebt habe, bedeute nicht, dass er über gar kein Geld verfügt habe; schliesslich habe er ja gearbeitet. 4.2.4 Hätte er unter einem Vorwand in der Schweiz um Asyl ersuchen wollen, wäre er bereits nach seiner Genesung nach dem Gefängnisaufenthalt ausgereist und nicht erst (...) Monate später, hätte er doch in jenem Zeitpunkt viel grössere Chancen gehabt, Asyl zu erhalten. Im Falle erfundener Asylvorbringen wäre er in erster Linie darauf bedacht gewesen, seine Geschichte in jeder Anhörung fehlerfrei und identisch vorzutragen. 4.2.5 Er habe zweimal erfolglos versucht, die guineische Botschaft in Genf um Mithilfe bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten zu ersuchen. Ein weiterer, schriftlicher Versuch sei in den letzten Tagen unternommen worden. Ferner versuche er, über das Internet und mittels Telefonanrufen einen Geburtsregisterauszug in Guinea zu beschaffen und Zeugen zu finden. Er wolle diesbezüglich einen Auftrag an eine Drittperson in Conakry erteilen. Er führe in der Schweiz eine Lebens- und Liebesgemeinschaft mit einem Schweizer Bürger und sie hätten sich verlobt. Falls er keine asylrelevanten Gründe für die Ausreise gehabt und seine wahre Identität versteckt hätte, wäre davon auszugehen, dass er schon lange seine Identitätspapiere beschafft hätte, um mittels einer Eintragung der Beziehung zu seinem Lebenspartner seinen Aufenthalt in der Schweiz zu sichern. 4.2.6 Der Zeitpunkt seiner Ausreise lasse sich nur mit der Furcht vor weiteren lebensbedrohlichen Verfolgungsmassnahmen nach dem Übergriff auf B._______, welcher ihm Schutz gewährt habe, und dessen Familie erklären. In mehreren ärztlichen Gutachten werde bestätigt, dass er unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide, die eindeutig auf die geschilderten Ereignisse in Guinea zurückzuführen sei. Eine derartige Reaktion seiner Psyche würde sich nicht ereignen, wenn er sich nicht tatsächlich verfolgt fühlen würde. Es sei notorisch, dass solche Störungen nicht über eine lange Zeit vorgetäuscht werden könnten. Es bestehe ferner durchaus ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen seiner Flucht aus dem Armeecamp respektive dem Übergriff auf B._______ und seiner Ausreise. Er sei zweimal beinahe umgebracht worden, nur weil er der Ethnie der Peul angehöre. 4.2.7 Er halte im Übrigen daran fest, dass er in Guinea keine Familie habe, weil seine Angehörigen verstorben seien oder er den Kontakt zu diesen verloren habe. 4.2.8 Homosexuelle würden in Guinea nicht nur aus der Familie sondern aus der Gesellschaft ausgestossen. Würde er dort seine Homosexualität offen leben, müsse er damit rechnen, verhaftet zu werden oder aus dem sozialen Netz verstossen zu werden. Dies sei als asylrelevante Verfolgung zu werden, wäre er doch einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt. Er müsse auch befürchten, dass Behörden oder Drittpersonen Kenntnis von seinen Lebensumständen in der Schweiz erlangen würden und dies Konsequenzen für ihn hätte. 4.2.9 Auch wenn die Peul in Guinea grundsätzlich keine staatlichen Verfolgung ausgesetzt seien, könne einem Bericht des "Immigration and Refugee Board of Canada" entnommen werden, dass sie als nichtregierende Bevölkerungsgruppe von den Regierungsbehörden und Sicherheitskräften diskriminiert und schlecht behandelt würden. Anlässlich des Massakers vom (...) 2009 und seiner Inhaftierung habe er dies selber erlebt. Als homosexueller, behinderter Peul wäre er dreifach der Gefahr ausgesetzt, keinen staatlichen Schutz zu erhalten, sondern vielmehr von den Regierungskräften verfolgt zu werden. 4.2.10 Falls ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werde, sei die Sache zur Vervollständigung der Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese habe es zu Unrecht unterlassen, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu den für seinen Entscheid wesentlichen Tatsachen und zu den Gründen für die Ablehnung eines Asylgesuchs und seinen Erwägungen zu gewähren. 4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung vom 6. März 2014 ausdrücklich festgehalten, er habe im Zeitraum von (...) 2009 bis (...) 2011 keine Probleme gehabt, und habe alles Notwendige gesagt. Der Vorwurf, es sei ihm nicht hinreichend Gelegenheit gegeben worden, sich zu den Geschehnissen in dieser Zeitspanne zu äussern, müsse demnach zurückge­wiesen werden. Auch die bei dieser Anhörung anwesende Rechtsver­tre­terin des Beschwerdeführers habe bei dieser Gelegenheit keine diesbezüglichen Anmerkungen gemacht. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass der relevante Sachverhalt korrekt erstellt worden sei. Bezüglich des Vorwurfs, es seien aktenwidrige Schlüsse aus seinen Aussagen zur medizinischen Behandlung in Guinea gezogen worden, sei festzustellen, dass die Erklärung des Beschwerdeführers, er sei im Militärcamp behandelt worden, im Widerspruch zu seiner Aussage stehe, er sei in Guinea nie medizinisch behandelt worden. 4.4 In seiner Replikeingabe hielt der Beschwerdeführer am Vorwurf der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes fest, dies unter Hinweis darauf, dass die Behörde verpflichtet sei, für eine die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten entbinde die Behörde nicht von jeglichen Bemühungen zur Abklärung des Sachverhalts. Es obliege nicht den Parteien, die aus Sicht der Behörde relevanten Sachverhaltselemente zu erahnen und aus eigenem Antrieb entsprechend Ergänzungen zu den behördlichen Sachverhaltsermittlungen vorzubringen. Mit dem Hinweis, er habe anlässlich der Anhörung vom 6. März 2014 bestätigt, keine Probleme zwischen (...) 2009 und (...) 2011 gehabt zu haben, übersehe das Bundesamt, dass er in der entsprechenden protokollierten Antwort direkt von der Flucht im (...) 2009 zum Vorfall vom (...) 2011 gesprungen sei. Die Festnahme und Inhaftierung im Jahre 2009 und das schlimme Erlebnis vom (...) 2011 seien so prägend gewesen, dass die Zeitspanne dazwischen in den Hintergrund gerückt sei. Es werde daran festgehalten, dass das SEM ihm zu den Ereignissen im fraglichen Zeitraum weitere Fragen hätte stellen sollen. Da seine Angaben zum Massaker vom (...) 2009 sich als glaubhaft herausgestellt hätten, liege es nahe, dass auch seine Angaben betreffend das Ereignis vom (...) 2011 wahr seien. Die von ihm mit der Beschaffung von Identitätsdokumenten in Guinea beauftragte Person habe bisher keine diesbezüglichen Informationen oder Registerauszüge beschaffen können, weil er (Beschwerdeführer) weder über eine "carte d'électeur" noch über eine Familiennummer verfüge. Die Dokumentenbeschaffung werde nun durch die Ausbreitung der Ebola-Seu­che zusätzlich erschwert. An den Ausführungen in der Beschwerde betreffend die medizinische Behandlung in Guinea werde festgehalten. Im Übrigen leide er fast jede Nacht unter Albträumen. Da Verfolgung ein häufiges Thema von Albträumen sei, müsse dies als zusätzliches Indiz für die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Verfolgung bewertet werden. 5. 5.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Un­tersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli­chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserhebli­chen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu for­schen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 12 Rz. 8; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Unter­suchungsgrundsat­zes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hin­ausgehende Abklärungen insbe­sondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Per­son und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zwei­fel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussicht­lich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden kön­nen (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl­rekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). 5.2 Die Rüge das SEM habe den Sachverhalt nicht korrekt und unvollständig abgeklärt, weil der Beschwerdeführer nicht zu allen verfahrenswesentlichen Sachverhaltselementen hinreichend befragt - und insbesondere nicht ausdrücklich nach allfälligen weiteren relevanten Vorkommnissen im Zeitraum zwischen (...) 2009 und (...) 2011 gefragt - worden sei, ist nicht begründet. Nebst der Befragung zur Person fanden drei Anhörungen statt (am 13. August 2012, 9. Oktober 2012 und 6. März 2014), in welchen dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, seine Asylgründe umfassend und frei vorzubringen. Die ihm von den Befragern diesbezüglich gestellten Fragen sind als sachdienlich zu bezeichnen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer am Ende der Anhörungen vom 9. Oktober 2012 und 6. März 2014 jeweils die Gelegenheit gegeben, weitere bisher nicht erwähnte Gründe zu nennen, die gegen seine Rückkehr in den Heimatstaat sprechen würden. Bei der Anhörung vom 9. Oktober 2012 verwies er hierbei nur allgemein auf die Verfolgung der Peul durch die Regierungskräfte (vgl. A28 S. 7 F62), und in der Anhörung vom 6. März 2014 bestätigte er ausdrücklich, es gebe keine weiteren Gründe (vgl. A51 S. 19 F158). Mit der Rüge, es sei ihm anlässlich der Anhörung vom 6. März 2014 nur eine Frage zu den Ereignissen in der Zeitspanne von (...) 2009 bis (...) 2011 gestellt worden, übersieht der Beschwerdeführer zudem, dass er zu diesen Sachverhaltselementen bereits anlässlich der Anhörungen vom 13. August 2012 und 9. Oktober 2012 einlässlich befragt worden war. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch in seinen Eingaben im Beschwerdeverfahren keinerlei konkreten Angaben zu weiteren asylrechtlich relevanten Ereignissen gemacht. Auch bezüglich der medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers im Heimatstaat und seiner Lebensumstände in Guinea ist der Vorwurf der unzureichenden Abklärung des Sachverhalts nicht gerechtfertigt, zumal es sich hierbei nicht um Sachverhaltselemente handelt, die für die vorliegend interessierende Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung relevant sind. Demnach erweist sich, dass das SEM den entscheidrelevanten Sachverhalt fehlerfrei und vollständig festgestellt hat und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt hat. 5.3 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG) beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche Würdigung desselben beziehungsweise die Rechtsanwendung; dem Betroffenen ist deshalb kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich der Begründung des Entscheids einzuräumen, es sei denn, die Behörde gedenke sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen (vgl. EMARK 1994 Nr. 13; BGE 132 II 485 E. 3.4; BGE 116 II 721 S. 724; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, S. 187 Rz. 530). Diese Voraussetzung für die Gehörsgewährung ist indessen vorliegend nicht erfüllt. 5.4 Ob die vom Asylgesuchsteller gemachten Aussagen in wesentlichen Punkten in einer Weise voneinander abweichen, dass sie im Sinne von Art. 7 Absatz 3 AsylG als Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen anzusehen sind, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Es kann aus dem Anspruch auf rechtlichen Gehör kein Anspruch des Asylgesuchstellers abgeleitet werden, auf die erkennbaren Widersprüche in seinen Aussagen ausdrücklich hingewiesen zu werden und dazu Stellung nehmen zu können (vgl. EMARK 1994 Nr. 13; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., S. 187 Rz. 529). 5.5 Der Vorwurf, das SEM habe die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einseitig zulasten des Beschwerdeführers vorgenommen, ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil es in der angefochtenen Verfügung vom 28. Mai 2014 seine Festnahme anlässlich der Kundgebung vom (...) 2009 und die anschliessende Inhaftierung im Gegensatz zu seiner ersten Verfügung vom 21. Dezember 2012 nunmehr als glaubhaft erachtet. 5.6 Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung von Verfahrensgrundsätzen vor, welche eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung rechtfertigen würde. 6. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird (BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f. mit weiteren Hinweisen). Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Flucht- respektive Schutzalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, je mit weiteren Hinweisen). 6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 7. 7.1 Vom SEM nicht mehr bestritten wird die Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer geltend gemachten körperlichen Übergriffs und der Festnahme durch Militärangehörige anlässlich der Protestkundgebung vom (...) 2009 in Conakry sowie seine anschliessende Inhaftierung in einem Militärcamp während (...) Monate. Zu Recht hat jedoch die Vorinstanz einen Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise des Beschwerdeführers, welche erst rund (...) Jahre später erfolgte, verneint. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, nach der Flucht aus dem Gefängnis relevante Nachteile wegen den genannten Ereignissen erlitten zu haben, und er hat diese nicht als ausschlaggebend für seine Ausreise aus dem Heimatstaat bezeichnet. Gegen eine begründete Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang spricht auch der Umstand, dass er nach der Flucht aus dem Gefängnis schliesslich an seinen früheren Wohnort im Grossraum Cona­kry zurückkehrte. Im Übrigen war sein Engagement für die oppositionelle Partei UFDG gemäss seiner Darstellung nicht so prononciert, dass daraus auf ein auch im heutigen Zeitpunkt noch bestehendes Verfolgungsinteresse der Behörden Guineas geschlossen werden müsste. 7.2 7.2.1 Das BFM hat die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer als Auslöser für seine Ausreise vorgebrachten Ereignisse vom (...) 2011 wegen divergierender Aussagen zu seinem Aufenthaltsort im Zeitpunkt des Übergriffs auf seinen Mentor B._______ und dessen Familie in Zweifel gezogen. Der Einwand des Beschwerdeführers, es habe sich bei der Darstellung anlässlich der Anhörung vom 6. März 2014, er sei an einer Hochzeit gewesen, nur um eine Präzisierung seiner Angabe bei den vorangegangenen Befragungen gehandelt, er sei spazieren gegangen, erscheint wenig überzeugend. Weiter ist aber zu berücksichtigen, dass er den Übergriff auf B._______ und dessen Anlass widerspruchslos schilderte und dieser vor dem Hintergrund des politischen Kontexts Guineas nicht unplausibel ist. 7.2.2 Letztlich kann aber die Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen offen gelassen werden, da es, wie im Folgenden zu zeigen ist, diesen jedenfalls an der asylrechtlichen Relevanz fehlt: Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit gezielten Verfolgungsmassnahmen durch die Regierungskräfte zu rechnen hätte. Die Behauptung, alle Personen, die mit B._______ zusammengearbeitet hätten, würden gesucht und festgenommen, wurde vom Beschwerdeführer nicht weiter substanziiert oder belegt, und vermag nicht zu überzeugen. Ebenso ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Nachteile zu befürchten hat, weil er im Haushalt von B._______ lebte und von diesem unterstützt wurde. Es ist fraglich, ob die guineischen Behörden überhaupt Kenntnis von diesem Umstand erhalten haben. Jedenfalls besteht aber kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer wegen der von ihm vorgebrachten Verbindung zu B._______ in der Verdacht der Unterstützung der Opposition geraten sein könnte, da er gemäss seinen Schilderungen für B._______ nur untergeordnete Tätigkeiten ausübte, und er nicht geltend machte, er habe sich nach der Flucht aus dem Gefängnis noch politisch engagiert. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, während seines Aufenthalts bei C._______ von den Behörden gesucht worden zu sein. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen. 7.3 Gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen können nach dem Strafgesetzbuch von Guinea mit einer Haftstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft werden (Art. 235 ff. des guineischen Strafgesetzbuches von 1998), wobei diese Gesetzesbestimmung allerdings in der Praxis nicht angewendet wird. Homosexualität ist in Guinea aber ein gesellschaftliches, religiöses und kulturelles Tabu und homosexuelle Personen werden häufig stigmatisiert und aus ihrer Familie, die eine wichtige gesellschaftliche Rolle in Guinea spielt, ausgestossen. Es gibt in Guinea keine Nichtregierungsorganisationen, die sich offen für Homosexuelle einsetzen (vgl. dazu namentlich ODM et al., Rapport de mission en République de Guinée, März 2012, S. 20 f. [https://www.bfm.admin.ch/ dam/data/bfm/internationales/herkunftslaender/afrika/gin/GIN-ber-mission -f.pdf, abgerufen am 10.2.2015]; US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Guinea, 27. Februar 2014, Section 6). Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände rechtfertigt es sich aber nicht, von einer systematischen, asylrechtlich relevanten Verfolgung aller Homosexuellen in Guinea im Sinne einer Kollektivverfolgung auszugehen. Ausserdem liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor für eine besondere, individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers aus diesem Grund vor. Aufgrund der Akten kann davon ausgegangen werden, dass er sich bisher nicht besonders als Homosexueller exponiert hat und dass seine geltend gemachte Homosexualität und namentlich sein Zusammenleben mit einem Mann in der Schweiz in seinem Herkunftsland bisher nicht bekannt sind. Auch aus der geäusserten Furcht vor möglichen Repressalien durch sein soziales Umfeld, falls seine sexuelle Orientierung bekannt würde, kann nicht auf eine hinreichend konkrete asylrelevante Bedrohung geschlossen werden. Demnach erweist sich das Argument, der Beschwerdeführer wäre in Guinea einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt, als nicht stichhaltig. Ein unerträglicher psychischer Druck liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben objektiv nicht mehr möglich erscheint (BVGE 2013/11 E. 5.1.1; BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. 7.4 Es ist im Weiteren nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Peul im Falle einer Rückkehr nach Guinea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante Nachteile zu gewärtigen hätte. Seinen Asylvorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass er vor der Ausreise wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt worden wäre. Zwar treffen die Darstellungen in der Beschwerde zur Situation der Peul insofern zu, als ethnische, namentlich gegen die Peul gerichtete Spannungen und Gewaltausbrüche immer wieder aufflackern. Jedoch hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass diese Bevölkerungsgruppe in Guinea nicht in einem Mass benachteiligt wird, dass von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aller Angehörigen dieser Ethnie auszugehen wäre, zumal die Fulbe / Peul rund 40% der Bevölkerung ausmachen und wirtschaftlich eine tragende Rolle spielen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8222/2010 vom 15. Juni 2012 E. 5.6). 7.5 Aus der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. ärztliche Berichte von med. pract. E._______ vom 4. November 2012 und 9. April 2014) kann nicht per se auf eine begründete Verfolgungsfurcht geschlossen werden. Aufgrund seiner Vorbringen kann davon ausgegangen werden, dass diese Traumatisierung auf die Ereignisse im Zeitraum (...) bis (...) 2009 zurückzuführen ist, deren fehlende asylrechtliche Relevanz bereits aufgezeigt wurde. Aus den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers auf das Vorliegen weiterer asylrechtlich relevanter Verfolgungsereignisse zu schliessen, rechtfertigt sich aber nicht. 7.6 Schliesslich wird die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungsfurcht dadurch relativiert, dass er zwecks Beschaffung eines Identitätspapiers wiederholt Kontakt zu den guineischen Konsularbehörden und damit zu Vertretern des angeblichen Verfolgerstaats, aufgenommen hat. 7.7 Bei diesem Ergebnis kann die Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Lebensumständen in Guinea sowie zur Verfügbarkeit einer medizinischen Behandlung offen gelassen werden. 7.8 Am 4. Oktober 2014 hatte das Zivilstandsamt der Stadt I._______ beim BFM um Einsicht in die Asylakten des Beschwerdeführers ersucht und dieses Begehren mit der Formulierung begründet: "Eintragung von Tat­sachen in ein Zivilstandsregister / Anerkennung des von J._______ erwarteten Kindes". Die Hintergründe einer allfälligen Anerkennung der biologischen Vaterschaft zum rund (...) später zur Welt gekommenen Sohn einer (...) Staatsangehörigen können vorliegend ebenfalls offen bleiben. 7.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerde­füh­rer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzu­weisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 8.2 Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 28. Mai 2014 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer­de­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

10. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2014 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin zugeord­net. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendi­gen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsvertreterin hat mit Datum vom 1. Juli 2014 für den Aufwand im Zeitraum 2. Juni 2014 bis 1. Juli 2014 - mithin noch ohne Berücksichtigung der Erarbeitung der Replik - eine Kostennote eingereicht, in welcher ein pauschales Honorar von Fr. 5'945.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgewiesen wird. Damit wird ein Vertretungsaufwand geltend gemacht, der denjenigen einer üblichen Parteientschädigung für Rechts­anwälte bei durchschnittlich komplexen Asyl-Beschwerdeverfahren um etwa das Dreifache übersteigt. Ein solches Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin kann das Bundesverwaltungsgericht trotz der speziellen Verfahrensumstände nicht vollumfänglich entschädigen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen wird das der Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 4'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 4'500.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: