Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchten am 12. Oktober 2011 zusammen mit ihren Kindern C._______, D._______, E._______, F._______, G._______ und H._______ am Flughafen L._______ um Asyl nach. Mit Verfügung vom gleichen Tag - eröffnet durch die Flughafenpolizei - verweigerte ihnen das BFM vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihnen für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. B. Am 18. Oktober 2011 fand die Befragung zur Person (BzP) der Beschwerdeführerin statt. Der Beschwerdeführer wurde am 19. Oktober 2011 befragt. C. Am 24. Oktober 2011 bewilligte das BFM den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 21 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihrer Asylgesuche. D. Am (...) wurde (...) I._______ in der Schweiz geboren. E. E.a Am 12. Mai 2014 wurden die Beschwerdeführenden und C._______ zu ihren Asylgründen angehört. Dabei - sowie anlässlich der BzP - brachten sie im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe in Tripolis die Militärfakultät besucht und diese im Jahr (...) als Offizier abgeschlossen. Ungefähr ein Jahr später habe er sich in die Reserve der Armee einteilen lassen. Seither habe er als Autohändler gearbeitet und Autos unter anderem aus der Schweiz nach Libyen importiert. Im Februar 2011 sei er aufgrund des Krieges in den Militärdienst einberufen und an die Front gesandt worden. Im Mai 2011 sei er bei einem Gefecht zwischen dem Militär und Widerstandskämpfern am Rücken verletzt worden und habe danach im Geheimdienstbüro gearbeitet. Während dieser Zeit sei er in die Schweiz gereist. Im August 2011 - er habe sich in der Schweiz befunden - sei die Beschwerdeführerin von der militärischen Geheimpolizei von Gaddafi aufgesucht und bedroht worden. Es sei verlangt worden, dass der Beschwerdeführer innerhalb von 24 Stunden zurückkehre und sich an den Kämpfen in der Stadt Syrte beteilige. Ein bis zwei Tage später sei das Haus der Familie von einer Rakete getroffen worden. Dabei sei eine Tochter (M._______) getötet worden. Nach diesem Angriff sei die Beschwerdeführerin erneut von den Militärleuten aufgesucht worden. Ihr sei gedroht worden, dass auch sie und die übrigen Kinder umgebracht würden, wenn der Beschwerdeführer nicht zurückkehre. Als der Beschwerdeführer kurze Zeit später heimgekehrt sei, habe er umgehend mit seiner Familie das Land in Richtung Tunesien verlassen. Da die libysche Geheimpolizei auch in Tunesien gegenwärtig gewesen sei, hätten sie sich entschieden, in die Schweiz zu reisen. Auch jetzt sei der Beschwerdeführer in Libyen gefährdet, weil er sich nicht von Anfang an geweigert habe, am Krieg teilzunehmen; sein Name stehe auf einer Liste mit gesuchten Personen. E.b Die Beschwerdeführenden reichten im vorinstanzlichen Verfahren - teilweise durch ihren damaligen Rechtsvertreter - unter anderem folgende Dokumente zu den Akten: den libyschen Reisepass des Beschwerdeführers (Passnummer: [...]; ausgestellt am [...] 2010 und gültig bis zum [...] 2014), den libyschen Reisepass der Beschwerdeführerin, ein Familienbüchlein, einen Waffentragschein sowie eine Vorladung der Nationalen Befreiungsfront Libyens vom 12. Mai 2012 (inkl. deutschsprachiger Übersetzung), welche bestätige, dass der Beschwerdeführer von den "libyschen Behörden" gesucht werde. F. F.a Mit Verfügung vom 6. August 2014 - tags darauf eröffnet - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. F.b Zur Begründung der Asylverweigerung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, von der militärischen Geheimpolizei von Gaddafi verfolgt und bedroht worden zu sein. Das zum Zeitpunkt ihrer Ausreise herrschende Regime Gaddafis habe jedoch mit dessen Tod am 22. Oktober 2011 geendet; am 23. Oktober 2011 sei Libyen vom Nationalen Übergangsrat als befreit erklärt worden. Da das Regime Gaddafis nicht mehr an der Macht sei, könnten auch ehemalige Staatsangestellte nicht mehr von diesem verfolgt werden. Es liege für die Beschwerdeführenden somit keine objektiv begründete Furcht vor, zukünftig in Libyen verfolgt zu werden. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer eine Vorladung der Nationalen Befreiungsfront Libyens eingereicht. Darauf werde er aufgefordert, sich wegen einer Angelegenheit zu melden, die ihn betreffe; im Falle des Nichterscheinens würden die notwendigen Massnahmen ergriffen, unterzeichnet von der Libyschen Armee, Generalstab von Libyen. Der Beweiswert dieses Schreibens sei indes als niedrig einzustufen. Aufgrund der mangelnden Qualität erscheine es käuflich leicht erwerblich und nicht fälschungssicher. Des Weiteren stimme die vom Beschwerdeführer eingereichte Übersetzung, die keinen Vermerk eines offiziell geprüften Dolmetschers enthalte, nicht mit der Übersetzung des Dolmetschers während der Bundesanhörung überein. Laut Übersetzung des Dolmetschers während der Anhörung lasse dieses Beweismittel einzig darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer beim Generalstab von Libyen hätte melden müssen. Weshalb er genau vorgeladen worden sei, sei jedoch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe angegeben, falls er der Aufforderung nachgekommen wäre, hätte man ihn umgehend inhaftiert; eine Vorladung des Generalstabs bedeute laut dem heimatlichen Gesetz eine Verurteilung beim Militärgericht. Dabei handle es sich jedoch bloss um eine Vermutung und die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu seien äusserst vage geblieben. Die angesprochene Vorladung datiere auf den 12. Mai 2012, sei dem BFM jedoch erst mit Schreiben vom 20. März 2014 zu den Akten gereicht worden, was der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar habe begründen können. Zudem hätten die Beschwerdeführenden in den Erstbefragungen lediglich eine Verfolgung durch die militärische Geheimpolizei Gaddafis geltend gemacht. Von einer Bedrohung durch die Regimegegner sei zu diesem Zeitpunkt nicht die Rede gewesen. Dieses Vorbringen müsse daher als Nachschub gewertet werden, und es scheine, als hätten die Beschwerdeführenden durch die veränderte Lage in ihrem Heimatland versucht, ein neues Asylvorbringen zu konstruieren. Die(se) Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. G. G.a Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. August 2014 durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei die folgenden Rechtsbegehren stellen: 1.Den Beschwerdeführenden sei vollumfänglich Einsicht in die Akten des laufenden Asylverfahrens, insbesondere in die Akten A2/1, A6/6, A11/3, A12/2, A13/5, A16/3, A17/7, A23/1, A24/9, A25/8, A27/2, A28/1, A50/3 und A56/1 sowie in den internen VA-Antrag (A51/1) zu gewähren. 2.Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A2/1, A6/6, A11/3, A12/2, A13/5, A16/3, A17/7, A23/1, A24/9, A25/8, A27/2, A28/1, A50/3 und A56/1 sowie zum internen VA-Antrag (A51/1) zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen. 3.Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei den Beschwerdeführern eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. 4.Die angefochtene Verfügung des BFM vom 6. August 2014 sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 5.Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen. 6.Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 6. August 2014 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. 7.Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 6. August 2014 aufzuheben und es seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. 8.Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend die Beschwerdeführenden festzustellen. G.b Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und das mit der Beschwerdeschrift eingereichte Beweismittel (Kopie eines Haftbefehls des Militärrates von N._______ vom 7. Juli 2012 [inkl. deutscher Übersetzung]) wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Am 1. September 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 22. September 2014 liessen die Beschwerdeführenden das "Original" des mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittels zu den Akten reichen. J. Am (...) kam (...) J._______ zur Welt. K. Am 11. August 2016 wurde anlässlich einer grenzpolizeilichen Einreisekontrolle des Beschwerdeführers am Flughafen O._______ dessen libyscher Reisepass (Passnummer: [...]; ausgestellt am [...] 2009 und [ursprünglich] gültig bis zum [...] 2013) sichergestellt. L. Am (...) wurde (...) K._______ geboren. M. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2017 stellte das Gericht den Beschwerdeführenden die Aktenstücke A2/1, A11/3, A16/3, A23/1 und A25/8 sowie die erste Seite des Aktenstückes A6/6 in Kopie zu und wies das Akteneinsichtsgesuch im Übrigen ab. Der Eventualantrag, es sei eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen, wurde ebenfalls abgewiesen. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführenden die Gelegenheit gegeben, bis zum 6. Dezember 2017 eine Beschwerdeergänzung einzureichen und sich ausserdem zum Inhalt des (sichergestellten) Reisepasses des Beschwerdeführers (Reisepassverlängerung sowie zahlreiche libysche Einreise- und Ausreisestempel während des Beschwerdeverfahrens) zu äussern. N. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 nahmen die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - Stellung zum sichergestellten Reisepass. Ausserdem führten sie an, der Bruder des Beschwerdeführers sei am (...) 2016 nach seiner Wiedereinreise nach Libyen von Unbekannten brutal ermordet worden. Dazu reichten sie Farbfotos sowie mehrere Dokumente (grösstenteils als "beglaubigte" Kopien) zu den Akten, deren Übersetzungen unaufgefordert nachgereicht würden. Auf die (weiteren) Ausführungen in dieser Eingabe und die Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. O. Mit Eingabe vom 10. Januar 2018 reichten die Beschwerdeführenden die in Aussicht gestellten Übersetzungen der Dokumente zum Tod des Bruders des Beschwerdeführers nach.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
E. 1.4 Die während der Dauer des Beschwerdeverfahrens geborenen (...) der Beschwerdeführenden, J._______ und K._______, wurden mit Zwischenverfügung vom 21. November 2017 in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.
E. 1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden, ist zufolge Unzulässigkeit nicht einzutreten. Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Wegweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1), die aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Wegweisung in Rechtskraft erwachsen beziehungsweise Rechtswirkungen entfalten kann. Mangels gesetzlicher Grundlage kann es keinen Ersatz (vorläufige Aufnahme) für eine nicht angeordnete Massnahme (Wegweisung) geben (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5777/2014 vom 5. Dezember 2017 E. 3.1 m.w.H.). Die Beschwerdeführenden haben den negativen Asylentscheid und die damit verbundene Wegweisung angefochten. Die von der Vorinstanz angeordnete vorläufige Aufnahme kann somit erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen.
E. 3.2 Auf den Eventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist in Ermangelung eines schutzwürdigen Interesses ebenfalls nicht einzutreten. Nach konstanter Rechtsprechung sind die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) alternativer Natur (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4). Sobald eine Bedingung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit) erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen sind. Im Übrigen würde eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, soweit nicht mit der Flüchtlingseigenschaft verbunden, keine andere Rechtsstellung bewirken als eine - wie vorliegend - wegen Unzumutbarkeit angeordnete vorläufige Aufnahme. Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse ist folglich zu verneinen.
E. 4.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen, wonach die Vorinstanz den Anspruch auf Akteneinsicht und (mithin) auf rechtliches Gehör sowie die Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt habe, sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.).
E. 4.2.2.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe ihnen in die Akten A2/1 (Meldung Asylgesuch), A6/6 (Systemabfragen), A11/3 (PNR [EF]), A12/2 (Ausweisprüfbericht), A13/5 (Auskunft MOFIS), A16/3 (PNR [EM]), A17/7 (Ausweisprüfberichte), A23/1 (ORS Meldung, med. Fälle) A24/9 (Kontrollblatt), A25/8 (Laissez-Passer), A27/2 (Fax an NDB), A28/1 (Antwort von NDB), A50/3 (DDAR-Akten) und A56/1 (E-Mail-Korrespondenz) sowie in den internen VA-Antrag (A51/1) keine Einsicht gewährt und sei teilweise ihrer Aktenführungs- und Paginierungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.
E. 4.2.2.2 Diesbezüglich kann auf die Zwischenverfügung vom 21. November 2017 verwiesen werden. Darin wurde dargelegt, aus welchen Gründen die Aktenstücke A6/6 (abgesehen von der ersten Seite), A12/2, A13/5, A17/7, A24/9, A27/2, A28/1, A50/3, A56/1 und der interne VA-Antrag (A51/1) nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegen und demzufolge von der Vorinstanz zu Recht nicht offengelegt wurden. Das SEM wurde ausserdem in Bezug auf die Aktenführung daran erinnert, dass etwa den Parteien nicht verständliche Abkürzungen im Aktenverzeichnis zu vermeiden seien. Mit derselben Zwischenverfügung wurde den Beschwerdeführenden in die Aktenstücke A2/1, A11/3, A16/3, A23/1 und A25/8 sowie in die erste Seite des Aktenstückes A6/6 Einsicht gewährt, und sie erhielten die Gelegenheit, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Es liegt daher - wenn überhaupt - keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise eine Gehörsverletzung (mehr) vor.
E. 4.2.3.1 Die Beschwerdeführenden monieren weiter, die Vorinstanz habe die eingereichte Vorladung der Nationalen Befreiungsfront Libyens nur durch den Dolmetscher an der Anhörung und nicht (vor der Anhörung) durch eine amtliche Stelle übersetzen (und beglaubigen) lassen. Ausserdem habe sie es unterlassen, den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auf angebliche Abweichungen zwischen der von ihm eingereichten Übersetzung und derjenigen des Dolmetschers aufmerksam zu machen und ihm dazu das rechtliche Gehör zu gewähren.
E. 4.2.3.2 Hierzu ist festzuhalten, dass für die Vorinstanz keine Pflicht besteht, eingereichte Beweismittel durch eine amtliche Stelle übersetzen und beglaubigen zu lassen. In der Beschwerdeschrift werden entsprechend auch keine Gesetzesbestimmungen angeführt, die eine derartige Pflicht vorsehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt sodann nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber dessen rechtliche Würdigung (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Dem Betroffenen ist deshalb in der Regel kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen, es sei denn, die Behörde gedenke sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3660/2014 vom 18. Februar 2015 E. 5.3 m.w.H.; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3b m.w.H.). Bei der Frage, auf welche der beiden Übersetzungen (diejenige des Beschwerdeführers oder diejenige des Dolmetschers anlässlich der Anhörung) abzustellen ist, handelt es sich indessen um eine Frage der Würdigung, so dass das vorinstanzliche Vorgehen nicht zu beanstanden ist.
E. 4.2.4 Bezüglich der Rüge, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie diverse Vorbringen der Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt habe, ist Folgendes festzuhalten: In der Beschwerde wird nicht ansatzweise dargetan, weshalb diesbezüglich eine Gehörsverletzung vorliegen soll. Die Beschwerdeführenden beschränken sich vielmehr darauf, einzelne Aussagen aus den Anhörungsprotokollen zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden seien, bringen aber nicht vor, inwiefern eine Erwähnung nötig gewesen wäre. Eine Gehörsverletzung - insbesondere eine Verletzung der Begründungspflicht - ist auch nicht ersichtlich, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen einzeln auseinandersetzen muss. Ausserdem zeigt die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war.
E. 4.2.5 Die Beschwerdeführenden monieren ausserdem, die Vorinstanz habe nicht (ausreichend) begründet, weshalb sie den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachte. Es ist indes nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführenden durch die zu ihren Gunsten verfügte vorläufige Aufnahme beziehungsweise deren (fehlende respektive angeblich unvollständige) Begründung beschwert sein sollen. Abgesehen davon wurde - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 21. November 2017 festgehalten - zumindest im Schreiben der Vorinstanz vom 14. August 2014 an den Rechtsvertreter betreffend Akteneinsicht ausreichend erläutert, weshalb die vorläufige Aufnahme angeordnet wurde (Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Libyen für Familien mit minderjährigen Kindern aufgrund der desolaten Lage). Diese Rüge ist demzufolge ebenfalls unbegründet.
E. 4.2.6 Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass keine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör (mehr) vorliegt.
E. 4.3.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
E. 4.3.2.1 Die Beschwerdeführenden rügen, es sei bei den Anhörungen zwischen ihnen und dem aus Marokko stammenden Dolmetscher zu Übersetzungsschwierigkeiten gekommen, was eine Verletzung der Abklärungspflicht darstelle. Angesichts dessen bestehe auch keine Gewähr dafür, dass der Dolmetscher die eingereichte Vorladung der Nationalen Befreiungsfront Libyens mit Sicherheit richtig übersetzt habe. Die Vorinstanz hätte diesbezüglich respektive hinsichtlich der angeblichen Unstimmigkeiten zwischen der vom Beschwerdeführer eingereichten Übersetzung und derjenigen des Dolmetschers weitere Abklärungen (insb. eine weitere Anhörung) durchführen müssen. Schliesslich stelle es eine Verletzung der Abklärungspflicht dar, dass die Vorinstanz die Anhörung erst beinahe drei Jahre nach der Asylgesuchstellung durchgeführt habe.
E. 4.3.2.2 Diesbezüglich ist zunächst anzuführen, dass die Beschwerdeführenden an den Anhörungen angaben, dass sie den Dolmetscher (gut) verstehen würden (vgl. Akten SEM A47/10 F1, 78; A48/14 F1, 121; A49/16 F1, 130), was sie mit ihrer Unterschrift bestätigten. Aus den Protokollen ergeben sich ausserdem keine relevanten Anhaltspunkte für Übersetzungsschwierigkeiten. Allein der Umstand, dass der Dolmetscher an einer Stelle erklärte, eine Aussage der Beschwerdeführerin habe auf Deutsch zwei Bedeutungen respektive lasse sich auf Deutsch nicht genau trennen, wobei er beide Bedeutungen angab (vgl. A48/14 F8), ist offensichtlich nicht geeignet, den Sachverhalt als nicht erstellt zu betrachten. Die etwas über zweieinhalb Jahre zwischen der Asylgesuchstellung und der Anhörung erscheinen angesichts der hohen Arbeitslast der Vorinstanz noch nicht übermässig lang, wenngleich das Gericht nicht verkennt, dass die Situation des Zuwartens für Asylsuchende belastend sein kann und gesetzliche Behandlungsfristen (vgl. Art. 37 AsylG) - im Sinne von Ordnungsfristen - bestehen. Ferner erscheint der Sachverhalt gestützt auf die BzP und die Anhörungen der Beschwerdeführenden erstellt, wird doch in der Beschwerde nicht aufgezeigt, welcher Teil ihrer Verfolgungsgeschichte von der Vorinstanz nicht oder unrichtig festgestellt worden wäre. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigte, ist nicht als Verletzung der Pflicht zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu werten. Was die Unstimmigkeiten in der eingereichten Vorladung betrifft, ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit hatte, auf Beschwerdeebene zur Übersetzung des Dolmetschers konkret Stellung zu nehmen beziehungsweise eine amtlich beglaubigte Version seiner Übersetzung einzureichen. Im Übrigen erscheinen die Abweichungen zwischen den beiden Übersetzungen für das Gericht als vernachlässigbar und werden - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Eine Notwendigkeit zu weiteren Abklärungen (insb. eine weitere Anhörung) ist daher nicht ersichtlich.
E. 4.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Argumentation in der Beschwerde, wonach die Verletzung des Akteneinsichtsrechts und das Vorgehen der Vorinstanz hinsichtlich der mehrfach angesprochenen Vorladung eine Verletzung des Willkürverbotes darstellen würden, nicht haltbar ist. Wie nachstehend dargelegt, erweisen sich die Folgerungen der Vorinstanz im Ergebnis als zutreffend und der Entscheid ist damit weder als offensichtlich unhaltbar zu bezeichnen, noch steht er mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch oder verletzt in krasser Weise eine Norm oder läuft in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider (vgl. dazu etwa BGE 127 I 54 E. 2b m.w.H.).
E. 4.5 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Nach der Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, oder wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche Nachteile befürchten muss. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Entsprechend sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Überdies muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Schutzalternative verfügt (vgl. etwa BVGE 2008/34 E. 7.1 m.w.H.).
E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist zunächst festzuhalten, dass aufgrund der unsubstanziierten und unstimmigen Angaben der Beschwerdeführenden gewisse Zweifel am ausreisebegründenden Ereignis (Bombardierung des Hauses) und an der behaupteten Verfolgung durch die Militärpolizei Gaddafis bestehen. Auf die entsprechenden Unglaubhaftigkeitselemente ist jedoch nicht im Detail einzugehen, da bei Wahrunterstellung dieser Vorbringen ohnehin - wie bereits von der Vorinstanz zutreffend begründet wurde - nach dem Ende des Gaddafi-Regimes keine objektiv begründete Furcht (mehr) vorliegt, in Libyen von diesem verfolgt zu werden. Den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen wird in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengehalten. Die Beschwerdeführenden beschränken sich im Wesentlichen darauf, die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung zu zitieren respektive darauf zu verweisen, ohne substanziiert darzulegen, inwiefern sie in Libyen auch nach dem Ende des Gaddafi-Regimes von diesem beziehungsweise von Anhängern Gaddafis verfolgt sein sollen. Jedenfalls kann einzig aufgrund der Behauptung, selbst nach dem Tod Gaddafis seien seine Anhänger in Libyen "aktiv", nicht auf eine objektiv begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch diese geschlossen werden.
E. 6.2 Das Gericht gelangt ausserdem - wie bereits die Vorinstanz - zum Schluss, dass die erst anlässlich der Anhörung geltend gemachte Verfolgung durch die Nationale Befreiungsfront Libyens (wegen der behaupteten anfänglichen Beteiligung des Beschwerdeführers an den Kämpfen gegen die Regimegegner respektive seiner Unterstützung für Gaddafi) als (unbegründet) nachgeschoben und demzufolge unglaubhaft zu werten ist. Für die Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens spricht auch, dass der Beschwerdeführer an der BzP beispielsweise noch nicht erwähnte, die Militärfakultät besucht zu haben (vgl. A18/56 S. 4 des Protokolls, wo nach seiner Ausbildung gefragt wurde), bereits im Februar 2011 als Reservist eingezogen worden zu sein und sich anfänglich an den Kämpfen gegen die Regimegegner beteiligt zu haben (vgl. A18/56 S. 11 des Protokolls, wo er davon sprach, dass das Gaddafi-Regime ihn für den Kampf habe einziehen wollen, er aber nicht bereit gewesen sei, Landsleute zu töten). Das Beschwerdevorbringen, die BzP sei nur summarisch erfolgt, weshalb sich die Beschwerdeführenden nur kurz zu ihren Asylgründen hätten äussern können, überzeugt nicht. So wurden sie an den BzP explizit gefragt, ob es - neben der behaupteten Verfolgung durch das Gaddafi-Regime - sonst noch Gründe gebe, die gegen eine allfällige Rückkehr nach Libyen sprechen könnten, wobei der Beschwerdeführer verneinte und die Beschwerdeführerin nur den Wunsch äusserte, dass die Schweiz ihnen helfe (vgl. A10/32 S. 12 des Protokolls und A18/56 S. 13 des Protokolls). Eine Befürchtung, durch Regimegegner respektive die neuen Machthaber gefährdet zu sein, hätten sie - bei Wahrunterstellung der Unterstützung für Gaddafi durch den Beschwerdeführer - angesichts der Lage in Libyen (vgl. etwa der in der Beschwerdeschrift angegebene Onlinezeitungsartikel "Amnesty: Gaddafi-Anhänger werden gefoltert" vom 13. Oktober 2011) bereits zu diesem Zeitpunkt hegen und dementsprechend äussern müssen (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 m.w.H.). Die im vorinstanzlichen Verfahren respektive auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (Vorladung der Nationalen Befreiungsfront Libyens vom 12. Mai 2012 und Haftbefehl des Militärrates von N._______ vom 7. Juli 2012) vermögen die angebliche Verfolgung durch die Regimegegner nicht glaubhaft zu machen. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten, ist der Beweiswert der Vorladung der Nationalen Befreiungsfront Libyens aufgrund der mangelnden Qualität als niedrig einzustufen. Dasselbe gilt für den auf Beschwerdeebene eingereichten Haftbefehl des Militärrates von N._______. In der Beschwerde wurde im Übrigen mit keinem Wort erwähnt, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieses behördeninternen Dokuments gelangte beziehungsweise weshalb er sich nicht schon früher um dessen Erhalt bemühte.
E. 6.3 Gegen eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführenden in Libyen - sei es von Seiten der Gaddafi-Anhänger oder von Seiten der späteren Machthaber - spricht schliesslich insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss seinem am 11. August 2016 sichergestellten Reisepass (vgl. Bst. K vorstehend) diesen am (...) 2015 verlängern liess und seither mehrere Male - allein im Jahr 2016 mindestens fünf Mal - nach Libyen reiste. Dazu wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 21. November 2017 das rechtliche Gehör gewährt. In der Eingabe vom 6. Dezember 2017 führte er diesbezüglich im Wesentlichen an, er habe im Sommer 2016 über einen Freund erfahren, dass sich sein libyscher Reisepass, über dessen Verbleib er seit seiner "Flucht" aus Libyen keine Kenntnis gehabt habe, bei Schleppern in Frankreich befinde, woraufhin er nach Paris gereist und den von den Schleppern benützten Reisepass habe behändigen können. Dieses Vorbringen vermag bereits angesichts seiner Unsubstanziiertheit nicht zu überzeugen. So wäre - bei Wahrheit des Vorbringens - beispielsweise zu erwarten gewesen, dass auch konkret ausgeführt worden wäre, wie der Freund des Beschwerdeführers zu der entsprechenden Information gelangte und weshalb der Beschwerdeführer, der im Übrigen anlässlich seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz einen anderen damals gültigen Reisepass zu den Akten reichte (vgl. Bst. E.b vorstehend), es als notwendig erachtete, persönlich nach Frankreich zu reisen, um sich diesen Reisepass zu behändigen.
E. 6.4 Was das Vorbringen in der Eingabe vom 6. Dezember 2017 betrifft, wonach dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Libyen wie seinem Bruder umgehend die Ermordung drohe, ist schliesslich Folgendes festzuhalten: So tragisch die Ermordung seines Bruders auch sein mag, vermag dieses Vorbringen angesichts der Unsubstanziiertheit keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in Libyen glaubhaft zu machen. Weder in dieser Eingabe noch in der Eingabe vom 10. Januar 2018 wird erläutert, weshalb der Beschwerdeführer aus der Ermordung seines Bruders durch "Unbekannte" (in einigen Übersetzungen der eingereichten Dokumente werden Namen der Täter genannt) auf eine asylrelevante Verfolgung seinerseits schliesst. Eine entsprechende Argumentation wäre umso mehr zu erwarten gewesen, als der Beschwerdeführer durch einen im Asylbereich tätigen Rechtsanwalt vertreten wird. Aus den eingereichten Fotografien kann offensichtlich nicht auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers geschlossen werden, zumal diese - wenn überhaupt - höchstens die Ermordung seines Bruders belegen. Dasselbe gilt auch für die mit der Eingabe vom 6. Dezember 2017 zu den Akten gereichten Dokumente, bei welchen es sich gemäss den nachgereichten Übersetzungen im Wesentlichen um Berichte medizinischer respektive gerichtsmedizinischer Art, um Bescheinigungen der zuständigen Sicherheitsdirektion sowie um ein Protokoll handelt. Folglich erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesen Beweismitteln (wie bspw. deren Beweiswert).
E. 6.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz (im Ergebnis) zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte und deren Asylgesuche ablehnte. Die weiteren Beschwerdevorbringen, namentlich die generellen Ausführungen zur Entwicklung der Lage in Libyen, vermögen keine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.3 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines Hindernisses der Vollzug als nicht durchführbar gilt (vgl. hierzu auch die vorstehenden Ausführungen unter E. 3.2).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die erst nachträglich gewährte Akteneinsicht ist von derart untergeordneter Bedeutung, dass sich eine abweichende Kostenauflage nicht rechtfertigt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4849/2014 Urteil vom 22. Januar 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), H._______, geboren am (...), I._______, geboren am (...), J._______, geboren am (...), K._______, geboren am (...), alle Libyen, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. August 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchten am 12. Oktober 2011 zusammen mit ihren Kindern C._______, D._______, E._______, F._______, G._______ und H._______ am Flughafen L._______ um Asyl nach. Mit Verfügung vom gleichen Tag - eröffnet durch die Flughafenpolizei - verweigerte ihnen das BFM vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihnen für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. B. Am 18. Oktober 2011 fand die Befragung zur Person (BzP) der Beschwerdeführerin statt. Der Beschwerdeführer wurde am 19. Oktober 2011 befragt. C. Am 24. Oktober 2011 bewilligte das BFM den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 21 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihrer Asylgesuche. D. Am (...) wurde (...) I._______ in der Schweiz geboren. E. E.a Am 12. Mai 2014 wurden die Beschwerdeführenden und C._______ zu ihren Asylgründen angehört. Dabei - sowie anlässlich der BzP - brachten sie im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe in Tripolis die Militärfakultät besucht und diese im Jahr (...) als Offizier abgeschlossen. Ungefähr ein Jahr später habe er sich in die Reserve der Armee einteilen lassen. Seither habe er als Autohändler gearbeitet und Autos unter anderem aus der Schweiz nach Libyen importiert. Im Februar 2011 sei er aufgrund des Krieges in den Militärdienst einberufen und an die Front gesandt worden. Im Mai 2011 sei er bei einem Gefecht zwischen dem Militär und Widerstandskämpfern am Rücken verletzt worden und habe danach im Geheimdienstbüro gearbeitet. Während dieser Zeit sei er in die Schweiz gereist. Im August 2011 - er habe sich in der Schweiz befunden - sei die Beschwerdeführerin von der militärischen Geheimpolizei von Gaddafi aufgesucht und bedroht worden. Es sei verlangt worden, dass der Beschwerdeführer innerhalb von 24 Stunden zurückkehre und sich an den Kämpfen in der Stadt Syrte beteilige. Ein bis zwei Tage später sei das Haus der Familie von einer Rakete getroffen worden. Dabei sei eine Tochter (M._______) getötet worden. Nach diesem Angriff sei die Beschwerdeführerin erneut von den Militärleuten aufgesucht worden. Ihr sei gedroht worden, dass auch sie und die übrigen Kinder umgebracht würden, wenn der Beschwerdeführer nicht zurückkehre. Als der Beschwerdeführer kurze Zeit später heimgekehrt sei, habe er umgehend mit seiner Familie das Land in Richtung Tunesien verlassen. Da die libysche Geheimpolizei auch in Tunesien gegenwärtig gewesen sei, hätten sie sich entschieden, in die Schweiz zu reisen. Auch jetzt sei der Beschwerdeführer in Libyen gefährdet, weil er sich nicht von Anfang an geweigert habe, am Krieg teilzunehmen; sein Name stehe auf einer Liste mit gesuchten Personen. E.b Die Beschwerdeführenden reichten im vorinstanzlichen Verfahren - teilweise durch ihren damaligen Rechtsvertreter - unter anderem folgende Dokumente zu den Akten: den libyschen Reisepass des Beschwerdeführers (Passnummer: [...]; ausgestellt am [...] 2010 und gültig bis zum [...] 2014), den libyschen Reisepass der Beschwerdeführerin, ein Familienbüchlein, einen Waffentragschein sowie eine Vorladung der Nationalen Befreiungsfront Libyens vom 12. Mai 2012 (inkl. deutschsprachiger Übersetzung), welche bestätige, dass der Beschwerdeführer von den "libyschen Behörden" gesucht werde. F. F.a Mit Verfügung vom 6. August 2014 - tags darauf eröffnet - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. F.b Zur Begründung der Asylverweigerung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, von der militärischen Geheimpolizei von Gaddafi verfolgt und bedroht worden zu sein. Das zum Zeitpunkt ihrer Ausreise herrschende Regime Gaddafis habe jedoch mit dessen Tod am 22. Oktober 2011 geendet; am 23. Oktober 2011 sei Libyen vom Nationalen Übergangsrat als befreit erklärt worden. Da das Regime Gaddafis nicht mehr an der Macht sei, könnten auch ehemalige Staatsangestellte nicht mehr von diesem verfolgt werden. Es liege für die Beschwerdeführenden somit keine objektiv begründete Furcht vor, zukünftig in Libyen verfolgt zu werden. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer eine Vorladung der Nationalen Befreiungsfront Libyens eingereicht. Darauf werde er aufgefordert, sich wegen einer Angelegenheit zu melden, die ihn betreffe; im Falle des Nichterscheinens würden die notwendigen Massnahmen ergriffen, unterzeichnet von der Libyschen Armee, Generalstab von Libyen. Der Beweiswert dieses Schreibens sei indes als niedrig einzustufen. Aufgrund der mangelnden Qualität erscheine es käuflich leicht erwerblich und nicht fälschungssicher. Des Weiteren stimme die vom Beschwerdeführer eingereichte Übersetzung, die keinen Vermerk eines offiziell geprüften Dolmetschers enthalte, nicht mit der Übersetzung des Dolmetschers während der Bundesanhörung überein. Laut Übersetzung des Dolmetschers während der Anhörung lasse dieses Beweismittel einzig darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer beim Generalstab von Libyen hätte melden müssen. Weshalb er genau vorgeladen worden sei, sei jedoch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe angegeben, falls er der Aufforderung nachgekommen wäre, hätte man ihn umgehend inhaftiert; eine Vorladung des Generalstabs bedeute laut dem heimatlichen Gesetz eine Verurteilung beim Militärgericht. Dabei handle es sich jedoch bloss um eine Vermutung und die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu seien äusserst vage geblieben. Die angesprochene Vorladung datiere auf den 12. Mai 2012, sei dem BFM jedoch erst mit Schreiben vom 20. März 2014 zu den Akten gereicht worden, was der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar habe begründen können. Zudem hätten die Beschwerdeführenden in den Erstbefragungen lediglich eine Verfolgung durch die militärische Geheimpolizei Gaddafis geltend gemacht. Von einer Bedrohung durch die Regimegegner sei zu diesem Zeitpunkt nicht die Rede gewesen. Dieses Vorbringen müsse daher als Nachschub gewertet werden, und es scheine, als hätten die Beschwerdeführenden durch die veränderte Lage in ihrem Heimatland versucht, ein neues Asylvorbringen zu konstruieren. Die(se) Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. G. G.a Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. August 2014 durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei die folgenden Rechtsbegehren stellen: 1.Den Beschwerdeführenden sei vollumfänglich Einsicht in die Akten des laufenden Asylverfahrens, insbesondere in die Akten A2/1, A6/6, A11/3, A12/2, A13/5, A16/3, A17/7, A23/1, A24/9, A25/8, A27/2, A28/1, A50/3 und A56/1 sowie in den internen VA-Antrag (A51/1) zu gewähren. 2.Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A2/1, A6/6, A11/3, A12/2, A13/5, A16/3, A17/7, A23/1, A24/9, A25/8, A27/2, A28/1, A50/3 und A56/1 sowie zum internen VA-Antrag (A51/1) zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen. 3.Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei den Beschwerdeführern eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. 4.Die angefochtene Verfügung des BFM vom 6. August 2014 sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 5.Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen. 6.Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 6. August 2014 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. 7.Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 6. August 2014 aufzuheben und es seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. 8.Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend die Beschwerdeführenden festzustellen. G.b Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und das mit der Beschwerdeschrift eingereichte Beweismittel (Kopie eines Haftbefehls des Militärrates von N._______ vom 7. Juli 2012 [inkl. deutscher Übersetzung]) wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Am 1. September 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 22. September 2014 liessen die Beschwerdeführenden das "Original" des mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittels zu den Akten reichen. J. Am (...) kam (...) J._______ zur Welt. K. Am 11. August 2016 wurde anlässlich einer grenzpolizeilichen Einreisekontrolle des Beschwerdeführers am Flughafen O._______ dessen libyscher Reisepass (Passnummer: [...]; ausgestellt am [...] 2009 und [ursprünglich] gültig bis zum [...] 2013) sichergestellt. L. Am (...) wurde (...) K._______ geboren. M. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2017 stellte das Gericht den Beschwerdeführenden die Aktenstücke A2/1, A11/3, A16/3, A23/1 und A25/8 sowie die erste Seite des Aktenstückes A6/6 in Kopie zu und wies das Akteneinsichtsgesuch im Übrigen ab. Der Eventualantrag, es sei eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen, wurde ebenfalls abgewiesen. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführenden die Gelegenheit gegeben, bis zum 6. Dezember 2017 eine Beschwerdeergänzung einzureichen und sich ausserdem zum Inhalt des (sichergestellten) Reisepasses des Beschwerdeführers (Reisepassverlängerung sowie zahlreiche libysche Einreise- und Ausreisestempel während des Beschwerdeverfahrens) zu äussern. N. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 nahmen die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - Stellung zum sichergestellten Reisepass. Ausserdem führten sie an, der Bruder des Beschwerdeführers sei am (...) 2016 nach seiner Wiedereinreise nach Libyen von Unbekannten brutal ermordet worden. Dazu reichten sie Farbfotos sowie mehrere Dokumente (grösstenteils als "beglaubigte" Kopien) zu den Akten, deren Übersetzungen unaufgefordert nachgereicht würden. Auf die (weiteren) Ausführungen in dieser Eingabe und die Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. O. Mit Eingabe vom 10. Januar 2018 reichten die Beschwerdeführenden die in Aussicht gestellten Übersetzungen der Dokumente zum Tod des Bruders des Beschwerdeführers nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 1.4 Die während der Dauer des Beschwerdeverfahrens geborenen (...) der Beschwerdeführenden, J._______ und K._______, wurden mit Zwischenverfügung vom 21. November 2017 in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen. 1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden, ist zufolge Unzulässigkeit nicht einzutreten. Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Wegweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1), die aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Wegweisung in Rechtskraft erwachsen beziehungsweise Rechtswirkungen entfalten kann. Mangels gesetzlicher Grundlage kann es keinen Ersatz (vorläufige Aufnahme) für eine nicht angeordnete Massnahme (Wegweisung) geben (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5777/2014 vom 5. Dezember 2017 E. 3.1 m.w.H.). Die Beschwerdeführenden haben den negativen Asylentscheid und die damit verbundene Wegweisung angefochten. Die von der Vorinstanz angeordnete vorläufige Aufnahme kann somit erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. 3.2 Auf den Eventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist in Ermangelung eines schutzwürdigen Interesses ebenfalls nicht einzutreten. Nach konstanter Rechtsprechung sind die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) alternativer Natur (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4). Sobald eine Bedingung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit) erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen sind. Im Übrigen würde eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, soweit nicht mit der Flüchtlingseigenschaft verbunden, keine andere Rechtsstellung bewirken als eine - wie vorliegend - wegen Unzumutbarkeit angeordnete vorläufige Aufnahme. Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse ist folglich zu verneinen. 4. 4.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen, wonach die Vorinstanz den Anspruch auf Akteneinsicht und (mithin) auf rechtliches Gehör sowie die Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt habe, sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.). 4.2.2 4.2.2.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe ihnen in die Akten A2/1 (Meldung Asylgesuch), A6/6 (Systemabfragen), A11/3 (PNR [EF]), A12/2 (Ausweisprüfbericht), A13/5 (Auskunft MOFIS), A16/3 (PNR [EM]), A17/7 (Ausweisprüfberichte), A23/1 (ORS Meldung, med. Fälle) A24/9 (Kontrollblatt), A25/8 (Laissez-Passer), A27/2 (Fax an NDB), A28/1 (Antwort von NDB), A50/3 (DDAR-Akten) und A56/1 (E-Mail-Korrespondenz) sowie in den internen VA-Antrag (A51/1) keine Einsicht gewährt und sei teilweise ihrer Aktenführungs- und Paginierungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. 4.2.2.2 Diesbezüglich kann auf die Zwischenverfügung vom 21. November 2017 verwiesen werden. Darin wurde dargelegt, aus welchen Gründen die Aktenstücke A6/6 (abgesehen von der ersten Seite), A12/2, A13/5, A17/7, A24/9, A27/2, A28/1, A50/3, A56/1 und der interne VA-Antrag (A51/1) nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegen und demzufolge von der Vorinstanz zu Recht nicht offengelegt wurden. Das SEM wurde ausserdem in Bezug auf die Aktenführung daran erinnert, dass etwa den Parteien nicht verständliche Abkürzungen im Aktenverzeichnis zu vermeiden seien. Mit derselben Zwischenverfügung wurde den Beschwerdeführenden in die Aktenstücke A2/1, A11/3, A16/3, A23/1 und A25/8 sowie in die erste Seite des Aktenstückes A6/6 Einsicht gewährt, und sie erhielten die Gelegenheit, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Es liegt daher - wenn überhaupt - keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise eine Gehörsverletzung (mehr) vor. 4.2.3 4.2.3.1 Die Beschwerdeführenden monieren weiter, die Vorinstanz habe die eingereichte Vorladung der Nationalen Befreiungsfront Libyens nur durch den Dolmetscher an der Anhörung und nicht (vor der Anhörung) durch eine amtliche Stelle übersetzen (und beglaubigen) lassen. Ausserdem habe sie es unterlassen, den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auf angebliche Abweichungen zwischen der von ihm eingereichten Übersetzung und derjenigen des Dolmetschers aufmerksam zu machen und ihm dazu das rechtliche Gehör zu gewähren. 4.2.3.2 Hierzu ist festzuhalten, dass für die Vorinstanz keine Pflicht besteht, eingereichte Beweismittel durch eine amtliche Stelle übersetzen und beglaubigen zu lassen. In der Beschwerdeschrift werden entsprechend auch keine Gesetzesbestimmungen angeführt, die eine derartige Pflicht vorsehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt sodann nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber dessen rechtliche Würdigung (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Dem Betroffenen ist deshalb in der Regel kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen, es sei denn, die Behörde gedenke sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3660/2014 vom 18. Februar 2015 E. 5.3 m.w.H.; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3b m.w.H.). Bei der Frage, auf welche der beiden Übersetzungen (diejenige des Beschwerdeführers oder diejenige des Dolmetschers anlässlich der Anhörung) abzustellen ist, handelt es sich indessen um eine Frage der Würdigung, so dass das vorinstanzliche Vorgehen nicht zu beanstanden ist. 4.2.4 Bezüglich der Rüge, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie diverse Vorbringen der Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt habe, ist Folgendes festzuhalten: In der Beschwerde wird nicht ansatzweise dargetan, weshalb diesbezüglich eine Gehörsverletzung vorliegen soll. Die Beschwerdeführenden beschränken sich vielmehr darauf, einzelne Aussagen aus den Anhörungsprotokollen zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden seien, bringen aber nicht vor, inwiefern eine Erwähnung nötig gewesen wäre. Eine Gehörsverletzung - insbesondere eine Verletzung der Begründungspflicht - ist auch nicht ersichtlich, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen einzeln auseinandersetzen muss. Ausserdem zeigt die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. 4.2.5 Die Beschwerdeführenden monieren ausserdem, die Vorinstanz habe nicht (ausreichend) begründet, weshalb sie den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachte. Es ist indes nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführenden durch die zu ihren Gunsten verfügte vorläufige Aufnahme beziehungsweise deren (fehlende respektive angeblich unvollständige) Begründung beschwert sein sollen. Abgesehen davon wurde - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 21. November 2017 festgehalten - zumindest im Schreiben der Vorinstanz vom 14. August 2014 an den Rechtsvertreter betreffend Akteneinsicht ausreichend erläutert, weshalb die vorläufige Aufnahme angeordnet wurde (Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Libyen für Familien mit minderjährigen Kindern aufgrund der desolaten Lage). Diese Rüge ist demzufolge ebenfalls unbegründet. 4.2.6 Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass keine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör (mehr) vorliegt. 4.3 4.3.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 4.3.2 4.3.2.1 Die Beschwerdeführenden rügen, es sei bei den Anhörungen zwischen ihnen und dem aus Marokko stammenden Dolmetscher zu Übersetzungsschwierigkeiten gekommen, was eine Verletzung der Abklärungspflicht darstelle. Angesichts dessen bestehe auch keine Gewähr dafür, dass der Dolmetscher die eingereichte Vorladung der Nationalen Befreiungsfront Libyens mit Sicherheit richtig übersetzt habe. Die Vorinstanz hätte diesbezüglich respektive hinsichtlich der angeblichen Unstimmigkeiten zwischen der vom Beschwerdeführer eingereichten Übersetzung und derjenigen des Dolmetschers weitere Abklärungen (insb. eine weitere Anhörung) durchführen müssen. Schliesslich stelle es eine Verletzung der Abklärungspflicht dar, dass die Vorinstanz die Anhörung erst beinahe drei Jahre nach der Asylgesuchstellung durchgeführt habe. 4.3.2.2 Diesbezüglich ist zunächst anzuführen, dass die Beschwerdeführenden an den Anhörungen angaben, dass sie den Dolmetscher (gut) verstehen würden (vgl. Akten SEM A47/10 F1, 78; A48/14 F1, 121; A49/16 F1, 130), was sie mit ihrer Unterschrift bestätigten. Aus den Protokollen ergeben sich ausserdem keine relevanten Anhaltspunkte für Übersetzungsschwierigkeiten. Allein der Umstand, dass der Dolmetscher an einer Stelle erklärte, eine Aussage der Beschwerdeführerin habe auf Deutsch zwei Bedeutungen respektive lasse sich auf Deutsch nicht genau trennen, wobei er beide Bedeutungen angab (vgl. A48/14 F8), ist offensichtlich nicht geeignet, den Sachverhalt als nicht erstellt zu betrachten. Die etwas über zweieinhalb Jahre zwischen der Asylgesuchstellung und der Anhörung erscheinen angesichts der hohen Arbeitslast der Vorinstanz noch nicht übermässig lang, wenngleich das Gericht nicht verkennt, dass die Situation des Zuwartens für Asylsuchende belastend sein kann und gesetzliche Behandlungsfristen (vgl. Art. 37 AsylG) - im Sinne von Ordnungsfristen - bestehen. Ferner erscheint der Sachverhalt gestützt auf die BzP und die Anhörungen der Beschwerdeführenden erstellt, wird doch in der Beschwerde nicht aufgezeigt, welcher Teil ihrer Verfolgungsgeschichte von der Vorinstanz nicht oder unrichtig festgestellt worden wäre. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigte, ist nicht als Verletzung der Pflicht zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu werten. Was die Unstimmigkeiten in der eingereichten Vorladung betrifft, ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit hatte, auf Beschwerdeebene zur Übersetzung des Dolmetschers konkret Stellung zu nehmen beziehungsweise eine amtlich beglaubigte Version seiner Übersetzung einzureichen. Im Übrigen erscheinen die Abweichungen zwischen den beiden Übersetzungen für das Gericht als vernachlässigbar und werden - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Eine Notwendigkeit zu weiteren Abklärungen (insb. eine weitere Anhörung) ist daher nicht ersichtlich. 4.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Argumentation in der Beschwerde, wonach die Verletzung des Akteneinsichtsrechts und das Vorgehen der Vorinstanz hinsichtlich der mehrfach angesprochenen Vorladung eine Verletzung des Willkürverbotes darstellen würden, nicht haltbar ist. Wie nachstehend dargelegt, erweisen sich die Folgerungen der Vorinstanz im Ergebnis als zutreffend und der Entscheid ist damit weder als offensichtlich unhaltbar zu bezeichnen, noch steht er mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch oder verletzt in krasser Weise eine Norm oder läuft in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider (vgl. dazu etwa BGE 127 I 54 E. 2b m.w.H.). 4.5 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Nach der Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, oder wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche Nachteile befürchten muss. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Entsprechend sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Überdies muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Schutzalternative verfügt (vgl. etwa BVGE 2008/34 E. 7.1 m.w.H.). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist zunächst festzuhalten, dass aufgrund der unsubstanziierten und unstimmigen Angaben der Beschwerdeführenden gewisse Zweifel am ausreisebegründenden Ereignis (Bombardierung des Hauses) und an der behaupteten Verfolgung durch die Militärpolizei Gaddafis bestehen. Auf die entsprechenden Unglaubhaftigkeitselemente ist jedoch nicht im Detail einzugehen, da bei Wahrunterstellung dieser Vorbringen ohnehin - wie bereits von der Vorinstanz zutreffend begründet wurde - nach dem Ende des Gaddafi-Regimes keine objektiv begründete Furcht (mehr) vorliegt, in Libyen von diesem verfolgt zu werden. Den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen wird in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengehalten. Die Beschwerdeführenden beschränken sich im Wesentlichen darauf, die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung zu zitieren respektive darauf zu verweisen, ohne substanziiert darzulegen, inwiefern sie in Libyen auch nach dem Ende des Gaddafi-Regimes von diesem beziehungsweise von Anhängern Gaddafis verfolgt sein sollen. Jedenfalls kann einzig aufgrund der Behauptung, selbst nach dem Tod Gaddafis seien seine Anhänger in Libyen "aktiv", nicht auf eine objektiv begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch diese geschlossen werden. 6.2 Das Gericht gelangt ausserdem - wie bereits die Vorinstanz - zum Schluss, dass die erst anlässlich der Anhörung geltend gemachte Verfolgung durch die Nationale Befreiungsfront Libyens (wegen der behaupteten anfänglichen Beteiligung des Beschwerdeführers an den Kämpfen gegen die Regimegegner respektive seiner Unterstützung für Gaddafi) als (unbegründet) nachgeschoben und demzufolge unglaubhaft zu werten ist. Für die Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens spricht auch, dass der Beschwerdeführer an der BzP beispielsweise noch nicht erwähnte, die Militärfakultät besucht zu haben (vgl. A18/56 S. 4 des Protokolls, wo nach seiner Ausbildung gefragt wurde), bereits im Februar 2011 als Reservist eingezogen worden zu sein und sich anfänglich an den Kämpfen gegen die Regimegegner beteiligt zu haben (vgl. A18/56 S. 11 des Protokolls, wo er davon sprach, dass das Gaddafi-Regime ihn für den Kampf habe einziehen wollen, er aber nicht bereit gewesen sei, Landsleute zu töten). Das Beschwerdevorbringen, die BzP sei nur summarisch erfolgt, weshalb sich die Beschwerdeführenden nur kurz zu ihren Asylgründen hätten äussern können, überzeugt nicht. So wurden sie an den BzP explizit gefragt, ob es - neben der behaupteten Verfolgung durch das Gaddafi-Regime - sonst noch Gründe gebe, die gegen eine allfällige Rückkehr nach Libyen sprechen könnten, wobei der Beschwerdeführer verneinte und die Beschwerdeführerin nur den Wunsch äusserte, dass die Schweiz ihnen helfe (vgl. A10/32 S. 12 des Protokolls und A18/56 S. 13 des Protokolls). Eine Befürchtung, durch Regimegegner respektive die neuen Machthaber gefährdet zu sein, hätten sie - bei Wahrunterstellung der Unterstützung für Gaddafi durch den Beschwerdeführer - angesichts der Lage in Libyen (vgl. etwa der in der Beschwerdeschrift angegebene Onlinezeitungsartikel "Amnesty: Gaddafi-Anhänger werden gefoltert" vom 13. Oktober 2011) bereits zu diesem Zeitpunkt hegen und dementsprechend äussern müssen (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 m.w.H.). Die im vorinstanzlichen Verfahren respektive auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (Vorladung der Nationalen Befreiungsfront Libyens vom 12. Mai 2012 und Haftbefehl des Militärrates von N._______ vom 7. Juli 2012) vermögen die angebliche Verfolgung durch die Regimegegner nicht glaubhaft zu machen. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten, ist der Beweiswert der Vorladung der Nationalen Befreiungsfront Libyens aufgrund der mangelnden Qualität als niedrig einzustufen. Dasselbe gilt für den auf Beschwerdeebene eingereichten Haftbefehl des Militärrates von N._______. In der Beschwerde wurde im Übrigen mit keinem Wort erwähnt, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieses behördeninternen Dokuments gelangte beziehungsweise weshalb er sich nicht schon früher um dessen Erhalt bemühte. 6.3 Gegen eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführenden in Libyen - sei es von Seiten der Gaddafi-Anhänger oder von Seiten der späteren Machthaber - spricht schliesslich insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss seinem am 11. August 2016 sichergestellten Reisepass (vgl. Bst. K vorstehend) diesen am (...) 2015 verlängern liess und seither mehrere Male - allein im Jahr 2016 mindestens fünf Mal - nach Libyen reiste. Dazu wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 21. November 2017 das rechtliche Gehör gewährt. In der Eingabe vom 6. Dezember 2017 führte er diesbezüglich im Wesentlichen an, er habe im Sommer 2016 über einen Freund erfahren, dass sich sein libyscher Reisepass, über dessen Verbleib er seit seiner "Flucht" aus Libyen keine Kenntnis gehabt habe, bei Schleppern in Frankreich befinde, woraufhin er nach Paris gereist und den von den Schleppern benützten Reisepass habe behändigen können. Dieses Vorbringen vermag bereits angesichts seiner Unsubstanziiertheit nicht zu überzeugen. So wäre - bei Wahrheit des Vorbringens - beispielsweise zu erwarten gewesen, dass auch konkret ausgeführt worden wäre, wie der Freund des Beschwerdeführers zu der entsprechenden Information gelangte und weshalb der Beschwerdeführer, der im Übrigen anlässlich seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz einen anderen damals gültigen Reisepass zu den Akten reichte (vgl. Bst. E.b vorstehend), es als notwendig erachtete, persönlich nach Frankreich zu reisen, um sich diesen Reisepass zu behändigen. 6.4 Was das Vorbringen in der Eingabe vom 6. Dezember 2017 betrifft, wonach dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Libyen wie seinem Bruder umgehend die Ermordung drohe, ist schliesslich Folgendes festzuhalten: So tragisch die Ermordung seines Bruders auch sein mag, vermag dieses Vorbringen angesichts der Unsubstanziiertheit keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in Libyen glaubhaft zu machen. Weder in dieser Eingabe noch in der Eingabe vom 10. Januar 2018 wird erläutert, weshalb der Beschwerdeführer aus der Ermordung seines Bruders durch "Unbekannte" (in einigen Übersetzungen der eingereichten Dokumente werden Namen der Täter genannt) auf eine asylrelevante Verfolgung seinerseits schliesst. Eine entsprechende Argumentation wäre umso mehr zu erwarten gewesen, als der Beschwerdeführer durch einen im Asylbereich tätigen Rechtsanwalt vertreten wird. Aus den eingereichten Fotografien kann offensichtlich nicht auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers geschlossen werden, zumal diese - wenn überhaupt - höchstens die Ermordung seines Bruders belegen. Dasselbe gilt auch für die mit der Eingabe vom 6. Dezember 2017 zu den Akten gereichten Dokumente, bei welchen es sich gemäss den nachgereichten Übersetzungen im Wesentlichen um Berichte medizinischer respektive gerichtsmedizinischer Art, um Bescheinigungen der zuständigen Sicherheitsdirektion sowie um ein Protokoll handelt. Folglich erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesen Beweismitteln (wie bspw. deren Beweiswert). 6.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz (im Ergebnis) zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte und deren Asylgesuche ablehnte. Die weiteren Beschwerdevorbringen, namentlich die generellen Ausführungen zur Entwicklung der Lage in Libyen, vermögen keine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines Hindernisses der Vollzug als nicht durchführbar gilt (vgl. hierzu auch die vorstehenden Ausführungen unter E. 3.2).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die erst nachträglich gewährte Akteneinsicht ist von derart untergeordneter Bedeutung, dass sich eine abweichende Kostenauflage nicht rechtfertigt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand: