opencaselaw.ch

D-5777/2014

D-5777/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2017-12-05 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden reisten am 24. Oktober 2013 mit durch die Schweizer Vertretung in D._______ ausgestellten Visa in die Schweiz ein und suchten hierzulande am 25. Oktober 2013 um Asyl nach (gleichzeitig wie die damals bereits volljährigen Söhne E._______ und F._______ und die volljährige Tochter G._______). B. B.a Die Beschwerdeführenden wurden am 31. Oktober 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ befragt und am 1. Mai 2014 vom vormaligen BFM vertieft zu den Asylgründen angehört. B.b Der Beschwerdeführer 1 machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus einer Grossfamilie aus dem etwa 18 Kilometer von der Stadt I._______ entfernten Dorf J._______ in der Provinz K._______. Seine Familie habe viele Ländereien besessen, aber als die Baath-Partei in den sechziger Jahren an die Macht gekommen sei, sei ein Grossteil des Familienbesitzes verstaatlicht und sie seien fortan von den Behörden benachteiligt worden; beispielsweise bei behördlichen Erledigungen oder (vergeblichen) Versuchen der Kinder, sich um staatliche Anstellungen zu bemühen. Im Jahr 1985 oder 1986 sei er einmal wegen Streitigkeiten um die Ländereien etwa zehn Stunden von den Behörden festgehalten worden. Ansonsten habe er keine Probleme mit der Polizei, dem Militär, einer politischen Partei oder einer anderen Organisation gehabt. Er sei nicht politisch tätig gewesen und nie festgenommen oder inhaftiert worden. Im Jahr 2011 sei zwischen seiner Familie und der aus I._______ stammenden Familie L._______ eine Fehde ausgebrochen. Auslöser sei ein Streit seines Cousins M._______ am Arbeitsplatz in I._______ gewesen, wo auch N._______ - ein Mitglied der besagten Familie L._______ - gearbeitet habe. M._______ sei von Angehörigen der Familie L._______ verprügelt worden. Als M._______ die Angelegenheit in Begleitung von Verwandten habe klären wollen, sei es zu Schusswechseln gekommen, bei denen N._______ tödlich getroffen worden sei. Obwohl sich der Schütze des tödlichen Schusses bei der Polizei gestellt habe und bis heute inhaftiert sei, habe die Familie L._______ Rache geschworen. Aus Angst vor Vergeltungsaktionen habe seine Verwandtschaft J._______ kaum noch verlassen. Er sei zwar nicht direkt bedroht worden, aber bei solchen Familienfehden seien automatisch alle männlichen Familienmitglieder betroffen. Es bestehe grundsätzlich für alle männlichen Verwandten die Gefahr, Opfer einer Blutrachetat zu werden. Weil die Mitglieder der Opferfamilie Sympathisanten der syrischen Regierung seien, hätten sie sich mit ihren Problemen nicht an die Behörden wenden können. Solange dieser Streit nicht gelöst sei, könne er nicht nach Syrien zurückkehren. Des Weiteren habe sich ein in O._______ wohnhafter Cousin, welcher der Opposition angehöre, sich aber nicht dem nationalen Oppositionsrat angeschlossen habe, im Jahr 2013 in einem Fernsehinterview regimekritisch geäussert. Kurz danach sei dessen Heimatdorf P._______ bombardiert worden. Als sein in der Schweiz wohnhafter Schwager von der Möglichkeit der Visumserteilung für Familienangehörige berichtet habe, hätten sie sich zur Ausreise aus Syrien entschlossen. Anfangs Oktober 2013 hätten sie sich illegal in die Türkei begeben. Von dort aus seien sie am 24. Oktober 2013 in die Schweiz gelangt. B.c Die Beschwerdeführerin 2 machte ihrerseits im Wesentlichen geltend, sie stamme aus P._______, habe aber seit der im Jahr 1979 erfolgten Heirat mit dem Beschwerdeführer 1 in J._______ gelebt. Sie habe mit der Polizei, dem Militär, einer Partei oder sonst einer Organisation keine Probleme gehabt, sei nie politisch tätig gewesen und nie festgenommen oder inhaftiert worden. Ihre Familie sei aber regimekritisch eingestellt gewesen, da das Regime den Grosseltern vor einigen Jahrzehnten Ländereien weggenommen habe. Vor zwei oder drei Jahren habe ihre Familie Probleme mit der Familie L._______ aus I._______ bekommen, nachdem ihr Cousin M._______ bei der Arbeit Schwierigkeiten mit einem Angehörigen der Familie L._______ bekommen habe und verprügelt worden sei. M._______ habe Anzeige erstattet, aber da diese nicht ernst genommen worden sei, sei er zusammen mit seinen Cousins selbst zu der besagten Familie gegangen. Dabei sei es zu Schusswechseln gekommen und ein Mitglied der Familie L._______ (N._______) sei tödlich getroffen worden. Sie kenne die Details nicht; dies sei Männersache. Ihrer Verwandtschaft sei seither zwar nichts zugestossen, aber sie hätten J._______ kaum mehr verlassen respektive nicht mehr nach I._______ gehen können. Frauen würden bei solchen Fehden in Ruhe gelassen und sie persönlich sei auch nicht bedroht worden, aber für die männlichen Verwandten sei die Situation gefährlich gewesen. Das syrische Regime habe zudem nach einem regimekritischen Fernsehinterview ihres in O._______ lebenden Onkels M. S. P._______ bombardiert. Auch weitere Dörfer in der Nähe seien bombardiert worden und sie hätten Angst gehabt, dass es auch J._______ treffen könnte. Als ihr hierzulande wohnhafter Bruder vorgeschlagen habe, sie sollten mittels Familienvisa in die Schweiz kommen, hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Wegen der Familienfehde und des Bürgerkriegs könnten sie nicht nach Syrien zurück. B.d Die Beschwerdeführerin 3 brachte im Wesentlichen vor, sie habe mit der Polizei, dem Militär, einer Partei oder sonst einer Organisation keine Probleme gehabt, sei nicht politisch tätig gewesen und nie festgenommen oder inhaftiert worden. Sie habe gehört, dass die Behörden ihrem Grossvater vor langer Zeit Ländereien weggenommen hätten. Ihre Familie werde seither bei Behördengängen benachteiligt. Im Jahr 2011 sei eine Fehde mit der Familie L._______ aus I._______, die zuvor mit ihrer Familie nicht bekannt gewesen sei, ausgebrochen. Die Familie L._______ habe sich für die Tötung eines ihrer Mitglieder rächen wollen. Die genauen Hintergründe kenne sie nicht, sie wisse nur, dass der Auslöser eine Streitigkeit am Arbeitsplatz eines Cousins gewesen sei. Verwandte, die in I._______ gelebt hätten, hätten ihre Geschäfte aufgegeben und seien nach J._______ gezogen, um sich vor der drohenden Blutrache zu schützen. Friedensverhandlungen seien erfolglos geblieben. Für sie persönlich habe die Fehde zwar keine Konsequenzen gehabt, da Frauen nicht bedroht worden seien, aber für die männlichen Familienmitglieder sei die Situation gefährlich gewesen. Zudem sei das Dorf ihrer Grosseltern bombardiert worden, nachdem ein Onkel ihrer Mutter, der im Jahr 2004 oder 2005 in O._______ der Opposition beigetreten sei, im Jahr 2013 ein Fernsehinterview gegeben habe. B.e Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle (vgl. vorinstanzliche Akten A5, A6, A7, A16, A17 und A18) und die eingereichten Beweismittel (Identitätskarten, Familienbüchlein, Polizeirapport von September 2011) verwiesen. C. C.a Mit Verfügung vom 5. September 2014 - eröffnet am 8. September 2014 - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtete und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden aufschob. C.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Auch wenn Blutfehden in den betreffenden Gebieten eine lange Tradition hätten, erscheine es wenig wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden seitens der Opferfamilie asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätten. Die Familienfehde sei seit September 2011 im Gang und bei einer reellen Gefahr wäre nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden oder ihre Verwandten über zwei Jahre lang keinerlei Nachteile oder direkte Verfolgungsmassnahmen erlitten hätten. Es würden auch keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich die befürchteten Verfolgungsmassnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen würden. Diese Einschätzung werde durch die Angabe des Sohnes E._______ gestützt, wonach sich weitere Verwandte (insbesondere die Kernfamilie des Todesschützen) bis heute in Syrien befinden würden. Die Umstände der Ausreise (Entschluss zur Ausreise, als sich über einen Verwandten in der Schweiz die Möglichkeit des Erhalts von Familienvisa ergeben habe) würden ebenfalls den Schluss nahelegen, dass es nicht ein eigentliches fluchtauslösendes Ereignis gegeben habe. Der Familienfehde komme keine Asylrelevanz zu und die Beweismittel vermöchten daran nichts zu ändern. Auch das exilpolitische Engagement des Verwandten in O._______ entfalte für die Beschwerdeführenden keine Asylrelevanz, zumal sie persönlich aufgrund des erwähnten Fernsehinterviews keine Probleme mit den Behörden gehabt hätten. Es sei davon auszugehen, dass die aufgezeigten Nachteile und die geäusserten Ängste vor einer Bombardierung auch ihres Dorfes in der Bürgerkriegssituation und den allgemeinen sozialen Lebensbedingungen in den betroffenen Gebieten begründet lägen, und nicht auf die exilpolitische Tätigkeit des besagten Verwandten zurückzuführen seien. Die im Rahmen kriegerischer Auseinandersetzungen erlittenen Nachteile würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Die im Zusammenhang mit der Verstaatlichung des Familienbesitzes genannten Schwierigkeiten bei Behördengängen und Anstellungsbemühungen würden nicht das Ausmass einer asylbeachtlichen Verfolgung erreichen. Da der Wegweisungsvollzug nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage als unzumutbar zu erachten sei, seien die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. D. D.a Mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren am 11. September 2014 mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter gleichzeitiger Feststellung des Fortbestehens der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A1, A8, A13, A14 und A19, eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den betreffenden Akten, und danach um Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeergänzung ersucht. D.b Zur Begründung machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie nicht vollumfängliche Akteneinsicht gewährt habe. In die Akten A1 (Ausdruck E-Dossier), A8 (Beweismittelkuvert und Inhalt [Polizeirapport]), A13 (medizinisches Attest), A14 (Umschlag Beweismittel) und A19 (interner Antrag auf vorläufige Aufnahme) sei Einsicht zu gewähren. Die Vorinstanz habe zudem die Begründungspflicht verletzt, indem sie nicht erklärt habe, weshalb sie den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachte, respektive nur auf die Sicherheitslage in Syrien verwiesen habe. Auch habe sie die Beweismittel nicht gewürdigt, sondern lediglich die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen behauptet. Überdies habe die Vorinstanz nicht erwähnt, dass Friedensverhandlungen mit der Opferfamilie erfolglos geblieben seien, die Opferfamilie mit der Tötung eines Mitglieds der Täterfamilie gedroht habe und sie deshalb ihr Dorf nicht mehr hätten verlassen können, die Opferfamilie gross und auf Seite des Regimes sei und sie aus dem Land habe vertreiben wollen, die Anzeige des verprügelten Verwandten M._______ nicht ernst genommen worden sei und die Behörden nach dem Vorfall nicht interveniert hätten. Auch sei nicht erwähnt worden, dass sie in der Schweiz über ein Beziehungsnetz verfügen würden und sie sich hierzulande gut integriert hätten. Dies zeige, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt habe, weshalb die Sache zurückzuweisen sei, wobei ihnen der Status als vorläufig Aufgenommene zu belassen sei. Sollte die Sache nicht zur Neubeurteilung zurückgewiesen werden, seien ihre Vorbringen als asylrechtlich relevant zu qualifizieren. Die Opferfamilie habe Versöhnungsversuche abgelehnt und jemanden aus der Täterfamilie töten wollen. Sie hätten sich deshalb in ihrem Dorf verstecken müssen. Da die Opferfamilie gross und regimetreu sei, hätten die Behörden nichts unternommen, wie die Nichtbehandlung der Anzeige von M._______ zeige. Aufgrund dieser Familienfehde bestehe für die männlichen Familienmitglieder eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben. Ihnen sei deshalb nur die Flucht ins Ausland geblieben. Die Aussagen des Sohnes E._______ zur Familienfehde würden ihre Vorbringen stützen; dessen Asyldossier sei beizuziehen. Etwa ein Monat nach dem Interview des in O. wohnhaften Verwandten sei dessen Heimatdorf von der syrischen Regierung bombardiert worden. Es sei allgemein bekannt, dass die Heimatdörfer von Oppositionellen gezielt bombardiert würden. Angesichts des zeitlichen Zusammenhangs sei auch vorliegend davon auszugehen, dass die Bombardierung aus Rache für das besagte Interview erfolgt sei. Auch wenn ihre Probleme mit der Baath-Partei lange zurückliegen würden, hätten diese doch bis zum heutigen Zeitpunkt Auswirkungen. Die Behörden würden ihre Angelegenheiten nicht erledigen und ihnen keinen Schutz gewähren, wie die Familienfehde zeige. Der Sohn E._______ habe am 1. Oktober 2014 Beschwerde gegen den ihn betreffenden negativen Asylentscheid eingereicht. Die dortigen Ausführungen würden durch die wörtliche Wiedergabe in der vorliegenden Rechtsmitteleingabe zum integralen Bestandteil und seien zu berücksichtigen, zumal das BFM in der Verfügung vom 5. September 2014 Bezug auf die Aussagen von E._______ genommen habe. Ihnen drohe bei einer Rückkehr nach Syrien asylrechtlich relevante Verfolgung von Seiten der Opferfamilie aufgrund der anhaltenden Familienfehde sowie seitens des syrischen Regimes und radikaler Islamisten. Sollte die Flüchtlingseigenschaft nicht bejaht werden, wäre zumindest die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen. E. Am 13. Oktober 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 3. November 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie des positiven Asylentscheids des BFM vom 30. Oktober 2014 betreffend den Sohn E._______ ein. G. Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 reichten die Beschwerdeführenden Kopien der positiven Asylentscheide des BFM respektive SEM vom 8. Dezember 2014 und 12. Januar 2015 betreffend die Kinder F._______ und G._______ ein. H. Mit Eingabe vom 23. März 2015 reichten die Beschwerdeführenden ein weiteres Beweismittel ein, bei dem es sich um ein den Beschwerdeführer 1 betreffendes syrisches Urteil vom 12. Juni 2014 handle. I. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2016 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Beschwerdevernehmlassung ein. J. In seiner Vernehmlassung vom 29. Juli 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Bei der Aktenpaginierung sei ihm insofern ein Fehler unterlaufen, als dass das Beweismittel-Kuvert zweifach aufgeführt worden sei (A8 und A14). Der Inhalt des Kuverts und die Beweismitteleingabe seien der anwaltlichen Vertretung am 15. September 2014 zugestellt worden. Der Vollständigkeit halber würden diese Akten, zusammen mit einer Kopie des Beweismittel-Kuverts A14, nochmals ediert. Bei der Akte A1 handle es sich um die Unterlagen zur Visumserteilung, die irrtümlicherweise als "Akten anderer Behörden" paginiert worden seien. Daraus sei den Beschwerdeführenden aber kein Nachteil erwachsen. Vorliegend werde das betreffende Aktenstück offengelegt. Es sei nicht angezweifelt worden, dass sich die Auseinandersetzung im September 2011 in der von den Beschwerdeführenden beschriebenen Art zugetragen habe. Die Kopie des Polizeirapports vom September 2011 vermöge aber, unabhängig von der Frage der Echtheit des Dokuments, nichts an der fehlenden Asylrelevanz der vorgebrachten Furcht vor einem Blutracheakt zu ändern. Ohnehin knüpfe die Angst vor Blutrache nicht an ein asylerhebliches Merkmal wie die ethnische Zugehörigkeit, politische Überzeugung oder religiöse Grundentscheidung an. Die Blutrache sei vielmehr eine archaische Reaktion auf die Tötung eines Mannes, eine Genugtuung für das vergossene Blut und die Beeinträchtigung der Familienehre. Der Beizug der Asylakten in der Schweiz lebender Verwandter sei, wie dies gängiger Amtspraxis entspreche, bereits im erstinstanzlichen Verfahren erfolgt, und habe keine Anhaltspunkte für die Annahme geliefert, dass die Beschwerdeführenden in Syrien eine flüchtlingsrelevante Gefährdung zu befürchten hätten. Insbesondere die Fluchtgeschichte des Sohnes E._______ weise in einigen Punkten einen engen Sachzusammenhang mit jener der Beschwerdeführenden auf. Im angefochtenen Entscheid sei dementsprechend auch auf die Aussagen von E._______ Bezug genommen worden. Aber das SEM sei vorliegend - wie auch im Entscheid bezüglich E._______ - zum Schluss gelangt, dass eine begründete Furcht vor Blutracheakten nicht gegeben sei. Die Tatsache, dass E._______ wiedererwägungsweise Asyl gewährt worden sei, sei auf die neue Beweislage in Bezug auf Vorbringen, die E._______ persönlich, nicht aber die Beschwerdeführenden betreffen würden, zurückzuführen. Gleiches gelte bezüglich der positiven Asylentscheide betreffend die Kinder G._______ und F._______ Hinsichtlich des am 23. März 2015 kommentarlos eingereichten Beweismittels (syrisches Urteil vom 12. Juni 2014 betreffend die Verurteilung des Beschwerdeführers 1 wegen Teilnahme an einer Demonstration und Falschangaben zum Militärdienst seiner Kinder) sei nicht aktenkundig, wie, von wem und wann die Beschwerdeführenden diese Urteilskopie erhalten oder davon Kenntnis erlangt hätten. Der Beschwerdeführer 1 habe nie erwähnt, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe oder sonst politisch in Erscheinung getreten sei, obwohl er nach allfälligen politischen Tätigkeiten gefragt worden sei. Solche Dokumente könnten zudem leicht unrechtmässig erworben werden, wodurch ihnen nur geringer Beweiswert beizumessen sei. Obwohl es sich um ein in Abwesenheit des Beschwerdeführers 1 ergangenes Urteil handle, fehle darin sowohl der entsprechende Vermerk als auch der Hinweis auf die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens bei der Rückkehr. Es sei daher zu bezweifeln, dass es sich um ein authentisches Gerichtsdokument handle. Das SEM erachte den Wegweisungsvollzug gegenwärtig in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage als nicht zumutbar. Auf eine Prüfung weiterer Vollzugshindernisse könne vor diesem Hintergrund verzichtet werden. K. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 29. Juli 2016 zur Frage der Einsicht in die Akten A1 (Unterlagen zur Visumserteilung), A8 (Beweismittel-Kuvert [nicht existent, da versehentlich doppelt aufgeführt]) und A14 (Beweismittel-Kuvert) Stellung genommen und entsprechende Einsicht gewährt habe. Den Antrag der Beschwerdeführenden um Einsicht in die Akte A19 (interner Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme) wies die Instruktionsrichterin ab. Weiter stellte sie den Beschwerdeführenden eine Kopie der Akte A13 (Schreiben des Bruders der Beschwerdeführerin 2 vom 9. November 2013, mit welchem dieser ein ihn betreffendes medizinisches Attest vom 8. November 2013 einreichte) sowie das Doppel der Vernehmlassung vom 29. Juli 2016 samt der vom SEM erstellten Beilagen (Kopien der Akten A1 und A14 [samt Inhalt]) zu und räumte ihnen eine Frist zur Replik ein. L. In ihrer Replik vom 30. August 2016 entgegneten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen, die nachträgliche Offenlegung der Akten vermöge die Verletzung der Aktenführungs- und Paginierungspflicht nicht zu heilen. Sie hätten weiterhin begründete Furcht vor Verfolgung durch die Opferfamilie. Diese gehöre zu den Anhängern des syrischen Regimes. Sie würden hingegen als Oppositionelle betrachtet und könnten keinen Schutz seitens der Behörden erwarten. Aus der Vernehmlassung sei nicht ersichtlich, welche Beweismittel und Vorbringen das SEM zu den positiven Asylentscheiden betreffend die Kinder E._______, F._______ und G._______ veranlasst hätten. Weder aus der Verfügung noch aus den Akten sei ersichtlich, ob sämtliche Asylakten der Kinder E._______, F._______ und G._______ beigezogen und berücksichtigt worden seien. Das SEM habe somit den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung verletzt. Bezüglich des syrischen Urteils vom 12. Juni 2014 nenne das SEM keinerlei Quellen für die Erwartungshaltung, die syrischen Behörden würden auf die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens bei der Rückkehr eines in Abwesenheit Verurteilten hinweisen. Zudem lasse das SEM ausser Acht, dass die syrischen Behörden seit Ausbruch des Bürgerkriegs willkürlich gegen (vermeintlich) Oppositionelle vorgehen würden. Ihre Familie werde seit Jahrzehnten der Opposition zugeschrieben. Im Übrigen sei es willkürlich, syrischen Dokumenten wegen der Möglichkeit der Fälschung oder des käuflichen Erwerbs grundsätzlich einen ausreichenden Beweiswert abzusprechen. Das Urteil vom 12. Juni 2014, das in Abwesenheit des Beschwerdeführers 1 erfolgt sei, sei auf der Tafel des Gerichtshofs veröffentlicht worden. Dort habe es ein Bekannter, der als Anwalt im Heimatdorf des Beschwerdeführers 1 tätig sei, gesehen und zwei Töchtern des Beschwerdeführers 1, die zu dieser Zeit in Syrien wohnhaft gewesen seien, überbracht. Diese hätten daraufhin die in der Türkei lebende Schwester informiert, welche wiederum den Beschwerdeführer 1 im Dezember 2014 über das Urteil in Kenntnis gesetzt und es ihm geschickt habe.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM respektive das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden, ist zufolge Unzulässigkeit nicht einzutreten. Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Wegweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1), die aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Wegweisung in Rechtskraft erwachsen beziehungsweise Rechtswirkungen entfalten kann. Mangels gesetzlicher Grundlage kann es keinen Ersatz (vorläufige Aufnahme) für eine nicht angeordnete Massnahme (Wegweisung) geben (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-3362/2014 vom 20. September 2017, D-4736/2014 vom 14. August 2017, D-1948/2015 vom 19. April 2016, D-3280/2014 vom 16. März 2016). Die Beschwerdeführenden haben den negativen Asylentscheid und die damit verbundene Wegweisung angefochten. Die von der Vorinstanz angeordnete vorläufige Aufnahme kann somit erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen.

E. 3.2 Auf den Eventualantrag um Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist in Ermangelung eines schutzwürdigen Interesses ebenfalls nicht einzutreten. Gemäss konstanter Rechtsprechung sind die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) alternativer Natur (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4). Sobald eine Bedingung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit) erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen sind. Im Übrigen würde eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, soweit nicht mit der Flüchtlingseigenschaft verbunden, keine andere Rechtsstellung bewirken als eine - wie vorliegend - wegen Unzumutbarkeit angeordnete vorläufige Aufnahme. Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse ist folglich zu verneinen.

E. 4.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen, wonach die Vorinstanz das rechtliche Gehör, die Begründungspflicht und die Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt habe, sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38).

E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).

E. 4.3 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe ihnen in die Akten A1 (Ausdruck E-Dossier), A8 (Beweismittelkuvert), A13 (medizinisches Attest), A14 (Beweismittelkuvert) und A19 (interner Antrag auf vorläufige Aufnahme) keine Einsicht gewährt. Diesbezüglich ist auf die Zwischenverfügung vom 15. August 2016 zu verweisen, in der bereits festgestellt wurde, dass hinsichtlich der Akte A19 keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorliegt. Die Nichtexistenz der Akte A8 wurde vom SEM in seiner Vernehmlassung vom 29. Juli 2016 hinreichend erklärt (versehentliche Doppelaufführung [vgl. A14]). In die Akten A1 (Unterlagen zur Visumserteilung), A13 (Schreiben des Bruders der Beschwerdeführerin 2 [medizinisches Attest]) und A14 (Beweismittel-Kuvert [samt Inhalt]) wurde den Beschwerdeführenden am 15. August 2016 Einsicht gewährt und sie konnten dazu im Rahmen ihrer Replik vom 30. August 2016 Stellung nehmen, so dass - wenn überhaupt - keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise Gehörsverletzung (mehr) vorliegt.

E. 4.4 Bezüglich der Rüge, die Vorinstanz habe die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, ist festzustellen, dass das BFM die betreffenden Dokumente entgegengenommen, in der Verfügung vom 5. September 2014 explizit erwähnt (vgl. S. 2 Ziffer 3) und bei der Einschätzung der Frage der Asylrelevanz der Fluchtvorbringen berücksichtigt hat (vgl. S. 4 Ziff. 1). Zudem ist hinsichtlich der Würdigung des Polizeirapports von September 2011 auch auf die Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 29. Juli 2016 zu verweisen (keine Infragestellung des Ereignisses, welches die Familienfehde ausgelöst habe). Eine Nichtbeachtung entscheidwesentlicher Beweismittel liegt damit nicht vor.

E. 4.5 Hinsichtlich des Einwands der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz hätte die Akten hierzulande lebender Verwandter - insbesondere des Sohnes E._______, dessen Aussagen ihre Vorbringen zur Familienfehde stützen würden - beiziehen müssen, ist auf die Stellungnahme des SEM in seiner Vernehmlassung vom 29. Juli 2016 zu verweisen. Den Ausführungen lässt sich entnehmen, dass der entsprechende Beizug und die Prüfung eines Verfolgungszusammenhangs erfolgt sind und andere, nicht die Beschwerdeführenden betreffende Vorbringen zu den positiven Asylentscheiden für die Kinder E._______, G._______ und F._______ geführt haben. Im Übrigen ist auch bereits aus der angefochtenen Verfügung ersichtlich, dass die Akten des Sohnes E._______ beigezogen wurden, verweist die Vorinstanz darin doch explizit auf Aussagen von E._______ in dessen Asylverfahren (vgl. S. 3 Ziffer 1). Nur am Rande ist zu erwähnen, dass E._______ in seinem separaten Beschwerdeverfahren ebenfalls vom rubrizierten Rechtsanwalt vertreten worden ist und dieser somit zweifellos Kenntnis von dessen Verfahrensakten hatte.

E. 4.6 Auch die Rüge, die Vorinstanz habe die Pflicht zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem sie einige Aussagen der Beschwerdeführenden nicht explizit erwähnt habe (vgl. Beschwerdeschrift vom 8. Oktober 2014 S. 5 und 9 ff.), geht fehl. Die Beschwerdeführenden konnten ihre Asylgründe im Rahmen der Befragungen und Anhörungen umfassend schildern. Zwar hat sich das BFM in der Verfügung vom 5. September 2014 nicht mit jedem Argument der Beschwerdeführenden einzeln und eingehend auseinandergesetzt, dies ist aber entgegen der von den Beschwerdeführenden vertretenen Auffassung auch nicht notwendig. Die angefochtene Verfügung beinhaltet eine genügend ausführliche Darstellung des Sachverhalts. Aus dem Entscheid wird ersichtlich, von welchen Kriterien sich das BFM hat leiten lassen und weshalb es zum ablehnenden Ergebnis gelangte. Die Verfügung konnte sachgerecht angefochten werden. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung als rechtsgenüglich erstellt. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Die Würdigung des Sachverhalts bildet nunmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

E. 4.7 Die Beschwerdeführenden monieren weiter, die Vorinstanz habe nicht ausreichend begründet, weshalb sie den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachte. Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet. Aus der Verfügung ist ersichtlich, dass das BFM die Beschwerdeführenden aufgrund der durch den Bürgerkrieg geprägten Sicherheitslage in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG für konkret gefährdet hält und deshalb den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtet. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführenden durch die zu ihren Gunsten verfügte vorläufige Aufnahme beziehungsweise deren Begründung beschwert sein sollten.

E. 4.8 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Rückweisungsanträge sind daher abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, sondern vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Gezielte, von asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile bestehen dann, wenn eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimat- oder Herkunftsstaats ausgesetzt ist, sondern darüber hinaus als Individuum wegen ihrer politischen oder religiösen Überzeugung oder ihrer Eigenart, Zugehörigkeit oder Herkunft in asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2008/12 E. 7). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1).

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung darzulegen.

E. 6.2 Hinsichtlich des Vorbringens, wegen einer im Jahr 2011 aufgrund eines tödlichen Schusswechsels im Anschluss an eine handgreifliche Auseinandersetzung eines Verwandten am Arbeitsplatz in I._______ entstandenen Familienfehde im Oktober 2013 aus Syrien geflohen zu sein, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 eigenen Angaben zufolge als Frauen von dem Streit nicht betroffen sind. Ihnen drohen damit in diesem Zusammenhang keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Aber auch der Beschwerdeführer 1, der nicht zur Kernfamilie des Todesschützen gehöre, wurde laut seinen Aussagen in den zwei Jahren bis zur Ausreise von der Opferfamilie, zu der er keinen Kontakt gehabt habe und mit der seine Familie zuvor nicht bekannt gewesen sei, nicht persönlich bedroht oder behelligt; weder er noch seine (männlichen) Verwandten hätten direkte Verfolgungsmassnahmen erlitten. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden, bei Familienfehden seien grundsätzlich automatisch alle männlichen Verwandten unmittelbar in Gefahr, geht keine hinreichend konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers 1 hervor, er persönlich wäre das anvisierte Ziel von Vergeltungsaktionen, zumal sich der Todesschütze, der nicht der Kernfamilie der Beschwerdeführenden angehöre, bei der Polizei gestellt habe und inhaftiert sei. Angesichts der Zeitspanne bis zur Ausreise, während der nichts vorgefallen sei, was einem ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkäme, ist die Ursächlichkeit der besagten Familienfehde für die Ausreise der Beschwerdeführenden im Oktober 2013 zu bezweifeln. Aber selbst bei Bejahung der Kausalität ist der geltend gemachten Furcht vor Blutrache - einer archaischen Reaktion auf die Tötung eines Mannes respektive eine Genugtuung für das vergossene Blut und die Beeinträchtigung der Familienehre - in Ermangelung eines asylbeachtlichen Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG die Asylrelevanz abzusprechen (vgl. hierzu das Urteil des BVGer D-670/2014 vom 8. Februar 2016 E. 6.2.3).

E. 6.3 Die geltend gemachten Benachteiligungen im Nachgang zur vor mehreren Jahrzehnten erfolgten Verstaatlichung eines Teils des Familienbesitzes (einmalige Anhaltung des Beschwerdeführers 1 für einige Stunden im Jahr 1985 oder 1986 wegen Streitigkeiten um die Ländereien, Schwierigkeiten bei behördlichen Erledigungen, vergebliche Bemühungen der Kinder um staatliche Anstellungen) vermögen mangels flüchtlingsrechtlicher Intensität gemäss Art. 3 AsylG keine Asylrelevanz zu entfalten.

E. 6.4 Mit dem Verweis auf ein regimekritisches Fernsehinterview eines Verwandten in O._______ im Jahr 2013 und die in zeitlicher Nähe erfolgte Bombardierung dessen Heimatdorf P._______ sowie weiterer, umliegender Dörfer, vermögen die Beschwerdeführenden ebenfalls keine asylrechtlich relevante (Reflex-)Verfolgung zu begründen, zumal sie persönlich aufgrund des exilpolitischen Engagements des besagten Verwandten keine konkreten Probleme mit den syrischen Behörden gehabt hätten. Die Angst der Beschwerdeführenden vor Bombardierung auch ihres Wohnorts (J._______) ist - wie auch die in der Rechtsmitteleingabe vom 8. Oktober 2014 vorgebrachte grundsätzliche Furcht vor radikalen Islamisten - angesichts der Kriegswirren verständlich. Es handelt sich dabei aber um den Ausdruck einer generellen Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage vor Ort; konkrete Ereignisse, bei denen die Beschwerdeführenden gezielt von Regimeangehörigen angegriffen oder von Islamisten bedroht worden seien, brachten sie nicht vor. Den kriegsbedingten Ereignissen wurde mit der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

E. 6.5 Schliesslich ist auch das erst im Beschwerdeverfahren am 23. März 2015 kommentarlos eingereichte Dokument, bei dem es sich um ein den Beschwerdeführer 1 betreffendes, von der Staatsanwaltschaft in I._______ ausgestelltes Urteil vom 12. Juni 2014 handle, nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers 1 seitens der heimatlichen Behörden zu belegen. An der Echtheit des besagten Dokuments - eine handschriftlich ausgefüllte Formularkopie - bestehen erhebliche Zweifel. Die Schilderung in der Replik vom 30. August 2016, wie die Beschwerdeführenden in dessen Besitz gelangt sein sollen, vermag nicht zu überzeugen, zumal die Aushändigung eines Urteils von der Staatsanwaltschaft an eine Drittperson höchst fraglich erscheint. Belege für den geschilderten Übermittlungsweg (Aushändigung des Dokuments von der Staatsanwaltschaft in I._______ an die besagte Drittperson, Versand von Syrien in die Türkei und von dort in die Schweiz) liegen nicht vor. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführenden das besagte Urteil vom 12. Juni 2014 erst in ihrer Eingabe vom 23. März 2015 erwähnten, wenn sie doch laut den Ausführungen in der Replik vom 30. August 2016 bereits seit (spätestens) Dezember 2014 Kenntnis davon gehabt hätten. Die Zweifel erhärten sich im Hinblick auf den Inhalt des Dokuments (Verurteilung des Beschwerdeführers 1 wegen der Teilnahme an einer Demonstration in I._______ am 3. September 2013 und Falschangaben zu den Kindern im Hinblick auf die Verhinderung des Militärdienstes), der gänzlich in Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers 1 steht. Der Beschwerdeführer 1 hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene etwas vorgebracht, das in diese Richtung weisen würde. Er hat nicht geltend gemacht, im September 2013 an einer Demonstration in I._______ - oder überhaupt je an einer Kundgebung - teilgenommen zu haben. Vielmehr hat er ausgesagt, nicht politisch aktiv gewesen zu sein, und (abgesehen von einer einmaligen Festhaltung im Jahr 1985 oder 1986) nie Probleme mit der Polizei, dem Militär oder einer anderen Organisation gehabt zu haben. Zudem habe er aufgrund der Fehde mit der aus I._______ stammenden Familie L._______ J._______ nicht mehr verlassen respektive sei nicht mehr nach I._______ gegangen. Als Ausreisegrund machte er ausdrücklich nur die besagte Familienfehde und die Bombardierung von P._______ nach dem Fernsehinterview des Verwandten in O._______ respektive die Bürgerkriegssituation geltend. Des Weiteren wird in dem besagten Dokument lediglich ein Strafrahmen genannt (ein Monat bis ein Jahr), obwohl es sich um ein rechtskräftiges Urteil handle und somit das effektiv ausgesprochene Strafmass daraus ersichtlich sein sollte. Bei dieser Sachlage kommt dem besagten Dokument mangels glaubhafter Authentizität keine genügende Beweiskraft zu, zumal solche Dokumente leicht erhältlich gemacht werden können.

E. 6.6 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien im Oktober 2013 asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor künftiger gezielter, asylrechtlich relevanter Verfolgung der Beschwerdeführenden durch private Drittpersonen, die syrischen Behörden oder radikale Islamisten im Sinne von Art. 3 AsylG liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat damit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche entsprechend abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben näher einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

E. 7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, verfügt sie in der Regel die Wegweisung und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.3 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines Hindernisses der Vollzug als nicht durchführbar gilt (vgl. hierzu auch die vorstehenden Ausführungen unter E. 3.2).

E. 7.4 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Die Vorinstanz hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Diese Anordnung erwächst mit vorliegendem Urteil in Rechtskraft.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die erst nachträglich gewährte Akteneinsicht ist von derart untergeordneter Bedeutung, dass sich eine abweichende Kostenauflage nicht rechtfertigt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5777/2014 Urteil vom 5. Dezember 2017 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien

1. A._______, geboren am (...), die Ehefrau

2. B._______, geboren am (...), und die Tochter

3. C._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 5. September 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten am 24. Oktober 2013 mit durch die Schweizer Vertretung in D._______ ausgestellten Visa in die Schweiz ein und suchten hierzulande am 25. Oktober 2013 um Asyl nach (gleichzeitig wie die damals bereits volljährigen Söhne E._______ und F._______ und die volljährige Tochter G._______). B. B.a Die Beschwerdeführenden wurden am 31. Oktober 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ befragt und am 1. Mai 2014 vom vormaligen BFM vertieft zu den Asylgründen angehört. B.b Der Beschwerdeführer 1 machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus einer Grossfamilie aus dem etwa 18 Kilometer von der Stadt I._______ entfernten Dorf J._______ in der Provinz K._______. Seine Familie habe viele Ländereien besessen, aber als die Baath-Partei in den sechziger Jahren an die Macht gekommen sei, sei ein Grossteil des Familienbesitzes verstaatlicht und sie seien fortan von den Behörden benachteiligt worden; beispielsweise bei behördlichen Erledigungen oder (vergeblichen) Versuchen der Kinder, sich um staatliche Anstellungen zu bemühen. Im Jahr 1985 oder 1986 sei er einmal wegen Streitigkeiten um die Ländereien etwa zehn Stunden von den Behörden festgehalten worden. Ansonsten habe er keine Probleme mit der Polizei, dem Militär, einer politischen Partei oder einer anderen Organisation gehabt. Er sei nicht politisch tätig gewesen und nie festgenommen oder inhaftiert worden. Im Jahr 2011 sei zwischen seiner Familie und der aus I._______ stammenden Familie L._______ eine Fehde ausgebrochen. Auslöser sei ein Streit seines Cousins M._______ am Arbeitsplatz in I._______ gewesen, wo auch N._______ - ein Mitglied der besagten Familie L._______ - gearbeitet habe. M._______ sei von Angehörigen der Familie L._______ verprügelt worden. Als M._______ die Angelegenheit in Begleitung von Verwandten habe klären wollen, sei es zu Schusswechseln gekommen, bei denen N._______ tödlich getroffen worden sei. Obwohl sich der Schütze des tödlichen Schusses bei der Polizei gestellt habe und bis heute inhaftiert sei, habe die Familie L._______ Rache geschworen. Aus Angst vor Vergeltungsaktionen habe seine Verwandtschaft J._______ kaum noch verlassen. Er sei zwar nicht direkt bedroht worden, aber bei solchen Familienfehden seien automatisch alle männlichen Familienmitglieder betroffen. Es bestehe grundsätzlich für alle männlichen Verwandten die Gefahr, Opfer einer Blutrachetat zu werden. Weil die Mitglieder der Opferfamilie Sympathisanten der syrischen Regierung seien, hätten sie sich mit ihren Problemen nicht an die Behörden wenden können. Solange dieser Streit nicht gelöst sei, könne er nicht nach Syrien zurückkehren. Des Weiteren habe sich ein in O._______ wohnhafter Cousin, welcher der Opposition angehöre, sich aber nicht dem nationalen Oppositionsrat angeschlossen habe, im Jahr 2013 in einem Fernsehinterview regimekritisch geäussert. Kurz danach sei dessen Heimatdorf P._______ bombardiert worden. Als sein in der Schweiz wohnhafter Schwager von der Möglichkeit der Visumserteilung für Familienangehörige berichtet habe, hätten sie sich zur Ausreise aus Syrien entschlossen. Anfangs Oktober 2013 hätten sie sich illegal in die Türkei begeben. Von dort aus seien sie am 24. Oktober 2013 in die Schweiz gelangt. B.c Die Beschwerdeführerin 2 machte ihrerseits im Wesentlichen geltend, sie stamme aus P._______, habe aber seit der im Jahr 1979 erfolgten Heirat mit dem Beschwerdeführer 1 in J._______ gelebt. Sie habe mit der Polizei, dem Militär, einer Partei oder sonst einer Organisation keine Probleme gehabt, sei nie politisch tätig gewesen und nie festgenommen oder inhaftiert worden. Ihre Familie sei aber regimekritisch eingestellt gewesen, da das Regime den Grosseltern vor einigen Jahrzehnten Ländereien weggenommen habe. Vor zwei oder drei Jahren habe ihre Familie Probleme mit der Familie L._______ aus I._______ bekommen, nachdem ihr Cousin M._______ bei der Arbeit Schwierigkeiten mit einem Angehörigen der Familie L._______ bekommen habe und verprügelt worden sei. M._______ habe Anzeige erstattet, aber da diese nicht ernst genommen worden sei, sei er zusammen mit seinen Cousins selbst zu der besagten Familie gegangen. Dabei sei es zu Schusswechseln gekommen und ein Mitglied der Familie L._______ (N._______) sei tödlich getroffen worden. Sie kenne die Details nicht; dies sei Männersache. Ihrer Verwandtschaft sei seither zwar nichts zugestossen, aber sie hätten J._______ kaum mehr verlassen respektive nicht mehr nach I._______ gehen können. Frauen würden bei solchen Fehden in Ruhe gelassen und sie persönlich sei auch nicht bedroht worden, aber für die männlichen Verwandten sei die Situation gefährlich gewesen. Das syrische Regime habe zudem nach einem regimekritischen Fernsehinterview ihres in O._______ lebenden Onkels M. S. P._______ bombardiert. Auch weitere Dörfer in der Nähe seien bombardiert worden und sie hätten Angst gehabt, dass es auch J._______ treffen könnte. Als ihr hierzulande wohnhafter Bruder vorgeschlagen habe, sie sollten mittels Familienvisa in die Schweiz kommen, hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Wegen der Familienfehde und des Bürgerkriegs könnten sie nicht nach Syrien zurück. B.d Die Beschwerdeführerin 3 brachte im Wesentlichen vor, sie habe mit der Polizei, dem Militär, einer Partei oder sonst einer Organisation keine Probleme gehabt, sei nicht politisch tätig gewesen und nie festgenommen oder inhaftiert worden. Sie habe gehört, dass die Behörden ihrem Grossvater vor langer Zeit Ländereien weggenommen hätten. Ihre Familie werde seither bei Behördengängen benachteiligt. Im Jahr 2011 sei eine Fehde mit der Familie L._______ aus I._______, die zuvor mit ihrer Familie nicht bekannt gewesen sei, ausgebrochen. Die Familie L._______ habe sich für die Tötung eines ihrer Mitglieder rächen wollen. Die genauen Hintergründe kenne sie nicht, sie wisse nur, dass der Auslöser eine Streitigkeit am Arbeitsplatz eines Cousins gewesen sei. Verwandte, die in I._______ gelebt hätten, hätten ihre Geschäfte aufgegeben und seien nach J._______ gezogen, um sich vor der drohenden Blutrache zu schützen. Friedensverhandlungen seien erfolglos geblieben. Für sie persönlich habe die Fehde zwar keine Konsequenzen gehabt, da Frauen nicht bedroht worden seien, aber für die männlichen Familienmitglieder sei die Situation gefährlich gewesen. Zudem sei das Dorf ihrer Grosseltern bombardiert worden, nachdem ein Onkel ihrer Mutter, der im Jahr 2004 oder 2005 in O._______ der Opposition beigetreten sei, im Jahr 2013 ein Fernsehinterview gegeben habe. B.e Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle (vgl. vorinstanzliche Akten A5, A6, A7, A16, A17 und A18) und die eingereichten Beweismittel (Identitätskarten, Familienbüchlein, Polizeirapport von September 2011) verwiesen. C. C.a Mit Verfügung vom 5. September 2014 - eröffnet am 8. September 2014 - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtete und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden aufschob. C.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Auch wenn Blutfehden in den betreffenden Gebieten eine lange Tradition hätten, erscheine es wenig wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden seitens der Opferfamilie asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätten. Die Familienfehde sei seit September 2011 im Gang und bei einer reellen Gefahr wäre nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden oder ihre Verwandten über zwei Jahre lang keinerlei Nachteile oder direkte Verfolgungsmassnahmen erlitten hätten. Es würden auch keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich die befürchteten Verfolgungsmassnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen würden. Diese Einschätzung werde durch die Angabe des Sohnes E._______ gestützt, wonach sich weitere Verwandte (insbesondere die Kernfamilie des Todesschützen) bis heute in Syrien befinden würden. Die Umstände der Ausreise (Entschluss zur Ausreise, als sich über einen Verwandten in der Schweiz die Möglichkeit des Erhalts von Familienvisa ergeben habe) würden ebenfalls den Schluss nahelegen, dass es nicht ein eigentliches fluchtauslösendes Ereignis gegeben habe. Der Familienfehde komme keine Asylrelevanz zu und die Beweismittel vermöchten daran nichts zu ändern. Auch das exilpolitische Engagement des Verwandten in O._______ entfalte für die Beschwerdeführenden keine Asylrelevanz, zumal sie persönlich aufgrund des erwähnten Fernsehinterviews keine Probleme mit den Behörden gehabt hätten. Es sei davon auszugehen, dass die aufgezeigten Nachteile und die geäusserten Ängste vor einer Bombardierung auch ihres Dorfes in der Bürgerkriegssituation und den allgemeinen sozialen Lebensbedingungen in den betroffenen Gebieten begründet lägen, und nicht auf die exilpolitische Tätigkeit des besagten Verwandten zurückzuführen seien. Die im Rahmen kriegerischer Auseinandersetzungen erlittenen Nachteile würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Die im Zusammenhang mit der Verstaatlichung des Familienbesitzes genannten Schwierigkeiten bei Behördengängen und Anstellungsbemühungen würden nicht das Ausmass einer asylbeachtlichen Verfolgung erreichen. Da der Wegweisungsvollzug nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage als unzumutbar zu erachten sei, seien die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. D. D.a Mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren am 11. September 2014 mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter gleichzeitiger Feststellung des Fortbestehens der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A1, A8, A13, A14 und A19, eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den betreffenden Akten, und danach um Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeergänzung ersucht. D.b Zur Begründung machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie nicht vollumfängliche Akteneinsicht gewährt habe. In die Akten A1 (Ausdruck E-Dossier), A8 (Beweismittelkuvert und Inhalt [Polizeirapport]), A13 (medizinisches Attest), A14 (Umschlag Beweismittel) und A19 (interner Antrag auf vorläufige Aufnahme) sei Einsicht zu gewähren. Die Vorinstanz habe zudem die Begründungspflicht verletzt, indem sie nicht erklärt habe, weshalb sie den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachte, respektive nur auf die Sicherheitslage in Syrien verwiesen habe. Auch habe sie die Beweismittel nicht gewürdigt, sondern lediglich die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen behauptet. Überdies habe die Vorinstanz nicht erwähnt, dass Friedensverhandlungen mit der Opferfamilie erfolglos geblieben seien, die Opferfamilie mit der Tötung eines Mitglieds der Täterfamilie gedroht habe und sie deshalb ihr Dorf nicht mehr hätten verlassen können, die Opferfamilie gross und auf Seite des Regimes sei und sie aus dem Land habe vertreiben wollen, die Anzeige des verprügelten Verwandten M._______ nicht ernst genommen worden sei und die Behörden nach dem Vorfall nicht interveniert hätten. Auch sei nicht erwähnt worden, dass sie in der Schweiz über ein Beziehungsnetz verfügen würden und sie sich hierzulande gut integriert hätten. Dies zeige, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt habe, weshalb die Sache zurückzuweisen sei, wobei ihnen der Status als vorläufig Aufgenommene zu belassen sei. Sollte die Sache nicht zur Neubeurteilung zurückgewiesen werden, seien ihre Vorbringen als asylrechtlich relevant zu qualifizieren. Die Opferfamilie habe Versöhnungsversuche abgelehnt und jemanden aus der Täterfamilie töten wollen. Sie hätten sich deshalb in ihrem Dorf verstecken müssen. Da die Opferfamilie gross und regimetreu sei, hätten die Behörden nichts unternommen, wie die Nichtbehandlung der Anzeige von M._______ zeige. Aufgrund dieser Familienfehde bestehe für die männlichen Familienmitglieder eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben. Ihnen sei deshalb nur die Flucht ins Ausland geblieben. Die Aussagen des Sohnes E._______ zur Familienfehde würden ihre Vorbringen stützen; dessen Asyldossier sei beizuziehen. Etwa ein Monat nach dem Interview des in O. wohnhaften Verwandten sei dessen Heimatdorf von der syrischen Regierung bombardiert worden. Es sei allgemein bekannt, dass die Heimatdörfer von Oppositionellen gezielt bombardiert würden. Angesichts des zeitlichen Zusammenhangs sei auch vorliegend davon auszugehen, dass die Bombardierung aus Rache für das besagte Interview erfolgt sei. Auch wenn ihre Probleme mit der Baath-Partei lange zurückliegen würden, hätten diese doch bis zum heutigen Zeitpunkt Auswirkungen. Die Behörden würden ihre Angelegenheiten nicht erledigen und ihnen keinen Schutz gewähren, wie die Familienfehde zeige. Der Sohn E._______ habe am 1. Oktober 2014 Beschwerde gegen den ihn betreffenden negativen Asylentscheid eingereicht. Die dortigen Ausführungen würden durch die wörtliche Wiedergabe in der vorliegenden Rechtsmitteleingabe zum integralen Bestandteil und seien zu berücksichtigen, zumal das BFM in der Verfügung vom 5. September 2014 Bezug auf die Aussagen von E._______ genommen habe. Ihnen drohe bei einer Rückkehr nach Syrien asylrechtlich relevante Verfolgung von Seiten der Opferfamilie aufgrund der anhaltenden Familienfehde sowie seitens des syrischen Regimes und radikaler Islamisten. Sollte die Flüchtlingseigenschaft nicht bejaht werden, wäre zumindest die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen. E. Am 13. Oktober 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 3. November 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie des positiven Asylentscheids des BFM vom 30. Oktober 2014 betreffend den Sohn E._______ ein. G. Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 reichten die Beschwerdeführenden Kopien der positiven Asylentscheide des BFM respektive SEM vom 8. Dezember 2014 und 12. Januar 2015 betreffend die Kinder F._______ und G._______ ein. H. Mit Eingabe vom 23. März 2015 reichten die Beschwerdeführenden ein weiteres Beweismittel ein, bei dem es sich um ein den Beschwerdeführer 1 betreffendes syrisches Urteil vom 12. Juni 2014 handle. I. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2016 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Beschwerdevernehmlassung ein. J. In seiner Vernehmlassung vom 29. Juli 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Bei der Aktenpaginierung sei ihm insofern ein Fehler unterlaufen, als dass das Beweismittel-Kuvert zweifach aufgeführt worden sei (A8 und A14). Der Inhalt des Kuverts und die Beweismitteleingabe seien der anwaltlichen Vertretung am 15. September 2014 zugestellt worden. Der Vollständigkeit halber würden diese Akten, zusammen mit einer Kopie des Beweismittel-Kuverts A14, nochmals ediert. Bei der Akte A1 handle es sich um die Unterlagen zur Visumserteilung, die irrtümlicherweise als "Akten anderer Behörden" paginiert worden seien. Daraus sei den Beschwerdeführenden aber kein Nachteil erwachsen. Vorliegend werde das betreffende Aktenstück offengelegt. Es sei nicht angezweifelt worden, dass sich die Auseinandersetzung im September 2011 in der von den Beschwerdeführenden beschriebenen Art zugetragen habe. Die Kopie des Polizeirapports vom September 2011 vermöge aber, unabhängig von der Frage der Echtheit des Dokuments, nichts an der fehlenden Asylrelevanz der vorgebrachten Furcht vor einem Blutracheakt zu ändern. Ohnehin knüpfe die Angst vor Blutrache nicht an ein asylerhebliches Merkmal wie die ethnische Zugehörigkeit, politische Überzeugung oder religiöse Grundentscheidung an. Die Blutrache sei vielmehr eine archaische Reaktion auf die Tötung eines Mannes, eine Genugtuung für das vergossene Blut und die Beeinträchtigung der Familienehre. Der Beizug der Asylakten in der Schweiz lebender Verwandter sei, wie dies gängiger Amtspraxis entspreche, bereits im erstinstanzlichen Verfahren erfolgt, und habe keine Anhaltspunkte für die Annahme geliefert, dass die Beschwerdeführenden in Syrien eine flüchtlingsrelevante Gefährdung zu befürchten hätten. Insbesondere die Fluchtgeschichte des Sohnes E._______ weise in einigen Punkten einen engen Sachzusammenhang mit jener der Beschwerdeführenden auf. Im angefochtenen Entscheid sei dementsprechend auch auf die Aussagen von E._______ Bezug genommen worden. Aber das SEM sei vorliegend - wie auch im Entscheid bezüglich E._______ - zum Schluss gelangt, dass eine begründete Furcht vor Blutracheakten nicht gegeben sei. Die Tatsache, dass E._______ wiedererwägungsweise Asyl gewährt worden sei, sei auf die neue Beweislage in Bezug auf Vorbringen, die E._______ persönlich, nicht aber die Beschwerdeführenden betreffen würden, zurückzuführen. Gleiches gelte bezüglich der positiven Asylentscheide betreffend die Kinder G._______ und F._______ Hinsichtlich des am 23. März 2015 kommentarlos eingereichten Beweismittels (syrisches Urteil vom 12. Juni 2014 betreffend die Verurteilung des Beschwerdeführers 1 wegen Teilnahme an einer Demonstration und Falschangaben zum Militärdienst seiner Kinder) sei nicht aktenkundig, wie, von wem und wann die Beschwerdeführenden diese Urteilskopie erhalten oder davon Kenntnis erlangt hätten. Der Beschwerdeführer 1 habe nie erwähnt, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe oder sonst politisch in Erscheinung getreten sei, obwohl er nach allfälligen politischen Tätigkeiten gefragt worden sei. Solche Dokumente könnten zudem leicht unrechtmässig erworben werden, wodurch ihnen nur geringer Beweiswert beizumessen sei. Obwohl es sich um ein in Abwesenheit des Beschwerdeführers 1 ergangenes Urteil handle, fehle darin sowohl der entsprechende Vermerk als auch der Hinweis auf die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens bei der Rückkehr. Es sei daher zu bezweifeln, dass es sich um ein authentisches Gerichtsdokument handle. Das SEM erachte den Wegweisungsvollzug gegenwärtig in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage als nicht zumutbar. Auf eine Prüfung weiterer Vollzugshindernisse könne vor diesem Hintergrund verzichtet werden. K. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 29. Juli 2016 zur Frage der Einsicht in die Akten A1 (Unterlagen zur Visumserteilung), A8 (Beweismittel-Kuvert [nicht existent, da versehentlich doppelt aufgeführt]) und A14 (Beweismittel-Kuvert) Stellung genommen und entsprechende Einsicht gewährt habe. Den Antrag der Beschwerdeführenden um Einsicht in die Akte A19 (interner Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme) wies die Instruktionsrichterin ab. Weiter stellte sie den Beschwerdeführenden eine Kopie der Akte A13 (Schreiben des Bruders der Beschwerdeführerin 2 vom 9. November 2013, mit welchem dieser ein ihn betreffendes medizinisches Attest vom 8. November 2013 einreichte) sowie das Doppel der Vernehmlassung vom 29. Juli 2016 samt der vom SEM erstellten Beilagen (Kopien der Akten A1 und A14 [samt Inhalt]) zu und räumte ihnen eine Frist zur Replik ein. L. In ihrer Replik vom 30. August 2016 entgegneten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen, die nachträgliche Offenlegung der Akten vermöge die Verletzung der Aktenführungs- und Paginierungspflicht nicht zu heilen. Sie hätten weiterhin begründete Furcht vor Verfolgung durch die Opferfamilie. Diese gehöre zu den Anhängern des syrischen Regimes. Sie würden hingegen als Oppositionelle betrachtet und könnten keinen Schutz seitens der Behörden erwarten. Aus der Vernehmlassung sei nicht ersichtlich, welche Beweismittel und Vorbringen das SEM zu den positiven Asylentscheiden betreffend die Kinder E._______, F._______ und G._______ veranlasst hätten. Weder aus der Verfügung noch aus den Akten sei ersichtlich, ob sämtliche Asylakten der Kinder E._______, F._______ und G._______ beigezogen und berücksichtigt worden seien. Das SEM habe somit den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung verletzt. Bezüglich des syrischen Urteils vom 12. Juni 2014 nenne das SEM keinerlei Quellen für die Erwartungshaltung, die syrischen Behörden würden auf die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens bei der Rückkehr eines in Abwesenheit Verurteilten hinweisen. Zudem lasse das SEM ausser Acht, dass die syrischen Behörden seit Ausbruch des Bürgerkriegs willkürlich gegen (vermeintlich) Oppositionelle vorgehen würden. Ihre Familie werde seit Jahrzehnten der Opposition zugeschrieben. Im Übrigen sei es willkürlich, syrischen Dokumenten wegen der Möglichkeit der Fälschung oder des käuflichen Erwerbs grundsätzlich einen ausreichenden Beweiswert abzusprechen. Das Urteil vom 12. Juni 2014, das in Abwesenheit des Beschwerdeführers 1 erfolgt sei, sei auf der Tafel des Gerichtshofs veröffentlicht worden. Dort habe es ein Bekannter, der als Anwalt im Heimatdorf des Beschwerdeführers 1 tätig sei, gesehen und zwei Töchtern des Beschwerdeführers 1, die zu dieser Zeit in Syrien wohnhaft gewesen seien, überbracht. Diese hätten daraufhin die in der Türkei lebende Schwester informiert, welche wiederum den Beschwerdeführer 1 im Dezember 2014 über das Urteil in Kenntnis gesetzt und es ihm geschickt habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM respektive das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden, ist zufolge Unzulässigkeit nicht einzutreten. Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Wegweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1), die aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Wegweisung in Rechtskraft erwachsen beziehungsweise Rechtswirkungen entfalten kann. Mangels gesetzlicher Grundlage kann es keinen Ersatz (vorläufige Aufnahme) für eine nicht angeordnete Massnahme (Wegweisung) geben (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-3362/2014 vom 20. September 2017, D-4736/2014 vom 14. August 2017, D-1948/2015 vom 19. April 2016, D-3280/2014 vom 16. März 2016). Die Beschwerdeführenden haben den negativen Asylentscheid und die damit verbundene Wegweisung angefochten. Die von der Vorinstanz angeordnete vorläufige Aufnahme kann somit erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. 3.2 Auf den Eventualantrag um Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist in Ermangelung eines schutzwürdigen Interesses ebenfalls nicht einzutreten. Gemäss konstanter Rechtsprechung sind die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) alternativer Natur (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4). Sobald eine Bedingung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit) erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen sind. Im Übrigen würde eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, soweit nicht mit der Flüchtlingseigenschaft verbunden, keine andere Rechtsstellung bewirken als eine - wie vorliegend - wegen Unzumutbarkeit angeordnete vorläufige Aufnahme. Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse ist folglich zu verneinen. 4. 4.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen, wonach die Vorinstanz das rechtliche Gehör, die Begründungspflicht und die Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt habe, sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38). 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 4.3 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe ihnen in die Akten A1 (Ausdruck E-Dossier), A8 (Beweismittelkuvert), A13 (medizinisches Attest), A14 (Beweismittelkuvert) und A19 (interner Antrag auf vorläufige Aufnahme) keine Einsicht gewährt. Diesbezüglich ist auf die Zwischenverfügung vom 15. August 2016 zu verweisen, in der bereits festgestellt wurde, dass hinsichtlich der Akte A19 keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorliegt. Die Nichtexistenz der Akte A8 wurde vom SEM in seiner Vernehmlassung vom 29. Juli 2016 hinreichend erklärt (versehentliche Doppelaufführung [vgl. A14]). In die Akten A1 (Unterlagen zur Visumserteilung), A13 (Schreiben des Bruders der Beschwerdeführerin 2 [medizinisches Attest]) und A14 (Beweismittel-Kuvert [samt Inhalt]) wurde den Beschwerdeführenden am 15. August 2016 Einsicht gewährt und sie konnten dazu im Rahmen ihrer Replik vom 30. August 2016 Stellung nehmen, so dass - wenn überhaupt - keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise Gehörsverletzung (mehr) vorliegt. 4.4 Bezüglich der Rüge, die Vorinstanz habe die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, ist festzustellen, dass das BFM die betreffenden Dokumente entgegengenommen, in der Verfügung vom 5. September 2014 explizit erwähnt (vgl. S. 2 Ziffer 3) und bei der Einschätzung der Frage der Asylrelevanz der Fluchtvorbringen berücksichtigt hat (vgl. S. 4 Ziff. 1). Zudem ist hinsichtlich der Würdigung des Polizeirapports von September 2011 auch auf die Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 29. Juli 2016 zu verweisen (keine Infragestellung des Ereignisses, welches die Familienfehde ausgelöst habe). Eine Nichtbeachtung entscheidwesentlicher Beweismittel liegt damit nicht vor. 4.5 Hinsichtlich des Einwands der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz hätte die Akten hierzulande lebender Verwandter - insbesondere des Sohnes E._______, dessen Aussagen ihre Vorbringen zur Familienfehde stützen würden - beiziehen müssen, ist auf die Stellungnahme des SEM in seiner Vernehmlassung vom 29. Juli 2016 zu verweisen. Den Ausführungen lässt sich entnehmen, dass der entsprechende Beizug und die Prüfung eines Verfolgungszusammenhangs erfolgt sind und andere, nicht die Beschwerdeführenden betreffende Vorbringen zu den positiven Asylentscheiden für die Kinder E._______, G._______ und F._______ geführt haben. Im Übrigen ist auch bereits aus der angefochtenen Verfügung ersichtlich, dass die Akten des Sohnes E._______ beigezogen wurden, verweist die Vorinstanz darin doch explizit auf Aussagen von E._______ in dessen Asylverfahren (vgl. S. 3 Ziffer 1). Nur am Rande ist zu erwähnen, dass E._______ in seinem separaten Beschwerdeverfahren ebenfalls vom rubrizierten Rechtsanwalt vertreten worden ist und dieser somit zweifellos Kenntnis von dessen Verfahrensakten hatte. 4.6 Auch die Rüge, die Vorinstanz habe die Pflicht zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem sie einige Aussagen der Beschwerdeführenden nicht explizit erwähnt habe (vgl. Beschwerdeschrift vom 8. Oktober 2014 S. 5 und 9 ff.), geht fehl. Die Beschwerdeführenden konnten ihre Asylgründe im Rahmen der Befragungen und Anhörungen umfassend schildern. Zwar hat sich das BFM in der Verfügung vom 5. September 2014 nicht mit jedem Argument der Beschwerdeführenden einzeln und eingehend auseinandergesetzt, dies ist aber entgegen der von den Beschwerdeführenden vertretenen Auffassung auch nicht notwendig. Die angefochtene Verfügung beinhaltet eine genügend ausführliche Darstellung des Sachverhalts. Aus dem Entscheid wird ersichtlich, von welchen Kriterien sich das BFM hat leiten lassen und weshalb es zum ablehnenden Ergebnis gelangte. Die Verfügung konnte sachgerecht angefochten werden. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung als rechtsgenüglich erstellt. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Die Würdigung des Sachverhalts bildet nunmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4.7 Die Beschwerdeführenden monieren weiter, die Vorinstanz habe nicht ausreichend begründet, weshalb sie den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachte. Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet. Aus der Verfügung ist ersichtlich, dass das BFM die Beschwerdeführenden aufgrund der durch den Bürgerkrieg geprägten Sicherheitslage in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG für konkret gefährdet hält und deshalb den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtet. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführenden durch die zu ihren Gunsten verfügte vorläufige Aufnahme beziehungsweise deren Begründung beschwert sein sollten. 4.8 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Rückweisungsanträge sind daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, sondern vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Gezielte, von asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile bestehen dann, wenn eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimat- oder Herkunftsstaats ausgesetzt ist, sondern darüber hinaus als Individuum wegen ihrer politischen oder religiösen Überzeugung oder ihrer Eigenart, Zugehörigkeit oder Herkunft in asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2008/12 E. 7). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung darzulegen. 6.2 Hinsichtlich des Vorbringens, wegen einer im Jahr 2011 aufgrund eines tödlichen Schusswechsels im Anschluss an eine handgreifliche Auseinandersetzung eines Verwandten am Arbeitsplatz in I._______ entstandenen Familienfehde im Oktober 2013 aus Syrien geflohen zu sein, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 eigenen Angaben zufolge als Frauen von dem Streit nicht betroffen sind. Ihnen drohen damit in diesem Zusammenhang keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Aber auch der Beschwerdeführer 1, der nicht zur Kernfamilie des Todesschützen gehöre, wurde laut seinen Aussagen in den zwei Jahren bis zur Ausreise von der Opferfamilie, zu der er keinen Kontakt gehabt habe und mit der seine Familie zuvor nicht bekannt gewesen sei, nicht persönlich bedroht oder behelligt; weder er noch seine (männlichen) Verwandten hätten direkte Verfolgungsmassnahmen erlitten. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden, bei Familienfehden seien grundsätzlich automatisch alle männlichen Verwandten unmittelbar in Gefahr, geht keine hinreichend konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers 1 hervor, er persönlich wäre das anvisierte Ziel von Vergeltungsaktionen, zumal sich der Todesschütze, der nicht der Kernfamilie der Beschwerdeführenden angehöre, bei der Polizei gestellt habe und inhaftiert sei. Angesichts der Zeitspanne bis zur Ausreise, während der nichts vorgefallen sei, was einem ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkäme, ist die Ursächlichkeit der besagten Familienfehde für die Ausreise der Beschwerdeführenden im Oktober 2013 zu bezweifeln. Aber selbst bei Bejahung der Kausalität ist der geltend gemachten Furcht vor Blutrache - einer archaischen Reaktion auf die Tötung eines Mannes respektive eine Genugtuung für das vergossene Blut und die Beeinträchtigung der Familienehre - in Ermangelung eines asylbeachtlichen Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG die Asylrelevanz abzusprechen (vgl. hierzu das Urteil des BVGer D-670/2014 vom 8. Februar 2016 E. 6.2.3). 6.3 Die geltend gemachten Benachteiligungen im Nachgang zur vor mehreren Jahrzehnten erfolgten Verstaatlichung eines Teils des Familienbesitzes (einmalige Anhaltung des Beschwerdeführers 1 für einige Stunden im Jahr 1985 oder 1986 wegen Streitigkeiten um die Ländereien, Schwierigkeiten bei behördlichen Erledigungen, vergebliche Bemühungen der Kinder um staatliche Anstellungen) vermögen mangels flüchtlingsrechtlicher Intensität gemäss Art. 3 AsylG keine Asylrelevanz zu entfalten. 6.4 Mit dem Verweis auf ein regimekritisches Fernsehinterview eines Verwandten in O._______ im Jahr 2013 und die in zeitlicher Nähe erfolgte Bombardierung dessen Heimatdorf P._______ sowie weiterer, umliegender Dörfer, vermögen die Beschwerdeführenden ebenfalls keine asylrechtlich relevante (Reflex-)Verfolgung zu begründen, zumal sie persönlich aufgrund des exilpolitischen Engagements des besagten Verwandten keine konkreten Probleme mit den syrischen Behörden gehabt hätten. Die Angst der Beschwerdeführenden vor Bombardierung auch ihres Wohnorts (J._______) ist - wie auch die in der Rechtsmitteleingabe vom 8. Oktober 2014 vorgebrachte grundsätzliche Furcht vor radikalen Islamisten - angesichts der Kriegswirren verständlich. Es handelt sich dabei aber um den Ausdruck einer generellen Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage vor Ort; konkrete Ereignisse, bei denen die Beschwerdeführenden gezielt von Regimeangehörigen angegriffen oder von Islamisten bedroht worden seien, brachten sie nicht vor. Den kriegsbedingten Ereignissen wurde mit der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 6.5 Schliesslich ist auch das erst im Beschwerdeverfahren am 23. März 2015 kommentarlos eingereichte Dokument, bei dem es sich um ein den Beschwerdeführer 1 betreffendes, von der Staatsanwaltschaft in I._______ ausgestelltes Urteil vom 12. Juni 2014 handle, nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers 1 seitens der heimatlichen Behörden zu belegen. An der Echtheit des besagten Dokuments - eine handschriftlich ausgefüllte Formularkopie - bestehen erhebliche Zweifel. Die Schilderung in der Replik vom 30. August 2016, wie die Beschwerdeführenden in dessen Besitz gelangt sein sollen, vermag nicht zu überzeugen, zumal die Aushändigung eines Urteils von der Staatsanwaltschaft an eine Drittperson höchst fraglich erscheint. Belege für den geschilderten Übermittlungsweg (Aushändigung des Dokuments von der Staatsanwaltschaft in I._______ an die besagte Drittperson, Versand von Syrien in die Türkei und von dort in die Schweiz) liegen nicht vor. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführenden das besagte Urteil vom 12. Juni 2014 erst in ihrer Eingabe vom 23. März 2015 erwähnten, wenn sie doch laut den Ausführungen in der Replik vom 30. August 2016 bereits seit (spätestens) Dezember 2014 Kenntnis davon gehabt hätten. Die Zweifel erhärten sich im Hinblick auf den Inhalt des Dokuments (Verurteilung des Beschwerdeführers 1 wegen der Teilnahme an einer Demonstration in I._______ am 3. September 2013 und Falschangaben zu den Kindern im Hinblick auf die Verhinderung des Militärdienstes), der gänzlich in Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers 1 steht. Der Beschwerdeführer 1 hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene etwas vorgebracht, das in diese Richtung weisen würde. Er hat nicht geltend gemacht, im September 2013 an einer Demonstration in I._______ - oder überhaupt je an einer Kundgebung - teilgenommen zu haben. Vielmehr hat er ausgesagt, nicht politisch aktiv gewesen zu sein, und (abgesehen von einer einmaligen Festhaltung im Jahr 1985 oder 1986) nie Probleme mit der Polizei, dem Militär oder einer anderen Organisation gehabt zu haben. Zudem habe er aufgrund der Fehde mit der aus I._______ stammenden Familie L._______ J._______ nicht mehr verlassen respektive sei nicht mehr nach I._______ gegangen. Als Ausreisegrund machte er ausdrücklich nur die besagte Familienfehde und die Bombardierung von P._______ nach dem Fernsehinterview des Verwandten in O._______ respektive die Bürgerkriegssituation geltend. Des Weiteren wird in dem besagten Dokument lediglich ein Strafrahmen genannt (ein Monat bis ein Jahr), obwohl es sich um ein rechtskräftiges Urteil handle und somit das effektiv ausgesprochene Strafmass daraus ersichtlich sein sollte. Bei dieser Sachlage kommt dem besagten Dokument mangels glaubhafter Authentizität keine genügende Beweiskraft zu, zumal solche Dokumente leicht erhältlich gemacht werden können. 6.6 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien im Oktober 2013 asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor künftiger gezielter, asylrechtlich relevanter Verfolgung der Beschwerdeführenden durch private Drittpersonen, die syrischen Behörden oder radikale Islamisten im Sinne von Art. 3 AsylG liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat damit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche entsprechend abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben näher einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, verfügt sie in der Regel die Wegweisung und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines Hindernisses der Vollzug als nicht durchführbar gilt (vgl. hierzu auch die vorstehenden Ausführungen unter E. 3.2). 7.4 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Die Vorinstanz hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Diese Anordnung erwächst mit vorliegendem Urteil in Rechtskraft.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die erst nachträglich gewährte Akteneinsicht ist von derart untergeordneter Bedeutung, dass sich eine abweichende Kostenauflage nicht rechtfertigt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: