Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat Anfang April 2012 und gelangten über die Türkei und weitere Länder am 9. Mai 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags Asylgesuche einreichten. Am 21. Mai 2012 fanden die Befragungen zur Person (BzP) statt, am 30. April 2014 wurden sie vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Zu ihrem persönlichen Hintergrund brachten sie vor, sie hätten in E._______ in der Nähe von F._______, Provinz G._______, auf dem Hof der Familie des Beschwerdeführers gelebt. Der Beschwerdeführer habe seinen Militärdienst (...) abgeleistet und sei zuletzt als (...) berufstätig gewesen. Zur Begründung ihrer Gesuche führten sie an, der Beschwerdeführer sei Anfang 2012 als Reservist aufgeboten worden. Um sich dem Militärdienst zu entziehen, habe er sich bei seinen Schwiegereltern in H._______ versteckt. Die Behörden hätten mehrmals nach ihm in E._______ gesucht, wo sich seine Familie und die Beschwerdeführerin aufhielten. Dabei sei der Vater des Beschwerdeführers mitgenommen und geschlagen worden. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie ihre Identitätskarten sowie den Eheschein zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 23. Juli 2014 - eröffnet am 26. Juli 2014 - stellte die Vorinstanz (nachfolgend: SEM) fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die am (...) geborene Tochter wurde in die vorläufige Aufnahme einbezogen. C. Mit Eingabe vom 25. August 2014 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die vor-instanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache sei an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung zurückzuweisen, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Einsicht in die Akten A6/1, A8/1, A10/1, A13/2 sowie in die Dokumente, die auf einem USB-Stick eingereicht worden seien, und in den internen Antrag des SEM zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme (A24/1) und eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise um Zustellung einer schriftlichen Begründung des internen Antrags und - nach der Gewährung der Akteneinsicht und der Zustellung der schriftlichen Begründung - um Einräumung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Als Beweismittel wurden der Beschwerde Auszüge eines Facebook-Accounts beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2014 forderte der damals zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, bis zum 15. September 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Gleichzeitig wurde festgehalten, es befinde sich kein USB-Stick in den Akten. E. Mit Eingabe vom 9. September 2014 beantragten die Beschwerdeführenden unter Beilage einer Unterstützungsbestätigung, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. F. Mit Verfügung vom 17. September 2014 verzichtete der damalige Instruktionsrichter wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob die Entscheidung über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. G. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 14. Oktober 2014 Bilder, die ihn an Demonstrationen in der Schweiz zeigen, und eine CD mit einem Film über den Einmarsch der Miliz des sogenannten Islamischen Staates (IS) in seinem Dorf, sowie Printscreenausdrucke betreffend den Film zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 20. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer sein Militärbüchlein, Bilder, die ihn an drei Demonstrationen in der Schweiz zeigen, und Bilder von einer Demonstration seiner Verwandten in Syrien und von einer Beerdigung zu den Akten. I. Gemäss Geburtsmitteilung des Zivilstandsamtes I._______ vom (...) war am (...) der Sohn der Beschwerdeführenden geboren worden. J. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Fahndungskarte und einen Haftbefehl samt deutscher Übersetzung zu den Akten. K. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden stellte mit Eingabe vom 8. September 2016 einen Antrag auf vernehmlassungsweise Überweisung an das SEM. L. Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. M. Das SEM nahm mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2017 zu den formellen Rügen und eingereichten Beweismitteln Stellung und hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. N. Die Beschwerdeführenden machten von dem ihnen mit Instruktionsverfügung vom 22. Mai 2017 eingeräumten Äusserungsrecht mit Replik vom 6. Juni 2017 Gebrauch und hielten vollumfänglich an ihren Beschwerdebegehren fest.
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Da das SEM die Beschwerdeführenden wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht entgegen den Einwänden auf Beschwerdeebene betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt, indem sie auf eine individuelle Prüfung verzichtet und den Vollzug zufolge der Sicherheitslage in Syrien ausgesetzt habe, kein schutzwürdiges Interesse. Auf die entsprechende Rüge ist daher nicht einzugehen. Sodann besteht mangels gesetzlicher Grundlage kein Ersatz (vorläufige Aufnahme) für eine nicht angeordnete Massnahme (Wegweisung; vgl. bspw. Urteile des BVGer E-2481/2015 vom 21. Mai 2015, D-3605/2014 vom 9. Januar 2015, D-3341/2014 vom 10. Dezember 2014, E-776/2013 vom 8. April 2014). Daher erweist sich der Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden als unzulässig, weshalb auf diesen nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.4 Der am (...) geborene Sohn der Beschwerdeführenden wird in das Beschwerdeverfahren einbezogen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen an, dass die Vorbringen zur Refraktion den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, weshalb deren Asylrelevanz nicht weiter zu prüfen sei. Die Ausführungen zur behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer seien unsubstanziiert und sehr vage ausgefallen. So habe er beispielsweise nicht genau angeben können, ab wann die Behörden nach ihm gesucht hätten. Auch die Aussagen zu den Polizeibesuchen seien stereotyp gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er als Hauptbetroffener derart wenig über die Suche nach ihm zu berichten wisse. Auch die Beschwerdeführerin habe keinerlei konkrete Angaben zu den Behördenbesuchen machen können. Beispielsweise wisse sie nicht, wie oft sie von diesen aufgesucht worden seien, wie lange ihr Schwiegervater festgehalten worden sei oder wie lange sich ihr Mann bei ihren Eltern versteckt habe. Auch habe sie nicht angeben können, wie viele Personen nach Hause gekommen seien, da sie in einem anderen Zimmer gewesen sei. Gleichzeitig habe sie jedoch angegeben, Angst gehabt zu haben, weil die Polizisten bewaffnet gewesen seien. Sie müsse diese also gesehen haben. Da ihr Mann ausgesagt habe, es seien zwei gewesen, wäre deren Anzahl überschaubar gewesen. Auch die Schilderungen, wie ihr Schwiegervater beziehungsweise die Schwiegerfamilie reagiert habe, seien ausgesprochen unsubstanziiert und oberflächlich ausgefallen und zeugten nicht von Selbsterlebtem. Wären die Behörden wiederholt erschienen, und hätten sie den Schwiegervater mehrmals mitgenommen und geschlagen, wäre zu erwarten, dass diese Erlebnisse authentisch wiedergegeben werden könnten. Zudem wiesen die Schilderungen der Beschwerdeführenden zahlreiche Widersprüche auf, etwa hinsichtlich des Zeitpunkts des ersten Behördenbesuchs oder der Angaben, ab wann sich der Beschwerdeführer bei den Schwiegereltern versteckt habe. Auch würden ihre Aussagen über die Anzahl der Behördenbesuche voneinander abweichen. Die Begründung für diese Abweichung - dem Beschwerdeführer sei nicht über sechs bis sieben Behördenbesuche sondern nur über zwei berichtet worden - sei angesichts der Tatsache, dass es sich dabei um fluchtauslösende Ereignisse handle, wenig überzeugend. Auch hätten sie die Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP, Behörden hätten ein Papier mit der Aufforderung zum Reservedienst dabeigehabt, in der Anhörung bestritten. Zudem sei die Ausreise sehr vage und widersprüchlich geschildert worden. Die Diskrepanzen seien mit dem Bildungsstand der Beschwerdeführerin nicht ausreichend zu erklären. Im Weiteren sei ohne zwingenden Grund erst im Zuge der Anhörung geltend gemacht worden, dass der Vater beziehungsweise Schwiegervater mehrmals mitgenommen und gefoltert worden sei. Da diese Vorbringen an der BzP nicht erwähnt worden seien, seien sie als Nachschübe zu qualifizieren. Schliesslich habe auch die Beschwerdeführerin ohne zwingenden Grund zunächst Krieg und Armut als Hauptausreisegrund genannt und die Refraktion des Beschwerdeführers erst auf Nachfrage hin erwähnt. Da letzteres das zentrale Fluchtmotiv darstelle und der Schwiegervater mehrmals mitgenommen und gefoltert worden sein solle, erstaune dieses Aussageverhalten.
E. 4.2 Demgegenüber rügten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz, welche die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM rechtfertigten. So habe das SEM den Anspruch auf Akteneinsicht sowie die Begründungspflicht und dadurch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Insbesondere sei anzuführen, dass der bereits bei der Vorinstanz gestellte Antrag auf Zustellung des internen Antrages auf vorläufige Aufnahme beziehungsweise auf schriftliche Begründung desselben unbehandelt geblieben sei; dieser Antrag müsse jedoch zwingend offengelegt werden. Es lägen Verletzungen der Begründungspflicht vor, da in der angefochtenen Verfügung nicht gewürdigt worden sei, dass die Beschwerdeführenden bereits gut integriert seien. Bei der Feststellung der Unzumutbarkeit sei auch die kurdische Herkunft nicht gewürdigt worden. Zudem sei in die Aktenstücke, die gemäss Aktenverzeichnis Personendaten enthielten, Einsicht zu gewähren, wie auch in die Akte mit der Bezeichnung Post-it "Verkürzte BzP". Zur Akte "interner Emailverkehr" sei zu bemerken, dass diese pauschale Bezeichnung eine Verletzung der Paginierungs- und Aktenführungspflicht darstelle. Aus der Bezeichnung sei der Inhalt der Akte nicht ersichtlich beziehungsweise nicht erkennbar, ob diese zu Recht als intern qualifiziert worden sei. Schliesslich habe der Beschwerdeführer zur Anhörung Bilder- und Videoaufnahmen auf seinem Laptop mitgenommen und hinterher einen USB-Stick eingereicht. Es sei in die entsprechenden Dokumente Einsicht zu gewähren, um sich vollumfänglich in der Beschwerde äussern zu können. Auch sei das rechtliche Gehör verletzt, da die Vorin-stanz den Inhalt des USB-Sticks weder erwähnt noch gewürdigt habe. Schliesslich sei in der angefochtenen Verfügung auch nicht erwähnt, dass der Vater des Beschwerdeführers von den Behörden mitgenommen worden sei, als sie den Beschwerdeführer nicht gefunden hätten. Auch hätte erwähnt werden müssen, dass die Beschwerdeführenden über keine Schulbildung verfügten. Da das SEM behaupte, die Vorbringen seien unsubstanziiert, ohne sie vollständig abzuklären, seien zwingend weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung durchzuführen. Zudem habe die Hilfswerkvertretung im Unterschriftenblatt vermerkt, der Befragungston erwecke den Eindruck, dem Gesuchsteller werde wenig Glauben geschenkt, was die Sachverhaltsabklärung erschweren könne. Darin bestehe ein Hinweis auf die Befangenheit der Mitarbeiterin des SEM, weshalb nach Aufhebung der Verfügung eine andere Person mit der Sache zu betrauen sei. Auch stelle die Durchführung der Anhörung zwei Jahre nach der Einreichung eines Asylgesuchs eine schwerwiegende Verletzung der Abklärungspflicht dar. Da das SEM die Vorbringen nicht hinreichend abgeklärt habe, wiege die Verschleppung des Verfahrens schwer. Eine schwerwiegende Verletzung der Abklärungspflicht sei zudem darin zu sehen, dass lediglich verkürzte Befragungen zur Person stattgefunden hätten, wobei das SEM diese Befragungen als Grundlage für angebliche entscheidrelevante Unglaubhaftigkeitsmerkmale heranziehe. Schliesslich bedeuteten die gerügten Gehörsverletzungen und die Verletzung der Abklärungspflicht gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots sowie von Art. 7 AsylG. Es sei aufgrund des niedrigen Bildungsstands der Beschwerdeführenden, der aus den Protokollen ersichtlichen Verständigungsproblemen und der verkürzten Befragung sowie der Art der Anhörung willkürlich, in dieser Weise den Sachverhalt nicht abzuklären und anschliessend die angebliche Unsubstantiiertheit der Vorbringen als Begründung der angeblichen Unglaubhaftigkeit heranzuziehen. Zudem sei es willkürlich und verstosse gegen Treu und Glauben, zwei Jahre bis zur Anhörung verstreichen zu lassen und ausschliesslich in erster Linie mit einer angeblichen Unsubstantiiertheit der Vorbringen zu argumentieren. Der Beschwerdeführer sei in seinen Aussagen über die Einberufung zum Reservedienst immer bei der gleichen Struktur des Geschehens geblieben, ohne sich zu widersprechen. Teilweise seien die Antworten kurz ausgefallen, da er bei der Befragung Verständigungsprobleme gehabt habe. Dem SEM hätte dies auffallen müssen und die Fragen hätten so formuliert werden müssen, dass sie für den Beschwerdeführer verständlich gewesen wären. Weiter hätte das SEM den Beschwerdeführer zwingend auffordern müssen, nähere Auskünfte zu erteilen, weshalb die Abklärungspflicht verletzt worden sei. Bezüglich der Angaben zu den Behördenbesuchen sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich aufgrund der geringen Bildung Daten und Zahlen nicht merken könne. Aufgrund der Verständigungsprobleme habe sie die Fragen oftmals gar nicht richtig verstanden. Dies gelte etwa auch für die Frage, weshalb sie Asyl beantragt habe, wobei sie erst auf Nachfrage hin Angaben zu den Problemen habe machen können. Das SEM hätte auch die Fragen an sie zwingend verständlich formulieren müssen. Zudem habe sie angeben können, wie oft und wie lange ihr Schwiegervater von den Behörden mitgenommen worden sei und wie lange sich der Beschwerdeführer bei ihren Eltern versteckt habe. Sie habe sich konkret erinnern können, wie sich die Behördenbesuche abgespielt hätten. Es stehe fest, dass sie die Polizisten nicht zu Gesicht bekommen habe, weshalb sie keine Angaben zu deren Anzahl machen könne. Schliesslich habe sie sich weniger mit der Reaktion ihrer Schwiegerfamilie beschäftigt, da für sie ausschliesslich ihr Ehemann wichtig gewesen sei. Auch widersprächen sich die Aussagen der Beschwerdeführenden zur Anzahl der Behördenbesuche nicht, da dem Beschwerdeführer darüber nicht alles erzählt worden sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin nicht gesagt, dass ein Papier ausgehändigt worden sei, vielmehr habe sie gesagt, dass sie ein Papier dabei gehabt hätten, aber die Aufforderung zum Reservedienst mündlich erfolgt sei. Im Weiteren sei offensichtlich, dass sich die Beschwerdeführenden bei einer verkürzten BzP auf die Schilderungen von Ereignissen beschränkten, die sie persönlich betrafen, weshalb sie erst im Rahmen der Anhörung ihre Ausführungen in Bezug auf die Vorfälle mit dem Vater respektive Schwiegervater konkretisiert hätten. Der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise zum Reservedienst aufgeboten, gesucht und aus politischen Motiven verfolgt worden. Die offensichtliche Asylrelevanz der Refraktion (Polit- bzw. Ethniemalus) ergebe sich aus zahlreichen Berichten über Folter und Exekutionen seitens des syrischen Regimes. In dieser Hinsicht wird in der Beschwerde auf verschiedene Quellenangaben namhafter Zeitungen sowie Flüchtlings- beziehungsweise Menschenrechtsorganisationen hingewiesen und Rechtsprechung zitiert, wobei für die Details auf die Beschwerdeschrift verwiesen werden kann. Die Beschwerdeführenden hätten als Regimekritiker, wegen der ethnischen Zugehörigkeit und aufgrund der Refraktion die Schwelle der Exponiertheit und asylrelevanten Gefährdung längst überschritten. Der Beschwerdeführer habe ein öffentlich zugängliches Facebook-Profil, welches er als politische Plattform nutze, und wo er seine stark regimekritische Haltung öffentlich kundtue. Es wiege besonders schwer, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht mit den subjektiven Nachfluchtgründen auseinandergesetzt habe, wobei darauf hinzuweisen sei, dass die Opposition sowohl in Syrien als auch im Exil überwacht werde. Die Aktivitäten von Regimegegnern auf der Strasse und im Internet, mit welchen sie die Haltung - "Weg mit Assad!" - demonstrierten, sei jene Form der Revolution, die vom Regime genau beobachtet werde. Es sei die Masse der individuellen Oppositionellen, die unablässig das syrische Regime öffentlich anprangerten, wogegen die syrischen Behörden systematisch und gezielt vorgingen. Auch die grossen Demonstrationen in der Schweiz hätten zur Dynamik der syrischen Revolution beigetragen. Bei einem längeren Auslandaufenthalt im "feindlichen Westen" sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden als Kurdinnen und Kurden aufgrund des Verdachts exilpolitischer Aktivitäten dem Geheimdienst überstellt und Verfolgung unterliegen würden. Zudem habe es die Vorinstanz aufgrund einer unzulänglichen Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in Syrien übersehen, dass die Beschwerdeführenden als Kurden asylrelevanter Verfolgung durch Islamisten ausgesetzt seien. Die Kurden seien ein Feindbild der IS-Jihadisten und somit prioritär und gezielt verfolgt. Auch die Jabhat al-Nusra werde für Massaker an zivilen Kurden im Norden Syriens verantwortlich gemacht. Bezüglich der in diesem Zusammenhang zitierten Quellen aus Berichten und online-Artikeln kann auf die Beschwerdeschrift verwiesen werden.
E. 4.3 Mit Eingabe vom 8. September 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden darum, das Dossier dem SEM zur Vernehmlassung zu übermitteln. Aus der glaubhaften Schilderung und den eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass der Beschwerdeführer zum Reservedienst aufgeboten worden sei. Zudem sei es aufgrund der zahlreichen regimekritischen Beiträge und Fotos erwiesen, dass sich die Beschwerdeführenden exilpolitisch aktiv für die kurdischen Anliegen und gegen das syrische Regime engagierten, wobei auf das Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 hinzuweisen sei. Auch sei betreffend die Dienstverweigerung des Beschwerdeführers auf die neue Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (D-5553/2013 vom 18. Februar 2015) hinzuweisen. Der Beschwerdeführer gehöre der kurdischen Ethnie an, entstamme aus einer oppositionell aktiven Familie und habe bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen Sicherheitskräfte auf sich gezogen, weshalb von einem asylrelevanten Politmalus auszugehen sei (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Zudem werde in Syrien jede erdenkliche männliche Person mobilisiert, um sie in den Militärdienst zu schicken. Im Weiteren wird hinsichtlich der Massnahmen gegen Wehrdienstverweigerer auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 28. März 2015 hingewiesen.
E. 4.4 In der Vernehmlassung nahm das SEM zunächst zu den formellen Rügen betreffend Verletzung des Akteneinsichtsrechts Stellung und hielt fest, dass den Aktenstücken A6/1, A8/1, A10/1, A13/2 keine Bedeutung für die verfügungswesentliche Sachverhaltsfeststellung zukomme. Es sei auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach kein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten bestehe, die ausschliesslich dem internen Meinungsbildungsprozess dienten und keinen Beweischarakter hätten. Sodann wurde der Inhalt der erwähnten Aktenstücke kurz zusammengefasst. In Bezug auf den USB-Stick hielt das SEM fest, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens zwar Beweismittel in Aussicht gestellt, aber keine nachgereicht habe. Bereits in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2014 sei vermerkt worden, dass sich kein USB-Stick in den Akten befinde. Auch seien die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (Militärbüchlein und zwei Suchbefehle) nicht geeignet, eine Refraktion glaubhaft zu machen. Aufgrund der Korruption in Syrien seien Dokumente jeglicher Art käuflich, weshalb deren Beweiswert grundsätzlich als gering einzustufen sei. In Bezug auf das Militärbüchlein sei anzumerken, dass das Absolvieren des Militärdienstes ohnehin nicht in Frage gestellt worden sei. Die Suchbefehle hingegen wiesen Auffälligkeiten auf, die gegen deren Echtheit beziehungsweise den rechtmässigen Erhalt sprechen würden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass diese drei Jahre nach der angeblichen Einberufung zum Reservedienst ausgestellt worden und in den Besitz des Beschwerdeführers gelangt seien, zumal es sich dabei um interne Dokumente handle. Auch bleibe unklar, weshalb der Beschwerdeführer gemäss Fahndungskarte vom 15. Januar 2015 wegen "Unterstützung der Demonstranten und Sabotage" gesucht werden solle, da er nie eine Demonstrationsteilnahme in Syrien geltend gemacht habe. Auf beiden Suchbefehlen falle im Weiteren eine grosse Ähnlichkeit der Handschriften auf, obwohl die Dokumente von zwei unterschiedlichen Behörden ausgestellt worden seien. Im Weiteren sei den zugänglichen Länderberichten nicht zu entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebenen Kurden aus heutiger Sicht eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten, weshalb die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung der kurdischen Bevölkerung in Syrien nicht erfüllt seien und das Vorliegen objektiver Nachfluchtgründe zu verneinen sei. Zum exilpolitischen Engagement sei anzuführen, dass die Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren kein entsprechendes Vorbringen geltend gemacht und keine Beweismittel eingereicht oder in Aussicht gestellt hätten. Der Beschwerdeführer habe lediglich Bild- und Videomaterial betreffend die Erstürmung seines Dorfes durch das Regime oder den IS in Aussicht gestellt, welches von seinem Bruder stamme. Dies sei für sein Asylgesuch jedoch nicht von Relevanz, ausser dass es sich dabei um sein Heimatdorf und seine Familie handle. Zum exilpolitischen Engagement sei festzuhalten, dass trotz Überwachung der exilpolitischen Opposition durch syrische Sicherheitsdienste gemäss aktueller Rechtsprechung über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssten, die den Schluss zuliessen, dass eine asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der Behörden auf sich gezogen habe und namentlich identifiziert worden sei. Die Annahme rechtfertige sich nur, wenn sich eine Person in besonderem Mass exponiert hätte. Auf der Grundlage der eingereichten Fotos und Facebook-Auszüge sei nicht zu schliessen, dass das Engagement des Beschwerdeführers jene Schwelle erreicht habe. Er sei kein Mitglied einer Partei oder Organisation und habe wie viele andere an diversen exilpolitischen Kundgebungen gegen das Regime und den IS teilgenommen sowie massentypische Beiträge auf Facebook veröffentlicht. Das Ausmass und die Qualität seines Engagements hebe sich nicht von der Masse ab, weshalb nicht von einer Gefährdung aufgrund des exilpolitischen Engagements ausgegangen werden könne.
E. 4.5 Mit Replik hielten die Beschwerdeführenden daran fest, dass das SEM den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt habe. Es sei darauf hinzuweisen, dass es sich um ein verfassungsmässiges Recht handle, welches unabhängig davon zu gewähren sei, ob Beschwerde erhoben werde oder nicht und es sei nicht ersichtlich, weshalb das SEM derart lange zugewartet habe, bis der wesentliche Inhalt der Akten mitgeteilt worden sei. Es handle sich um eine gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs, wobei sich dies leider zur wiederholten Praxis des SEM entwickelt habe, weshalb die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zwingend sei. Auch die Schlussfolgerung des SEM, das Militärbüchlein weise einen geringen Beweiswert auf, sei unverständlich. Das Beweismittel sei im Kontext zur Wahrscheinlichkeit einer Einberufung in den Reservedienst zu würdigen. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass er zum Reservistendienst aufgeboten worden sei, auch sei die Einberufung im Gesamtkontext überwiegend wahrscheinlich. Zudem hätte das SEM die eingereichten Suchbefehle zwingend im Gesamtzusammenhang betrachten müssen. Die Beweismittel belegten eindeutig, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Unterstützung von Demonstrationen sowie seiner Weigerung, den Reservistendienst anzutreten, gezielt gesucht werde. Es sei willkürlich und absurd, die Dokumente aufgrund ähnlicher Handschriften als negativ auffällig und von schmälerndem Beweiswert zu qualifizieren, zumal diese Erkenntnisse nicht aufgrund einer Dokumentenprüfung gewonnen worden seien. Im Weiteren sei in der Beschwerde grundsätzlich gerügt worden, das SEM habe es unterlassen, zu den subjektiven Nachfluchtgründen Stellung zu nehmen. Da feststehe, dass der Beschwerdeführer seinen Militärdienst geleistet habe und zum Reservedienst aufgeboten worden sei, wäre zwingend zu prüfen, ob ihm aufgrund seiner Flucht eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werde. Zudem sei daran festzuhalten, dass der Beschwerdeführer spätestens seit der Verweigerung des Reservedienstes als Verräter und Dienstverweigerer gelte und die Beschwerdeführenden bereits in Syrien als Oppositionelle betrachtet worden seien. In Bezug auf die Konsequenzen der Refraktion wird in der Replik auf einen aktuellen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 23. März 2017 verwiesen.
E. 5.1 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen formellen Rechts vor. Konkret habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör (Anspruch auf Akteneinsicht inklusive der Begründungspflicht) sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Diese Rügen, insbesondere diejenige der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, sind vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde.
E. 5.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden können ihr Anhörungsrecht nur dann wirksam ausüben, wenn sie die entscheidwesentlichen Verfahrensakten kennen. Das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 26 - 28 VwVG ist eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung (BGE 132 V 387 E. 3.1).
E. 5.3 Die von der Vorinstanz vorgenommene Qualifikation der fraglichen Dokumente als "interne Akten" ist nicht zu beanstanden. Bei den fraglichen Aktenstücken handelt es sich um behördeninterne Dokumente, die grundsätzlich nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegen. Solchen Unterlagen kommt für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zu, zumal sie lediglich für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind. Überdies wurde der Inhalt der Aktenstücke A6, A8, A10 und A13 in der Vernehmlassung offengelegt. Angesichts der zutreffenden Qualifikation als "interne Akte" konnte auch auf die Zustellung oder Nachlieferung einer schriftlichen Begründung hinsichtlich der Gewährung der vorläufigen Aufnahme verzichtet werden. Abgesehen davon wurde die vorläufige Aufnahme - wie bereits weiter oben erwogen - in der Verfügung des SEM vom 23. Juli 2014 mit der Unzumutbarkeit aufgrund der allgemeinen Bürgerkriegssituation ausreichend begründet. Zudem hat die Vorinstanz bezüglich der Unzumutbarkeit zu Gunsten der Beschwerdeführenden entschieden, weshalb es sich erübrigt, auf die geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht mit Bezug zur Integration sowie zur Ethnie als weitere mögliche Aspekte der Unzumutbarkeit weiter einzugehen.
E. 5.4 Aus dem Akteneinsichtsrecht folgt auch die Aktenführungspflicht, da das Akteneinsichtsrecht nur dann wahrgenommen werden kann, wenn die Behörde Akten anlegt und diese auch ordnungsgemäss führt. In Bezug auf die gerügte Verletzung der Aktenführungspflicht ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer angesprochene nicht aussagekräftige Bezeichnung einzelner Aktenstücke im Aktenverzeichnis zwar verbesserungswürdig erscheint, doch kann im vorliegenden Fall deshalb noch keine Rechtsverletzung erkannt werden, da dadurch kein prozessualer Nachteil für die Beschwerdeführenden entstanden ist und das SEM - wie bereits erwähnt - den Inhalt offengelegt hat. In Bezug auf den USB-Stick kann auf die zutreffenden Erwägungen in der Vernehmlassung verwiesen werden.
E. 5.5 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Soweit geltend gemacht wird, dass es in der Anhörung Verständigungsprobleme gegeben habe, welche die Sachverhaltsfeststellung erschwerten, ist zunächst festzuhalten, dass sprachliche Verständigungsprobleme ausgeschlossen werden können (vgl. A5 S. 2 und 8, A7 S. 2 und 9, A17 S. 1 und A18 S. 1). Zutreffend wird in der Beschwerde indessen auf die Bemerkung der Hilfswerkvertretung anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers hingewiesen, wonach der Befragungston den Eindruck hinterlassen habe, die Befragerin habe dem Gesuchsteller wenig Glauben geschenkt, was nach Auffassung der Hilfswerkvertretung die Sachverhaltsabklärung erschwert habe (vgl. A17 letzte Seite). Auch wenn die Durchsicht des Anhörungsprotokolls ergibt, dass die Anhörung möglicherweise nicht optimal verlaufen ist, besteht dennoch - auch in Berücksichtigung der Anmerkung der Hilfswerkvertretung - kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe nicht vollumfänglich darlegen können. Insoweit diesbezüglich eine Befangenheit geltend gemacht wurde, bleibt zu erwähnen, dass der Entscheid nicht von der befragenden Person, sondern von einer anderen Mitarbeiterin des SEM verfasst wurde. Soweit Probleme beim Begreifen der Fragen angerufen werden, sind aus den zitierten Protokollstellen zwar Schwierigkeiten ersichtlich, doch kommt das Gericht nach Sichtung der Akten zum Schluss, dass diese einer vollständigen Sachverhaltsfeststellung nicht im Wege gestanden haben. Es trifft zu, dass den Beschwerdeführenden die Fragen nach der zeitlichen Einordnung Schwierigkeiten bereiteten beziehungsweise sind bei den in der Beschwerde explizit angeführten Protokollstellen mögliche Probleme beim Verstehen (im Sinne der Sinnerfassung) der Fragen nicht auszuschliessen. Nach Prüfung der Akten ist aber festzustellen, dass sich die Beschwerdeführenden - trotz Fragen, deren Beantwortung ihnen Schwierigkeiten bereitete - vollständig über ihre Ausreisegründe äussern konnten und die Anhörungsprotokolle als Grundlage zum Entscheid über die Asylgesuche verwendet werden konnten, zumal die geltend gemachten Probleme, wie etwa in Hinblick auf Daten und Zahlen, im Rahmen der Anforderungen an die Glaubhaftmachung berücksichtigt werden könnten. Schliesslich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich die (auch hinsichtlich mangelhafter Sachverhaltsabklärung erhobene) Behauptung in der Beschwerdeschrift, die Beschwerdeführenden verfügten über keine Schul- und Ausbildung, in Bezug auf die Beschwerdeführerin als aktenwidrig erweist (vgl. A18 S. 4). Der Beschwerdeführer seinerseits wurde zwar dazu als Folge der verkürzt durchgeführten BzP nicht befragt, indessen gab er dannzumal zu Protokoll, neben seiner Muttersprache Kurdisch verfüge er über gute Arabischkenntnisse (vgl. A5 S. 4), zudem wurde ihm nach Vorlage seines syrischen Führerausweises vom zuständigen kantonalen Strassenverkehrsamt ein schweizerischer Führerausweis ausgestellt, was eine gänzlich fehlende Schulbildung unwahrscheinlich erscheinen lässt. Für die Annahme einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung zufolge fehlender Bildung besteht damit kein Anlass.
E. 5.6 Sodann gelangte die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der eingereichten Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden, was weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Auch der Vorwurf, die Vorinstanz hätte die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, geht ins Leere. Wie in der Vernehmlassung ausgeführt, haben die Beschwerdeführenden die digitalen Datenträger, die sie in der Anhörung angekündigt hatten, erst auf Beschwerdeebene vorgelegt. Aus der Vernehmlassung geht darüber hinaus hervor, dass die Vorbringen zu den Geschehnissen im Dorf der Beschwerdeführenden nach deren Ausreise aus der Sicht des SEM keine Änderung seines Standpunktes rechtfertigten. Im Weiteren wurde in der Verfügung - entgegen der Rüge der Beschwerdeführenden - auf die zwei weiteren geltend gemachten Aspekte, nämlich die Mitnahmen des Vaters und den Bildungsstand der Beschwerdeführerin, Bezug genommen. Auch in diesen Punkten hat das SEM die Aussagen gebührend berücksichtigt.
E. 5.7 Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch daher nicht zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). In jedem Fall genügt die Glaubhaftigkeitsprüfung bzw. deren Begründung in der angefochtenen Verfügung dem Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör, da das SEM unter Hinweis auf die Protokollstellen aufführt, weshalb es die Schilderung der Beschwerdeführenden für unsubstanziiert hält. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid in nachvollziehbarer Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen die geltend gemachte Verfolgungssituation respektive die Suche durch die syrischen Behörden als nicht glaubhaft zu erachten sei. Dazu konnten sich die Beschwerdeführenden in der Beschwerde äussern. Die bestehende Aktenlage erlaubt es daher ohne weiteres, die Vorbringen der Beschwerdeführenden abschliessend zu beurteilen, weshalb keine weiteren Abklärungen oder Anhörungen notwendig erscheinen und die diesbezüglichen Anträge abzuweisen sind.
E. 5.8 Bei dieser Sachlage liegt auch keine willkürliche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz vor. Für die Annahme von Willkür genügt es nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Vielmehr muss der betreffende Entscheid offensichtlich unhaltbar sein, so insbesondere wenn er zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, N 811 f. S. 237 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.).
E. 5.9 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Zwar kann in Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörungen nicht von vornherein angenommen werden, ihre Vorbringen hinsichtlich der Refraktion vermöchten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Jedoch kann eine abschliessende Gesamtabwägung in diesem Punkt unterbleiben, da kein asylbeachtliches Verfolgungsmotiv beziehungsweise kein Politmalus dargelegt werden konnte.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer muss sich in Bezug auf die nachgereichten Suchaufträge vorhalten lassen, dass Zweifel an der Echtheit der Dokumente bestehen, zumal es sich dabei - wie das SEM zutreffend festgehalten hat - um interne Dokumente handelt und nicht ersichtlich ist, wie er in deren Besitz gelangt sein soll. Die Zweifel erhärten sich im Hinblick auf das Ausstellungsdatum - drei Jahre nach seiner Ausreise - wie auch hinsichtlich des geltend gemachten Grundes der "Unterstützung von Demonstranten und Sabotage" in der Fahndungskarte. Der Beschwerdeführer hat im erstinstanzlichen Verfahren nichts vorgebracht, das in diese Richtung weisen würde. Auch hat er in der BzP angegeben, nicht politisch aktiv gewesen zu sein, und ausdrücklich als Ausreisegrund nur die Reservedienstverweigerung geltend gemacht (vgl. A7, Seite 8). Bei dieser Sachlage ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Fahndungskarte kein Beweiswert zuzumessen ist, zumal diese Dokumente leicht erhältlich gemacht werden können. Dies trifft auch auf den angeblichen Haftbefehl der Rekrutierungsabteilung von (...) vom 7. Oktober 2015 zu. Die Ableistung der Militärdienstpflicht wurde - wie vom SEM in der Vernehmlassung angeführt - nicht angezweifelt. Sodann wurde in der Eingabe vom 8. September 2016 und auf Replikebene geltend gemacht, aufgrund der öffentlich zugänglichen Länderinformationen sei damit zu rechnen, dass er zum Reservedienst einberufen worden sei. Es trifft zu, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers, ein mündliches Aufgebot erhalten zu haben, kohärent sind und sich mit den verfügbaren Informationen zum Einberufungsprozess in Syrien decken, der auch manchmal in mündlicher Form stattfinden kann. Es erscheint im syrischen Kontext nicht von vornherein abwegig, dass Behörden keine schriftlichen Aufgebote verteilen, wobei die Einschätzung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung von einem solchen gesprochen, in Anbetracht der gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerde einer genaueren Würdigung zu unterziehen wäre. Letztendlich kommt es vorliegend aber auf eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Refraktion nicht an, da die Beschwerdeführenden zusätzlich zur Refraktion - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - keine entsprechenden Anknüpfungsmerkmale glaubhaft machen konnten, welche auf eine Asylrelevanz schliessen liessen.
E. 6.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 4.3-4.5). In Bezug auf die spezifische Situation in den kurdischen Gebieten erwog das Gericht, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Vorliegend weisen indessen - entgegen der in der Eingabe vom 8. September 2016 vertretenen Auffassung - weder die Beschwerdeführenden noch die Familienangehörigen ein Profil auf, das mit der Situation vergleichbar wäre, die dem zitierten Leitentscheid zugrunde lag.
E. 6.3.1 Die Beschwerdeführenden erhielten anlässlich der BzP im üblichen Umfang Gelegenheit, sich zu ihren Fluchtgründen zu äussern (vgl. A5 S. 7 und A7 S. 8). Es erstaunt deshalb tatsächlich, dass insbesondere die Beschwerdeführerin die behaupteten Mitnahmen (und Misshandlungen) ihres Schwiegervaters nicht erwähnte. Als ausschlaggebend erweist sich indessen vielmehr, dass in diesem Punkt der Sachvortrag der Beschwerdeführenden von der Vorinstanz zu Recht als zu vage qualifiziert worden ist. Der Nötigungszusammenhang aufgrund der geltend gemachten Mitnahme des Vaters des Beschwerdeführers ist in Bezug auf die Verfolgungsintensität beziehungsweise den psychischen Druck betreffend die Beschwerdeführenden nicht hinreichend dargelegt. Das SEM hat sich in der Anhörung vertieft nach den Vorkommnissen bezüglich des Schwiegervaters und der Reaktion der Schwiegerfamilie der Beschwerdeführerin erkundigt, woraufhin die Beschwerdeführerin antwortete, sie sei nur daran interessiert gewesen, was mit ihrem Mann passiere, beziehungsweise, dass sie sich nicht mehr daran erinnern könne (vgl. A18 F 72, 73, 81). Bei diesem Aussageverhalten ist davon auszugehen, dass die Mitnahme des Schwiegervaters keine gravierenden Konsequenzen gehabt haben kann. Auch die pauschalen Angaben des Beschwerdeführers, sein Vater sei gefoltert worden, reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus, zumal er von den behördlichen Mitnahmen erst nach dessen Tod im Jahr 2013 und nur vom Hörensagen erfahren hat.
E. 6.3.2 Sodann ergeben sich aus den Protokollen darüber hinaus keine konkreten Rückkehrbefürchtungen, die auf einen Politmalus hinweisen würden. Es liegen auch keine ausreichenden Hinweise vor, dass sich die Beschwerdeführenden innerhalb ihres Heimatlandes in regimekritischer Weise engagiert hätten, zumal der auf Beschwerdeebene vorgelegten Fahndungskarte kein Beweiswert zuzumessen ist; auch die Fotos, die Verwandte als einfache Teilnehmer bei einem Demonstrationszug beziehungsweise bei einem Begräbnis von Opfern eines Luftangriffs in ihrem Heimatdorf zeigen, lassen nicht darauf schliessen, dass deshalb Massnahmen asylrelevanten Ausmasses zu befürchten wären. Aus dem vom SEM in der Vernehmlassung zutreffend als niederschwellig eingeschätzten exilpolitischen Engagement geht - wie in den nachfolgenden Erwägungen aufzuzeigen sein wird - nicht hervor, die Beschwerdeführenden hätten die besondere Aufmerksamkeit der syrischen Regierungsbehörden erregt und könnten von diesen als Gegner des Regimes identifiziert worden sein. Bei dieser Sachlage reicht die geltend gemachte Refraktion trotz langer Landesabwesenheit und Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie nicht aus, um von einer drohenden Verfolgung auszugehen.
E. 6.4 Bezüglich der geltend gemachten Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der Vernehmlassung verwiesen werden. Sodann kann auch betreffend der islamistischen Gruppierungen, die zwischenzeitlich das Dorf der Beschwerdeführenden eingenommen hatten, mangels konkreter Ereignisse - die Beschwerdeführenden bringen nicht vor, gezielt von der Jabhat al-Nusra beziehungsweise von den IS-Milizen bedroht worden zu sein - keine asylrelevante Verfolgung zugrunde gelegt werden, da es sich überwiegend um die Darlegung einer generellen Gefährdung vor Ort handelt. Auch wird die Herkunftsregion der Beschwerdeführenden nach der Befreiungsaktion wieder dem Einflussbereich der von der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat) kontrollierten Gebieten zuzurechnen sein. Die diesbezüglich geltend gemachten Vorbringen - wie die Bombardierung des Dorfes - sind trotz der tragischen Folgen für die Familie der Beschwerdeführenden und alle anderen Betroffenen als allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage einzuordnen. Den kriegsbedingten Ereignissen wurde mit der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Schliesslich vermögen auch die übrigen dargelegten Vorbringen keine individuelle Verfolgungshandlung in einem asylrechtlichen Sinne aufzuzeigen.
E. 6.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund von Refraktion glaubhaft zu machen oder individuelle Verfolgungshandlungen in einem asylrechtlichen Sinne aufzuzeigen.
E. 7 Im Folgenden ist auf das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers und die damit geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe der Beschwerdeführenden einzugehen.
E. 7.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 7.2 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 und Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Darin bezog sich das Gericht auf eine Vielzahl von Berichten, die belegen, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt.
E. 7.3 In einem weiteren Urteil hat sich das Bundesverwaltungsgericht zudem ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien herrschenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]).
E. 7.3.1 Diesbezüglich wurde durch das Gericht zunächst festgehalten, dass die Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig sind mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird.
E. 7.3.2 Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exil-politische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu recht-fertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (Urteile D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2, D-5872/2015 vom 2. Dezember 2016 E. 6.4.2.2 und 6.4.2.3 m.w.H.).
E. 7.4 Aufgrund der Vorbringen und eingereichten Beweismittel ist keine schlüssige Beurteilung der Frage möglich, welche Funktionen die Beschwerdeführenden, insbesondere der Beschwerdeführer, innerhalb der exilsyrischen Bewegung in der Schweiz tatsächlich innehaben wollen. Auf den eingereichten Fotos von Kundgebungen in der Schweiz ist lediglich erkennbar, dass der Beschwerdeführer mit anderen Demonstrationsteilnehmenden auf öffentlichen Plätzen kurdische Fahnen zeigt. Vorliegend besteht auch kein Grund zur Annahme, die Kritik am staatlichen Regime in Syrien sei hauptsächlicher Gegenstand dieser Anlässe gewesen. Schliesslich lässt sich auch aus den Bildern, die den Beschwerdeführer zeigen, nichts anderes ableiten. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb als Regimegegner ins Scheinwerferlicht der syrischen Behörden geraten ist oder registriert wurde. In Bezug auf das Facebook-Profil und die online-Aktivitäten des Beschwerdeführers kann vollumfänglich auf die zutreffende Einschätzung des SEM in der Vernehmlassung verwiesen werden. Diese Aktivitäten sind als zu niederschwellig einzustufen, um als Oppositioneller auf den Radar der Machthabenden zu geraten; eine diesbezügliche Verfolgung erscheint unwahrscheinlich.
E. 7.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Einschätzung der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden hätten keine ausreichend profilierte Position in der syrisch-kurdischen Exilgemeinde, zutreffend ist. Auf Grundlage der Vorbringen der Beschwerdeführenden kann nicht von einem besonders ausgeprägten exilpolitischen Engagement im Sinne der erwähnten Praxis ausgegangen werden. Folglich liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnten. Daher ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen.
E. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aufgrund des geltend gemachten exilpolitischen Engagements die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat in diesem Punkt zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint. Es erübrigt sich somit, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen, da diese am vorstehend Ausgeführten nichts zu ändern vermögen.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.3 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung vom 23. Juli 2014 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt.
E. 8.4 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Ju-li 2014 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Eingabe vom 9. September 2014 wurde indessen ein Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Gemäss dieser Bestimmung befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerdeanträge der Beschwerdeführenden erschienen nicht von vornherein aussichtslos. Zudem ist die zwischenzeitlich vierköpfige Familie trotz der im Zentralen Migrationssystem (Zemis) eingetragenen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2015 (Hilfsarbeiter), als bedürftig anzusehen. Das Gesuch ist daher gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 63 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen und es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Anna Wildt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4736/2014 Urteil vom 14. August 2017 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration - BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. Juli 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat Anfang April 2012 und gelangten über die Türkei und weitere Länder am 9. Mai 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags Asylgesuche einreichten. Am 21. Mai 2012 fanden die Befragungen zur Person (BzP) statt, am 30. April 2014 wurden sie vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Zu ihrem persönlichen Hintergrund brachten sie vor, sie hätten in E._______ in der Nähe von F._______, Provinz G._______, auf dem Hof der Familie des Beschwerdeführers gelebt. Der Beschwerdeführer habe seinen Militärdienst (...) abgeleistet und sei zuletzt als (...) berufstätig gewesen. Zur Begründung ihrer Gesuche führten sie an, der Beschwerdeführer sei Anfang 2012 als Reservist aufgeboten worden. Um sich dem Militärdienst zu entziehen, habe er sich bei seinen Schwiegereltern in H._______ versteckt. Die Behörden hätten mehrmals nach ihm in E._______ gesucht, wo sich seine Familie und die Beschwerdeführerin aufhielten. Dabei sei der Vater des Beschwerdeführers mitgenommen und geschlagen worden. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie ihre Identitätskarten sowie den Eheschein zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 23. Juli 2014 - eröffnet am 26. Juli 2014 - stellte die Vorinstanz (nachfolgend: SEM) fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die am (...) geborene Tochter wurde in die vorläufige Aufnahme einbezogen. C. Mit Eingabe vom 25. August 2014 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die vor-instanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache sei an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung zurückzuweisen, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Einsicht in die Akten A6/1, A8/1, A10/1, A13/2 sowie in die Dokumente, die auf einem USB-Stick eingereicht worden seien, und in den internen Antrag des SEM zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme (A24/1) und eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise um Zustellung einer schriftlichen Begründung des internen Antrags und - nach der Gewährung der Akteneinsicht und der Zustellung der schriftlichen Begründung - um Einräumung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Als Beweismittel wurden der Beschwerde Auszüge eines Facebook-Accounts beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2014 forderte der damals zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, bis zum 15. September 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Gleichzeitig wurde festgehalten, es befinde sich kein USB-Stick in den Akten. E. Mit Eingabe vom 9. September 2014 beantragten die Beschwerdeführenden unter Beilage einer Unterstützungsbestätigung, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. F. Mit Verfügung vom 17. September 2014 verzichtete der damalige Instruktionsrichter wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob die Entscheidung über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. G. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 14. Oktober 2014 Bilder, die ihn an Demonstrationen in der Schweiz zeigen, und eine CD mit einem Film über den Einmarsch der Miliz des sogenannten Islamischen Staates (IS) in seinem Dorf, sowie Printscreenausdrucke betreffend den Film zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 20. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer sein Militärbüchlein, Bilder, die ihn an drei Demonstrationen in der Schweiz zeigen, und Bilder von einer Demonstration seiner Verwandten in Syrien und von einer Beerdigung zu den Akten. I. Gemäss Geburtsmitteilung des Zivilstandsamtes I._______ vom (...) war am (...) der Sohn der Beschwerdeführenden geboren worden. J. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Fahndungskarte und einen Haftbefehl samt deutscher Übersetzung zu den Akten. K. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden stellte mit Eingabe vom 8. September 2016 einen Antrag auf vernehmlassungsweise Überweisung an das SEM. L. Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. M. Das SEM nahm mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2017 zu den formellen Rügen und eingereichten Beweismitteln Stellung und hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. N. Die Beschwerdeführenden machten von dem ihnen mit Instruktionsverfügung vom 22. Mai 2017 eingeräumten Äusserungsrecht mit Replik vom 6. Juni 2017 Gebrauch und hielten vollumfänglich an ihren Beschwerdebegehren fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Da das SEM die Beschwerdeführenden wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht entgegen den Einwänden auf Beschwerdeebene betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt, indem sie auf eine individuelle Prüfung verzichtet und den Vollzug zufolge der Sicherheitslage in Syrien ausgesetzt habe, kein schutzwürdiges Interesse. Auf die entsprechende Rüge ist daher nicht einzugehen. Sodann besteht mangels gesetzlicher Grundlage kein Ersatz (vorläufige Aufnahme) für eine nicht angeordnete Massnahme (Wegweisung; vgl. bspw. Urteile des BVGer E-2481/2015 vom 21. Mai 2015, D-3605/2014 vom 9. Januar 2015, D-3341/2014 vom 10. Dezember 2014, E-776/2013 vom 8. April 2014). Daher erweist sich der Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden als unzulässig, weshalb auf diesen nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.4 Der am (...) geborene Sohn der Beschwerdeführenden wird in das Beschwerdeverfahren einbezogen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen an, dass die Vorbringen zur Refraktion den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, weshalb deren Asylrelevanz nicht weiter zu prüfen sei. Die Ausführungen zur behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer seien unsubstanziiert und sehr vage ausgefallen. So habe er beispielsweise nicht genau angeben können, ab wann die Behörden nach ihm gesucht hätten. Auch die Aussagen zu den Polizeibesuchen seien stereotyp gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er als Hauptbetroffener derart wenig über die Suche nach ihm zu berichten wisse. Auch die Beschwerdeführerin habe keinerlei konkrete Angaben zu den Behördenbesuchen machen können. Beispielsweise wisse sie nicht, wie oft sie von diesen aufgesucht worden seien, wie lange ihr Schwiegervater festgehalten worden sei oder wie lange sich ihr Mann bei ihren Eltern versteckt habe. Auch habe sie nicht angeben können, wie viele Personen nach Hause gekommen seien, da sie in einem anderen Zimmer gewesen sei. Gleichzeitig habe sie jedoch angegeben, Angst gehabt zu haben, weil die Polizisten bewaffnet gewesen seien. Sie müsse diese also gesehen haben. Da ihr Mann ausgesagt habe, es seien zwei gewesen, wäre deren Anzahl überschaubar gewesen. Auch die Schilderungen, wie ihr Schwiegervater beziehungsweise die Schwiegerfamilie reagiert habe, seien ausgesprochen unsubstanziiert und oberflächlich ausgefallen und zeugten nicht von Selbsterlebtem. Wären die Behörden wiederholt erschienen, und hätten sie den Schwiegervater mehrmals mitgenommen und geschlagen, wäre zu erwarten, dass diese Erlebnisse authentisch wiedergegeben werden könnten. Zudem wiesen die Schilderungen der Beschwerdeführenden zahlreiche Widersprüche auf, etwa hinsichtlich des Zeitpunkts des ersten Behördenbesuchs oder der Angaben, ab wann sich der Beschwerdeführer bei den Schwiegereltern versteckt habe. Auch würden ihre Aussagen über die Anzahl der Behördenbesuche voneinander abweichen. Die Begründung für diese Abweichung - dem Beschwerdeführer sei nicht über sechs bis sieben Behördenbesuche sondern nur über zwei berichtet worden - sei angesichts der Tatsache, dass es sich dabei um fluchtauslösende Ereignisse handle, wenig überzeugend. Auch hätten sie die Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP, Behörden hätten ein Papier mit der Aufforderung zum Reservedienst dabeigehabt, in der Anhörung bestritten. Zudem sei die Ausreise sehr vage und widersprüchlich geschildert worden. Die Diskrepanzen seien mit dem Bildungsstand der Beschwerdeführerin nicht ausreichend zu erklären. Im Weiteren sei ohne zwingenden Grund erst im Zuge der Anhörung geltend gemacht worden, dass der Vater beziehungsweise Schwiegervater mehrmals mitgenommen und gefoltert worden sei. Da diese Vorbringen an der BzP nicht erwähnt worden seien, seien sie als Nachschübe zu qualifizieren. Schliesslich habe auch die Beschwerdeführerin ohne zwingenden Grund zunächst Krieg und Armut als Hauptausreisegrund genannt und die Refraktion des Beschwerdeführers erst auf Nachfrage hin erwähnt. Da letzteres das zentrale Fluchtmotiv darstelle und der Schwiegervater mehrmals mitgenommen und gefoltert worden sein solle, erstaune dieses Aussageverhalten. 4.2 Demgegenüber rügten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz, welche die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM rechtfertigten. So habe das SEM den Anspruch auf Akteneinsicht sowie die Begründungspflicht und dadurch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Insbesondere sei anzuführen, dass der bereits bei der Vorinstanz gestellte Antrag auf Zustellung des internen Antrages auf vorläufige Aufnahme beziehungsweise auf schriftliche Begründung desselben unbehandelt geblieben sei; dieser Antrag müsse jedoch zwingend offengelegt werden. Es lägen Verletzungen der Begründungspflicht vor, da in der angefochtenen Verfügung nicht gewürdigt worden sei, dass die Beschwerdeführenden bereits gut integriert seien. Bei der Feststellung der Unzumutbarkeit sei auch die kurdische Herkunft nicht gewürdigt worden. Zudem sei in die Aktenstücke, die gemäss Aktenverzeichnis Personendaten enthielten, Einsicht zu gewähren, wie auch in die Akte mit der Bezeichnung Post-it "Verkürzte BzP". Zur Akte "interner Emailverkehr" sei zu bemerken, dass diese pauschale Bezeichnung eine Verletzung der Paginierungs- und Aktenführungspflicht darstelle. Aus der Bezeichnung sei der Inhalt der Akte nicht ersichtlich beziehungsweise nicht erkennbar, ob diese zu Recht als intern qualifiziert worden sei. Schliesslich habe der Beschwerdeführer zur Anhörung Bilder- und Videoaufnahmen auf seinem Laptop mitgenommen und hinterher einen USB-Stick eingereicht. Es sei in die entsprechenden Dokumente Einsicht zu gewähren, um sich vollumfänglich in der Beschwerde äussern zu können. Auch sei das rechtliche Gehör verletzt, da die Vorin-stanz den Inhalt des USB-Sticks weder erwähnt noch gewürdigt habe. Schliesslich sei in der angefochtenen Verfügung auch nicht erwähnt, dass der Vater des Beschwerdeführers von den Behörden mitgenommen worden sei, als sie den Beschwerdeführer nicht gefunden hätten. Auch hätte erwähnt werden müssen, dass die Beschwerdeführenden über keine Schulbildung verfügten. Da das SEM behaupte, die Vorbringen seien unsubstanziiert, ohne sie vollständig abzuklären, seien zwingend weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung durchzuführen. Zudem habe die Hilfswerkvertretung im Unterschriftenblatt vermerkt, der Befragungston erwecke den Eindruck, dem Gesuchsteller werde wenig Glauben geschenkt, was die Sachverhaltsabklärung erschweren könne. Darin bestehe ein Hinweis auf die Befangenheit der Mitarbeiterin des SEM, weshalb nach Aufhebung der Verfügung eine andere Person mit der Sache zu betrauen sei. Auch stelle die Durchführung der Anhörung zwei Jahre nach der Einreichung eines Asylgesuchs eine schwerwiegende Verletzung der Abklärungspflicht dar. Da das SEM die Vorbringen nicht hinreichend abgeklärt habe, wiege die Verschleppung des Verfahrens schwer. Eine schwerwiegende Verletzung der Abklärungspflicht sei zudem darin zu sehen, dass lediglich verkürzte Befragungen zur Person stattgefunden hätten, wobei das SEM diese Befragungen als Grundlage für angebliche entscheidrelevante Unglaubhaftigkeitsmerkmale heranziehe. Schliesslich bedeuteten die gerügten Gehörsverletzungen und die Verletzung der Abklärungspflicht gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots sowie von Art. 7 AsylG. Es sei aufgrund des niedrigen Bildungsstands der Beschwerdeführenden, der aus den Protokollen ersichtlichen Verständigungsproblemen und der verkürzten Befragung sowie der Art der Anhörung willkürlich, in dieser Weise den Sachverhalt nicht abzuklären und anschliessend die angebliche Unsubstantiiertheit der Vorbringen als Begründung der angeblichen Unglaubhaftigkeit heranzuziehen. Zudem sei es willkürlich und verstosse gegen Treu und Glauben, zwei Jahre bis zur Anhörung verstreichen zu lassen und ausschliesslich in erster Linie mit einer angeblichen Unsubstantiiertheit der Vorbringen zu argumentieren. Der Beschwerdeführer sei in seinen Aussagen über die Einberufung zum Reservedienst immer bei der gleichen Struktur des Geschehens geblieben, ohne sich zu widersprechen. Teilweise seien die Antworten kurz ausgefallen, da er bei der Befragung Verständigungsprobleme gehabt habe. Dem SEM hätte dies auffallen müssen und die Fragen hätten so formuliert werden müssen, dass sie für den Beschwerdeführer verständlich gewesen wären. Weiter hätte das SEM den Beschwerdeführer zwingend auffordern müssen, nähere Auskünfte zu erteilen, weshalb die Abklärungspflicht verletzt worden sei. Bezüglich der Angaben zu den Behördenbesuchen sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich aufgrund der geringen Bildung Daten und Zahlen nicht merken könne. Aufgrund der Verständigungsprobleme habe sie die Fragen oftmals gar nicht richtig verstanden. Dies gelte etwa auch für die Frage, weshalb sie Asyl beantragt habe, wobei sie erst auf Nachfrage hin Angaben zu den Problemen habe machen können. Das SEM hätte auch die Fragen an sie zwingend verständlich formulieren müssen. Zudem habe sie angeben können, wie oft und wie lange ihr Schwiegervater von den Behörden mitgenommen worden sei und wie lange sich der Beschwerdeführer bei ihren Eltern versteckt habe. Sie habe sich konkret erinnern können, wie sich die Behördenbesuche abgespielt hätten. Es stehe fest, dass sie die Polizisten nicht zu Gesicht bekommen habe, weshalb sie keine Angaben zu deren Anzahl machen könne. Schliesslich habe sie sich weniger mit der Reaktion ihrer Schwiegerfamilie beschäftigt, da für sie ausschliesslich ihr Ehemann wichtig gewesen sei. Auch widersprächen sich die Aussagen der Beschwerdeführenden zur Anzahl der Behördenbesuche nicht, da dem Beschwerdeführer darüber nicht alles erzählt worden sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin nicht gesagt, dass ein Papier ausgehändigt worden sei, vielmehr habe sie gesagt, dass sie ein Papier dabei gehabt hätten, aber die Aufforderung zum Reservedienst mündlich erfolgt sei. Im Weiteren sei offensichtlich, dass sich die Beschwerdeführenden bei einer verkürzten BzP auf die Schilderungen von Ereignissen beschränkten, die sie persönlich betrafen, weshalb sie erst im Rahmen der Anhörung ihre Ausführungen in Bezug auf die Vorfälle mit dem Vater respektive Schwiegervater konkretisiert hätten. Der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise zum Reservedienst aufgeboten, gesucht und aus politischen Motiven verfolgt worden. Die offensichtliche Asylrelevanz der Refraktion (Polit- bzw. Ethniemalus) ergebe sich aus zahlreichen Berichten über Folter und Exekutionen seitens des syrischen Regimes. In dieser Hinsicht wird in der Beschwerde auf verschiedene Quellenangaben namhafter Zeitungen sowie Flüchtlings- beziehungsweise Menschenrechtsorganisationen hingewiesen und Rechtsprechung zitiert, wobei für die Details auf die Beschwerdeschrift verwiesen werden kann. Die Beschwerdeführenden hätten als Regimekritiker, wegen der ethnischen Zugehörigkeit und aufgrund der Refraktion die Schwelle der Exponiertheit und asylrelevanten Gefährdung längst überschritten. Der Beschwerdeführer habe ein öffentlich zugängliches Facebook-Profil, welches er als politische Plattform nutze, und wo er seine stark regimekritische Haltung öffentlich kundtue. Es wiege besonders schwer, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht mit den subjektiven Nachfluchtgründen auseinandergesetzt habe, wobei darauf hinzuweisen sei, dass die Opposition sowohl in Syrien als auch im Exil überwacht werde. Die Aktivitäten von Regimegegnern auf der Strasse und im Internet, mit welchen sie die Haltung - "Weg mit Assad!" - demonstrierten, sei jene Form der Revolution, die vom Regime genau beobachtet werde. Es sei die Masse der individuellen Oppositionellen, die unablässig das syrische Regime öffentlich anprangerten, wogegen die syrischen Behörden systematisch und gezielt vorgingen. Auch die grossen Demonstrationen in der Schweiz hätten zur Dynamik der syrischen Revolution beigetragen. Bei einem längeren Auslandaufenthalt im "feindlichen Westen" sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden als Kurdinnen und Kurden aufgrund des Verdachts exilpolitischer Aktivitäten dem Geheimdienst überstellt und Verfolgung unterliegen würden. Zudem habe es die Vorinstanz aufgrund einer unzulänglichen Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in Syrien übersehen, dass die Beschwerdeführenden als Kurden asylrelevanter Verfolgung durch Islamisten ausgesetzt seien. Die Kurden seien ein Feindbild der IS-Jihadisten und somit prioritär und gezielt verfolgt. Auch die Jabhat al-Nusra werde für Massaker an zivilen Kurden im Norden Syriens verantwortlich gemacht. Bezüglich der in diesem Zusammenhang zitierten Quellen aus Berichten und online-Artikeln kann auf die Beschwerdeschrift verwiesen werden. 4.3 Mit Eingabe vom 8. September 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden darum, das Dossier dem SEM zur Vernehmlassung zu übermitteln. Aus der glaubhaften Schilderung und den eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass der Beschwerdeführer zum Reservedienst aufgeboten worden sei. Zudem sei es aufgrund der zahlreichen regimekritischen Beiträge und Fotos erwiesen, dass sich die Beschwerdeführenden exilpolitisch aktiv für die kurdischen Anliegen und gegen das syrische Regime engagierten, wobei auf das Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 hinzuweisen sei. Auch sei betreffend die Dienstverweigerung des Beschwerdeführers auf die neue Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (D-5553/2013 vom 18. Februar 2015) hinzuweisen. Der Beschwerdeführer gehöre der kurdischen Ethnie an, entstamme aus einer oppositionell aktiven Familie und habe bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen Sicherheitskräfte auf sich gezogen, weshalb von einem asylrelevanten Politmalus auszugehen sei (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Zudem werde in Syrien jede erdenkliche männliche Person mobilisiert, um sie in den Militärdienst zu schicken. Im Weiteren wird hinsichtlich der Massnahmen gegen Wehrdienstverweigerer auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 28. März 2015 hingewiesen. 4.4 In der Vernehmlassung nahm das SEM zunächst zu den formellen Rügen betreffend Verletzung des Akteneinsichtsrechts Stellung und hielt fest, dass den Aktenstücken A6/1, A8/1, A10/1, A13/2 keine Bedeutung für die verfügungswesentliche Sachverhaltsfeststellung zukomme. Es sei auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach kein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten bestehe, die ausschliesslich dem internen Meinungsbildungsprozess dienten und keinen Beweischarakter hätten. Sodann wurde der Inhalt der erwähnten Aktenstücke kurz zusammengefasst. In Bezug auf den USB-Stick hielt das SEM fest, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens zwar Beweismittel in Aussicht gestellt, aber keine nachgereicht habe. Bereits in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2014 sei vermerkt worden, dass sich kein USB-Stick in den Akten befinde. Auch seien die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (Militärbüchlein und zwei Suchbefehle) nicht geeignet, eine Refraktion glaubhaft zu machen. Aufgrund der Korruption in Syrien seien Dokumente jeglicher Art käuflich, weshalb deren Beweiswert grundsätzlich als gering einzustufen sei. In Bezug auf das Militärbüchlein sei anzumerken, dass das Absolvieren des Militärdienstes ohnehin nicht in Frage gestellt worden sei. Die Suchbefehle hingegen wiesen Auffälligkeiten auf, die gegen deren Echtheit beziehungsweise den rechtmässigen Erhalt sprechen würden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass diese drei Jahre nach der angeblichen Einberufung zum Reservedienst ausgestellt worden und in den Besitz des Beschwerdeführers gelangt seien, zumal es sich dabei um interne Dokumente handle. Auch bleibe unklar, weshalb der Beschwerdeführer gemäss Fahndungskarte vom 15. Januar 2015 wegen "Unterstützung der Demonstranten und Sabotage" gesucht werden solle, da er nie eine Demonstrationsteilnahme in Syrien geltend gemacht habe. Auf beiden Suchbefehlen falle im Weiteren eine grosse Ähnlichkeit der Handschriften auf, obwohl die Dokumente von zwei unterschiedlichen Behörden ausgestellt worden seien. Im Weiteren sei den zugänglichen Länderberichten nicht zu entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebenen Kurden aus heutiger Sicht eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten, weshalb die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung der kurdischen Bevölkerung in Syrien nicht erfüllt seien und das Vorliegen objektiver Nachfluchtgründe zu verneinen sei. Zum exilpolitischen Engagement sei anzuführen, dass die Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren kein entsprechendes Vorbringen geltend gemacht und keine Beweismittel eingereicht oder in Aussicht gestellt hätten. Der Beschwerdeführer habe lediglich Bild- und Videomaterial betreffend die Erstürmung seines Dorfes durch das Regime oder den IS in Aussicht gestellt, welches von seinem Bruder stamme. Dies sei für sein Asylgesuch jedoch nicht von Relevanz, ausser dass es sich dabei um sein Heimatdorf und seine Familie handle. Zum exilpolitischen Engagement sei festzuhalten, dass trotz Überwachung der exilpolitischen Opposition durch syrische Sicherheitsdienste gemäss aktueller Rechtsprechung über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssten, die den Schluss zuliessen, dass eine asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der Behörden auf sich gezogen habe und namentlich identifiziert worden sei. Die Annahme rechtfertige sich nur, wenn sich eine Person in besonderem Mass exponiert hätte. Auf der Grundlage der eingereichten Fotos und Facebook-Auszüge sei nicht zu schliessen, dass das Engagement des Beschwerdeführers jene Schwelle erreicht habe. Er sei kein Mitglied einer Partei oder Organisation und habe wie viele andere an diversen exilpolitischen Kundgebungen gegen das Regime und den IS teilgenommen sowie massentypische Beiträge auf Facebook veröffentlicht. Das Ausmass und die Qualität seines Engagements hebe sich nicht von der Masse ab, weshalb nicht von einer Gefährdung aufgrund des exilpolitischen Engagements ausgegangen werden könne. 4.5 Mit Replik hielten die Beschwerdeführenden daran fest, dass das SEM den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt habe. Es sei darauf hinzuweisen, dass es sich um ein verfassungsmässiges Recht handle, welches unabhängig davon zu gewähren sei, ob Beschwerde erhoben werde oder nicht und es sei nicht ersichtlich, weshalb das SEM derart lange zugewartet habe, bis der wesentliche Inhalt der Akten mitgeteilt worden sei. Es handle sich um eine gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs, wobei sich dies leider zur wiederholten Praxis des SEM entwickelt habe, weshalb die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zwingend sei. Auch die Schlussfolgerung des SEM, das Militärbüchlein weise einen geringen Beweiswert auf, sei unverständlich. Das Beweismittel sei im Kontext zur Wahrscheinlichkeit einer Einberufung in den Reservedienst zu würdigen. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass er zum Reservistendienst aufgeboten worden sei, auch sei die Einberufung im Gesamtkontext überwiegend wahrscheinlich. Zudem hätte das SEM die eingereichten Suchbefehle zwingend im Gesamtzusammenhang betrachten müssen. Die Beweismittel belegten eindeutig, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Unterstützung von Demonstrationen sowie seiner Weigerung, den Reservistendienst anzutreten, gezielt gesucht werde. Es sei willkürlich und absurd, die Dokumente aufgrund ähnlicher Handschriften als negativ auffällig und von schmälerndem Beweiswert zu qualifizieren, zumal diese Erkenntnisse nicht aufgrund einer Dokumentenprüfung gewonnen worden seien. Im Weiteren sei in der Beschwerde grundsätzlich gerügt worden, das SEM habe es unterlassen, zu den subjektiven Nachfluchtgründen Stellung zu nehmen. Da feststehe, dass der Beschwerdeführer seinen Militärdienst geleistet habe und zum Reservedienst aufgeboten worden sei, wäre zwingend zu prüfen, ob ihm aufgrund seiner Flucht eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werde. Zudem sei daran festzuhalten, dass der Beschwerdeführer spätestens seit der Verweigerung des Reservedienstes als Verräter und Dienstverweigerer gelte und die Beschwerdeführenden bereits in Syrien als Oppositionelle betrachtet worden seien. In Bezug auf die Konsequenzen der Refraktion wird in der Replik auf einen aktuellen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 23. März 2017 verwiesen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen formellen Rechts vor. Konkret habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör (Anspruch auf Akteneinsicht inklusive der Begründungspflicht) sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Diese Rügen, insbesondere diejenige der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, sind vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. 5.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden können ihr Anhörungsrecht nur dann wirksam ausüben, wenn sie die entscheidwesentlichen Verfahrensakten kennen. Das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 26 - 28 VwVG ist eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung (BGE 132 V 387 E. 3.1). 5.3 Die von der Vorinstanz vorgenommene Qualifikation der fraglichen Dokumente als "interne Akten" ist nicht zu beanstanden. Bei den fraglichen Aktenstücken handelt es sich um behördeninterne Dokumente, die grundsätzlich nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegen. Solchen Unterlagen kommt für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zu, zumal sie lediglich für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind. Überdies wurde der Inhalt der Aktenstücke A6, A8, A10 und A13 in der Vernehmlassung offengelegt. Angesichts der zutreffenden Qualifikation als "interne Akte" konnte auch auf die Zustellung oder Nachlieferung einer schriftlichen Begründung hinsichtlich der Gewährung der vorläufigen Aufnahme verzichtet werden. Abgesehen davon wurde die vorläufige Aufnahme - wie bereits weiter oben erwogen - in der Verfügung des SEM vom 23. Juli 2014 mit der Unzumutbarkeit aufgrund der allgemeinen Bürgerkriegssituation ausreichend begründet. Zudem hat die Vorinstanz bezüglich der Unzumutbarkeit zu Gunsten der Beschwerdeführenden entschieden, weshalb es sich erübrigt, auf die geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht mit Bezug zur Integration sowie zur Ethnie als weitere mögliche Aspekte der Unzumutbarkeit weiter einzugehen. 5.4 Aus dem Akteneinsichtsrecht folgt auch die Aktenführungspflicht, da das Akteneinsichtsrecht nur dann wahrgenommen werden kann, wenn die Behörde Akten anlegt und diese auch ordnungsgemäss führt. In Bezug auf die gerügte Verletzung der Aktenführungspflicht ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer angesprochene nicht aussagekräftige Bezeichnung einzelner Aktenstücke im Aktenverzeichnis zwar verbesserungswürdig erscheint, doch kann im vorliegenden Fall deshalb noch keine Rechtsverletzung erkannt werden, da dadurch kein prozessualer Nachteil für die Beschwerdeführenden entstanden ist und das SEM - wie bereits erwähnt - den Inhalt offengelegt hat. In Bezug auf den USB-Stick kann auf die zutreffenden Erwägungen in der Vernehmlassung verwiesen werden. 5.5 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Soweit geltend gemacht wird, dass es in der Anhörung Verständigungsprobleme gegeben habe, welche die Sachverhaltsfeststellung erschwerten, ist zunächst festzuhalten, dass sprachliche Verständigungsprobleme ausgeschlossen werden können (vgl. A5 S. 2 und 8, A7 S. 2 und 9, A17 S. 1 und A18 S. 1). Zutreffend wird in der Beschwerde indessen auf die Bemerkung der Hilfswerkvertretung anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers hingewiesen, wonach der Befragungston den Eindruck hinterlassen habe, die Befragerin habe dem Gesuchsteller wenig Glauben geschenkt, was nach Auffassung der Hilfswerkvertretung die Sachverhaltsabklärung erschwert habe (vgl. A17 letzte Seite). Auch wenn die Durchsicht des Anhörungsprotokolls ergibt, dass die Anhörung möglicherweise nicht optimal verlaufen ist, besteht dennoch - auch in Berücksichtigung der Anmerkung der Hilfswerkvertretung - kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe nicht vollumfänglich darlegen können. Insoweit diesbezüglich eine Befangenheit geltend gemacht wurde, bleibt zu erwähnen, dass der Entscheid nicht von der befragenden Person, sondern von einer anderen Mitarbeiterin des SEM verfasst wurde. Soweit Probleme beim Begreifen der Fragen angerufen werden, sind aus den zitierten Protokollstellen zwar Schwierigkeiten ersichtlich, doch kommt das Gericht nach Sichtung der Akten zum Schluss, dass diese einer vollständigen Sachverhaltsfeststellung nicht im Wege gestanden haben. Es trifft zu, dass den Beschwerdeführenden die Fragen nach der zeitlichen Einordnung Schwierigkeiten bereiteten beziehungsweise sind bei den in der Beschwerde explizit angeführten Protokollstellen mögliche Probleme beim Verstehen (im Sinne der Sinnerfassung) der Fragen nicht auszuschliessen. Nach Prüfung der Akten ist aber festzustellen, dass sich die Beschwerdeführenden - trotz Fragen, deren Beantwortung ihnen Schwierigkeiten bereitete - vollständig über ihre Ausreisegründe äussern konnten und die Anhörungsprotokolle als Grundlage zum Entscheid über die Asylgesuche verwendet werden konnten, zumal die geltend gemachten Probleme, wie etwa in Hinblick auf Daten und Zahlen, im Rahmen der Anforderungen an die Glaubhaftmachung berücksichtigt werden könnten. Schliesslich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich die (auch hinsichtlich mangelhafter Sachverhaltsabklärung erhobene) Behauptung in der Beschwerdeschrift, die Beschwerdeführenden verfügten über keine Schul- und Ausbildung, in Bezug auf die Beschwerdeführerin als aktenwidrig erweist (vgl. A18 S. 4). Der Beschwerdeführer seinerseits wurde zwar dazu als Folge der verkürzt durchgeführten BzP nicht befragt, indessen gab er dannzumal zu Protokoll, neben seiner Muttersprache Kurdisch verfüge er über gute Arabischkenntnisse (vgl. A5 S. 4), zudem wurde ihm nach Vorlage seines syrischen Führerausweises vom zuständigen kantonalen Strassenverkehrsamt ein schweizerischer Führerausweis ausgestellt, was eine gänzlich fehlende Schulbildung unwahrscheinlich erscheinen lässt. Für die Annahme einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung zufolge fehlender Bildung besteht damit kein Anlass. 5.6 Sodann gelangte die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der eingereichten Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden, was weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Auch der Vorwurf, die Vorinstanz hätte die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, geht ins Leere. Wie in der Vernehmlassung ausgeführt, haben die Beschwerdeführenden die digitalen Datenträger, die sie in der Anhörung angekündigt hatten, erst auf Beschwerdeebene vorgelegt. Aus der Vernehmlassung geht darüber hinaus hervor, dass die Vorbringen zu den Geschehnissen im Dorf der Beschwerdeführenden nach deren Ausreise aus der Sicht des SEM keine Änderung seines Standpunktes rechtfertigten. Im Weiteren wurde in der Verfügung - entgegen der Rüge der Beschwerdeführenden - auf die zwei weiteren geltend gemachten Aspekte, nämlich die Mitnahmen des Vaters und den Bildungsstand der Beschwerdeführerin, Bezug genommen. Auch in diesen Punkten hat das SEM die Aussagen gebührend berücksichtigt. 5.7 Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch daher nicht zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). In jedem Fall genügt die Glaubhaftigkeitsprüfung bzw. deren Begründung in der angefochtenen Verfügung dem Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör, da das SEM unter Hinweis auf die Protokollstellen aufführt, weshalb es die Schilderung der Beschwerdeführenden für unsubstanziiert hält. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid in nachvollziehbarer Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen die geltend gemachte Verfolgungssituation respektive die Suche durch die syrischen Behörden als nicht glaubhaft zu erachten sei. Dazu konnten sich die Beschwerdeführenden in der Beschwerde äussern. Die bestehende Aktenlage erlaubt es daher ohne weiteres, die Vorbringen der Beschwerdeführenden abschliessend zu beurteilen, weshalb keine weiteren Abklärungen oder Anhörungen notwendig erscheinen und die diesbezüglichen Anträge abzuweisen sind. 5.8 Bei dieser Sachlage liegt auch keine willkürliche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz vor. Für die Annahme von Willkür genügt es nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Vielmehr muss der betreffende Entscheid offensichtlich unhaltbar sein, so insbesondere wenn er zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, N 811 f. S. 237 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). 5.9 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Zwar kann in Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörungen nicht von vornherein angenommen werden, ihre Vorbringen hinsichtlich der Refraktion vermöchten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Jedoch kann eine abschliessende Gesamtabwägung in diesem Punkt unterbleiben, da kein asylbeachtliches Verfolgungsmotiv beziehungsweise kein Politmalus dargelegt werden konnte. 6.2 Der Beschwerdeführer muss sich in Bezug auf die nachgereichten Suchaufträge vorhalten lassen, dass Zweifel an der Echtheit der Dokumente bestehen, zumal es sich dabei - wie das SEM zutreffend festgehalten hat - um interne Dokumente handelt und nicht ersichtlich ist, wie er in deren Besitz gelangt sein soll. Die Zweifel erhärten sich im Hinblick auf das Ausstellungsdatum - drei Jahre nach seiner Ausreise - wie auch hinsichtlich des geltend gemachten Grundes der "Unterstützung von Demonstranten und Sabotage" in der Fahndungskarte. Der Beschwerdeführer hat im erstinstanzlichen Verfahren nichts vorgebracht, das in diese Richtung weisen würde. Auch hat er in der BzP angegeben, nicht politisch aktiv gewesen zu sein, und ausdrücklich als Ausreisegrund nur die Reservedienstverweigerung geltend gemacht (vgl. A7, Seite 8). Bei dieser Sachlage ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Fahndungskarte kein Beweiswert zuzumessen ist, zumal diese Dokumente leicht erhältlich gemacht werden können. Dies trifft auch auf den angeblichen Haftbefehl der Rekrutierungsabteilung von (...) vom 7. Oktober 2015 zu. Die Ableistung der Militärdienstpflicht wurde - wie vom SEM in der Vernehmlassung angeführt - nicht angezweifelt. Sodann wurde in der Eingabe vom 8. September 2016 und auf Replikebene geltend gemacht, aufgrund der öffentlich zugänglichen Länderinformationen sei damit zu rechnen, dass er zum Reservedienst einberufen worden sei. Es trifft zu, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers, ein mündliches Aufgebot erhalten zu haben, kohärent sind und sich mit den verfügbaren Informationen zum Einberufungsprozess in Syrien decken, der auch manchmal in mündlicher Form stattfinden kann. Es erscheint im syrischen Kontext nicht von vornherein abwegig, dass Behörden keine schriftlichen Aufgebote verteilen, wobei die Einschätzung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung von einem solchen gesprochen, in Anbetracht der gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerde einer genaueren Würdigung zu unterziehen wäre. Letztendlich kommt es vorliegend aber auf eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Refraktion nicht an, da die Beschwerdeführenden zusätzlich zur Refraktion - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - keine entsprechenden Anknüpfungsmerkmale glaubhaft machen konnten, welche auf eine Asylrelevanz schliessen liessen. 6.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 4.3-4.5). In Bezug auf die spezifische Situation in den kurdischen Gebieten erwog das Gericht, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Vorliegend weisen indessen - entgegen der in der Eingabe vom 8. September 2016 vertretenen Auffassung - weder die Beschwerdeführenden noch die Familienangehörigen ein Profil auf, das mit der Situation vergleichbar wäre, die dem zitierten Leitentscheid zugrunde lag. 6.3.1 Die Beschwerdeführenden erhielten anlässlich der BzP im üblichen Umfang Gelegenheit, sich zu ihren Fluchtgründen zu äussern (vgl. A5 S. 7 und A7 S. 8). Es erstaunt deshalb tatsächlich, dass insbesondere die Beschwerdeführerin die behaupteten Mitnahmen (und Misshandlungen) ihres Schwiegervaters nicht erwähnte. Als ausschlaggebend erweist sich indessen vielmehr, dass in diesem Punkt der Sachvortrag der Beschwerdeführenden von der Vorinstanz zu Recht als zu vage qualifiziert worden ist. Der Nötigungszusammenhang aufgrund der geltend gemachten Mitnahme des Vaters des Beschwerdeführers ist in Bezug auf die Verfolgungsintensität beziehungsweise den psychischen Druck betreffend die Beschwerdeführenden nicht hinreichend dargelegt. Das SEM hat sich in der Anhörung vertieft nach den Vorkommnissen bezüglich des Schwiegervaters und der Reaktion der Schwiegerfamilie der Beschwerdeführerin erkundigt, woraufhin die Beschwerdeführerin antwortete, sie sei nur daran interessiert gewesen, was mit ihrem Mann passiere, beziehungsweise, dass sie sich nicht mehr daran erinnern könne (vgl. A18 F 72, 73, 81). Bei diesem Aussageverhalten ist davon auszugehen, dass die Mitnahme des Schwiegervaters keine gravierenden Konsequenzen gehabt haben kann. Auch die pauschalen Angaben des Beschwerdeführers, sein Vater sei gefoltert worden, reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus, zumal er von den behördlichen Mitnahmen erst nach dessen Tod im Jahr 2013 und nur vom Hörensagen erfahren hat. 6.3.2 Sodann ergeben sich aus den Protokollen darüber hinaus keine konkreten Rückkehrbefürchtungen, die auf einen Politmalus hinweisen würden. Es liegen auch keine ausreichenden Hinweise vor, dass sich die Beschwerdeführenden innerhalb ihres Heimatlandes in regimekritischer Weise engagiert hätten, zumal der auf Beschwerdeebene vorgelegten Fahndungskarte kein Beweiswert zuzumessen ist; auch die Fotos, die Verwandte als einfache Teilnehmer bei einem Demonstrationszug beziehungsweise bei einem Begräbnis von Opfern eines Luftangriffs in ihrem Heimatdorf zeigen, lassen nicht darauf schliessen, dass deshalb Massnahmen asylrelevanten Ausmasses zu befürchten wären. Aus dem vom SEM in der Vernehmlassung zutreffend als niederschwellig eingeschätzten exilpolitischen Engagement geht - wie in den nachfolgenden Erwägungen aufzuzeigen sein wird - nicht hervor, die Beschwerdeführenden hätten die besondere Aufmerksamkeit der syrischen Regierungsbehörden erregt und könnten von diesen als Gegner des Regimes identifiziert worden sein. Bei dieser Sachlage reicht die geltend gemachte Refraktion trotz langer Landesabwesenheit und Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie nicht aus, um von einer drohenden Verfolgung auszugehen. 6.4 Bezüglich der geltend gemachten Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der Vernehmlassung verwiesen werden. Sodann kann auch betreffend der islamistischen Gruppierungen, die zwischenzeitlich das Dorf der Beschwerdeführenden eingenommen hatten, mangels konkreter Ereignisse - die Beschwerdeführenden bringen nicht vor, gezielt von der Jabhat al-Nusra beziehungsweise von den IS-Milizen bedroht worden zu sein - keine asylrelevante Verfolgung zugrunde gelegt werden, da es sich überwiegend um die Darlegung einer generellen Gefährdung vor Ort handelt. Auch wird die Herkunftsregion der Beschwerdeführenden nach der Befreiungsaktion wieder dem Einflussbereich der von der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat) kontrollierten Gebieten zuzurechnen sein. Die diesbezüglich geltend gemachten Vorbringen - wie die Bombardierung des Dorfes - sind trotz der tragischen Folgen für die Familie der Beschwerdeführenden und alle anderen Betroffenen als allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage einzuordnen. Den kriegsbedingten Ereignissen wurde mit der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Schliesslich vermögen auch die übrigen dargelegten Vorbringen keine individuelle Verfolgungshandlung in einem asylrechtlichen Sinne aufzuzeigen. 6.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund von Refraktion glaubhaft zu machen oder individuelle Verfolgungshandlungen in einem asylrechtlichen Sinne aufzuzeigen.
7. Im Folgenden ist auf das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers und die damit geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe der Beschwerdeführenden einzugehen. 7.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 7.2 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 und Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Darin bezog sich das Gericht auf eine Vielzahl von Berichten, die belegen, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. 7.3 In einem weiteren Urteil hat sich das Bundesverwaltungsgericht zudem ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien herrschenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]). 7.3.1 Diesbezüglich wurde durch das Gericht zunächst festgehalten, dass die Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig sind mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird. 7.3.2 Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exil-politische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu recht-fertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (Urteile D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2, D-5872/2015 vom 2. Dezember 2016 E. 6.4.2.2 und 6.4.2.3 m.w.H.). 7.4 Aufgrund der Vorbringen und eingereichten Beweismittel ist keine schlüssige Beurteilung der Frage möglich, welche Funktionen die Beschwerdeführenden, insbesondere der Beschwerdeführer, innerhalb der exilsyrischen Bewegung in der Schweiz tatsächlich innehaben wollen. Auf den eingereichten Fotos von Kundgebungen in der Schweiz ist lediglich erkennbar, dass der Beschwerdeführer mit anderen Demonstrationsteilnehmenden auf öffentlichen Plätzen kurdische Fahnen zeigt. Vorliegend besteht auch kein Grund zur Annahme, die Kritik am staatlichen Regime in Syrien sei hauptsächlicher Gegenstand dieser Anlässe gewesen. Schliesslich lässt sich auch aus den Bildern, die den Beschwerdeführer zeigen, nichts anderes ableiten. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb als Regimegegner ins Scheinwerferlicht der syrischen Behörden geraten ist oder registriert wurde. In Bezug auf das Facebook-Profil und die online-Aktivitäten des Beschwerdeführers kann vollumfänglich auf die zutreffende Einschätzung des SEM in der Vernehmlassung verwiesen werden. Diese Aktivitäten sind als zu niederschwellig einzustufen, um als Oppositioneller auf den Radar der Machthabenden zu geraten; eine diesbezügliche Verfolgung erscheint unwahrscheinlich. 7.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Einschätzung der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden hätten keine ausreichend profilierte Position in der syrisch-kurdischen Exilgemeinde, zutreffend ist. Auf Grundlage der Vorbringen der Beschwerdeführenden kann nicht von einem besonders ausgeprägten exilpolitischen Engagement im Sinne der erwähnten Praxis ausgegangen werden. Folglich liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnten. Daher ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aufgrund des geltend gemachten exilpolitischen Engagements die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat in diesem Punkt zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint. Es erübrigt sich somit, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen, da diese am vorstehend Ausgeführten nichts zu ändern vermögen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung vom 23. Juli 2014 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt. 8.4 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Ju-li 2014 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Eingabe vom 9. September 2014 wurde indessen ein Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Gemäss dieser Bestimmung befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerdeanträge der Beschwerdeführenden erschienen nicht von vornherein aussichtslos. Zudem ist die zwischenzeitlich vierköpfige Familie trotz der im Zentralen Migrationssystem (Zemis) eingetragenen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2015 (Hilfsarbeiter), als bedürftig anzusehen. Das Gesuch ist daher gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 63 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen und es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Anna Wildt Versand: